BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 75 /1 3 Verkündet am: 6. Februar 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Aufruf zur Kontokündigung BGB § 823 Abs. 1 Ai Die an eine Sparkasse gerichtete Aufforderung eines Verbraucherverbandes, das Girokonto eines Inkassounternehmens zu kündigen, das sich durch die Ge l tendmachung von Forderungen bewusst an der Durchsetzung eines auf sy s tematische Täuschung von Verbrauchern angelegten Geschäftsmodells des Auftraggebers beteiligt, stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingericht e- ten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 I ZR 75/13 OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zi vilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 6 . Februar 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Kirchhoff , Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsen ats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2013 au f- gehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Fran k furt am Main 10. Kammer für Handelssachen vom 27. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist die Verbraucherzentrale Rheinland - Pfalz. Sie hat die Sparkasse Heidelberg in einem Schreiben zur Kündigung und Sperrung des Girokon tos der Klägerin aufgefordert. Die Klägerin ist ei n Inkassounternehmen , das unter anderem für die W. GmbH tätig war . Im Februar 2011 bot die W. GmbH auf ihrer Internetseite einen " Route n- planer - S ervice " an. Darin wurde der Nutzer aufgefordert, Kontaktdaten einz u- 1 2 - 3 - geben und sich anzumelden, um den Service nutzen zu können. An der mit "Jetzt anmelden" bezeichneten Schaltfläche fand sich ein Sternchenhinweis, durch den auf eine Rubrik "Vertragsinformationen" verwiesen wurde. Darunter war in kleinerer Schrift der Hinweis angebracht , dass durch die Anmeldung ei n Vertrag mit zwei Jahren Vertragslaufzeit abgeschlossen werde, für den Kosten in Höhe von 96 jährlich anfallen sollten. Nachdem ein Verbraucher aufgrund eines Aufru f s des Angebots der W. GmbH von dieser eine Zahl ungsaufforderung in Höhe von 96 für einen zwöl f- monatigen Zugang zu m dort angebotenen Routenplaner - S ervice erhalten und sich an die Beklagte gewandt hatte, erklärte diese im Namen des Verbrauchers die Anfechtung des Vertrag s wegen arglistiger Täuschung. Dennoch erhielt der Verbraucher von der nunmehr mit der Einziehung der Forderung beauftragten Klägerin eine Mahnung. Auch nach einer erneuten Intervention der Beklagten erhielt der Verbraucher eine weitere Mahnung der Klägerin. Die Beklagte wandte sich daraufhin mit eine m Schreiben vom 3. Aug ust 2011 an die Sparkasse Heidelberg, in dem es unter anderem hieß: Das Unternehmen W. Ltd. betreibt mindestens eine Internetseite, bei der durch die Gestaltung der Seite die Fehlvorstellung erwec kt wird, die Nutzung der Inhalte auf dieser Internetseite er folge kostenlos. Der Preishinweis ist versteckt. Als Nutzer bemerkt man nicht, dass man angeblich eine kostenpflichtige Mitgliedschaft für ein Abonnement vertraglich vereinbart. Mittlerweile wurde bereits das Inkassoun ternehmen D. GmbH mit dem Inkasso der unberechtigten Forderung beauftragt. Zu Beweiszwecken senden wir Ihnen in der Anlage die uns zugesandten unberechtigten Rechnungen/Mahnungen mit den rechtswidrig en Zahlungsaufforderungen. Eine für den angeblichen Jahresbeitrag Gegenleistung wird nicht erbracht. Derartige Internetseiten sind rechtswidrig. Das Handeln der Internetseitenbetreiber ist offenkundig wettbewerbswidrig. Der Tatbestand des Betrugs ist erfüllt. Bitte ko n- taktieren Sie auch die zuständige Staatsanwaltschaft, ob möglicherweise bereits 3 4 - 4 - entsprechende Anzeigen oder Verfahren gegen das genannte Unternehmen vo r- liegen, die unseren Hinweis untermauern. Da für Bankinstitute, wie bereits mehrfach gerichtlich festgestellt, keine Kontofü h- rungspflicht für Girokonten von u nseriösen Internetunternehmen und ihren