BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 76/08 vom 18. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Kl344ger und Beschwerdef374hrer, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - gegen 1. 2. Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 20. Februar 2008 - 4 U 1563/07 - wird zur374ckge-wiesen, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich von derjenigen, die dem Senatsurteil vom 4. M344rz 2004 (BGHZ 158, 188) zugrun-de lag, weil hier die nach dem Vertrag nicht zu 374bernehmende Be-lastung in Abteilung zwei des Grundbuches zum Zeitpunkt der Be-urkundung der Annahmeerkl344rung noch nicht eingetragen war. Ob deshalb eine Pflichtverletzung der Beklagten insbesondere im Zusammenhang mit der Beurkundung der Auflassung am 18. September 1995 ausgeschlossen werden kann, wovon das Oberlandesgericht ausgeht, kann hier dahinstehen. Jedenfalls sind m366gliche Anspr374che der Kl344ger aufgrund der 334bersendung der Abschrift der Urkunde 374ber die Auflassung und des Grund-buchauszuges und der damit vermittelten Kenntnis verj344hrt. Die Kl344ger k366nnen sich insoweit auch nicht auf die mangelnde Kennt-nis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzm366glichkeit infolge der Insolvenz der Vertragpartnerin berufen, da sich ein Gesch344digter - 3 - zur Begr374ndung eines sp344teren Verj344hrungsbeginns nicht auf Um-st344nde berufen kann, die ihn an der Erhebung der Schadenser-satzklage tats344chlich in keiner Weise gehindert haben (vgl. Se-natsurteil BGHZ 121, 65, 73 zu 247 839 BGB). Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 124.000,00 200 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 28.06.2007 - 4 O 4028/06 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 20.02.2008 - 4 U 1563/07 -
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