BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 76/07 Verk374ndet am: 13. Oktober 2008 R366der Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 16 Abs. 1; BGB 247 184 Abs. 1 Gegen374ber der Gesellschaft gilt derjenige als Gesellschafter, dessen Anteilserwerb unter einem 374berzeugenden Nachweis des 334bergangs bei der Gesellschaft ange-meldet ist. Die Gesellschaft kann auf einen Nachweis verzichten. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 - II ZR 76/07 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 13. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. M344rz 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger war zusammen mit Rechtsanwalt N. Gr374ndungsgesell-schafter der Beklagten und ihr Gesch344ftsf374hrer. Rechtsanwalt N. hielt den Gesch344ftsanteil, wie dem Kl344ger bekannt war, als Treuh344nder f374r S. . In einer notariellen Urkunde vom 5. August 1996 "verkaufte" Rechtsanwalt N. , vertreten durch den vollmachtlosen S. , seine Gesch344ftsanteile an S. und trat sie ihm ab. Rechtsanwalt N. teilte am 8. August 1996 S. und dem Kl344ger mit, dass er den ihm vorgelegten Kaufvertrag je-denfalls derzeit nicht genehmigen k366nne und wolle. Am 13. August 1996 ge-nehmigte er die Abtretung der Gesch344ftsanteile vom 5. August 1996. 1 - 3 - Am 18. Dezember 1996 meldete S. die Anteils374bertragung un-ter Vorlage der notariellen Urkunde und der Genehmigung vom 13. August 1996 bei der Beklagten an. Am 30. Dezember 1996 setzte Rechtsanwalt P. als Bevollm344chtigter von S. die Beklagte davon in Kenntnis, dass seit diesem Tag die fr374her von S. gehaltenen Gesch344ftsanteile von Rechtsanwalt Dr. No. gehalten w374rden, eine Ausfertigung der dar-374ber erstellten notariellen Urkunde 374bersandt werde, sobald sie vorliege, und der Rechtserwerb angemeldet werde. Anl344sslich einer am 19. Dezember 2003 auf Verlangen von S. einberufenen Gesellschafterversammlung der Beklagten entstand Streit, wer neben dem Kl344ger noch Gesellschafter der Be-klagten sei. Am 3. Mai 2004 best344tigten S. und Rechtsanwalt N. vorsorglich die dingliche 334bertragung der Gesch344ftsanteile vom 5. August 1996. S. zeigte dies der Beklagten vor der Gesellschafterversammlung vom 14. Mai 2004 an. 2 Der Kl344ger hat gegen verschiedene Beschl374sse der Gesellschafterver-sammlung vom 14. Mai 2004 Anfechtungsklage erhoben. Die Beklagte hat wi-derklagend die Feststellung beantragt, dass S. am Stammkapital der Beklagten beteiligt und Inhaber von drei Gesch344ftsanteilen sei. Das Landgericht hat der Zwischenfeststellungswiderklage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die vom er-kennenden Senat zugelassene Revision des Kl344gers. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision des Kl344gers hat Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, S. sei seit dem 3. Mai 2004 an der Beklagten beteiligt, bis dahin habe Rechtsanwalt N. den Anteil treuh344nderisch f374r ihn gehalten. 1996 sei er nicht Gesellschafter geworden. Rechtsanwalt N. habe - wie das Landgericht zutreffend ausgef374hrt habe - am 8. August 1996 die Genehmigung der Erkl344rung vom 5. August 1996 ver-weigert und seine kurz darauf erfolgte Zustimmung entbehre der notwendigen Form f374r die Abtretung von Gesch344ftsanteilen einer Gesellschaft mit beschr344nk-ter Haftung. Der 334bertragung der Anteile von Rechtsanwalt N. auf S. am 3. Mai 2004 stehe nicht entgegen, dass nach 247 16 Abs. 1 GmbHG der Beklagten gegen374ber zun344chst Rechtsanwalt Dr. No. als Gesellschafter zu gelten hatte, weil er bei ihr angemeldet war. Eine rechtlich unzutreffende Anmeldung k366nne die materielle Rechtslage nicht 344ndern, zumindest sei jene Anmeldung gegen374ber der Beklagten durch die Anmeldung der 334bertragung von Rechtsanwalt N. auf S. vom 3. Mai 2004 widerrufen