BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 76/07 Verk374ndet am: 7. Februar 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 426 Abs. 1, 247 840 Abs. 1; DDR: StHG 247 1 Abs. 1, 247 3 Abs. 2; VwGO 247247 63, 65, 78, 79, 247 113 Abs. 1, 5, 247 121 Ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 374ber eine Verpflichtungsklage entschieden worden, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erlass eines ihm g374nstigen Bescheids zusteht, und werden diesem Anspruch entgegenstehende Bescheide der Ausgangs- und der Widerspruchsbe-h366rde aufgehoben, ist nach Schadloshaltung des Antragstellers durch den Rechtstr344ger der Ausgangsbeh366rde der Rechtstr344ger der Wider-spruchsbeh366rde im Verfahren 374ber seine m366gliche Ausgleichspflicht nach 247 426 Abs. 1 BGB an das verwaltungsgerichtliche Urteil auch im Verh344ltnis zum Rechtstr344ger der Ausgangsbeh366rde gebunden. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin macht aus auf sie 374bergegangenem Recht der Landes-hauptstadt Dresden einen Anspruch auf h344lftigen Innenausgleich gegen den beklagten Freistaat geltend. Dem liegt Folgendes zugrunde: 1 Eigent374mer des Hausgrundst374cks F. in D. war seit 1940 A. . Das Grundst374ck wurde am 28. M344rz 1952 auf-grund der Verordnung 374ber die Verwaltung und den Schutz ausl344ndischen Ei-gentums in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1951 2 - 3 - (GBl. DDR S. 839) unter staatliche Verwaltung gestellt. Seit dieser Zeit wurde das urspr374ngliche Mietswohnhaus ausschlie337lich f374r Verwaltungszwecke ge-nutzt. Der Rat des Stadtbezirks D. lie337 verschiedene Arbeiten an dem Geb344ude vornehmen, darunter den Einbau einer gemeinsamen Heizungsan-lage f374r dieses und ein unmittelbar angrenzendes Geb344ude. Mit Beschluss des Rates der Stadt D. vom 30. September 1982 wurde das Grundst374ck auf der Grundlage von 247 14 AufbauG i.V.m. 247 3 der Zweiten Durchf374hrungsbestim-mung zum Aufbaugesetz in Volkseigentum 374berf374hrt. Die Erbin des fr374her eingetragenen Eigent374mers machte im Juli 1990 Restitutionsanspr374che geltend, die sie am 5. August 1994 an Y. (im Folgenden: Antragsteller) abtrat. Das Amt zur Regelung offener Verm366-gensfragen der Landeshauptstadt Dresden sah den R374ck374bertragungsanspruch nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 VermG gem344337 247 5 Abs. 1 Buchst. a VermG als ausge-schlossen an und wies den Restitutionsantrag durch Bescheid vom 21. November 1995 zur374ck. Das S344chsische Landesamt zur Regelung offener Verm366gensfragen wies den Widerspruch des Antragstellers durch Bescheid vom 28. Februar 1996 zur374ck. Auf die Verpflichtungsklage des Antragstellers hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 21. November 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamtes vom 28. Februar 1996 durch Urteil vom 9. September 1998 auf und verpflichtete das Amt zur Regelung offe-ner Verm366gensfragen, das Grundst374ck an den Antragsteller zur374ck zu 374bertra-gen. Der entsprechende Restitutionsbescheid vom 2. November 1998 wurde am 8. Dezember 1998 bestandskr344ftig. Das Grundst374ck wurde dem Antragstel-ler im Juni 2000 zur374ckgegeben. 3 Im Vorprozess nahm der Antragsteller die Landeshauptstadt Dresden wegen verz366gerter Restitution auf Ersatz von Mietausfallsch344den in Anspruch. 