Han d- langern/Gehilfen besteht, bitten wir Sie um Ihre Mithilfe. Tragen auch Sie dazu bei, den finanziellen Schaden der Opfer zu begrenzen. Kündige n und sperren Sie das Konto ... der D. GmbH. Die Klägerin sieht in de m Verhalten der Beklagten einen rechtswidrigen Eingriff in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Sie hat beantragt, der Beklagten zu untersagen , Kreditinstitute, bei denen die Klägerin ein Girokonto unterhält, dazu aufzufo r- dern, dieses Girokonto zu kündigen und/oder zu sperren und hierzu 1. über die Klägerin zu behaupten, dass diese mit dem Inkasso von unberec h- tigten Forderungen beauftragt wurde, sowie 2. über eine Mandantin der Kläg erin zu behaupten, diese handel e offenkundig wettb ewerbsw idrig und/oder unterha lt e rechtswidrige Internetseiten und/oder er füll e den Tatbestand des Betruges, insbesondere wie mit Schreiben der Beklagten unter dem 3. August 2011 durch die Sachbearbeiterin Frau S. in Anlage K 3 und Anlage K 5 der Beklagten g e- sche hen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (OLG Frankfurt, K&R 2013, 405 ). Mit ihr er vom Berufungsgericht zuge lassenen Revision, deren Zurück weisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederher stellung des erstinstanzlichen Urteils. 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch für begründet angesehen und dazu ausgeführt: Der geltend gemachte A nspruch ergebe sich zwar weder aus Vorschriften des UWG noch aus § 8 24 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mi t §§ 186, 187 StGB. Der Unterla ssungsantrag sei jedoch gemäß § 8 23 Abs. 1, § 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt des rechtswidrigen Eingriffs in den eing e- richteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gerechtfertigt . Di e Klägerin sei als Inkassounternehmen durch die Aufforderung der B e- klagten zur Kündigung des Girokontos besonders nachhaltig betroffen. Es habe die Gefahr bestanden, dass die angeschriebene Sparkasse bei der beansta n- d e ten Aufforderung durch einen anerkannt en Verbraucherschutzverein selbst keine nähere tatsächliche und rechtliche Prüfung des Verhaltens der Klägerin vornehmen, sondern die Kündigung allein deswegen aussprechen werde, weil sie sich nicht dem Vorwurf einer Zusammenarbeit mit einem unseriösen Ink a s- sounternehmen aussetzen wolle. Die beanstandete Aufforderung sei nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Klägerin in wettbewerbsrechtlich unlauterer Weise versucht habe, eine Forderung der W. GmbH einzutreiben , die durch ein irreführendes Angebot zustande gekommen sei . Das von der Beklagten g e- wäh l te Mittel zur Unterbindung dieses Verhaltens, nämlich die Aufforderung zur Kündigung eines Girokontos gegenüber der Bank der Klägerin, sei zwar ein geeignetes Mittel, um dem unlautere n Verhalten der W. GmbH und de r Klägerin Einhalt zu gebieten. Die Aufforderung sei aber nicht verhältnismäßig, weil der Beklagte n gleichwert ige, für die Klägerin weniger be l aste nde Möglichkeiten des Vorgehens zur Verfügung gestanden hätten. So könnten Verbraucherverbände die Öffentlich keit informieren und dadurch Missstände anprangern und bekäm p- 7 8 9 - 6 - fen. Zudem seien Verbraucherverbände durch den Gesetzgeber mit weitre i- chenden Möglichkeiten ausgestattet worden, wettbewerbswidrige und verbra u- cherschädigende Praktiken gerichtlich unterbinden zu lassen. Die Beklagte h a- be auch im vorliegenden Fall mit Aussicht auf Erfolg gegen das Verhalten der Klägerin gerichtlich vor ge hen können. B . Die gegen die Verurteilung der Beklagten gerichteten Angriffe der Rev i- sion haben Erfolg . Sie führen zur Aufheb ung des Berufungsurteils und zur Z u- rückweisung der Berufung der Klägerin. I. Der Klägerin steht kein Unterlassungs anspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in ihr Recht am eingericht e- ten und ausgeübten Gewerbebetrieb g egen die Beklagte zu . 