BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 76/13 Verkündet am: 18. September 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CT - Paradies UrhG § 10 Abs. 1, § 97 Abs. 1 a) Ein Vervielfälti gungsstück eines Werkes im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist. b) Eine Person ist nur dann im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als U rheber bezeichnet, wenn die Angabe an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber benannt wird, und die Bezeichnung inhaltlich e r- kennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes wiedergibt. - 2 - c) Eine Angabe vermag nur dan n die Vermutung der Urheberschaft (§ 10 Abs. 1 UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt. d) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauer n- der Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhalt s- punkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutb a- rer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. e) Der Unterlassung sschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Ei n- fluss nehmen kann. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fürth - 3 - Der I. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 18. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision des Kläge rs wird das Urteil des Oberlandesg e- richts Nürnberg - 3. Zivilsenat - vom 9. April 2013 aufgehoben, so - weit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verkauft unter der Bezeichnung CT - Paradies über die Inte r- netseite www.ct - sogenannte Cherished Teddies (Sammelfiguren in Form von Teddybär en) . Die Beklagte ver treibt über die Internetplattform eBay ebenfalls solche Sammelfiguren . Eine Mitarbeiterin der Beklagten fand Lichtbi l- der dieser Teddies über eine Bildersuche bei Google und verwendete diese zur Illustration de r eBay - Ange bote der Beklag ten . 1 - 4 - Der Kläger mahnte die Beklagte am 4. November 2011 wegen der Ve r- wendung der Fotografien ab . Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vo m 11. November 201 1, 1. es zukünftig im Internet, insbesondere bei e B ay, zu unterlassen, Bilder, an denen [der Kläger] ein Urheberrecht innehat, ohne dessen Zustimmung zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen, zu bearbeiten, bearbeiten zu lassen oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen; 2. für den Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen die u nter Ziffer 1 g e- nannte Unterlassungsverpflichtung eine von [dem Kläger] nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe und im Streitfall von der zustä n- digen Gerichtsbarkeit auf ihre angemessene Höhe zu überprüfende Ve r- tragsstrafe zu zahlen. Darübe r hinaus erstattete sie dem Kläger Anwaltskosten in Höhe von 459,40 zahlte Schadensersatz in Höhe von 1.020 Obwohl die Beklagte den Verkauf bei eBay nach Erhalt der Abmahnung beendet hatte, waren die Bilder noch am 18. November 2011 bei eBay über die Suchfunktionen erweiterte Suche oder beobachtete Artikel u nter der Rubrik beendete Auktionen abrufbar. Der Kläger mahnte die Beklagte deshalb am 18. November 2011 erneut ab . Die Beklagte gab wiederum eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Der Kläger hat vorgetragen, er habe die hier in Rede stehend en Abbi l- dungen der Cherished Teddies im Jahr 2010 mit einer Kamera Sony DSC - HXSV angefertigt. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000 der Kosten der beiden Abmahnungen in Höhe von insgesamt 3.670,50 jeweils nebst Zinsen in Anspruch. Den Schadensersatzanspruch hat der Kläger nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet und dabei die Honorartabelle der Mittelstandsge - 2 3 4 5 6 7 - 5 - meinschaft Fotomarketing (MFM - Tabelle) zugrunde gelegt. Wegen der unb e- fu g ten Nutzung der Bilder hat er eine Vergütung v on 310 Fehlens der Urheberbenennung jeweils einen 100%igen Aufschlag bea n- sprucht. Für die Nutzung von 52 Bildern hat er auf diese Weise einen Sch a- densersatzanspruch von 32.240 . Davon macht er mit der Klage e i- nen Teilbetrag von 10.000 Zum Vertragsstrafe anspruch hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe gegen ihre Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung vom 11. No - vember 2011 verstoßen, weil sie 54 Lichtbilder nicht aus den Suchfunktionen habe löschen la ssen. Er hat daher die Zahlung von 54 Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 5.100 verlangt . Davon macht er im Wege der Teilklage 40.000 Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat im Wege der Widerklage soweit n och von Bedeutung die Feststellung beantragt, dass dem Kläger auch keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz oder von Vertragsstr a- fen zustehen, die über die bereits mit der Klage geltend gemachten Forderu n- gen hinausgehen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Berücksichtigung des bereits g e- zahlten Schadensersatzes von 1.020 s- ersatzes von 20 Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.670,50 jeweils nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage a b- gewiesen. Der Widerklage hat das Lan dgericht soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung stattgegeben. Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 9.980 jeweils nebst Zinsen zu zahlen u nd die Widerklage abzuweisen. Mit ihrer Anschlus s- 8 9 10 11 - 6 - berufung hat die Beklagte soweit noch von Bedeutung beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung die Klage u nter Zurückwe i- sung der Anschlussberufung im Übrigen insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe : A. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet und die Wide r- klage - soweit noch von Bedeutung - als begründet angesehen . Es hat ang e- nommen, dem Kläger st ünden wegen der Veröffentlichung von Fotografien bei eBay schon deshalb keine Anspr üche auf Zahlun g von Schadensersatz und von Ver tragsstrafen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten zu, weil nicht a n- genommen werden könne, dass er Ur heber dieser Lichtbilder sei. Dazu hat es ausgeführt: Der Kläger könne die Vermutung der Urheber schaft nach § 10 Abs. 1 UrhG nicht für sich in Anspruch nehmen. Es könne offenbleiben, ob diese B e- stimmung im Streitfall anwendbar sei, obwohl es sich bei den vom Kläger in da s Internet gestellten Foto grafien nicht um körperliche Werkexemplare handele. Die Urhebervermutung greif e schon deshalb nicht, weil die Bezeichnung CT - Paradies , mit der die Lichtbilder bezeichnet seien, weder der Name noch der Deckname des Klägers und auch kein Künstlerzeichen sei. Ein Beweis der Urheberschaft des Kläger s ergebe sich weder aus den vorg elegten Unterlagen noch aus der vorgelegten CD. Aus den auf der CD b e- findlichen Fotodateien sei lediglich ersichtlich, dass sieben Lichtbild er mit einer 12 13 14 15 - 7 - Kamera Sony DSC - HXSV gefertigt worden seien. I n der Rubrik Autor und Copyright enthielten die Dat eien keine Eintragung en . Weiteren Beweis für se i- ne Urheberschaft habe der Kläger nicht ange boten . Einem Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen stehe darüber hinaus entgegen, dass die Unterlassungserklärung vom 11. November 2011 nicht das Belassen der Lichtbilder im Internet umfasse. Sie beziehe sich allein auf eine Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung der Bilder. Die Beklagte habe aber allenfalls das Recht zu m öffentlichen Zugänglichmach en der Bilder ve r- letzt. B. Die gegen diese Beurteilu ng gerichtete Revision des Klägers hat E r- folg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht , soweit zum Nachteil des Klägers erkannt wo r- den ist. I. Die Klage ist nicht hinreichend bestimmt, soweit der Kläger die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000 von Vertragsstrafen in Höhe von 40.000 bege hrt . 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte A n- gabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowi e einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Mangel der Bestimmtheit der Klage ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st . Rspr.; vgl. zu r mangelnden Bestimmtheit des Klage grundes BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 V ZR 174/88, NJW 1990, 206 8, 2069; Urteil vom 17. Juli 2008 IX ZR 96/06, NJW 2008, 3142 Rn. 12; zur mangelnden Bestimmtheit des Kl a- geantrags BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 I ZR 13/95, BGHZ 135, 1, 8 Betreibervergütung [Auskunftsantrag] ; Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12 , 16 17 18 19 - 8 - GRUR 2013, 1235 Rn. 12 = WRP 2014, 75 - Restwertbörse II, mwN [Unterla s- sungsantrag] ). 2. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Zahlung von Scha densersatz in Höhe von 10.000 sprucht , ist der Grund de r erhobenen Ansprüche nicht hinreichend bestimmt. a) E ine Teil klage , mit der mehrere prozessua l selbständige Zahlungsa n- sprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Tei l- betrag übersteigt, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 25 3 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur, wenn der Kläger angibt, wie sich der eingeklagte Betrag auf die ei n- zelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge das Gericht diese Ansprüche prüfen soll . Sonst könnte es zu unüberwindliche n Schwierigkeiten bei der Besti mmung des Streitgegenstandes und damit der materiellen Recht s- kraft kommen ( BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 194 f. ; BGH, NJW 1990, 2068, 2069; BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719; Urteil vom 13. Februar 2003 I ZR 281/01, GRUR 2003, 545 = WRP 2003, 756 Hotelfoto; BGH, NJW 2008, 3142 Rn. 7; BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 II ZR 217/13, WM 2014, 1544 Rn. 13). b ) Der Kläger macht mit seinen Anträgen auf Zahlung von Schadense r- satz und von Vertra gsstrafen jeweils mehrere prozessual selbständige Anspr ü- che im Wege der Teil k lage geltend. Seinen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz stützt d er Kläger auf die Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an 52 Fotografien. Dabei ha n- del t es sich um mehrere prozessual selbständige Ansprüche, da an jede r Fot o- grafie ein eigenes Schutzrecht besteht (vgl. BGH , GRUR 2013, 1235 Rn. 20 - Restwertbörse II ) und jedes Schutzrecht einen eigenen Streitgegenstand bi l- 20 21 22 23 - 9 - det (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III, mwN) . Der Kläger verfolgt diese Ansprüche im Wege der Teilklage. Er ist der Ansicht , ihm st ehe wegen der Verletzung seiner Rechte an den Fotografien ein Schadensersatzanspruch in Höh e von 32.240 . D avon macht er mit der Klage einen Teilbetrag von 10.000 Auch m it seinem Antrag auf Zahlung von Vertragsstrafen verfolgt der Kläger mehrere prozessual selbständige Ansprüche im Wege der Teilkla ge (vgl . BGH, GRUR 2003, 545 Hotelfoto) . Er ist der Auffassung , die Beklagte habe in 54 Fällen gegen ihre Verpflichtung aus der Unterlassungs erklärung verstoßen , weshalb er Vertragsstrafen 5.100 je Verstoß) bea n- spruchen könne. D avon ver langt er mit der Klage einen Teilbetrag von 40.000 c) Der Kläger hat nicht ange ge ben , wie sich d ie eingeklagte n Beträge auf die einzelnen Ansprüche verteilen so l l en und in welcher Reihenfolge das G e- richt diese Ansprüche prüfen soll . Die Klageantr äge können auch nicht dahin ausgelegt werden, dass der Kläger mit der jeweiligen Teilklage einen gleichm ä- ßig auf alle Rechtsverletzungen bzw. Zuwiderhandlungen entfallenden Teilb e- trag begehrt (vgl. zur Auslegung von Prozesserklärungen BGH, Urteil vom 1. Augus t 2013 VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30 ). De m steht entgegen, dass sich der mit der jeweiligen Teil k lage geltend gemachte Betr ag nicht gleichmäßig auf alle der jeweiligen Teilk lage zugrundeliegenden prozessual selbständigen Ansprüche verteilen lässt . 