4 - 4 - Das Landgericht gab der Klage in H366he von 1.123.485,34 200 nebst Zinsen statt. Im Berufungsverfahren, in dem die beklagte Stadt dem Freistaat den Streit ver-k374ndet hatte, schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, nach dem der Antragsteller 440.000 200 erhalten sollte. Der Kommunale Schadensausgleich der L344nder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Th374ringen entrichtete hierauf 153.716,30 200 und trat alle Anspr374che aus dem Haftpflichtschaden an die Kl344gerin ab. Diese hat behauptet, die Zahlung habe sich auf den Ersatz des Mietausfallschadens bezogen, der dem Antrag-steller seit R374ckgabe des Grundst374cks ab Juni 2000 entstanden sei. Die Kl344gerin ist der Auffassung, der Beklagte sei im Hinblick auf den rechtswidrigen Widerspruchsbescheid des Landesamtes verpflichtet, als Ge-samtschuldner die H344lfte des entrichteten Schadensersatzes auszugleichen. Ihre demnach auf Zahlung von 76.858,15 200 nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Anspruch weiter. 5 Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 - 5 - I. Das Berufungsgericht verneint eine Gesamtschuldnerstellung des Be-klagten, weil dieser dem Antragsteller weder nach 247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG noch nach 247 1 DDR-StHG hafte. Denn der Widerspruchsbescheid des Lan-desamtes sei nicht nur vertretbar, sondern stehe mit dem Restitutionsaus-schlussgrund des 247 5 Abs. 1 Buchst. a VermG in Einklang. Dies k366nne das Be-rufungsgericht ohne Bindung an das rechtskr344ftige Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts beurteilen. Zwar binde die Feststellung des Verwaltungs-gerichts, dass der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig sei, auch den Beklagten als Tr344ger der Widerspruchsbeh366rde. Die-se Wirkung schlie337e jedoch den hier in Rede stehenden Innenausgleich zwi-schen der Landeshauptstadt bzw. ihrem Versicherer und dem Beklagten nicht ein, sondern beziehe sich nur auf den Amtshaftungsprozess zwischen dem An-tragsteller und der Landeshauptstadt. Das landgerichtliche Urteil in diesem Ver-fahren und die w344hrend des Berufungsverfahrens vorgenommene Streitverk374n-dung an den Beklagten k366nnten diesen im Hinblick darauf, dass die Parteien des Vorprozesses einen Prozessvergleich geschlossen h344tten, nicht binden. 7 Dem Antragsteller habe kein Restitutionsanspruch, sondern lediglich ein Entsch344digungsanspruch zugestanden, weil Geb344ude und Grundst374ck mit er-heblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung ver-344ndert worden seien und ein 366ffentliches Interesse an ihrer Nutzung bestehe. Dabei spiele es nach 247 5 Abs. 1 Buchst. a VermG, wie das Bundesverwal-tungsgericht durch Urteil vom 13. Dezember 2005 (8 C 13/04 - ZOV 2006, 136) entschieden habe, keine Rolle, dass die Investitionen hier schon vor der end-g374ltigen Entziehung des Eigentums vorgenommen worden seien. 8 II. - 6 - Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung in einem ma337geben-den Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsge-richts, dass das rechtskr344ftige Urteil des Verwaltungsgerichts f374r dieses Verfah-ren keine Bindungen entfalte. 9 1. a) Nach st344ndiger, seit langem bestehender Rechtsprechung des Senats sind die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskr344ftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung (247 121 VwGO) gebunden (vgl. nur BGHZ 9, 329, 330 ff ; 103, 242, 244 f; 119, 365, 368; 134, 268, 273; 146, 153, 156; 161, 305, 309). Die Bin-dungswirkung erfasst in pers366nlicher Hinsicht die Beteiligten des verwaltungs-gerichtlichen Verfahrens (247 63 VwGO) und ihre Rechtsnachfolger und ist sach-lich auf dessen Streitgegenstand beschr344nkt. In diesem Rahmen folgt die Bin-dung der Zivilgerichte aus der grunds344tzlichen Gleichwertigkeit der Gerichts-zweige. 