BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 76 / 1 2 Verkündet am: 28 . November 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der G e schäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Meilensteine der Psychologie UrhG § 52a Abs. 1 Nr. 1 a) Werden von ein em Sprachwerk höchstens 12% der Seiten des gesamten Werkes und nicht mehr als 100 Seiten zur Veranschaulichung im Unterricht an einer Hochschule öffentlich zugänglich gemacht, handelt es sich dabei um im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. es Werkes. Bei der Prüfung, ob danach kleine Teile eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht worden sind, sind sämtliche Seiten zu berücksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwi e gend aus Text besteht. b) Das Öffentlich - Zugänglichmachen dient schon dann im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. dadurch verständlicher dargestellt und leichter erfassbar wird. Das ist auch dann der Fall, wenn die Lektüre der zugänglich gemachten Texte daz u g e- eignet ist, den im Unterricht behandelten Lehrstoff zu vertiefen oder zu e r- gänzen. - 2 - c) Die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG erlaubt nicht nur ein B e- reithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr g e- stattet sie ein Z ugänglichmachen kleiner Teile eines Werkes auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ermöglicht wird, diese Texte auszudr u- cken oder abzuspeichern und damit zu vervielfältigen. d) Das Öffentlich - Zugänglichmachen ist nicht zu dem jeweiligen Zweck im Si n- ne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geboten und damit unzulässig, wenn der Rechtsinhaber die Werke oder Werkteile in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet. Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgebühr a n- gemessen ist, sondern auch, dass das Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und unpro b- lematisch gewährleistet ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. März 2013 I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hoc h- schul - Intranet ). BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 28 . November 201 3 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und d ie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher , Dr. K och und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. April 2012 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilka m- mer des Landgerichts Stuttgart vom 27. September 2011 abg e- ändert, s o weit das Landgericht die Beklagte verurteilt hat, es zu ohne Zustimmung des Klägers zu verbreiten und/oder durch Dri t- te elektronisch vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugän g- lich machen zu lassen (Tenor zu 1) sowie hinsichtlich dieser Handlungen Auskunft zu erteilen (Tenor zu 2) und Scha dense r- satz zu leisten (Tenor zu 3). Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewi e sen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Ber u- fungsgericht zurückverwi e sen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbe stand: D er Kläger ist ein Verlag. Er ist Inhaber aller urheberrechtlichen Nu t- zungsrechte an dem von ihm verlegten Werk Meilensteine der Psychologie , das die G e schichte der Psychologie in einzelnen Beiträgen zu 73 Wegbe reitern der Psychologie darstell t. Das Buch hat - einschließlich Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literaturverzeichnis, Namensregister und Sachregister - 5 33 Seiten, von denen fünf Leerseiten sind. Es richtet sich an psychologisch I n- teressierte, Studierende und Fachle u te. Die B eklagte ist die einzige staatliche Fernuniversität in Deutschland . Sie hat mehr als 4.000 Studierenden, die im Wintersemester 2008/2009 und So m- mersemester 2009 im Bachelor - Studiengang Psychologie den Kurs Ei n führung in die Psych o logie und ihre Geschichte belegt hatten, 14 vollständige Beiträge mit insgesamt 91 Sei ten des Buches Meilensteine der Psychologie auf einer elektronische n Lernplattform als PDF - Datei zum Lesen, Aus drucken und A b- speichern zur Verfügung gestellt. Im Wintersemester 2009/2010 und So mme r- semester 2010 hat sie den Umfang der zur Verfügung gestellten Texte auf neun vollständige Beiträge mit insgesamt 70 Seiten beschränkt. Nach einer Abma h- nung durch d en Kläger hat sie ferner dafür gesorgt, dass die Texte nur noch g e- lesen und ausgedruckt u nd nicht mehr abgespeichert werden k onnten . Die B e- klagte hat ein Angebot des Kl äger s zum Abschluss eines Lizenzvertrages abg e- lehnt , wonach sie gegen Zahlung einer Vergütung von 0,10 i te, Nutzer und Lerneinheit berechtigt sein sollte, registrierten Nutzern die Beiträge elektr o- nisch zur Verfügung zu stellen . D er Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe in das Urheberrecht an dem Werk Meilensteine der Psychologie eingegriffen, ohne hierzu nach der Schranke n regelung d e s § 52a UrhG berechtigt zu sei n. 1 2 3 - 5 - D er Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu u n- terla s sen, Teile des Werkes Meilensteine der Psychologie , ISBN 978 - 3 - 520 - 33401 - 5, ohne seine Zustimmung elektronisch zu vervielfältigen, zu verb reiten, öffentlich zugänglich zu machen und/oder solche Handlungen durch Dritte beg e hen zu lassen, indem sie a) ihren Studierenden ermöglicht, die Werkteile als elektronische Datei he r- unterz u laden und auf Datenträgern zu speichern, und/oder b) ihren Studi erenden den Abruf der Werkteile in elektronischer Form ohne die Möglichkeit der Speicherung ermöglicht, und/oder c) ihren Studierenden ermöglicht, die nach a) oder b) zur Verfügung gestel l- ten Werkteile g anz oder teilweise auszudrucken, sofern der Umfang d es Werkteils insgesamt mehr als drei Seiten umfasst; hilfsweise: sofern der Umfang des Werkteils insgesamt mehr als 48 Seiten umfasst; höchst hilfsweise: sofern der Wer k teil die nachfolgenden Kapitel des Werkes umfasst : Sokrates, Platon, Aristoteles, A ugustinus, von Aquin, Descartes, Hume, He r bart, Dilthey, Galton, Ebbinghaus, Pawlow, James und Wygotski; 2. die Beklagte zu verurteilen, ih m Auskunft über den Umfang der rechtsverle t- zenden Handlungen nach vorstehender Ziffer 1 zu erteilen, insbeso ndere unt er An gabe der Z eitpunkte und Zeiträume der öffentlichen Zugänglichm a- chung und der Anzahl der Zugriffe auf die jeweiligen Werkteile seit dem Zeitpunkt ihrer öffentlichen Zugän g lichmachung; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ih m sämtlich e Schäden zu ersetzen, die ih m aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen bereits en t- standen sind oder künftig noch entstehen werden; 4. d ie Beklagte zu verurteilen , ih m e- bung z u bezahlen. Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag zu 1a nach dem Haupta n- trag (Verbot der Ermöglichung des Herunterladens und Speicherns von mehr als drei Se i ten) und de n Unterlassungsanträgen zu 1b und 1 c nach dem ersten Hilfsantrag (Verbot der Ermöglichung des Abrufs ohne Speich e rung sowie des Aus drucks von mehr als 48 Seiten) und den darauf bezogenen Anträgen zu 2 und 3 auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadense r satzpflicht sowie dem Zahlungs antrag zu 4 in 4 5 - 6 - 10. Februar 2011 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen (LG Stuttgart, GRUR - RR 2011, 419) . Mit der Berufung hat der Kläger seinen Klageantrag einschließlich der Hilfsa n träge und die Beklagte ihren Klag eabweisungsantrag weiterverfolgt. D as Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung der Berufung der B e klagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage in vollem Umfang stat t gegeben (OLG Stuttgart, GRUR 2012, 718) . Mi t ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihre n Klageabweisungsa n- trag weiter. E ntscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei nach dem Hauptantrag begrü ndet, weil die von der Beklagten gewählte Art de s Ö ffentl i ch - Zugänglichmach ens nicht von der Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG gedeckt sei . Dazu hat es ausgeführt: Die von der Beklagten auf der Lernplattform eingestellten Texte könnten nicht als im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. kleine i- e- machten Stellen zum Gesamtwerk b e stimmt werden; vielmehr b edürfe es einer Abwägung i m Einzelfall und der Festsetzung einer absoluten Obergrenze. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass d as Buch aus einer Aneinanderreihung von Einzelbeiträ gen bestehe, von denen zunächst 14 und später n eun jeweils 6 7 8 9 - 7 - vollständig veröffentlicht worden seien. Diese Einzelbeiträge könnten nicht als Werke geringen Umfangs anges e hen werden. Das Einstellen der Beiträge auf der Lernplattform habe auch nicht wie von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG vorausgesetzt der Ver anschaulichung im Unte r- richt gedient . Da die Beklagte als Fernuniversität keine Lehrveranstaltungen durchführe, b e stehe der Unterricht aus den Studienbriefen. Die Beiträge hätten nicht zur Verdeutlichung, sondern zur Ergänzung der Studienbriefe gedient; di e Beklagte habe damit einen anderen Blickwinkel und eine andere Sichtweise vermittelt und sich eine eigene ausführlichere Darstellung in den Studienbriefen e r spart. D as Öffentlich - Zugänglichmachen der Teile des Werkes sei nicht im Si n- ne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geb o ten gewesen und halte dem Dreistufentest des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter A s- pekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Information s- gesellschaft nicht stand. D as Erfordernis der B eschränkung des Zugänglichm a- chens auf b e stimmte Sonderfälle sei nicht erfüllt ; d a es um den Sonderfall in der Ausnahme gehe, könne d ieser nicht in der Veranschaulichung im Unterricht oder der Z u gänglichmachung liegen. Das Zugänglichmachen beeinträchtige di e normale Verwertung des Werkes ; da nur die auf der Lernplat t form eingestellten Beiträge Pflichtlektüre und Prüfungsgegenstand seien, sei ein Erwerb des B u- ches für die Studierenden nicht mehr erforderlich. Unter diesen Umständen würden auch die berechtigte n Interessen der Rechtsinhaber ungebührlich ve r- letzt. Es könne offenbleiben, ob das Zugänglichmachen der Texte im Blick auf das Lizenzangebot des Klägers nicht geboten gewesen sei. Zwar seien ang e- messene Lizenzangebote gegenüber Schrankenregelungen vor rangig. Es mü s- 10 11 12 - 8 - se jedoch nicht festgestellt werden, ob das Lizenzangebot des Klägers ang e- messen sei , denn d as Zugänglichmach en sei schon aus anderen Gründen nicht geboten. Die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG erlaube nur ein B e- reithalten zu m Lesen am Bildschirm und nicht das Einräumen der Möglichkeit zum A bspeichern oder A usdrucken der Texte . B . Die gegen diese Beurteilung gerich tete Revision de r Beklagten ha t E r- folg. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei nach dem Haup t antrag b egründet, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand . Mit der vom Ber u- fungsgericht gegebenen Begründung kann eine Haftung der Beklagten weder als Täter für eine eigene Urheberrechtsverletzung (dazu II) noch als Tei l nehmer oder Störer für eine von Studi erenden begangene Urheberrechtsverletzung (dazu III) bejaht werden. I . Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Ha f- tung der B e klagten als Täter nicht bejaht werden. 1. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung ( § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG), Auskunftserteilung ( § 242 BGB), Feststellung der Sch a- densersatzpflicht ( § 97 Abs. 2 UrhG) und Erstattung von Abmahnkosten ( § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF ) setzen voraus, dass die Beklagte das Urheberrecht an dem Buch Me i lenstei ne de r Psychologie widerrechtlich verletzt hat. 2. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass es sich bei dem vo m Kläger verlegten Buch um ein urheberechtlich geschütztes Sprachw erk handelt ( § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG). Ferner ist unstreitig, dass d er Kläger als Inh a- 13 14 15 16 17 - 9 - ber der urhebe r rechtlichen Nutzungsrechte zur Geltendmachung der erhobenen Ansprüche b e rechtigt ist. 3. Die Beklagte hat auch in das Urheberrecht a n diesem Werk eingegri f- fen. Sie hat d ie in Rede stehenden Beiträge aus dem steine der mehr als 4.000 Studierenden auf einer elektronische n Lernplat t- form zur Verfügung gestellt . Dadurch hat sie in das ausschließliche Recht de r Urheber d ieser Beiträge eingegriffen, ihr Werk zu vervielfältigen ( § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 U rhG) und es öffentlich zugänglich zu machen und damit öffentlich wiederzugeben ( § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Sie hat die Be i- träge dagegen nicht verbreitet ( § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG) , da das Einstellen auf der Lernplattform nicht mit ein er Übertragung des Eigentums verbunden ist und daher keine Vervielfältigungsstücke der Beiträge angeboten oder in Ve r- kehr gebracht worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 2008 - C - 256/06, Slg. 2008, I - 2731 = GRUR 2008, 604 Rn. 36 - Peek & Cloppenburg/ Cassina ; BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03, GRUR 2009, 840 Rn. 21 = WRP 2009, 1127 - Le - Corbusier - Möbel II ). S oweit der Kläger der Beklagten ein Ve r breiten von Teilen des Werkes ver bieten lassen will, ist die Klage daher von vornherein unbegrü n det . 4 . Das Be rufungsgericht hat angenommen , das Vervielfältigen und Ö f- fentlich - Zugänglichmachen der Beiträge sei nicht von der Schrankenregelung des § 52a UrhG gedeckt. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü n- dung kann das Vo r liegen der Voraussetz ungen des § 52a Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 3 UrhG nicht verneint we r den. a) Gemäß § 52 a Abs. 1 Nr. 1 UrhG i st es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werke s , Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Ze i- tungen oder Zeitschriften zur Veranschaul ichung im Unterricht (unter anderem) 18 19 20 - 10 - an Hochschulen ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Teil von Unte r- richtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweil i- gen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gere chtfe r- tigt ist. In einem solchen Fall sind gemäß § 52a Abs. 3 UrhG auch die zur ö f- fen t lichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen zulässig . Die durch § 137k UrhG befristete Geltung diese r Schrankenregelung ist mehrfach und zuletzt bis zum 31 . Dezember 2014 verlängert wor den ( vgl. dazu die B e- gründung zum Regierungsentwurf, BT - Drucks. 