ECLI:DE:BGH:2018:230118BIIZR76.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 76/16 vom 23. Januar 20 18 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 23. Januar 2018 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau sowie V. Sander beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. Februar 2016 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen. Gründe: I. Die Klägerin verlangt auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlu s- s es von dem Beklagten die Einzahlung des vermeintlich auf ihn entfallenen Be i- trags zur "Bildung einer Liquiditätsreserve". 1. Die Klägerin ist eine von fünf Fondsgesellschaften in Form einer Publ i- kums - KG, an der sich der Beklagte mit Zeichnungserklärung v om 16. Dezember 1999 mit einem Betrag in Höhe von 300.000 DM zzgl. Agio über eine Treuhandkommanditistin beteiligte. 1 2 - 3 - Geschäftsfeld der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaften, die durch dieselbe Komplementärin geführt werden, war die Investition in F ilmprojekte, aus denen für die einzelnen Anleger zunächst Steuervorteile durch sofortigen Abzug der Filmproduktionskosten erzielt werden sollten. Das zuständige F i- nanzamt versagte der Klägerin und ihren Schwestergesellschaften jedoch im Jahr 2009 rückwirke nd die steuerliche Anerkennung der Filmproduktionskosten als Betriebsausgaben und damit den Gesellschaftern die steuerliche Anerke n- nung ihrer Beteiligungsverluste. Die Geschäftsführung der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaften i n- formierte daraufhin die Anleger auf mehreren Informationsveranstaltungen über die Situation, deren Folgen und Gegenmaßnahmen. Ziel der Geschäftsführung der Klägerin war es, durch einen Mehrheitsbeschluss von den Anlegern beau f- tragt zu werden, die nachteiligen Steuerbescheide auf Fondsebene anzugre i- fen. Auf den Informationsveranstaltungen wurde auch die Finanzierung dieses Vorgehens erörtert. Die Fonds I bis III verfügten im Gegensatz zu den Fonds IV und V über kein ausreichendes Fondsvermögen, um die Gerichts - und Rechtsan waltskosten vorfinanzieren zu können. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ließ die Anleger nach den Informationsveranstaltungen in allen fünf Fonds im schriftlichen Umlaufverfa h- ren über den mit entsprechendem Erläuterungsmaterial vorgelegten Besch lus s- vorschlag abstimmen: "1. Ich ermächtige die Fondsgeschäftsführung, Rechtsbehelfe a l- ler Art gegen die Bescheide des Finanzamts in Bezug auf die Aberkennung der Gewinnerzielungsabsicht und der Anwe n- dung des § 2b EStG sowie die weiteren Betriebsprüfungsfe s t- stellungen, insbesondere hinsichtlich der Zeitpunkte des B i- 3 4 5 - 4 - lanzierens von Betriebsausgaben sowie Versicherungslei s- tungen und Lizenzerlösen, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer zu erheben, um wirtschaftlich negative Konsequenzen von der Fondsgesellschaft und v on den Produktionsgesellschaften a b- zuwenden. 3. Die Gesellschaft ermächtigt die Geschäftsführung im Falle e i- ner positiven Gesellschafterentscheidung über den o.g. A b- stimmungspunkt 1 zur Bildung einer betragsmäßig auf 2,80 % der gezeichnete n Einlage de r Gesellschaft begrenzten Liquid i- tätsreserve, die zur Bestandswahrung der Gesellschaft sowie dazu dient, die Kosten von Rechtsbehelfen im Sinne von Ve r- fahrenskosten, Rechtsbeistandskosten und Gutachterkosten sowie Steuerzahlungen auf Ebenen der Gesellschaf ten (G e- werbesteuer und Umsatzsteuer sowie Zinsen) zu bestreiten, und nur in Absprache mit dem Beirat der Gesellschaft ve r- wendet werden darf" (Hervorhebung nur hier). Die Mehrheit der Anleger der Klägerin, darunter der Beklagte persönlich, stimmte diesem Beschlussvorschlag zu. 2. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin u . a . mit der Begründung z u- rückgewiesen, aus dem Gesellschafterbeschluss ergebe sich keine Zahlung s- verpflichtung d es Beklagten. Der Beschlusstext biete für die von der Klägerin gewünschte Auslegung einer solchen Zahlungsverpflichtung schon keinen hi n- 6 7 - 5 - reichenden Anhalt. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag in vollem Umfang weiter. II. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Zulassungsgründe liegen nicht vor und die Revision der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). 1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Das Berufungsgericht hat die R e- vision zugelassen, weil es von den Entscheidungen der 12. Handelskammer des Landgerichts München I abweiche, die den Gesellschafterbeschluss für hinreichend auslegungsfähig halte. Dies erfüllt weder den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rec htsprechung, noch den der grundsätzlichen Bedeutung; eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erfo r- derlich. a) Die Revision ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entsche i- dungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten ab s- trakten Rechtssatz abweicht (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 V ZB 11/02, BGHZ 15 1, 42, 45; Beschluss vom 1. Oktober 2002 XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; Beschluss vom 27. März 2003 V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293 mwN; Beschluss vom 9. Juli 2007 II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2). Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich. Zwar ist das Berufungsgericht anders als die 12. Handelskammer des Landgerichts München I (Urteil vom 3. Dezember 2015 12 HK S 2474/15, n.v.) der Auffassung, der streitgegenständliche Gesellschafterbeschluss en t- halte schon keinen hinreichend auslegu ngsfähigen Anhalt für das von der Kl ä- 8 9 10 11 - 6 - gerin angestrebte Auslegungsergebnis einer Zahlungsverpflichtung des Bekla g- ten. Dabei hat das Berufungsgericht indes keinen von der Entscheidung der 12. Handelskammer des Landgerichts München I abweichenden allgemeinen Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr beruhen die Urteile auf einer unterschiedlichen tatrichterlichen Würdigung bei der Auslegung des Gesellschafterbeschlusses unter Berücksichtigung der Umstände des zugrunde liegenden Falles. b) Auch der Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen k ann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen En t- wicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unkl arheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u . a . dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschi e- den ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinunge n vertreten werden (BGH, Beschluss vom 22. September 2015 II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN). aa) Die Beantwortung der Frage, ob sich aus einem Gesellschafterb e- schluss für eine Zahlungsverpflichtung des jeweiligen Anlegers ein hinreiche n- der Anhalt ergibt, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einze l- falles ab und ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. Dies gilt auch für die Frage, ob sich bei der Annahme eines hinreichenden Anhalts durch Auslegung des Beschlusses diesem eine Zahlu ngspflicht des Anlegers entnehmen lässt. 12 13 - 7 - bb) Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsg e- richts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallel verfahren ang e- strebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 22. September 2015 II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 5). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl dense l- ben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber wie hier nicht ersich t- lich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeinint e- ressen in besonderem Maße berührt (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 II ZR 52/14, juris Rn. 9 mwN). c) Die Fortbildu ng des Rechts erfordert keine Entscheidung des Bunde s- gerichtshofs. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 V ZB 16/02, BGHZ 1 51, 221, 225). Die Grundsätze, nach denen Gesellschafterbeschlüsse auszulegen sind, sind in Literatur und Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 1998 V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 292 [WEG]; MünchKommGmbHG/Drescher, 2. Auf l., § 47 Rn. 10a; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 45 Rn. 24; Busche, FS Säcker, 2011, S. 45, 53; Münch KommGmbHG/Wicke, 2. Aufl., § 3 Rn. Handbuch der GmbH, 5. Aufl., § 4 Rn. 163). Vorliegend geht es nur noch um di e Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall. 14 15 - 8 - 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das B e- rufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Zahlungsanspruch der Klägerin g e- gen den Beklagten auf Grundlage des Gesellscha fterbeschlusses verneint. a) Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Nachzahlungspflicht oder eine weitere Einzahlungspflicht der Gesellschafter durch Beschluss festzulegen. Das gilt auch dann, wenn daraus eine Änderung oder Ergänzung des Gesel l- scha ftsvertrags folgt. Eine auf diese Weise begründete Zahlungspflicht ist j e- doch lediglich für den Gesellschafter bindend, der dieser zugestimmt hat ( BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 II ZR 36/07, NJW - RR 2008, 903 Rn. 7; Urteil vom 25. Mai 2009 II ZR 25 9/07, ZIP 2009, 1373 Rn. 19; Beschluss vom 9. Juni 2015 II ZR 227/14, DNotZ 2016, 139 Rn. 17). b) Aus dem Beschlussinhalt selbst ergibt sich wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unangefochten festgestellt hat kein Hi n- weis auf eine Kapitalerhöhung oder eine Zahlungspflicht des Beklagten. Dem Wortlaut des Beschlusses lässt sich lediglich entnehmen, dass die Gesellschaft " " ermächtigt werden soll. Daraus ergibt sich weder, was konkret m it " Liquiditätsreserve " gemeint ist, noch, wie diese gebildet werden soll. Das Berufungsgericht verweist zutreffend auf die ve r- schiedenen Möglichkeiten der Bildung der Liquiditätsreserve. Ein Bezug zu e i- ner