BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 75 /14 Verkündet am: 11. Juni 2015 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tauschbörse III UrhG § 85 Abs. 1 Satz 1 , § 97; ZPO § 286 Abs. 1 A, B, § 287, § 559 Abs. 1 Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung bega n- gen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob a n- dere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetan schluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behau p- tet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 - BearShare). BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. L öffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Köln vom 14. März 2014 wird auf Kosten des Beklagten z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nen sind deutsche Tonträgerhersteller . Sie verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen . Die Kläg e- rin zu 2 ist im Verlaufe des Revisionsverfahrens auf die Klägerin zu 3 ve r- schmolzen worden. Der Beklagte ist I nhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt lebten zur fraglichen Zeit seine Ehefrau sowie die seinerzeit 16 und 20 Jahre alte n Söhne . 1 2 - 3 - Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 24 . September 200 7 abmahnen; sie behaupteten, dur ch das von den Klägeri n- nen beauftragte Unternehmen p . GmbH sei festgestellt worden, dass am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr über die IP - Adresse 2 . 200 Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gehalten worden seien . In einem daraufhin eingel eiteten staatsanwalt schaft lichen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass diese IP - Adresse zum genannten Zeitpunkt dem I n- ternetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen sei. Die angebotene n D a- teien enthielten Musikaufnahmen , für die die Klägerin nen originär oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs die ausschließlichen Verwertungsrechte der To n- trägerhersteller sowie aufgrund abge leiteten E rwerbs Rechte der ausübenden Künstler für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besäßen. Der Bekla g- te ga b keine strafbewehrte Unterlass ungserklärung ab. Die Klägerinnen haben den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 . Den Betrag haben die Kläg e- rinnen auf der Basis eines Gegenstandswerts von 2 t. Auße r- dem haben die Klägerinnen zu 2, 3 und 4 Schadensersatz wegen des öffentl i- chen Zugänglichmachens von insgesamt 15 im Einzelnen nach Künstler und Titel benannten Musikaufnahmen verlangt. Dabei sind sie für jeden Titel von einer fiktive n Lizenzgebühr Sie haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 einen Betrag von 800 , an die Klägerin zu 3 einen Betrag von 200 und an die Klägerin zu 4 einen Betrag von 2 .000 sowie an die Klägerinnen zu gleichen Tei len einen Be trag in Höhe von 2 . 380,8 0 , jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3 4 5 - 4 - Der Beklagte hat bestritten, dass seinem Internetanschluss zum maß ge b- lichen Zeitpunkt die streitgegenständl iche IP - Adresse zugewiesen gewesen sei und dass zur angeblichen Tatzeit er selbst, seine Familienangehörigen oder ein Dritter über seinen Internetanschluss die fraglichen Audiodateien zum Dow n- load angeboten hätten. Er hat behauptet, er sei mit der gesamten Familie vom 18. bis zum 25. Juni 2007 auf Mallorca im Urlaub gewesen. Vor Urlaubsantritt seien sämtliche technischen Geräte, einschließlich Router und Computer, vom Stromnetz getrennt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen ( LG Köln, Urteil vo m 24. Okt o- ber 2012 - 28 O 391/11, juris ). Auf die Beru fung der Klägerinnen hat das Ber u- fungsgericht - nach Vernehmung der Ehefrau und der Söhne des Beklagten sowie des Ermittlungsleiters der p . GmbH als Zeugen - das landgericht - liche Urteil abgeände rt und den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Köln, Urteil vom 14. März 2014 - 6 U 210/12, juris ) . Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, ve r- folgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie in voller Höhe und der geltend gemachte Anspruch auf Ersta t- tung der Ab mahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 2.380,80 . Zur Begründung hat es ausgeführt: D ie Klägerinnen zu 2 bis 4 könnten als Ton trägerhersteller im Sinne von § 85 Abs. 1 UrhG jeweils Schadensersatz gemäß § 97 UrhG verlangen . Sie 6 7 8 9 - 5 - . GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die fraglichen Musikaufnahmen enthie lten. Der Beklagte habe die Indizwi r- kung dieser Einträge nicht durch den Vortrag näherer Anhaltspunkte entkräftet, aus denen sich im konkrete n Fall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten. Die dem Schadensersatzantrag zugrunde gelegten 15 M u- sikauf nahmen sei en über den Internetanschlu ss des Beklagten im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden. A uf der Grundl age der ei n- gereichten Screenshots und der erläuternden Bekundungen des als Zeugen vernomme nen Mitarbeiters des von den Klägerinnen beauftragte n Unterne h- mens p . GmbH sei erwie sen , dass die streitgegenständlichen Audioda - teien am 19. Juni 2007 um 1 5.0 4 Uhr unter der IP - Adresse im Internet bereitgestellt worden seien . Auf der Grundlage der im Rahmen des E r- mittlungsverfahrens der Staatsanw altschaft Köln von der Deutsche Telekom AG erteilten Auskunft stehe fest, dass die fragliche IP - Adress e zum maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei . Der Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, d ass ihm die in der Auflistung angefüh r- te T - Online - Nummer zugewiesen sei. Er habe keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt , die gegen eine zur Tatzeit erfolgte Vergabe der IP - Adresse an se i- nen Internetanschluss sprächen . Nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme dur ch die Vernehmung der Ehefrau und de r S ö hne des Beklagten stehe außerdem fest, das s der stationäre Computer des Beklagten am Nachmittag des 19. Juni 2007 mit dem Internet verbunden gew e- sen sei. Die Behauptung des Beklagten, die gesamte Familie habe sich zu di e- sem Zeitpunkt auf einer einwöchigen Urlaubsreise auf Mallorca befunden, sei du rch die Aussagen der vom Beklagten als Zeugen benannten Ehefrau und seiner Söhne nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt worden. Der B e- klagte habe für die über seinen Internetanschluss erfolgten Verletzungen der - 6 - urheberrechtlichen Leistungsschutzrecht e der Klägerinnen als Täter einz u- stehen. Andere Personen schieden als Verantwortliche für die Verletzung s- han d lung aus. Eine Be nutzung des Computers durch die im Haushalt lebenden Familienangehörigen sei nach dem Vortrag des Beklagten, die gesamte Familie s ei urlaubsabwesend gewesen, nachdem der Route r vom Stromnetz getrennt worden sei , technisch unmöglich gewesen. Ebenso wenig erscheine es erns t- haft möglich, dass außenstehende Dritte sich Zugang zum Internetanschluss des Beklagten verschafft und damit die R echtsverletzungen begangen haben könnten. Die Klägerinnen könnten für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Berechnung einbezogenen Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie einen Betrag Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkost en sei unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Au ftrag ebenfalls g e- geben. B . Die hier gegen gerichtete Revision des Beklagten ist un begründet . Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz g e- mäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Ur hG aF sowie auf Erst attung von Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 68 3 Satz 1, § 670 BGB) in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe zu. I . Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Kl ä- gerinn en zu 2 bis 4 gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF Schadensersatzanspr ü- der zur Grundlage des Antrags gemachten D a- tei en mit Musikaufnahmen zustehen . 1. Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung ( Juni 2007) ma ß- ge b l ichen Fassung des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom 23. Juni 1995 kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer das Urheberrecht oder 10 11 12 - 7 - ein andere s nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte s Recht wider rechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Die Klägerinnen haben ihre Klage auf eine Verletzung der ihnen als He r- steller von Tonträgern zustehenden Verwertun gsrechte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht g estützt. Nach dieser Bestimmung hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das A nbieten von Tonaufnahmen mittels eines File s haring - Programms - to - - Netzwerken im Internet das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist, verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, juris R n. 14 - Tauschbörse I; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urh e- berrecht, 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 47; Boddien in Fromm/Nordemann, Urhebe r- recht, 11. Aufl., § 85 UrhG Rn. 56; Schaefer in Wandtke/Bullinger, Urhebe r- recht, 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 40). Dagegen erhebt die Revision keine Rügen. 2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläg e- rinnen in Bezug auf die den Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten 15 Musiktitel Inhaber der Tonträgerherstellerrecht e im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerinnen seien nach Ph . GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die nach dem Vortrag der Klägerinnen vom Beklagten mit dem Tausch börsenprogramm am 19. Juni 2007 öffentlich zugänglich gemacht en insgesamt 15 Musikaufna h- 13 14 15 - 8 - men enthielten. Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die Revision keine Rügen erhoben. b) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass die Eintragung en in der Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerhe r- stellerrechte sind , der Beklagte diese Indizwirkung nicht entkräftet und die Akti v- legitimation der Klägerinnen auch im Übrigen nicht in Zweifel gezogen hat. D i e- se Beurteilung ist rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 17 ff. - Tauschbörse I) und wird von der Revision ebenfalls nicht angegriffen. 3 . Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die streitbefange nen 15 Musiktitel am 19. Juni 2007 um 15 . 04 Uhr unter der IP - Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurden . a) Das Berufungsgerich t hat insoweit angenommen, aufg rund der als A n- lage K 1 eingereichten Screenshots de s von den Klägerinnen beauf tragten U n- ternehmens p . GmbH und der e rläuternden Bekundungen des Zeu gen L . , Ermittlungsleiter der p . GmbH, sei dieser Umstand als erwiesen anzusehen. Dass die Ausdrucke des Datenaufzei chnungsprogramms gemäß Anlage K 1 eine abweichende Uh rzeit (15:37:18 Uhr) auswiesen, habe der Zeuge L . nachvollziehbar damit erklären können, dass die Screens hots regelmäßig erst am Ende d er Ermittlungstätigkeit gefertigt würden. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen seien nicht ersichtli ch und vom B e- klagten auch nicht aufgezeigt worden. Der Zeuge L . habe seine Aufgabe als Ermittlungsleiter dahingehend geschildert, dass er die von den Ermittlern dokumentierten Vorgänge unmittelbar danach noch einmal auf inhalt l iche Ric h- tigkeit, zeitli che Schlüssigkeit und Übereinstimmung der Daten überprüfe. Bei seiner überprüfenden Tätigkeit komme es selten vor, dass er einmal etwas zu 16 17 18 - 9 - beanstanden habe. Den Mitarbeiter K., der die Ermittlungen im Streitfall geführt habe, habe er als sehr vernünftigen und zuverlässigen Ermittler geschildert, bei dem es in der Vergangenheit nicht zu Beanstandungen gekommen sei. Einer ergänzenden Vernehmung des von den Klägerinnen benannten und zunächst geladenen K., der zur Berufungsverhandlung aus Krankheitsgründen nich t habe erscheinen können, habe es angesichts der umfassenden und glaubhaften Aussage des Zeugen L . nicht bedurft . b) Die g egen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Revision haben ke i- nen Erfolg . aa) Die Beweiswürdigung ist grun dsätzlich Sache de s Tatrichters. An de s- sen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebu n- den. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter en t- sprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnis sen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlic h möglich ist und nicht gegen De nk gesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, Transp R 2015, 33 Rn. 15 mwN). Die Beweiswürdigung des Ber u- fungsgerichts entspricht diesen Anforderungen. bb) Entgegen der Ansicht der Revision stellt es kein Verfahren s fehler zum Nachteil des Beklagten dar, dass das Berufungsgericht den Ermittler K. nicht als Zeuge n vernommen hat . D er Zeuge K. ist nicht vom Beklagten, sondern von den Klägerinnen benannt worden. Die Klägerinnen haben als Beweisführende auf dessen Vernehmung konkludent verzichtet, indem sie dem Berufungsg e- richt mitgeteilt hab en, das s der Zeuge aufgrund eines Schlaganfa lls nicht zum Termin habe erscheinen können. 19 20 21 - 10 - cc) D ie Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, infolge der unterlass e- nen Vernehmung des Zeugen K. sei offengeblie ben, ob der von K. vorgeno m- mene Hörvergleich tatsächlich die Identität der Musiktitel bestä tigt habe, wie genau dieser abgelaufen sei, ob der Ermittler genügend geschult gewesen sei, um die Identität der gehörte n Versionen festzustellen , und ob er die Hörproben jeweils parallel oder jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang zu den Au f- nahmen de r Klägerinnen gehört habe. Das Berufungsgericht hat seine Übe r- zeugung sowohl auf die eingereichten Screenshots als auch auf die Bekundung des Zeugen L . gestützt. Dieser hat nicht nur ausgesagt, dass er die von den Ermittlern dokumentierten Vorgänge un mittelbar danach noch einmal auf inhaltliche Richtigkeit, zeitliche Schlüssigkeit und Übereinstimmung der Daten überprüfe und es bei seiner überprüfenden Tätigkeit selten vorkomme, dass er einmal etwas zu beanstanden habe. Der Zeuge hat außerdem den Ermitt ler K . als sehr vernünftigen und zuverlässigen Mitarbeiter geschildert, bei dem es in der Vergangenheit nicht zu Beanstandungen gekommen sei. Diese tatrichterl i- che Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Re vision auch nicht geltend gemacht, dass im Streitfall dennoch konkrete Anhaltspunkte vorl ä gen, die Zweifel an den Fähigkeiten des Ermittlers oder se iner Vorgehensweise begründen kö nn ten. dd) Entgegen der Ansicht der Revision sind infolge der unter blieb e nen Vernehmung des Ermittlers K. auch keine widersprüchlichen Zeitangaben u n- geklärt geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Umstand, dass die Ausdrucke des Datenaufzeichnungsprogramms gemäß Anlage K 1 eine abweichende Uhrzeit (15:37:18 Uhr) aus wiesen, habe der Zeuge L . nach - vollziehbar damit erklären können, dass die Screenshots regelmäßig erst am Ende der Ermittlungstätigkeit gefertigt würden. Dagegen hat die Revision keine konkret ausgeführten Rügen erhoben. 22 23 - 11 - ee) D ie Revision macht auße rdem geltend, eine IP - Adresse gebe keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem bestimmten Zeitpunkt e i- nen Internetanschluss benutzt habe, da sie keinem bestimmten Nutzer zug e- ordnet sei, sondern bereits eine halbe Stunde später einem anderen N utzer zugeordnet sein könne . Das Berufungsgericht hätte deshalb die genauen Daten der behaupteten Rechtsverletzung, insbesondere die exakte Uhrzeit und Zei t- spanne feststellen müssen. Mit diesem Angriff dringt d ie Revision nicht durch . Das Berufungsgericht hat das genaue Datum und die genaue Uhrzeit der Ve r- letzungshandlung durch die Vorlage der Screenshots gemäß Anlage K 1 und deren Begutachtung in der Berufungsverhandlung festgestellt. Es hat ang e- nommen, dass konkrete Zweifel an der Richtigkeit weder ersich tlich noch vom Beklagten aufgezeigt worden sind. Diese Begründung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich der Ermittlungszei t- raum auch aus der in der Berufungsverhandlung allseits in Augenschein g e- nommenen Fassung der Anlage K 1 . ff) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht nicht ohne eine hinreichende Tatsachengrundlage und - feststellung davon ausgegangen, dass alle 15 Musiktitel, die die Klägerinnen zur Grundlage ihres Schadense r- satzantrags g emacht haben, von der im Streitfall maßgeblichen IP - Adresse zum Download angeboten worden seien. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem Ergebnis der B e- weisaufnahme stehe fest, dass neben den beiden vom Ermittler K. akustisch abgeglichenen Mu siktiteln auch die weiteren in der Anlage K 1 aufgeführten Audiodateien unter der genannten IP - Adresse zum Download angeboten wo r- den seien. Hinsichtlich der beiden von de m Ermittler kontrollierten Musikdateien habe sich deren Bezeichnung als zutreffend her ausgestellt. Daraus könne mit hinreichender Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass auch die weiteren 24 25 26 - 12 - vom Gesamtangebot erfassten Dateien die ausgewiesenen Musikwerke enthie l- ten. Im Übrigen habe der Zeuge L . geschildert, dass die weiteren im Ver - f - identifiziert würden, der dem sogenannten digitalen Fingerabdruck einer Datei entspreche. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. (2) Mit ihrem Vorbringen , es s ei nicht unwahrscheinlich, dass es sich bei den nicht angehörten Titeln um Versionen handele, an denen der jeweiligen Klägerin keine Tonträger hersteller rechte zustünden, oder ganz andere Musi k- aufnahmen unter den Titeln zu finden seien und diese nur falsch bezeichnet seien, oder das s die Dateien beschädigt oder unvollständig seien , ist die Rev i- sion in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden substantiiert en Vortrag des Beklagten verfahrensordnungswidrig übergangen hat. Aus dem gleichen Grund kommt es nicht auf den Vortrag der Revision an, die Angabe von Titel und Interpret sei frei wählbar und der Hash - W ert sei manipulierbar. Die Revision macht auch nicht geltend, dass im Streitfall konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer oder mehrerer der aufgezählten theoretisch denkbaren Fe h lerquellen vorgelegen haben . Wegen der Funktion der Dateibezeichnungen, den Teilnehmern der Internet - Tauschbörse gegenseitig das Auffinden und den Download des gesuchten Musiktitels zu ermöglichen, ist es entgegen der A n- sicht der Revision nach der Lebenserfahrung außerdem fernliegend, dass I n- terpret und Titelbezeichnung in Tauschbörsen regelmäßig falsch bezeich net sind . (3) Soweit die Revi sion geltend macht, das Berufungsgericht habe seine Annahme des öffentlichen Zugänglichmachens rechtsfehlerhaft auf den Hash - Wert gestützt, ist die Rüge bereits nicht entscheidungserheblich. Das Ber u- fungsgericht hat lediglich im Wege einer Hilfsbegründung e- 27 28 - 13 - führt, der Zeuge L . habe geschildert, dass die weiteren im Verfahren als - würden, der dem sogenannten digitalen Fingerabdruck einer Datei entspreche. Di e Rüge ist zudem unzulässig (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision macht nicht geltend, dass die von ihr aufgestellte Behauptung, der Hash - Wert könne do p- pelt vergeben sein oder dieselbe Datei könne jeweils andere Hash - Werte haben oder der Hash - Wert könne manipul iert werden , so dass dem Hash - Wert nicht die Funktion eines digitalen Fingerabdrucks zukomme, vo m Beklagten in den Vorinstanzen vorgetragen worden ist . 4 . Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass die vo n der Deutsche Telekom AG in zeitlichem Abstand an verschiedene - Adresse am 19. Juni 2007 um 15.04.56 Uhr dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war. Gegen die Richtigkeit der von der Deutsche Telekom AG gegebenen Auskunft hat die Revision keine Rügen erhoben. 5. D as Berufungsgericht hat angenommen, aufgrund der von den Kläg e- rinnen bewiesenen Richtigkeit der Ermittlungen der p . GmbH und der Deutsche Telekom AG steh e fest , dass der stationäre Computer des Beklagten am Nachmittag des 19. Juni 2007 mit dem Internet verbunden gewesen sei . Das gegenteilige Vorbringen des Beklagten, er und seine Familie seien bereits am 18. Juni 2007 in den Urlaub gefahren und hätten vor Urlaubsantritt sämtl i- che technischen Geräte, einsch ließlich Router und Computer, vom Stromnetz getrennt, habe durch die Vernehmung der beiden Söhne des Beklagten und seiner Ehefrau nicht bewiesen werden können. Gegen diese Beurteilung we n- det sich die Revision ohne Erfolg. 29 30 - 14 - a) Das Berufun gsgericht hat aus geführt, gegen die Richtigkeit des Vo r- trags des Beklagten spreche bereits sein Prozessverhalten. Es sei nicht zu ve r- kennen, dass der Vortrag des Beklagten deutliche Parallelen zu dem der En t- runde li e- genden Sachverhalt aufweise und dass der Beklagte sich in der Klageerwid e- rung zunächst darauf beschränkt habe, die Richtigkeit der Ermittlungen der p . GmbH mit Nichtwissen zu bestreiten und sich auf das Fehlen einer sekundären Darlegungslast zu berufen, obwohl es nahegelegen hätte, die ve r- meintliche Fehlerhaftigkeit der Datenermittlung durch den Vortrag, die Interne t- verbindung sei mangels Stromzufuhr technisch unmöglich gewesen, zu unte r- mauern. Gegen diese Erwägungen , die keinen Rechtsfehler erke nnen lassen (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Berücksichtigung der Modifizierung des Prozessvortrags im Laufe eines Prozesses im Rahmen der Beurteilung gemäß § 286 ZPO BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - KZR 15/94, NJW - RR 1995, 1340, 1341; Zöller/Grege r , ZPO, 30. Aufl., § 286 Rn. 14), wendet sich die Rev i- sion nicht. b) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht weder höchst willkürlich vorgegangen noch hat es sich von sachfremden Erwägu n- gen leiten lassen, indem es einem einwöchigen Urlaubsaufenthalt auf Mallorca den Erholungseffekt abgesprochen und damit die Glaubwürdigkeit der Zeu gen in Frage gestellt hat . Vergeblich macht die Revision in diesem Zusammenhang weiter geltend, ein einfacher Blick ins Internet oder die Abflugtafel eines deu t- schen Flughafens in den Sommermonaten hätte das Berufungsgericht zu der unzweifelhaften Erkenntnis geführt, dass nahezu täglich Flüge von fast jedem deutschen Flughafen nach Mallorca gingen und dass die Flugzeit gerade ei n- mal 2 Stunden betra ge . 