BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 75/06 Verk374ndet am: 19. April 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 280, 675 Die f374r die professionelle Anlageberatung geltenden Grunds344tze (Verpflich-tung zur anleger- und anlagegerechten Beratung; vgl. BGHZ 123, 126) sind nicht ohne weiteres und umfassend anwendbar, wenn es jemand innerhalb seines (erweiterten) Familienkreises auf Wunsch eines anderen gegen Ge-winnbeteiligung 374bernimmt, einen gr366337eren Geldbetrag in Aktien anzulegen. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - III ZR 75/06 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Februar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte ist der Bruder des fr374heren Lebensgef344hrten und Vaters der Tochter der Kl344gerin. Er hatte eine Banklehre durchlaufen und in der Ver-gangenheit Aktiengesch344fte f374r seine eigene Mutter gegen Beteiligung am Ge-winn get344tigt. Anl344sslich eines Besuchs bei ihm und seiner Mutter Ende des Jahres 1998 bat die Kl344gerin den Beklagten, f374r sie eine Abfindung in H366he von ca. 100.000 DM, die sie von ihrem fr374heren Arbeitgeber erhalten hatte, in Aktien anzulegen. Der Beklagte bedingte sich, wie bei seiner Mutter, einen Ge-winnanteil von 30 % f374r jede positive Aktion aus. Anschlie337end 374berwies ihm 1 - 3 - die Kl344gerin bis zum 1. August 1999 in Teilbetr344gen insgesamt 145.000 DM. Der Beklagte legte Aktiendepots bei zwei Banken auf seinen Namen an. Nach anf344nglichen erheblichen Gewinnen, die auf Wunsch der Kl344gerin jeweils wie-der reinvestiert wurden, fielen ab 2000 die Kurse der Aktien stark ab. Im Jahre 2002 nahm der Beklagte deshalb keine Transaktionen mehr vor. Nachdem der Beklagte der Kl344gerin bereits im Juli 2002 15.000 200 und im Oktober 2002 weitere 5.000 200 zur374ckgezahlt hatte, k374ndigte diese im Dezember 2002 den Vertrag. Der Beklagte 374bertrug daraufhin die noch vorhandenen Wertpapiere, deren Kurswert nur noch 2.136,20 200 betrug, auf ein Depot der Kl344gerin. 2 Mit der vorliegenden Klage verlangt die Kl344gerin die R374ckerstattung ihres eingesetzten Kapitals, abz374glich der bereits erhaltenen 20.000 200. Landgericht und Oberlandesgericht haben der auf Zahlung von 54.137,32 200 nebst Zinsen, Zug um Zug gegen R374ck374bertragung der Aktienwerte auf dem Depot der Kl344ge-rin, gerichteten Klage stattgegeben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revisi-on erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht h344lt den Beklagten f374r schadensersatzpflichtig aus Verschulden bei Vertragsschluss oder wegen positiver Vertragsverletzung eines zwischen den Parteien geschlossenen "Gesch344ftsbesorgungsvertrages in Form eines Anlageberatungsvertrages". Zu einer ordnungsgem344337en Beratung h344tte hier geh366rt, dass der Kl344ger erst einmal das Anlageziel und die Risikobereit-schaft der Kl344gerin abgekl344rt h344tte. Im Hinblick darauf, dass die Kl344gerin nahe-zu ihr gesamtes Barverm366gen anlegen wollte, h344tte der Beklagte ihr bei anla-gegerechter Beratung von einem Gesch344ft ausschlie337lich mit Aktien abraten m374ssen. W344re dies geschehen, so sei zu vermuten, h344tte die Kl344gerin dem Be-klagten nicht ihr Geld f374r die vorliegende Anlage 374berlassen. Ein Mitverschulden sei der Kl344gerin nicht anzulasten. 5 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei die Abmachung zwi-schen der Kl344gerin und dem Beklagten 374ber die Anlage der Gelder der Kl344gerin in Aktien als ein Rechtsgesch344ft, nicht als blo337es Gef344lligkeitsverh344ltnis, qualifi-ziert (zur Abgrenzung vgl. Palandt/Sprau BGB 66. Aufl. Einf. vor 247 662 Rn. 4). Die betreffende tatrichterliche Gesamtw374rdigung ist einwandfrei. Sie dr344ngt sich insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Verm366genswerte, die die Kl344ge-rin dem Beklagten anvertraute, und die vereinbarte Gewinnbeteiligung auf. Die Angriffe der Revision mit dem Hinweis, dass die Kl344gerin den Beklagten ledig- 7 - 5 - lich um einen "Freundschaftsdienst" gebeten habe, verm366gen diese Einsch344t-zung aus Rechtsgr374nden nicht zu ersch374ttern. 