BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 75/98 Verkündet am: 29. Mai 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m ündliche Verhandlung vom 13. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 1998 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte in Abä n - derung des Urteils der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mannheim vom 3. März 1997 verurteilt, an den Kläger 678.555,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. November 1994 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Vergleichsverwalter der P. GmbH (künftig: P. GmbH) und nimmt als Treuhänder der Vergleichsgläubiger den Beklagten aus abgetret e - nem Recht der Gesellschaft gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG auf Erstattung von - 3 - Gewinnausschüttungen in Höhe von zusammen 678.555,40 DM in Anspruch, die dieser im Jahre 1990 erhalten hat. Der Beklagte war bis ins Jahr 1990 mit einem Anteil von zuletzt 949.000, - - DM an der P. GmbH beteiligt, deren Stammkapital sich damals auf 20 Mio. DM belief. Im März 1990 erhielt er aufgrund eines entsprechenden Gewinnverwendungsbeschlusses für das Jahr 1989 von der Gesellschaft 246.240, - - DM. Weiterhin beschloß die Gesellschafterversammlung am 5. und am 18. Juli 1990 zwei Vorabausschüttungen auf das Geschäftsjahr 1990, die durch den Gewinnverwendungsbeschluß für das Jahr 1990 im März 1991 b e - stätigt wurden und aufgrund derer der Beklagte von der Gesellschaft 26.982,07 DM und 405.333,33 DM erhielt. Im August 1990 veräußerte der B e - klagte seinen Geschäftsanteil für 5.694.000, - - DM. Im August 1994 wurde über das Vermögen der P. GmbH das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet und der Kläger zum Vergleichsverwalter bestellt. Dem lag folgendes Geschehen zugrunde: Geschäftsgegenstand der P. GmbH war der Ankauf von Forderungen im Wege des Factoring. Größter Kunde der Gesellschaft waren die B. AG und deren Tochtergesellschaften, die weltweit im Sportplatz- und St a - dionbau tätig waren. Der Factoring-Umsatz zwischen der P. GmbH und der B.-Gruppe steigerte sich in den Jahren 1985 bis 1993 um das Fünfzehnfache. Im Jahre 1994 stellte sich heraus, daß es sich bei den seit 1983/84 erworb e - nen Forderungen der B.-Gruppe in zunehmendem Maße und zuletzt zum ganz überwiegenden Teil um nicht existierende, von der B.-Gruppe erfundene "Luftforderungen" handelte, deren Existenz der P. GmbH mit Hilfe gefälschter Unterlagen vorgetäuscht wurde. Die Täuschu n - - 4 - gen blieben lange Zeit verborgen, weil die B.-Gruppe nach den bestehenden Vereinbarungen weiterhin den Einzug der Forderungen bei den Schuldnern übernehmen sollte (sog. stilles Factoring) und es ihr somit möglich war, an die P. GmbH Gelder als angebliche Erlöse aus dem Forderungseinzug abzuführen, die in Wirklichkeit aus den eigenen Mitteln der P. GmbH stammten, die von dieser für den Ankauf immer weiterer Luftford e - rungen an die B.-Gruppe gezahlt wurden. Zur Verheimlichung der Täuschu n - gen erfand die B.-Gruppe in ständig steigendem Umfang weitere Forderungen, so daß der Bestand an Luftforderungen sich mit "Schneeballeffekt" kontinuie r - lich vergrößerte. Nach der Aufdeckung der Täuschungen und dem Konkurs der B. AG stand 1994 fest, daß die P. GmbH wegen der Wertlosigkeit der aufg e - kauften Forderungen in ganz erheblichem Umfang überschuldet war. Im März 1995 schloß der Kläger mit den Gläubigern der P. GmbH einen Liquidationsvergleich, wonach die Gläubigerforderungen bis 100.000, - - DM voll, die darüber hinausgehenden Forderungen zu 35 % erfüllt werden sollten. Im übrigen wurden die Forderungen erlassen, soweit sie nicht durch die Ve r - wertung des Vermögens der P. GmbH gedeckt