BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 76/11 Verkündet am: 6. März 2012 Vondrasek, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstrei t Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 615, § 628 Abs. 2; GmbHG § 46 Nr. 8 E in Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Aufgabenbereich eines GmbH - Geschäftsführers ohne Verletzung seines Anstellung s- vertrages eingeschränkt wird und er daraufhin die außerordentliche Kündigung des A n- stellung svertrages erklärt. BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 76/11 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d ie mündliche Verhandlung vom 6. März 2012 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr . Str ohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Born für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Karlsruhe vom 23. März 2011 wird auf Kosten des Kl ä- gers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger und seine Ehefrau waren alleinige Gesellschafter und G e- schäftsführer der beklagten GmbH. Diese gibt in M . die Stadtillustrierte "m . " heraus und führt Veranstaltungen wie die "Lange Nacht der Museen" durch. Mit Ver trag vom 26. Juni 2006 erwarb die R . GmbH & Co. KG (im Folgenden: R . ) sämtliche Anteile an der B e- klagten. Der Kläger und seine Ehefrau schlossen am selben Tag mit der B e- klagten einen Geschäftsführ eranstellungsvertrag, wonach sie die Geschäfte der Gesel l schaft weiter "selbständig" und "verantwortlich" führen sollten. Zu den "Hauptaufg a ben" der Geschäftsführer gehört en nach dem Vertrag "die Führung und effiziente Organisation der hierfür notwendigen personellen und sonstigen betrieblichen Strukturen" und "die Installation eines aussagekräftigen und 1 - 3 - transparenten Rechnungs - und Berichtswesens in einer von der Gesellschafte r- versammlung vorgegeb e nen Form". Der Vertrag sollte erstmals zum 30. Juni 2011 or dentlich gekündigt werden können. Entsprechend einer Bestimmung in der - mittlerweile geände r ten - Satzung der Beklagten waren der Kläger und seine Ehefrau als jeweils alleinvertretungsberechtigte und von den Beschrä n- kungen des § 181 BGB befreite Geschäfts führer im Handelsregister eingetr a- gen. In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Geschäftsführern und der R. Diese beruhten unter anderem darauf, dass die R . von den bislang sieben Abteilungen der Beklagte n vier in a n dere Konzernunternehmen verlagert hatte, unter anderem den Vertrieb und das Rechnungswesen. Der Kläger beanstandete diese Maßnahmen mit A n- walts s chreiben vom 18. März 2009 als eine nachhaltige Verletzung des G e- schäftsführeranstellungsvertrages u nd forderte die R . auf zu erklären, dass sie dem Kläger durch geeignete Maßnahmen die Gelegenheit geben we r- de, die Geschäfte der Gesellschaft wieder selbständig und verantwortlich zu führen. Mit gleichem Datum bestellte die R . de n Geschäftsführer ihrer Komplementärin, B . , als weiteren Geschäftsführer der Beklagten und erließ eine Geschäftsordnung. Die Gesamtverantwortung für die Geschäftsfü h- rung lag danach bei B. Der Kläger und seine Ehefrau waren ihm bericht s- pfli chtig und an seine Weisungen gebunden. Zum Verantwortungsbereich des Klägers gehörten nur noch Veranstaltungen, die die Gesellschaft für Dritte o r- gan i sierte, und die Weiterentwicklung des Geschäftsfeldes " Veranstaltungen " . Im Handel s register wurde die Eint ragung der Einzelvertretungsbefugnis und der Befreiu ng von den Beschränkungen des § 181 BGB hinsichtlich des Klägers und seiner Ehefrau gelöscht. 2 3 - 4 - Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 23. März 2009 die fris t- lose Kündigung seines Anstellungsver trages. Nachdem er trotz Aufforderung der R . an einer Geschäftsführersitzung nicht teilgenommen hatte, e r- klärte auch die R . die fristlose Kündigung und berief den Kläger als G e- schäftsführer ab. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass seine Kündigung wirksam sei. Ferner macht er seine vertraglichen Vergütungsansprüche bis ei n- schließlich August 2010 - zum Teil erst im zweiten Rechtszug - in Höhe von 111.595,92 klagte zum Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verpflichtet sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dieses U r- teil hinsichtlich der Festste l lung, dass die Kündigung wirksam ist, bestätigt, im Übrigen aber die Klag e abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufung s- gericht zugelassene Revision des Klägers , der sein Klagebegehren in vollem Umfang we i terverfolgt . Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung se iner Entscheidung ausg e- führt (OLG Karlsruhe, GmbHR 2011, 535) : Die Klage sei zulässig. Die Beklagte werde durch ihren neuen Geschäft s- führer wirksam vertreten. Dem stehe § 4 6 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG nicht entg e gen, weil diese Vorschrift in einem Prozess gegen einen ausgeschiedenen G e- schäftsfü h rer grundsätzlich nicht anwendbar sei. 4 5 6 7 8 - 5 - Die Klage sei aber - bis auf den Antrag, die Wirksamkeit der Kündigung des Klägers festzustellen - unbegründet. In der Beschneidung des Aufgabenb e- reichs des Klägers liege zwar ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kü n- digung des Anstellungsvertrages. Die Beklagte sei dazu jedoch aufgrund ihrer umfassenden organisationsrechtlichen Weisungsbefugnis berechtigt g e wesen. Daher fehle das für eine Anwendung des § 628 Abs. 2 BGB erfor derliche Aufl ö- sungsve r schulden. Das habe der Bundesgerichtshof bereits für den Fall einer Abber u fung des Geschäftsführers entschieden. Es gelte erst recht für den hier vorliegenden Fall einer gegen den Anstellungsvertrag verstoßenden Beschne i- dung der Kompe tenzen des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer kö n ne in einem solchen Fall sein Amt niederlegen und behalte dennoch seinen vertragl i- chen Vergütungsanspruch. Kündige er aber seinen Anstellungsvertrag, so ve r- liere er diese Ansprüche und könne auch nicht na ch § 628 Abs. 2 BGB Sch a- densersatz ve r langen. II. Diese Ausführungen sind jedenfalls im Ergebnis frei von Rechtsfe h- lern. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wird die Beklagte durch ihren g e- genwärtigen Geschäftsführer wirksam vertreten. Die Gesell schafterversam m- lu ng der Beklagten muss nicht gemäß § 4 6 Nr. 8 Fall 2 GmbHG einen besond e- ren Vertreter bestellen. Nach § 4 6 Nr. 8 Fall 2 GmbHG obliegt es der Gesellschafterversam m- lung, einen Vertreter der Gesellschaft in Prozessen zu bestimmen, die sie g e- gen e i nen Geschäftsführer führt. Diese Vorschrift, die sowohl für Aktiv - wie auch für Passivprozesse gilt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355) , soll die unvoreingenommen e Prozessführung in Recht s- streiti g keiten sicherstelle n, in denen regelmäßig die Gefahr besteht, dass die nach § 35 GmbHG an sich zur Vertretung der Gesellschaft berufenen G e- 9 10 11 12 - 6 - schäftsführer befangen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats sind d avon auch Proze s se gegen ausgeschiedene Geschäftsführer umfasst (B GH, Urteil vom 20. N o vember 1958 - II ZR 17/57, BGHZ 28, 355, 357; s. auch Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355; ebenso MünchKom m- GmbHG/Liebscher, § 46 Rn. 26 9 f.; einschränkend Hüffer in U lmer/Habersack/ Winter, GmbHG, § 46 Rn. 10 5; Zöllne r in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 46 Rn. 67). Dennoch kann die Gesellschaft durch den