BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 76/07 Verk374ndet am: 13. August 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 13. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 4. April 2007 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer der L. S. GmbH in G. (im Weiteren: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366rde-rungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut aus 374bergegange-nem Recht der Versenderin auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Die Versenderin 374bergab der Beklagten am 18. Oktober 2000 eine aus zwei Paketen bestehende Sendung zur Bef366rderung in die USA. Das von der Beklagten 374bernommene Paket mit der Kontrollnummer 97930 geriet auf dem Transportweg in Verlust. Die Beklagte zahlte f374r den Verlust des Pakets eine Entsch344digung in H366he von 1.000 DM. 2 - 3 - Die Kl344gerin hat behauptet, die in dem verlorengegangenen Paket ent-haltenen Gegenst344nde h344tten einen Wert von 52.300 US-Dollar gehabt. Sie habe die Versenderin wegen des Schadens in H366he von 118.876,83 DM ent-sch344digt. 3 4 Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte f374r den Verlust in vol-ler H366he, weil das Paket infolge grober Organisationsm344ngel im Betriebsablauf der Beklagten verlorengegangen sei. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von 52.300 US-Dollar nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat demgegen374ber insbesondere geltend gemacht, die Kl344-gerin m374sse sich ein Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen, da die-se eine Wertdeklaration unterlassen habe. 5 Das Landgericht hat die Beklagte unter Anrechnung der vorprozessual erbrachten Zahlung in H366he von 1.000 DM und unter Ber374cksichtigung des Haf-tungsh366chstbetrags gem344337 Art. 22 WA (1955) zur Zahlung von 1.034,22 200 ver-urteilt und die Klage im 334brigen abgewiesen. 6 Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin 52.300 US-Dollar abz374glich vor-prozessual gezahlter 1.000 DM nebst Zinsen zugesprochen. Dieses Urteil hat der erkennende Senat auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sa-che zur nochmaligen Pr374fung der Frage des Mitverschuldens an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen (Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, TranspR 2006, 466). Im wiederer366ffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Kl344gerin und Abweisung der Klage im 334brigen sowie unter Ber374cksichtigung eines Mit-verschuldens der Versenderin verurteilt, an die Kl344gerin 38.905,97 US-Dollar abz374glich vorprozessual gezahlter 1.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. 7 - 4 - Mit der vom Senat beschr344nkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-lassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanz-lichen Urteils. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: 9 I. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgef374hrt: 10 Aufgrund der bindenden Ausf374hrungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2006 sei von einem Mitverschulden der Versenderin wegen unter-lassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens aus-zugehen. Da die Kl344gerin nicht behauptet habe, die Beklagte h344tte trotz eines Hinweises auf den Wert der Warensendung keine besonderen Sicherungsma337-nahmen ergriffen, sei auch der Kausalzusammenhang zwischen der Obliegen-heitsverletzung der Versenderin und dem eingetretenen Schaden zu bejahen. Die Gefahr eines besonders hohen Schadens sei gegeben, wenn der Wert der Sendung 5.000 200 374bersteige. Ma337geblich sei der Wert der Sendung, nicht der Wert des einzelnen Pakets. Bei der Haftungsabw344gung m374sse neben dem Wert der transportierten Ware ber374cksichtigt werden, dass das einem Ver-sender nach 247 254 Abs. 2 BGB anzulastende Verschulden weniger schwer wie-ge als das einem Versender nach 247 254 Abs. 1 BGB vorzuwerfende Verschul-den. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k366nne das Mitver-schulden bei der im Streitfall gegebenen Fallgestaltung nicht h366her als mit 50% angesetzt werden. Es sei daher eine stufenweise K374rzung des Schadenser-satzanspruchs geboten. F374r die ersten 5.000 200 Warenwert bleibe der Anspruch ungek374rzt, f374r einen zwischen 5.000,01 200 und 10.000 200 liegenden Warenwert sei eine K374rzung um 20% vorzunehmen. Bei Warenwerten 374ber 10.000 200 sei 11 - 5 - die Quote f374r jede angefangenen weiteren 5.000 200 um einen Prozentpunkt zu erh366hen. 12 II. Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses 374ber einen Betrag von 1.034,22 200 nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 435 HGB zu ber374cksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 183/06, TranspR 2008, 400 Tz. 13 m.w.N.). 