10 b) F374r den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich in dem Vorprozess 374ber den Schadensersatzanspruch des Antragstellers gegen die Landeshaupt-stadt die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen374berstan-den. In ihrem Verh344ltnis zueinander war aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugrunde zu legen, dass dem Antragsteller im ma337gebenden Zeit-punkt der letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ein An-spruch auf Erlass eines Restitutionsbescheids zustand. Auch wenn die diesem Verfahren vorausgehenden Versagungsbescheide nicht unmittelbar Streitge-genstand der Verpflichtungsklage waren (vgl. BVerwGE 89, 354, 355 f; Clau-sing, in: Schoch/Schmidt-A337mann/Pietzner, VwGO, 247 121 Rn. 63 f; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, 247 121 Rn. 51; Kuntze, in: Bader, VwGO, 11 - 7 - 4. Aufl. 2007, 247 121 Rn. 19), ist zu ber374cksichtigen, dass das Verhalten der Be-h366rde, dem Antragsteller die begehrte Restitution zu versagen, gerade unter Auseinandersetzung mit den ablehnenden Bescheiden vom Verwaltungsgericht gepr374ft worden ist. Das Verwaltungsgericht hat daher auch, wie es vielfach 374blich ist (vgl. hierzu Eyermann/J366rg Schmidt, VwGO, 12. Aufl. 2006, 247 113 Rn. 33, 36), im Tenor seiner Entscheidung den Bescheid vom 21. November 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes vom 28. Fe-bruar 1996 aufgehoben und die Landeshauptstadt verpflichtet, das Grundst374ck an den Antragsteller zur374ck zu 374bertragen. Infolge dieser Verkn374pfung, bei der man die Versagungsbescheide durchaus als im Lebenssachverhalt mit angeleg-te Teile des Streitgegenstands betrachten kann, hat der Senat in st344ndiger Rechtsprechung auch bei Verpflichtungsklagen angenommen, dass sich die Bindung der Zivilgerichte - soweit keine Ver344nderung der entscheidungserhebli-chen Sach- und Rechtslage zu ber374cksichtigen ist - auch auf die Beurteilung der Verwaltungsgerichte erstreckt, dass die jeweils ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen sind (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1979 - III ZR 100/77 - NJW 1980, 387; BGHZ 119, 365, 368; vom 17. M344rz 1994 - III ZR 27/93 - NJW 1994, 3158 f; vom 21. November 2002 - III ZR 278/01 - NVwZ-RR 2003, 403; zum 334bergang von einer erledigten Verpflichtungsklage zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag bei unver344nderter Sach- und Rechtslage vgl. BVerwGE 89, 354, 356). c) Das verwaltungsgerichtliche Verfahren war auch geeignet, Bindungen zu Lasten des Beklagten zu entfalten, die in einem anschlie337enden Schadens-ersatzprozess zu beachten gewesen w344ren, wenn sich der Antragsteller zu ei-ner klageweisen Durchsetzung seiner Anspr374che gegen den Beklagten ent-schlossen h344tte. 12 - 8 - aa) Zwar war der Beklagte als Tr344ger der Widerspruchsbeh366rde nicht Beteiligter des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Denn in F344llen, in denen - wie hier - der Ausgangs- und der Widerspruchsbescheid in jeder Hinsicht 374bereinstimmen, ist die Klage (nur) gegen die K366rperschaft (oder nach entspre-chender Bestimmung des Landesrechts