17/11317 , S. 5 f. ). Die Bestimmung des § 52a UrhG beruht auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG. Danach können die Mitgliedstaaten für die Nutzu ng au s- schließlich (unter anderem) zur Veranschaulichung im Unterricht Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht (Art. 2 der Rich t- linie 2001/29 /EG) und das Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich des Öffentlich - Zugänglic hmachens (Art. 3 der Richtlinie 2001/29 /EG) vorsehen, s o- fern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, wann immer dies möglich ist, ang e- geben wird und soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerech t- fertigt ist. b) Die in Rede stehenden Beiträge waren bei ih rem Zugänglichmach en durch die Beklagte im Sinne des § 52a Abs. 1 UrhG ve r öffentlicht, da das Werk Meilensteine der Psychologie der Öffentlichkeit b e reits zuvor mit Zustimmung der Berechtigten zugänglich gemacht worden war ( § 6 Abs. 1 UrhG) . Bei diesen Beiträgen handelt es sich aber - wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat - nicht um kleine Teile dieses Werkes. 21 22 - 11 - a a) Das Berufungsgericht ha t angenommen, der Begriff kleine Teil e e i- nes Wer kes könne nicht allein nach dem Verhältnis der öffentlich zugänglich gemachten Stellen zum Gesamtwerk bestimmt werden, weil ansonsten auch wesentliche Teile eines Werkes (wie in sich abgeschlossene Werkteil e) oder (bei umfangreichen Werken) Werkteile in einem nicht mehr hinnehmbaren U m- fang öffentlich zugänglich g e macht werden könnten. Es bedürfe v ielmehr einer Abwägung i m Einzelfall und d er Festsetzung einer absoluten Obergrenze . D a- bei sei auch aus Gründen d er Praktikabilität der Gesamtumfang des Werkes einschließlich Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung , Literaturverzeichnis, N a- mensregister und Sachregister zugrunde zu legen. Nach diesen Maßstäben könnten d ie von der Beklagten auf der Lernplattform einges tellten Texte nicht als kleine Teil e des Werkes Meilenste i ne der Psychologie angesehen werden. Der relative Veröffentlichungsumfang betrage unter Zugrundelegung eines G e- samtumfangs des Buches von 533 Seiten bei einer Zugänglichm a chung von 91 Seiten im Wi ntersemester 2008/2009 und Sommersemester 2009 17,07% des Werkes und von 70 Seiten im Wintersemester 2009/2010 und Sommerseme s- ter 2010 13,13 % des Werkes . Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Buch aus einer Aneinanderreihung von Einzelbeiträgen bestehe, von denen z u nächst 14 und später neun jeweils zu 100% veröffentlicht worden seien. Diese Einze l- beiträge könnten nicht als Werke geringen Umfangs angesehen we r den. b b) Dieser Beurteilung kann zwar im Ergebnis, nicht aber in der Begrü n- dung zugestimmt wer den. Werden von einem Sprachwerk höchstens 12% der Seiten des gesamten Werkes und nicht mehr als 100 Seiten zur Veranschaul i- chung im Unte r richt an einer Hochschule öffentlich zugänglich gemacht, handelt es sich dabei um i m Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG kleine Teile eines 23 24 - 12 - Werkes ; bei der Prüfung, ob danach kleine Teile eines Werkes öffentlich z u- gänglich gemacht worden sind, sind sämtliche Seiten zu berücksichtigen , die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht (dazu s o- gleich) . Auch nach diesen Maßstäben hat die Beklagte allerdings nicht nur kle i- ne Teile des Werkes Meilensteine der Psychologie öffentlich zugänglich g e- macht. Das gesamte Werk hat (ohne Leerseiten) 528 Seiten. Die Beklagte hätte davon höchstens 12%, das sind 63 S eiten, öffentlich zugänglich machen dü r- fen. Sie hat davon aber im Wintersemester 2008/2009 und Sommersemester 2009 insgesamt 91 Seiten, das sind 17,23%, und im Wintersemester 2009/2010 und Sommersemester 2010 insgesamt 70 Seiten, das sind 13,26%, öffentlic h zugänglich g e macht. (1) Der Begriff kleine Teile eines Werkes bezeichnet eine relative Gr ö- ße . Entgegen der Ansicht des Berufungsgericht s ist daher bei der Prüfung, ob kleine Teile eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht w orden sind , in erster L inie auf das Verhältnis de r öffentlich zugänglich gemachten Teile des Werkes zum gesamten Werk abzustellen (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenh eim , Urheberrecht, 4. Aufl., § 52a UrhG Rn. 7; Dreier in Dreier/Schulze , UrhG, § 52a Rn. 5 iVm § 53 Rn. 33 ; Dust mann in Fro mm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 52a UrhG Rn. 7 ; Rauer, GRUR - Prax 2012, 226 f. ) . Die Revision macht zutreffend geltend, dass eine prozentuale Obergrenze auch erforderlich ist, um eine rechtssichere Handhabung der Schrankenbestimmung zu g ewäh r- leisten. In Rechtsprechung und Literatur werden Teile eines Werkes als klein a n- gesehen, wenn sie nicht mehr als 10 % bis 20% des gesamten Werkes ausm a- ch en (vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 52a Rn. 9; Loewenheim in Sch r i cker/Loewenheim aaO § 52a Rn. 7 : eine Obergrenze von 25 26 - 13 - 20% erschein e zu hoch , während weniger als 10% jedenfal ls einen kleinen Teil darstelle ; Steinhauer, K&R 2011, 311, 312; vgl. aber Dustmann in Fromm/ Nordemann aaO § 52a Rn. 7 : konkrete Zahlen verb ö ten sich, maßgebend sei letztlich eine Einzelfallbetrachtung ; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 52a UrhG Rn. 5: ein kleiner Teil eines We rkes lieg e nicht vor, wenn der ve r wendete Anteil das Werk ersetzen k önne ; vgl. auch Dreier in Dreier/Schulze aaO § 52a Rn. 5 ) . Zur Bestimmung de s Anteils eines Werkes, der als kleine r Teil dieses Werkes anzusehen ist , k ann der zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern am 26. Juni 2006 geschlossene und am 14. Juli 2010 erneuerte Gesamtvertr ag zur Vergüt ung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das Öffentlich - Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen (Gesamtvertrag Schulen) herangezogen werden , der gleichfalls Sprachwerke betrifft. In diesem Gesamtvertrag ist der Begriff kleine Teil e eines Werkes mit höchstens 12% eines Wer kes definiert. E s ist nicht ersichtlich, weshalb für die Definition des kleinen Teils eines Werkes bei Sprachwerken unterschiedliche Prozentsätze gelten sollen, je nachdem, ob die se Werke zur Veranschaulichung i m Unterricht an Schulen oder an Hochschulen verwendet werden . Deshalb sind auch beim Öffentlich - Zugänglichmachen von Sprachwe r- Werkes höchstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen ( vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11 , GRUR 2013, 1220 Rn. 35 = WRP 2013, 1627 - Gesamtve r trag Hochschul - Intranet). (2) Allerdings erscheint bei Sprachwerken, die zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen öffentlich zugänglich gemach t werden , die Festse t- zung einer absoluten Höchstgrenze von 100 Seiten erforderlich . Der Gesam t- vertrag Schulen sieht zwar für die mit 12% eines Werkes definierten kleinen 27 28 - 14 - Teile eines Werkes , d ie im Unterricht an Schulen verwendet w erden , keine D e- ckelung vor. Gleichwohl ist für die gleichfalls mit 12% eines Werkes zu defini e- renden kleinen Teile eines Werkes , d ie im Unterricht an Hochschulen g e nutzt w erden , die Festsetzung einer absoluten Obergrenze geboten . Im Hochschu l- unterricht werden - anders als im Schulunterricht - Werke genutzt, die zum Teil tausende von Seiten umfassen , wie dies etwa bei wissenschaftlichen Lehrb ü- chern oder juristischen Kommentaren der Fall sein