13 2. Ohne Erfolg bleibt die R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten zum Mitverschulden der Versenderin wegen unter-lassener Wertdeklaration (247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 1 BGB) nicht ber374ck-sichtigt und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG versto337en. 14 a) Ein Versender kann in einen gem344337 247 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei richtiger Wertangabe mit gr366337erer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz ver-langt. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass es f374r ein zu ber374cksichti-gendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgf344ltigere Behandlung von Wertpaketen durch den Spediteur h344tte kennen m374ssen. Denn gem344337 247 254 Abs. 1 BGB ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt au337er Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und ver-st344ndiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, TranspR 2006, 121, 122 f. = VersR 2006, 15 - 6 - 953 m.w.N.). Von einem Kennenm374ssen der Anwendung h366herer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Bef366rderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er f374r diesen Fall bei Verlust oder Besch344digung des Gutes h366her haften will. Denn zur Ver-meidung der versprochenen h366heren Haftung werden erfahrungsgem344337 h366here Sicherheitsstandards gew344hlt (BGH TranspR 2006, 121, 123). b) Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht auf den Gesichtpunkt des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklarati-on nicht eingehen. Aus dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass der Versenderin eine sorgf344ltigere Be-handlung von Wertpaketen durch die Beklagte h344tte bekannt sein m374ssen. Die Beklagte hat zum Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Wert-deklaration lediglich vorgebracht, den Versender m374sse ein haftungsausschlie-337endes Mitverschulden treffen, wenn er eine Ware mit einem angeblichen Wert von 52.300 US-Dollar versende, ohne die geringste Wertangabe zu machen. W344re diese erfolgt, so w344re der Schaden nicht eingetreten. Zur Behandlung von Wertpaketen in den USA werde die Beklagte noch vortragen. Auf dieses Vor-bringen l344sst sich die Annahme, die Versenderin h344tte eine sorgf344ltigere Be-handlung von Wertpaketen durch die Beklagte kennen m374ssen, nicht st374tzen. Dem Vortrag der Beklagten l344sst sich noch nicht einmal entnehmen, dass der Versenderin die Bef366rderungsbedingungen der Beklagten bekannt waren oder h344tten zumindest bekannt sein m374ssen. 16 3. Ein Mitverschulden der Versenderin hat das Berufungsgericht mit Recht darin begr374ndet gesehen, dass diese die Beklagte nicht auf den Wert des abhandengekommenen Pakets und den deshalb im Falle seines Verlusts dro-henden ungew366hnlich hohen Schaden hingewiesen hat (247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die vom Berufungsgericht vorge- 17 - 7 - nommene Abw344gung der Verursachungs- und Verschuldensbeitr344ge der Ver-senderin und der Beklagten. 18 a) Bei der Frage, ob die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens i.S. von 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gedroht hat, hat das Berufungsgericht auf den Wert der Sendung abgestellt, die im Streitfall aus zwei Paketen bestand. Nach Verk374ndung des Berufungsurteils hat der erkennende Senat jedoch klargestellt, dass es insoweit nicht auf den Wert der Sendung, sondern auf den Wert des einzelnen Pakets ankommt (vgl. nur BGH TranspR 2008, 400 Tz. 18 m.w.N.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im ersten Berufungsurteil, auf die im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird, hat der Wert der in dem verlorengegangenen Paket enthaltenen Waren 52.300 US-Dollar betragen, so dass das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, im Falle eines Verlusts habe die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens gedroht. b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Unterlassen eines Hinweises auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens f374r den Schadenseintritt zumindest miturs344chlich war. Das ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die Urs344chlichkeit des Mitverschuldens fehlt nur dann, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungew366hnlich hohen Wert des Gutes keine besonderen Ma337nahmen ergriffen h344tte (BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 205/06, TranspR 2008, 394 Tz. 20 m.w.N.). Dies kann hier nicht ohne weiteres angenommen werden. Ohne besonderen Sachvortrag des An-spruchstellers ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Frachtf374hrer bei einem Hinweis auf den ungew366hnlich hohen Wert des Transportgutes entweder besondere Sicherungsma337nahmen ergriffen oder den Transportauftrag abge-lehnt h344tte (BGH TranspR 2008, 394 Tz. 20). Die Parteien haben hierzu bislang keinen Vortrag gehalten. Im wiederer366ffneten Berufungsverfahren k366nnen sie dies gegebenenfalls nachholen. 