worden. II. Dies h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Rechtsfehlerhaft ist schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, eine rechtlich unzutreffende Anmeldung von Rechtsanwalt Dr. No. als Gesellschafter k366nne die wirkliche materielle Rechtslage nicht 344ndern. Die mit der Widerklage begehrte Feststellung der Gesellschaft, dass S. ihr Gesellschafter sei, h344ngt nicht von einer 304nderung der "wirklichen" materiellen Rechtslage ab. Nach 247 16 Abs. 1 GmbHG gilt bei einer Anteilsver344u337erung der Gesellschaft gegen374ber derjenige als Erwerber und damit als Gesellschafter, 7 - 5 - dessen Erwerb unter Nachweis des 334bergangs bei der Gesellschaft angemel-det ist. Es handelt sich um eine gesetzliche Fiktion, die f374r die Stellung als Ge-sellschafter gegen374ber der Gesellschaft die Anmeldung durch einen dazu Be-fugten und einen 374berzeugenden Nachweis des Anteils374bergangs voraussetzt. Auf die Wirksamkeit der 334bertragung oder die materielle Rechtslage kommt es nicht an (st.Rspr. Senat, BGHZ 84, 47, 49; BGHZ 112, 103, 113; Sen.Urt. v. 15. April 1991 - II ZR 209/90, ZIP 1991, 724; v. 9. Juli 1990 - II ZR 194/89, ZIP 1990, 1057; v. 24. Juni 1996 - II ZR 56/95, NJW-RR 1996, 1377). 2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Rechtsanwalt Dr. No. im Ver-h344ltnis zur Beklagten seit 30. Dezember 1996 als Gesellschafter gilt. Rechts-anwalt Dr. No. ist von einem Anmeldebefugten angemeldet worden. Da-zu, ob sein Anteilserwerb bei der Anmeldung 374berzeugend nachgewiesen wur-de, fehlen bisher ausreichende Feststellungen. 8 a) Der Erwerb der Gesellschaftsanteile durch Rechtsanwalt Dr. No. wurde am 30. Dezember 1996 von dem dazu befugten S. , vertreten durch Rechtsanwalt P. , bei der Beklagten angemeldet. Anmeldeberechtigt sind Ver344u337erer und Erwerber (Baumbach/Hueck/ Fastrich, GmbHG 18. Aufl. 247 16 Rdn. 5). S. war als Ver344u337erer zur Anmeldung befugt, weil er zu diesem Zeitpunkt als Gesellschafter der Beklag-ten galt (247 16 Abs. 1 GmbHG). Die Anteils374bertragung von Rechtsanwalt N. auf ihn war am 18. Dezember 1996 unter gleichzeitigem Nachweis des Rechts-374bergangs der Beklagten angemeldet worden. Der 334bergang der Gesellschaf-terstellung ist auch nachgewiesen. Dazu gen374gt, dass die Gesellschaft vom Rechts374bergang 374berzeugend unterrichtet wird (Sen.Urt. v. 25. Januar 1960 - II ZR 207/57, WM 1960, 289; Urt. v. 15. April 1991 - II ZR 209/90, ZIP 1991, 724). Der Anmeldung vom 18. Dezember 1996 waren 374berzeugende Nachwei- 9 - 6 - se beigef374gt, n344mlich eine beglaubigte Abschrift der Urkunde 374ber die Anteils-374bertragung vom 5. August 1996, bei der Rechtsanwalt N. von S. vollmachtlos vertreten wurde, und die nach 247 177 Abs. 1 BGB notwendige Ge-nehmigungserkl344rung von Rechtsanwalt N. vom 13. August 1996. Die Zu-stimmung bedurfte entgegen der vom Berufungsgericht 374bernommenen Auffas-sung des Landgerichts anders als die Anteils374bertragung (247 15 Abs. 3 GmbHG) nicht der notariellen Form (247 182 Abs. 2 BGB). Gegen die 334berzeugungskraft der vorgelegten Nachweise spricht nicht, dass Rechtsanwalt N. in seinem Schreiben vom 8. August 1996 an den Kl344-ger und S. - das der Beklagten mit der Anmeldung nicht vorgelegt wur-de - vor Erteilung der Genehmigung den Kaufvertrag nicht genehmigt hat. Das Schreiben stand einer sp344teren Genehmigung der Anteils374bertragung nicht entgegen, weil sie darin nicht verweigert wurde. Wenn der Berechtigte die Ge-nehmigung nach 247 184 Abs. 1 BGB in der Schwebe h344lt, verweigert er sie nicht endg374ltig (BGH, Urt. v. 15. Juni 1964 - VIII ZR 7/63, WM 1964, 878). Rechts-anwalt N. hat in seinem Schreiben vom 8. August 1996 zwischen dem schuldrechtlichen Gesch344ft und der Anteils374bertragung unterschieden. Zur Ge-nehmigung der