kann. Ohne eine solche D e- ckelung würden die Rechteinhaber daher auch dann unangemessen benachte i- ligt, wenn höchstens 12% eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen , weil dann - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - Werkteile in einem nicht mehr hinnehmbaren Umfang öffentlich zugänglich g e- macht werden könnten , beis pielsweise ganze Bände eines mehrbändigen G e- schichtswerks oder Kommentars ( vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 38 - G e- samtvertrag Hochschul - Intranet; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 52a UrhG Rn. 5; Rauer, GRUR - Prax 2012, 226, 227 ). (3) Das Berufungsgericht h at zutreffend angenommen, dass der Prüfung, ob kleine Teile eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht worden sind , auch aus Gründen der Praktikabilität der Gesamtumfang des Werkes einschließlich Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literaturverzeichni s, Namensregister und Sachregister zugrunde zu legen ist . Allerdings sind dabei Leerseiten außer Acht zu lassen ; ferner sind nur Seiten zu berücksichtigen , deren Inhalt überwi e- gend aus Text und nicht etwa überwiegend aus Bilder n , Fotos oder Abbildu n- gen bes teht (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 24 - G e samtvertrag Hochschul - Intranet). (4) Dagegen ist es aus Gründen der Rechtssicherheit nicht sachge recht, in jedem Einzelfall aufgrund einer Abwägung sämtlicher Umstände im Wege e i- 29 30 - 15 - ner wertenden Betrachtung zu be stimmen, ob kleine Teile eines Werkes vo r- liegen (aA Jani, GRUR - Prax 2012, 223, 224) . Es kann deshalb auch nicht d a- rauf a b gestellt werden, ob wesentliche Teil e eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht werden . Denn es lässt sich nicht allgemein bestimmen , welche Teile eines Werkes wesentlich sind. E benso wenig kann es darauf ankommen, ob in sich abgeschlossene Tei le eines Werkes - wie hier die einzelnen Beiträge zu Wegbereitern der Psychologie - öffentlich zugänglich gemacht worden sind . Das zeigt sch on der Umstand, dass es nach § 52 a Abs. 1 Nr. 1 UrhG zulässig sein kann, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften öffentlich zugänglich zu machen , obwohl es sich dabei um in sich abgeschlossene Werke oder Teile eines Werkes ha n delt. c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte die auf der Lernplattform eingestellten Teile des Werkes zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen öffentlich zugänglich gemacht. D ie Beklagte ist als staatliche Fernuniversität eine Hochschule im Sinne des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Veranschaulichung im Unterricht . aa) Teile eines Werkes werden nur dann im Unter richt öffentlich z u- gänglich gemacht , wenn sie ausschließlich zu Leh rzwecken und nicht auch zu anderen Zwecken - wie etwa für Belange der Hochschulv erwaltung - öffentlich zugänglich gemacht werden (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 52a Rn. 9; Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 52a UrhG Rn. 9; Lüft in Wandtke/Bul linger aaO § 52a UrhG Rn. 9; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 52a Rn. 16; Dreier in Dre i er/Schulze aaO § 52a Rn. 6 iVm § 53 Rn. 39). Dass d as Zugänglichmach en nicht auch anderen Zwecken dienen darf, folgt d a- raus, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Rich tlinie 2001/29/EG eine Beschrä n kung 31 32 - 16 - des Rechts des Öffentlich - n- scha u lichung im Unterricht gestattet . Das Zugänglichmachen im Unterricht ist allerdings - wie das Ber u- fungsgericht zutreffend angenommen hat - n icht durch die zeitlichen und räu m- lichen Grenzen des Unterrichts beschränkt, sondern kann sich auf andere Ze i- ten (wie die Vor - oder Nachbereitung des Unterrichts ) und Orte (etwa den häu s- lichen Arbeit s platz) erstreck e n ( vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 52a UrhG Rn. 16; Suttorp, Die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung [§ 52a UrhG], 2005, S. 119 bis 124; aA Sandberger, ZUM 2006, 818, 82 3 f. ) . Nichts anderes ergibt sich daraus, dass in § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ebenso wie in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG und anders als in § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UrhG und § 87c Abs. 1 Nr. 3 UrhG nicht von einer Veranschaulichung des Unterricht s , sondern von einer Veranschaulichung im Unter richt die Rede ist (Dreier in D reie r/Schulze aaO § 52a Rn. 6). Das folgt b e reits daraus, dass d ie Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG wie auch Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG mit dem Öffentlich - Zugänglichmachen ein Zugänglichmachen an Orten und zu Zeiten der Wahl ( § 19a UrhG , Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG ) gestattet ( Steinhauer, K&R 2011, 311, 313) . Im Übrigen wäre die Vorschrift praktisch bedeutungslos, wenn ein Zugänglichmachen nur während des Unterrichts z u lässig wäre. D ie Beklagte hat die Beiträge aus d em Werk Meilensteine der Psych o- logie danach im Unterricht öffentlich zugänglich gemacht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beiträge nicht zur Zeit und am Ort einer Lehrveransta l- tung zugänglich gewesen sind, weil die Beklagte als Fernuniversität keine Leh r- veranstaltungen anbietet, sondern den Lehrstoff in Studienbriefen vermittelt, die an die Stelle des Unterrichts treten . E ntscheidend ist, dass die auf der Lernplat t- 33 34 - 17 - form eingestellten Beiträge nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Vert iefung und Ergänzung dieser Studienbriefe und damit ausschließlich Leh r- zw e cken dienen . bb ) Das B erufungsgericht hat angenommen, eine Veranschaulichung im Unterricht müsse der Verdeutlichung oder Vertiefung und dürfe nicht allein der Ergänzung des Unte rrichts dienen. Da die Beklagte als Fernuniversität ke i- ne Lehrveranstaltungen durchführe, bestehe der Unterricht aus den Studie n- briefen. D ie auf der Lernplattform eingestellten Beiträge aus dem Werk Meile n- steine der Psychologie hätten nicht zur Verdeutli chung, sondern zur Verti e fung und Ergänzung der Studienbriefe gedient ; die Beklagte habe damit einen and e- ren Blickwinkel und eine andere Sichtweise vermittelt und sich eine eigene au s- führlichere Darstellung in den Studienbriefen erspart. Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt we r den. D ie vom Berufungsgericht gewählte n Abgrenzungskriterien sind zur B e- ungeeignet, weil zw i- schen einer Verdeutlichung, einer Vertiefung und einer Ergänzung des Unte r- rich ts praktisch kaum genau unterschieden werden kann (vgl. Dreier in Dre i- er/Schulze aaO § 52a Rn. 6 ; Rauer, GRUR - Prax 2012, 226, 227 ). Auch dem Berufungsgericht ist eine solche Unterscheidung im Streitfall nicht gelu n gen. Es hat zwar ohne Rechtsfehler angenom men, die auf der Lernplattform eingestel l- ten Beiträge dienten der Vertiefung des Unterrichts; es hat die Vertie fung des Unterrichts jedoch zunächst der von ihm als zulässig angesehenen Verdeutl i- chung des Unterrichts und sodann der von ihm als unzulässig er achteten E r- gänzung des Unterrichts zug e ordnet. Bei der Beurteilung, ob öffentlich zugänglich gemachte Teile eines We r- kes der Veranschaulichung im Unterricht dienen, ist auch im Blick auf die ve r- 35 36 37 - 18 - fassungsrechtlich verbürgte Freiheit der Lehre (Art. 5 A bs. 3 GG) kein kleinl i- cher Maßstab anzulegen (vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 52a UrhG Rn. 16; Steinhauer, K&R 2011, 311, 312; Rauer, GRUR - Prax 2012, 226, 227; Rauer, K&R 2012, 440; Braun/Keller, jurisPR - ITR 13/2012 Anm. 4 unter C II; aA Jani, GRUR - Prax 2012, 223, 224). D as Öffentlich - Zugänglichmach en dient daher schon dann der Veranschaulichung im Unterricht, wenn der Leh r- stoff dadurch verständlicher dargestellt und leichter erfassbar wird (vgl. Lo e- wenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 52a Ur hG Rn. 9; Dustmann in Fromm/ Nordemann aaO § 52a UrhG Rn. 9; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 52a UrhG Rn. 16; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 52a Rn. 6). Das ist auch dann der Fall, wenn die Lektüre der zugänglich gemachten Texte dazu geeignet ist, d en im Unterricht behandelten Lehrstoff zu vertiefen oder zu e r- gänzen. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, da die auf der Lernplattform eingestellten Beiträge nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen anderen Blickwinkel und eine an dere Sichtweise auf den Unterrichtstoff vermi t- teln. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte sich durch das Einstellen der Werkteile auf der Lernplattform eine eigene ausführlichere Darstellung in den Studienbriefen erspart ha ben mag . Auch an den Unterr ichtsstoff anknüpfende und weiterführende Literatur kann den Lehrstoff besser verständlich m a chen. d) Die Beklagte hat die Teile des Werkes ausschließlich für den b e- stimmt abgegrenzten Teil von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich g e- macht . aa ) Studierenden, die am Unterricht teilnehmen , und nicht etwa allen Studi e renden des Studiengangs oder der Hochschule zugänglich gemacht werden . Das Ber u- 38 39 40 - 19 - fungsgericht hat mit Recht angenom men, dass Werkteil e auch einem großen Kreis von Unterrichtsteilnehmern zugänglich gemacht werden d ürfen , wenn di e- ser bestimmt abgegrenzt ist (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 52a Rn. 8; Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 52a UrhG Rn. 11; Lüft in Wand t ke/ Bullinger aaO § 52a UrhG Rn. 9; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 52a UrhG Rn. 17 ). Die Teile eines Werkes werden ausschließlich dem bestimmt abgegrenzten Teil von Unterrichtsteilnehmern zugänglich gemacht, wenn di e- sem Kreis nicht angehörende Perso nen durch technisch geeignete Mittel von einem Zugang ausgeschlossen sind (vgl. Loewenheim in Schr i cker/Loewen - heim aaO § 52a UrhG Rn. 10; Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 52a UrhG Rn. 11 ; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 52a UrhG Rn. 1 8 ; Dreier in Dre i er/ Schulze aaO § 52a Rn. 8 ). bb ) Danach hat die Beklagte die hier in Rede stehenden Teile des We r- kes ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Teil von Unterrichtsteilne h- mern öffentlich zugänglich gemacht. Die auf der Lernplattform eingestellten Mate rialien standen nach den Fests tellungen des Berufungsgerichts au s- schlie ß lich den Studierenden des Bachelor Studiengangs Psychologie zur Ve r- fügung, die den Kurs Einführung in die Psychologie und ihre Geschichte b e- legt hatten ; nur sie konnten mittels eine s B e nutzernamens und eines Passworts auf die Texte zugreifen. Dass es sich dabei um mehr als 4.000 Studierende handelte , ist unerheblich , da der Kreis der Unterrichtsteilnehmer bestimmt a b- gegrenzt war. e) Das Öffentlich - Zugänglichmachen der Teile des Wer kes war zur Ve r- folgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt . Diese Voraussetzung ist e r- füllt, wenn d er Unterricht und d as Zugänglichmachen der Teile des Werkes wie hier - nicht der Gewinnerzielung dienten (vgl. dazu Loewenheim in Schr i- 41 42 - 20 - cker/ Loewen heim aaO § 52a UrhG Rn. 15; Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 52a UrhG Rn. 16 ; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 52a UrhG Rn. 24 ; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 52a Rn. 13 ). f) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Öffentlich - Zugäng - lichma chen der Teile des Werkes sei zu dem jeweiligen Zweck - hier also dem Zweck der Veranschaulichung im Unterricht - nicht geboten gew e sen . Die vom Berufungsgericht für diese Annahme gegebene Begründung, hält einer rechtl i- chen Nachprüfung nicht stand. aa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass geboten nicht im Sinne von unbedingt notwendig zu verstehen ist; a n- dernfalls liefe die Schrankenregelung leer, da eine Veranschaulichung im Unte r- richt grundsätzlich auch ohne das Öf fentlich - Zugänglichmachen geschützter Werke möglich ist (Dreier in Dreier/Schulze aaO § 52a Rn. 12; Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 52a UrhG Rn. 15). Z ur Pr ü fung, ob ein Öffentlich - Zugänglichmachen im Sinne von § 52a Abs. 1 UrhG geboten ist, kann der s o- g enannte Drei stufent est des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG durchg e- führt we r den ( Jani, GRUR - Prax 2012, 223, 224; Rauer, GRUR - Prax 2012, 226, 227) . Nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG dürfen die in Art. 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 genannten Ausn ahmen und Beschränkungen - wie hier die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG genannte und mit § 52a UrhG u m- gesetzte Beschränkung - ( erste Stufe) nur in bestimmten Sonderfällen ang e- wandt werden, in denen (zweite Stufe) die normale Verwertung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und ( dritte Stufe) die berechtigten Interessen des Recht s inhabers nicht ungebührlich verletzt werden. 43 44 45 - 21 - Diese Regelung enthält in erster Linie eine Gestaltungsanordnung g e- genüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die im Einzelnen zu konkr e- tisierenden Schranken des Urhebe r rechts . Darüber hinaus ist der Dre istufentest entscheidender Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgeset zes im Einzelfall ( B GH, Urteil vom 25. Februar 1999 I ZR 118/96, BGHZ 141, 13, 34 - Kopienversanddienst; vgl. zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, Urteil vom 16. J uli 2009 - C - 5/08, Slg. 2009, I 6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 58 - Infopaq /DDF I ; Beschluss vom 17. Ja nuar 2012 - C - 302/10, GRUR - Int. 2012, 336 Rn. 56 - Infopaq /DDF II ; Regierung s- entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsg e- sellschaft, BT - Drucks. 15/38, S. 15; Regierungsentwurf eines Zweiten Gese t zes zur Regelung des Urheberre chts in der Informationsgesellschaft, BT - Drucks. 