BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 77/00 Verkündet am: 4. März 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 35; HGB §§ 74 ff. a) Das im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers vereinbarte nac h - vertragliche Wettbewerbsverbot gegen Karenzentschädigung wird nicht a l - lein dadurch verkürzt oder hinfällig, daß er mit der ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages von seinen Dienstpflichten freigestellt wird. b) Die vereinbarte Karenzentschädigungspflicht entfällt mit dem Verzicht der GmbH auf das Wettbewerbsverbot jedenfalls dann nicht, wenn der Verzicht nach ordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrages erst zu einem Zei t - punkt erklärt wird, in dem der Geschäftsführer sich auf die mit dem Wettb e - werbsverbot verbundenen Einschränkungen seiner neuen beruflichen Täti g - keit eingerichtet hat. BGH, Urteil vom 4. März 2002 - II ZR 77/00 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 4. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufung s - gericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger war Fremdgeschftsfhrer der beklagten GmbH, die mit Te x - tilien handelt. In § 6 seines Anstellungsvertrages vom 28. April 1992 wurde fo l - gendes vereinbart: "Herr A. (Klger) verpflichtet sich, nach seinem Ausscheiden als Geschftsfhrer aus der Gesellschaft fr die Dauer eines Jahres - 3 - weder bei einem Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft ttig zu werden noch ein solches zu betreiben. Fr die Dauer des Wettb e - werbsverbots erhlt Herr A. eine Entschdigung in Hhe von 80 % der zuletzt gewhrten Jahresbezge gemß § 2, wenn er keine a n - dere Beschftigung findet. Sollte das im Verbotszeitraum erhaltene Einkommen unter 80 % der letzten ... Einknfte liegen, so bekommt Herr A. die Differenz von der Firma vergtet." Unter dem 15. Dezember 1995 berief die Beklagte den Klger als G e - schftsfhrer ab und kndigte den Anstellungsvertrag unter Einhaltung der vereinbarten Kndigungsfrist von einem Jahr zum 31. Dezember 1996. Z u - gleich stellte sie den Klger unter Weiterzahlung seines vollen Gehalts von allen Dienstpflichten frei. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1996 teilte sie ihm mit, daß sie mit Wirkung vom 1. Januar 1997 auf das Wettbewerbsverbot ve r - zichte, woraufhin der Klger unter dem 9. Januar 1997 darauf hinwies, daß er gleichwohl die vereinbarte Karenzentschdigung beanspruche. Mit seiner am 30. Dezember 1998 eingereichten Klage verlangt der Kl - ger von der Beklagten Zahlung der vereinbarten Karenzentschdigung fr das Jahr 1997 in Hhe von 80 % seines Jahreseinkommens von 184.776,90 DM unter Anrechnung behaupteter Einknfte von 32.400,00 DM, mithin 115.421,52 DM. Die Beklagte hat sich u.a. auf Verjhrung berufen und vorg e - tragen, die Parteien htten das - nach Sachlage ohnehin hinfllige - Wettb e - werbsverbot Ende Dezember 1996 einvernehmlich aufgehoben; zudem gebe der Klger seine anderweitigen Einknfte zu niedrig an. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf Berufung der Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klgers. - 4 - Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung und Zurckverweisung. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das zwischen den Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot mit Karenzentschdigungspflicht nicht seinem Sinn und Zweck nach schon dadurch hinfllig geworden, daû der Kl - ger nach Ausspruch der Kndigung der Beklagten vom 15. Dezember 1995 bis zum Ablauf der Kndigungsfrist am 31. Dezember 1996 von seinen Diens t - pflichten freigestellt und damit von den Geschftsgeheimnissen sowie sonst i - gen Interna der Beklagten ferngehalten war. Diese Auslegung verletzt ane r - kannte Auslegungsgrundstze (§§ 133, 157, 242 BGB), insbesondere den Grundsatz beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung (vgl. dazu Sen.Urt. v. 9. Juli 2001 - II Z R 228/99, ZIP 2001, 1410 m.N.), wie die Revision zu Recht rgt. a) Das Berufungsgericht geht allerdings insoweit zutreffend davon aus, daû das Wettbewerbsverbot und die Karenzentschdigungspflicht nicht an die Abberufung des Klgers als Geschftsfhrer, sondern an die Beendigung des - in der vorliegenden Vertragsurkunde geregelten - Anstellungsvertrages a n - knpfen, was sich schon daraus ergibt, daû bis dahin das volle Gehalt und nicht nur 80 % hiervon zu zahlen waren. Dem Wortlaut der vertraglichen R e - gelung