1. Ein Anspruch wegen Verletzung des als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbeb e- trieb s kommt in Betracht, wenn spezielle Schutzvorschriften zugunsten eines Untern ehmens nich t du rchgreifen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 I ZR 26/02, GRUR 20 04, 877, 880 = WRP 2004, 1272 Werbeblocker; Urteil vom 24. Ja - nu ar 2006 XI ZR 384/03, BGHZ 166 , 84 Rn. 93). Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts a m eingerichteten und au s- geübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Ei n- griff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von der Rechtsprechung gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funkt i- onieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben. Die Verletzungshan d- lung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfr eiheit richten und über die bloße Beläst i- gung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen. Unmittelbare Eingriffe 10 11 12 - 7 - in das Recht am bestehen den Gewerbebetrieb, gegen die § 823 Abs. 1 BGB Schutz gewährt, sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als sol chen geric h- tet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 16 = WRP 2013, 1196 Vorbeu - gende Unterwerfungserklärung, mwN). 2. Das Berufungsgericht hat in der Aufforderung der Beklagten an die Sparkasse, das Girokonto der Klägerin zu kündigen, einen tatbestandsmäßigen Eingriff in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bejaht. Das lässt keinen Rechtsf ehler erkennen. Die Revision erinnert deswegen auch nichts. 3 . Die Revi si on wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die beanstandete Aufforderung zur Sperrung und Kündigung des Girokontos der Klägerin sei unter Abwägung der betroffenen Interessen als rechtswidrig anzusehen. a) Das Recht am Gewerbebetrieb ist ein offener Tatbestand, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen - und Güterabwägung mit den kon k- ret kollidierenden Interessen ander er e rgeben (BGH, GR UR 2013, 917 Rn. 18 Vorbeugende Unterwerfungserklärung , mwN). Die Behinderung der Erwerb s- tätigkeit ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite über wiegt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 VI ZR 1 17/11, BGHZ 193, 227 Rn. 27). Bei dieser Abwägung sind insbesondere die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen (BVerfGE 114, 339 , 348 ; BGH, Ur teil vom 11. März 2008 VI ZR 7/07, NJW 2008, 2110 Rn. 12 = WRP 2008, 813 ). Diesen Anforderungen wird die vom Berufungsg e- richt vorgenom me ne Interessenabwägung nicht gerecht. 13 14 15 - 8 - b) Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner A b- wägung nicht berücksichtigt hat, dass sich die Beklagte im Hinblick auf den b e- anstandeten Aufruf auf die Meinu ngsäuße rungsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann. Die von der Klägerin angegriffene Aufforderung zur Kündigung und Sperrung des Girokontos durch das Schreiben vom 3. August 2011 ist eine durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsä ußerung. aa ) Dem steht nicht entgegen, dass die Aufforderung auf die Beeinträcht i- gung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin abzielt, indem sie sich an den Anbieter einer Dienstleistung richtet, auf dessen Dienste die Klägerin zur Au s- übung ihres Geschäftsbet riebs angewiesen ist und die deshalb den Charakter einer Boykottmaßnahme hat. Auch der Aufruf zu einer Boykottmaßnahme, dem eine bestimmte Meinungskundgabe zu Grunde liegt, kan n in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fal len (BVerfG , Beschluss vom 8. Okt ober 2007 1 BvR 292/02, NJW - RR 2008, 200, 201, mwN). Das Schreiben der Beklagten vom 3. August 2011 an die Sparkasse ist nicht auf die Aufforderung zur Kündigung und Sperrung des Girokontos b e- schränkt, sondern enthält auch wertende Elemente, mit dene n die Beklagte der Sparkasse ihre Ansicht deutlich macht , dass die Klägerin einem Unternehmen Hi lfe leistet, das