31 32 - 15 - Die Rüge der Revision geht bereits deshalb ins Leere, weil das Ber u- fungsgericht es ausdrücklich offengelassen hat, ob gegen die Durchführung des vom Beklagten behaupteten Erholungsurlaubs bereits im Ansatz spricht, dass angesichts der Entfernung des Urlaubszi els ein Erholungseffekt bei einem ei n- wöchigen Aufenthalt auf Mallorca bei einer An - und Abfahrt von vier Personen mit einem PKW zumindest fragwürdig erschein t . Die Revision übersieht auße r- dem , dass der Beklagte keine Flugreise, sondern eine Anreise mit dem PKW behauptet hat. c) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vortrag des Beklagten werde nicht durch die als Anlage zur Klageerwiderung vorgelegte Ablichtung eines Vertrages über die Anmietung einer Finca auf Mallorca vom 18. Juni bis zum 25. Juni 2 007 bestätigt. Abgesehen davon, dass das Mietvertragsformular unstreitig aktuell im Internet abrufbar sei, sei das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in der der Ehefrau und einem Sohn des Bekla g- ten der Mietvertrag vorgehalten worden sei , nicht davon überzeugt, dass das Dokument echt und die darin bestätigten Tatsachen inhaltlich richtig seien. U n- ter anderem mit Blick auf die zu der angeblichen Vermieterseite bestehenden verwandtschaftlichen Verhältnisse, die die Ehefrau des Beklagten ver schwiegen habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Schriftstück um ein nachträglich ausgestelltes Gefälligkeitsdokument gehandelt habe. G e- gen diese Beurteilung wendet s ich die Revision nicht. d) Das Berufungsgericht ist nach dem Erg ebnis der Vernehmung der Eh e- frau und der Söhne des Beklagten als Zeugen zu der Überzeugung gekommen, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sich die Familie des Beklagten überhaupt, jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt i m Urlaub auf Mallorca befun den h ab e . Alle drei Zeugen hätten auffällige Erinnerungslücken gehabt, die sich auch angesichts des Zeitablaufs nicht plausibel erklären ließen. Teilweise hä t- 33 34 35 - 16 - ten sich die Aussagen der Zeugen widersprochen. D iese Beurteilung lässt ke i- nen Rechtsfehler erkennen. O hne Erfolg macht die Revision geltend, das Ber u- fungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass die Zeugen sich zu relativ alltäglichen Vorgängen geäußert hätten, die fast si eben Jahre zurückgelegen hätten, dass die Familie sich nach der Aussage der Ehe frau des Beklagten r e- gelmäßig zwei bis drei mal jährlich im Urlaub befunden habe und dass längst nicht alle Familien größere oder kulturell geprägte Urlaube unternähmen, bei denen konkrete Erinnerungen über viele Jahre hinweg präsent blieben. Mit di e- sen Au sführungen versucht die Revision lediglich, die Beurteilung des Tatric h- ters durch ihre eigene zu ersetzen, ohne dabei Rechtsfehler des Berufungsg e- richts aufzeigen zu können. 6 . Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der B e- klagte al s Täter dafür verantwortlich ist, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. Juni 2007 um 15 . 04 Uhr unter der IP - Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurden . a) Die Klägerinnen tragen nach den allgemeinen Grundsätzen als A n- spruchste ller die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behau ptete Urheberrechtsverletzun g als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Interneta n- schluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anz unehmen, wenn der Internetanschluss zum 36 37 - 17 - Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast . Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende n Verpflichtung des Anschlussinhabers , dem Anspruchsteller alle für seinen Pr o- zesserfolg benötigte n Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber g e- nügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vo r- trägt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen sel b- ständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussi n- haber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet . Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast , ist es wieder Sache der Kläg e- rinnen als Anspruc h steller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsv erletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuwe i- sen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN). Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil im Einklang. b) Entgegen d er Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht von einer tatsächlichen Vermutung der täterschaftlichen Verantwortlichkeit des Beklagten ausgegangen . Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass andere Pe r- sonen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang z u seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in B e- tracht kommen. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem erstinstanzlich g e- haltenen Vortrag des Beklagten habe zum Zeitpunkt der Rechtsverletz ung ke i- ne andere Person seinen Internetanschluss benutzen können. Nach seinem ursprüngli chen - allerdings nicht bewiesenen - Vortrag habe sich seine gesamte 38 39 - 18 - Familie zum Verletzungszeitpunkt im Urlaub befunden , und der in seinem Haushalt befindliche Rechner und der die Internetverbindung herstellende Ro u- ter seien nicht mit Strom versorgt gewesen. Es sei mithin nach diesem Vorbri n- gen des Beklagten technisch unmöglich gewesen, dass über seinen Interneta n- schluss ein Fam i lienangehöriger oder ein außenstehender D ritter einen Date n- austausch vorge nommen habe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, Raum für eine tatsächliche Ve r- mutung der Täterschaft des Beklagte n bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt we rde, lässt sie außer Acht, dass es nicht auf die Nu t- zungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemein en , sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeit punkt ankommt . bb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass eine Allei n- täterschaft eines Fam i lienangehörigen oder Dritten auch nach dem in der Ber u- fungsinstanz ergänz t en Vortrag des Beklagten ausscheidet. Insoweit habe der Beklagte zwar vorgebracht, im Fall der mangelnden Trennung des Routers oder dessen heimliche r Inbetriebnahme vor Reisebeginn habe die Möglichkeit eines Zugriffs von bis zu drei Familienangehörigen auf den WLAN - Anschluss besta n- den. Diesem Vorbringen könne allerdings nicht entnommen wer den, dass der Beklagte damit etwa hilfsweise habe vorbringen wollen , dass seine Familiena n- gehörigen - die nach seiner Bewertung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die Abschaltung der Stromzufuhr unmissverständlich und überzeugend bekundet hätten - falsche uneidliche Aussagen gemacht hätten. Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts , die keinen Rechtsfehler e r- kennen lässt, hat die Revision keine kon kr et begründete Rüge erhoben. Sie hat lediglich geltend macht, es habe zumindest die Mögl ichkeit bestanden, dass die Söhne des Beklagten nach dem geschilderten Herausziehen der Netzstecker 40 - 19 - den Router und Computer eigenmächtig wieder in Betrieb genommen hätten, um die Urlaubsabwesenheit für unbemerkte Filesharing - Abrufe zu nutzen. D a- mit hat sie jedoch keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt, so n- dern lediglich i hre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsg e- richt in tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen Sachverhaltsbewertung g e- setzt . cc) Im Streitfall ist zu berück sichti gen, dass das Berufungsgericht festg e- stellt hat , der Beklagte habe in konkreter Form lediglich seine eigene Täte r- schaft in Abrede gestellt , während er sich im Hinblick auf seine im gemeins a- men Haushalt lebenden Familienangehörigen auf eine bloß gener ell bestehe n- de Zugriffsmöglichkeit auf sein en Computer berufen habe . In diesem Zusa m- menhang habe sich der Beklagte noch nicht einmal dazu geäußert, ob er auf seinem Rechner die streitge genständlichen Musikdateien oder eine installierte Filesharing - Software vorge funden habe. Daz u habe jedoch Anlass bestanden. D ie Familie habe nur über einen Computer verfügt, der im Büro des Beklagten installiert gewesen und von ihm zu beruflichen Zwecken genutzt worden sei. Da die Söhne den Computer nur im Beisein des Beklag ten hätten nutzen dürfen und das Büro während der Abwesenheit des Beklagten verschlossen gewesen sei, hätte der Beklagte eine etwaige Installation einer Filesharing - Software oder die Speicherung von Musikdatei en zeitnah bemerken und zu diesen Umständen auc h vortragen müssen . Gegen d ie se Beurteilung und d ie hierzu vom Ber u- fungsgericht festgestellte Tatsachengrundlage wendet sich die Revision nicht. Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. D en Beklagten als In haber des Internetanschlusses trifft im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Pers o- nen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungs last, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls we lche a n- 41 42 - 20 - deren Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitte i lung verpflichtet , welche Kenntnisse er da bei über die Umstände einer eventuellen Verletzung s- handlung gewonnen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 20 - BearShare ; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TransportR 2013, 437 Rn. 31 ). Diesen Anfo r- derungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretis chen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Inte r- netan schluss nicht gerecht. Nicht ausreichend ist ferner der - im Übrigen entgegen § 559 Abs. 1 ZPO erstmals in der Revisionsinstanz gehaltene - Vortrag der Rev ision, ein Tausc h- börsenbesuch einer d er Söhne stelle sich zumindest als möglich dar, weil diese sich für Rap und HipHop interessierten und Musik stücke dieser Genres ange b- lich vom Internetanschluss des Beklag ten aus angeboten worden seien. Die Revision läss t außer Acht, dass das Berufungsgericht - insoweit von der Revis i- on nicht bean s tandet - davon ausgegangen ist, dass es auf den Musikg e- schmack des Beklagten schon deshalb nicht ankomm t , weil er auch ohne ein eigenes musikalisches Interesse eine große Anzahl von Audiodateien be i- spielsweise für gesellige Anlässe, zur Überlassung an Dritte oder aus techn i- schem Interesse an der Funktionsweise einer Internet - Tauschbörse mit Hilfe einer Filesharing - Software auf seinem Computer instal liert haben k ann . Die Revisi on legt zudem nicht dar , dass der Beklagte vorgetragen hätte, seinen zum Verletzungszeitpunkt noch minderjährigen Sohn über die Recht s- widrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und ihm eine Tei l- nahme daran verboten zu haben. Der Beklagte würd e - gemäß § 832 Abs. 1 BGB - mithin auch dann für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen ha f- ten, wenn sein damals minderjähriger Sohn die Verletzungshandlungen bega n- 43 44 - 21 - gen hätte (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 22 ff. - Morpheus) . Dass im Streitfall allei n eine Verletzungshandlung seines zum Verletzungszeitpunkt bereits vol l- jährigen S ohnes in Betracht kommt, bringt auch die Revision nicht vor. dd) Soweit die Revision weiter geltend macht , die Ehefrau des Beklagten habe andere Netzstecker, nicht aber den des Routers vom Stromnetz getrennt, da sie die Geräte nicht habe auseinander halten können, ist sie mit diesem Vorbringen gemäß § 559 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Es fehlt an der gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO erforderliche n Angabe der Fundstelle un d des Inhalts eines entsprechenden Vortrags des Beklagten in der Vorinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; BAG, NJW 2008, 540, 542; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 551 Rn. 11; Krüger in MünchKomm.ZPO, 4. Au fl., § 551 Rn. 2 2; Zöller/Heßler , ZPO, 30. Aufl. § 551 Rn. 14). ee) Das Berufungsgericht hat schließlich rechtsfehlerfrei angenommen, nach dem Vortrag des Beklagten könne nicht angenommen werden, dass sich ein unbefugt handelnder Dritter des WLAN - Ansch lusses des Beklagten über den - unterstellt nicht vom Strom getrennten - Router bemächtigt und darüber die Rechtsverletzungen begangen habe. Zwar sei die WEP - Verschlüsselung des Routers unzureichend gewesen, weil nach dem unwidersprochenen Kl ä- gervortrag di e sicherere WPA - Verschlüsselung bei Anschaffung des Routers im Jahr 2006 Stand der Technik und beim Router des Beklagten einsetzbar gew e- sen sei. Der Beklagte habe aber behauptet, sein Router habe eine derart schwache Funkleistung aufgewiesen, dass ein e WLA N - Verbindung nur in e i- nem Umkreis von ein bis zwei Metern außerhalb seines in einem Radius von sechs Metern umzäunten Grundstücks aufgebaut werden könne . Auf dieser Grundlage erscheine es abwegig, dass sich ei n Dritter am Nachmittag des 19. Juni 2007 auf d as umzäunte Grundstück des Beklagten begeben, dort in 45 46 - 22 - unmittelbarer Nähe des Hauses mit Hilfe eines Laptops und des im Büro insta l- lierten Routers des Beklagten um 15.04 Uhr eine Internetverbindung aufgebaut sowie darüber an einer Musik - Tauschbörse teilgeno mmen habe. Demzufolge habe der Beklagte schon nicht schlüssig aufgezeigt, dass noch für andere Pe r- sonen die Nutzung seines Internetanschlusses ernsthaft möglich gewesen sei. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision hat gegen d ie Feststellungen des Berufungsgerichts keine konkreten Rügen erh o- ben, sondern lediglich pauschal geltend gemacht, es bestehe gleichwohl die Möglichkeit, dass ein Dritter in Kenntnis der Urlaubsabwesenheit der Familie des Beklagten die unzureichende Sicher ung des WLAN entschlüsselt habe. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass der Beklagte und seine Familie zum Verletzungszeitpunkt nicht u r- laubsabwesend wa ren, begibt sich die Revision mit diesem Vorbringen erneut auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. ff) Nicht durchgreifend ist fe rner die Rüge der Revision, das Berufungsg e- richt sei unzutreffend von einer täterschaftlichen Verantw ortlichkeit und nicht lediglich von einer - nicht zum Schadensersatz verpflichtenden - Störerhaftung ausgegangen. Hat - wie im Stre itfall - der Anschlussinhaber nach zumutbaren Nachforschungen nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vorg e- tragen , dass (auch) andere Personen zum Verletzungszeitpunkt selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er als T ä- ter für die Rechtsverletzung verant wortlich ist ( BGHZ 200, 76 Rn. 15 - Bea r- Share). I n einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit - alleiniger - Tather r- schaft begangen haben. 47 48 - 23 - 7 . Die Revision wendet sich auß erdem ohne Erfolg gegen die Feststellu n- gen des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadensersatzes. Das Berufungsg e- richt hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerinnen könnten nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel verlangen. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO sein Ermessen nic ht fehlerhaft ausgeübt. a) Gibt es - wie im Streitfall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einze l- falls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten be i- zubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 59 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II). Die tatrichterliche Schadensschä t- zung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsg e- richt. Überp rüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Sch a- densbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gela s- sen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92, NJW - RR 1993, 795, 796). Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschä t- zung stand. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegang en, dass die Klägerinnen vom Beklagten einen Betrag von jeweils 200 de s Schadensersatzantrags gemachten 15 Musiktitel verlangen können . 49 50 51 - 24 - b) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Rahmen der Schaden s- schätzung könnt en verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet und Rahmenvereinbarungen der Tonträger - Branche herangezogen werden. Hiervon ausgehend erscheine ein Betrag von 0,50 e- messen. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Revision keine konkre t ausgeführten Rügen erhoben. c) Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass der A n- satz von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbö r- senteilnehmer bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art angemessen sei. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. aa) Die Re vision rügt verge blich, es fehlten hinreichende Erfahrungswer te, dass Nutzer von Filesharing - Netzwerken tatsächlich in entsprechendem U m- fang CDs oder Downloads der Musiktitel erwerben würden. Die Klägerinnen mussten solche konkreten Erfahrungswerte nicht vortragen, weil si e nicht den Ersatz eines ihnen konkret entstandenen Schadens geltend machen, sondern die abstrakte Berechnungsart der Lizenzanalogie gewählt haben. Das Ber u- fungsgericht hat auch ansonsten - mit Blick auf die hier maßgebliche Verle t- zungshandlung des öffentl ichen Zugänglichmachens - zutreffend angenommen, dass von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbö r- senteilnehmer auszugehen ist. Diese Annahme hat das Berufungsgericht nac h- vollziehbar begründet. Es hat auf die Ausführungen in einer eigene n Entsche i- dung (OLG Köln, WRP 2012, 1006, 1010 Rn. 38 f.) sowie die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamburg (MMR 2014, 127, 130 f.) Bezug genommen, in denen die Angemessenheit des Ansatzes von 400 möglichen Zugriffen plaus i- bel begründet wurde (vgl. BGH , Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 61 - Tauschbörse I). 