BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 76/04 Verk374ndet am: 16. Januar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja - Cash-Pool - GmbHG 247 5 Abs. 4, 247 19 Abs. 5, 247 56 Abs. 2 Die in ein Cash-Pool-System einbezogenen Gesellschaften mit beschr344nkter Haftung unterliegen - ohne dass ein "Sonderrecht" f374r diese Art der Finanzie-rung anerkannt werden k366nnte - bei der Gr374ndung und der Kapitalerh366hung den Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG und den dazu von der h366chstrich-terlichen Rechtsprechung entwickelten Grunds344tzen. BGH, Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 76/04 - OLG Dresden LG Zwickau - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Dresden vom 10. M344rz 2004 wird auf Kosten des Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 1. M344rz 1999 er366ffneten Gesamtvoll-streckungsverfahren 374ber das Verm366gen der A. GmbH (nachfolgend: Schuldne-rin). Er nimmt den Beklagten und dessen im Parallelrechtsstreit II ZR 75/04 ver-klagten Vater Dr. K. M. (nachfolgend: Dr. M.) auf Leistung 374bernommener, an-geblich r374ckst344ndiger Einlagen in H366he von jeweils 750.000,00 DM (= 383.468,91 200) aus einer am 16. Dezember 1997 beschlossenen Erh366hung des Stammkapitals der Schuldnerin von 2,5 Mio. DM auf 4,0 Mio. DM in An-spruch. 1 Der Beklagte und Dr. M., die bereits seit 1. Dezember 1995 Mitge- sellschafter der Schuldnerin sind und diese aufgrund ihrer Beteiligungen ge-meinsam beherrschten, hatten zumindest bis zur Er366ffnung des Gesamtvoll- 2 - 3 - streckungsverfahrens aufgrund "ma337geblicher" Beteiligung zugleich zusammen die Mehrheitsmacht 374ber die D. von R. M. GmbH & Co. KG (nachfolgend: D.). Die D. hatte seit langem als Zentralgesellschaft zusammen mit anderen Unter-nehmen eines Konzernverbundes mit der Dr. AG Da. (nachfolgend: Dr.-Da.) das sog. "drecon-Verfahren", ein automatisches Cash-Managementsystem (nachfolgend: Cash-Pool), vereinbart, bei dem zum Zwecke des besseren Liquidit344tsmanagements buchungst344glich zu Gunsten oder zu Lasten des sog. Zentralkontos der D., 374ber das diese allein verf374gungsberechtigt war, s344mtliche "Nebenkonten" der anderen teilnehmenden Konzerngesellschaften "auf Null gestellt" wurden; dabei sollte die 334bertragung der Guthaben und Debetsalden jeweils mit endg374ltiger Wirkung erfolgen. Ab Oktober 1996 wurde auch die Schuldnerin mit ihrem seitdem als Nebenkonto behandelten einzigen - bei der Dr. AG P. gef374hrten - Gesch344ftskonto (im Folgenden: Nebenkonto) in den Cash-Pool einbezogen. Einen Tag nach dem Kapitalerh366hungsbeschluss, am 17. Dezember 1997, transferierte die D. von einem bei der Sparkasse Da. gef374hrten Konto die vom Beklagten und von Dr. M. 374bernommenen neuen Einlagen von insgesamt 1,5 Mio. DM auf ein von dem Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin, Pe., auf Anraten der Rechtsabteilung der D. bereits vor Beurkundung des Kapitalerh366hungsbeschlusses bei der R.bank Di., Me., als Termingeldkonto (Konditionen: 30 Tage) errichtetes Sonderkonto; dort sollten die Einlagebetr344ge bis zur Eintragung der Kapitalerh366hung belassen werden, um die endg374ltige Leistung zu freier Verf374gung der Gesch344ftsleitung der Schuldnerin zu gew344hrleisten. Nach Eintragung der Kapitalerh366hung am 12. Januar 1998 374berwies die Schuldnerin von dem Sonderkonto den gesamten dort an- gelegten Einlagenbetrag einschlie337lich aufgelaufener Zinsen - unter An- 3 - 4 - gabe des Verwendungszwecks "Erh366hung Stammkapital" - auf ihr in den Cash-Pool einbezogenes Nebenkonto. Nachdem dort am 21. Januar 1998 die Wert-stellung erfolgt war, wurde der Gesamtbetrag gem344337 der dem drecon-Verfahren zugrunde liegenden Verrechnungsabrede mit Ablauf desselben Tages von dem Nebenkonto - durch Stellung dieses Kontos "auf Null" - wieder abgebucht und dem Zentralkonto der D. gutgeschrieben. In diesem Umfang verringerten sich die bis zum Abend des 20. Januar 1998 auf mindestens 4.266.106,36 DM an-gewachsenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegen374ber der D. im Rahmen des Cash-Pool-Verfahrens; gleichzeitig reduzierten sich die Verbindlichkeiten der D. im (Au337en-)Verh344ltnis zur Dr.