BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 77/07 Verk374ndet am: 29. Juli 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EKW-Steuerberater UWG 247 4 Nr. 11; StBerG 247 57a, BOStB 247 10 Abs. 2 a) Mittel der Aufmerksamkeitswerbung sind einem Steuerberater in einem Werbeschreiben, das insgesamt sachlicher Unterrichtung 374ber die berufli-che T344tigkeit dient, nur dann verboten, wenn sie Gemeinwohlbelange beein-tr344chtigen. b) Es 374berschreitet den berufsrechtlich zul344ssigen Rahmen sachbezogener Werbung und verst366337t gegen 247 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 57a StBerG, wenn in der Werbung eines Steuerberaters die Preisw374rdigkeit und die fachliche Qualit344t der Leistung von Wettbewerbern in unlauterer Weise pauschal her-abgesetzt werden. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 77/07 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 29. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. April 2007 unter Zur374ck-weisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte hinsichtlich des Schreibens vom 6. Februar 2006 zur Unterlassung verurteilt worden ist. Das genannte Urteil wird insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Kl344gerin wird das Urteil der 1. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 18. Dezember 2006 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels ab-ge344ndert. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, zu werblichen Zwecken Briefe an Tankstellenp344chter mit folgendem Wortlaut zu versenden: Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 haben wir Ihnen eine kostenlose Beratung zur Gewinnmaximierung angeboten. Sie haben bisher nicht auf unser Angebot reagiert. Verschenken Sie kein Geld! For-dern Sie Ihren Beratungsanspruch! Scheuen Sie sich nicht einen Termin mit uns zu vereinbaren (Tel. 205). Wir zeigen Ihnen, wie Sie die zuviel gezahlten Steuerberaterhonorare sowie Steuern und Ab-gaben zumindest f374r die Zukunft einsparen. Der Beklagten wird f374r jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur H366he von - 3 - 250.000 200 und f374r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten an-gedroht. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Steuerberatungsgesellschaften, zu deren Mandanten Tankstellenp344chter geh366ren, die ein bestimmtes Abrechnungssystem ("EKW-System") verwenden. Die Beklagte wandte sich mit Werbeschreiben vom 6. und 13. Februar 2006 wie folgt an Tankstellenp344chter, darunter auch Mandanten der Kl344gerin. 1 6. Februar 2006 Wir helfen Ihnen, Ihren Gewinn zu steigern Sehr geehrte im Tankstellengesch344ft wird der Kostendruck st344rker, die Ums344tze sinken und die Ertr344ge verringern sich. Eine gute M366glichkeit, diesem Trend entgegen zu wirken und h366here Ums344tze, niedrigere Kosten und weniger Steuern und Abga-ben zu erzielen, bietet Ihr EKW-Abrechnungssystem. Doch auch das beste Ab-rechnungssystem n374tzt Ihnen nichts, ohne einen kompetenten Partner an Ihrer Seite. - 4 - Wir verbinden langj344hriges Know-how im Tankstellengesch344ft mit individuell auf Ihre Bed374rfnisse zugeschnittenen L366sungen in Steuerangelegenheiten. Pr374fen Sie anhand der folgenden Fragen selbst, ob Sie bereits optimal betreut werden: 1. Bietet Ihnen Ihr EKW-Steuerberater keine Standardl366sungen, sondern indi-viduelle Betreuung? 2. K366nnen Sie die H366he Ihrer Steuerberatungsgeb374hren selbst bestimmen? 3. Hat Ihr Steuerb374ro einen Abhol- und Bringdienst f374r Ihre Buchf374hrung? 4. Ist Ihr EKW-Berater gesetzlich zugelassener Steuerberater? 