3. Soweit die Klage nicht hinreichend bestimmt ist, hat dies nicht zur Fo l- ge, dass sie als unzulässig abzuweisen ist . Der Kläger ist in den Vorinstanzen nicht auf die mangelnde Bestimmtheit des Grundes der erhobenen Ansprüche 24 25 26 - 10 - auf Zahlung von Schadenser satz und von Vertragsstrafen hingewiesen wor den. M it der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können solche Anspr ü- che nicht verneint werden (dazu B II und III). Der Senat kann aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurte i- len, ob d erartige Ansprü che bestehen (dazu C). Unter diesen Umständen ist dem Kläger i m wiederzueröffnenden Berufungsrechtszug Gelegenheit zu g e- ben, seine Klage insoweit in der gebotenen Weise zu konkretisieren. I I. D er vom Kläger e rhobene Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an den Lichtbildern kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint we r- den. 1. Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urh eberrechtsg e- setz geschütztes Recht widerrechtlich und schuldhaft verletzt, ist dem Verlet z- ten gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für di e Nachprüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellen, dass d ie hier in Rede stehenden 52 Fotografien gemäß § 72 Abs. 1 UrhG als Lichtbilder urhebe r- rech t lich geschützt sind. Ferner ist davon auszugehen, dass die Mitar beiterin der Beklagten dadurch, dass si e diese Fotografien zur Illustration des eBay - Ange bots der Beklagten verwendet hat, widerrechtlich in das ausschließliche Recht de s Lichtbildners ( § 72 Abs. 2 UrhG) zur Vervielfältigung ( § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und zum Öffentlich - Zugänglichmachen ( § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG) d er Lichtbilder eingegriffen hat. Schließlich ist zu unterste l- len, dass d ie Beklagte für ihre Mitarbeiterin haftet und zudem schuldhaft geha n- delt hat. 27 28 29 - 11 - 3. Das Berufungsgericht hat angenommen , dem Kläger stehe wegen d er Veröffentlichung der Fotografien bei eBay schon deshalb kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu, weil nicht angenommen werden könne, dass er Urheber dieser Lichtbilder sei. Mit dieser Begründung kann ein Schadense r- satzanspruch des Klägers nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat zwar im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der Kläger sich nicht mit Erfolg auf die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG berufen kann (dazu B II 3 a ). Die Annahme des Berufungsgerichts , der Kläger habe für seine Urheberschaft keinen Beweis erbracht oder angetreten , hält einer Nachprüfung dagegen nicht stand (dazu B II 3 b ). a) D as Berufungsgericht ist im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sich nicht auf die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 U rhG stützen kann. a a) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen We i- se als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes ange sehen ( § 10 Abs. 1 Halbsatz 1 UrhG); dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist ( § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 UrhG). Die Regelung ist gemäß § 72 Abs. 1 UrhG bei Lichtbildern entsprechend anwendbar. Demnach wird derjenige, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Lichtbildes in der üblichen Weise als Lichtbildner angegeben ist, bis zum Beweis des Gegenteils als dessen Lichtbildner angesehen ; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Decknam e oder Künstlerzeichen des Lichtbildners bekannt ist. bb) Bei den auf der Internetseite de s Klägers eingestellten Fotografien handelt es sich um Vervielfältigungsstücke von Lichtbildern. 30 31 32 33 - 12 - Bei einem Vervielfältigungsstück (Werkstück) handelt es sich b egriff s- notwendig um die körperliche Festlegung eines Werkes (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1955 I ZR 8/54, BGHZ 17, 267, 269 f. Grundig - Reporter; Urteil vom 22. Januar 2009 I ZR 19/07, GRUR 2009, 942 Rn. 25 = WRP 2009, 1274 Motezuma). Das Eingreifen der Urhebervermutung setzt daher voraus, dass die Urheberbezeichnung auf einem körperlichen Werkexemplar angebracht worden ist . Sie ist dagegen nicht anwendbar, wenn ein Werk lediglich in unkö r- perlicher Form wiedergegeben wird (Thum in Wandtke/Bullinger , Urheberrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 19; Wiebe in Spindler/ Schuster, Recht der Elektronischen M e- dien, 2. Aufl. 2011, § 10 UrhG Rn. 5 ) . B ei einer unkörperlichen Wiedergabe des Werkes - wie etwa einem öffentlichen Vortrag oder einer öffentlichen Auffü h- rung - kann der Urheber die Richtigkeit de r Namensangabe nicht in gleichem Maße überwachen, wie es bei der Anbringung der Urheberbezeichnung auf dem Original oder auf Vervielfältigungsstücken des Werke s möglich ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Urheberrechtsgese tz, BT - Drucks. IV/270, S. 42). Ein körperliches Werkexemplar und damit ein Vervielfältigungsstück im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - allerdings auch dann vor, wenn ein Werk in da s Internet gestellt w orden