-Da. entsprechend. In der Folgezeit erh366hte sich der interne Sollsaldo der Schuldnerin bei der D. bis zur Beendigung ihrer Teilnahme am Cash-Pool am 17. Dezember 1998 wieder um 1,65 Mio. DM. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht ihr - mit Ausnahme eines geringen Teils des Zinsanspruchs - stattgegeben. Mit der - vom Berufungsge-richt zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf vollst344n-dige Abweisung der Klage weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Beklagten ist nicht begr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 6 Die von dem Beklagten und seinem Vater 374ber die von ihnen beherrsch-te D. auf das Sonderkonto der Schuldnerin geleisteten Zahlungen h344tten deren Einlageverbindlichkeiten aus der Kapitalerh366hung nicht wirksam getilgt, 7 - 5 - weil der Gesamtbetrag entsprechend einer angesichts des zeitlichen und sach-lichen Zusammenhangs nach den Gesamtumst344nden zu vermutenden, vom Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht widerlegten Vorab-sprache alsbald nach Art eines Zahlungskreislaufs 374ber das Nebenkonto im Rahmen des Cash-Pool-Systems an die D. und damit - aufgrund der Beherr-schungsverh344ltnisse - zugleich an die Inferenten zur374ckgeflossen sei und da-durch in entsprechender H366he die bereits zuvor bestehende Darlehensverbind-lichkeit der Schuldnerin gegen374ber der D. verringert habe. Im wirtschaftlichen Ergebnis sei daher der Schuldnerin objektiv nicht die im Kapitalerh366hungsbe-schluss festgesetzte Bareinlage, sondern aufgrund des verrechnungs344hnlichen Hin- und Herzahlens lediglich die Befreiung von einer Verbindlichkeit zugeflos-sen. Damit sei der Umgehungstatbestand einer verdeckten Sacheinlage erf374llt, so dass die Einlageschuld nicht getilgt sei. Die Tatsache, dass der Kapitalauf-bringungsvorgang schlie337lich auch im Rahmen eines Cash-Pool-Systems statt-gefunden habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Eine nachtr344gliche Erf374l-lung der Einlageverbindlichkeit habe der Beklagte nicht substantiiert vorgetra-gen. Abgesehen davon k366nne die sp344tere erneute Inanspruchnahme des Cash-Pool-Zentralkontos in H366he von weiteren 1,65 Mio. DM seitens der Schuldnerin nicht als zul344ssige, die Einlageverbindlichkeit tilgende Verrechnung angesehen werden. II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. 8 Das Berufungsgericht hat zu Recht den Beklagten - ebenso wie in dem Parallelverfahren dessen Vater Dr. M. - zur (nochmaligen) Leistung der jeweils 374bernommenen Stammeinlage von 750.000,00 DM (= 383.468,91 200) aus der Kapitalerh366hung vom 16. Dezember 1997 verurteilt. 9 - 6 - Beide Inferenten haben mit der Einzahlung der Einlagebetr344ge durch die von ihnen gemeinsam beherrschte D. auf das zuvor nur f374r kurze Zeit errichtete Festgeld-Sonderkonto der Schuldnerin am 17. Dezember 1997 nicht - wie f374r eine ordnungsgem344337e Kapitalaufbringung erforderlich (vgl. BGHZ 153, 107, 109) - zur freien Verf374gung des Gesch344ftsf374hrers der Schuldnerin geleistet und damit ihre Einlageschuld (247 19 Abs. 1 GmbHG) nicht wirksam getilgt. Denn die-ser Zahlungsvorgang war - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - lediglich Teil eines gegen 247 56 Abs. 2, 247 19 Abs. 5, 247 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG versto337enden und damit unwirksamen Umgehungsgesch344ftes in Form einer verdeckten Sacheinlage. 