BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 75/09 vom 22. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO 247 26 Nr. 8 a) F374r die Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erf374llung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige Geheimhal-tungsinteressen des Verurteilten, nicht aber auf den Wert des Auskunftsan-spruchs. b) Als Stundensatz f374r den eigenen Zeitaufwand kann der Verurteilte nur den eige-nen Aufwand und daher nicht den Stundensatz geltend machen, den er Dritten f374r seine berufliche T344tigkeit in Rechnung stellt. c) Ein zu ber374cksichtigendes Geheimhaltungsinteresse scheidet aus, wenn der Ver-urteilte Ausk374nfte der Art, zu deren Erteilung er verurteilt ist, zu Werbezwecken in seinem Internetauftritt nutzt. BGH, Beschluss vom 22. M344rz 2010 - II ZR 75/09 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Bender beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 22. Januar 2009 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Streitwert: 5.000,00 200 Gr374nde: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzul344ssig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach 247 26 Nr. 8 EGZPO erfor-derlich, 20.000,00 200 374bersteigt. 1 1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist f374r die Bemessung der Beschwer nach der st344ndi-gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erf374llung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs. Gegenstand des Rechtsmittels des zur Auskunft Verurteilten ist das Ziel, keine Auskunft erteilen zu m374ssen. Hat sein dahinge-hender Antrag Erfolg, spart er die Kosten, die mit der Auskunftserteilung ver-bunden sind. Allein diese Kostenersparnis zuz374glich des Wertes eines etwaigen Geheimhaltungsinteresses ist Grundlage f374r die Festsetzung des Werts der Be-schwer. Das etwa daneben bestehende Interesse des Verurteilten, die Durch- 2 - 3 - setzung des Hauptanspruchs zu verhindern, geht 374ber den unmittelbaren Ge-genstand der Entscheidung hinaus und hat deshalb au337er Betracht zu bleiben (st. Rspr., siehe nur BGHZ 128, 85, 87 ff.). 2. Gemessen an diesen Grunds344tzen haben die Beklagten eine den Wert von 20.000,00 200 374bersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht. 3 a) aa) Hinsichtlich des behaupteten Eigenaufwands der Beklagten ist schon nicht ersichtlich, wieso die Feststellung, dass von g. ge-schlossene Vertr344ge mit Dritten nicht den Gesch344ftszweig Telekommunikation, IT, Medien und Unterhaltung betreffen, sowie die weitere Feststellung, ob einer der Beklagten den jeweiligen Vertrag veranlasst oder daran mitgewirkt hat, mehr als f374nf Minuten pro Vertrag in Anspruch nehmen soll. In welchem Ge-sch344ftszweig die Vertr344ge geschlossen wurden, ist mit einem Blick in den Ver-trag zu sehen. Der Umstand, ob einer der Beklagten daran mitgewirkt oder die-sen veranlasst hat, l344sst sich angesichts des durchaus 374berschaubaren Rah-mens der Vertragsabschl374sse, der sich offensichtlich nach den eigenen Anga-ben der Beklagten nicht ann344hernd im Bereich von tausend Abschl374ssen be-wegt, ebenfalls aus der Erinnerung schnell feststellen. 4 Abgesehen davon ist schon nicht glaubhaft gemacht, dass nur die Be-klagten selbst und nicht etwa ein Mitarbeiter die Vertr344ge darauf durchsehen kann, in welchem Gesch344ftszweig der Abschluss erfolgte. 5 bb) Verfehlt ist die Ansicht der Beklagten, sie k366nnten einen Aufwand von 400,00 200 pro Stunde geltend machen. Sie verkennen, dass sie im Rahmen der Beschwer nur den eigenen Aufwand geltend machen k366nnen. Bei dem von ih-nen geltend gemachten Stundensatz, den sie selbst als "im Drittvergleich ermit-telt" bezeichnen, handelt es sich jedoch ersichtlich um den Satz, den sie ihren Auftraggebern/Vertragspartnern in Rechnung stellen w374rden. Dieser Stunden- 6 - 4 - satz enth344lt damit nicht nur den eigenen Aufwand der Beklagten, sondern um-fasst zus344tzlich u.a. auch den Kostenaufwand des Unternehmens, der