5. Sind Sie mit der H366he Ihrer Steuerabgaben zufrieden? Wenn Sie eine der Fragen mit "Nein" beantwortet haben, gibt es noch Verbes-serungspotenzial. Wir informieren Sie gern im Rahmen eines kostenlosen und unverbindlichen Beratungsgespr344chs mit anschlie337ender Weinprobe und klei-nem Imbiss 374ber M366glichkeiten, Ihren Gewinn zu erh366hen. F374r eine Terminabsprache stehe ich Ihnen unter Tel.: 205 zur Verf374gung. Mit freundlichen Gr374337en 13. Februar 2006 Gewinnmaximierung mit Geld-zur374ck-Garantie Sehr geehrte mit Schreiben vom 7. Februar 2006 haben wir Ihnen eine kostenlose Beratung zur Gewinnmaximierung angeboten. Sie haben bisher nicht auf unser Angebot reagiert. Verschenken Sie kein Geld! Fordern Sie Ihren Beratungsanspruch! Scheuen Sie sich nicht, einen Termin mit uns zu vereinbaren (Tel.: 205). Wir zei-gen Ihnen, wie Sie die zuviel gezahlten Steuerberaterhonorare sowie Steuern und Abgaben zumindest f374r die Zukunft einsparen. Mit freundlichen Gr374337en 2 Die Kl344gerin h344lt eine Vielzahl von Aussagen in diesen Rundschreiben f374r standes- und damit wettbewerbswidrig. Ihre auf Unterlassung gerichtete Klage hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, - 5 - es zu unterlassen, zu werblichen Zwecken Briefe an Tankstellenp344chter mit fol-gendem Wortlaut zu versenden: Pr374fen Sie anhand der folgenden Fragen selbst, ob Sie bereits optimal betreut werden: 1. Bietet Ihnen Ihr EKW-Steuerberater keine Standardl366sungen, sondern individuelle Betreuung? und bzw. oder 2. K366nnen Sie die H366he Ihrer Steuerberatungsgeb374hren selbst bestimmen? und bzw. oder 3. Hat Ihr Steuerb374ro einen Abhol- und Bringdienst f374r Ihre Buch-f374hrung? und bzw. oder 4. Ist Ihr EKW-Berater gesetzlich zugelassener Steuerberater? und bzw. oder 5. Sind Sie mit der H366he Ihrer Steuerabgaben zufrieden? jeweils verkn374pft mit dem Satz: Wenn Sie eine der Fragen mit nein beantwortet haben, gibt es noch Verbesserungspotential, und bzw. oder sich unter Bezugnahme auf ein solches Schreiben in einem weiteren Schreiben an Tankstellenp344chter zu wenden mit folgendem Inhalt: 205 haben wir Ihnen eine kostenlose Beratung zur Gewinnmaximie-rung angeboten. Sie haben bisher nicht auf unser Angebot rea-giert. Verschenken Sie kein Geld! Fordern Sie Ihren Beratungsan-spruch! Scheuen Sie nicht, einen Termin mit uns zu vereinbaren (Tel. 205). Wir zeigen Ihnen, wie Sie die zuviel gezahlten Steuerbe-raterhonorare sowie Steuern und Abgaben zumindest f374r die Zu-kunft einsparen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zur374ckzu-weisen. 3 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 4 I. Das Berufungsgericht hat einen Versto337 der beanstandeten Werbe-schreiben gegen 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 57a StBerG, 247 10 Abs. 2 Be-rufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (im Folgenden: BOStB) ange-nommen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: Die Beklagte habe mit den (im Unterlassungstenor wiedergegebenen) Fragen im Schreiben vom 6. Februar 2006 unzul344ssig in reklamehafter Weise geworben. Bei den Fragen 2 und 5 handele es sich um Suggestivfragen ohne sachlichen Gehalt. Die in Frage 2 enthaltene Aussage, die Mandanten k366nnten die H366he der Steuerberatergeb374hren bei der Beklagten beeinflussen, sei auch irref374hrend, weil die suggerierte freie Vereinbarkeit von Honoraren nicht der Rechtslage entspreche. Frage 5 nach der Zufriedenheit und der H366he der Steuerabgaben spreche lediglich Emotionen an und habe ausschlie337lich An-lockfunktion. Soweit den Fragen 1, 3 und 4 indirekt Informationen entnommen werden k366nnten, trete der informatorische Gehalt gegen374ber der Anlockwirkung in den Hintergrund. Die Fragen betr344fen Selbstverst344ndlichkeiten oder "Service-leistungen am Rande". Es sei eine mit dem Sachlichkeitsgebot unvereinbare Werbemethode, solche Selbstverst344ndlichkeiten in Frageform zu verkleiden, um die Leser zu einer bestimmten Meinung zu bringen. 5 Auch das Schreiben vom 13. Februar 2006 enthalte keine sachliche Un-terrichtung, sondern suggeriere den Adressaten, sie k366nnten Steuern und Steuerberaterhonorare einsparen. Dem Empf344ngerkreis werde zudem ein Zeit- und Handlungsdruck vorget344uscht. 