10 Als verdeckte Sacheinlage wird es angesehen, wenn die gesetzlichen Regeln f374r Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinla-ge vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der 334bernahme der Einla-ge getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 331). 11 Eine solche verdeckte Sacheinlage lag hier vor, weil - nach den vom Be-rufungsgericht revisionsrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen - die gesamte Einlage, wie von vornherein beabsichtigt, alsbald nach der nur knapp einen Monat sp344ter erfolgten Eintragung der Kapitalerh366hung unter Aufl366sung des Sonderkontos auf das einzige Gesch344ftskonto der Schuldnerin weitergelei-tet und von dort im Rahmen des bestehenden Cash-Pools noch am Abend des-selben Tages kraft der Poolvereinbarung "automatisch" dem Zentralkonto der von den Inferenten beherrschten D. gutgeschrieben worden ist mit der Folge einer entsprechenden anteiligen Tilgung der die Einlage seinerzeit erheblich 374bersteigenden Darlehensverbindlichkeiten der Schuldnerin gegen374ber der 12 - 7 - D.. Aufgrund dieses verrechnungs344hnlichen Hin- und Herzahlens ist der Schuldnerin im wirtschaftlichen Ergebnis objektiv nicht der im Kapitalerh366-hungsbeschluss verlautbarte Barbetrag, sondern - die Wirksamkeit des Vor-gangs unterstellt - die anteilige Befreiung von den gegen374ber der D. bereits seit l344ngerem bestehenden Darlehensverbindlichkeiten aus der Cash-Pool-Verbindung zugeflossen (vgl. zur Darlehensschuld als Gegenstand verdeckter Sacheinlage bei der Kapitalerh366hung bereits BGHZ 110, 47, 60; 113, 335, 339 f.; zur Qualifizierung der Geldbewegungen zwischen Zentral- und Quellkon-ten im Cash-Pool als Darlehen: vgl. Hellwig in FS Peltzer, 163, 165; Sieger/ Hasselbach, BB 1999, 645, 646; R344nsch in Freundesgabe D366ser, 557, 558; J344ger, DStR 2000, 1653; Cahn, ZHR 166 (2002), 278, 280 - jew. m.w.Nachw.). 1. Schon der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Einzahlung des gesamten Einlagebetrages auf das als Termingeldkonto auf Empfehlung der Rechtsabteilung der D. eigens eingerichtete Sonderkonto am Tage nach dem Kapitalerh366hungsbeschluss und dem praktisch von vornherein vorgezeichneten "R374cklauf" des Geldes knapp einen Monat sp344ter auf dem Weg 374ber den Cash-Pool an die von den Inferenten gemeinsam beherrschte D. begr374ndet die Vermutung, dass die (objektive) Umgehung der Sachkapitalauf-bringungsregeln durch Einschaltung des Cash-Pool zwischen den beteiligten Gesellschaftern vorher so abgesprochen wurde (vgl. Senat BGHZ 153, 107, 109 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat insoweit in nahe liegender, revisi-onsrechtlich einwandfreier W374rdigung ein planartig abgestimmtes Handeln dar-aus abgeleitet, dass die festgestellte stillschweigende Billigung des der Gesell-schafterversammlung der Schuldnerin bekannt gegebenen Vorgehens der Ge-sch344ftsf374hrung einer Verabredung im vorliegenden Fall gleich steht, in deren Folge der Einlagebetrag - wie beabsichtigt - zwangsl344ufig wieder an den Infe-renten zur374ckfloss. 