BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 75/08 vom 2. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesge-richts M374nchen vom 18. Dezember 2007 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Auf die von der Beschwerde ger374gten Fehler kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil das Urteil des Berufungsge-richts jedenfalls von der Hilfserw344gung getragen wird, dass die Anwendung des 247 740 BGB in 247 17 Ziff. 2 und 3 des Soziet344ts-vertrags abbedungen wurde. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 50.000,00 200 Goette Kurzwelly Kraemer Reichart Drescher Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 12.07.2007 - 12 O 20846/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 18.12.2007 - 18 U 4153/07 -
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