be-triebswirtschaftlich in die H366he des Stundensatzes einkalkuliert ist. Dieser nicht auf die berufliche T344tigkeit entfallende Kostenanteil muss daher zur Ermittlung des eigenen Aufwands von dem Stundensatz in H366he von 400,00 200 abgezogen werden, was hier allenfalls zur Rechtfertigung eines Stundensatzes von 100,00 200 f374hrt (siehe insoweit bereits Sen.Beschl. v. 11. Februar 2008 - II ZR 314/06, juris Tz. 5). cc) Selbst wenn man zu den von den Beklagten bisher ermittelten 300 Vertragsabschl374ssen noch weitere 200 bei den Tochterunternehmen zu-gunsten der Beklagten hinzunimmt, l344ge ihr Eigenaufwand damit allenfalls bei ca. 4.000,00 200. 7 b) Soweit die Beklagten behaupten, f374r die Auswertung der Umsatzerl366se und der dahinter stehenden Gesch344fte sowie f374r die Vorlage der entsprechen-den Vertr344ge f374r die Pr374fung durch die Beklagten und die Rechtsanw344lte fielen weitere insgesamt zwei Mann 341 drei Tage 341 zehn Stunden zu einem Stunden-satz von 200,00 200 an, ist dieser Aufwand ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. 8 Von den Beklagten ist nicht ansatzweise ausgef374hrt worden, welche Ar-beitsschritte mit welchem Inhalt in der Finanzabteilung und dem Vertragscon-trolling durchgef374hrt werden m374ssen, um die im Tenor umschriebenen Vertr344ge zu ermitteln. Auch haben sie nicht dargetan, dass f374r die betriebsintern durchzu-f374hrenden Ma337nahmen nicht auf personelle und sachliche Ressourcen zur374ck-gegriffen werden kann, die ohnehin vorgehalten werden und deren Bindung an-derweitige gewinnbringende Einsatzm366glichkeiten nicht vereitelt (siehe zu die-sem Aspekt BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, juris Tz. 8; v. 8. September 2009 - X ZR 81/08, juris Tz. 12). 9 - 5 - 10 Hinzu kommt, dass auch hinsichtlich des Stundensatzes lediglich auf ei-nen Drittvergleich abgestellt und nicht ansatzweise dargelegt wird, wieso f374r derartige, keine besonderen Schwierigkeiten verursachenden und keine beson-deren Kenntnisse voraussetzenden Ermittlungen ein Mitarbeiter eingesetzt wer-den muss, der derartig qualifiziert ist, dass er einen Stundensatz von 200,00 200 verdient. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Angaben zu dem Vertragspart-ner, dem Vertragsgegenstand sowie dem vereinbarten und bezahlten Honorar. Angesichts dessen kann an Mitarbeiterkosten allenfalls von einem Betrag von 500,00 200 ausgegangen werden. 11 c) Die Beklagten haben auch die Erforderlichkeit der Fremdkosten in Form von anwaltlicher Beratung nicht glaubhaft gemacht. 12 Zwar geh366ren zu den ber374cksichtigungsf344higen Kosten des zur Auskunft Verpflichteten neben dem Eigenaufwand auch die Ausgaben f374r die Inan-spruchnahme fachkundiger Dritter. Dies jedoch nur, soweit der Verpflichtete auf deren Hilfe zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zur374ckgreifen darf (BGH, Beschl. v. 15. Februar 2000 - X ZR 127/99, GRUR 2000, 1111; v. 8. September 2009 - X ZR 81/08, juris Tz. 8). Die Beklag-ten haben die Erforderlichkeit nicht dargelegt. 13 aa) Hinsichtlich der f374r ihre instanzgerichtlichen Prozessbevollm344chtigten behaupteten Beratungskosten in H366he von 6.250,00 200 haben die Beklagten nicht ansatzweise substantiiert dargelegt, welche Leistung hierf374r erbracht wird bzw. wurde, so dass jegliche Beurteilungsgrundlage f374r die Erforderlichkeit die-ser Beratungsleistungen fehlt. 