würden. Dieses Vermögen wu r - de auf den Kläger als Treuhänder der Gläubiger übertragen, der es verwerten und die Erlöse an die Gläubiger auskehren sollte. Der Abschluß und die Erfü l - lung dieses Vergleichs waren dem Kläger möglich, weil einerseits die Gläub i - gerbanken auf Forderungen in Höhe von 600 Mio. DM verzichteten und and e - rerseits die zu 50 % an der P. GmbH beteiligte Hauptge sellschafterin, die A. AG (künftig: A. AG), an die Gesellschaft 220 Mio. DM zahlte. Die eine Hälfte dieses Betrages wurde gegen einen Verzicht der P. GmbH auf alle denkbaren Ansprüche gegen die A. AG, insbesondere solche wegen Kapitalaufbringung und - 5 - -erhaltung, geleistet; die anderen 110 Mio. DM waren die Gegenleistung der A. AG dafür, daß die übrigen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Vergleichsve r - fahrens vorhandenen sieben Gesellschafter ihre Anteile über den Kläger auf die A. AG übertrugen. Auch ihnen gegenüber verzichtete der Kläger durch Vergleich auf die Geltendmachung jedweden Anspruchs der P. GmbH wegen Kapitalaufbringung und -erhaltung. Die Vereinigung der Anteile der P. GmbH in der Hand der A. AG erfolgte in der Absicht, dadurch den enormen steuerlichen Verlustvortrag der P. GmbH in Höhe von ca. 1,7 Mrd. DM nutzen zu können. Dies geschah in der Folge durch die Veräußerung der P.-Anteile an die R.-Unternehmensgruppe, die schließlich den Verlustvortrag realisieren konnte. Das gerichtliche Vergleichsverfahren über das Vermögen der P. GmbH wurde nach Erfüllung des Vergleichs im Oktober 1995 aufgehoben. Die Gesel l - schaft hat inzwischen ihre Firma geändert. Der Kläger verlangt als Inhaber des im Zusammenhang mit dem Liqu i - dationsvergleich auf ihn als Treuhänder der Vergleichsgläubiger übergegang e - nen früheren Vermögens der P. GmbH vom Beklagten die Erstattung der im Jahre 1990 von der Gesellschaft ausgeschütteten Beträge. Er hat vorgetragen, die Gesellschaft sei wegen des Erwerbs einer großen Zahl wertloser Luftford e - rungen schon in den Jahren 1989 und 1990 mit über 500 Mio. DM überschuldet gewesen, so daß die Ausschüttungen gegen das Verbot der Auszahlung des Stammkapitals gemäß § 30 GmbHG verstoßen hätten. Landgericht und Obe r - landesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten R e - vision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten. Der Kläger hat gegen den Beklagten in Höhe von 678.555,40 DM einen Erstattungsanspruch gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG in Ve r - bindung mit § 398 BGB. I. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage in erster Linie damit begründet, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, daß das Stammkap i - tal der P. GmbH im Zeitraum der Auszahlungen des Jahres 1990 nicht gedeckt war. Insbesondere seien Zeitpunkt und Umfang der angekauften Luftforderu n - gen ungewiß und habe der Kläger möglicherweise bestehende Ersatzanspr ü - che gegen die B. AG, deren Organmitglieder und die Aufsichtsratsmitglieder der P. GmbH aufklären und in die vorgelegten Bilanzen einbeziehen müssen. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Vielmehr ist es der Beklagte, der sich gegenüber dem schlüssigen und detaillierten Vo r - trag des Klägers zur Überschuldung der Gesellschaft nicht ausreichend erklärt hat (§ 138 Abs. 2 ZPO), so daß die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO eintritt. Der Senat kann daher ohne Zurückverweisung an das Berufungsgericht in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). 1. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die Anford e - rungen an die Darlegungslast überspannt und wesentlichen Sachvortrag des Klägers übergangen hat. - 7 - Der Kläger hat schon mit der Klageschrift die Jahresabschlüsse der P. GmbH für die Jahre 1985 bis 1993 vorgelegt und vorgetragen, daß sämtl i - che darin aktivierten abgetretenen B.