6 - 7 - II. Die Revision hat zum Teil Erfolg. Der Kl344gerin steht wegen des Rund-schreibens vom 6. Februar 2006 kein Unterlassungsanspruch gegen die Be-klagte zu (unten zu 2). Dagegen erweist sich der Unterlassungsantrag hinsicht-lich des Werbeschreibens vom 13. Februar 2006 unter dem Aspekt der Irref374h-rung (247 5 UWG) und der unlauteren pauschalen Herabsetzung von Mitbewer-bern (247 4 Nr. 7 und 10 UWG) als begr374ndet (unten zu 3). 7 1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die Bestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken umgesetzt worden ist. Der im Streitfall auf Wie-derholungsgefahr gest374tzte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zum Zeitpunkt seiner Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk; Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 17 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion). Das von der Kl344gerin beanstandete Verhalten der Beklagten f344llt in die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414, im Folgenden: UWG 2004). Der Unterlassungsanspruch setzt daher voraus, dass das beanstandete Verhalten auch auf der Grundlage des UWG 2004 wettbewerbswidrig war. 8 Eine f374r die Beurteilung des Streitfalls ma337gebliche 304nderung der Rechtslage ist jedoch nicht eingetreten. Die Vorschrift des 247 4 Nr. 11 UWG hat durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftsprak-tiken keine 304nderung erfahren und wird im Streitfall durch die Regelungen der Richtlinie 2005/29/EG auch nicht ber374hrt (vgl. Art. 3 Abs. 1, 8 der Richtlinie). Die 304nderungen in 247 2 Abs. 1 Nr. 1 und den 247247 3, 5 UWG sind vorliegend ohne 9 - 8 - Bedeutung. Das beanstandete Verhalten der Beklagten stellt eine Handlung gegen374ber Gewerbetreibenden dar, die sowohl die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 als auch diejenigen einer gesch344ftlichen Handlung i.S. von 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erf374llt. Die Be-stimmungen des 247 4 Nr. 7 und 10 UWG sind unver344ndert geblieben. 2. Die Revision ist begr374ndet, soweit sie sich dagegen wendet, dass die Beklagte zur Unterlassung der 304u337erungen im Rundschreiben vom 6. Februar 2006 verurteilt worden ist. 10 a) Dieses Schreiben enth344lt keine unlautere Herabsetzung der Leistung von Mitbewerbern (247 4 Nr. 7, 10 UWG). Die Fragen 1 bis 4 fordern die Tankstel-lenp344chter nur zu einer Pr374fung des Umfangs der von ihren gegenw344rtigen Steuerberatern erbrachten Leistungen auf. Frage 5 ist nicht herabsetzend, weil Unzufriedenheit mit der H366he der Steuerabgaben unabh344ngig von der Leistung der Wettbewerber der Beklagten bestehen kann. 11 b) Das Schreiben vom 6. Februar 2006 kann auch nicht unter dem Ge-sichtspunkt einer Irref374hrung (247 5 UWG) beanstandet werden. 12 Frage 1 (Bietet Ihnen Ihr EKW-Steuerberater keine Standardl366sungen, sondern individuelle Betreuung?) verst366337t nicht gegen das Irref374hrungsverbot. Zwar ist die individuelle Betreuung selbstverst344ndlicher Bestandteil einer Steu-erberatung. Die Frage ist aber im Zusammenhang mit der vorherigen Aussage des Werbeschreibens zu verstehen, dass die Beklagte langj344hriges Know-how im Tankstellengesch344ft mit individuell auf die Bed374rfnisse der Tankstellenp344ch-ter zugeschnittenen L366sungen in Steuerangelegenheiten verbinde. Die Wer-bung bringt damit zum Ausdruck, dass der Steuerberatungsbedarf der einzel-nen Tankstellenp344chter im Zusammenhang mit dem EKW-Abrechnungssystem 13 - 9 - unterschiedlich sein kann, und stellt im Hinblick darauf individuelle L366sungen in Aussicht, die etwa unterschiedliche Eigenleistungen der Tankstellenp344chter ber374cksichtigen k366nnen. Darin liegt keine Irref374hrung. 