ECLI:DE:BGH:2018:2203 18BIZR76.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 76 /1 7 vom 22 . März 201 8 in de m Rechts streit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1; ZPO § 148 a) Die Aussetzung eines Rechtsstreits bis zur Zustellung einer in diesem Rechtsstreit eingereichten Streitverkündungsschrift kommt weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 148 ZPO in Betracht. b) Trifft das Gericht eine Entscheidung, bevor eine in dem Rechtsstreit eing e- reichte Streitverkündungsschrift zugestellt wo rden ist, wird dadurch weder das Recht der streitverkündenden Partei auf ein faires Verfahren und auf wi r- kungsvollen Rechtsschutz noch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - I ZR 76/17 - OLG Düsseldorf LG Düsseldo rf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 2 . März 201 8 durch die Richter Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke , den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtz ulassung der R e- vision i m Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dü s- seldorf vom 23. März 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt . Streit wert: 150.000 Gründe: I. Die Kläger in stellt Zubehör für elektronische Geräte her und vertreibt es in Europa . S ie ist Inhaberin der am 10. Januar 2011 angemeldeten und am 12. April 2011 veröffentlichte n Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 001253876 - 0001 , - 0002 und 000 3 (im Folgenden: Klage mu ster) , die eine Priorität US - amerikanischer Designpatente vom 8. Juli 2010, 11. November 2010 und 12. November 2010 in Anspruch nehmen. Bei dem nach den Klag e- muster n gefertigten Produkt der Klägerin handelt es sich um eine Schutzhülle mit integrierter Tast atur für den Tablet - Computer iPad des Herstellers Apple. 1 - 3 - Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Be klagte zu 2 ist, bietet ebenfalls Zubehör für elektronische Geräte an . S ie ver trieb seit Mitte Mai 2011 ebenfalls Schutzhüllen mit integrierter Tasta tur für den Tablet - Computer i Pad . Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1 desw e- gen erfolglos ab. Die Beklagten machen geltend, die Beklagte zu 1 sei Inhaberin sämtl i- cher Entwerferrechte an dem angegriffenen Produkt, ihr stü nden die Klagemu s- ter zu . Hierzu haben d ie Beklagten vorgetragen , d ie Klägerin habe zur Umse t- zung der Idee für ein iPad - Case mit integrierter Tastatur im Sommer 2010 Ski z- zen an das in Taiwan ansässige Unternehmen S . M . Co., Ltd., über - reicht und gebe ten, die Idee gestalterisch umzusetzen . Gemeinsam mit der T . Te . (HK) Co., Ltd., mit Sitz in der Volksrepublik China, habe S . M . Co., Ltd., Herrn J . als freien Mitarbeiter mit der Entwicklung des Designs beauftragt, der im August 201 0 einen weitgehend fertiggestellten En t- wurf vorgelegt habe. Im Dezember 2010 seien noch geringfügige Änderungen vorgenommen und die fertigen Entwürfe der Beklagten zu 1 vorgelegt worden. Herr J . habe S . M . Co., Ltd., und T . Te . (HK) Co., Ltd. , alle Rechte übertragen, diese hätten sie mit Vertrag vom 5. Juli 2011 an die Beklagte zu 1 weiter übertragen. Die Beklagte zu 1 hat die Klägerin in einem vorangegangenen Recht s- streit gemäß Art. 15 Abs. 1 GGV auf Anerkennung als rechtmäßige Inhab erin der Klagemuster in Anspruch genommen , wobei sie sich auf ihr vorstehend wiedergegebenes Vorbringen gestützt hat . Die Klage ist rechtskräftig abgewi e- sen worden (LG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2013 - 15 O 95/12, BeckRS 2016, 10236 ; KG , Beschluss vom 23. Juni 2014 - 24 U 127/13, BeckRS 2016, 10237) . Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagten im Hinblick auf die a n- gegriffenen Produkte wegen Verletzung des Klagemuster s - 0001 , jeweils hilf s- weise wegen Verletzung der Klagemuster - 0002 und - 0003, weit er hilfsweise 2 3 4 5 - 4 - wegen Ansprüchen aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungs schutz , zur Unte r- lassung und zur Rechnungslegung zu verurteilen, ihre Schadensersatzpflicht festzustellen und sie zum Rückruf der angegriffenen Produkte aus den Ve r- triebswegen und zu de r e n Vernichtung sowie zur Erstattung von Abmahnkosten zu verurteilen. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage die Klägerin hi n- sichtlich bestimmter, von diese r vertriebener mobiler Keyboards auf Au s- kunft serteilung in Anspruch genommen sowie die Erstattun g von Abmahnko s- ten, die Feststellung ihr er Pflicht zum Schaden s ersatz und die Erklärung der Nich tigkeit der Klagemuster begehrt. Die Beklagte zu 1 stützt die Widerklage auf eine Verletzung des Urheberrechts, hilfsweise auf Art. 88 Abs. 2 GGV in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 , § 46 Abs. 1 DesignG . Die Beklagten haben mit Schriftsätze n vom 5. Mai 2014 der S . M . Co., Ltd., sowie der T . Te . (HK) Co., Ltd., den Streit verkün det mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beiz utreten. Der Versuch, der S . M . Co., Ltd., die Streitverkündungsschrift in Taiwan zuzustellen, scheiterte. Ein Nachweis, dass der T . Te . (HK) Co., Ltd., die Streitverkündungsschrift in der Volksrepublik China zugestellt worden ist, ist nicht zur Gerichtsakte gelangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abg e- wiesen, teilweise im Wege ein es Versäumnisurteils, das es nach Einspruch der Beklagten im Wesentlichen aufrechterhalten hat. D as Berufungsgericht hat die B e rufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 20 U 125/15, juris). Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Mit der Revision wollen sie ihren Ant rag auf Abweisung der Klage und die Beklagte zu 1 ihre Widerklageanträge weiterverfolgen (dazu III). Ferner beantragen die Beklagten die Aussetzung des Verfahrens bis zur Zustellung der Streitverkü n- dungen und bis zur Entscheidung des Amts der Europäischen Union für g eist i- 6 7 - 5 - ges Eigentum über ihr en Antrag vom 26 . September 2016 auf Nichtigerklärung der Klage muster (dazu II) . II. Eine Aussetzung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtz u- lassung der Revision k om m t nicht in Betracht . 1. Nach § 148 ZPO k ann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustel len ist, anor d- nen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Eine Ausse t- zung von Verfahren, mit denen die Verletzung gewerblicher Schutzrechte ge l- tend gemacht werden, im Hinblick auf anhängig gemachte Verfahren zur L ö- schung des jeweiligen Schutzrechts im Register ist in jeder Lage des Verfa h- rens von Amts wegen und damit noch im Revisionsverfahren möglich (für das markenrechtliche Verletzungsverfahren: BGH, Urteil vom 1 8. September 2014 I ZR 228/12, GRUR 2014, 1101 Rn. 16 = WRP 2014, 1314 - Gelbe Wörterb ü- cher; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 17 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen - Rot/Santander - Rot ; für das auf ein G emei n- schaftsg eschmacksmuster gestützte Verletzungsverfahren: BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 23/10, GRUR 2012, 512 Rn. 22 = WRP 2012, 558 Kinderwagen I ). Dies gilt auch im Verfahren der Beschwerde gegen die Nich t- zulassung der Revision ( für das Patentverletzungsverfahren: BGH, Beschluss vom 6. April 2004 X ZR 272/02, BGHZ 158, 372, 374 [juris Rn. 30 bis 34] Druckmaschinen - Temperierungssyste m ; Urteil vom 10. Januar 2017 X ZR 17/13, GRUR 2017, 428 Rn. 23 f. - Vakuumtransportsystem ). Die En t- scheidung über die Aussetzung des Verfahrens liegt, wenn die Voraussetzu n- gen des § 148 ZPO erfüllt sind, im Ermessen des Gerichts. Dabei sind das Int e- resse des Klägers an einer baldigen Entscheidung und das Interesse des B e- 8 9 - 6 - klagten, nicht aufgrund eines löschungsreifen Schutzrechts veru rteilt zu werden, sowie das Interesse, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, gegene i- nander abzuwägen. Eine Verfahrensaussetzung kommt in Betracht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Löschung des Schutzrechts im registerrech t- lichen Verfahr en besteht, die die mit der Aussetzung verbundene Prozessve r- zögerung rechtfertigt (vgl. BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 17 - Gelbe Wörterb ü- cher; GRUR 2015, 1201 Rn. 19 - Sparkassen - Rot/Santander - Rot). 