-Forderungen aus dem sogenannten "Stadionbereich" nicht existierten, also Luftforderungen waren und daß bereits der Abzug dieser angekauften Forderungen die fortwährend vorhandene Übe r - schuldung der P. GmbH ergibt. In Anlage K 3 zur Klageschrift ist der überb e - wertete Forderungsbereich des Aktivvermögens eindeutig gekennzeichnet, i n - dem der Stadionbereich ziffernmäßig für die einzelnen Jahresabschlüsse he r - ausgezogen worden ist; die Übersicht im Anschluß daran enthält sogar die j e - weiligen Auslandsfirmen der B.-Gruppe, die von den Luftforderungen erfaßt werden. Darüber hinaus hat der Kläger den Bericht des als Zeugen benannten Konkursverwalters der B. AG vorgelegt, in dem dieser unmißverständlich da r - gelegt hat, daß aufgrund seiner Recherchen, die von dem im Strafverfahren vor dem Landgericht Bi. geständigen "Erfinder" des B.-Betrugssystems bestätigt wurden, das Stadiongeschäft insgesamt nicht existierte, sondern eine reine Erfindung und Fälschung war, um im "Schneeballsystem" den Ankauf durch die P. GmbH im Wege des stillen Factoring herbeizuführen. Entsprechendes hat der Kläger als Vergleichsverwalter bei der P. GmbH ermittelt und durch einen ebenfalls im Rechtsstreit vorgelegten Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesel l - schaft KP. bestätigen lassen. Der Kläger hat dann schließlich sogar nach dem abweisenden landgerichtlichen Urteil noch die vom Landgericht geforderten Stichtagsbilanzen für die Auszahlungszeitpunkte von der erwähnten Wir t - schaftsprüfungsgesellschaft erstellen lassen. Dem Vortrag des Klägers läßt sich insgesamt mit aller wünschenswerten Klarheit entnehmen, daß bei der P. GmbH im Jahre 1990 nicht nur durchgängig eine Unterbilanz vorhanden war, sondern daß sich die Gesellschaft sogar bereits im Stadium der Übe r - - 8 - schuldung befunden hat. Soweit das Berufungsgericht Vortrag über den Zei t - punkt des Ankaufs der Luftforderungen vermißt, ist nicht erfindlich, inwieweit dies entscheidungserheblich sein könnte. Ebenso ist der vom Berufungsgericht mit "möglicherweise nur 58 %" angenommene Anteil der B.-Forderungen am Gesamtumsatz der P. GmbH hier insoweit nicht von Interesse, als nach dem schlüssigen Vortrag des Klägers bereits der Wegfall der Luftforderungen aus dem Stadionbereich zu einer Überschuldung der P. GmbH geführt hat. 2. Das Berufungsgericht geht auch fehl, soweit es beanstandet, der Kl ä - ger habe eventuelle Regreßansprüche der P. GmbH gegen die B. AG sowie deren Vorstand und Aufsichtsrat nicht in seine Berechnungen ei n - fließen lassen. Zwar mögen der P. GmbH Schadensersatzforderungen wegen des Verkaufs der Luftforderungen zugestanden haben. Der Kläger hat aber insbesondere durch die Bezugnahme auf die Ausführungen im Bericht des Konkursverwalters der B. AG schlüssig dargetan, daß diese seit ihrer Grü n - dung bereits überschuldet war und deshalb solche Forderungen nicht wertha l - tig gewesen sein können. Demgegenüber verkennt das Berufungsgericht die Verteilung der Darlegungslast, wenn es dem Klägervortrag zur Überschuldung der B. AG entgegenhält, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die G e - sellschaft die vorhandene Überschuldung zu den jeweiligen Stichtagen mit Gewinnen aus Devisengeschäften hätte ausgleichen können. Sofern der B e - klagte sich gegenüber der vom Kläger dargelegten Vermögenssituation der B. AG darauf beruft, daß weitere Vermögenspositionen als Aktiva hätten b e - rücksichtigt werden müssen, gehört es zu seinen prozessualen Obliegenheiten, diese Vermögenspositionen konkret