ist . Das Einstellen ei nes Werkes in da s Internet setzt eine Übertragung des Werkes auf eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild - und Tonfolgen und damit eine Vervielfältigung ( § 16 Abs. 2 UrhG) - also die Herstellung eines Vervielfältigungsstücks (§ 16 Abs. 1 Urh G) - des Werkes voraus. Wird etwa die elektronische Datei eines Lichtbildes auf die Festplatte eines Servers hochgel a- den, um sie auf diese Weise in da s Internet einzustellen, wird damit ein Vervie l- fältigungsstück des Lichtbildes hergestellt. Danach kann es die Vermutung der Urheberschaft begründen, wenn eine Person auf einer Internetseite als Urheber bezeichnet wird (vgl. OLG Köln, WRP 2014, 977 Rn. 17 ; LG Berlin, ZUM - RD 34 35 - 13 - 2011, 416, 417; aA LG München I, ZUM - RD 2009, 615, 618; vgl. auch LG Frankfurt a.M., ZU M - RD 2009, 22, 23; Schulze in Dreier/ Schulze , UrhG, 4. Aufl., § 10 Rn. 6a). D er Umstand, dass in da s Internet eingestellte Werke darüber hinaus in unkörperlicher Form öffentlich zugänglich gemacht werden und eine solche unkörperliche öffentliche Wiedergabe die Voraussetzung en des § 10 Abs. 1 UrhG nicht erfüllt, steht einer Anwendung d ieser Vorschrift nicht entgegen . cc ) Der Kläger ist auf den auf seiner Internetseite eingestellten Fotogr a- fien jedoch nicht in der üblichen Weise als Lichtbildner bezeichnet. (1) Eine Pe rson ist nur dann in der üblichen Weise auf dem Vervielfält i- gungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Bezeichnung zum einen an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken übliche rweise d er Urheber angegeben wird (vgl. BGH, Urteil v om 26. Februar 2009 I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046 Rn. 28 = WRP 2009, 1404 Kranhäuser, mwN), und die Bezeichnung zum anderen inhaltlich erkennen l ässt, dass sie den Urheber dieses Werkes be nennt ( vgl. Loewenheim in Schricker/ Loewenheim , Urheberrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 8 f.; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/ Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 10 UrhG § 10 Rn. 16; Ahlberg in Ahlberg/ Götting, BeckOK Urh R , Stand: 1. Juli 2014, § 10 UrhG Rn. 26 ). Für die B e- zeichnung einer Person als Lichtbildner gelten diese Voraus setzungen entspr e- chend. (2) Das Berufungsgericht hat festgestellt, d ie vom Kläger auf seiner I n- ternetseite eingestellten Lichtbilder seien mit der Angabe CT - Paradies b e- zeichnet gewesen. Es h at allerdings nicht festgestellt, wo die se Bezeichnung ange bracht war. Für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist daher zugun s- 36 37 38 - 14 - ten des Klägers zu unterstellen, dass sie dort angebracht war, wo sich bei so l- chen Lichtbildern üblicherweise die Bezeichnung des Lichtbildners befindet. (3) Die Angabe CT - Paradie s lässt jedoch inhaltlich nicht erkennen, dass sie den Kläger als Lichtbildner der Fotografien bezeichnet . Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings nicht schon daraus, dass es sich bei dieser Bezeichnung nicht um den (bürg e r- lichen) Namen, einen Decknamen oder ein Künstlerzeichen des Klägers ha n- delt. Auch andere Angabe n können inhaltlich erkennen lassen, dass sie den Urheber eines Werkes oder den Lichtbildner eines Lichtbildes bezeichne n (vgl. zu Initialen BGH, Urteil vom 14 . Juli 1993 I ZR 47/91, BGHZ 123, 208, 213 f. Buchhaltungsprogramm) . D ie Angabe CT - Paradi es bezeichnet den Kläger jedoch deshalb nicht in der üblichen Weise als Lichtbildner der Fotografien, weil der Verkehr darin nicht die Angabe einer natürlich en Person sieht. Voraussetzung einer Urheberb e- zeichnung ist nicht nur, dass die fragliche Bezeichnung tatsächlich einer natürl i- chen Person zuzuordnen ist, sondern auch, dass sie vom Verkehr als Hinweis auf eine natürliche Person verstanden wird. N ach dem S chöpferprinzip ( § 7 UrhG) kann nur eine natürliche Person Urheber oder Lichtbildner sein (vgl. zum Lichtbildner Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 72 UrhG Rn. 35; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 72 Rn. 32 f., jeweils mwN) . Eine Angabe vermag daher nur dan n die Vermutung der Urheberschaft oder der Lichtbildnerschaft ( § 10 Abs. 1 UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung eine r n a- türliche n Person erkennt . Weist die Angabe dagegen auf eine juristische Person hin, kommt für diese nur die Vermut ung der Ermächtigung ( § 10 Abs. 2 UrhG) oder der Rechtsinhaberschaft ( § 10 Abs. 3 UrhG ) in Betracht (vgl. Schulze in Dreier/ Schulze aaO § 10 Rn. 8). 39 40 41 - 15 - Der Kläger verkauft unter der Bezeichnung CT - Paradies s ogenannte Cherished Teddies . Er benutzt die se Angabe damit im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung seines Geschäftsbetriebs oder seines Unternehmens ( § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Zwar sind a uch die Firma eines Einzelkaufmanns oder die Geschäftsbezeichnung eines E inzelu n- ternehmers einer natürlichen Person zu zuordnen und daher grundsätzlich g e- eignet, den Urheber eines Werkes zu bezeichnen . Voraussetzung für die A n- nahme einer Urheberbezeichnung ist jedoch, dass der Verkehr in einer solchen Bezeichnung einen Hinweis a uf eine natürliche Person sieht (vgl. LG Frankfurt a.M., ZUM - RD 2009, 22, 23) . Die Bezeichnung CT - Paradies erfüllt diese V o- raussetzung nicht. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass es sich dabei um die B e- zeichnung ei ner natürliche n Person handelt. dd ) Es k ann daher dahinstehen, ob ein Werk bereits dann im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG erschienen ist, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten (v gl. § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG) im Internet zum Herunterladen bereitgehalten wird oder jedenfalls dauerhaft öffentlich zugän glich ist (vgl. A. Nordemann in Fromm/ Nordemann , Urheberrecht, 11. Aufl., § 6 UrhG Rn. 21; Dreyer in Dreyer/ Kotthoff/ Meckel aaO § 6 UrhG Rn. 63; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 6 Rn. 16; Marquardt in Wandtke/Bullinger aaO § 6 UrhG Rn. 29, jeweils mwN; aA Ka t- zenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 6 Rn. 56; Schack, GRUR 2007, 639, 644 f. , jeweils mwN). Es kann ferner offenbleiben, ob auf die Voraussetzung des Erscheinens des Werkes bei richtlinienkonformer Auslegung des § 10 Abs. 1 UrhG zu ve r- zichten is t, weil diese Vorschrift der Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie 2 0 04/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dient und Artikel 5 der Richtlinie 2004/48/EG kein Erscheinen des Werkes verlangt (OLG Hamm, MMR 2012, 119, 120; LG Frankfurt a.M., CR 2008, 534; Loewenheim in 42 43 44 - 16 - Schricker/Loewenheim aaO § 10 Rn . 7; A. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 10 Rn. 1, 9 und 15; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 10 Rn. 6a; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 10 UrhG Rn. 10; Spindler/Weber, ZUM 2007, 25 7, 258; GRUR - Stellungnahme, GRUR 2006, 483, 484 und GRUR 2007, 856; aA Thum in Wandtke/Bullinger aaO § 10 UrhG Rn. 17; Grünberger, GRUR 2006, 894, 900) . b ) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe für seine Urh e- berschaft keinen Beweis erbrach t oder angetreten, hält einer revisionsrechtl i- chen Nachprüfung dagegen nicht stand. a a) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Beweis der Urhebe r- schaft des Klägers ergebe sich weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus der vorgelegten CD. Aus den a uf der CD befindlichen Fotodateien sei ledi g- lich ersichtlich, dass sieben Lichtbilder mit einer Kamera Sony DSC - HXSV gefertigt worden seien. In der Rubrik Autor und Copyright enthielten die D a- teien keine Eintragung en . Darüber hinaus sei bekannt, dass die sogenannten Exif - Dateien mit frei erhältlichen Programmen jederzeit änderbar seien. Weit e- ren Beweis für seine Urheberschaft habe der Kläger nicht angeboten, obwohl die Be klagte mehrmals auf den mangelnden Nachweis hingewiesen habe. b b) Die Revis ion beanstandet mit Recht, dass das Berufungs gericht den Vortrag des Klägers, bei den auf der CD befindlichen Fotodateien handele es sich um die Originaldateien , die über eine höhere Auflösung als die auf der I n- ternetseite eingestellten Dateien verfügten , nicht in die Würdigung der Behau p- tung des Klägers einbezogen hat , er habe die Lichtbilder an gefertigt. Das Ber u- fungsgericht hat damit wesentlichen Prozessstoff außer Acht gelassen . Ist die Behauptung des Klägers wahr, kann sich daraus ein Anhaltspunkt für die Ric h- tigkeit seiner Behauptung ergeben , er sei Urheber der Lichtbilder. 45 46 47 - 17 - c c) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerhaft angenommen, der Kläger habe keinen weiteren Beweis für seine Urheberschaft angeboten . Der Kläger hat in erster Instanz zum B eweis seiner Behauptung, er habe die Bilder im Jahr 2010 mit einer Kamera Sony DSC - HXSV gefertigt, seine Ehefrau als Zeugin benannt. Er hat in der Berufungsinstanz zwar weder pauschal auf seine erstinstanzlichen Beweisangebote Bezug genommen noch hat er konkret das hier in Rede stehende Beweisangebot wiederholt. Es kann offenbleiben, ob a n- gesichts des Prozessverlaufs davon auszugehen ist, dass der Kläger diesen Beweisantrag stillschweigend zum Gegenstand seines Berufungsvorbringens gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 2008 II ZR 283/06, BGHZ 175, 86, 93 f.) . Das liegt deshalb nicht fern, weil das unter Beweis gestellte Vorbri n- gen erstmals in der Berufungsinstanz erheblich geworden ist . Vom Standpunkt des Landgerichts aus war es unerheblich, weil d ieses der Ansicht war, dem Kläger komme die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG zugute. Da das Berufungsgericht diese Rechtsauffassung nicht teilte, kam es nunmehr auf das unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers an. Die Revision macht mit Recht gel tend, dass das Berufungsgericht unter diesen Umständen jedenfalls gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf eine Erklärung des Klägers hinwirken musste, ob er seinen früheren Beweisantrag aufrecht erhält (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96, NJW 1998, 155 f. ). Der Kläger hätte nach dem Vorbringen der Revision dann erneut seine Ehefrau als Zeugin benannt. D as Beweisan gebot des Klägers war entgegen der Ansicht der Revis i- onserwiderung auch nicht wegen unzureichender Bestimmtheit der nachzuwe i- senden Ta tsachen unbeachtlich. Für einen Beweisantritt genügt der Vortrag von Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, NJW - RR 2007, 1483 Rn. 23). Danach ist die unter Ze u- genbeweis gestellte Behauptung des Klägers, er habe die Lichtbilder gefertigt, 48 49 - 18 - hinreichend bestimmt . Erweist sie sich als wahr, steht fest, dass der Kläger Lichtbildner der Fotografien ist. Die Frage, wann und wo der Kläger die einze l- nen Fotografien gefertigt hat, ist für die Feststellung seiner Urheberschaft une r- heblich und kann allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung von Bedeutung sein. III. Die Revision wendet sich ferner m it Erfolg dagegen, dass das Ber u- fungsg ericht die Klage auch mit dem Antrag auf Zahlung von Vertragsstrafen abgewiesen hat. 1. Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Unterlassungsverpflichtung nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Za h- lung einer Geldsum me als Strafe , so ist die Strafe gemäß § 339 BGB mit der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung verwirkt. 2. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger am 11. November 201 1 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Mangels abweic hender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellen, dass der Kläger die Unte r- lassungserklärung und das Vertragsstrafeversprechen angenommen hat und somit eine entspreche n de Vereinbarung der Parteien zustande gekommen ist . 3 . Das Berufungsgericht hat angenommen , ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Vertragsstrafen scheide schon deshalb aus, weil nicht angeno m- men werden könne, dass er U rheber der Bilder sei . Mit dieser Begründung kann ein Vertra gsstrafe anspruch nicht verneint werden (vgl. oben Rn. 30 bis 49 ). 4 . Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, einem Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen stehe auch entgegen, dass die Unterlassungse r- klärung vom 11. November 2011 nicht das Belasse n der Lichtbilder im Internet 50 51 52 53 54 55 - 19 - umfasse. Sie beziehe sich allein auf eine Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung der Bilder. Die Beklagte habe aber allenfalls das Recht zum öffen t- lichen Zugänglichmachen der Bilder verletzt. Angesichts ihres eindeutige n Wor t lauts könne die Erklärung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie auch das Unterlassen eines öffentlichen Zugänglichmachens umfasse. Auch d iese Beu r- teilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a ) Die Auslegung individueller Vertragsstraf evereinbarungen ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachzuprüfen, ob gesetzliche Auslegungsr e- geln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind ( vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 168 /05, GRUR 2009, 181 Rn. 29 = WRP 2009, 182 Kinderwärmekissen, mwN; Urteil vom 25. Oktober 2012 I ZR 169/10, GRUR 2013, 531 Rn. 31 = WRP 2013, 767 Einwilligung in Werbeanrufe II ). Die Auslegung der Vertrag s- strafevereinbarung der Parteien durch das Ber ufungsgericht verletzt anerkannte Auslegungsregeln. b) Unterlassungsverträge sind nach den auch sonst für die Vertragsau s- legung geltenden Grundsätzen auszulegen. Maßgebend ist demnach der wirkl i- che Wille der Vertragsparteien (§ § 133, 157 BGB), bei desse n Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens und der Zweck der Vereinbarung sowie die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (vgl. BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 32 K inderwärmekissen, mwN ; GRUR 2013, 531 Rn. 32 Ein - willigung in Werbeanrufe II ). Die Auslegung der Vertragsstrafevereinbarung durch das Berufungsgericht verletzt diese n Auslegungsgrundsatz, weil sie am buchstäblichen juristischen Sinn des Begriffs Verbrei ten haftet und den wirkl i- chen Willen der Parteien nicht hinreichend berücksichtigt . 56 57 - 20 - Allerdings erfasst ein Verbreiten im Sinne des § 17 UrhG nur das Inve r- kehrbringen von Vervielfältigungsstücken. Aus dem Zustandekommen und dem Zweck der Vereinbarung sowie der Interessenlage der Parteien ergibt sich j e- doch eindeutig, dass die Parteien den Begriff Verbreiten übereinstimmend in dem Sinne verstanden haben, dass er das mit dem Einstellen in da s Internet verbundene öffentliche Zugänglichmachen der Foto gr afien bezeichnet. Ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien geht nach § § 133, 157 BGB dem objektiven Erklärungsinhalt vor ( falsa demonstratio non nocet ; st. Rspr.; vgl. nur BGH, U rteil vom 19. Mai 2006 V ZR 264/05, BGHZ 168, 35 = NJW 2006, 3139 Rn. 13; Urteil vom 3. März 2011 III ZR 330/09, juris Rn. 16, jeweils mwN). Von der Vertragsstrafevereinbarung ist daher grundsätzlich auch ein Verhalten u m- fasst, das den Tatbestand des Ö ffentlich - Zugänglichmachens ( § 19a UrhG) e r- füllt. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Zweck des Unterlassungsvertrags, der regelmäßig darin liegt, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Durchführung eines g erichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 I ZR 297/00, GRUR 2003, 899, 900 = WRP 2003, 1116 Olympiasiegerin). Dieses Ziel würde mit der am Wortlaut verhafteten Auslegung des Berufungsg e- richts nicht erreicht, weil sich der Unterlassungsanspruch des Klägers auch auf ein Verbot des öffentlichen Zugänglichmachens bezog (§ 97 Abs. 1, §§ 72, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Anhaltspunkte, die für eine gegenteilige Au s- legung sprechen, sind nicht ersichtlich. Die ab weichende Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsg e- richt verstößt ferner gegen den Auslegungsgrundsatz, dass bei mehreren mö g- lichen Ausle gungen derjenigen der Vorzug zu geben ist, bei der der Ver - tragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich die Reg e- lung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (vgl. BGH, Urteil 58 59 - 21 - vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, NJW 2005, 2618, 2619 mwN). Da die Verei n- barung der Parteien allein die Nutzung von Bildern im Internet betr ifft und Bilder i m Internet nicht durch ein Inverkehrbringen von V ervielfältigungsstücke n ve r- breitet werden können, wäre die Vereinbarung der Parteien sinnlos , wenn der Begriff Verbreiten im Sinne des Berufungsgericht s zu verstehen wäre. Auch aus diesem Grund ist der Aus legung der Vorzug zu geben, wonach dieser B e- griff nach der Vereinbarung der Parteien ein Ö ffentlich - Zugänglichmachen der Lichtbilder im Internet umfasst . 