neuen Geschäft s führer so lange vertreten werden, wie die Gesellschafterve r sammlung nicht von ihrer Befugnis Gebrauch macht, einen - anderen - besonderen V ertreter zu beste l len (BGH, Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZI P 1992, 760, 761; Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 282; ebenso Koppen - s teiner in Rowed der/Schmidt - Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 38 Rn. 28 ; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., § 46 Rn. 167 ). Dass die Beklagte im vo r liegenden Fall einen besonderen Vertreter bestellt hätte, ist weder festg e stellt noch sonst e r sichtlich. 2. Die Klage ist - soweit darüber in der Revisionsinstanz noch zu en t- scheiden ist - unbegrü ndet. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 BGB zu. Nach dieser Vorschrift ist ein Vertragspartner, der den anderen durch e i- ne schuldhafte Vertragsverletzung zur außerordentlichen Kündigung eines Diens t verhältnisses veranlasst, dem Kündigenden zum Ersatz des durch die Auflösung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schadens verpflichtet . Die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages durch den Klä ger ist wirksam. D as steht aufgrund des rechtskräftig gewordenen Teils des Beruf ungsurteils fest. Es fehlt aber an einer für die Kündigung ursächlichen Pflichtverletzung der Beklagten. Die Einschränkung des Kompetenzbereichs de s Klägers genügt d a- für nicht. Denn die Beklagte war sowohl nach dem Geschäftsführeranstellung s- vertrag als auc h nach dem Organisationsrecht der GmbH berechtigt, die Ko m- 13 14 - 7 - petenzen ihres Geschäftsführers anders zu ordnen und ihm auch große Teile seiner Zuständigke i ten zu entziehen. a ) F ür den Fall einer Abberufung des Geschäftsführers hat der Senat b e- reits entschie den, dass darin - unabhängig von dem Inhalt des Anstellungsve r- trages - kein vertragswidriges Verhalten im Sinne des § 628 Abs. 2 BGB liegt (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2002 - II ZR 146/02, ZIP 2003, 28 , 29 ). Die Mö g- lichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Geschäftsführerbestellung gewäh r leist et der Gesellschaft im Bereich der Geschäftsführung eine weitgehende Organis a- tion sfreiheit. Dieses Recht schränkt den dienstvertraglichen Beschäftigungsa n- spruch ein. D as ergi b t sich aus § 38 Abs. 1 GmbHG. Danach kann di e Beste l- lung der Geschäftsführer "unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus b e- stehenden Verträgen" jederzeit widerrufen werden. Diese Regelung schließ t ein dienstvertraglich begründetes Recht des Geschäftsführers auf Ve r bleib im Amt aus. Seinen Interesse n w ird dadurch Rechnung getragen, dass seine Verg ü- tungsansprü che mit der Einschränkung aus § 615 Satz 2 BGB bestehen bl e i- ben. Kündig t der Geschäftsführer seinen Anstellungsvertrag dag e gen fristlos, verlier t er den vertraglichen Vergütungsanspruch. Es komm t dann nur ein Schadenser satzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB in Betracht. Da die Gesel l- schaft jedoch mit der Abber u fung von einem ihr gesetzlich eingeräumten Recht Gebrauch mach t , das den Weiterbeschäfti gungsanspruch des Geschäft s führers entfallen l ässt , k an n ihr Verhalten nicht als vertragswidrig angesehen werden (zum Nachrang des Anstellungsverhältnis ses s. auch BGH, Urteil vom 10. Mai 2010 - II ZR 70/09, ZIP 2010, 1288 Rn. 7; Urteil vom 11. Okto ber 2010 - II ZR 266/08, ZIP 2011, 122 Rn. 7; Ba uer/Diller/Kre ts, DB 2003, 2687 ff.; Ha a se, GmbHR 200 3 , 102 ff.; Paefgen in Ul mer/Habersack/Winter, GmbHG, § 38 Rn. 68; Zöllner/Noac k in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 35 Rn. 239 ; Staudinger/Preis, BGB, Neubearbeitung 2012, § 628 