13 - 8 - Nachdem sich der Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin, Pe., unmittelbar an den Gesch344ftsf374hrer der Komplement344r-GmbH der D. KG, Dr. Mer., mit der For-derung gewandt hatte, die D. m374sse die 334berschuldung der Schuldnerin "repa-rieren", wurde von dort aus offensichtlich f374r die beiden Inferenten, die gemeinsam beide Gesellschaften beherrschten, die Stammkapitalerh366hung bei der Schuldnerin in die Wege geleitet. Dabei erteilte die Rechtsabteilung der D. dem Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin, Pe., den - von diesem auch befolgten - Rat, zur (vermeintlichen) Gew344hrleistung einer "Leistung zur freien Verf374gung" die Einlagen aus der Kapitalerh366hung auf ein eigens zu diesem Zweck zu er-richtendes Festgeldsonderkonto 374berweisen zu lassen und es dort bis zur Ein-tragung der Kapitalerh366hung zu belassen, weil die Schuldnerin ansonsten nur noch 374ber das in den Cash-Pool einbezogene Nebenkonto als einziges Ge-sch344ftskonto verf374gte, 374ber das im Falle einer sofortigen 334berweisung der Ein-lage dorthin diese noch am selben Tage unmittelbar an die D. zur374ckgelangt und damit die Einzahlung zur endg374ltig freien Verf374gung verfehlt worden w344re. 14 Angesichts dieser der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin be-kannten Umst344nde hat das Berufungsgericht revisionsrechtlich einwandfrei die 334berzeugung gewonnen, die Einrichtung des befristeten Termingeldsonderkon-tos an Stelle eines weiteren Gesch344ftsgirokontos au337erhalb des Cash-Pool sei in der von vornherein feststehenden Erkenntnis und in der Absicht erfolgt, den Kapitalerh366hungsbetrag nach einer - f344lschlich f374r ausreichend erachteten - "Karenzfrist" unmittelbar im Anschluss an die Eintragung der Kapitalma337nahme im Handelsregister dem einzigen Gesch344ftskonto der Schuldnerin - und damit zugleich dem Cash-Pool - zuzuf374hren. Da die Verkn374pfung zwischen Einzah-lung und R374ckfluss angesichts der lediglich auf kurze Frist angelegten Einrich-tung des Sonderkontos bei der Beschlussfassung 374ber die Kapitalerh366hung 15 - 9 - solcherma337en bereits vorgezeichnet war und die weitere Vorgehensweise von der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin, auf der sich die Inferenten in zurechenbarer Weise von dem Gesch344ftsf374hrer Pe. vertreten lie337en, mitgetra-gen, jedenfalls aber nicht beanstandet wurde, bedurfte es - wie das Berufungs-gericht zutreffend angenommen hat - keiner weitergehenden ausdr374cklichen, auf das Ziel der 334bertragung des Einlagebetrages in den Cash-Pool und damit die automatische Teiltilgung der Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegen374ber der D. gerichteten Absprachen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensr374-ge nach 247 398 ZPO, das Berufungsgericht habe verabs344umt, den Zeugen Pe. erneut zu vernehmen, ist unbegr374ndet. Das Berufungsgericht hat seine im Er-gebnis von dem Landgericht abweichende 334berzeugung nicht auf Umst344nde gest374tzt, die die Glaubw374rdigkeit dieses Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussage betrafen. Vielmehr hat es in zul344ssiger Weise im Rahmen der Ausf374l-lung des Rechtsbegriffs der "Leistung zur endg374ltig freien Verf374gung der Ge-sch344ftsleitung" unstreitige Tatsachen bewertet, die das Landgericht au337er Be-tracht gelassen hatte; insoweit kam es auf die - nicht durch objektive Tatsachen gest374tzte - pers366nliche Bewertung der Vorg344nge durch den Zeugen nicht ent-scheidend an. Es blieb allein dem Berufungsrichter im Rahmen seiner freien tatrichterlichen 334berzeugungsbildung 374berlassen, welche Schl374sse er aus sol-chen nicht beweisbed374rftigen, weil unstreitigen Tatsachen zog. Eine Bindung an l374ckenhafte erstinstanzliche Feststellungen - zumal wenn es sich wie hier um unstreitiges Tatsachenmaterial handelte - bestand entgegen der Ansicht der Revision nicht. 16 2. Vergeblich versucht die Revision auch, die unter dem Blickwinkel der Beherrschung der D. durch die beiden Inferenten i.S. der 247247 15 ff. AktG ge- 17 - 10 - botene Zurechnung der Einbindung dieser Gesellschaft in den Kapitalerh366-hungsvorgang, insbesondere die Geldhin- und -r374ckfl374sse bez374glich der Einla-gezahlungen, mit der R374ge angeblich fehlender Feststellungen zu den genauen Beteiligungsverh344ltnissen in Frage zu stellen. 