16/1828, S. 21). b b ) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Erfordernis der B e- schränkung des Zugänglichmachens auf bestimmte Sonderfälle (erste Stufe) sei nicht erfüllt. Da es um den Sonderfall in der A usnahme gehe, könne dieser nicht in der Veranschaulichung im Unterricht oder der Zugänglichmachung li e- gen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die hier in Rede stehende Besti m- mung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG regelt einen bestimmten Sonderfall und ist dah er auch immer nur in diesem bestimmten Sonderfall anwendbar . Sie b e- schränkt das Recht des Urhebers zum Öffentlich - Zugänglichmachen seines Werkes für den besonderen Fall, dass veröffentlichte kleine Teile dieses We r- kes zur Ve r anschaulichung im Unterricht an Hochschulen ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Teil von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich 46 47 48 - 22 - gemacht werden, soweit dies zu diesem Zweck geboten und zur Verfolgung nicht ko m merzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Anders als das Berufungsge richt wohl gemeint hat, verlangt die erste Stufe des Dreistufentests nicht, dass die einen Sonderfall regelnde Ausnahme oder Beschränkung ihrerseits nur in e i- nem - b ezogen auf die Schrankenregelung - Sonderfall angewendet wird (vgl. Bornkamm in FS Erdmann, 2002, S. 29, 43 f. ). cc) D as Berufungsgericht hat weiter angenommen, das Öffentlich - Zugänglichmachen der in Rede stehenden Beiträge beeinträchtig e die normale Verwertung des Werk e s ( zweite Stufe ) . Da nur die auf der Lernplattform eing e- stellten Beiträg e Pflichtlektüre und Prüfungsgegenstand seien, sei ein Erwerb des Buches für die Studierenden nicht mehr erforderlich. Auch dem kann nicht beigetreten werden. (1) Eine Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Werkes ist nur dann anzunehmen, wenn di e fragliche Nutzung zu r herkömmlichen Nutzung in unmittelbare n Wet t bewerb tritt (vgl. Bornkamm aaO S. 29, 46 f. ). (2) Das kommt etwa dann in Betracht, wenn ausschließlich für den Unte r- richtsgebrauch bestimmte Werke für Unterrichtszwecke öffentlich zugä nglich gemacht werden . Deshalb i st das Öffentlich - Zugänglichmachen von Schulb ü- chern nach § 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG stets nur mit Einwilligung des Berechti g- ten zulässig , um einen Eingriff in den Primärmarkt der Schulbuchverlage zu vermeiden (vgl. BT - Drucks. 15/837, S. 34) . I n vergleichbarer Weise könnte die normale Werk verwertung beeinträchtigt werden, wenn ein ausschließlich für den Unterrichtsgebrauch an Hoch schulen bestimmtes Lehrbuch zur Vera n- schaulichung im Unterricht an Hochschulen öffentlich zugänglich gemacht w ü r- de . 49 50 51 - 23 - Im Streitfall ist ein derartiger Eingriff in die Primärverwertung nicht zu b e- fürchten. Das Werk Meilensteine der Psychologie ist nicht allein für den Unte r- richtsgebrauch an Hochschul en bestimmt; es richtet sich in gleicher Weise an p s ychologisch Inter e ssierte, Studie rende und Fachleute. Die normale Werk ve r- wertung wird daher nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Erwerb des gesa m- ten Buches - wie das Berufungsgericht angenommen hat - für die Studierenden , die den Kurs Einführung in die Psychologie und ihre Geschichte belegt haben, nicht mehr erforderlich sein mag , weil lediglich die auf der Lernplattform eing e- stellten Teile des Werkes Pflichtlektüre und Prüfungsgegenstand sind. (3 ) Die normale Werk verwertung wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass auf der elektronischen Lernplattform eingestellte kleine Teile des Werkes von den St u dierenden ausgedruckt un d abgespeichert werden können. Der Senat hat allerdings in seiner Entscheidung Elektronische Leseplä t- die Frage aufge worfen und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidu ng vorgelegt, ob die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Rechte - in Deutsc h- land das in § 52b UrhG vorgesehene Recht zur Wiedergab e von Werken an elektron i schen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken - so weit reichen dürfen, dass Nutzer der Terminals dort zugänglich gemachte Werke auf Papier ausdr u- cken oder auf einem USB - Stick abspeichern können ( BGH, Beschluss vom 29. September 2 012 - I ZR 69/11, GRUR 2013, 503 Rn. 24 = WRP 2013, 511 Elektronische Leseplätze) . Der Senat hat dabei deutlich gemacht, dass nach seiner Ansicht die normale Verwertung eines Werkes zwar nicht beeinträchtigt ist, wenn das Zugänglichmachen eines Werkes an einem elektronischen Les e- platz das A usdrucken dieses Werkes ermöglicht, wohl aber dann, wenn es de s- 52 53 54 - 24 - sen A bspeichern ermöglicht (BGH, GRUR 2013, 503 Rn. 33 bis 36 - Elektron i- sche Leseplätze ) . Die in dieser Entscheidung angestellten Überlegungen lassen s ich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Anders als dort geht es hier nicht um ein Zugänglichmachen vollständige r Werke. Es liegt zwar nahe , dass die Möglic h- keit zum Abspeichern und anschließenden ( unerlaubte n ) Verbreit en und Z u- gänglichma chen digita le r Vervielfältigungsstücke eines vollständigen Werkes die nor male Verwertung d ieses Werkes beeinträchtigen kann. Eine vergleichb a- re Beeinträchtigung der normalen Werkv erwertung ist dagegen nicht zu b e- fürchten, wenn lediglich kleine Teile des Werkes ausged ruckt oder abgespe i- chert und anschließend ( unerlaubt ) verbrei tet und vervielfältigt werden können (vgl. Braun/Keller, jurisPR - ITR 13/2012 Anm. 4 unter C I ; aA Jani, GRUR - Prax 2012, 223, 225 ). dd ) Das Berufungsgericht hat schließlich eine ungebührliche Verletzung der berechtigten Interessen des Rechtsinhabers bejah t ( dritte Stufe ) . Zur B e- gründung hat es auf seine Ausführungen dazu verwiesen, dass die Anwendung der Schrankenregelung im Streitfall den beiden ersten Stufen des Dreistufe n- tests nicht genüg e . Da diese Ausführungen - wie ausgeführt - e i ner rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten, kann die ungebührliche Verletzung der berec h- tigten Interessen des Rechtsinhabers mit dieser Begründung nicht bejaht we r- den. Darüber hinaus fehlt die auf der dritten S tufe des Dreistufentests und zur Prüfung der Gebotenheit erforderliche Interessenabwägung und Feststellung, ob das Bedürfnis an eine m Zugänglichmach en die Beeinträchtigung des Rechtsinhabers ü berwiegt (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 52a Rn. 12; Dustma nn in Fromm/Nordemann aaO § 52a UrhG Rn. 15; Dreyer in Dre y er/ Kotthoff/Meckel aaO § 52a UrhG Rn. 23). 55 56 - 25 - Eine ungebührliche Verletzung der berechtigten Interessen des Recht s- inhabers ist zwar auch dann zu bejahen und ein Öffentlich - Zugänglichmachen kleiner Teile eines Werkes - wie das Berufungsg e richt zutreffend angenommen hat - nicht geboten, wenn ein angemessenes Lizenzangebot des Rechtsinh a- bers für diese Nutzung vorliegt (dazu sogleich). Das Berufungsgericht hat j e- doch - von seinem Standpunkt aus folgeri chtig - keine Feststellungen zur A n- gemessenheit des der Beklagten vom Kläger unterbreiteten Li zenzangebot s g e- troffen, weil es angenommen hat, d ie Voraussetzungen des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG seien bereits aus anderen Gründen nicht erfüllt. Es kann daher nic ht b e- u r teilt werden, ob das Lizenzangebot des Klägers der Schrankenregelung vo r- geht. (1) Das Öffentlich - Zugänglichmachen ist nicht zu dem jeweiligen Zweck geboten und damit un zulässig, wenn der Recht s inhaber d ie Werke oder Wer k- teil e in digitaler Form f ür die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu a n- gemessenen Bedingungen anbietet (vgl. BGH , GRUR 2013, 1220 Rn. 39 bis 59 - Gesamtvertrag Hochschul - Intranet; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 52a UrhG Rn. 23; aA Braun/Keller, jurisPR - ITR 13/2012 Anm. 4 unter C III 1; Pfl ü ger, ZUM 2012, 444, 451 f. ). Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgebühr angemessen ist, sondern auch, dass das Lizenzang e- bot unschwer aufzufinden ist und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Wer k- teil e schnell und unproblematisch gewährleistet ist ( vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 57 - Gesamtvertrag Hoc h schul - Intranet). (2) Gegen die Annahme eines Vorrang s angemessener Lizenzangebote vor der Schrankenregelung des § 52a UrhG spricht nicht, dass ein Vor rang ve r- traglicher Regelungen und Angebote ausdrücklich nur in de n Schrankenreg e- lungen vorgesehen ist, die Elektronische Leseplätze ( § 52b Satz 1 UrhG soweit 57 58 59 - 26 - dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen ) und den Kop i enversand auf Bestellung ( § 53a A bs. 1 Satz 3 UrhG nicht offe n- sichtlich n- gu n gen ermöglicht wird ) betreffen . Diese speziellen Einschränkungen in § 52 b Satz 1 und § 53a Abs. 1 Satz 3 UrhG stehen einer Aus legung der generelle n Einschränkung in § 52a Abs. 1 UrhG ( soweit dies zu dem jeweiligen Zweck ) nicht entgegen, nach der die Inanspruchnahme der Schra n- kenregelung (unter anderem) dann nicht geboten ist , wenn ein angemessenes Lizenzangebot vorliegt . Ein Vorrang angemessener Lizenzangebote ermöglicht es dem Rechtsinhaber auch nicht, einseitig Bedingungen fest zu legen und die Schranke des § 52a UrhG auszuhebeln. Da s Angebot des Rechtsinhabers ist nur vorrangig, wenn die Bedingungen angemessen s ind . Es gibt auch keine hi n- reichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Werknutzer sich im Blick auf mögl i- che Auseinandersetzungen über die Angemessenheit der Bedingungen davon abh alten lassen könnten , von der Schrankenregelung des § 52a UrhG G e- brauch zu mache n (aA Dreier in Dre i er/Schulze aaO § 52a Rn. 12) . ( 3 ) D ie Annahme des Vorrang s eines angemessenen Vertragsangebots vor der Schrankenregelung des § 52a UrhG ist auch mit der Richtlinie 2001/29/EG ve r einbar. Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 200 1/29/EG lässt es zu, dass § 52a UrhG die Zulässigkeit eines Zugänglichmachens zur Veranschaulichung im U n- terricht von der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG nicht aufg e- führten, einschränkenden Voraussetzung abhängig macht, dass kein angem e s- senes Lizenzangebot vorliegt. Zwar führt die Richtlinie 2001/29/EG die Au s- nahmen und Beschrä n kungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe erschöpfend auf (Erwägungsgrund 32 60 61 - 27 - Satz 1 der Richtlinie 2001/29/EG). Da s bedeutet aber nur, dass Ausnahmen und Beschränkungen nicht über das hinausgehen dürfen, was nach den einze l- nen Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG zulässig ist. Angesichts der fakultativen Ausgestaltung der Bestimmungen und ang e- sichts der Möglichkeit, eine Beschränkung statt einer Ausnahme einzuführen, ist eine hinter dem Zulässigen zurückbleibende Maßnahme hingegen richtl i- nienkonform ( vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 40 bis 43 - Gesamtvertrag Hochschul - I ntranet, unter Hinweis auf die Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 24. Januar 2013 in den verbundenen Rechtssachen C - 457/11, C - 458/11, C - 459/11 und C - 460/11, juris Rn. 37). Dass es nach der Richtlinie 2001/29/EG zulässig ist, in nationalen Schrankenregelung en einen Vorrang vertraglicher Abreden vorzusehen, lässt sich auch dem Erwägungsgrund 45 der Richtlinie 2001/29/EG entnehmen. D a- nach sollen die in Art. 5 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2001/29/EG vorgeseh e- nen Ausnahmen und Beschränkungen vertraglichen Bezi ehungen zur Siche r- stellung eines gerechten Ausgleichs für die Rechtsinhaber nicht entgegenst e- hen, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist (vgl. zu Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG BGH, GRUR 2013, 503 Rn. 17 f. - Elektr o- nische Les e plätze). Es kommt schließlich nicht darauf an, ob Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG es gebietet, einem angemessenen Lizenzangebot den Vorrang g e- genüber einer Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG umsetzenden Schrankenregelung einz uräumen. Jedenfalls steht Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG de m nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 50 bis 52 Gesamtvertrag Hochschul - Intranet). 62 63 - 28 - g) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erlaubt die Schrankenr e- gelung des § 52a Ab s. 1 Nr. 1 UrhG nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile e i- nes Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestattet sie ein Zugänglic h- machen kleiner Teile eines Werkes auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern da durch ermöglicht wird, die se Texte auszudrucken o der abzuspeichern und damit zu vervielfä l tigen. Die Bestimmung des § 52a Abs. 1 UrhG erlaubt allerdings nur ein Z u- gänglichmachen, nicht dagegen ein Vervielfältig en. Auch § 52a Abs. 3 UrhG gestattet nur zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderli che V ervielfältigu n- gen , wie insbesondere das Abspeichern auf ei nem Server, nicht aber der digit a- len Zugänglichmachung nachfolgende Vervielfältigungen (Dreier in Dre i er/ Schulze aaO § 52a Rn. 16; Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 52a UrhG Rn. 19; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 52a UrhG Rn. 22 ) . Da raus folgt aber nicht , dass § 52a UrhG ein Zugänglichmachen nicht z u lässt , wenn es ein anschließendes Vervielfältig en ermöglicht. Die Besti m- mung des § 52a UrhG besagt nichts über die Zulässigkeit von Anschlussnu t- zungen; diese können nach anderen Schrankenregelungen gestattet sein. So kann d as Ausdrucken oder Abspeichern von auf einer Lernplattform öffentlich zugänglich gemachte n kleinen Teilen eines Werkes durch Studierende von den Schranke n regelungen des § 53 Abs. 2 und 3 UrhG gedeckt sein (vgl. BT - Drucks. 15/837, S. 34; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 52a UrhG Rn. 18; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 52 a UrhG Rn. 22; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 52a Rn. 16; Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 52a UrhG Rn. 21; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 52a UrhG Rn. 20; Braun/Keller, jurisPR - ITR 13/2012 Anm. 4 unter C IV; Rauer, K&R 2012, 441; Rauer, GRUR - Prax 2012, 226, 228 f.; Kianfar, GRUR 2012, 691, 695 f.) . 64 65 66 - 29 - Zwar kann sich aus den Anforderungen des Dreistufen tests ergeben, dass ein Zugänglichmachen von Werken, das deren Vervielfältigung ermöglicht, unzulässig ist, weil dadurch die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigt würde (vgl. zu § 52b UrhG BGH, GRUR 2013, 503 Rn. 33 bis 36 - Elektronische Leseplätze) . Dies ist bei de m hier in Rede stehenden Zugänglichmach en von kleinen Teilen eines Werkes jedoch - wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 53 bis 55) - nicht der F all . II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Ha f- tung der Beklagten als Teilnehmer oder Störer für von Studierenden begangene Urheberrecht s verletzung en nicht bejaht werden. 