darzulegen. Daran fehlt es hier aber; denn es handelt sich bei den angeblichen Devisengewinnen ersichtlich um eine bl o - ße Vermutung des Beklagten. Das Berufungsgericht zeigt auch keinen begrü n - - 9 - deten Anlaß für den Kläger auf, Schadensersatzansprüche gegen den eigenen Aufsichtsrat und gegen Organpersonen der B. AG sowie gegen die Hauptg e - sellschafterin A. AG zu aktivieren. Der Beklagte hat keine ausreichend ko n - kreten und werthaltigen Schadensersatzansprüche der B. AG oder der P. GmbH dargetan und insbesondere auch nicht dargelegt, inwiefern aus dem Bestehen solcher Ansprüche tatsächlich auf eine realistische Verwertung s - möglichkeit zugunsten der P. GmbH geschlossen werden könnte. Immerhin hätten die Ersatzansprüche so umfangreich und werthaltig sein müssen, daß sie die bei der P. GmbH vor handene Überschuldung vom mehreren hundert Millionen DM ausgeglichen und zudem noch das Stammkapital gedeckt hätten. 3. Gegenüber dem schlüssigen Vortrag des Klägers zur bestehenden Unterbilanz hat sich der Beklagte nicht ausreichend erklärt. Die Anforderungen an die Erklärungslast des Gegners der darlegung s - pflichtigen Partei sind abhängig von der Substanz des Vortrags der Gegenseite (Sen.Urt. v. 20. Mai 1996 - II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211). Trägt der Da r - legungspflichtige einen konkreten und detaillierten Sachverhalt vor, muß der Gegner sich hierzu grundsätzlich ebenfalls substantiiert äußern (Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 138 Rdn. 8 a). Daran fehlt es hier seitens des Beklagten. Der Beklagte hat sich gegenüber dem zuvor geschilderten konkreten und detai l - lierten Klägervortrag zum Ausmaß der Überschuldung der P. GmbH nicht im einzelnen eingelassen. Die Überlegung des Beklagten, die ausgebuchten Fo r - derungen könnten nicht alle wertlos sein, weil die B. AG später Zahlungen da r - auf geleistet habe, geht fehl, weil sie die Wirkungsweise des von der B. AG betriebenen "Schneeballsystems" verkennt. Dieses System bestand darin, daß die Bezahlung der Luftforderungen durch die B. AG jeweils mit eig e - - 10 - nen Mitteln der P. GmbH erfolgte, die die B. AG sich jeweils durch weitere B e - trugsvorgänge erschlichen hatte. Aus dem Umstand späterer Zahlungen kann deshalb nicht auf die Werthaltigkeit der Forderungen geschlossen werden. Nachdem der Kläger konkret und detailliert den zu den Auszahlungsstichtagen jeweils vorhandenen Bestand an Luftforderungen aus dem Stadionbereich und das bei Weglassung dieser Forderungen aus der Bilanz vorhandene Ausmaß der Überschuldung der P. GmbH vorgetragen hat, oblag es dem Beklagten, zumindest Anhaltspunkte dafür zu benennen, daß der Kläger auch werthaltige Forderungen ausgebucht haben könnte. Der Beklagte hat dem jedoch nur ganz allgemein entgegengesetzt, die Bilanzen seien nicht unterschrieben, nicht t e - stiert, verstießen gegen anerkannte Bilanzierungsgrundsätze und stammten gar nicht von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KP.. In welchen einzelnen Punkten die Bilanzen inhaltlich unzutreffend sein sollen, geht aus dem B e - klagtenvortrag jedoch nicht hervor. Insgesamt genügt der diesbezügliche B e - klagtenvortrag somit nicht den Anforderungen an seine Erklärungslast, so daß die Darlegungen des Klägers über die im Jahre 1990 bestehende Überschu l - dung der P. GmbH als zugestanden anzusehen sind. II. Auch soweit das Berufungsgericht die Abweisung der Klage unter Ber u - fung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Mai 1987 (II ZR 226/86, ZIP 1987, 1113, 1114 m. Anm. Westermann) zusätzlich damit begründet, ein Erstattungsanspruch des Klägers aus § 31 Abs. 1 GmbHG wäre zwischenzei t - lich wegen Zweckerreichung