gegen die Beh366rde) zu richten, deren Beh366rde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat (vgl. 247 78 Abs. 1 VwGO). Nur wenn der Wider-spruchsbescheid erstmalig oder gegen374ber dem urspr374nglichen Verwaltungsakt eine zus344tzliche Beschwer enth344lt, ist der Rechtstr344ger der Widerspruchsbe-h366rde 374berhaupt am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt (vgl. 247 78 Abs. 2, 247 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO). Stimmen der Ausgangs- und der Wi-derspruchsbescheid inhaltlich 374berein, liegt auch kein Fall vor, den Tr344ger der Widerspruchsbeh366rde nach 247 65 Abs. 1, 2 VwGO am Verfahren zu beteiligen, obwohl - etwa bei einer erfolgreichen Anfechtungsklage - der Verwaltungsakt und der etwaige Widerspruchsbescheid nach 247 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf-zuheben sind, also eine - im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Bescheide - notwendig einheitliche Entscheidung zu ergehen hat (vgl. VGH Mannheim ESVGH 16, 89, 90; Eyermann/J366rg Schmidt, aaO 247 65 Rn. 14; Redeker, in: Re-deker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, 247 65 Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, 247 65 Rn. 12). Insoweit wird vielmehr im Anschluss an das Se-natsurteil vom 12. Juli 1962 (III ZR 16/61 - D326V 1962, 791, 792 = DVBl. 1962, 753, 754), in dem nach den damals ma337geblichen Bestimmungen des Prozess-rechts (247 50 MilRegVO) die Anfechtungsklage gegen den Rechtstr344ger der Wi-derspruchsbeh366rde zu richten war, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtspre-chung und im Schrifttum weitgehend einhellig angenommen, der in Anspruch genommene Rechtstr344ger verteidige im Prozess vor dem Verwaltungsgericht nicht nur die eigene Entscheidung, sondern zugleich in Art einer Prozessstand-schaft auch diejenige der Widerspruchsbeh366rde; hieraus wird eine Erstreckung 13 - 9 - der Rechtskraft auch auf den nicht beteiligten Tr344ger der Widerspruchsbeh366rde gefolgert (vgl. VGH Mannheim aaO; VGH Kassel NVwZ-RR 2005, 580, 581; Clausing, in: Schoch/Schmidt-A337mann/Pietzner, aaO 247 121 Rn. 96; Kopp/Schenke, aaO 247 121 Rn. 24; Wolff, in: Wolff/Decker, VwGO/ VwVfG, 2. Aufl. 2007, 247 121 VwGO Rn. 33; Kuntze, in Bader, aaO 247 121 Rn. 9; Nicolai, in: Redeker/v. Oertzen, aaO 247 121 Rn. 6a; Eyermann/Rennert, aaO 247 121 Rn. 38; zur Erstreckung der Rechtskraft eines den Gesetzesvollzug eines Landes betreffenden verwaltungsgerichtlichen Urteils auf die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Auftragsverwaltung vgl. BVerwG NVwZ 1999, 296 unter weiterer Bezugnahme auf BVerwG NVwZ 1993, 781, 782). bb) Ob sich aus dem Institut der Prozessstandschaft grunds344tzlich ergibt, dass der betroffene Rechtstr344ger auch im Verh344ltnis zum Prozessstandschafter gebunden ist (vgl. hierzu allgemein Z366ller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, vor 247 50 Rn. 33-41 m.w.N.), bedarf hier keiner allgemeinen Beantwortung. F374r die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angenommene Bindung sprechen fol-gende gewichtige Gr374nde: Zum einen k366nnen Ausgangs- und Widerspruchsbe-scheid, die wie hier inhaltlich 374bereinstimmen, notwendig nur einheitlich beurteilt werden. Zum anderen fehlen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren andere Mit-tel, die betroffenen Rechtstr344ger an die getroffene einheitliche Entscheidung zu binden. Denn die M366glichkeit