BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 76 /11 Verkündet am: 11. April 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 11. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren I ZR 91/11 au sgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin zu 1 ist alleinige Lizenznehmerin der ausschließlichen u r- heberrechtlichen Nutzun gsrechte an Leuchten, die Prof. Wilhelm Wagenfeld während seiner Tätigkeit am Bauha us entworfen hat. Der Kläger zu 2 ist Testa - mentsvollstrecker des verstorben en P rof. Wagenfeld. Die Klägerin zu 1 prod u- ziert und vertreibt die sogenannte W agenfeld - Leuchte. Der Kläger zu 2 erhält nach dem Lizenzvertrag aus dem Verkauf einer jeden Leuchte eine Vergütung in Höhe von 5% des Nettoverkaufspreises. Die Beklagte zu 1 ist ein in Italien ansässiges Unternehmen. Sie bringt im - - Leuchte auf den Markt. De r Beklagte zu 2 ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 3 ist eine Spedition, die unter anderem Bauhaus - Leuc hten vom Lager der Beklagten zu 1 in Sterzing (Südtirol/Italien) zu Kunden der Be klagten zu 1 in Deutschland transportierte. Der Beklagte zu 4 ist der G e- schäftsführer der Beklagten zu 3. Die Beklagte zu 1 wirbt deutschsprachig im Inter net und in Printmedien unter wörtlicher oder bildlicher Bezugnahme auf die Wagenfeld - Leuchte mit der Möglichkeit des Bezugs einer derartigen Leuchte in Italien. Die Werbung enthält den Hinweis, dass deutsche Kunden die Leuchte 1 2 - 3 - unmittelbar oder zu Händen ei nes Spediteurs zur Mitnahme nach Deutschland übereignet erhalten können. Die Kläger haben die Beklagten - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - wegen Verletzung ihres Verbreitungsrechts aus § 17 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung, Auskunftserteilu ng und Rechnungslegung in Anspruch g e- nommen sowie Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Urteilsveröffentl i- chung beantragt . Sie sind der A nsicht , die Werbung der Beklagten zu 1 und 2 greife in das Recht zum öffentlichen Anbieten im Sinne von § 17 Abs . 1 Fall 1 UrhG ein. Die Beklag ten zu 3 und 4 seien für das gegen § 17 Abs. 1 Fall 2 UrhG verstoßende Inverkehrbringen d er Leuchten in Deutschland (mit - )verant - wortlich. Das Landgericht hat der gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Klage wegen Anbie ten s der Tischlampen (bis auf einen geringen Teil de s A n- trags auf Auskunfts erteilung ) stattgegeben und die gegen die Beklagten zu 3 und 4 gerichtete Klage wegen Inverkehrbringens der Tischlampen abgewiesen. D ie Berufung der Parteien ist (bis auf einen Teil der gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung gerich teten Berufung der Beklagten zu 1 und 2) ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat die Revision zugelassen. Die Beklag ten zu 1 und 2 erstreben die vollständige Abweisung der gegen sie gerichteten Klage we gen Anbieten s der Tischlampen . Die Klägerin verfo lgt ihre gegen die Beklagten zu 3 und 4 gerichtete Klage wegen Inverkehrbringens der Tischlampen weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. II. Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den G e- richtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entsche i- dung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die b e- reits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union 3 4 5 - 4 - zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (BGH, Beschluss vom 24. Januar 201 2 - VIII ZR 236/10 , juris Rn. 8 ; Beschluss vom 31. Mai 2012 - I ZR 28/10, juris Rn. 5; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 126/11, juris Rn. 8 ) . 1. Der Senat hat d em Gerichtshof der Europäischen Union im Verfahren I ZR 91/11 zur Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Ha r- monisierung bestimmter Aspekte des U rheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft folgende Frage n zur Voraben t- scheidung vorgelegt: 1. Umfasst das Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffen t- lichkeit zum Erwerb anzubieten? Falls die erste Frage zu bejahen ist: 2. Umfasst das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten, nicht nur Vertragsangebote, so n- dern auch Werb emaßnahmen? 3. Ist das Verbreitungsrecht auch dann verletzt, wenn es aufgrund des Ang e- bots nicht zu einem Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungsstücken des Werkes kommt? 2. Diese Vorlagefragen sind auch im vorliegenden Verfahren erheblich. Dem Vorlageverfahren und dem vorliegenden Verfahren liegen hinsichtlich di e- ser Fragen weitgehend übereinstimmende Fall gestaltungen zugrunde. Der Se - 6 7 - 5 - nat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren in entspreche n- der Anwendung von § 148 ZPO wegen Vo rgreiflichkeit des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits auszusetzen. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.09.2008 - 308 O 506/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.03.2011 - 5 U 207/08 -
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