BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZR 76/03 vom27. November 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2003durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die RichterDr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscherbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisionin dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom20. Februar 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache wedergrundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung desRevisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). DasBerufungsgericht hat nicht nach § 1 UWG denselben Schutzzugesprochen, den es nach Markenrecht versagt hat. Es hat denergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz vielmehrzuerkannt, weil es zusätzliche Unlauterkeitsmomente angenommen hat.Das Berufungsgericht hat festgestellt, es handele sich hier um eine(fast) identische Übernahme. In einem solchen Fall sei eswettbewerbswidrig, wenn der Nachbauende nicht ihm zumutbareVorkehrungen zur Verhütung oder Verringerung der damit begründetenGefahr einer Herkunftstäuschung treffe. Von einer weiterenBegründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPOabgesehen. - 3 -Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 92.032,54 Ullmannv. Ungern-SternbergStarckPokrantBüscher
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