in rechtswidriger Weise durch Täuschung von Verbrauchern angebliche vertragliche Ansprüche unberechtigt durchzusetzen versucht. Mit ihrem Schre iben bringt die Beklagte ihre ablehnende Haltung gegen das G e- schäftsgebaren der Klägerin und ihrer Auftraggeberin zum Ausdruck. bb ) Die Revisionserwiderung wendet vergeblich ein , die Beklagte könne sich nicht auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfrei heit berufen, weil ihre beanstandeten Äußerungen , die Klägerin mache unberechtigte Forderungen geltend , ihre Auftraggeberin, die W. GmbH, handele offenkundig wettbewerb s- 16 17 18 19 - 9 - widrig, unterhalte eine rechtswidrige Internetseite und erfülle den Tatbestand des Betr ugs, im Kontext des Schreibens vom 3. August 2011 einen Tatsache n- kern enthielten. cc) Bei den angegriffenen Äußerungen der Beklagten handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen. Der Umstand, dass die Äußerungen strafrechtl i- che und deliktsrechtliche Tatbestände anführen, die eine umfassende Su b- sumtion erfordern, deutet auf eine subjektive Beurteilung hin (BGH, Urteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 255/80, NJW 1982, 2248, 2249; BGH, Urteil vom 27. April 1999 VI ZR 174/97, NJW - RR 1999, 1251, 1252 ) . Als Tat sachenmitteilung sind solche Angaben dagegen nur zu qualifizieren, wenn die Beurteilung im G e- samtzusammenhang ihrer Verwendung beim Adressaten zugleich die Vorste l- lung von konkreten, in die Wertung eingekleideten tatsächlichen Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises z u- gänglich sind (BVerfG, NJW 2008, 358, 359). Nach diesen Kriterien beinhalten die angegriffenen Äußerungen der B e- klagten keine auf ihre Richtigkeit überprüfbaren Aussagen, sondern subjektive Bewert ungen der Rechtslage. Die Beklagte hat ihren rechtlichen Ausführungen keinen konkreten Sachverhalt zugrunde gelegt . Sie hat vielmehr auf eine nicht weiter bezeichnete und nach ihrer objektiven Gestaltung nicht näher beschri e- bene Internetseite der W. GmbH v erwiesen . Den dort angeführten Preishinweis hat d ie Beklagte als versteckt und den Nutzer deshalb über die Kostenlosigkeit des Angebots in die Irre führend einge schätzt . dd) Selbst wenn aber mit der Revisionserwiderung davon auszugehen w ä- re, dass die in Rede stehenden Äußerungen nicht auf Werturteile beschränkt wären, kann die Beklagte sich auf die Meinungsäußerungsfreiheit berufen. 20 21 22 - 10 - Außerh alb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG liegen nur unwahre Tatsachenbehauptungen. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind (BVe r fGE 99, 185, 196; BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 39). Die Revisionserw i- derung macht nicht geltend, die Behauptungen der Beklagten in dem angegri f- fenen Schreiben seie n unwahr. Sie hat sich nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgericht s gewandt, das Angebot der W. GmbH sei unter Verstoß g e- gen das Verbot der Irreführung gemäß § 5 UWG al lein darauf angelegt gew e- sen, den Teil der Verbraucher vorsätzlich zu täuschen, der die Kostenpflichti g- keit des Ange bots übersehe . Weiter hat sich die Revisionserwiderung nicht g e- gen die Annahme des Berufungsgericht s gewandt, dass die Realisierung der durch dieses irreführende Angebot erlangten Forderungen ein schwerwiege n- der Verstoß geg en das Wettbewerbsrecht darstellt , für den auch die Klägerin verant wortlich ist, weil sie sich bewusst an dem auf systematische Täuschung des Verbrauchers angelegten Geschäftsmodell der W. GmbH beteiligt. c ) Der i m vom Berufungsgericht ausgesprochenen V erbot liegende Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit kann allerdings durch das Recht am eing e- richtete n und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB , der ein allge meines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG darstellt, gerechtfertigt sein (BVerfG E 7, 198, 211) . Dabei ist zu