BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 75/03 Verk374ndet am: 14. Juni 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja AGBG 247 2 Abs. 1 Nr. 2; BGB 247 305 Abs. 2 Nr. 2 F374r die M366glichkeit der Kenntnisverschaffung kann es gen374gen, wenn bei einer Bestellung 374ber das Internet die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen des An-bieters 374ber einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und aus-gedruckt werden k366nnen. HGB 247 435 Zur Haftung des Bef366rderers f374r den Verlust von "nicht bedingungsgerechten" Sendungen im Sinne seiner Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen. BGH, Urt. v. 14. Juni 2006 - I ZR 75/03 - OLG D374sseldorf LG M366nchengladbach - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 5. Februar 2003 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kl344ger erteilte der Beklagten, die einen Paketschnelldienst betreibt, am 6. Dezember 2000 per Internet den Auftrag, ein Paket bei ihm abzuholen und zu dem Empf344nger in Rodenbach zu bef366rdern. Die Internet-Seite der Be-klagten lautet auszugsweise wie folgt: - 3 - Darunter befinden sich Felder, die f374r die Erteilung des Versandauftrags ausgef374llt werden m374ssen. Durch Anklicken des unterstrichenen Worts " AGB's " k366nnen die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten aufgerufen und ausgedruckt werden. Darin hei337t es u.a.: 2 "205 3. Vertragsverh344ltnis 3.1 Das Vertragsverh344ltnis kommt zwischen H. und dem Auf- traggeber mit der Einlieferung der Sendung nach Ma337gabe der folgenden Abs344tze 3 und 4 zustande. 3.2 Sendungen werden von den H. -Depots und den H. -Kundenbetreuern zur Bef366rderung durch H. ange- nommen (Einlieferung). Bei Sendungen, die nicht bei dem Auf-traggeber selbst abgeholt werden, gilt die Person, die die Sen-dung 374bergibt, als bevollm344chtigt. Auf der Sendung sind der Ab-sender und Empf344nger mit ihren Anschriften anzugeben. 3.3 H. nimmt nur solche Sendungen an, die diesen AGB und den Angaben in der Preisliste entsprechen, und beh344lt sich vor, jederzeit, generell oder im Einzelfall, Sendungen zur Feststellung ihres Inhalts zu 366ffnen. Zur Zur374ckweisung ist H. auch - 4 - ohne Pr374fung des Inhalts einer Sendung berechtigt, wenn der Auftraggeber oder der von ihm im Sinne des vorstehenden Abs. (3) Bevollm344chtigte der 326ffnung widerspricht. 4. Bedingungsberechtigte Sendungen 4.1 Zur Bef366rderung werden nur angenommen 4.1.1 Pakete bis zu einem H366chstwert von DM 1.000,00. 4.1.2 Reisegep344ck-Packst374cke bis zu einem H366chstwert von DM 2.000,00. 4.1.3 Sendungen, die den unter Preise beschriebenen Gewichten und/ oder Abmessungen entsprechen. 4.1.4 Sendungen, die sich nach ihrer Beschaffenheit f374r den Versand mit den jeweils in Betracht kommenden Bef366rderungsmitteln eig-nen. 4.2 Die Sendungen m374ssen entsprechend ihrem Gewicht, ihrer Form und der Natur ihres Inhalts sowie der Art und Dauer ihrer Bef366r-derung gesch374tzt und verpackt sein. Einzelst374cke k366nnen auch unverpackt versandt werden, wenn und soweit sie sich zur Bef366rderung ohne Verpackung durch 374b-liche und erforderliche Bef366rderungsmittel eignen. Bei unverpack-ten Einzelst374cken ist eine Haftung f374r Besch344digungen durch H. ausgeschlossen. 4.3 Nicht zur Bef366rderung angenommen werden Sendungen, 4.3.1 deren Bef366rderung gegen gesetzliche Vorschriften und/oder be-h366rdliche Anforderungen versto337en w374rden. 4.3.2 von au337ergew366hnlichem und/oder nicht nur schwer sch344tzbarem Wert wie Kunstwerke, M374nzen, Banknoten, Briefmarken, 374ber-tragbare Handelspapiere, Edelmetalle, Edelsteine, Industriedia-manten sowie sterbliche 334berreste. 4.3.3 deren Bef366rderung und/oder Lagerung nationalen Gefahrgutvor-schriften unterliegt. 