entfallen, weil die P. GmbH mittlerweile saniert und die Erstattung deshalb zur Auffüllung des Stammkapitals nicht mehr erfo r - - 11 - derlich sei, begegnet das Berufungsurteil durchgreifenden rechtlichen Bede n - ken. 1. Für das Bestehen der Klageforderung ist eine nachträgliche Bess e - rung der Vermögenssituation der P. GmbH ohne Bedeutung. Ein einmal wegen Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 GmbHG entstandener Erstattungsanspruch der Gesellschaft gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG entfällt nicht von Gesetzes wegen, wenn das Gesellschaftskapital zwischenzeitlich anderweit bis zur Höhe der Stammkapitalziffer nachhaltig wiederhergestellt ist. An der im Urteil vom 11. Mai 1987 (aaO) geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung hält der Senat nicht fest. Ein solcher Fortfall des Erstattungsanspruchs ist rechtssystematisch kaum zu begründen und führt in der Anwendungspraxis nicht stets zu sachg e - rechten Ergebnissen. a) Die von der Revision im Anschluß an große Teile des Schrifttums (vgl. Brandner, FS Fleck S. 23, 32; Hommelhoff, FS Kellermann S. 165 ff.; U l - mer, FS 100 Jahre GmbH-Gesetz S. 363, 385 ff.; Baumbach/Hueck, GmbHG 16. Aufl. § 31 Rdn. 6; Scholz/Westermann, GmbHG 8. Aufl. § 31 Rdn. 7; Lutter/ Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 31 Rdn. 11; Rowedder, GmbHG 3. Aufl. § 31 Rdn. 10) vorgetragenen Bedenken in bezug auf die rechtliche Konstruktion e i - nes Erlöschens des Erstattungsanspruchs durch "Zweckerreichung" sind b e - rechtigt. § 31 Abs. 1 GmbHG setzt ausschließlich die Verletzung des § 30 Abs. 1 GmbHG im Zeitpunkt der Auszahlung voraus und ordnet generell die Erstattung der unter Verstoß gegen diese Kapitalerhaltungsvorschrift erbrac h - ten Leistungen an. Daß der weitere Bestand des Erstattungsanspruchs gleic h - sam auflösend bedingt vom Fortbestand der Unterbilanz abhängig sein soll, kann weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Regelung entnommen - 12 - werden. Der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG dient der Wiederaufbringung des durch die verbotene Auszahlung verletzten Stammkapitals der Gesellschaft und ist deshalb funktional mit dem Einlageanspruch der Gesellschaft zu ve r - gleichen (Baumbach/Hueck aaO, § 31 Rdn. 3; Hommelhoff aaO, S. 175 ff.), für dessen Bestand es wegen des Grundsatzes der realen Kapitalaufbringung ke i - ne Rolle spielt, ob das Stammkapital der Gesellschaft möglicherweise bereits auf andere Weise gedeckt ist. Für eine davon abweichende Behandlung des Erstattungsanspruchs ist kein Grund ersichtlich. Dagegen spricht insbesondere auch die Vorschrift des § 31 Abs. 2 GmbHG, wonach der Anspruch nur entfa l - len soll, wenn der Auszahlungsempfänger gutgläubig war und außerdem die Erstattung zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht erforderlich ist. Würde man darüber hinaus den Fortbestand der Erstattungsforderung auch noch von einer weiter bestehenden Unterbilanz abhängig machen, würden di e - se gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für einen Wegfall des Anspruchs unterlaufen. b) Eine Abhängigkeit der Erstattungsforderung vom Fortbestand der Unterbilanz würde es der Gesellschaft - wie der vorliegende Fall zeigt - zudem faktisch unmöglich machen, die Erstattungsforderung durch Veräußerung an Gesellschaftsgläubiger oder sonstige Dritte zu verwerten. Der Erstattung s - schuldner könnte dem Erwerber der Forderung in diesem Falle entgegenha l - ten, daß die Forderung inzwischen aufgrund der Zahlung des Veräußerung s - entgelts oder der Tilgung der Gesellschaftsverbindlichkeit als Gegenleistung für die Übertragung der Forderung - und einer damit verbundenen Wiederau f - füllung des Stammkapitals - erloschen sei. Die Gesellschaft wäre dann zur Rückzahlung des erhaltenen Entgelts an den Forderungserwerber verpflichtet, so daß das Stammkapital wieder angegriffen wäre. Ein solches Ergebnis wäre - 13 - wirtschaftlich ohne Sinn und ginge an den Erfordernissen der Geschäftspraxis vorbei, in der es für ein Unternehmen zur Vermeidung eines Liquidationsen g - passes durchaus sinnvoll und notwendig sein kann, eine Forderung durch Ve r - äußerung alsbald zu verwerten, anstatt sie selbst einzuziehen. 