berücksichtigen, dass diesem Recht se i- nerseits durch Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlicher Schutz zukommt (vgl. BVerfG, NJW - RR 2004, 1710, 1711). Ob der in der Untersagung eines Bo y- kottaufrufs liegende Eingriff in die Meinungs äuße rungs freiheit gerechtfertigt ist, hängt von einer Abwägung der wechselseitig betroffenen Interessen ab. W e- sentlich sind zunächst die Motive und damit verknüpft das Ziel und der Zweck des Aufrufs. Findet dieser seinen Grund nicht in eigenen Interessen w ir t- schaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder 23 24 - 11 - kulturelle Belange der Allgemeinheit, dient er also der Einwirkung auf die öffen t- liche Meinung, dann spricht dies da für, dass der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG regelmäßi g Vorrang hat, auch wenn dadurch private und namentlich wirtschaf t- liche Interessen beeinträchtigt werden. Die Verfolgung der Ziele des Aufrufe n- den darf allerdings das Maß der nach den Umständen notwendigen und ang e- messenen Beeinträchtigung des Angegriffene n oder betroffener Dritter nicht überschreiten. Schließlich müssen die Mittel der Durchsetzung des Bo y- kottaufrufs verfassungsrechtlich zu billigen sein . Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geist i- ger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geist i- gen Kampf der Meinungen gewährleisten, nicht aber, wenn zusätzlich Mach t- mi t tel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung Nachdruck verleihen sollen und die innere Freiheit der M einungsbildung zu beeintr ächtigen drohen ( BVerfGE 25, 256, 264; BVerfG , NJW - RR 2008, 200, 201 ). Diesen Anforderu n- gen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung auch im Ergebnis nicht gerecht. aa ) Im Streitfall ist es von maßgeblicher Bedeutung, dass die Beklagte keine eigennützigen wirtschaftlichen Ziele verfolgt. Der Aufruf zur Sperrung und Kündigung des Girokontos bezweckt nicht die Förderung e igenen oder fremden Wettbewerbs. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wollte die B e- klagte vielmehr unter Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Verbraucherschutzve r- band dem für alle Verbraucher gefährlichen und schädigenden Verhalten der W. GmbH und der dieser Hilfe leistenden Klägerin Einhalt gebieten. Der Aufruf diente damit allein dem Schut z der Internetnutzer vor irreführenden G e- schäftspraktiken und der Verhinderung der Durchsetzung durch Täuschung e r- langte r Forderungen. Wird ein solches im Allgemeininteresse liegendes Anli e- gen verfolgt, kommt der Ausübung der Meinungsfreiheit grundsätzlich erhebl i- 25 - 12 - ches Gewicht zu, auch wenn Interessen Dritter berührt werden. Die Verfolgung von nicht wirtschaftlichen Interessen ist im Zuge der Abwägung auch dann von Belang, wenn als Nebeneffekt eines Aufrufs wirtschaftliche Folgen eintreten, selbst wenn diese mitbeabsichtigt sind. Meinungsäußerungen, sei es in der Form eines Boykottaufrufs, sei es in anderer Form, tragen das Risiko in sich, für bestimmte Personenkreise wirtschaftlich nachteilige Wirkungen mit sich bringen zu können, wenn die angesprochenen Kre ise auf Grund der Meinungsäußerung ihr bisheriges Verhalten ändern und dadurch wirtschaftliche Folgen auslösen ( BVerfGE 7, 198, 219; BVerfG, NJW - RR 2008, 200, 201, mwN). bb ) B ei der Abwägung ist ferner zu berücksich tigen , dass der beanstand e- te Aufruf si ch auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung und damit auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewäh r- lei sten . Die Beklagte hat keine zusätzlichen Machtmittel eingesetzt, die der e i- genen Meinung Nachdruck verleihen sollen und die innere Freiheit der Me i- nungsbildung der angeschriebenen Sparkasse zu beeinträchtigen drohen. Die Beklagte hat im Schreiben vom 3. August 2011 dargelegt, dass die Sparkasse deswegen das Girokonto der Klä gerin sperren und kündigen soll , weil die K lägerin über dieses