2. Bei dem Rechtsgesch344ft zwischen den Parteien handelte es sich, wie das Berufungsgericht im Ansatz ebenfalls richtig gesehen hat, um einen Ge-sch344ftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter (vgl. Senaturteil vom 4. April 2002 - III ZR 237/01 - ZIP 2002, 795, 796). 8 Rechtlich angreifbar ist aber nach den Besonderheiten des Streitfalles, dass das Berufungsgericht den vorliegenden Gesch344ftsbesorgungsvertrag un-eingeschr344nkt verkn374pft gesehen hat mit den Elementen eines umfassenden Anlageberatungsvertrags und dass es auf dieser Grundlage - in Ankn374pfung an den 374blichen Pflichtenkreis eines Anlageberaters (vgl. etwa BGHZ 123, 126, 128 ff) - den Beklagten f374r verpflichtet gesehen hat, vor der Absprache mit der Kl344gerin 374ber die Anlegung ihres Geldes in Aktien erst einmal die pers366nlichen (wirtschaftlichen) Umst344nde der Kl344gerin, ihr Anlageziel und ihre Risikobereit-schaft zu erfragen, um ihr gegebenenfalls von Aktien ganz abzuraten. Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht r374gt, die Pflichten des Beklag-ten 374berspannt und diesem im Ergebnis das alleinige Risiko des Misserfolgs eines Unternehmens auferlegt, bei dem auch der Kl344gerin klar sein musste, dass selbst erhebliche Verluste nicht ausgeschlossen waren. 9 a) Dass die Kl344gerin zum damaligen Anlass den Beklagten ausdr374cklich als Berater 374ber eine Anlage ihres Geldes in Aktien in Anspruch genommen h344tte, d.h., dass sie ihn um eine Pr374fung des F374r und Wider einer solchen An-lage, bezogen auf ihre pers366nliche Situation, gebeten h344tte, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht. Anlass des Gespr344chs zwischen den Parteien war der von der Kl344gerin bereits gefasste und an den Beklagten herangetrage- 10 - 6 - ne Wunsch, er m366ge, wie bei seiner Mutter, bestimmte Geldbetr344ge der Kl344ge-rin in Aktien anlegen. Das schlie337t allerdings nicht aus, dass im Zusammenhang mit der Anbahnung des Gesch344ftsbesorgungsvertrags Beratungs- bzw. Aus-kunftsverpflichtungen des Beklagten begr374ndet wurden, 344hnlich wie im Rahmen der Anlagenvermittlung zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest still-schweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er auf eine bestimmte Anlagenentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermitt-ler die gew374nschte T344tigkeit beginnt (vgl. - auch zur Abgrenzung zwischen An-lagevermittler und -berater - Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114 und vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998), oder es dadurch zum Abschluss eines Anlageberatungsvertrages kom-men kann, dass der Anleger bei einer Geldanlage die Dienste und Erfahrungen einer Bank in Anspruch nimmt (vgl. Assmann/Sch374tze, Handbuch des Kapital-anlagerechts, 2. Aufl. 247 5 Rn. 11). Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. April 2002 (aaO S. 797) ausgesprochen hat, ist auch bei einem Verm366gensverwal-tungsvertrag, der auf den An- und Verkauf von Wertpapieren ausgerichtet ist, der Verm366gensverwalter bei Vertragsschluss oder jedenfalls vor Vollzug einer Anlageentscheidung dazu verpflichtet, dem Vertragspartner ein zutreffendes Bild von den Chancen und Risiken der auszuf374hrenden Gesch344fte zu vermitteln (kritisch zum Begr374ndungsansatz Balzer EWiR 2002, 425; Sethe WuB I G 9 Verm366gensverwaltung 2.03). b) Dies gilt jedoch, was das Berufungsgericht nicht gen374gend ber374ck-sichtigt hat, nicht in jedem Falle eines rechtsgesch344ftlichen Kontakts der hier in Rede stehenden Art. Inhalt und Umfang der Informations- und Beratungspflicht h344ngen von den Umst344nden des Einzelfalles ab (Senatsurteil aaO S. 796). So 11 - 7 - hat der Bundesgerichtshof beispielsweise eine Beratungspflicht der Bank bei dem gezielten Auftrag des Kunden zum Kauf bestimmter Wertpapiere, die die-sem von dritter Seite empfohlen worden waren, abgelehnt (BGH, Beschluss vom 12. M344rz 1996 - XI ZR 232/95 - ZIP 1996, 872). Wie der Revision zuzugeben ist, bestand im Streitfall nach den Beson-derheiten des revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalts - insbe-sondere nach der Vorgeschichte und dem (im weiteren Sinne) "famili344ren" Hin-tergrund der hier in Rede stehenden