BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 75/13 vom 27. Februar 2014 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter be schlossen: Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsb e- schwerde der Klägerin und der Wert der mit der beabsichtigten Revision g festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, ihre Tochter, im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechenschaftslegung nach § 666 BGB sowie Zahlung eines noch zu beziffernden Schadensersat zbetrages und Herausgabe von noch zu bestimmenden Hausratsgegenständen in Anspruch. Die Klägerin unterhielt eine Geschäftsverbindung zur D . Bank AG mit mehreren Konten beziehungsweise Depots unter anderem in F . und D . . Hierfür hatte sie der Beklagten in den Jahren 2001, 2002 und 2005 Bankvollmachten erteilt, die sie im Juni 2010 widerrief. 1 2 - 3 - Nachdem die Klägerin Anfang 2009 mit Hilfe der Beklagten in eine neue Wohnung in F . umgezogen wa r, vermisste sie zahlreiche Hau s- ratsgegenstände. Die Klägerin hat den Streitwert in ihrer Klageschrift auf vorläufig 105.400 für die nsersatz und He r- ausgabe). Das Landgericht hat dem auf der ersten Stufe verfolgten Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung überwiegend stattgegeb en und die Beklagte zur Rechenschaftslegung über das von ihr verwaltete Geld - und Wertpapier vermögen der Klägerin in dem Zeitraum von Juli 2001 beziehung s- weise Juni 2005 bis zum Vollmachtswiderruf verurteilt. Die Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung im Übrigen ist o h- ne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zu gelassen Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und möchte mit der Revision ihren Antrag auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung, soweit darüber zu ihrem Nac hteil entschieden wurde, weiterverfolgen. II. Entgegen der Auffassung der Klägerin, die im Beschwerde verfahren eine des Ve r- 3 4 5 6 7 8 - 4 - fahrens über die Nichtzulassungsbeschw erde und der - hier ide ntische - Wert Bei de Werte richten sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die Klägerin an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schät zen. Dabei bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durc h- setzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt. Er ist ebenfalls nach § 3 ZPO zu schätzen, wobei anhand des Tatsachenvortrags der klagenden Pa r- tei von ihren Vorstellungen auszugehen ist, die s ie sich über den Wert ihres Leistungsanspruchs gemacht hat. Der Wert des Auskunftsanspruchs ist alle r- dings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in Regel nur mit e i- nem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll (Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 17; BGH, Urteil vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95, NJW 1997, 1016) . Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt ( Urteil vom 8. Januar 1997 aaO; Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 3 Rn 23 Stichwort Au skunft; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 S tichwort Auskunft jeweils mwN ). Das Berufungsgericht ist bei der Streitwertfestsetzung von diesen Ma ß- stäben au sgegangen. Entsprechend den Angaben der Klägerin, die den gesa m- ten Auskunftsanspruch in der Klageschrift mit 1/5 des erwarteten Leistungsa n- bewertet und in der Berufungsbegründung lediglich e r- gänzend ausgeführt hat , dass der Beschwerdew hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. März 2013 - rechtlich unbedenklich - den Streitwert für das Berufungsverfahren auf festgesetzt (= ersti n- stanzliches Teilunterliegen der Klägerin) . Es ist auch nicht ersichtlich un d in s- besondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass die Klägerin diese Wer t- 9 10 - 5 - festsetzung bean standet hat. S ie kann schon deshalb im Verfahren der Nichtz u- lassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr damit gehört werden, der Wert sei abweichend zu beurteile n (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 - III ZR 87/12, juris Rn. 2) . Insbesondere ist es ihr verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben zu berichtigen, um nunmehr die W ertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschlüsse vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 3 und vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1). Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.05.2012 - 2 - 5 O 414/11 - O LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.02.2013 - 16 U 112/12 -
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