Konto Ford erungen für die W. GmbH einzieht , die durch Täuschung entstanden und deshalb unbe rechtigt sind. Sie hat sich zum Beleg ihrer Rechtsauffassung auf Rechnungen und Mahnungen bezogen und damit der Sparkasse zusätzliche Anhaltspunk te für eine eigene Meinungsbi l- dung mitgeteilt. Gleiches gilt im Hinblick auf den im Schreiben erhobenen Vo r- wurf des Betruges und die Bitte , die zuständige Staatsanwaltschaft zu konta k- tieren, um zu erfahren, ob die Ansicht der Beklagten durch Anzeigen und V e r- fahren untermauert wird . Dieser Vorwurf strafbaren Verhaltens bezieht sich auf das Vorgehen der W. GmbH . Es fehl en Anhaltspunkt e im Schreiben dafür, dass die Beklagte der Auffassung ist, die angeschriebene Sparkasse habe sich an 26 27 - 13 - dem strafbaren Verhalten beteiligt und müsse mit eine r Anzeige oder mit einer öffentlichen Anprangerung rechnen. Die Beklagte hat auch nicht den Eindruck erweckt, die Sparkasse sei aus Rechtsgründen verpflichtet, das Girokonto der Klägerin zu sperren und zu kündigen. Im Schre iben werden diese Maßnahmen vielmehr ausdrücklich allein als Beitrag zur Begrenzung des finanziellen Sch a- dens der Opfer genannt . cc ) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des B e- rufungsgerichts, die beanstandete Aufforderung sei nicht ver hältnismäßig, weil der Beklagten gleichwertige, für die Klägerin weniger belastende Möglichkeiten des Vorgehens zur Verfügung gestanden hätten. (1) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann in der Möglichkeit der Beklagten, durch Information der Ö ffentlichkeit Missstände anzuprangern und damit zu bekämpfen, keine die Klägerin weniger belastende Möglichkeit des Vorgehens gesehen werden. Eine Veröffentlichung der im beanstandeten Anschreiben mitgeteilten Umstände würde die Wirkung der Aussagen und de n Druck auf die Klägerin erhöhen, die Zusammenarbeit mit der W. GmbH zu b e- enden , um nicht in der Öffentlichkeit als deren Gehilfe bei der Durchsetzung rechtswidrig erlangter Forderungen dazustehen . Eine solche mit einer öffentl i- chen Personalisierung des An griffs verbundene Prangerwirkung greift regelm ä- ßig in b esonderem Maße in die Rechte der auf diese Weise kritisiert en Person ein und stellt deshalb erhöhte Anforderungen an die Prüfung, ob den Belangen der Meinungsfreiheit ein höheres Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, NJW - RR 2008, 200, 202, mwN). Allgemeine Aufklärungskampagnen ohne Angabe der betroffenen Unternehmen sind dagegen wesentlich weniger geeignet, das a n- gestrebte Ziel zu erreichen. 28 29 - 14 - (2) Die Revision wendet sich ferner mit Erfolg gegen die Annahme de s B e- rufungsgerichts, die beanstandete Auffo r derung zur Sperrung und Kündigung des Girokontos sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil die Beklagte nicht zunächst den Versuch unternommen habe, gegen das Verhalten der Klägerin gerichtlich vorzu gehen. Alle rdings hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass ein Bo y- kottaufruf unverhältnismäßig sein kann, wenn das mit dem Aufruf verfolgte Ziel auch durch eine Inanspruchnahme des Rechtswegs erreicht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1965 KZR 8/63, GRUR 1965, 440, 443 Milchboyko tt; Urteil vom 22. Januar 1971 I ZR 76/69, GRUR 1 971, 259, 260 = WRP 1971, 222 W.A.Z.). In diesen Entscheidungen ging es jedoch um den Einsatz von Boykottaufrufen zur Verfolgung eigene r wirtschaftliche r Interessen im Wettbew erb. Für diese unter die strengeren Regeln des Wettbewerbsrechts mit dem Verbot der gezielten Behinderung von Mitbe werbern (§ 4 Nr. 10 UWG) fallenden Sachverhalte gilt nicht der grundsätzliche Vorra ng der Meinungsfre i- heit gemäß § 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, NJW - R R 2008, 200, 201). Um einen damit vergleichbaren Sachverhalt handelt es sich vorliegend nicht. Die Beklagte bezweckte mit dem Aufruf zur Sperrung und Kündigung des Girokontos nicht die Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs, sondern strebte allein den Schutz der Internetznutzer vor irreführenden Geschäftspraktiken und d ie Ve r- hinderung der Durchsetzung von durch Täuschung erlangten Forderungen an . Die Beklagte wa r auch nicht deswegen vorrangig zur Beschreitung des Rechtsweges gehalten, weil ihr a ls Verbraucherverband zur Verfolgung von Verbraucherinteressen eine Klage möglichkeit eingeräumt ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG). Die Meinu ngsäußerungsfreiheit gemäß Art . 