4.3.4 mit verderblichen und/oder schadensgeneigten G374tern, die vor Hitze- und/oder K344lteeinwirkung besonders zu sch374tzen sind. - 5 - 4.3.5 bei denen die von dem Auftraggeber zur Abholung durch den Kundenbetreuer bezeichnete Stelle und/oder der Ort der Zustel-lung ungeeignet und/oder nur unter unverh344ltnism344337igen Schwierigkeiten erreichbar ist und/oder f374r deren Einlieferung und/oder Zustellung besondere Anwendungen und/oder Sicher-heitsma337nahmen erforderlich sind. 205 7. R374ckgaberecht H. steht es frei, nicht bedingungsgerechte (Abschnitt 4) Sendungen jederzeit an den Auftraggeber zur374ckzugeben. Im Falle der R374ckgabe bleibt der Auftraggeber zur Zahlung des Be-f366rderungspreises so verpflichtet, als handele es sich um eine bedingungsgerechte Sendung; etwa bereits geleistete Zahlungen werden nicht zur374ckerstattet. 8. Haftung Soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften ausdr374cklich etwas anderes vorsehen, gilt folgendes: 8.1.1 Eine Haftung der H. f374r Sch344den, die dem Auftraggeber durch den Verlust oder die Besch344digung nicht bedingungsge-rechter Sendungen entstehen, ist ausgeschlossen. Im 374brigen haftet H. dem Auftraggeber bei schuldhaftem Verlust oder Besch344digung bedingungsgerechter Sendungen unter Ausschlu337 jeglicher Haftung f374r Folgesch344den bis zu einem H366chstbetrag von DM 1.000,00 pro Paket bzw. DM 2.000,00 pro Reisegep344ck-Packst374ck. 8.1.2 Eine Haftung f374r Besch344digungen an unverpackten Einzelst374-cken wird durch H. ausgeschlossen. 8.2 Die Bef366rderungszeiten (Abschnitt 2, Abs. 3) sind Systemregel-laufzeiten. H. f374hrt keine Terminverkehre durch. Eine Haf- tung f374r nicht rechtzeitige Auslieferung einer Sendung ist in je-dem Fall ausgeschlossen. 8.3 Unber374hrt bleibt die Haftung der H. f374r grobes Verschul- den unter Einschlu337 groben Verschuldens ihrer Mitarbeiter und/ oder Erf374llungsgehilfen. 205" - 6 - Ein Mitarbeiter der Beklagten holte das Paket am 7. Dezember 2000 bei dem Kl344ger ab. Das Paket geriet bei der Beklagten in Verlust. Daraufhin zahlte die Beklagte unter Berufung auf ihre Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen an den Kl344ger einen Betrag von 1.000 DM. 3 Der Kl344ger hat behauptet, in dem Paket h344tten sich Schmuckst374cke im Gesamtwert von 9.316,76 200 (= 18.222 DM) befunden. 4 Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung in H366he von 8.805,47 200 (= 17.222 DM) nebst Zinsen verurteilt. 5 Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten ab-gewiesen. 6 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung die Beklagte beantragt, begehrt der Kl344ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kl344ger stehe ein 374ber den gezahlten Betrag von 1.000 DM hinausgehender Anspruch auf Schadens-ersatz gegen die Beklagte nicht zu. Dazu hat es ausgef374hrt: 8 9 Der auf die Bef366rderung gerichtete Vertrag sei auf den Transport eines Pakets mit einem Wert von maximal 1.000 DM gerichtet gewesen. Das habe - 7 - zur Folge, dass die Regelung 374ber die Haftungsh366he in den Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen der Beklagten nicht als Haftungsbeschr344nkung i.S. der 247247 435, 449 HGB anzusehen und deshalb wirksam sei. Zwischen den Parteien sei ein Frachtvertrag konkludent dadurch zustan-de gekommen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten das Paket am 7. Dezember 2000 beim Kl344ger auf dessen 374ber das Internet erteilten Auftrag hin abgeholt habe. In den zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrag i.S. des 247 407 HGB seien die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten gem344337 247 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG, das auf den damaligen Vertrag anzuwenden sei, einbe-zogen worden. Grunds344tzlich hindere die Klausel in Nr. 4 der Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen der Beklagten, nach der Pakete mit einem h366heren Wert als 1.000 DM nicht angenommen w374rden, den Vertragsschluss nicht. 