BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 75/10 Verkündet am: 8. März 2012 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja OSCAR MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 , 3; Brüssel - I - VO Art. 5 Nr. 3 a) Im Verhältnis zum Verwechslungsschutz stellt die Geltendmachung einer identischen Verletzung der Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG denselben Streitgegenstand dar. Werden aus einem Schutzrecht sowohl A n- sprüche w egen Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 als auch wegen Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht, ha n- delt es sich ebenfalls um einen einheitlichen Streitgegenstand (Fortführung von BGH, Beschluss vom 24. März 2011 I ZR 108 /09, BGHZ 189, 56 Rn. 3 TÜV I; Urteil vom 17. August 2011 I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 27 TÜV II). b) Ob eine zeichenrechtlich relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, hängt davon ab, ob das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich re leva n- ten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist. Dabei ist eine Gesamta b- wägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wir t- schaftlichen Interessen des Zei cheninhabers sind. Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte da r- stellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat oder ob d ieser etwa - zum Beispiel durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland - zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 I ZR 163/02, GRUR 20 05, 431, 433 - HOTEL MARITIME). BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und d ie Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. März 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch ü ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin veranstaltet die jährlich in Hollywood/USA stattfindenden "Academy Awards", umgangssprachlich "Oscar - Verleihung" genannt, in deren Rahmen di e "Oscar - Statuetten" als Preise für herausragende Leistungen im Spielfilmbereich vergeben werden. Sie ist Inhaberin der am 31. August 1984 für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unterhaltung, nämlich Förderung der Fil m- industrie auf dem Gebiet der Unterha ltungsfilme, durch Verleihung von Preisen, Prämien und Prädikaten innerhalb der Spielfilmbranche, eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 1067586 "OSCAR" (Klagemarke 1). Außerdem ist für sie seit dem 25. Oktober 1993 die gleichlautende deutsche Wortmarke Nr. DD653568 für "Erziehung und Unterhaltung" eingetragen (Kl a- gemarke 2). Die Klägerin erteilt jedes Jahr einer Fernsehgesellschaft die Lizenz zur Übertragung der "Oscar - Verleihung" in Deutschland. Die Übertragung wird umfangreich beworben; in den Medien wird darüber ausführlich berichtet. 1 - 3 - Die Beklagten haben ihren Sitz in Italien. Die Beklagte zu 1 betreibt den italienischen Fernsehsender RAI mit den Programmen RAI uno, RAI due, RAI tre und RAI international. In den Programmen wurden in den Jahren 2000 bis 2006 Fernsehsendungen mit den Titeln "Oscar del vino", "La Kore Oscar della Moda" und "Oscar TV" gesendet, die italienische Preisverleihungsveranstaltu n- gen zum Inhalt hatten. Die italienischsprachigen Sendungen konnten in Deutschland über Satellit und übe r das Kabelnetz empfangen werden. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung der Rechte an ihren bekannten Marken und ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten. Gleiches gelte im Hinblick auf eine Sendung mit dem Titel "Oscar della Musica", die im Okt o- ber 2002 auch in Deutschland gesendet worden sei. Für die Rechtsverletzu n- gen sei auch die Beklagte zu 2 verantwortlich. Diese vertreibe seit ihrer Grü n- dung im Jahr 2003 die Programme von RAI mit Einverständnis der Beklagten zu 1 im Ausland und lasse da s Programm außerhalb Italiens senden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten unter Androhung näher b e- zeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Oscar" im Z u- sammenhang mit der Übermittlung u nd Ausstrahlung audiovisueller Produkti o- nen, Programme oder Fernsehshows betreffend die Auslobung oder Verleihung von Auszeichnungen, Preisen, Prämien, Prädikaten oder Trophäen und/oder die Initiierung, die Organisation, die Durchführung oder die Werbung f ür derartige Auslobungen oder Verleihungen zu benutzen oder benutzen zu lassen, insb e- sondere wenn dies mittels folgender Bezeichnungen geschieht: "Oscar del vino", "La Kore Oscar della Moda", "Oscar TV", "Oscar della Musica"; Weiter hat die Klägerin bean tragt, die Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu verurteilen und deren Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festzustellen. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben die internatio - nale Zuständigkeit deutscher Gerich te in Abrede gestellt. 