BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 76/01 vom 25. Oktober 2001 in der Baulandsache - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Die Revision der Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des 9. Zivils e - nats des Kammergerichts vom 30. Januar 2001 - U Baul 3053/00 - wird nicht angenommen. Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen (§ 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 9 7 Abs. 1 ZPO). Streitwert des Revisionsverfahrens: 1.223.442,04 DM. Gründe I. Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin des Grundstücks K.-Straße 156 in der Innenstadt von Berlin. Dieses Grundstück besteht aus dem vorn an der K.-Straße liegenden, 156 m² großen Flurstück 184 und dem dahinter an die S-Bahn-Bögen angrenzenden Flurstück 185, das 165 m² groß ist. Auf dem Grundstück steht ein aus den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts - 3 - stammender Flachbau mit zwei Läden; in dem einen betreibt die Beteiligte zu 1 ein Schmuckgeschäft, der andere steht leer. Der durch die Verordnung vom 17. August 1993 (BerlGVBl. S. 376) festgesetzte Bebauungsplan VII-238 setzt fr das sog. K.-Dreieck zwischen der Bahntrasse, der K.-Straûe und der F.-Straûe das Bauland als Kerngebiet und durch Baugrenzen einen Baukrper mit Traufhhen von 70 m, 52 m und 44 m, einen 10 m breiten Streifen zwischen Kerngebiet und Bahntrasse als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Fuûgängerbereich" und in der K.- und F.-Straûe Straûenverkehrsflächen fest. Das Grundstck der Beteiligten zu 1 wird mit 180 m von der Fuûgängerpass a - ge erfaût. Im brigen (145 m) ist es nach dem Bebauungsplan mit einem Ge h - recht zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat die Beteiligte zu 4 (Enteignungsb e - hrde) die Vollenteignung des Flurstcks 185 und die Begrndung einer Grunddienstbarkeit im Sinne eines Geh- und Aufenthaltsrechts fr die Allg e - meinheit zugunsten des Beteiligten zu 2 (Land Berlin) angeordnet. Im baulan d - gerichtlichen Verfahren hat das Kammergericht (Senat fr Baulandsachen) als Berufungsgericht die Enteignung des Flurstcks 185 bestätigt und auch hi n - sichtlich des Flurstcks 184 die Vollenteignung angeordnet. Die Enteignung s - entschädigung - einschlieûlich einer Entschädigung in Hhe von 25.000 DM fr die Betriebsverlagerung des Schmuckgeschäfts - hat es auf 1.205.000 DM fest- gesetzt. Mit der hiergegen gerichteten Revision wehrt sich die Beteiligte zu 1 weiterhin gegen die Enteignung. Auûerdem verlangt sie einen hheren als den - 4 - ihr vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag zur Erstattung ihrer notwendigen Kosten im Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren. II. Die Rechtssache hat keine grundstzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die vom Berufungsgericht besttigte bzw. von ihm in der Form der Vol l - enteignung auch des Flurstcks 184 erstmals ausgesprochene Enteignung der beiden Flurstcke der Beteiligten zu 1 auf der Grundlage des Enteignungsb e - schlusses vom 10. September 1999 ist rechtmûig. 1. Nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann enteignet werden, um entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstck zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten. Allerdings ist die Enteignung im einzelnen Fall nur zulssig, wenn - darber hinaus - das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann (§ 87 Abs. 1 BauGB; vgl. Senatsurteile BGHZ 68, 100, 102; 105, 94, 97). Mit den Festsetzungen im Bebauungsplan ist fr die einzelnen vom Plan e r - faûten Grundstcke nur die zulssige Benutzungsart bestimmt; damit steht aber noch nicht fest, daû das Wohl der Allgemeinheit es gebietet, ein b e - stimmtes Grundstck diesem Zweck zwangsweise durch Enteignung gerade im jetzigen Zeitpunkt zuzufhren. Die Enteignung ist danach nur zulssig, wenn es zur Erfllung ffentlicher Aufgaben unumgnglich ist, das Eigentum in die Hand des Staates zu bringen. Es muû ber das ffentliche Interesse an der - 5 - Planung hinaus ein Zurcktreten des Eigentmers hinter das Gemeinwohl e r - forderlich sein (BGHZ 105, 94, 97). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler bejaht. a) Die Stadt Berlin will hier die Festsetzungen des Bebauungsplans VII/-238 vom 17. August 1993 verwirklichen. Dieser Plan ist bestandskrftig. Die gegen den Plan angebrachte Normenkontrollklage der Beteiligten zu 1 hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 25. August 1995 (verffentlicht in NVwZ-RR 1996, 189) zurckgewiesen. Hlt das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) einen Bebauungsplan fr gltig, so bindet diese Entscheidung im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkungen auch den Zivilrichter, fr den die Wirksa m - keit des Bebauungsplans nur eine Vorfrage bildet (BGHZ 77, 338; 105, 94, 96 f). Entgegen der Auffassung der Revision bedeutet diese Bindung aber nicht nur, daû die Wirksamkeit des Bebauungsplans "in formeller Hinsicht" der Nachprfung entzogen ist. Vielmehr bindet die Entscheidung des Oberverwa l - tungsgerichts im Normenkontrollverfahren auch insoweit, als sie die Erforde r - lichkeit der Planung zur stdtebaulichen Entwicklung und Ordnung generell und einen Bedarf fr die konkrete Planung bejaht hat (BGHZ 105, 94, 96 f). Es ist daher - entgegen der Revision - nicht zu beanstanden, daû das Berufung s - gericht in diesem Zusammenhang ausgefhrt hat, soweit die stadtplanerische Neugestaltung nach Maûgabe des Bebauungsplans fr zulssig erklrt worden sei, knne das (gesteigerte) ffentliche Interesse an der Durchfhrung dieser - 6 - Planung nicht mehr mit der Begrndung verneint werden, es sei seinerzeit auch eine andere, alternative Planungsentscheidung mglich gewesen. Die Festsetzung der vom Berufungsgericht festgestellten stdtebaul i - chen Planziele ist im brigen, anders als die Revision es vortrgt, auch und gerade unter Bercksichtigung der Eigentmerinteressen der Beteiligten zu 1 erfolgt. Zwar hat ein Bebauungsplan mit der Festsetzung von Flchen ffentl i - cher Nutzung rechtlich keine enteignende Vorwirkung der Art, daû ber die Zu- lassung der Enteignung solcher Flchen bereits bindend entschieden wre (BVerwG NVwZ 1991, 873; BVerwG NVwZ-RR 1998, 483). Dementsprechend bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann, wenn der Bebauungsplan die Grundlage fr eine sptere Enteignung bilden soll, grundstzlich noch keiner (vorgezogenen) Prfung im Planung s - verfahren, ob die Voraussetzungen fr eine sptere Enteignung des Grun d - stcks erfllt sind (BVerwG aaO; Ster, Der Bebauungsplan, 2. Aufl. Rn. 691 m.w.N.). Hiervon bleibt allerdings der Grundsatz unberhrt, daû bei der Au f - stellung eines Bebauungsplans alle betroffenen und schutzwrdigen privaten Interessen, insbesondere soweit sie sich aus dem Eigentum und seiner Nu t - zung herleiten lassen, zu bercksichtigen sind (BVerwG NVwZ 1991, 873). Dementsprechend sind auch im Streitfall, wie das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. August 1995 ausgefhrt hat, Art, Aus maû und Gewicht der potentiellen Beeintrchtigungen des Grundeigentums der Beteiligten zu 1 durch die Planung nicht verkannt worden; allerdings ist im Ergebnis "die der (Beteiligten zu 1) durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelte Re chtsposition ... hier bei dem abwgenden Ausgleich der konfligierenden Belange mit sachg e - rechten Erwgungen zurckgestellt worden ...". - 7 - b) Ausgehend davon, daû mit der Festsetzung im Bebauungsplan unter Bercksichtigung auch der Eigentmerinteressen der Beteiligten zu 1 bindend ber die zuknftige Zweckbestimmung der in Rede stehenden Flchen en t - schieden wurde (vgl. auch BVerwG NVwZ-RR 1998, 483, 484), ist das Ber u - fungsgericht im Rahmen einer rechtsfehlerfreien weiteren Abwgung zum E r - gebnis gelangt, daû der Vollzug der Festsetzungen im Bebauungsplan es auch erfordert, die betroffenen Grundflchen der Beteiligten zu 1 hoheitlich zu en t - ziehen. Es hat in diesem Zusammenhang weder verkannt, daû dem Beba u - ungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt, noch, daû die bl o - ûen Festsetzungen im Bebauungsplan fr sich genommen noch nicht gengen, das Erfordernis der Enteignung zu begrnden. Es hat dem Eigentmerintere s - se der Beteiligten zu 1 konkret das stdtebauliche ffentliche Interesse, die planerische Gesamtgestaltung in dem hier in Rede stehenden Bereich in der sogenannten City-West von Berlin zu vollenden und den vorgesehenen Stad t - platz als Freiflche zum Aufenthalt fr die Öffentlichkeit anzulegen, entgege n - gesetzt. Diesem Interesse durfte das Berufungsgericht mit der Enteignungsb e - hrde insbesondere im Hinblick darauf den Vorrang vor dem Eigentmerinte r - esse der Beteiligten zu 1 einrumen, daû die Beteiligte zu 1 nach den Fes t - stellungen des Berufungsgerichts ihren Gewerbebetrieb auch in anderen ihr angebotenen Rumlichkeiten betreiben knnte. - 8 - 2. Auch im brigen lût das angefochtene Urteil keinen entscheidungs- erheblichen Rechtsfehler zum Nachteil der Beteiligten zu 1 erkennen. Rinne Richter am Bundesgerichtshof Streck Dr. Wurm ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Rinne Richter am Bundesgerichtshof Schlick ist infolge Urlaubs ge- hindert zu unterschreiben. Rinne Drr
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