einer Streitverk374ndung ist im verwaltungsgerichtli-chen Verfahren durchg344ngig verschlossen (vgl. OVG M374nster, Urteil vom 13. Mai 1993 - 20 A 1821/91 - juris Orientierungssatz 1, insoweit nicht ver366ffent-licht; Bier, in: Schoch/Schmidt-A337mann/Pietzner, aaO 247 65 Rn. 2, Stand April 2006; Kopp/Schenke, aaO 247 65 Rn. 2). Auch eine Beiladung, die eine der Streitverk374ndung 344hnliche Funktion im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu erf374llen hat, ist in F344llen der er366rterten Art gleichfalls - wie zu aa) ausgef374hrt - nicht zul344ssig. Unter diesen Umst344nden verlangen die Durchsetzung der Rech- 14 - 10 - te des betroffenen Antragstellers wie ein sachgerechter Umgang mit der Res-source des Prim344rrechtsschutzes, dass auch der Tr344ger der Widerspruchsbe-h366rde an das rechtskr344ftige Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gebunden wird. Eine unzumutbare Verk374rzung der Rechtsstellung des Beklagten ist hierin nicht zu sehen. Zwar l344sst sich nicht leugnen, dass die Regelung in 247 78 VwGO dem Rechtstr344ger der Widerspruchsbeh366rde, soweit der Widerspruchsbescheid kei-ne erstmalige oder zus344tzliche Beschwer enth344lt, eine unmittelbare Einwirkung auf das gerichtliche Verfahren nimmt. Das ist jedoch verfassungsrechtlich un-bedenklich, weil die Wahrnehmung der Rechte durch den Rechtstr344ger der Ausgangsbeh366rde gen374gt und der Rechtstr344ger der Widerspruchsbeh366rde als juristische Person des 366ffentlichen Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG keine weiter-gehenden Rechte f374r sich in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerfGE 39, 302, 316). Es kommt hinzu, dass dem Beklagten hier nach Art. 1 247247 1, 2 des S344chsi-schen Aufbaubeschleunigungsgesetzes vom 4. Juli 1994 (S344chsGVBl. S. 1261) ein uneingeschr344nktes Weisungsrecht zustand, mit dem er auf die Prozessf374h-rung durch die Ausgangsbeh366rde oder durch deren Rechtstr344ger h344tte Einfluss nehmen k366nnen, insbesondere zur Frage, ob die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden soll-te. 2. Ist hiernach im Verh344ltnis vom Antragsteller sowohl zur Landeshaupt-stadt als auch zum Beklagten von einer Bindung an die Beurteilung des Verwal-tungsgerichts auszugehen, dass die die R374ckgabe versagenden Bescheide - worauf es entscheidend ankommt (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 22, 26 Rn. 12) - rechtswidrig gewesen sind, ergibt sich dem Grunde nach eine ge-samtschuldnerische Verpflichtung zur Schadensersatzleistung nach 247 1 Abs. 1, 247 3 Abs. 2 StHG i.V.m. 247 840 Abs. 1 BGB (siehe hierzu bereits Senatsurteil BGHZ 9, 65, 66 ff). Demgegen374ber scheiden Amtshaftungsanspr374che nach 15 - 11 - 247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-men hat, aus, weil die Beamten jedenfalls ohne Verschulden gehandelt haben. a) Das nach dem Beitritt als Landesrecht fortgeltende Staatshaftungs-gesetz ist zwar nach Art. 1 247 2 Abs. 1 des S344chsischen Rechtsbereinigungsge-setzes (S344chsRBG) vom 17. April 1998 (S344chsGVBl. S. 151) mit Ablauf des 30. April 1998 au337er Kraft getreten. Hiervon bleiben aber nach Art. 1 247 4 Satz 1 S344chsRBG bestehende Rechtsverh344ltnisse unber374hrt. Zu diesen geh366ren die hier verfolgten Schadensersatzanspr374che, die auf die Bescheide vom 21. No-vember 1995 und 28. Februar 1996 zur374ckgehen. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 366 Rn. 34) ist es unerheblich, dass die Schadens-ersatzanspr374che, die Gegenstand des Ausgleichsbegehrens der Kl344gerin sind, nach ihrer Behauptung den Zeitraum ab Juni 2000 betreffen. 16 b) Ohne Bedeutung f374r den hier verfolgten Ausgleichsanspruch ist es auch, dass sich der Antragsteller zur Schadensregulierung nur an die Landes-hauptstadt gewandt hat. Das gesamtschuldnerische Verh344ltnis zwischen dem Beklagten und der Landeshauptstadt h344ngt nicht davon ab, dass der Gl344ubiger alle Gesamtschuldner in Anspruch nimmt. Vielmehr entsteht der Ausgleichsan-spruch bereits mit der Begr374ndung der Gesamtschuld (vgl. BGH, Urteil vom 21. M344rz 1991 - IX ZR 286/90 - NJW 1991, 1733, 1734). Er wird auch nicht da-von ber374hrt, dass der Anspruch des Gl344ubigers gegen den Ausgleichspflichti-gen inzwischen verj344hrt (RGZ 69, 422, 426) oder wegen Ablaufs einer Aus-schlussfrist erloschen ist (Senatsurteil vom 30. Oktober 1980 - III ZR 132/79 - NJW 1981, 681). 17 - 12 - c) Die Schadensersatzpflicht nach 247 1 StHG erfasst auch den hier vom Antragsteller verfolgten Ersatz entgangenen Gewinns in Form des behaupteten Mietausfallschadens. Die entgegenstehende Auffassung des Landgerichts Potsdam (LKV 2001, 182, 183), das Sch344den aus einer entgangenen Verm366-gensmehrung allgemein f374r nicht ersatzf344hig h344lt, steht mit 247 3 Abs. 2 StHG, 247 252 BGB nicht in Einklang und 374bersieht die Rechtsprechung des Senats, der den Inhalt von Amtshaftungsanspr374chen und Anspr374chen aus dem Staatshaf-tungsgesetz im Wesentlichen nach denselben Grunds344tzen behandelt (vgl. Se-natsurteil BGHZ 166, 22, 27 Rn. 14). 18 3. Ergibt sich in Bezug auf die Schadensersatzanspr374che des Antragstel-lers im Hinblick auf die Bindungen durch das Urteil des Verwaltungsgerichts daher eine gesamtschuldnerische Haftung der Landeshauptstadt und des Be-klagten, ist im weiteren zu pr374fen, ob diese Bindungen auch im Verh344ltnis der Stadt zu dem Land zu beachten sind. 19 a) Aus der Streitverk374ndung der Kl344gerin an den Beklagten im Vorpro-zess des Antragstellers gegen die Landeshauptstadt l344sst sich eine solche Wir-kung, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht herleiten. Dieses Verfahren ist durch einen Prozessvergleich abgeschlossen worden. Ei-nem Prozessvergleich kommt die Interventionswirkung nach 247 74 Abs. 3, 247 68 ZPO nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 276/03 - NJW-RR 2005, 1435). 20 b) Allgemein wird im b374rgerlichen Recht das innere Schuldverh344ltnis der Gesamtschuldner untereinander als ein solches behandelt, das selbst344ndig ne-ben dem Rechtsverh344ltnis zwischen dem Gl344ubiger und dem Schuldner steht (vgl. bereits RGZ 69, 422, 425 f; 146, 97, 101). Daraus folgt etwa, dass ein vom 21 - 13 - Gl344ubiger gegen374ber dem Gesamtschuldner erwirktes Urteil keine Rechtskraft-wirkungen f374r den Ausgleichsanspruch hat, den der (in Anspruch genommene) Gesamtschuldner gegen einen anderen Gesamtschuldner geltend macht. Die vorliegende Konstellation ist allerdings von der Besonderheit ge-kennzeichnet, dass in einem Vorprozess des Antragstellers - sei es gegen die Landeshauptstadt, sei es gegen den beklagten Freistaat - bindend die Feststel-lung des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen war, dass die die Restitution ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen sind. Unter solchen Umst344nden kann man aber einer Streitverk374ndung im Schadensersatzprozess in Bezug auf