BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 75/13 vom 30. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter besc hlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 27. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 16. Zivilse nats des Oberlandesgerichts Frank furt am Main vom 4. Februar 2013 - 16 U 112/12 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Klägerin ni mmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechenschaftslegung nach § 666 BGB sowie Zahlung eines noch zu bezi f- fernden Schadensersatzbetrags und Herausgabe von noch zu bestimmenden Hausratsgegenständen in Anspruch. 1 - 3 - In ihrer Klageschrift vom 24. August 2011 hat die Klägerin den Streitwert mit vorläufig 105.400 s- legung, 3.400 a- densersatz und Herausgabe). Daraufhin hat das Landgericht den Streitwert mit Beschluss vom 30. August 2011 gemäß § 44 GKG nach dem höheren Lei s- tungsantrag vorläufig auf 85.000 Das Landgericht hat dem auf der ersten Stufe verfolgten Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung, den die Klägerin mit einem Fün f- tel des Leistungsantrags bewertet hat, durch Teilu rteil überwiegend stattgeg e- ben . Die Berufung der Klägerin gegen die teilweise Kla geabweisung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen und den Streitwert für die Berufung der Klägerin auf 3.000 D ie Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel ein gelegt, i h- ren Antrag auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung, soweit darüber zu ihrem Nachteil entschieden wurde, im Revisionsverfahren weiterverfolgen. Der Senat hat durch Beschluss vom 27 . Februar 2014 (BeckRS 2014, 05626) den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer einheitlich auf 3.000 estgesetzt. Hiergegen wendet sic h d ie Klägerin mit ihrer Gege n- vorstellung. 2 3 4 5 - 4 - II. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen, da die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbe schwer von mehr als 20.000 Soweit die Klage abgewiesen wurde, ist d er Wert des Auskunftsa n- spruchs gemäß § 3 ZPO allenfalls mit 3.000 Senat auf seine diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss vo m 27. Februar 2014 Bezug (aaO Rn. 9 f). Dass dem Auskunftsanspruch ein die Streitwertstufe von 20.000 r- steigender Wert zukommen könnte, ist weiterhin nicht ersichtlich. Die Auffa s- sung der Klägerin, es könne ihr nicht verwehrt werden, den Auskunfts anspruch in der Revisionsinstanz im Hinblick auf die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO neu zu bewerten, vermag der Senat nicht zu teilen. Die Streitwertfestsetzungen der Vorinstanzen beruhen auf den Angaben der Klägerin in der Klageschrift. Im Ber ufungsrechtszug hat die Klägerin keine abweichenden Vorstellungen geäußert. Die ihren Wertangaben entsprechenden Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen hat sie nicht beanstandet. Auf Grund dessen kann sie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gru n d- sätzlich nicht mehr damit gehört werden, der Wert sei abweichend zu berec h- nen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2013 - III ZR 87/12, BeckRS 2013, 6 7 8 9 - 5 - 09523 Rn. 2 und vom 13. März 2014 - III ZR 295/12, BeckRS 2014, 06964 Rn. 11). Schlick Wöstmann Tom brink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.05.2012 - 2 - 5 O 414/11 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.02.2013 - 16 U 112/12 -
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