Anteils374bertragung hat er sich nicht ge344u337ert, die Genehmigung des schuldrechtlichen Gesch344fts ausdr374cklich offen gelassen. Er hat erkl344rt, dass er den vorgelegten Kaufvertrag derzeit nicht genehmigen k366nne und wolle, weil er als Treuh344nder den Anteil an den Treugeber nicht verkaufen k366nne. Bei der Best344tigung der dinglichen 334bertragung der Gesch344ftsanteile vom 3. Mai 2004 hat Rechtsanwalt N. nochmals ausdr374cklich klargestellt, dass er mit seinem Schreiben vom 8. August 1996 nur mitgeteilt habe, dass er den schuld-rechtlichen Vertrag als Kaufvertrag nicht genehmigen k366nne, aber danach die dingliche Rechts374bertragung genehmigt habe und sie seiner Ansicht nach r374ckwirkend wirksam geworden sei. 10 - 7 - b) Die Anmeldung von Rechtsanwalt Dr. No. ist nach den bisheri-gen Feststellungen auch nicht mangels eines 374berzeugenden Nachweises im Sinn von 247 16 Abs. 1 GmbHG unwirksam. 11 12 3. Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, zumin-dest sei die Anmeldung von Rechtsanwalt Dr. No. durch die Anmeldung der 334bertragung von Rechtsanwalt N. auf S. vom 3. Mai 2004 wi-derrufen worden. Die Anzeige der 334bertragung von Rechtsanwalt N. auf S. vom 3. Mai 2004 ist kein Widerruf der Anmeldung vom 30. Dezember 1996. Der Widerruf einer Anmeldung ist in 247 16 Abs. 1 GmbHG nicht vorgese-hen und nach Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft nicht m366glich, 247 130 Abs. 1 BGB. Wie die Wirkungen von 247 16 Abs. 1 GmbHG im Fall einer unwirk-samen 334bertragung beseitigt werden k366nnen, hat der Senat bislang offen ge-lassen (Senat BGHZ 84, 47, 51) und muss dies auch im vorliegenden Fall nicht entscheiden. Selbst wenn dazu statt einer R374ck374bertragung ein "Widerruf" ge-n374gte, kommt er nur als Wiederanmeldung des fr374heren Ver344u337erers in Be-tracht. Ein solcher "Widerruf" setzt neben der Anmeldung voraus, dass die Un-wirksamkeit der fr374her angemeldeten 334bertragung 374berzeugend nachgewiesen wird (Baumbach/ Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. 247 16 Rdn. 4; Loebbe in Gro337komm.z.GmbHG 247 16 Rdn. 53; Schulz/H. Winter/Seibt, GmbHG 10. Aufl. 247 16 Rdn. 23 a). Ein solcher Nachweis wurde bei der Anmeldung im Mai 2004 nicht erbracht. Die als Nachweis beigef374gte vorsorgliche Best344tigung der Ver-344u337erung von Rechtsanwalt N. an S. im Jahr 1996 in der Urkunde vom 3. Mai 2004 belegt die Unwirksamkeit der Anteils374bertragung von S. an Rechtsanwalt Dr. No. nicht, sondern h344tte im Gegenteil, wenn sie mangels Verf374gungsbefugnis von S. 1996 unwirksam gewesen w344re, nach 247 185 Abs. 2 BGB nachtr344glich zu ihrer Wirksamkeit gef374hrt. - 8 - 4. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da der Rechts-streit nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 ZPO). Die Sache ist zur374ckzu-verweisen, damit die Parteien Gelegenheit erhalten, ihren Vortrag zum bisher nicht weiter beachteten Gesichtspunkt eines Nachweises bei der Anmeldung des Anteilserwerbs von Rechtsanwalt Dr. No. zu erg344nzen. In der An-meldung vom 30. Dezember 1996 wird die 334bersendung einer Urkunde 374ber die 334bertragung der Gesch344ftsanteile nur angek374ndigt. Nicht ausgeschlossen ist auch, dass Rechtsanwalt Dr. No. ohne einen Nachweis ordnungsge-m344337 angemeldet war. Die Gesellschaft kann nach pflichtgem344337em Ermessen des Gesch344ftsf374hrers auf Nachweise verzichten. Eine ordnungsgem344337e An- 13 - 9 - meldung liegt dann auch vor, wenn die Gesellschaft den Erwerber als neuen Gesellschafter anerkennt und behandelt (Sen.Urt. v. 15. April 1991 - II ZR 209/90, ZIP 1991, 724). Goette Kurzwelly Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 04.10.2006 - 23 O 97/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 21.03.2007 - 9 U 118/06 -
Full & Egal Universal Law Academy