10 Der vertraglichen Regelung 374ber die "bedingungsgerechten Sendungen" stehe auch 247 435 HGB nicht entgegen, weil es sich bei der Nr. 4 der Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten nicht um eine Haftungsbegrenzung im Sinne dieser Norm handele. Deshalb stelle die Klausel auch keine Allgemei-ne Gesch344ftsbedingung dar, die zum Nachteil des Verbrauchers von der Rege-lung des 247 435 HGB abweiche, so dass sie auch nicht gem344337 247 449 Abs. 1 HGB unwirksam sei. 11 Mit dem Landgericht sei die unbeschr344nkte Haftung gem344337 247 435 HGB grunds344tzlich zu bejahen, da die Beklagte ihrer Einlassungsobliegenheit nicht gerecht geworden sei und mangels Schnittstellenkontrollen beim Ein- und Aus-gang eines jeden Umschlagplatzes auch nicht gerecht werden k366nne. Komme der Frachtf374hrer, wie hier die Beklagte, ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nicht nach, rechtfertige dies jedenfalls dann den Schluss auf ein grob fahrl344ssi- 12 - 8 - ges Organisationsverschulden, wenn sich aus dem Vorbringen des Frachtf374h-rers nicht ergebe, ob und welche Sorgfalt er im Einzelnen in dem Betriebsbe-reich, in dem der Verlust eingetreten sei, zum Schutz des Gutes aufgewandt habe. Diese sogenannte sekund344re Darlegungslast komme nicht allein dann zum Tragen, wenn der Gesch344digte plausible Gr374nde f374r ein grobes Verschul-den vortrage, sondern auch wenn der Schadensfall wie hier im Dunkeln liege, weil er sich v366llig im Verantwortungsbereich des Frachtf374hrers abgespielt habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts f374hre die Tatbestandsver-wirklichung des 247 435 HGB jedoch nicht zur Unbeachtlichkeit der Klausel 374ber bedingungsgerechte Sendungen. Denn dabei sei zu beachten, dass der Fracht-vertrag von vornherein auf die Bef366rderung eines Pakets mit einem H366chstwert von 1.000 DM ausgerichtet gewesen sei. In dieser H366he hafte die Beklagte f374r jedes Verschulden, also auch f374r einfache Fahrl344ssigkeit in voller H366he. Damit schaffe sie f374r die Pakete, die sie 374berhaupt nur bef366rdern wolle und 374ber die sie nur eine invitatio ad offerendum unterbreite, eine 374ber das gesetzliche Leit-bild hinausgehende Haftungsordnung. Sie biete f374r diese Pakete gleichsam ei-nen "Vollkaskoschutz" an und werde damit dem Normzweck des 247 449 HGB hinsichtlich der bedingungsgerechten Sendungen in vollem Umfange gerecht. 13 II. Die Revision des Kl344gers hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung und Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 14 15 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass zwi-schen den Parteien ein Frachtvertrag konkludent dadurch zustande gekommen ist, dass ein Mitarbeiter der Beklagten das Paket am 7. Dezember 2000 beim Kl344ger abgeholt hat. - 9 - a) Diese Feststellung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Regelung in Nr. 3 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten, die, wie das Berufungsgericht gleichfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, in den Vertrag einbezogen worden sind. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte dem Kl344ger dadurch die M366glichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt ihrer Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (247 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG), dass diese durch Anklicken des unterstrichenen Wor-tes " AGB's " auf der Bestellseite aufgerufen und ausgedruckt werden konnten. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen zu den in dem Medium Internet 374blichen Gepflogenheiten geh366ren und Verwender von Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen daher davon ausgehen k366nnen, dass Verbraucher, die sich f374r ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen k366nnen. F374r die M366glichkeit der Kenntnisverschaffung i.S. des 247 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG (247 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gen374gt es daher, wenn die Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen wie im vorliegenden Fall 374ber einen auf der Be-stellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden k366nnen (vgl. OLG Hamburg WM 2003, 581, 583; OLG Hamm ZIP 2001, 291, 292; M374nch-Komm.BGB/Basedow, 4. Aufl., 247 305 Rdn. 65; jurisPK-BGB/Lapp, 2. Aufl., 247 305 Rdn. 44; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., 247 305 Rdn. 38; Ernst VuR 1997, 259, 261; Waldenberger BB 1996, 2365, 2368 f.). 