18 Der Tatbestand einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln setzt die personelle Identit344t zwischen Inferent und Auszahlungsempf344nger nicht unbe-dingt voraus (BGHZ 153, 107, 111). Es gen374gt vielmehr, dass der oder die Infe-renten durch die Leistung des Dritten bzw. an den Dritten mittelbar in gleicher Weise beg374nstigt werden, wie durch eine unmittelbare Leistung; u.a. bei der Leistung an ein von dem oder den Inferenten beherrschtes Unternehmen ist dies nach der Rechtsprechung des Senats der Fall (vgl. BGHZ 125, 141, 144). Zwar beherrschten der Beklagte und Dr. M. nach dem vom Kl344ger vorge-legten Handelsregisterauszug nicht jeweils einzeln die D.. Das ist aber im vor-liegenden Fall unerheblich, weil die Inferenten die von ihnen jedenfalls gemein-sam beherrschte D. im gleichgerichteten Interesse 374bereinstimmend als Hilfsin-strument zum gemeinsamen Zweck der Aufbringung ihrer Einlageverbindlich-keiten gegen374ber der Schuldnerin eingesetzt haben und auch die R374ckfl374sse entsprechend der vom Berufungsgericht - wie ausgef374hrt: ordnungsgem344337 - festgestellten vorherigen Abrede ihnen wiederum 374ber die D. zugute kommen sollten. Im 334brigen haben sich der Beklagte und sein Vater in den Tatsachenin-stanzen selbst als "ma337geblich" Beteiligte bzw. sogar als "Mehrheitsgesell-schafter" der D. bzw. diese Gesellschaft als "ihr" Unternehmen bezeichnet, so dass sie ohnehin nicht nunmehr in der Revisionsinstanz in zul344ssiger Weise ihren beherrschenden Einfluss i.S. des 247 17 AktG und die daraus resultierende Zurechnung der Einlagezahlungen und R374ckfl374sse in Abrede stellen k366nnen. 19 - 11 - 3. Die Anwendung der Grunds344tze 374ber die verdeckte Sacheinlage, die nach der neueren Rechtsprechung des Senats entsprechend 247 27 Abs. 3 Satz 1 AktG auch im GmbH-Recht die Nichtigkeit sowohl des schuldrechtlichen als auch des dinglichen Rechtsgesch344fts hinsichtlich der Einlage zur Folge ha-ben (BGHZ 155, 329), ist entgegen der Ansicht der Revision nicht etwa deshalb suspendiert, weil der Kapitalaufbringungsvorgang bei der Kapitalerh366hung im Rahmen eines Cash-Pool-Systems stattgefunden hat. 20 Auch die in ein Cash-Pool-System einbezogenen Gesellschaften mit be-schr344nkter Haftung unterliegen - ohne dass ein "Sonderrecht" f374r diese Art der Finanzierung anerkannt werden k366nnte - bei der Gr374ndung und der Kapitaler-h366hung den Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG und den dazu von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grunds344tzen. Das ist im 334bri-gen auch den an der Kapitalerh366hung im vorliegenden Fall Beteiligten bewusst gewesen. Nur deswegen haben sie es - im Ansatz zutreffend - f374r erforderlich gehalten, die Einlagen nicht sogleich auf das einzige vorhandene, aber in den Cash-Pool einbezogene Gesch344ftskonto der Schuldnerin einzuzahlen, sondern stattdessen den - hier indessen verfehlten - Umweg 374ber ein f374r wenige Tage neu eingerichtetes Termingeldkonto zu w344hlen. 21 An der unzul344ssigen Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften im Wege der verdeckten Sacheinlage durch die automatische Umbuchung des in den Cash-Pool eingespeisten Einlagebetrages vom Nebenkonto der Schuldne-rin auf das Zentralkonto der D. 344ndert sich - entgegen der Ansicht des Be- klagten - insbesondere dadurch nichts, dass der Schuldnerin aufgrund der Cash-Pool-Vereinbarung die M366glichkeit einger344umt war, durch Verursachung eines - durch das Zentralkonto auszugleichenden - weiteren Debetsaldos auf ihrem P.er Nebenkonto wirtschaftlich die auf dem Zentralkonto