ECLI:DE:BGH:2018:180718BIZR76.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 76 /1 7 vom 18 . Juli 201 8 in de m Rechts streit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18 . Juli 201 8 durch die Richter Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke , den Richter Feddersen und die Ri chterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 2 2 . März 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge hat in der Sache keinen Er folg. I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten e i- nes gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der En t- scheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW RR 2004, 1710, 1712). Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig eracht eten Sinn mit ihrem Vo r- bringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 I ZR 237/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 I ZR 159/14 , juris Rn. 2; Beschluss vom 14. Dezember 2017 I ZR 195/15 , juris Rn. 5). II. Soweit die Beklag ten mit der Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholen, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. Dasselbe gilt, 1 2 3 - 3 - soweit die Anhörungsrüge geltend gemacht hat, der Umstand, dass die Zula s- sung der Revision unterblieben sei, lasse darauf schließen, dass der Senat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vollständig z ur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen h a- be. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. März 2018 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.08.2015 - 14c O 238/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.03.2017 - I - 20 U 125/15 - 4
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