2. Der Beklagte kann der Klageforderung etwaige Erfüllungsansprüche aus den den Auszahlungen zugrundeliegenden Gewinnverwendungsbeschlü s - sen nicht im Wege der Aufrechnung oder der Erhebung des dolo-petit- Einwandes entgegenhalten, denn das widerspräche dem Gebot der realen K a - pital(wieder)aufbringung. § 31 GmbHG gebietet dem Empfänger der verbot e - nen Auszahlung - mit der einzigen Ausnahme des in seinem Absatz 2 ger e - gelten Falles - uneingeschränkt die Rückzahlung des Betrages an die Gesel l - schaft. Es ist den Gesellschaftern vorbehalten, über die Verwendung der Rüc k - zahlung nach Maßgabe der inneren Verhältnisse der Gesellschaft und etwa bestehender Verpflichtungen zu entscheiden. III. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Klagea n - spruch auch nicht der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 2 GmbHG entgegen. Das Berufungsgericht hält die Inanspruchnahme des Beklagten zur B e - friedigung der Gläubiger der P. GmbH nicht mehr für erforderlich, weil den Ve r - gleichsgläubigern nach der Beendigung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens keine Ansprüche mehr gegen die Gesellschaft zustünden. Diese Beurteilung trifft nicht zu. Das Vermögen der P. GmbH ist im Rahmen des Liquidationsve r - gleichs - einschließlich der streitgegenständlichen Erstattungsforderung - zum - 14 - Zwecke der Verwertung und Befriedigung auf die Gläubiger, vertreten durch den Kläger, übertragen worden; die Gläubiger haben nur insoweit auf ihre Fo r - derungen gegen die P. GmbH verzichtet, als sie aus diesem Vermögen keine Befriedigung mehr erlangen können. Kann die Erstattungsforderung also g e - gen den Beklagten beigetrieben werden, dient dies der Befriedigung bestehe n - der, nicht vom Forderungsverzicht umfaßter Ansprüche der Gesellschaftsglä u - biger. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Berufungsgericht in der Ina n - spruchnahme des Beklagten durch den Kläger als Treuhänder der Vergleich s - gläubiger ein widersprüchliches Verhalten der Vergleichsgläubiger sieht, die sich nicht im Vergleichsverfahren "als befriedigt erklären" und zugleich auße r - halb dieses Verfahrens bestimmte Restforderungen aus der Vergleichsmasse verfolgen könnten. Sinn und Zweck des Liquidationsvergleichs gemäß § 7 Abs. 4 VerglO ist gerade die bestmögliche Befriedigung der Vergleichsgläub i - ger aus dem zur Verwertung übertragenen Vermögen des Vergleichsschul d - ners. IV. Die Inanspruchnahme des Beklagten scheitert entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht an einem Verstoß gegen das gesellschaft s - rechtliche Gleichbehandlungsgebot. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Inanspruchnahme des Beklagten in Anbetracht des vom Kläger mit den bei Durchführung des Ve r - gleichsverfahrens noch vorhandenen Gesellschaftern der P. GmbH vereinba r - ten Verzichts auf die Geltendmachung von Kapitalerhaltungsansprüchen eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung im Vergleich zu diesen Gesel l - - 15 - schaftern dar. Die Vereinbarung des Verzichts auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen verstoße im übrigen gegen § 31 Abs. 4 GmbHG. Der Umstand, daß die begünstigte Gesellschaftergruppe im Gegenzug ihre Gesel l - schaftsanteile dem Kläger zur Verfügung gestellt haben, sei kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung, weil die Veräußerung der Gesellschaft s - anteile an Dritte nicht das Gesellschaftsverhältnis als solches betreffe, sondern einen außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten li e - genden Vergleichsmaßstab darstelle. Auch diese Argumentation des Berufungsgerichts wird der besonderen Situation nicht gerecht, in der sich die P. GmbH und der Kläger als Vertreter der Gläubigerinteressen im Vergleichsverfahren befanden. Der Umstand, daß die Gesellschafter, denen gegenüber der Kläger auf die Geltendmachung der Erstattungsansprüche verzichtet hat, für diesen Verzicht eine - gleichwertige - Gegenleistung erbracht haben, indem sie die ihnen zu diesem Zeitpunkt noch gehörenden P.-Geschäftsanteile dem Kläger zur Veräußerung an Dritte übe r - lassen und die ihnen aus dieser künftigen Veräußerung zustehenden Kau f - preisansprüche an die Gesellschaft abgetreten haben, ist durchaus ein sac h - lich gerechtfertigter Grund für eine differenzierte Behandlung. Aus der Verä u - ßerung der Anteile an die Mitgesellschafterin A. AG wurde ein Betrag von 110 Mio. DM erlöst, der infolge der Abtretung an die P. GmbH geflossen ist. Dieser Zufluß ist auch als ein zumindest äquivalenter Gegenwert für den Ve r - zicht auf die Geltendmachung der Erstattungsansprüche anzusehen und rechtfertigt damit diese Maßnahme. Ohne die Veräußerung der Gesellschaft s - anteile an den vom Kläger zu bestimmenden Dritten wäre eine Verwertung des steuerlichen Verlustvortrags - und damit die erfolgreiche Durchführung des Vergleichsverfahrens - nicht möglich gewesen. Im übrigen ist es auch unter - 16 - Kapitalerhaltungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, daß die Vergleich s - gläubiger sich dadurch einen Vorteil verschafft haben, daß die Gesellschaft s - anteile der noch vorhandenen Gesellschafter gegen einen Verzicht auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen zugunsten des Gesellschaft s - vermögens weiterveräußert werden konnten. Die Kapitalerhaltungsregeln sind in erster Linie Gläubigerschutzvorschriften, die durch eine von den Gläubigern selbst vorgenommene und dazu für alle Gläubiger gleichmäßig günstige Di s - position nicht beeinträchtigt werden. Ein willkürliches Handeln kann in der I n - anspruchnahme des Beklagten nach allem nicht gesehen werden. Bedenkt man schließlich, daß der Beklagte im Jahre 1990 - als die Gesellschaft bereits überschuldet war - für die Veräußerung sein es P.-Anteils immerhin noch mehr als 5,6 Mio. DM erlöst hat, dann geschieht ihm im Verhältnis zu den verblieb e - nen Gesellschaftern durch die jetzige Inanspruchnahme auf Erstattung kein Unrecht. V. Schließlich fehlt es dem Kläger auch nicht an der erforderlichen Aktivl e - gitimation zur Geltendmachung des Klageanspruchs. Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Abtretung des Erstattungsanspruchs an den Kl ä - ger als Treuhänder der Vergleichsgläubiger wirksam war, ist zu bejahen. Hi n - sichtlich der Zulässigkeit der Abtretung der Erstattungsforderung an einen G e - sellschaftsgläubiger gegen volles Entgelt in Form eines Forderungserlasses bestehen keine Bedenken (Senat, BGHZ 69, 274, 283). Entscheidend für die Vollwertigkeit der Gegenleistung der Gläubiger ist im vorliegenden Fall, daß sie - 17 - in einem weitaus höherem Maße auf Forderungen gegenüber der P. GmbH verzichtet haben, als ihnen durch Übertragung des Gesellschaft s - vermögens an Werten zugeflossen ist. Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
Full & Egal Universal Law Academy