5 Abs. 1 GG steht Verbraucherverbänden vielmehr unabhängig von der Möglic h- keit zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zu. 30 31 32 - 15 - Gleichwohl ist ein Verbraucherverb and vor einer Aufforderung zur K o n- tok ündigung grundsätzlich gehalten, die Verbraucherinteressen durch Beschre i- tung des Rechtsweg s zu schützen, weil das mit dem Au fruf verfolgte Ziel der Kontokündigung Unternehmen wie die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Betät i- gung besonders einschneidend trifft. Über das Girokonto eines Unternehmens wird regelmäßig auch Zahlungsverkehr abgewickelt, der auf rechtlich nicht zu bean standende Geschäftstätigkeit zurückgeht. Die besondere Bedeutung der Kontoverbindung für die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Ausübung eines Geschäftsbetriebs wird deshalb im Regelfall zur Annahme der Unverhältnism ä- ßigkeit des Aufrufs zur Kontokündigung führen, wenn die durch den Aufruf g e- schützten Interessen auch im Klagewege durchgesetzt werden können. Etwas anderes gilt aber, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die das Interesse des Unternehmens an der Erhaltung der Kontoverbin dung als nic ht hinreichend schutzbedürftig erscheinen lassen. Solche Umstände liegen im Streitfall vor. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das gesamte Verhalten der Klägerin nur so gewertet werden kann, dass sie sich bewusst an der Durc h- setzung eines auf syst ematische Täuschung des Verbrauchers angelegten G e- schäftsmode lls der Firma W. beteiligt hat. Damit kommt im Streitfall der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten der Vorrang vor den Interessen der Klägerin zu . II. Das Berufungsurteil stellt sich auc h nicht aus anderen Gründen als ric h- tig dar (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf das lan d- gerichtliche Urteil angenommen, dass Ansprüche der Klägerin aus Vorschriften des UWG, aus § 824 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 186 , 187 StGB nicht bestehen. Diese Beurteilung lässt keine n Rechtsfehler erke n- nen. Die Revisionserwiderung wendet sich dagegen auch nicht . 33 34 35 - 16 - III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Der Senat hat in der S a- che selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Recht s- verletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sa che zu r E nde ntscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ist zurückzuweise n. IV. Die Kostenen tscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat nach Verkündung des Revisionsurteils das Urteil ist gemäß § 310 Abs. 1 ZPO in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet wor den und vor seiner vollständigen A b- fassung die Berichtigung des Rubrums der Firma, der Vertretungsverhältnisse und des Sitzes der Klägerin beantragt. Der Senat hat die Änderung des Rubrums nach Anhörung der Klägerin in entsprechender Anwendun g des § 319 36 37 38 - 17 - ZPO vorgenommen, weil die Voraussetzungen einer offenbaren Unrichtigkeit des bisherige n Rubrums vorliegen und die Beri chtigung in einem gesonderten Beschluss nicht prozessökonomisch ist. Büscher Pokrant Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Frank furt am Main, Entscheidung vom 27.07.2012 - 3 - 10 O 17/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.03.2013 - 6 U 184/12 -
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