Zahlungspflicht der Anleger lässt sich dabei nich t herstellen. c) Auch die (ergänzende) Auslegung des Gesellschafterbeschlusses kann eine Zahlungspflicht des Beklagten nicht begründen. aa) Für die Auslegung eines Gesellschafterbeschlusses gelten die al l- gemeinen Regeln (MünchKommGmbHG/Wicke, 2. Aufl ., § 3 Rn. 105; Fischer/ Aufl., § 4 Rn. 163), so dass die 16 17 18 19 20 - 9 - §§ 133, 157 BGB grundsätzlich entsprechend herangezogen werden können (MünchKommGmbHG/Drescher, 2. Aufl., § 47 Rn. 10a; Scholz/K. Schmidt , GmbHG, 11. Aufl ., § 45 Rn. 24; Busche, FS Säcker, 2011, S. 45, 53). Die ric h- terliche (ergänzende) Auslegung darf dabei wie der Bundesgerichtshof für die Auslegung von Verträgen bereits entschieden hat nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Beschlussgegenstandes führen (BGH, Urteil vom 22. April 1953 II ZR 143/52, BGHZ 9, 273, 278; Urteil vom 15. Dezember 1954 II ZR 76/54, BGHZ 16, 71, 77; Urteil vom 29. Januar 2010 V ZR 132/09, FamRZ 2010, 554 Rn. 12) und muss in dem Beschluss eine Stütze finden (BGH, Urtei l vom 25. Juni 1980 VIII ZR 260/79, BGHZ 77, 301, 304; vgl. auch Beschluss vom 24. Juli 2012 II ZR 185/10, ZIP 2013, 366 Rn. 8). bb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach der Beschlusstext für die gewünschte Auslegung der Klägerin nämlich eine Zahlungsverpflic h- tung des Anlegers für den Fall, dass in seiner Gesellschaft keine ausreichende Liquidität vorhanden ist keinen hinreichenden (auslegungsfähigen) Anhalt en t- halte, ist aus revisionsrechtlicher Sicht für den vorliegend zu beurteilende n G e- sellschafterbeschluss nicht zu beanstanden. Als einziger Anhaltspunkt in dem Beschluss für eine Auslegung im Sinne der Klägerin kommt der Satz " Die Gesellschaft ermächtigt die Geschäftsführung " in Frage. Diese Formulierung ist zwar auslegungsbedürftig und - fähig, jedoch ergibt sich aus ihr kein Anhalt d a- für, wie die erforderlichen Mittel beschafft werden sollen, insbesondere dass die Liquiditätsreserve durch eine Zahlung der Gesellschafter gebildet werden soll. Bei objektiver Betrachtung ist vielmehr allein Beschlussinhalt, dass eine Liquid i- tätsreserve gebildet werden soll. Ein Bezug zu dem einzelnen Gesellschafter oder einer Zahlungsverpflichtung wird weder hergestellt noch angedeutet. Auch 21 22 - 10 - Verweise auf be reits erfolgte Informationsveranstaltungen oder Informationsm a- terial sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus finden sich in dem Beschlusstext wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat keine Worte wie " Za h- lung " , " Nachzahlung " oder " Kapitalerhöhu ng " , die auf eine Zahlungsverpflic h- tung der Gesellschafter oder eine Verknüpfung damit hindeuten könnten. G e- nauso fehlt ein Hinweis auf die konkrete Höhe einer Zahlung der einzelnen A n- leger. Unter Berücksichtigung des Ziels der Geschäftsführung, eine Kapit ale r- höhung bei den Gesellschaften vorzunehmen, die je nach Liquiditätslage der Gesellschaft unterschiedlich ausgeführt werden sollte, wäre ein Hinweis darauf, wie und gegebenenfalls in welcher Höhe sie durch Zahlungen der Anleger g e- bildet werden sollte, zu erwarten und naheliegend gewesen, zumal der G e- schäftsführung bekannt war, in welchen Fondsgesellschaften keine ausreiche n- den eigenen Mittel für das beabsichtigte Vorgehen vorhanden waren. cc) Ob zur Auslegung des Beschlusses auch das von einer anderen Kammer des Landgerichts München I (Urteil vom 3. Dezember 2015 12 HK S 2474/15, n.v.) in Bezug genommene Zuleitungsschreiben vom 9. November 2009 zu berücksichtigen ist, kann offenbleiben. Aus diesem Schreiben ergibt sich für den Anleger kein Hinweis auf die Liquiditätslage seiner Gesellschaft oder der anderen Fondsgesellschaften und damit erst recht kein Anhaltspunkt für eine Zahlungsverpflichtung. Das Zuleitungsschreiben vom 9. November 2009 lässt gerade offen, ob bei der Gesellschaft des Beklagten ausr eichend Liquidität vorhanden ist. Lediglich in der " Gemeinschaftlichen Ste l- lungnahme aller Beiräte der C . Medienfonds " wird mitgeteilt, dass die Fonds I bis III nicht und die Fonds IV und V genügend Liquidität besitzen. Alle r- dings gehörte diese Stellungnahme, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, weder zur Pflichtlektüre des Anlegers noch ist sie aus anderen Grü n- den geeignet, einen Hinweis auf eine Zahlungsverpflichtung zu geben. Es ha n- 23 - 11 - delt sich dabei um eine Stellungnahme von Mitgesel lschaftern, die deren Sicht der Dinge wiedergibt und nicht um Informationen der Geschäftsführung. Gle i- ches gilt, soweit die Geschäftsführung hinsichtlich der Liquiditätssituation der einzelnen Gesellschaften auf beigefügte Informationsblätter und eine akti ve Nachsicht der Anleger im Internet verwiesen hat. Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 22.04.2015 - 231 C 22705/14 - LG München I, Entscheidung vom 18.02.2016 - 6 S 8506/15 -
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