2 3 4 5 6 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Berufungsgericht der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Unterlassungsantrag durch Streichung des Wortes "insbesondere" auf die ko n- kreten V erletzungsformen bezogen wurde. Ferner hat das Berufungsgericht die erst im Februar 2003 gegründete Beklagte zu 2 im Hinblick auf die Bezeichnung "Oscar della Musica" von dem Unterlassungsgebot ausgenommen und ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung und R echnungslegung und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht nur für solche Handlungen ausgesprochen, die ab Februar 2003 begangen worden sind. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landg e- richtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deu t- schen Gerichte bejaht und die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aufgrund der Klagemarke 1 nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 5 und 6 MarkenG, § 242 BGB für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von En t- scheidungen in Zivil - und Handelssachen (nachfolgend: Brüssel - I - VO). Au f- grund der Aussendung der streitgegenständlichen Fernsehsendungen in das deutsche Kabelnetz und per Satellit lie ge der Ort, an dem das schädigende E r- eignis eingetreten sei, in Deutschland. Abweichendes ergebe sich nicht aus dem Sendelandprinzip, wie es in der Richtli nie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber - und leistung s- sch utzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweite r- 7 8 9 10 - 5 - verbreitung vom 6. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 248 S. 15, nachfolgend: Satelliten - und Kabelrichtlinie) geregelt sei. Die mit der Klage geltend gemachten Anspr ü- che aus Marken - und Wettbe werbsrecht seien von der Satelliten - und Kabe l- richtlinie nicht erfasst; die Voraussetzungen für ihre analoge Anwendung lägen nicht vor. In Deutschland hätten nicht nur die Sendungen "Oscar del vino", "La K o- re Oscar della Moda" und "Oscar TV", sonder n - im Oktober 2002 - auch die Sendung "Oscar della Musica" empfangen w e rden können . Hierin liege ein markenrechtlich relevantes Handeln in Bezug auf inländische Marken, weil die Ausstrahlung der italienischen Fernsehprogramme nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1 ihrem Auftrag gemäß darauf gerichtet sei, das Verständnis und die Kenntnis der italienischen Kultur und Sprache in der Welt zu fördern. Die angegriffenen Bezeichnungen seien markenmäßig benutzt worden, weil ihnen nach dem in Deutschland anzu treffenden Verkehrsverständnis derjenigen Deutschen, die der italienischen Sprache mächtig seien, und der hier aufg e- wachsenen Italiener eine herkunftshinweisende Bedeutung zukomme. Es sei Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben. Bei der Klagemarke 1 handele es sich um eine im Inland bekannte Marke mit entsprechend gesteigerter Kennzeichnungskraft. Die angegriffenen Bezeichnungen seien der Klagemarke 1 in überdurchschnittlichem Maße äh n- lich, weil sie durch den Bestandteil "Oscar" g eprägt würden. Auch liege übe r- durchschnittliche Dienstleistungsähnlichkeit vor. Nach diesen Umständen sei eine Verwechslungsgefahr jedenfalls dergestalt anzunehmen, dass die ei n- schlägigen Verkehrskreise zu der irrigen Annahme verleitet würden, auch die in Rede stehenden Veranstaltungen und deren Ausstrahlung in Deutschland seien unter der Produktverantwortung der klagenden Markeninhaberin entstanden oder die in Rede stehenden Dienstleistungen stammten zumindest aus wir t- schaftlich miteinander verbundenen Unt ernehmen. 11 12 - 6 - Ferner rechtfertigten sich die Klageansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG unter den Gesichtspunkten einer unlauteren Ausnutzung der Wer t- schätzung und der Unterscheidungskraft sowie wegen unlauterer Beeinträcht i- gung der Unterscheidungskra ft der bekannten Klagemarke 1. Die Eingriffe in das Markenrecht der Klägerin seien widerrechtlich erfolgt. Auf eine Gestattung der Verwendung aufgrund einer Einigung der Klägerin mit der Produzentin der Sendung "La Kore Oscar della Moda" könnten sich d ie B e- klagten nicht berufen, da die Ausstrahlung nach Deutschland davon nicht e r- fasst worden sei. Da die Benutzung des Zeichens "Oscar" in Deutschland nicht beschreibend verstanden werde und zudem gegen die guten Sitten verstoße, komme ein Benutzungsrecht n ach § 23 Nr. 2 MarkenG nicht in Betracht. Die Einrede der Nichtbenutzung der Klagemarke 1 sei unbegründet, weil die " Oscar" - Verleihung mit Einwilligung der Klägerin jährlich auch in Deutschland ausgestrahlt werde. Für die Markenverletzung sei ab ihrer Erri chtung im Febr u- ar 2003 auch die Beklagte zu 2 verantwortlich, die zum selben Konzern gehöre wie die Beklagte zu 1 und deren Geschäftszweck die Auslandsausstrahlung und der Auslandsvertrieb von Fernsehprogrammen sei, den sie aktiv betrieben habe. Weil die K lägerin erst im Juli 2006 Kenntnis von den Ausstrahlungen der Fernsehsendungen in Deutschland erlangt habe, seien die Ansprüche im Zei t- punkt der Klageerhebung im September 2006 weder verjährt noch verwirkt g e- wesen . II. Die gegen diese Beurteilung gerich tete Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Es fehlen hinreichende Feststellungen für eine relevante Verletzungshandlung im Inland. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei von der internati o- nalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen. 13 14 15 16 - 7 - a) Die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revision s- instanz von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. B GH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 = WRP 2005, 493 - HOTEL MARITIME) ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Brüssel - I - VO. Danach kann eine Person, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Ve r- tragsstaa tes hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter die Zuständigkeit des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO fallen auch Klagen, die Unterlassungs - und Schadensersatzansprüche wegen Kennzeichenrecht s- verletzungen zum Gegenstand haben (vgl. BGH, GRUR 2005, 431, 432 - H O- TEL MAR ITIME zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ; MünchKomm.ZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 56). Der Ort des schädigenden Ereignisses meint sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Mä rz 1995 - C - 68/93, Slg. 1995, I 415 = GRUR Int. 1998, 298 Rn. 20 - Shevill). Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (BGH, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARIT I- ME; BGH, Urteil vom 30. März 2006 I ZR 24/03, BGHZ 167, 91 Rn. 21 - Ar z- neimittelwerbung im Internet; Urteil vom 15. Februar 2007 I ZR 114/04, BGHZ 171, 151 Rn. 18 Wagenfeld - Leuchte). b) Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit bejaht und sich dabei auf die Beurteilung des Landgerichts gestützt, wonach Verletzung s- ort der im Streitfall in den geltend gemachten Verstößen gegen das Marke n- recht liegenden unerlau bten Handlungen auch Berlin sei, weil die angegriffenen 17 18 19 - 8 - Fernsehsendungen dort im Kabelnetz und per Satellit empfangen worden seien. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. aa) Ohne Erfolg meint die Revision, der Umstand allein, dass die au s- schließlich in Italien abgestrahlten Fernsehsendungen in Deutschland empfang - bar seien, könne eine internationale Zuständigkeit nicht begründen. Erforderlich sei vielmehr, dass sich die Sendungen bestimmungsgemäß auch an Fernse h- zuschauer in Deutschland richteten. Die Frage, ob für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO wegen behaupteter Rechtsverletzu n- gen im Internet erforderlich ist, dass sich der Internetauftritt bestimmungsg e- mäß auch auf das Inland richtet, wird nicht einheitlich beantwortet (vgl. zu Kennzeichenrechtsverletzungen BGH, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MAR I- TIME, mwN; zu Wettbewerbsverstößen BGHZ 167, 91 Rn. 21 - Arzneimitte l- werbung im Internet; zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen vgl. BGH, Vorlag e- besch luss vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08, GRUR 2010, 261 Rn. 18 = WRP 2010, 108 sowie die insoweit ergangene Vorlageentscheidung EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C - 509/09 , GRUR 2012, 300 Rn. 48 ff. = WRP 2011, 1571 - eDate ). Die Frage bedarf im Streitf all keiner Entscheidung. Denn die hier in Rede stehenden Fernsehsendungen richten sich bestimmungsg e- mäß auch an die Verkehrskreise im Inland. Nach den Feststellungen des Lan d- gerichts, auf die das Berufungsgericht konkret Bezug genommen hat, ist die Satelli tenausstrahlung der italienischen Fernsehprogramme durch die Beklagte zu 1 darauf gerichtet, das Verständnis und die Kenntnis der italienischen Kultur und Sprache in der Welt zu fördern, so dass sich die Programme nach dem e i- genen Vortrag der Beklagten zu 1 auch an die deutsche Bevölkerung richten. Die Revision hat nicht gerügt, dass diese Feststellung verfahrensfehlerhaft g e- troffen worden sei. Soweit die Revision geltend macht, dass die Sendungen allein in italienischer Sprache ohne deutsche Übersetzung ge sendet worden seien, steht dies der Annahme einer bestimmungsgemäßen Aussendung jede n- 20 21 - 9 - falls an all diejenigen Fernsehzuschauer in Deutschland nicht entgegen, die die italienische Sprache verstehen. bb) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich die alleinige internati o- nale Zuständigkeit der Gerichte in Italien im Streitfall nicht aus einer entspr e- chenden Anwendung des Sendelandprinzips herleiten, das der Satelliten - und Kabelrichtlinie zugrunde liegt . (1) Dagegen sprechen zunächst systematische E rwägungen. Die Richtl i- nie trifft keine Regelung zur internationalen Zuständigkeit. Die Vorschrift des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Satelliten - und Kabelrichtlinie bestimmt als "öffentl i- che Wiedergabe über Satellit" die Handlung, mit der die programmtragende n Signale in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, eingegeben werden. Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie findet die öffentliche Wiedergabe über Satellit nur in dem Mitgliedstaat statt, in dem die S ignale eingegeben werden. Dieses durch § 20a Abs. 1 UrhG in das deutsche Recht umgesetzte Sendelandprinzip beschreibt weder die i n- ternationale Zuständigkeit, noch stellt es eine Kollisionsnorm zur Anwendbarkeit des materiellen Rechts dar . Vielmehr kanalisi ert es das Senderecht durch eine materiellrechtliche Definition der entscheidenden Handlung auf eine einzige Rechtsordnung (vgl. Ahrens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wet t- bewerbsrechts, 4. Aufl., § 68 Rn. 26; MünchKomm.BGB/Drexl, 5. Aufl., Intern a- tionales Immaterialgüter recht Rn. 124). Die Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Satelliten - und Kabelrichtlinie ist z u- dem allein auf das materielle nationale Urheberrecht beschränkt und daher auf die hier geltend gemachte Verletzung von Markenrechten nicht an zuwenden. Die Richtlinie erfasst bereits nach ihrer Überschrift nur das Urheber recht und die Leistungsschutzrechte. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie beschränkt den Anwe n- dungsbereich des Sendelandprinzips zudem ausdrücklich auf die Zwecke der Richtlinie. Nach d en Erwägungsgründen 2 und 3 der Richtlinie sollen durch die 22 23 24 - 10 - Richtlinie zwar Hindernisse im Bereich der grenzüberschreitenden Rundfun k- sendungen abgebaut werden. A us den Erwägungsgründen 5 bis 7 der Richtlinie ergibt sich aber , dass der Gefahr der Rechtsunsi cherheit und das damit einhe r- gehende Hindernis für den freien Verkehr der Programme allein aufgrund u n- terschiedlicher nationaler Urheberrechtsvorschriften begegnet werden soll. Wie aus Erwägungsgrund 12 folgt, soll die Satelliten - und Kabelrichtlinie als E rgä n- zung zur Fernsehrichtlinie einen einheitlichen Rechtsraum nur in Bezug auf das Urheberrecht schaffen (vgl. auch BGH , Urteil vom 7. November 2002 I ZR 175/00, BGHZ 152, 317, 325 f. - Sender Felsberg). (2) Der Zweck der Satelliten - und Kabelrichtlin ie spricht ebenfalls gegen eine Erstreckung des Sendelandprinzips in entsprechender Anwendung auf das Markenrecht. Eine vergleichbare Interessenlage besteht nicht. Eine solche lässt sich insbesondere nicht aus Erwägungsgrund 14 der Richtlinie herleiten , w o- nach die die grenzüberschreitende Programmverbreitung über Satelliten behi n- dernde Rechtsunsicherheit durch eine Regelung auf Gemeinschaftsebene b e- seitigt werden soll. Im Bereich des hier in Rede stehenden nationalen Marke n- rechts fehlt es an der Gefahr, das s der Rechteinhaber seine Markenrechte in allen Mitgliedstaaten geltend macht, in denen die Satellitensendung empfangen werden kann, da der Schutz der inländischen Marke aufgrund des Territoria l- prinzips auf das Gebiet eines Mitgliedstaats beschränkt ist (v gl. BGH, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME). Anders als das Urheberrecht ist das Ma r- kenrecht durch die Markenrechtsrichtlinie zudem gemeinschaftsweit harmon i- siert, so dass die Problematik voneinander abweichender nationaler Vorschri f- ten nicht einmal dan n besteht, wenn ein Zeichen in verschiedenen Mitgliedsta a- ten aufgrund mehrfacher Eintragung oder Verkehrsgeltung als Marke Schutz beanspruchen kann. Soweit die Revision geltend macht, eine der urheberrechtlichen Probl e- matik vergleichbare Interessenlage ergebe sich daraus, dass der Titel und die über Satellit ausgestrahlte Sendung, der Urheberrechtsschutz zukomme, u n- 25 26 - 11 - trennbar miteinander verbunden seien, führt dies zu keiner abweichenden Beu r- teilung. Denn im Streitfall stützt sich die Klage gerade nicht a uf einen Schutz eines Titels, sondern allein auf den Schutz der eingetragenen Marken. Ebenso macht die Revision erfolglos geltend, dass die Anwendung des Sendelandprinzips zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit zwingend geboten sei, um der Ge fahr zu begegnen, dass im Fall eines auf Markenrecht gestützten Verbots die Aussendung der technisch nicht auf das Gebiet eines Mitgliedstaats zu beschränkenden europäischen Satellitensendung unmöglich würde. Ob und in welchem Maße ein derartiges Verbot au sgesprochen wird, ist keine Frage der internationalen Zuständigkeit, sondern beurteilt sich nach den Regeln des anzuwendenden Rechts sowie des Bestehens und der Reichweite eines materiellrechtlichen Unterlassungsanspruchs (vgl. dazu unten unter II 3 b). (3) Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen hinsichtlich der Aus - legung der Satelliten - und Kabelrichtlinie keine vernünftigen Zweifel. Demen t- sprechend ist auch keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union veranlasst (vgl. EuGH, Urteil v om 6. Oktober 1982 - Rs 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 16 - Cilfit). 