Absprache zwischen den Parteien - keine rechtliche Verpflichtung f374r den Beklagten, etwa wie eine Bank die Kl344gerin n344-her nach ihren Verm366gensverh344ltnissen, ihren Anlagezielen und ihrer Risikobe-reitschaft zu befragen oder ihr sogar vom Erwerb von Aktien abzuraten. Dies gilt, solange der Beklagte nur Aktiengesch344fte in einem konservativen Rahmen beabsichtigte, also nicht den Ankauf von hochspekulativen oder mit besonderen Risiken verbundenen Papieren. Unter dieser Voraussetzung gen374gte es, dass der Beklagte der Kl344gerin - wie im angefochtenen Urteil unterstellt wird - erkl344r-te (was allerdings zum Allgemeinwissen geh366rt und auch die Kl344gerin bereits wusste), dass Aktiengesch344fte auch zu Verlusten f374hren k366nnten. 12 aa) Bei dem Beklagten handelte es sich nicht um einen professionellen Verm366gensverwalter, Anlageberater oder Anlagevermittler. Er hatte zwar eine Banklehre abgeschlossen, war im Bankgesch344ft aber nicht - weder gewerblich noch als Angestellter - t344tig. Dazu, dass er Aktienspekulationen gesch344ftsm344337ig betrieben h344tte, ist nichts vorgetragen; bekannt ist nur, dass der Beklagte f374r seine Mutter Aktien an- und verkauft hatte. Anlass, beim Beklagten eine gr366337e-re Gesch344ftserfahrung als aufgrund solcher privater Gesch344fte anzunehmen, hatte die Kl344gerin nicht. Sie selbst hatte sich zwar, wie das Berufungsgericht - allerdings ohne dies n344her an Einzelheiten zu verdeutlichen - feststellt, dem 13 - 8 - Beklagten gegen374ber "als in Finanz- und B366rsenfragen v366llig unbedarft" ge-zeigt. Gleichwohl war auch ihr gel344ufig, dass Aktienkurse steigen und fallen k366nnen; dass sie nicht auch wusste, dass Vorg344nge an der Aktienb366rse sogar zum Verlust eines ganzen Verm366gens f374hren k366nnen, l344sst sich dem Vortrag der Kl344gerin nicht mit Substanz entnehmen. Die Kl344gerin war, als sie den Be-klagten bei diesem zu Hause anl344sslich eines privaten Besuchs ansprach, dar-an interessiert, um auf ihren Abfindungsbetrag eine h366here Rendite zu erzielen, diesen in Aktien anzulegen; und zwar nach vorherigen Erkundigungen bei einer Bank - auch 374ber eine Investition von Geld in Aktien -, die ihr Sparb374cher und Sparbriefe empfohlen haben soll, die der Kl344gerin aber nicht gen374gend Rendite geboten haben. Die Kl344gerin erkl344rte dem Beklagten, sie ben366tige das Geld aus ihrer Abfindung derzeit nicht; sie wolle es m366glichst gewinnbringend "parken". Aus dem festgestellten Sachverhalt gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Beklagte einen Anhalt daf374r hatte, dass dieser Betrag der Kl344gerin nicht zur freien Verf374gung stand, d.h. wenigstens im Rahmen einer "374blichen" Anlage in Aktien. Der Beklagte durfte die Kl344gerin, die immerhin Eigent374merin eines Hau-ses mit zwei Wohnungen war, als so verm366gend ansehen, dass er ihr nicht wegen des immer bestehenden Risiko des Verlustes von einer Anlage in (her-k366mmlichen) Aktien abraten musste. bb) Aus dem beschriebenen, nur begrenzt "professionellen", Charakter des gesch344ftlichen Kontakts der Parteien ergibt sich auch, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, die Kl344gerin nach besonderen mit der Geldanlage verfolg-ten Zielen - etwa der Alterssicherung - zu befragen. Letzteres zur Sprache zu bringen, w344re in der gegebenen - mit einem typischen Anlageberatungsge-spr344ch nicht zu vergleichenden - Situation Sache der Kl344gerin gewesen. 14 - 9 - III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Entschei-dungsreife ist in der Revisionsinstanz nicht gegeben. Insbesondere ist der Klaganspruch - aus der bisherigen Sicht des Berufungsgerichts folgerichtig - noch nicht gepr374ft unter dem Gesichtspunkt einzelner, von der Kl344gerin be-haupteter, Pflichtverletzungen des Beklagten in Durchf374hrung des Gesch344fts-besorgungsvertrags. Die Sache muss daher zur weiteren Pr374fung an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen werden. 15 Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 18.02.2005 - 6 O 341/03 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.02.2006 - 14 U 83/05 -
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