1. D ie Beklagte hat den Studierenden durch das Berei tstellen der Texte auf der Lernplattform die Möglichkeit eingeräumt, die Beiträge abzuspeichern und auszudrucken und damit zu vervielfältigen. Soweit die Studierenden zu di e- sem Vervielfältigen nicht berechtigt gewesen sein sollten, käme zwar eine Ha f- tung d er Beklagten als Teilnehmer oder Störer in Betracht. Es ist jedoch weder vom Berufungsgericht festgestellt noch vom Kläger vorgetragen, dass es in konkreten Fällen zu unberechtigten Vervielfältigungen durch Studierende g e- kommen ist. Davon kann auch nicht o hne Weiteres ausg e gangen werden. Gem äß § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG ist es zulässig, einzelne Vervielfä l- tigungsstücke eines Werkes zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch herz u- stellen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist un d sie keinen gewerblichen Zwecken dient. Ein wissenschaftlicher Gebrauch ist auch der Gebrauch durch Studierende , die sich in ihrer Ausbildung über den Erkenntnisstand der Wissenschaft informieren wollen (Loewenheim in Schr i- cker/ Loewenheim aaO § 53 UrhG Rn. 40; W. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 53 UrhG Rn. 19; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 53 UrhG 67 68 69 70 - 30 - Rn. 51; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 53 UrhG Rn. 26; Dreier in Dre i- er/Schulze aaO § 53 Rn. 23). Die Herstellung der Ve rvielfältigung ist zwar nicht im Sinne dieser Bestimmung geboten, wenn der Erwerb oder die Ausleihe des Werkes problemlos möglich und zumutbar ist (Loewenheim in Schricker/ Loewenheim aaO § 53 UrhG Rn. 41; W. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 53 UrhG Rn. 19; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 53 UrhG Rn. 52; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 53 UrhG Rn. 27; Dreier in Dre i er/Schulze aaO § 53 Rn. 23). Wird nur ein kleiner Teil eines Werkes zum wissenschaftlichen G e- brauch benötigt, ist es im Allgemeinen abe r nicht zumutbar, das gesamte Werk zu erwerben oder auszuleihen (vgl. Dreyer in Dre y er/Kotthoff/Meckel aaO § 53 UrhG Rn. 52). In einem solchen Fall ist daher d as Ausdruck en oder Abspe i- chern des in Form einer Datei zugänglichen Wer k teils in der Regel als ge boten anzusehen (vgl. Loewenheim in Schr i cker/Loewenheim aaO § 53 UrhG Rn. 42 ). Darüber hinaus ist es nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a Fall 1 , Satz 2 Nr. 1 und 2, Satz 3 UrhG zulässig , einzelne Vervielfältigungsstücke e i- nes Werkes zum sonstigen eigenen Gebrauch herzustellen, wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes handelt und die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Ve r- fahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgen ommen wird oder eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet. A uch diese Ausnahmebesti m- mung beruht auf der Erwägung, dass es dem Nutzer nicht zuzumuten i st, das ganze Werk zu kaufen, wenn er nur kleine Teile des Werkes vervielfältigen will ( vgl. BT - Druc ks. IV/270, S. 73). Deshalb setzt die Regelung keinen bestim m ten Zweck der Vervielfältigung voraus (Dreier in Dreier/Schulze aaO § 53 Rn. 33). Schließlich sind gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG einzelne Vervielfält i- gungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf 71 72 - 31 - beliebigen Trägern zulässig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar E r- werbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage ver we n- det wird. Diese Schrankenreg e lung gestattet das Ausdrucken und Abspeichern der von der Beklagten auf der Lernplattform eingestellten Teile des Werkes durch die Studierenden zum privaten Gebrauch , wenn diese Werkteile zwar möglicherweise rechtswidrig, ab er jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ö f- fentlich zugäng lich gemacht worden sind . Das Vervielfältigen zu Ausbildung s- zwecken ist allerdings kein privater Ge brauch (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - I ZR 70/81, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden ; Dre yer in Dre y er/ Kotthoff/ Meckel aaO § 53 UrhG Rn. 17; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 53 Rn. 10; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 53 UrhG Rn. 22; Loewenheim in Schr i cker/ Loewenh eim aaO § 53 UrhG Rn. 15 ; W. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 53 UrhG Rn. 8; aA Rehbinder, U rheberrecht, 16. Aufl., Rn. 441 es ko m m e auf die Benutzung innerhalb der privaten Sphäre und nicht auf den verfolgten Zweck an ) . 2. Desgleichen ist weder festgestellt noch vorgetragen, die Beklagte h a- be darauf hingewirkt, dass Studierende von ihnen ange fertigte Vervielfält i- gungsstücke verbreiten oder öffentlich zugänglich machen. Auch insoweit scheidet daher e i ne Haftung der Beklagten aus. C . Danach ist das angefocht ene Urteil auf die Revision de r Beklagten aufzuhe ben . Mit der vom Berufungsgericht geg ebenen Begründung kann das Vorliegen der Voraussetzungen der Schrankenreg e lung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 UrhG nicht verneint werden (vgl. oben Rn. 19 bis 67). Das Berufungsu r- teil kann daher keinen Bestand haben . 73 74 - 32 - Auf die Berufung der Beklagten ist das landgerichtliche Urteil abzuä n- dern, soweit das Landgericht die Beklagte verurteilt hat, es zu unterlassen, Te i- le des Werkes Meilensteine der Psychologie ohne Zustimmung des Klägers zu verbreiten und/oder durch Dritte elektronisch vervielfältigen, ve rbreiten und öffentlich zugänglich machen zu lassen ( Tenor zu 1) sowie hinsichtlich dieser Handlungen Auskunft zu erteilen ( Tenor zu 2) und Schadensersatz zu leisten ( Tenor zu 3 ) . Der Senat kann insoweit in der Sache selbst entscheiden ( § 563 Abs. 3 ZPO) . Die Klage ist insoweit sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet, da die Beklagte die Werkteile nicht verbreitet hat (vgl. oben Rn. 18 ) und auch nicht als Teilnehmer oder Störer für unberec h- tigte Nutzungen durch Studierende haft et (vgl. oben Rn. 68 bis 73 ). Insoweit ist die Klage deshalb abzuwe i sen. Im Übrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zu verw eisen ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) , da es noch weiterer Feststellungen bedarf. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die Angemessenheit des Lizenzangebots de s Kl ä- gers nicht geprüft. Ist das Lizenzangebot angemessen, kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 , Abs . 3 UrhG berufen (vgl. oben Rn. 56 bis 63); die Klage wäre dann im Übrigen mit dem Hauptantrag zu 1 begründet . I st das Lizenzangebot dagegen unangemessen, kann die Beklagte sich mit Erfolg auf die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 3 UrhG beruf en , soweit der Umfang der Werkteile insgesamt nicht mehr als 63 Seiten umfasst (vgl. oben Rn. 24 bis 30 ) ; die Klage im Übrigen ist dann nach dem Hauptantrag zu 1 unbegründet und nach dem ersten Hilfsa n- trag zu 1 i n soweit begründet, als der Umfang der Werkte ile insgesamt mehr als 63 Seiten u m fasst. 75 76 - 33 - Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist im Streitfall nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 16 - C.I .L.F.I.T.; Urteil vom 11. September 2008 - C - 428/06, Slg. 2008, I - 6747 = EuZW 2008, 757 Rn. 42 - UGT - Rioja u.a.) . Insbesondere bestehen keine vern ünftigen Zweifel daran , dass d ie Annahme des Vorrangs eines angemessenen Vertragsang e- bots vor der Schrankenregelung des § 52a UrhG mit der Richtlinie 2001/29/EG verei n bar ist (vgl. Rn. 60 bis 63 ). Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2011 - 17 O 671/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.0 4.2012 - 4 U 171/11 - 77
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