BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 75/08 Verk374ndet am: 31. M344rz 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ohne 19% Mehrwertsteuer UWG (2004) 247247 3, 4 Nr. 1 Eine Werbung mit der Angabe "Nur heute Haushaltsgro337ger344te ohne 19% Mehrwertsteuer" beeinflusst Verbraucher auch dann nicht in unangemes-sener und unsachlicher Weise i.S. von 247247 3, 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufent-scheidung, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint. BGH, Urteil vom 31. M344rz 2010 - I ZR 75/08 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 31. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. April 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 33. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 28. September 2007 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl344gerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber unter anderem auf dem Gebiet des Han-dels mit Haushaltsger344ten. Die Beklagten geh366ren zur Media-Markt-Gruppe. Sie warben am 4. Januar 2007 unmittelbar nach Heraufsetzung der Mehrwertsteuer von 16% auf 19% im Internet mit einer Anzeige, die wie folgt gestaltet war: 1 - 3 - - 4 - Eine entsprechende Werbung f374r CDs, DVDs und Software-Titel ver366f-fentlichten die Beklagten am 5. Januar 2007 in der Stuttgarter Zeitung. In einem mit Sternchen gekennzeichneten Zusatz fand sich zudem noch folgender Hin-weis: "Sparen Sie volle 19% vom Verkauf". 2 3 Die Kl344gerin hat die Werbung nach 247 4 Nr. 1 UWG als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat vorgebracht, das Angebot habe nur f374r eine unangemes-sen kurze Zeit bestanden mit der Folge, dass zumindest den berufst344tigen Verbrauchern ein Preisvergleich aufgrund des dadurch erzeugten Zeitdrucks nicht mehr m366glich gewesen sei. Die Beklagten haben demgegen374ber insbesondere geltend gemacht, durch die beanstandete Werbung werde kein unangemessener Druck auf die Kaufentscheidung der Verbraucher ausge374bt. Ebenso wenig k366nne von einem unlauteren 374bertriebenen Anlocken die Rede sein. 4 Das Landgericht hat den Beklagten entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag der Kl344gerin verboten, 5 mit der Angabe "Ohne 19% Mehrwertsteuer" zu werben, sofern in der Ank374ndigung f374r einen einzigen Verkaufstag, der mit dem Ver366ffentli-chungsdatum identisch ist, geworben wird. Dar374ber hinaus hat es der Kl344gerin Abmahnkosten in H366he von 810,10 200 nebst Zinsen zuerkannt. 6 7 Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Stuttgart OLG-Rep 2008, 643). - 5 - Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckwei-sung die Kl344gerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageab-weisung weiter. 8 Entscheidungsgr374nde: 9 I. Das Berufungsgericht hat in 334bereinstimmung mit dem Landgericht an-genommen, dass die streitgegenst344ndliche Werbung der Beklagten gegen 247247 3, 4 Nr. 1 UWG verst366337t. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: Die angegriffene Werbung sei unlauter, weil sie die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher unangemessen unsachlich beeinflusse. Zwar sei die Gew344h-rung von Rabatten nach Abschaffung des Rabattgesetzes zul344ssig. Eine sehr kurze zeitliche Befristung einer Rabattaktion k366nne aber unlauter sein, wenn der Verbraucher vor der Nachfrageentscheidung keine ausreichende M366glichkeit eines Preisvergleichs habe. Ob der zur Verf374gung stehende Zeitraum angemes-sen sei, bestimmten die Umst344nde des Einzelfalls. Dabei k344men der Art der be-worbenen Ware sowie dem Kaufpreis eine gewichtige Rolle zu. 10 Unter den Umst344nden des Streitfalls habe dem Verbraucher nicht ausrei-chend Zeit zur Verf374gung gestanden, um die Vor- und Nachteile einer Kaufent-scheidung abzuw344gen. Die beanstandete Werbung habe auch Elektrogro337ware umfasst, deren Kaufpreis sich im drei- und vierstelligen Bereich bewege. Der Verbraucher habe ein Interesse daran, den Preis und die Technik der beworbe-nen Ware mit anderen Produkten zu vergleichen. Ein Zeitraum von wenigen Abendstunden, wie er Berufst344tigen nur zur Verf374gung gestanden habe, reiche f374r einen Preisvergleich bei Elektrogro337ger344ten regelm344337ig nicht aus. Es k366nne nicht angenommen werden, dass der Verbraucher den Markt jener Produkte kenne. 