16 Nach Nr. 3.1 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten kommt das Vertragsverh344ltnis zwischen ihr und dem Auftraggeber mit der Ein-lieferung der Sendung nach Ma337gabe der folgenden Abs344tze zustande. Nach Nr. 3.2 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen erfolgt die Einlieferung der Sendung dadurch, dass sie von dem von der Beklagten Beauftragten zur Be-f366rderung angenommen wird. 17 - 10 - b) Der Annahme eines Vertragsschlusses steht, wovon auch das Beru-fungsgericht mit Recht ausgegangen ist, weder die Regelung in Nr. 3.3 der All-gemeinen Gesch344ftsbedingungen, dass die Beklagte nur solche Sendungen annimmt, die ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen entsprechen, entgegen noch die Bestimmung der Nr. 4.1.1, dass zur Bef366rderung nur Pakete bis zu einem H366chstwert von 1.000 DM angenommen werden (zur Auslegung ver-gleichbarer Bestimmungen in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Deutschen Post vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz 17 ff., zur Ver366f-fentlichung in BGHZ bestimmt). Diese Bestimmungen bringen lediglich zum Ausdruck, dass die Beklagte sich vorbeh344lt, die Annahme einer "nicht bedin-gungsgerechten" Sendung und einen auf deren Bef366rderung gerichteten Ver-tragsschluss abzulehnen. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, dass ein Vertrag auch dann nicht zustande kommen soll, wenn die Beklagte - aus Un-kenntnis oder aus anderen Gr374nden - eine Sendung zur Bef366rderung annimmt, obwohl diese nicht ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen entspricht. F374r die Annahme eines Vertragsschlusses in einem solchen Fall spricht auch die Rege-lung des "R374ckgaberechts" in Nr. 7 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen. Nach dieser Bestimmung steht es der Beklagten frei, nicht bedingungsgerechte Sendungen i.S. der Nr. 4 jederzeit an den Auftraggeber zur374ckzugeben. Diese Regelung w344re 374berfl374ssig, wenn 374ber (unerkannt) nicht bedingungsgerechte Sendungen ein Vertrag schon nicht zustande k344me. 18 19 c) Der Frachtvertrag ist somit durch Abholung des Pakets durch einen Mitarbeiter der Beklagten bei dem Kl344ger geschlossen worden. Er ist nach den insoweit 374bereinstimmenden konkludenten Erkl344rungen der Vertragsparteien bei der Abholung auf die Bef366rderung des abgeholten Pakets gerichtet. F374r die Bestimmung des Vertragsgegenstands kommt es dagegen nicht darauf an, - 11 - welche Vorstellungen die Parteien 374ber den Inhalt dieses Pakets hatten und ob die Sendung den H366chstwert von 1.000 DM nach Nr. 4.1.1 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten 374berschritt. 2. Ohne Rechtsversto337 hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer unbeschr344nkten vertraglichen Haftung der Beklagten gem344337 247 425 Abs. 1, 247 435 HGB bejaht. 20 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend - und von den Parteien unbean-standet - davon ausgegangen, dass sich die Haftung der Beklagten nach den Bestimmungen 374ber die Haftung des Frachtf374hrers gem344337 den 247247 425 ff. HGB und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen beurteilt. 21 b) Nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts f374hrt die Beklagte keine Schnittstellenkontrollen durch. Das begr374ndet den Vor-wurf leichtfertigen Verhaltens i.S. des 247 435 HGB (BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). 22 3. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Kl344gers auf Schadens-ersatz 374ber den geleisteten Betrag von 1.000 DM hinaus mit der Begr374ndung verneint, die Regelung 374ber die Haftungsh366he in den Allgemeinen Gesch344fts-bedingungen der Beklagten sei wirksam, weil sie nicht als Haftungsbeschr344n-kung i.S. der 247247 435, 449 HGB anzusehen sei. Dies ist dahin zu verstehen, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Haftung der Beklagten sei im vorliegenden Fall gem344337 Nr. 8.1.1 i.V. mit Nr. 4.1.1 ihrer Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen auf den H366chstwert von 1.000 DM beschr344nkt, weil nur 23 - 12 - Sendungen bis zu diesem Wert bedingungsgerecht seien. Dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann, wie die Revision zu Recht r374gt, schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts von einem groben Verschulden der Beklagten auszugehen ist und diese daher gem344337 Nr. 8.3 ihrer Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen haftet. a) Nach Nr. 8.3 ihrer Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen bleibt die Haf-tung der Beklagten f374r grobes Verschulden "unber374hrt". Diese Klausel ist nach dem Zusammenhang der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen gem344337 dem Grundsatz, dass Allgemeine Gesch344ftsbedingungen im Zweifel kundenfreund-lich auszulegen sind (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz 25), dahin zu verstehen, dass die in den vorstehenden Bedingungen geregelten Haftungs-ausschl374sse und Haftungsbegrenzungen bei grobem Verschulden der Beklag-ten nicht gelten sollen. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Regelung 374ber die Haftungsh366he in Nr. 8.1.1 deshalb nicht als Haftungsbe-schr344nkung i.S. der 247247 435, 449 HGB anzusehen ist, weil der Vertrag, wie das Berufungsgericht gemeint hat, auf den Transport eines Pakets mit einem Wert von maximal 1.000 DM gerichtet gewesen sei, kommt es daher nicht an. 24 b) Bef366rdert die Beklagte eine "nicht bedingungsgerechte" Sendung auf-grund eines wirksam zustande gekommenen Bef366rderungsvertrags unter Ein-beziehung ihrer Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, richtet sich ihre Haftung nicht nur nach Nr. 8.1.1 ihrer Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, sondern, was das Berufungsgericht nicht hinreichend ber374cksichtigt hat, auch nach deren Nr. 8.3. Diese Auslegung widerspricht nicht den vom Berufungsgericht er366rter-ten Interessen von Versender und Absender. Insbesondere wird ein Frachtf374h-rer, der nach seinen Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen an sich nur G374ter mit 25 - 13 - einem geringeren Wert bef366rdern will, dadurch nicht gezwungen, Sicherungen in seiner Betriebsorganisation vorzusehen, die f374r den Transport wesentlich wertvollerer G374ter ausgerichtet sind, weil ein Versender risikolos diesen Trans-portweg w344hlen und G374ter von hohem Wert zur Bef366rderung an den Frachtf374h-rer 374bergeben k366nnte. Die Haftung nach Ma337gabe von Nr. 8.3 ihrer Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen trifft die Beklagte nur bei grobem Verschulden. Nur insoweit tr344gt sie demnach auch das Risiko eines Verlusts von G374tern, bei de-nen sie ansonsten ihre Haftung nach Nr. 8.1.1 ihrer Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen beschr344nkt oder ausgeschlossen hat. Es werden von ihr insoweit auch keine Sicherungsma337nahmen verlangt, die bei Leistungen, die auf die Bef366rderung von Paketen mit einem H366chstwert von 1.000 DM gerichtet sind, zur Erf374llung des Vertragszwecks nicht erbracht werden m374ssen. Um ihren ver-traglichen Pflichten zu gen374gen, muss die Beklagte lediglich solche Schutzvor-kehrungen treffen, die nach der Art und dem Wert der von ihr nach Ma337gabe ihrer Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen bef366rderten G374ter geboten sind. 334-bergibt ein Versender der Beklagten andere als "bedingungsgerechte" Sendun-gen im Sinne ihrer Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, ohne die Beklagte dar-auf hinzuweisen, kann das Unterlassen, insbesondere der Angabe eines h366he-ren Werts, au337erdem zu einer Verringerung der Schadensersatzpflicht der Be-klagten unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens des Versen-ders f374hren (vgl. BGHZ 149, 337, 352 ff.). III. Auf die Revision des Kl344gers ist danach das Berufungsurteil aufzuhe-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zu pr374fen haben, in welchem Ma337e sich der Kl344ger einen mitwirkenden Schadensbeitrag zurechnen lassen muss. Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich ein mitwirkender Scha- 26 - 14 - densbeitrag des Versenders daraus ergeben, dass er eine Wertangabe oder einen Hinweis auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens unterlassen hat (BGHZ 149, 337, 353 ff.; BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 85/04, TranspR 2006, 166, 168 f. m.w.N.). Ullmann Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Vorinstanzen: LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 26.04.2002 - 10 O 187/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 05.02.2003 - 18 U 129/02 -
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