2. Die Klage ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit der Klageanträge unzulässig. Im Streitfall stützt die Klägerin ihr Klagebegehren auf zwei eingetragene Marken, für di e sie sowohl Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als auch Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend macht . Zudem hält sie das Verhalten der Beklagten für wettbewerbswidrig . D a- mit hat die Klägerin ihr Klagebegehren jedenfalls insoweit alternativ auf ve r- schiedene Streitgegenstände gestützt, als sie aus zwei Klagezeichen und w e- gen wettbewerbswidrigen Verhaltens gegen die Beklagten vorgeht (vgl. BGH, 27 28 29 30 - 12 - Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 25 ff. = WRP 2011, 1454 - TÜV II). Die alternative Klagehäufung, bei der ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) hergeleitet wird und dem Gericht die Auswahl überlassen bleibt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung s tützt, verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 10 - TÜV I). Auf den Hinweis des Senats hat die Klägerin allerdings klargestellt, dass sie ihr Klagebegehren in erster L i- nie auf die Klagemarke 1 und sodann hilfsweise auf die Klagemarke 2, äußerst hilfsweise auf Ansprüche aus UWG stützt. Diese an sich schon in der Klage gebotene Klarstellung konnte die Klägerin auch noch in der Revisio nsinstanz nachholen; sie ist verfahrensrechtlich unbedenklich, weil das Berufungsgericht die Verurteilung sowohl auf Verwechslungsgefahr als auch auf einen Schutz der bekannten Klagemarke gestützt hat (vgl. BG H, GRUR 2011, 1043 Rn. 37 TÜV II). Auf di e von der Klägerin vorsorglich erklärte Reihenfolge von Anspr ü- chen aus der Verletzung einer bekannten Marke und Ansprüchen wegen Ve r- wechslungsgefahr kommt es nicht an. Im Verhältnis zum Verwechslungsschutz stellt die Geltendmachung einer identischen Verlet zung der Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG denselben Streitgegenstand dar (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 27 - TÜV II). Werden aus einem Schutzrecht sowohl Ansprüche wegen Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als auch wegen Bekannth eitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht, handelt es sich ebenfalls um einen einheitlichen Streitgegenstand (noch offengelassen in BGHZ 189, 56 Rn. 3 - TÜV I; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 27 - TÜV II). En t- sprechendes gilt im Hinblick auf den S chutz der geschäftlichen Bezeichnung nach § 15 Abs. 2, Abs. 3 MarkenG. 31 32 - 13 - 3. Die Revision hat jedoch Erfolg, weil die bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um eine relevante Verletzung s- handlung im Inland anzunehmen. a) Nach dem im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzip richtet sich der Schutz der inländischen Kennzeichen der Klägerin nach dem Recht des Schutzlandes und damit nach deutschem Recht (BGH, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME; BGH, Ur teil vom 28. Juni 2007 - I ZR 49/04, BGHZ 173, 57 Rn. 26 - Cambridge Institute; Büscher in Büscher/ Dittmer/ Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 67, jeweils mwN). Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich einer inländischen Marke auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzung s- handlung im Inland voraus. Diese i st nach § 14 Abs. 3 Nr. 2, 3 MarkenG rege l- mäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistu n- gen angeboten werden (BGH, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME, mwN). b) Allerdings ist nicht jede Kennzeichenbenutzung im Inland dem Schutz von Kennzeichen nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ob eine re - levante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf dann besonderer Fest - stellungen, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. An derenfa lls droht die Gefahr, dass es im Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV - zu einer ufe r- losen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländis cher Unternehmen kommen kann (vgl. BGH, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MAR I- TIME, mwN). 33 34 35 - 14 - Der Senat hat deshalb entschieden, dass die Anwendung des nationalen Kennzeichenrechts auf Kennzeichenbenutzungen im Internet nicht dazu führen darf, dass jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeiche n- rechtliche Ansprüche auslöst. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbe zug ("commercial effect") au f- weist (BGH, GRUR 2005, 431, 433 - HOTEL MARITIME; vgl. auch Ingerl/ Rohnke , MarkenG, 3. Aufl., Einl. Rn. 59; Fezer, Mar kenrecht , 4. Aufl., Einl . H Rn. 40). Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Kennzeichenb e- nutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers sind (BGH, GRUR 2005, 431, 433 - HOTEL MARITIME). Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rech tsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat oder ob dieser etwa - zum Beispiel durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem In land oder die Lieferung auch ins Inland - zielgerichtet von der inländischen Erreic h- barkeit profitiert (vgl. Ingerl/ Rohnke aaO Einl. Rn. 59 f.) und die Beeinträcht i- gung des Zeicheninhabers dadurch nicht nur unwesentlich ist (BGH, GRUR 2005, 431, 433 - HOT EL MARITIME; Fezer aaO Einl . H Rn. 48). Diese Grund - sätze sind nicht auf Kennzeichenbenutzungen im Internet beschränkt, sondern gelten auch für entsprechende Sachverhalte, bei denen - wie im Streitfall - ein im Ausland vorgenommenes Verhalten Auswirkungen auf inländische Schut z- rechte hat. c) Das Berufungsgericht hat ein markenrechtlich relevantes Handeln in Bezug auf inländische Marken unter Bezugnahme auf die Feststellung des Landgerichts bejaht, wonach die Ausstrahlung der italienischen Fernsehpr o- gramme nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1 darauf gerichtet ist , das 36 37 - 15 - Verständnis und die Kenntnis der italienischen Kultur und Sprache in der Welt zu fördern. Diese Feststellung allein reicht jedoch für die Annahme eines hinre i- chenden wirtschaftlich relev anten Inlandsbezugs nach den dargelegten Grund - sätzen nicht aus. Erforderlich ist darüber hinaus eine Gesamtabwägung der Interessen der Parteien, in die neben dem Gewicht der Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Inter essen des Zeicheninhabers auch einfließen muss, inwieweit es den Beklagten möglich und zumutbar war, Rechtsverletzungen im Inland zu vermeiden. Die Beklagten h a- ben dazu vorgetragen, dass die Satelliten Eutelsat und ASTRA das Abstra h- lungsgebiet eines Fernse hprogramms nicht auf einen Mitgliedstaat beschrä n- ken könnten, sondern die über diese Satelliten verbreiteten Fernsehprogramme immer in mehreren Mitgliedstaaten empfangbar seien. Eine europäische Satell i- tensendung werde unmöglich, wenn ihr Titel auch nur in einem Mitgliedstaat dort bestehende Kennzeichenrechte verletze. III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist. Insbesondere kann die Klage entgegen der Auffassung der Revision nicht deswegen abgewiesen werden, weil es an den weiteren Voraussetzungen einer Markenrechtsverletzung durch die Beklagten fehlt. Das Berufungsge richt hat eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG jedenfalls in der Form angenommen, dass die einschl ä- gigen Verkehrskreise zu der irrigen Annahme verleitet würden, auch die in R e- de stehenden Veranstaltungen und deren Ausstrahlungen in Deutschland seien unter der Produktverantwortung der klagenden Markeninhaberin entstanden oder die in Rede stehenden Dienstleistungen stammten zumindest aus wir t- schaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass sich ein Anspruch auch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ergibt. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 38 39 - 16 - 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von einer markenmäßigen Ve r- wendung im Inland ausgegangen. Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Z u- sammenh ang, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten unbeac h- tet gelassen, dass jedenfalls in Italien der Begriff "Oscar" ein generischer Begriff für alle Arten von Preisen sei. Hieraus ergebe sich auch eine Prägung der in Deutschland lebenden Italiener und der Deutschen mit ausreichenden italien i- schen Sprachkenntnissen, auch wenn sie sich nicht in Italien aufhielten. Das Berufungsgericht hat das - von der Klägerin bestrittene - Vorbringen der Bekla g- ten nicht unbeachtet gelassen. Es hat im Zusammenhang m it der Prüfung des Markenschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angenommen, die Beklagte zu 1 habe die angegriffenen Bezeichnungen markenmäßig benutzt. Dass der Begriff "Oscar" in Italien möglicherweise beschreibend verstanden werde, stehe einer Verwendun g als Marke in Deutschland nicht entgegen. Anders als die R e- vision annimmt, kann die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht als wide r- sprüchlich oder mit der Lebenserfahrung unvereinbar angesehen werden. 