Rn. 38a; Münc h- 15 - 8 - KommBGB/Henssler, 5. Aufl., § 628 Rn. 57 f.; a.A. für den Fall der unterblieb e- nen Bestellung zum G e schäftsführer BAG, NZG 2002, 1177, 1179 f. ). b) Gegen eine Anwendung dieser Grundsätze auf ein e - wie hier - wei t- gehende Beschränkung des Aufgabenbereichs des Geschäftsführer s werden a l lerdings in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum Bedenken geltend gemacht ( OLG Frankfurt, GmbHR 1993, 288; Michalski/Tebben, GmbHG, 2. Aufl. , § 6 Rn. 115; Mü nch HdBGesR III/Marsch - Barner/Diekmann, 3. Aufl., § 43 Rn. 7; Kleindiek i n Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., Anh. zu § 6 Rn. 16; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7 . Aufl. , § 6 Rn. 14 9 ; im Grundsatz auch Fleck, ZGR 1988, 104, 125 f.). Danach sollen Vereinbarungen im Anstellungsvertrag, die körperschaftsrechtlichen Regelu ngen - wie dem We i- sungsrecht der Gesellschafterversammlung - widersprechen un d deshalb ke i- nen Unterlassungs - oder Erfüllungs anspruch des Geschäftsführers begrü n den können, schuldrechtlich wirksam bleiben und damit nicht nur ein Recht zur fris t- losen Kündigu ng , sondern auch eine n Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB rechtfertigen können. Da s wird unter anderem mit dem Grundsatz der Vertrag s freiheit begründet . Ob dem zu folgen ist oder ob d ie Rechtsprechung des Senat s zur Abb e- rufung gegebenenfalls - wie es das Berufungsgericht getan hat - auf den Fall einer Beschränkung der Zuständigkeiten des Geschäftsführers übertragen we r- den kann, bedarf im vorliegenden Fal l aber keiner Entscheidung . Denn die B e- schneidung der Kompetenzen des Klägers war nicht nur auf der gesellschaft s- rechtlichen, sondern auch auf der Ebene des Anstellungsvertrages nicht pflichtwidrig. Jedenfalls deshalb konnte dieses Verhalten keinen Schadense r- satzans pruch nach § 628 Abs. 2 BGB au s lösen. 16 17 - 9 - W eder dem Anstellungsvertrag des Klägers noch der Satzung der B e- klagten lässt sich entnehmen, dass die Besch ränk ung der Kompetenzen des Klägers in der von der Beklagten vorgenommenen Art unzulässig war. aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, ein unzulässiger Ausschluss des Kläger s von jeder Geschäftsführungsbefugnis liege nicht vor. Soweit an anderer Stelle des Urteils gesagt wird, die Geschäftsführerfunktion des Klägers sei " entgegen dem Anstellungsvertrag " abgeschwächt worden, ist der Senat an diese Wertung nicht gebunden. In de m Anstellungsvertrag ist w e- der eine Einzelvertretungsbefugnis vorgesehen noch eine Befreiung vom Ve r- bot des Selbstkontrahierens. Ausdrücklich geregelt ist, dass die Gesellschafte r- versammlung - im Rahmen ihrer gesetzlichen Weisungsbefugnis - die Zustä n- digke it mehrerer Geschäftsführer abwe i chend von dem Vertrag regeln kann und dass sie eine Geschäftsordnung erlassen kann. Für alle über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Handlungen - mit umfangreicher Beispielsli s- te - bedarf es nach dem Vertrag d er Zustimmung der Gesellschafterversam m- lung. Die Beispielslist e kann zudem verlängert werden. Damit waren auch ei n- schneidende Eingriffe in den Zuständigkeitsbereich des Klägers nicht vertrag s- widrig. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Regelung in § 1 Abs. 2 des A n- stellungsvertrages . Danach kann die Gesellschafterversammlung dem G e- schäftsführer - mit seinem Einverständnis - andere Aufgaben innerhalb des Konzerns zuweisen, wenn diese Tätigkeiten nicht wesentlich von dem bisher i- gen Tätigkeitsfeld abweic hen und die Übernahme zumutbar ist . D iese Reg e lung bezieht sich allein auf den möglichen Einsatz des Geschäftsführers bei and e ren Konzerngesellschaften . I m Übrigen ist sie dadurch gekennzeichnet, dass ein Ei n verständnis des Geschäftsführers vorausgesetzt w ird, das bei den übrigen Bestimmungen gerade nicht verlangt wird. 18 19 20 - 10 - bb) Der Kläger hatte auch kein satzungsmäßiges Sonderrecht auf eine den bisherigen Verhältnissen entsprechende Geschäftsführertätigkeit. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, dass e in derartiges Sonderrecht in der Sa t- zung vom 17. September 1997 eingeräumt worden sei. Dieses Sonderrecht ist aber durch die Übertragung der Geschäftsanteile auf die R . weggefa l- len. Zu m einen können Sonderrechte zur Geschäftsführung nur zugunst en von Gesel l schaftern begründet werden ( vgl. Michalski/Tebben, GmbHG, 2. Aufl., § 6 Rn. 113; Kleindiek i n Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 38 Rn. 10; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 3 Rn. 26, 45), und der Kläger ist seit der Üb ertragung seiner Geschäftsanteile auf die R . nicht mehr Gesel l schafter der Beklagten. Zum anderen ist jedenfalls durch § 9 Abs. 1 des Geschäftsanteilskauf - und - abtretungsvertrages v om 27. Juni 2006 zwischen der R . und dem Kläger und seiner Ehefrau klargestellt, dass das Sonderrecht nicht fortbestehen sollte. Denn darin heißt es, die Verkäufer verpflichteten sich, der Gesellschaft für mindestens fünf Jahre als Geschäftsfü h- rer zu den Bedingungen des am selben Tag geschlossenen Geschäfts führera n- stellungsvertrages zur Verfügung zu stehen. Von einem Recht oder gar Sonde r- recht ist weder dort noch in dem Anstellung s vertrag die Rede. cc) Nicht zum Erfolg führt auch der Einwand der Revision, die neue G e- schäftsordnung der Beklagten verstoße g egen ein "Geschäftsverteilungsve r- bot", weil darin der Kläger von grundlegenden, einer Re s sortzuweisung nicht zugänglichen Geschäftsführungsaufgaben enthoben wo r den sei . Dabei kann offen bleiben, ob es derartige Kernaufgaben der Geschäft s- führer g ibt , di e sich einer Ressortverteilung entziehen (so Le u ering/Dornhegge, NZG 2010, 13, 15). Von solchen Kernaufgaben war der Kläger nämlich nicht ausg e schlossen. Vielmehr ist in der Geschäftsordnung nur von "federführender" B e handlung grundsätzlicher Fragen durch den neuen Geschäftsführer B . die 21 22 23 - 11 - Rede. Das heißt nicht, dass der Kläger insoweit keinerlei Kompetenzen mehr gehabt hä t te . Allerdings ist auch angeordnet worden, dass B . gegenüber dem Kläger weisungsbefugt sei. Eine solche Anordnung mag im Normalf all bedenklich sein, weil die davon betroffenen Geschäftsführer dadurch zu bloßen Befehlsempfä n- gern des weisungsbefugten Geschäftsführers werden. Hier besteht aber die Besonderheit, dass B . in der fraglichen Zeit zugleich Alleingeschäft s führer der Kompl ementärin der Alleingesellschafterin R . war und daher schon deshalb das Recht hatte, dem Kläger - auch ins Einzelne gehende - Weisu n- gen zu erteilen (vgl. Scholz/U. H. Schneider, GmbHG, 10. Aufl., § 37 Rn. 38) . Soweit gesellschaftsrechtlich ke in Weisungsrecht der Gesellschafterversam m- lung besteht - etwa im Hinblick auf die Pflichten der Geschäftsführer im Inso l- venzfall - , gilt das auch für das Weisungsrecht auf der Geschäftsführerebene. c ) Nicht zu folgen ist schließlich der Auffassung der R evision , die Ma ß- nahmen der Beklagten seien eine Schikane im Sinne des § 226 BGB und 24 25 - 12 - jed enfalls deshalb nach § 628 Abs. 2 BGB vertragswidrig . Angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Umsatzrückgänge und der bereits erfolgten Abmahnung kann von Schikane keine R e de sein. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 25.03.2010 - 23 O 104/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.03.20 11 - 7 U 81/10 -
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