52 53 54 - 25 - bb) Soweit die Revision geltend macht, die im Bereich des Filesharing sehr häufig betroffenen Minderjährigen (in aller Regel Schüler) dürften nicht ansatzweise über finanzielle Mittel v erfügen , die der Annahme eines Sch a- densersatzes von jeweils 200 für die im Streitfall zur Grundlage des Sch a- densersatzantrags gemachten Musiktitel rechtfertigen könnten , erhebt sie e r- neut eine gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unzulässige Rüge. De r Richtigkeit der A n- nahme von durchschnittlich 400 möglichen Abrufen steht nicht der von der R e- vision dargelegte Umstand entgegen, dass im Streitfall auch zum Teil ältere deutsche Musikstücke streitbefangen sind. Es ist entgegen der Ansicht der R e- vision bereits nicht ersich tlich, dass dies ein Interesse von Tauschbörsentei l- nehmern - außerhalb und innerhalb - von Deutschland zweifelhaft erscheinen lässt . d) D ie Revision macht ferner vergeblich geltend, es sei bei der Festse t- zung einer fiktiven Lizenzgebühr die Frage der Üb erkompensation und Vorteil s- ausgleichung zu berücksichtigen, soweit vielfach derselbe Schaden geltend gemacht werde, ohne die bereits erlangte Ersatzleistung anderer Abgemahnter zu berücksichtigen, die sich außergerichtlich auf Vergleiche eingelassen hätten . A bgesehen davon, dass sich die Revision wiederum auf neuen Tatsachenvo r- trag stützt, mit dem sie in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist, kann ihre Rüge auch aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben . Sie verkennt, dass die im Streitfall relevante Verletzu ngshandlung in der Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit für Dritte besteht und nicht in dem Absenden und Empfangen eines Dateifra g- ments im Zweipersonenverhältnis. Daraus ergibt sich, dass eine eigenständige Verwertungshandlung im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 19a U rhG vorliegt, wenn die Zugriffsmöglichkeit für Dritte eröffnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 I ZR 19/14, Rn. 64 Tauschbörse I). 55 56 - 26 - II . Das Berufungsgericht hat den Klägerinnen zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 2 .380,80 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Strei t- fall ein A n spruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urhebe r- rechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 68 3 Satz 1, 670 BGB) in Betracht kommt . Auf die Abmahnung vom 24 . September 2007 ist die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wi r- kung vom 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwen d- bar (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 11 BearShare). 2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtig t war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abma h- nun g ein Unterlassungsanspruch zustand (BGHZ 200, 76 Rn. 12 - BearShare). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Beklagte hat im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF e in nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht, hier das Verwertungsrecht des Tonträgerh erstellers auf öffentliche Zugänglic h- machung gemäß § 85 Abs. 1 UrhG, verletzt. 3. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend - und von der Revision nicht beanstandet - davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der strei tgege n- ständlichen Abmahnung den für die Erstattungsfähigkeit der durch sie entsta n- denen Kosten zu stellenden Anforderungen entspricht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 70 f. - Tauschbörse I) . 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Berechtigung der Abma h- nu ng stehe nicht entgegen, dass die Klägerinnen ihre Unterlassungsansprüche 57 58 59 60 61 - 27 - nicht gerichtlich verfolgt hätten, obwohl der Beklagte keine Unterlassungserkl ä- rung abgegeben hätte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerinnen bereits zum Zeitpun kt der Abmahnung im September 2007 nicht beabsichtigt hätten, ihre Unterlassungsanspr ü ch e im Fall einer fehlenden U n- terwerfung des Beklagten einzuklagen. Immerhin hätten die Klägerinnen mit drei weiteren Schreiben auf der Abgabe einer strafbewehrten Unterl assung s- verpflichtungserklärung bestanden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob die Abma h- nung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprach (§ 683 Satz 1 BGB), zutreffend keine ex - post - Betrachtung angestellt , sondern gefragt, ob die Klägerinnen bei der Abmahnung beabsichtigt haben , ihren Unterla s- sungsanspruch gegebenenfalls einzuklagen . Maßgebend für die Feststellung von Interesse und Wille des Geschäftshe rren ist der Zeitpunkt der Übernahme, also der Beginn der Geschäftsführu ng (vgl. Seiler in MünchKomm.BGB , 6. Aufl., § 683 Rn. 1 mwN). Die Revision hat keine Umstände geltend gemacht, die im Streitfall darauf hindeuten, dass die Klägerinnen mit ihrer Abmahn ung - trotz der dort aus drücklich ausgesprochenen Aufforderung zur Abgabe einer Unterla s- sungserklärung - lediglich Geldforderungen gel tend machen wollten. Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich. b) Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Abmahnung nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist . Es hat ausg e- führt, nach den Umständen des Streitfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass die anwaltliche Abmahnung vorwiegend den sachfremden Zweck verfolgt habe, den P rozessbevollmächtigten der Klägerinnen einen Kostene r- stattungsanspruch zu verschaffen. An der Unterbindung von Verletzungen ihrer Tonträger hersteller rechte an einer dreistelligen Anzahl von Musikdateien hätten 62 63 - 28 - die Klägerinnen ein berechtigtes Interesse geh abt. Es sei überdies zu berüc k- sichtigen, dass die Klägerinnen in der Abmahnung auch Schadensersatza n- sprüche in beträchtlicher Höhe geltend gemacht hätten. Auf diese Weise hätten s ie auf den Beklagten jedenfalls wirtschaftlichen Druck ausgeübt, der geeignet sei, diesen von künftigen Rechtsverletzungen abzuhalten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht mit einer konkret begründeten Rüge angegriffen . III. Die Revision des Beklagten ist somit zurückzuweisen. Die Kostenen t- scheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 24.10.2012 - 28 O 391/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 14.03.2014 - 6 U 210/12 - 64
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