ECLI:DE:BGH:2016:280116BIIIZR76.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 76/15 vom 28. Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgericht s München vom 12. Februar 2015 - 15 U 2179/14 - wird zurückg e- wiesen. Der Kläger trägt die K osten des Beschwerdeverfahrens ei n- schlie ß lich der Kosten der Streithelfer der Beklagten zu 1 (§ 97 Abs. 1. § 101 Abs. 1 ZPO). Streitwert: Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Recht s- sache grundsätzliche B edeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revis i- onsgerichts erforde rt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts lässt einen Rechtsfehler nicht erkenn en. Wie der Senat durch Zurückweisung einer Reihe von Nichtzula s- sungsbeschwerden in parallel gelagerten Sachen bereits inzident zum Au s- 1 2 - 3 - druck gebracht hat, enthält der Anlageprospekt für den IMF 3 - Fonds keinen der gerügten Mängel. Ein Abfluss von mehr als 1 5 % für Provisionen aus dem von den Anlegern einzubringenden Kapital ist nich t hinreichend dargelegt worden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Liebert Vorinst anzen: LG München I, Entscheidung vom 30.04.2014 - 3 O 8334/12 - OLG München, Entscheidung vom 12.02.2015 - 15 U 2179/14 - 3
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