BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 75/05 vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann am 26. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 1. M344rz 2005 - 10 S 904/04 - wird als unzul344ssig verworfen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). 1 Streitgegenstand sind die Antr344ge der Kl344gerin, den Beklagten zu verur-teilen, ihre Leistungen in der Pr374fungsklausur der Abschlusspr374fung im Ange-stelltenlehrgang A II A 53 im Fach AVR neu zu bewerten, wobei die Note min-destens 6 Punkte betragen m374sse, sowie festzustellen, dass sie die Abschluss-pr374fung im Angestelltenlehrgang A II A 53 bestanden habe, ohne dass es einer 2 - 3 - m374ndlichen Pr374fung bed374rfe. Dieses Klagebegehren haben die Vorinstanzen im Einverst344ndnis beider Parteien (siehe Protokoll 374ber die m374ndliche Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 3. Mai 2004) zutreffend mit 6.000 200 bewertet. Das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde gibt zu einer H366herfestsetzung keinen Anlass. Insbesondere haben etwaige Schadensersatzanspr374che der Kl344gerin, die sich aus einer m366glicherweise unzutreffenden Bewertung der Klausur ergeben k366nnten, bei der Festsetzung der Beschwer au337er Betracht zu bleiben. Die Frage, ob die Klausur unzutreffend bewertet worden ist, ist im Rahmen eines Haftpflichtprozesses lediglich eine einzelne Vorfrage, w344hrend die Ersatzpflicht selbst von einer Reihe weiterer Tatbestandsvoraussetzungen abh344ngen w374rde, die durch den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht pr344judiziert werden. Schlick Wurm D366rr Galke Herrmann Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 17.11.2004 - E2 C 2462/03 (V) - LG Oldenburg, Entscheidung vom 01.03.2005 - 10 S 904/04 -
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