ist aber auch nicht zu entnehmen, daû es fr die Geltung des Wettb e - werbsverbots, seinen Beginn und seine Dauer, darauf ankommen sollte, ob und wie lange der Klger nach Kndigung seines Anstellungsvertrages von seinen Dienstpflichten freigestellt wird. Derartiges geschieht nicht selten nach - 5 - Abberufung eines Geschftsfhrers und ordentlicher Kndigung seines A n - stellungsvertrages, weil damit regelmûig ein Vertrauensverlust der Gesel l - schaft einhergeht, der es nicht ratsam erscheinen lût, den bisherigen G e - schftsfhrer in einer hnlichen Position bis zur Vertragsbeendigung weiterz u - beschftigen. Da im vorliegenden Fall eine einjhrige Kndigungsfrist verei n - bart war und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erst danach einsetzen sollte, war nach den Vereinbarungen der Parteien die Karenzentschdigung bis zum 31. Dezember 1997 zu zahlen. b) Zwar steht bei einem Wettbewerbsverbot das Interesse der Gesel l - schaft im Vordergrund, sich davor zu bewahren, daû der Geschftsfhrer die in dem Unternehmen erlangten Kenntnisse und Verbindungen zu ihrem Schaden ausnutzt (Sen.Urt. v. 17. Februar 1992 - II ZR 140/91, ZIP 1992, 543). Soweit es zum Schutz eines derartigen berechtigten Interesses der Gesellschaft erfo r - derlich ist und die Berufsausbung oder sonstige wirtschaftliche Bettigung des Geschftsfhrers zeitlich, rtlich und gegenstndlich nicht unbillig e r - schwert wird, also ein Verstoû gegen § 138 BGB nicht vorliegt (vgl. dazu z.B. Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 - II ZR 283/96, NJW 1997, 3089), kann ein nachve r - tragliches Wettbewerbsverbot mit einem Geschftsfhrer auch ohne Kare n - zentschdigung vereinbart werden, weil ihm gegenber die gesetzliche Reg e - lung fr Handlungsgehilfen des § 74 Abs. 2 HGB nicht gilt (Sen., BGHZ 91, 1, 5; Urt. v. 17. Februar 1992 aaO). Daraus lût sich aber nicht schlieûen, daû auch bei einer vereinbarten Karenzentschdigung und bei der Auslegung di e - ser Vereinbarung allein die Interessen der Gesellschaft zu bercksichtigen w - ren. Vielmehr kommt hier auch der Dispositionsschutz des Geschftsfhrers zum Tragen. Wollte die Beklagte, daû die bezahlte Karenz im Fall einer Fre i - - 6 - stellung des Klgers von seinen Dienstpflichten verkrzt oder hinfllig wird, so wre es ihre Sache gewesen, dies in dem Vertrag klarzustellen. 2. Was den Verzicht der Beklagten auf das Wettbewerbsverbot angeht, so verkennt das Berufungsgericht, daû das dem Klger bis zur Beendigung seines Anstellungsvertrages gezahlte, regulre Gehalt wie bisher zur Deckung seines laufenden Lebensunterhalts und nicht zur Vorsorge fr die Zeit danach bzw. als Ersatz fr die Karenzentschdigung bestimmt war. Die Beklagte hat den Klger bis zum Zugang ihres Schreibens vom 16. Dezember 1996 in dem Glauben gelassen, er msse seinen knftigen Lebensunterhalt auf einem a n - deren, ihm weniger gelufigen Geschftssektor als demjenigen der Beklagten suchen und knne dafr auf die Karenzentschdigung zurckgreifen. Auch wenn die Klgerin ihrerseits von der Hinflligkeit des Wettbewerbsverbots nach der Kndigung ausgegangen sein sollte, ist ihr vorzuwerfen, daû sie diese im Rechtsstreit nachdrcklich verfochtene Ansicht nicht bei Ausspruch der Knd i - gung zum Ausdruck gebracht und damit eine der Kndigungsfrist entspreche n - de Dispositionsfrist gewahrt, sondern den Verzicht erst kurz vor Beendigung des Anstellungsvertrages zu einem Zeitpunkt erklrt hat, in dem sie davon ausgehen muûte, daû der Klger sich auf die Geltung des Wettbewerbsverbots und die damit verbundenen Einschrnkungen beim Aufbau einer neuen berufl i - chen Existenz eingerichtet hatte. Infolgedessen muû sie es hinnehmen, an die mit dem Klger getroffene Vereinbarung gebunden zu bleiben. 3. Die Forderung des Klgers ist auch nicht gemû §§ 196 Abs. 1 Nr. 8, 201 a.F. BGB ganz oder zum Teil verjhrt, weil die Pflicht zur Zahlung der K a - renzentschdigung erst Anfang 1997 fllig zu werden begann. Die Klage wurde - 7 - am 30. Dezember 1998 eingereicht und "demnchst" (§ 270 Abs. 3 ZPO) zug e - stellt. 4. Die Sache ist jedoch noch nicht entscheidungsreif, weil das Ber u - fungsgericht zu der Behauptung der Beklagten, die Parteien htten das Wet t - bewerbsverbot einvernehmlich aufgehoben, keine Feststellungen getroffen hat. Die Sache ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Rhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
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