5. Vertragsstrafeansprüche sind auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte aufgrund der Unterlassungs erklärung nicht verpflichtet gew e- sen wäre, beim Betreiber der Internetplattform eBay auf eine Löschung der über die Suchfunktionen erweiterte Suche oder beobachtete Artikel unter der Rubrik beendete Auktionen abrufbar en und damit öffentl ich zugänglichen F o- tografien hinzuwirken. a) D er Senat kann das Vertragsst r afeversprechen selbst auslegen. Die Auslegung individueller V ereinbarungen ist zwar grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten und in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt nachpr üfbar (vgl. oben Rn. 56 ). Hat der Tatrichter jedoch die gebotene Auslegung unterlassen oder hält seine Auslegung der Nachprüfung nicht stand, kann das Revisionsg e- richt die Vereinbarung selbst auslegen, wenn - wie hier - die dazu erforderlichen Feststellung en bereits getroffen worden sind; das gilt selbst dann, wenn nicht nur eine einzige Auslegung möglich ist ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1975 VII ZR 179/73, BGHZ 65, 107, 112; Urteil vom 3. No - vember 1993 VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39, 4 4 f. ; Urteil vom 12. Dezember 1997 V ZR 250/96, NJW 1998, 1219 f. ; Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, GRUR 2011, 641 Rn. 35 = WRP 2011, 768 - Jette Joop ). 60 61 - 22 - b) D as Unterlassungsversprechen ist dahin auszulegen, dass die Bekla g- te im Rahmen des ih r Möglichen und Zumutbaren zur Beseitigung des durch das Einstellen der Fotografien in da s Internet geschaffenen Störungszustands verpflichtet ist . aa) Die Verpflichtung zu r Unterlassung einer Hand lung, durch die ein fortdauernder Störungsz ustand gescha ffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterla s- sung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und z u- mutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungs zu stand s umfasst . Hat e ine Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verle t- zungszustand hervorgerufen , besteht neben dem Unterlassungsanspruch ein Beseitigungsanspruch ( vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1977 - I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade; Urteil vo m 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 7 6 f.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr ü- che und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 1 Rn. 11 und Kap. 22 Rn. 3, mwN; Bor n- kamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 1.72; Büscher in Fezer, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 9 ). Dabei handelt es sich um selbständige Ansprüche mit grundsätzlich unterschiedlicher Zielrichtung. Der Gläubiger hat es in der Hand, ob er den einen oder den ander e n Anspruch oder aber beide Ansprüche ge l- tend macht. Er kann bei einer solchen Fall gestaltung allerdings auch bereits mit de m Unterlassungsanspruch die Beseitigung des Verletzungszustands verla n- gen (Teplitzky aaO Kap. 1 Rn. 11) . Das folgt daraus, dass bei einer Dauerhan d- lung die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mi t der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH, GRUR 1977, 614, 616 - G e- bäudefassa de ). 62 63 64 - 23 - Vereinbaren die Parteien in einem solchen Fall eine Unterlassungs ve r- pflichtung , ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese auch die Verpflichtung zur Beseitigun g des Verletzungszustands umfasst , wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie allein die Verpflichtung zur Unterlassung zukünftig er Verletzungshandlung en erfassen soll . Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die Parteien bei ihrer Vereinbarung einde utig zwischen Unterlassung und Beseit i- gung untersch eiden ( vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 III ZR 17/10, MMR 2011, 69 Rn. 15). bb) Danach ist das Unterlassungsversprechen der Beklagten dahin au s- zulegen, dass es auch die Verpflichtung umfasst, de n durch das Einstellen der Fotografien in da s Internet geschaffenen Störungszustand zu beseitigen, soweit der Beklagten dies möglich und zumutbar ist. Dies schließt die Verpflichtung ein, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Inte r- n f- baren Fotografien hinzuwirken . (1) Die Lichtbilder sind dadurch, dass die Mitarbeiterin der Beklagt en sie für die Auktionen der Beklagten auf der Internetplattform eBay verwendet hat, unbefugt öffentlich zugänglich gemacht geworden . Diese Verletzungshandlung hat einen fortdauernden Verletzungszustand begründet, da das Öffentlich - Zugänglichmachen eine Da uerhandlung ist ( BGH , Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 12 = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online - Archiv). Es besteht daher nicht nur die Verpflichtung, die Verletzung s- handlung zu unterlassen; vielmehr besteht auch die Ver pflichtung, den Verle t- zungszustand zu beseitigen. Mit dem Unterlassungsanspruch kann daher nicht nur verlangt werden, es zu unterlassen, die Lichtbild er erneut im Internet öffen t- lich zugänglich zu machen ; vielmehr kann damit auch verlangt werden, durch 65 66 67 - 24 - gee ignete Maßnahmen sicherzustellen, dass d ie bereits in da s Internet eing e- stellten Lichtbild er dort nicht mehr öffentlich zugänglich sind ( vgl. OLG Karlsr u- he, ZUM 2013, 45, 46 ; ZUM 2013, 224, 225; J. B. Nordemann in Fromm/ Nordemann aaO § 97 UrhG Rn. 40a). (2) Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das U n- terlassungsversprechen ausnahmsweise nicht auf die Verpflichtung zur Beseit i- gung des Verletzungszustands erstreckt . D as Vertragsstrafeversprechen b e- zieht sich