19 - 8 - c) Die Haftungsabw344gung nach 247 254 BGB ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch darauf 374berpr374ft werden, ob alle in Betracht zu ziehenden Umst344nde vollst344ndig und richtig ber374cksichtigt und der Abw344gung rechtlich zul344ssige Erw344gungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164; BGH TranspR 2008, 394 Tz. 21). Die Abw344gung darf ins-besondere nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Um-st344nde des Einzelfalls ber374cksichtigen (BGH TranspR 2008, 394 Tz. 21 m.w.N.). Diesen Anforderungen gen374gt die vom Berufungsgericht vorgenomme-ne Beurteilung nicht. 20 aa) Wie der Senat nach Verk374ndung des Berufungsurteils entschieden hat (siehe nur BGH TranspR 2008, 400 Tz. 24), trifft schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht zu, das einem Versender anzulastende Verschul-den nach 247 254 Abs. 2 BGB wiege grunds344tzlich weniger schwer als das einem Versender nach 247 254 Abs. 1 BGB anzulastende Verschulden. Die Vorschrift des 247 254 Abs. 2 BGB enth344lt lediglich - klarstellend - besondere Anwendungs-f344lle des 247 254 Abs. 1 BGB (M374nchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., 247 254 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., 247 254 Rdn. 36; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., 247 254 Rdn. 53; Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Gesch344digten im Privatrecht, 1999, S. 163 ff.). Hinsichtlich der Rechtsfolgen trifft 247 254 Abs. 1 BGB f374r s344mtliche F344lle des Mitverschuldens eine einheitliche Regelung. Dem-entsprechend sind die Verursachungs- und Verschuldensanteile von Sch344diger und Gesch344digtem im Einzelfall gegeneinander abzuw344gen (BGH TranspR 2008, 400 Tz. 24). 21 bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabw344gung von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH TranspR 2008, 400 Tz. 25 m.w.N.). Daneben kann bei ent- 22 - 9 - sprechendem Sachvortrag des Frachtf374hrers auch im Rahmen des 247 254 Abs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen f374r die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen (BGH TranspR 2008, 400 Tz. 25). 23 cc) Die weitere - auf eine entsprechende Bemerkung in einer fr374heren Senatsentscheidung (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161, 165) zur374ckgehende - Annahme des Berufungsgerichts, dass der dem Versender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht h366her als mit 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, kann nach den Umst344nden des Einzelfalls auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen. Dies gilt vor allem in F344llen, in denen das Paket aufgrund der Bef366rderungsbedingungen des Transporteurs von einem Transport ausgeschlossen ist. Ebenso kann eine h366here Quote als 50% anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets - unabh344ngig vom 334berschreiten einer in den Bef366rderungsbedingungen ge-setzten Wertgrenze - ganz erheblich 374ber dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungew366hnlich hohen Schaden h344tte erfolgen m374ssen (siehe nur BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Tz. 58; BGH TranspR 2008, 400 Tz. 26 m.w.N.). dd) Schlie337lich muss die Art und Weise der Abw344gung der Mitverschul-densquote bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Wa-renwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen f374hrt. Diesem Erfordernis wird die vom Berufungsgericht vorgenommene stufenweise K374rzung des Scha-densersatzanspruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach der Tabelle des Berufungsgerichts bei Warenwerten, die dem Ge-genwert von 50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im Ergebnis lediglich um einen Wert gek374rzt wird, der unter 25% liegt. Nach der 24 - 10 - Rechtsprechung des Senats kann in derartigen F344llen - je nach den Umst344nden des Einzelfalls - jedoch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% bis hin zu einem vollst344ndigen Ausschluss der Haftung in Betracht kommen (siehe nur BGH TranspR 2008, 400 Tz. 26 m.w.N.). Die in der Tabelle des Berufungsge-richts vorgesehenen Quoten werden dem nicht gerecht. 25 III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht 374ber einen Betrag von 1.034,22 200 nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen. Dieses wird unter Ber374cksichtigung der oben unter II 3 c dar-gestellten Grunds344tze eine nochmalige Abw344gung der beiderseitigen Verursa-chungs- und Verschuldensbeitr344ge vorzunehmen haben. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.03.2002 - 31 O 131/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 04.04.2007 - I-18 U 97/02 -
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