bewirkte 22 - 12 - partielle R374ckf374hrung ihrer dortigen Darlehensverbindlichkeit gegen374ber der D. wieder zu egalisieren. Ersichtlich steht eine solche nur schuldrechtlich einge-r344umte mittelbare M366glichkeit der Belastung des der alleinigen (dinglichen) Ver-f374gungsberechtigung der D. als Kontoinhaberin unterliegenden Zentralkontos durch die Schuldnerin nicht - wie dies zu einer wirksamen Kapitalaufbringung erforderlich w344re - deren uneingeschr344nkter, endg374ltig freier Verf374gungsmacht 374ber die auf einem eigenen Gesch344ftskonto au337erhalb des Cash-Pool befindli-che Einlage gleich. 4. Die mithin wegen der nicht ordnungsgem344337en Kapitalaufbringung hier noch offene Einlageschuld ist auch nicht nachtr344glich vom Beklagten und sei-nem Vater bzw. - ihnen zurechenbar - von der D. als von ihnen beherrschtem Unternehmen erf374llt worden. 23 Zwar kann - wie beim verbotenen, nicht zur endg374ltig freien Verf374gung der Gesch344ftsf374hrung f374hrenden Hin- und Herzahlen (vgl. Sen.Urt. v. 21. No-vember 2005 - II ZR 140/04, ZIP 2005, 2203 und v. 9. Januar 2006 - II ZR 72/05, z.V.b.) - auch im Falle der verdeckten Sacheinlage die weiterhin geschuldete Bareinlage grunds344tzlich durch nochmalige Zahlung zur freien Ver-f374gung der Gesch344ftsf374hrung bewirkt werden. Eine derartige Leistung muss sich dann aber zweifelsfrei der noch offenen Einlage zuordnen lassen, sei es im Wege einer ausdr374cklichen oder - sofern keine anderen Forderungen in 344hnli-chem Umfang bestehen - konkludenten, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Tilgungsbestimmung (vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 21. November 2005 aaO S. 2204 m.w.Nachw.). 24 Eine solche nochmalige (nachtr344gliche) Zahlung in Verbindung mit einer derartigen Tilgungsbestimmung bez374glich der ausstehenden Einlageschuld hat 25 - 13 - der Beklagte indessen nicht substantiiert vorgetragen. Seine wiederholte, all-gemein gehaltene Berufung darauf, dass die Schuldnerin auch nach der - fehlgeschlagenen - Einlagezahlung erneut "Auszahlungen" in Form weiterer darlehensweiser Inanspruchnahme des Zentralkontos erhalten habe, reicht hierf374r nicht aus. Das st344ndige automatische Zero-Balancing im Rahmen des Cash-Management-Systems l344sst eine derartige - gebotene - Zuordnung zu der noch ausstehenden Einlageschuld nicht einmal ansatzweise erkennen. Abgesehen davon w344re im Anschluss an die im Wege des (einfachen) Hin- und Herzahlens oder der verdeckten Sacheinlage unzul344ssig umgangene Kapitalaufbringung eine seitens der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem In-ferenten durchgef374hrte Verrechnung des dann bestehen gebliebenen (Bar-)Einlageanspruchs mit etwaigen Neuforderungen des Gesellschafters nach st344ndiger Senatsrechtsprechung nur dann zul344ssig, wenn diese f344llig, liquide und vollwertig sind und die sp344tere Verrechnung nicht bereits im Zeitpunkt der Begr374ndung der (urspr374nglichen) Einlageschuld abgesprochen war bzw. eine solche Absprache nicht vermutet wird (BGHZ 153, 107, 112; BGHZ 152, 37, 43 m.w.Nachw.). Die der Vereinbarung des Cash-Management-Systems allgemein zugrunde liegende Kontokorrent- oder Verrechnungsabrede l344sst einen Bezug zu der konkreten Einlageforderung schon deshalb vermissen, weil die 26 - 14 - Beteiligten seinerzeit - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - irrt374mlich von einer unmittelbar am 17. Dezember 1997 wirksam gewordenen Tilgung ausgegangen sind. Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Caliebe Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 24.06.2003 - 4 O 220/02 - OLG Dresden, Entscheidung vom 10.03.2004 - 18 U 1227/03 -
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