11 - 6 - II. Die dagegen gerichtete Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Abwei-sung der Klage. 12 13 1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die Be-stimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur 304n-derung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken umgesetzt worden ist. Der im Streitfall auf Wie-derholungsgefahr gest374tzte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihrer Bege-hung wettbewerbswidrig war. Das beanstandete Verhalten war zum fraglichen Zeitpunkt im Januar 2007 nicht unlauter i.S. von 247247 3, 4 Nr. 1 UWG 2004. Hier-an hat sich auch durch die f374r den Streitfall ma337geblichen Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG (Art. 8 und 9) nichts ge344ndert (vgl. K366hler, GRUR 2008, 841, 842 f.). Es ist deshalb nicht erforderlich, zwischen der vor und nach dem 30. Dezember 2008 geltenden Rechtslage zu unterscheiden. F374r den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist ohnehin die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung ma337geblich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Tz. 13 = WRP 2009, 1229 - Geld-zur374ck-Garantie II; Urt. v. 18.6.2009 - I ZR 224/06, GRUR 2010, 247 Tz. 9 = WRP 2010, 237 - Solange der Vorrat reicht). 2. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Kl344gerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung der Verbraucher zusteht (247 4 Nr. 1 UWG). 14 a) Der Beispielstatbestand des 247 4 Nr. 1 UWG erfasst im Bereich der Ver-braucherwerbung nur Wettbewerbshandlungen, durch die ein unangemessener 15 - 7 - unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher ausge374bt wird. Eine Werbeaussage ist nicht schon dann unlauter, wenn das Kaufinteresse lediglich durch einen Rabatt in H366he von 19% vom Kaufpreis geweckt wird. Die damit verbundene Anlockwirkung ist nicht wettbewerbswidrig, sondern liegt als gewollte Folge in der Natur des Leistungswettbewerbs (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 157/98, GRUR 2002, 287, 288 = WRP 2002, 94 - Widerruf der Erledigungserkl344rung; Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428 - Einkaufsgutschein, jeweils zu 247 1 UWG a.F.). b) Die Schwelle zur wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit ist nur 374ber-schritten, wenn die gesch344ftliche Handlung geeignet ist, in der Weise unange-messenen unsachlichen Einfluss auszu374ben, dass die freie Entscheidung der Verbraucher beeintr344chtigt zu werden droht (vgl. BGHZ 164, 153, 157 - Arten-schutz; BGH, Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 40/01, GRUR 2004, 249, 250 - Umgekehrte Versteigerung im Internet; Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 212/00, GRUR 2003, 626, 627 = WRP 2003; 742 - Umgekehrte Versteigerung II; Urt. v. 22.1.2009 - I ZR 31/06, GRUR 2009, 875 Tz. 12 = WRP 2009, 950 - Jeder 100. Einkauf gratis). Diese Voraussetzung ist in der Regel erf374llt, wenn ein Fall einer aggressiven Gesch344ftspraktik i.S. der Art. 8 und Art. 9 der Richtlinie 2005/29/EG gegeben ist (K366hler in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 4 Rdn. 1.2a; ders., GRUR 2008, 841, 842 f.). Die Vorschrift des Art. 8 der Richtli-nie 2005/29/EG verlangt f374r die Annahme einer aggressiven Gesch344ftspraktik, dass der Verbraucher durch die unzul344ssige Beeinflussung tats344chlich oder vor-aussichtlich erheblich beeintr344chtigt wird und dadurch tats344chlich oder voraus-sichtlich dazu veranlasst wird, eine gesch344ftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen h344tte. Eine unzul344ssige Beeinflussung erfordert nach Art. 2 lit. j der genannten Richtlinie die Ausnutzung einer Machtposition gegen-374ber dem Verbraucher zur Aus374bung von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von k366rperlicher Gewalt, in einer Weise, die die F344higkeit des 16 - 8 - Verbrauchers zu einer informationsgeleiteten Entscheidung wesentlich ein-schr344nkt. Bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Gesch344ftspraktik das Mittel einer unzul344ssigen Beeinflussung eingesetzt wird, sind die in Art. 9 der Richtlinie 2005/29/EG beschriebenen Umst344nde heranzuziehen. 