2. Die Revision rügt ferner ohne Erfolg, eine gedankliche Verknüpfung zwischen der Klagemarke und den angegriffenen Bezeichnungen scheide aus, weil der Verkehr in Deutschland den "Oscar" eindeutig der in den USA ansäss i- gen Klägerin als Veranstalterin der bekannten Film - Preisverleihung zuordne. Sie mac ht vergebens geltend, aufgrund der überragenden Bekanntheit und der ausschließlichen Verwendung des Begriffs "Oscar" für die jährlich in den Vere i- nigten Staaten stattfindende Verleihung der "Oscar - Statuette" im Rahmen di e- ser Preisverleihung nehme der Verke hr eine gedankliche Verbindung mit der bekannten Marke nicht vor und gehe von vornherein nicht von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen der Klägerin und der B e- klagten zu 1 aus. Zwar mag die Gefahr tatsächlicher Verwechslungen mit zunehmendem Bekanntheitsgrad des Zeichens sinken, weil das Zeichen dem Verkehr so hä u- fig begegnet, dass er Fehlvorstellungen über sein tatsächliches Aussehen w e- 40 41 42 - 17 - niger unterliegen wird. Es werden jedoch erfahrungsgemäß dem Verkehr b e- sonders kennzeichnungskr äftige, insbesondere bekannte oder sogar berühmte Kennzeichnungen eher in Erinnerung bleiben. Solche ihm bekannten Ken n- zeichnungen wird der angesprochene Verkehr deshalb auch eher in einer and e- ren Kennzeichnung wiederzuerkennen glauben. Demgemäß genießen b eso n- ders kennzeichnungskräftige oder sogar bekannte Marken grundsätzlich einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl. Erwägungsgrund 11 MarkenRL; EuGH, Urteil vom 11. November 1997 C251/95, Slg. 1997, I6191 = GRUR 1998, 387 Rn. 24 Sabèl/Puma; Urteil vom 29. September 1998 C 39/97, Slg. 1998, I5507 = GRUR 1998, 922 Rn. 18 Canon; BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 175 = WRP 2001, 1315 - Marlboro - Dach, mwN; In gerl/Rohnke aaO § 14 Rn. 6 04 f.). Hinzu kommt die erhöhte Schutzbedürftigkeit intensiv benutzter Marken. Denn je bekannter die Marke ist, desto größer ist die Zahl der Wettb e- werber, die ähnliche Zeichen benutze n möchten (EuGH, Urteil vom 10. April 2008 - C - 102/07, Slg. 2008, I - 2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 36 - adidas/Marca Mode CV). 3. Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beklagte zu 1 nicht auf eine Zustimmung der Klägerin zur Benutzung berufen kann. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass ein e Einigung zw i- schen der Klägerin und der Produzentin der Sendung "La Kore Oscar della Moda " zustande gekommen ist, wonach diese Titelbezeichnung in D eutschland benutzt werden darf . Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Z u- stimmung zur Zeichen benutzung, die in einer Einigung zwischen der Klägerin und der Produzentin der Sendung aus dem Jahr 2004 enthalten war, eine Au s- strahlung in Deutschland nicht erfasste. Hiergegen wendet die Revision ohne Erfolg ein, diese Feststellungen verstießen gegen di e Denkgesetze, weil die Sendung lediglich in Italien ausgestrahlt worden und in Deutschland lediglich zu empfangen gewesen sei. Das Berufungsgericht hat den Begriff "Ausstrahlung" 43 - 18 - nicht im Sinne einer reinen Aussendung des Signals in Italien verstanden, so n- dern in dem Sinne, dass das Fernsehsignal in Deutschland empfangen werden kann. Diese Sichtweise lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 4. Entgegen der Ansicht der Revision steht auch § 23 Nr. 2 MarkenG e i- nem Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht entg egen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Benutzung von "Oscar" für in Deutschland ausg e- strahlte Preisverleihungen bereits keine Angabe über Merkmale oder Eige n- schaften von Dienstleistungen darstelle, sondern sich an die herkunftshinwe i- sende, von der Klägerin ins Leben gerufene und bekannt gemachte Bezeic h- nung für die amerikanische Filmpreisverleihung anlehne. Das Berufungsgericht hat zudem einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 MarkenG angenommen, weil die angegriffenen Bezeichnun gen die Wertschätzung der bekannten Klagemarke ausnutzten und zudem deren Unterscheidungskraft b e- einträchtigten und ausnutzten. Auch diese Beurteilung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 5. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Annahme eines Unter la s- sungsanspruchs verstoße gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, weil es sich bei dem Wort "Oscar" in Italien um eine Ga t- tungsbezeichnung für Preise und Auszeichnungen handele und die Beklagten in Italien wegen der Verwendun g der angegriffenen Bezeichnungen nicht in A n- spruch genommen werden könnten. Es stellt keine unzulässige Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels dar, wenn einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen wegen Verwechslungsgefahr mit einem ähnli chen ursprungsgleichen Zeichen die zeichenmäßige Verwendung einer Bezeichnung verboten wird, die der Verwender in seinem Heimatstaat rechtmäßig benutzt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1994 - C - 9/93, Slg. 1994, I2789 = GRUR Int. 1994, 614 Rn. 60 - Ideal St andard II). Die Ausübung gewerblicher nationaler Schutzrechte ist insoweit nach Art. 36 Satz 1 AEUV vorrangig gerechtfertigt (vgl. Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rn. 26; Hacker in Ströbele/Hacker , MarkenG, 44 45 - 19 - 10. Aufl., Einl. Rn. 8 ; zur Dienstleistungsfreiheit vgl. Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., Einf. C R n. 25) . Die Gefahr einer unverhältnismäßigen Ausde h- nung des nationalen Schutzrechts ist zudem dadurch begegnet, dass es für das Verbot - wie bereits ausgeführt - eines hinreichenden wirtschaftlich releva nten Inlandsbezugs bedarf. 6. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Sendung "Oscar della Musica" im Oktober 2002 in den Programmen der Beklagten zu 1 gesendet wurde und in Deutschland zu empfangen war. Die Revision wen det sich gegen diese Feststellung vergebens mit der Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Beklagte zu 1 das da hi n- gehende Vorbringen der Klägerin hinreichend bestritten habe und die Klägerin die Ausstrahlung dieser Sendung lediglich ins Blaue h inein behauptet habe. Die Klägerin hat zur Verletzungshandlung ausreichend sub stantiiert vorgetragen. Insbesondere ist die Darlegung, die Beklagte zu 1 habe die Sendung "Oscar della Musica" im Oktober 2002 gesendet und nach Deutschland ausgestrahlt, geeign et, ihre Rechtsbehauptung zu stützen. Einer weiteren Substantiierung hätte es nur dann bedurft, wenn die Beklagte zu 1 die Behauptung der Klägerin hinreichend bestritten hätte. Dies hat sie indes nicht getan. Nach den Festste l- lungen des Berufungsgerichts h at sie sich auf die Behauptung der Klägerin a l- lein mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO erklärt. Auch die Revision zeigt kein weiteres Bestreiten der Beklagten zu 1 auf, sondern verweist ebe n- falls nur auf das Bestreiten in der Klageerwiderung, das sich auf die Erklärung mit Nichtwissen beschränkt hat. Eine solche Erklärung ist aber nur zulässig, wenn sich der behauptete Vorgang außerhalb des eigenen Geschäfts - und Verantwortungsbereichs der Partei befindet, die sich mit Nichtwissen erklärt (vgl. Zö ller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 138 Rn. 16). Der Umstand, ob eine b e- stimmte Fernsehsendung in einem der Programme der Beklagten zu 1 gese n- det und nach Deutschland ausgestrahlt worden ist, steht nicht außerhalb de s- sen, was im Geschäfts - und Verantwortungsber eich der Beklagten zu 1 liegt. 46 47 - 20 - Als Folge der nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässigen Erklärung ist das Ber u- fungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen der Klägerin nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt (vgl. Zöl ler/Greger aaO § 138 Rn. 13). 7. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch die Haftung der Beklagten zu 2 - im zuerkannten Umfang - für die Markenverletzungen angenommen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die für die Aktivitäten der B e- klagten zu 1 im Ausland zust ändige "RAI international" bis zum Jahr 2003 eine unselbständige Abteilung der Beklagten zu 1 war ; 2003 sei dann die Beklagte zu 2 in der Rechtsform einer italienischen Aktiengesellschaft gegründet w o rde n . Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass d ie Beklagte zu 2 das für die Ausstrahlung und den Vertrieb von Fernsehprogrammen im Ausland ve r- antwortliche Unternehmen war. Sie sei im Rahmen ihres Geschäftszwecks auch tatsächlich aktiv geworden. Dies ergebe sich aus den vorgelegten G e- schäftsberichten de r "RAI GROUP", die für die Jahre 2003 bis 2005 ein varii e- rendes Umlaufvermögen zwischen etwa 55.000 e- sen. Soweit ein der Beklagten vorgelegter Handelsregisterauszug aus dem Jahr 2007 die Beklagte zu 2 mit dem Status "inaktiv" führe, besage dies nichts für die Jahre 2003 bis 2006, in denen die Verletzungshandlungen begang en w o rden seien . Es hätte der Beklagten zu 2 oblegen, im Rahmen ihrer sekundären Da r- legungslast näher zu erläutern, weshalb sie existiere und in den Geschäftsb e- richten als aktives Unternehmen geführt werde, wenn gleichwohl nicht sie, so n- dern die Beklagte z u 1 nach wie vor die internationalen Aktivitäten betreibe. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern . Ohne Erfolg wendet die Revision ein, das Berufungsgericht habe sich rechtsfehlerhaft über den Inhalt des Handelsregisterauszugs hinweggesetzt. Das Ber ufungsgericht hat den Inhalt des Registerauszugs beachtet. Dessen Inhalt steht den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zwingend entg e- 48 49 50 - 21 - gen. Denn es ist keineswegs erfahrungswidrig, dass Umstände, die in ein ö f- fentliches Register von Rechts wegen einzu tragen sind, dort tatsächlich nicht zur Eintragung gelangen. Bornkamm Pokrant Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2007 - 15 O 760/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.03.2010 - 5 U 189/07 -
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