zwar nur auf zukünftige Zuwiderhandlungen, also solche, die nach Zustandekommen de r Vereinbarung liegen . Jedoch stellt auch eine fortdauer n- de Beeinträchtigung eine zukünftige Zuwiderhandlung dar. E ine besonders eng am Wortlaut orientiert e Auslegung des Unterla s- sungsversprechens ist auch nicht wegen der Vereinbarung einer im Verhältnis zur Bedeutung de s gesicherten Unterlassungsanspruchs besonders hohen Ve r- tragsstrafe geboten (vgl. hierzu BGH, GRUR 2003, 545, 546 Hotelfoto ). Die Beklagte hat sich mit dem Unterlassungsversprechen nicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der vom Kläger begehrten Höhe, sondern zur Zahlung einer vom Kläger nach billigem Ermessen festzusetzenden und im Streitfall auf ihre Angemessenheit durch das zuständige G ericht zu überprüfenden Vertragsstrafe verpflichtet. (3) Die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands umfasst die Verpflichtung, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf den Betreiber der Internetplattform eBay einzuwirken, um diesen zu einem Entfernen der u n- l- der zu veranlassen (vgl. Ott, WRP 2007, 605, 608). Der Unterlassungsschul d- ner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dri t- te einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann (vgl. zur 68 69 70 - 25 - Reichweite eines Unterlassungstitels Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 6.7). IV. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe schon deshalb kein Anspruch auf Erst attung von Abmahnkosten ( § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG in der Fassung vom 7. Juli 2008) gegen die Beklagte zu, weil die beiden Abmahnungen mangels Nachweises der Urheberschaft des Klägers nicht b e- rechtigt gewesen seien. Mit dieser Begründung kann der geltend ge machte A n- spruch nicht verneint werden (vgl. oben Rn. 30 bis 49 ). V. D as Berufungsgericht hat den von der Beklagten mit der Widerklage verfolgten Antrag auf Feststellung , dass dem Kläger keine Ansprüche auf Za h- lung von Schadensersatz oder von Vertragsst rafen zustehen, die über die b e- reits mit der Klage geltend gemachten Forderungen hinausgehen, für begründet erachtet. Dazu hat es auf seine Ausführungen verwiesen, mit denen es die mit der Klage verfolgten Ansprüche verneint hat . Mit dieser Begründung kann dem Feststellungsantrag der Beklagten nicht stattgegeben werden (vgl. oben Rn. 30 bis 49 ) . C . Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision de s Klägers aufzuh e- ben. Da die Sache auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht zur Enden tscheidung reif ist , ist sie zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: Soweit es bei der Prüfung des Schadensersatzansp ruchs auf die Frage eines Verschuldens der Beklagten ankomm en sollte , wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, dass die Beklagte nach Erhalt der Abmahnung vom 4. November 2011 ihre Angebote bei eBay beend et und die Lichtbilder entfernt hat. Vielmehr kommt es insoweit 71 72 73 74 - 26 - allein darauf an, ob sich die Beklagte hinsichtlich des Einstellens der Lichtbilder bei eBay, mit dem der Tatbestand des Vervielfältigens ( § 16 UrhG) und des Ö f- fentlich - Zugänglichmachens ( § 19 a UrhG) verwirklicht worden ist , schuldhaft verhalten hat . Der vom Kläger nach der Lizenzanalogie errechnete Schadensersatza n- spruch von ist nach den dazu bislang getroffenen Festste l- lungen jedenfalls nicht in dieser - vollkommen un verhältnismäßig erscheine n- den - Höhe begründet . Sollte der Kläger, wie das Landgericht angenommen hat, für den Fall eines elektronischen Verweises auf seine Internetseite eine kostenlose Lizenz für die Nutzung der Fotografien angeboten haben, wäre es recht lich unbedenklich, im Rahmen der Schadensschätzung , wie es das Lan d- gericht getan hat, maßgeblich auf den wirtschaftlichen Wert der durch einen e lektronischen Verweis bewirkten Werbung für die Internetseite des Klägers abzustellen. Das Landgericht hat diese diesen Betrag wegen fehlender Urheberbenennung des Klägers auf 20 Bild verdoppelt. Soweit es bei der Prüfung eines Vertragsstrafeanspruchs auf die Frage ankomm en sollte , ob die Beklagte gegen ihre Unterlassung s erklärung vom 11. November 2011 verstoßen hat, weil am 18. November 2011 noch 54 Lichtbilder bei eBay abrufbar waren, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob es der Beklagten bis zum 18. November 2011 möglich und zumutbar war, die se Lich t- bilder entf ernen zu lassen. Sollte die Beklagte danach gegen ihre Unterla s- sungsverpflichtung verstoßen haben, wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob die Beklagte auch unter Berücksichtigung der im Urheberrecht ge l- tenden strengen Sorgfaltsanforderungen (vgl. B GH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 168/06, NJW - RR 2010, 1135 Rn. 42 - Scannertarif, mwN) nur ein geringes Verschulden trifft, weil sie es lediglich versäumt hat, die Fotografien 75 76 - 27 - von einer untergeordneten Internetseite bei eBay zu entfernen. Hat die Bek lagte schuldhaft gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen, spricht alles dafür, dass im Streitfall nur ein e einzige Zuwiderhandlung vor liegt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 324 f f . - Trainingsvertrag, mwN) , da die Beklagte nur eine einzige Beseitigungshandlung unterlassen hat. Büscher Richter am BGH Pokrant ist im Koch Ruhestand und daher verhi n- dert zu unterschreiben. Büscher Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 18.07.2012 - 3 O 10537/11 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.04.2013 - 3 U 1593/12 -
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