2. Der Umstand, dass es bislang nicht gelungen ist, den Str eitverkünd e- ten die Streitverkündungsschrift der Beklagten in Taiwan und in der Volksrepu - blik China zuzustellen, rechtfertigt die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO nicht. a ) Die Regelung des § 148 ZPO eröffnet nach ihrem Wortlaut keine Mö g- lichk eit, einen Rechtsstreit oder ein Rechtsmittelverfahren bis zur Zustellung einer Streitverkündungsschrift auszusetzen. Die Aussetzung eines Rechtsstreits nach dieser Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Die Vorschrift dient dem Zweck, divergierende Entscheidungen in versch iedenen Verfahren zu vermeiden (Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 148 Rn. 1; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 148 Rn. 1). Die Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 148 ZPO ist danach nur im Hinblick auf einen vom Ausgangsverfahren verschiedenen R echtsstreit oder ein gesondertes Verwaltungsverfahren mö g- lich, dessen Gegenstand ein Rechtsverhältnis ist, das für den auszusetzenden Rechtsstreit vorgreiflich ist. Bei der Zustellung der Streitverkündung sschrift handelt es sich nicht um ein anderes gerich tliches oder behördliches Verfahren, sondern um einen innerprozessualen Vorgang im Ausgangsrechtsstreit. 10 11 - 7 - b ) Eine analoge Anwendung des § 148 ZPO, die eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zu einer Zustellung der Streitverkündungen ermöglichen soll, kom mt nicht in Betracht. aa) Die Aussetzung eines Rechtsstreits durch das Gericht führt zum Ve r- fahrensstillstand und dazu, dass effektiver Rechtsschutz während der Zeit der Aussetzung nicht erlangt werden kann . Die Fälle, in denen eine Aussetzung erfolgen kann, sind abschließend gesetzlich geregelt (Zöl ler/Greger aaO § 148 Rn. 1 ). Selbst wenn im Einzelfall eine analoge Anwendung von § 148 ZPO in Betracht zu ziehen wäre, könnte eine Aussetzung nur im Hinblick auf ein a n- derweitiges Verfahren erfolgen, an dem es hier fehlt. bb) D ie Beschwerde beruft sich ohne Erfolg auf obergerichtliche Rech t- sprechung, nach der eine Aussetzung des Rechtsstreits mit Rücksicht auf eine Streitverkündung als zulässig und sachgerecht angesehen worden ist (OLG Hamm, NJW - RR 1994, 1343; OLG München, NJW - RR 1998, 576). In diesen Verfahren war die Aussetzung eines Rechtsstreits im Hinblick auf eine in einem anderen Verfahren erfolgte Streitverkündung als zulässig erachtet worden. Um einen derartigen Fall handelt es sich vorliegend n ic ht. Die hier in Rede stehe n- den Streitverkündungen sind nicht in einem anderen Verfahren erfolgt. 3 . Es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum über den Antrag der Beklagten auf Nichtigerklärung der Klagemuster gemäß Art. 88 Abs. 3 GGV in Verbindung mit § 148 ZPO auszusetzen. a ) D ie Beklagte zu 1 stützt ihre Anträge an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum vom 26. September 2016 auf Sachvortrag, mit dem sie in dem vorangegangen Rechtsstreit von der Klägerin die Übertragung des Klagemusters nach Art. 15 GGV beansprucht hat und mit dem sie im vo r- liegenden Rechtsstreit eine Feststellung der Nichtigkeit der Klagemuster b e- 12 13 14 15 16 - 8 - gehrt. Sie macht geltend, die Klagemuster seien für nichtig zu erklären, weil sie eine unerlaubte Verwendung eines Werkes darstellten, das nach dem Urhebe r- recht eine s Mitgliedstaats geschützt sei (Art. 25 Abs. 1 Buchst. f GGV ) . b ) Es bestehen bereits Zweifel daran, ob die Beklagte zu 1 mit ihr em Nichtigkeitsantrag Erfolg haben kann . Die Beklagten begründen den Ausse t- zungsantrag damit, Herr J . habe den Streitverkündungsempfängerinnen schon im Augu st 2010 einen weitgehend fertig gestellten Entwurf der Klagemuster überlassen mit Zeichnungen, die nahezu identisch mit den Zeichnungen gew e- sen seien, die dem Vertrag zwischen der Beklagten zu 1 und den beiden Str ei t- verkündungsempfängern vom 5. Juli 2011 beigefügt gewesen seien; nachfo l- gende