BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 75/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Februar 2009 - 11 U 118/07 - wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen. Beschwerdewert: 101.780,82 200 Gr374nde: Die Revision ist nicht - wie die Beschwerde meint - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. 1 1. Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung zugrunde, dass der Beklag-te seine Amtspflichten als Notar verletzt hat, weil er den zwischen dem Kl344ger und seiner damaligen Ehefrau geschlossenen Ehevertrag in verschiedener Hin-sicht unklar gefasst habe. Dies habe zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Eheleute gef374hrt, die - wie es in dem Verhandlungsprotokoll hei337t - auf "dringendes Anraten" des Familiengerichts durch einen Vergleich erledigt wor- 2 - 3 - den sei, in dem sich der Kl344ger zur Zahlung von 120.000 200 verpflichtet habe, um die 334bertragung eines seiner damaligen Ehefrau geh366renden Miteigen-tumsanteils an einem Grundst374ck auf sich zu erreichen. Die entsprechende Verpflichtung sei bereits Gegenstand des von dem Beklagten beurkundeten Ehevertrags gewesen. Dabei habe sich, was dem Beklagten vorzuwerfen sei, dem beurkundeten Text nicht entnehmen lassen, dass die fr374here Ehefrau f374r diese 334bertragung keine Gegenleistung mehr zu beanspruchen habe. Im Hinblick auf die W374rdigung des Parteivorbringens durch den Familien-richter sei es nicht fernliegend gewesen, sich auf den Vergleichsvorschlag des Gerichts einzulassen, um denkbare lang anhaltende Zahlungen zur Absiche-rung der Ehefrau und deutlich nachteiligere Folgen beim nachehelichen Unter-halt und Versorgungsausgleich zu vermeiden. Selbst wenn sich der Standpunkt des Kl344gers im Vorprozess h344tte erweisen lassen, sei die eingegangene Ver-gleichsverpflichtung ad344quat kausal verursacht worden. Der Kl344ger habe hier nicht in v366llig unsinniger und unsachgem344337er Weise in den Schadensverlauf eingegriffen. Dass die fr374here Ehefrau die unklare Vertragslage ausgenutzt ha-be, gereiche nicht dem Kl344ger zum Nachteil. 3 2. Die Beschwerde kann hiergegen nicht anf374hren, aus dem Vertrag habe sich eindeutig ergeben, dass eine Gegenleistung f374r die 334bertragung des Grundst374cksanteils nicht geschuldet gewesen sei. Damit setzt sie sich, was ihr verwehrt ist, mit dem im Tatbestand des Berufungsurteils festgehaltenen Vor-bringen des Beklagten in den Vorinstanzen in Widerspruch, von einer Unent-geltlichkeit der 334bertragung sei nie die Rede gewesen, die Eheleute h344tten sich lediglich 374ber die H366he des Betrages nicht einigen k366nnen. 4 - 4 - 3. Die Beschwerde beanstandet weiter, das Berufungsgericht habe zur Be-urteilung der Ad344quanz der Schadensverursachung einen Ma337stab herangezo-gen, der auch dann zu einer Notarhaftung f374hre, wenn der Gesch344digte im Falle einer gerichtlichen Entscheidung voll obsiegt h344tte. Dem ist im Ergebnis nicht zu folgen. 5 Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Zurechnungszusam-menhang dann fehlen, wenn der Gesch344digte selbst aufgrund eines eigenen Willensentschlusses in einer ungew366hnlichen oder unsachgem344337en Weise in den schadenstr344chtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endg374ltig herbeif374hrt. Die Haftung h344ngt in diesen F344llen der sogenannten psychisch vermittelten Kausalit344t davon ab, ob f374r die-se Handlung ein rechtfertigender Anlass bestand oder sie durch die Pflichtver-letzung herausgefordert wurde und eine nicht ungew366hnliche Reaktion darstell-te. Sie entf344llt, wenn die Handlung des Verletzten v366llig unsachgem344337 und un-vertretbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 103, 113, 119; vom 19. Mai 1988 - III ZR 32/87 - NJW 1989, 99, 100; vom 9. Januar 2003 - III ZR 46/02 - NJW RR 2003, 563, 565). Ob der Abschluss eines Vergleichs, der die durch die Amtspflichtver-letzung geschaffene Unklarheit beseitigt und den Schaden erst endg374ltig her-beif374hrt, eine solche unsachgem344337e Reaktion darstellt, h344ngt von den Umst344n-den des Einzelfalls ab, wobei die Erfolgsaussichten des Gesch344digten im Falle einer gerichtlichen Entscheidung zu ber374cksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 1988 und vom 9. Januar 2003 jeweils aaO). Der Beschwerde ist zuzugeben, dass sich das Berufungsgericht im Wesentlichen auf die Erw344gung gest374tzt hat, das Familiengericht habe aufgrund der Unklarheiten des beurkun-deten Ehevertrages Zweifel an den Erfolgsaussichten der Klage ge344u337ert und zu dem Vergleich geraten. Dennoch hat es nach dem Verst344ndnis des Senats die Frage der Erfolgsaussichten des Kl344gers im Vorprozess nicht au337er Be- 6 - 5 - tracht gelassen. Seinen Feststellungen ist im 334brigen zu entnehmen, dass auch die Erfolgsaussichten des Kl344gers im Vorprozess durch die nicht ohne weiteres zu 374berwindende Einlassung der fr374heren Ehefrau des Kl344gers beeintr344chtigt waren. Wie das Vorbringen des Beklagten im anh344ngigen Verfahren zeigt, be-standen aus seiner Sicht 374ber die Frage der Gegenleistung f374r die 334bertragung des Grundst374cksanteils Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertrag-schlie337enden, die dem Kl344ger einen hinreichenden Anlass zum Abschluss eines Vergleichs boten. 4. Auch im 334brigen sind zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht erkennbar; von einer n344heren Begr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 7 Schlick D366rr W366stmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 16.08.2007 - 4 O 110/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.02.2009 - 11 U 118/07 -
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