17 F374r die Annahme einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung i.S. des 247 4 Nr. 1 UWG durch Werbung mit einem Preisrabatt m374ssen zu dem in Aussicht gestellten Nachlass daher besondere Unlauterkeitsumst344nde hinzutre-ten, die die F344higkeit des Verbrauchers zu einer informationsgeleiteten Ent-scheidung wesentlich zu beeintr344chtigen drohen. Diese k366nnen bei einer zeitli-chen Begrenzung der Werbeaktion darin liegen, dass dem Verbraucher nur eine unangemessen kurze 334berlegungszeit zusteht (vgl. BGH GRUR 2004, 249, 251 - Umgekehrte Versteigerung im Internet). Unzul344ssig k366nnen daher 374bersteigert zeitgebundene Angebote sein, die den potentiellen Kunden unter starken Zeit-druck setzen, um ihn zu einem schnellen und un374berlegten Kaufentschluss zu bewegen (K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 1.95). c) Nach diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht zu Unrecht einen Versto337 der Beklagten gegen 247 4 Nr. 1 UWG angenommen. Seine Beurteilung ist mit der Lebenserfahrung nicht zu vereinbaren. 18 Die Annahme des Berufungsgerichts, eine rationale Kaufentscheidung setze einen vollst344ndigen Preisvergleich voraus, ist erfahrungswidrig. Der m374n-dige Verbraucher ist durchaus in der Lage, mit einem Kaufanreiz - wie dem im Streitfall - in rationaler Weise umzugehen. Zwar wurde die Werbung erst an dem Tag ver366ffentlicht, an dem auch der Rabatt gew344hrt wurde. Dieser Rabatt betrug auch mit 19% nahezu ein F374nftel des (Brutto-)Kaufpreises, den der Verbraucher der Werbung selbst allerdings nicht entnehmen konnte. Der Preisnachlass wur-de aber immerhin w344hrend der gesamten 326ffnungszeit an einem Wochentag in 19 - 9 - Aussicht gestellt. Die beworbenen Artikel - Haushaltsgro337ger344te, CDs, DVDs und Software - sind im Allgemeinen in ausreichendem Ma337 auf dem Markt er-h344ltlich und unschwer zug344nglich. Einen Preis374berblick k366nnen sich die Verbraucher beispielsweise auch im Internet verschaffen. Selbst wenn sie den-noch keine Gelegenheit zu einem ausf374hrlichen Preisvergleich haben sollten, werden sie allein aufgrund der Werbung keine un374berlegten Kaufentschl374sse treffen. Das schlie337t zwar die M366glichkeit ein, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne (vollst344ndigen) Preisvergleich zu einem Kauf entschlie337en und da-durch riskieren, dass ihnen ein noch g374nstigeres Angebot eines Mitbewerbers der Beklagten entgeht. Diese Situation ist jedoch nicht ungew366hnlich. Vielmehr kommt es im Handel h344ufig vor, dass sich Verbraucher kurzfristig zu einem Kauf entschlie337en, ohne einen umfassenden Preisvergleich vorzunehmen. Sofern sich der Verbraucher ohne einen solchen Vergleich zum Kauf entschlie337t, han-delt er bewusst und geht freiwillig das genannte Risiko ein. Bei teuren Artikeln, bei denen die Anschaffungskosten unter Umst344nden eine betr344chtliche Investiti-on darstellen, wird der Verbraucher ohnehin von dem Angebot erfahrungsge-m344337 nur nach reiflicher 334berlegung Gebrauch machen. Bei g374nstigen Angebo-ten wird der Durchschnittsverbraucher gerade nicht derart 374bertrieben ange-lockt, dass er un374berlegte Entscheidungen trifft. 3. Die Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Be-hinderung von Mitbewerbern (247 4 Nr. 10 UWG) begr374ndet. Einem Unternehmen steht es grunds344tzlich frei, seine Preise in eigener Verantwortung zu gestalten und die Preise der Konkurrenten insbesondere auch beim Verkauf identischer Waren zu unterbieten (BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 144/03, GRUR 2006, 596 Tz. 13 = WRP 2006, 888 - 10% billiger; Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 48/06, GRUR 2009, 416 Tz. 13 = WRP 2009, 432 - K374chentiefstpreis-Garantie). Einen Verkauf unter Einstandspreis hat die Kl344gerin nicht dargetan. 20 - 10 - 21 4. Da der Kl344gerin kein Unterlassungsanspruch zusteht, hat sie auch kei-nen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten. 22 III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-heben. Die Klage ist unter Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils abzuwei-sen. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.09.2007 - 33 O 68/07 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.04.2008 - 2 U 82/07 -
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