Änderungen seien geringfügige und unsichtbare Änderungen inner halb der Tatstatur und ohne Auswirkung auf das Design gewesen. Die Beklagten haben dasjenige urheberrechtliche Werk, das nach ihrer Behauptung durch die Klagemuster unerlaubt verwendet wird - die nach ihrer Darstellung von Herr n J . im August 2010 geferti gten Zeichnungen - , weder im vorliegenden Rechts - streit noch im Verfahren vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges E i- gentum vorgelegt. Sie haben diese Zeichnungen zudem nicht näher beschri e- ben. Das lässt keine Beurteilung zu, ob es, die Richtigkei t der Angaben der B e- klagten zum zeitlichen Ablauf unterstellt, zu diesem Zeitpunkt bereits ein urh e- berrechtlich geschütztes Werk gab, das durch die Klagemuster unerlaubt ve r- wendet w u rde. Einer Aussetzung steht deshalb bereits der Umstand entgegen, dass es an einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Löschung der Klagemu s- ter fehlt. c ) Hinzu kommt, dass das Interesse der Klägerin an einem baldigen A b- schluss des vorliegenden Rechtsstreits gegen eine Aussetzung des Nichtzula s- sungsbeschwerdeverfahrens spricht . aa) D as vorliegende Verletzungsverfahren ist seit dem Jahr 2011 anhä n- gig . Es ist vom Landgericht bereits einmal ausgesetzt worden, weil die Beklagte 17 18 19 - 9 - zu 1 die Klägerin in einem anderen Rechtsstreit auf Übertragung der Klagemu s- ter in Anspruch genommen hat. Eine wiederholte Aussetzung ist unter dem G e- sichtspunkt einer effektiven Rechtsverfolgung nur ausnahmsweise zulässig (vgl. BVerfG, NJW 2013, 3432 Rn. 19 bis 26 ). bb) Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Beklagte zu 1 hat in einem ersten b eim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gefüh r- ten Nichtigkeitsverfahren ohne Erfolg die Erklärung der Nichtigkeit der Klag e- muster begehrt (vgl. LG Berlin, BeckRS 2016, 10236) und dabei den Nichti g- keitsgrund des Art. 25 Abs. 1 Buchst. f GGV ni cht geltend gemacht. Bei dem Ende 2016 anhängig gemachten Nichtigkeitsverfahren handelt es sich damit um das zweite die Klagemuster betreffende Nichtigkeitsverfahren, das die Beklagte zu 1 zudem erst über fünf Jahre nach Einleitung des vorliegenden Rechtss treits anhängig gemacht hat. Angesichts der bereits erheblichen Verfahrensdauer im vorliegenden Rechtsstreit und des späten und zudem wiederholten Nichti g- keitsantrags besteht ein überwiegendes Interesse der Klägerin an einer bald i- gen Entscheidung im vorlie genden Verletzungsverfahren. cc) Sollten die Klagemuster keinen Bestand haben, steht den Beklagten die Möglichkeit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO offen (BGH, Besc hluss vom 15. Dezember 2017 - I Z R 258/14, GRUR 2018, 335 Rn. 16, mwN - Aqua flam). dd ) Zu berücksichtigen ist zudem, dass die mit der Widerklage erhobene Nichtigkeitsklage vor dem erneuten Antrag der Beklagten zu 1 auf Erklärung der Nichtigkeit der Klagemuster beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum anhängig gem acht worden ist. Grundsätzlich ist in einem derartigen Fall nicht das Verfahren der Nichtigkeitsklage, sondern das Verfahren vor dem Amt auszusetzen (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 GG V) . 20 21 22 - 10 - III. D ie Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rev isionsgerichts auch im Übrigen nicht. 1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil die Tatsacheninsta n- zen erfolglos versucht haben, den die Streitverkündung enthaltenden Schrif t- satz der Beklagten zuzustellen . Dadurch werden d as Recht der Beklagte n auf ein faire s Verfahren und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. a) Die Streitverkündung dient dem Interess e des Streitverkünders, das Gericht im Folgeprozess an die Ergebnisse des Erstprozess es gemäß § 74 Abs. 1, § 68 ZPO zu binden und damit das Risiko eines Prozessverlust s in den Fällen zu vermeiden , in denen der Streitverkünder wegen der materiell - rechtliche n Abhängigkeit und wechselseitigen Ausschließung der Ansprüche jedenfalls in einem der beiden Prozesse gewinnen muss (BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06, BGHZ 179, 361 Rn. 29; Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 73 - ORWI) . Zweck der Streitverkü n- dung ist es dagegen nicht, der streitverkündenden Partei , die im Erstp rozess auf die Darlegung von Umständen aus der Sphäre des Streitverkündungsem p- fängers angewiesen ist, die Möglichkeit zu eröffnen, sich auf das zu erwartende Vorb ringen des Streithelfers zu berufen. Dies ergibt sich daraus, dass der Streithelfer nicht verpflichtet ist, sich im Ausgangsrechtsstreit zu erklären. Er kann vielmehr von einer Erklärung absehen mit der Folge, dass der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn f ortgesetzt wird (§ 74 Abs. 2 ZPO). Deshalb hat das G e- richt in einem Verfahren, in dem eine Streitverkündung erfolgt, nicht mit einer Entscheidung zuzuwarten, bis eine Zustellung der Streitverkündung gelingt. 23 24 25 - 11 - b) Im Übrigen macht die Beschwerde ohne Erfo lg geltend, das Landg e- richt habe die Beklagten über den Stand der Zustellung in Taiwan nicht unte r- richtet und eine Zustellung in der Volksrepublik China nicht veranlasst. aa ) Nachdem das Landgericht mit Schreiben vom 6. Januar 2015 um e i- ne Zustellung d er Streitverkündung an die S . M . Co. , Ltd. , unter der von den Beklagten angegebenen Anschrift in Taiwan ersucht hatte, hat das Deutsche Institut Taipei das Landgericht mit Schreiben vom 14. August 2015 von einer Mitteilung des taiwanesische n Außenmi nisterium s unterrichtet, dass die Streitverkündete nicht mehr unter der angegebenen Postfachadresse e r- reichbar sei . Dieses Schreiben ist mit Verfügung des Rechtspflegers vom 8. September 2015 der Kammervorsitzenden vorgelegt worden. Diese hat am 10. Septem ber 2015 eine Übersendung einer Abschrift dieses Schreibens an die Parteien veranlasst. bb ) Aus der Gerichtsakte ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht sich nicht prozessordnungsgemäß um eine Zustellung der Streitverkün dung an die zweite Streitverkündungsempfängerin bemüht hat . Der Gerichtsakte lässt sich entnehmen, d ass das Landgericht, anders als von der Beschwerde gerügt, ein Ersuchen um Zustellung der Streitverkündung an die T . Te . (HK) Co., Ltd. , in der Volks republik China veranlasst und abgesandt hat . Die Vorsitzen de der zuständigen Kammer des Landgerichts hat am 30. Oktober 2014 die Fertigung eines Schreibens für das Verfahren der Rechtshilfe und eines Ersuchens um Zustellung der Streitverkündung sowie eine Über setzung der Streitverkündungsschrift in die chinesische Sprache a n- geordnet . Die zuzustellenden Unterlagen sind am 7. November 2014 zum Übersetzer geschickt worden. Die Übersetzung unter Verwendung von chines i- schen Kurzzeichen ist dem Landgericht am 25 . November 2014 in Rechnung gestellt worden. Sodann hat der Rechtspfleger das Zustellungsersuchen mit 26 27 28 - 12 - Verfügung vom 9. Dezember 2014 dem Präsidenten des Landgerichts zur Pr ü- fung und Weiterleitung vorgelegt, der ausweislich des Vermerks vom 15. Dezember 201 4 das Ersuchen geprüft und ohne Prüfungsvermerk an die Zentrale Behör de in Chi na weitergeleitet hat. cc ) Der Gerichtsa kte lässt sich demgegenüber nicht entnehmen, dass sich die Beklagten, deren Antrag auf Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Z ustellungen der Streitverkündungen im Urteil des Landgerichts vom 13. August 2015 zurückgewiesen worden ist, zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Sachstand der im Ausland vorzunehmenden Z ustellungen erkundigt oder sich um eine Förderung der in ihrem Interess e liegenden Zustellung en bemüht hä t- ten. Sie machen dies auch nicht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltend. 2. Von einer weit eren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 29 30 - 13 - IV. Danach ist die Nichtzulassungsbesc hwerde der Beklagten zurückz u- weisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.08.2015 - 14c O 238/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.03.2017 - I - 20 U 125/15 - 31
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