dieses Element eines Schadensersatzanspruchs ohnehin keine eigenst344ndige Bedeutung beimessen. Denn sie w374rde insoweit nur eine Wirkung 344u337ern, die sich f374r den Beklagten auch unmittelbar aus dem verwaltungsgerichtlichen Ver-fahren erg344be. Stellt man aber auf diese Besonderheit ab, dass im verwal-tungsgerichtlichen Verfahren notwendig eine einheitliche Entscheidung 374ber die Rechtm344337igkeit des Verwaltungshandelns ergeht, f374hrt nur eine auch interne Bindung dazu, dass die Schadensersatzpflicht der Landeshauptstadt oder des Freistaats nicht von dem zuf344lligen Umstand abh344ngt, wen der Antragsteller auf Ersatz in Anspruch nimmt. 22 c) Legt man daher auch im Verh344ltnis der Landeshauptstadt zum Beklag-ten eine Bindung an das verwaltungsgerichtliche Urteil zugrunde, l344sst sich dem Grunde nach eine Haftung des Beklagten nicht verneinen. 23 Da Anspr374che aus 247 426 Abs. 1 BGB von 247 67 VVG erfasst werden und die privatrechtlichen Beziehungen zwischen einem Kommunalen Schadens-ausgleich und seinen Mitgliedern als ihrem Wesen nach echte Versicherungs-verh344ltnisse den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes unterlie- 24 - 14 - gen (BGH, Urteil vom 16. November 1967 - II ZR 259/64 - VersR 1968, 138 f), ging ein der Landeshauptstadt gegen das Land zustehender Ausgleichsan-spruch auf den Kommunalen Schadensausgleich, soweit er den Antragsteller befriedigte, 374ber. Dieser Anspruch ist nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts an die Kl344gerin abgetreten worden. Die Bindung an das Urteil des Verwaltungsgerichts wird auch nicht da-durch aufgehoben, dass das Bundesverwaltungsgericht, anders als das Verwal-tungsgericht f374r richtig befunden hat, entschieden hat, dass auch nach der An-ordnung der staatlichen Verwaltung, aber vor der 334berf374hrung in Volkseigentum vorgenommene bauliche Ma337nahmen zu einem Ausschluss der R374ck374bertra-gung nach 247 5 Abs. 1 Buchst. a VermG f374hren k366nnen (vgl. BVerwG ZOV 2006, 136). Zwar endet die Bindungswirkung rechtskr344ftiger Urteile grunds344tzlich mit der 304nderung der Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, aaO 247 121 Rn. 28). Eine solche 304nderung der Sach- oder Rechtslage kann aber in der erstmaligen h366chstrichterlichen Kl344rung einer Rechtsfrage nicht gesehen wer-den (vgl. BVerwGE 91, 256, 259 ff; Clausing, in: Schoch/Schmidt-A337mann/ Pietzner, aaO 247 121 Rn. 75; Kilian, in: Sodan/Ziekow, aaO 247 121 Rn. 119). 25 4. Das Berufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren pr374fen m374ssen, ob dem Antragsteller in der von der Kl344gerin behaupteten Zeit der vom Kom-munalen Schadensausgleich regulierte Schaden entstanden ist und ob der Be-klagte hieran - dem Grundsatz des 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend - h344lftig zu beteiligen ist. Die in der m374ndlichen Revisionsverhandlung ge344u337erte Auffassung des Beklagten, im Innenverh344ltnis komme eine Mithaftung des Rechtstr344gers der Widerspruchsbeh366rde nicht in Betracht, wenn diese (nur) den Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid zur374ckgewiesen habe, trifft nicht zu 26 - 15 - (vgl. zum Ganzen Staudinger/Wurm, BGB, Neubearbeitung 2007, 247 839 Rn. 77). Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 14.07.2006 - 10 O 4555/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 28.02.2007 - 6 U 1565/06 -
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