14 bb) Soweit die Beklagten hinsichtlich einer Anzahl von 50 Vertr344gen die Erforderlichkeit anderweitiger anwaltlicher Beratung behaupten, ist weder in der 15 - 6 - Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung noch in der eidesstattlichen Versiche-rung nachvollziehbar erl344utert, wieso eine solche erforderlich sein soll. 16 Mit der Formulierung "mit Blick auf die Qualifikation von Gesch344ften nach 'Auskunft erteilen' oder 'keine Auskunft erteilen' " m374sse anwaltlicher Rat einge-holt werden, wird weder begr374ndet noch ist sonst ersichtlich, wieso hierf374r die Unterst374tzung durch einen Anwalt ben366tigt wird. Liegt ein Gesch344ftsabschluss von g. betreffend Unternehmensberatung, Mergers und Aquisiti-ons, Coporate Finance, Due Diligence, Venture Capital, Private Equity und Por-tofolio-Pr374fungen in Gesch344ftszweigen au337erhalb Telekommunikation, IT, Me-dien und Unterhaltung vor, der auf Veranlassung oder unter Mitwirkung der Be-klagten zustande gekommen ist, so k366nnen die Beklagten die Frage unschwer selbst beantworten, dass sie die Auskunft erteilen m374ssen. Umgekehrt ist die Frage ebenso eindeutig zu verneinen, wenn sich ein Vertragsabschluss auf die oben genannten vier Gesch344ftszweige bezieht. Soweit die Beklagten anwaltlichen Beratungsbedarf "mit Blick auf die durch die Auskunftserteilung drohenden Verst366337e gegen und Schadensersatz-risiken aus bestehenden Vertraulichkeitsvereinbarungen" geltend machen, fehlt insoweit ersichtlich jede Erforderlichkeit in Bezug auf die von ihnen zu erf374llen-de Auskunftsverpflichtung. Ebenso wenig wie im Rahmen des bei der Aus-kunftserteilung zu bewertenden Geheimhaltungsinteresses der Umstand Be-r374cksichtigung findet, dass der Auskunftspflichtige sich bei Offenlegung der zu erteilenden Auskunft gegen374ber Dritten haft- oder schadensersatzpflichtig ma-chen k366nnte (siehe hierzu BGH, Urt. v. 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246; v. 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05, juris Tz. 5; v. 16. Oktober 2008 - IX ZB 138/07, juris Tz. 3), ist insoweit im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung anwaltlicher Rat erforderlich. Die Verpflichtung zur Aus- 17 - 7 - kunftserteilung besteht unabh344ngig von derartigen Folgen im Verh344ltnis zu Drit-ten. 18 d) Das Beschwerdevorbringen der Beklagten sowie die damit verbunde-ne eidesstattliche Versicherung reichen ebenfalls nicht aus zur Substantiierung eines besonderen, bewertbaren Geheimhaltungsinteresses, das - einen Kos-tenaufwand von 4.500,00 200 f374r die Erteilung der Ausk374nfte unterstellt - mit ei-nem 15.500,00 200 374bersteigenden Betrag h344tte bewertet werden m374ssen, um die Mindestbeschwer des 247 26 Nr. 8 EGZPO zu erreichen. Ein Geheimhaltungsinteresse kann nach der h366chstrichterlichen Recht-sprechung nur dann erheblich und damit bewertbar sein, wenn die verurteilte Partei substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGHZ 164, 63, 66; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - IX ZB 138/07, juris Tz. 3 m.w.Nachw.). Die Beklagten haben einen derartigen konkreten Nachteil nicht glaubhaft gemacht. 19 Die blo337e Behauptung einer Wettbewerbssituation zwischen dem Kl344ger und g. reicht hierf374r schon deshalb nicht aus, weil g. durch die namentliche Benennung ihrer Vertragspartner in ihrem Internetauftritt selbst zum Ausdruck bringen, dass ihnen an der Geheimhaltung der Namen ihrer Vertragspartner - auch im Verh344ltnis zu den Wettbewerbern - nichts liegt. Hinzu kommt, dass die Auskunftsverpflichtung sich auf abgeschlossene Ver-tragsverh344ltnisse aus der Vergangenheit bezieht und jeglicher Vortrag dazu fehlt und es angesichts des Unternehmensgegenstands von g. auch nicht ersichtlich ist, dass es sich bei den Vertragspartnern um Unterneh-men handelt, hinsichtlich derer, etwa wegen st344ndiger Gesch344ftsbeziehungen, 374berhaupt eine Abwerbung in Betracht kommt. 20 - 8 - 21 II. Die Festsetzung des Streitwerts f374r das Beschwerdeverfahren orien-tiert sich an der Streitwertfestsetzung f374r den Berufungsrechtszug und an der Bewertung des Anteils, mit dem die Beklagten unterlegen sind (siehe insoweit BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, juris Tz. 10; v. 8. September 2009 - X ZR 81/08, juris Tz. 21). Goette Strohn Caliebe Reichart Bender Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 31.07.2008 - 5 HKO 23433/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 22.01.2009 - 23 U 4467/08 -
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