14 Frage 2 (K366nnen Sie die H366he Ihrer Steuerberatungsgeb374hren selbst bestimmen?) kann keinen Irrtum hervorrufen. Tankstellenp344chtern ist als Unter-nehmern bewusst, dass sie das Honorar f374r eine Steuerberaterleistung keines-falls allein bestimmen k366nnen. Denn es ist entweder gesetzlich fixiert oder mit dem Steuerberater zu vereinbaren. Der Frage l344sst sich allenfalls die Aussage entnehmen, der Mandant k366nne mittelbar 374ber den Umfang der Beauftragung des Steuerberaters die Honorarh366he bestimmen. Das trifft aber zu. Frage 3 (Hat Ihr Steuerb374ro einen Abhol- und Bringdienst f374r Ihre Buch-f374hrung?) ist nicht irref374hrend, selbst wenn nahezu jeder andere Steuerberater einen solchen Service anbieten sollte. Die Beklagte ist nicht gehindert, mit die-ser zus344tzlichen Nebenleistung zu werben (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 167/01, GRUR 2004, 164, 166 = WRP 2004, 221 - Arztwerbung im Inter-net). 15 Keine Irref374hrung enth344lt auch Frage 4 (Ist Ihr EKW-Berater gesetzlich zugelassener Steuerberater?). Sie k366nnte nur irref374hrend sein, wenn alle EKW-Berater gesetzlich zugelassene Steuerberater w344ren. Das ist jedoch nicht der Fall. Wie sich aus dem Zusammenhang des Rundschreibens ergibt, ist der EKW-Berater eine Person, die den Tankstellenp344chter bei der Anwendung des EKW-Abrechnungssystems unterst374tzt. Dabei kann es sich etwa um betriebs-wirtschaftliche Berater oder Buchhalter handeln, die nur ausnahmsweise auch zugelassene Steuerberater sein werden. Es kann daher EKW-Berater geben, die nicht zugleich Steuerberater sind. 16 - 10 - Die Frage 5 (Sind Sie mit der H366he Ihrer Steuerabgaben zufrieden?) ist von vornherein nicht geeignet, bei den angesprochenen Tankstellenp344chtern einen Irrtum zu erregen. 17 18 c) Der Kl344gerin steht wegen des Werbeschreibens vom 6. Februar 2006 auch kein Unterlassungsanspruch aus 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 57a StBerG, 247 10 Abs. 2 BOStB zu. aa) Die Vorschriften der 247 57a StBerG, 247 10 Abs. 2 BOStB sind Markt-verhaltensregelungen i.S. von 247 4 Nr. 11 UWG. Den Bestimmungen in den Be-rufsordnungen der freien Berufe, die sich ausdr374cklich mit der Zul344ssigkeit von Werbung befassen, kommt eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu; sie sind auch Marktverhaltensregeln i.S. von 247 4 Nr. 11 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 202/02, GRUR 2005, 520, 521 = WRP 2005, 738 - Optimale Interessenvertretung, zu 247 43b BRAO, 247 6 BORA). 19 bb) Nach 247 72 Abs. 1 StBerG, 247 1 Abs. 1 BOStB gelten f374r die Beklagte als Steuerberatungsgesellschaft die Werbebeschr344nkungen der 247 57a StBerG, 247 10 BOStB sinngem344337. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenom-men, dass diese Vorschriften Werbung erlauben, die in Form und Inhalt 374ber die berufliche T344tigkeit sachlich unterrichtet. Seine Auffassung, die beanstande-ten Werbeschreiben 374berschritten die Grenze berufsrechtlich zul344ssiger Wer-bung, beachtet jedoch nicht die Schranken, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gem344337 Art. 12 Abs. 1 GG f374r berufsrechtliche Wer-beverbote bestehen. 20 (1) Nach 247 57a StBerG ist dem Steuerberater Werbung erlaubt, soweit sie 374ber die berufliche T344tigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Die Bestimmung 21 - 11 - wird inhaltlich teilweise konkretisiert durch 247 10 BOStB. Danach darf der Steu-erberater 374ber seine berufliche T344tigkeit informieren, soweit die Unterrichtung sachlich zutreffend, objektiv nachpr374fbar und nicht reklamehaft ist. 22 Die Vorschrift des 247 57a StBerG er366ffnet nicht eine ansonsten verschlos-sene Werbem366glichkeit, sondern konkretisiert die verfassungsrechtlich garan-tierte Werbefreiheit. Deshalb bedarf nicht die Gestattung der Steuerberaterwer-bung der Rechtfertigung, sondern ihre Einschr344nkung. Sie ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gr374nde des Gemeinwohls gerechtfertigt ist sowie dem Grundsatz der Verh344ltnism344337ig-keit entspricht (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 12.9.2001 - 1 BvR 2265/00, WRP 2001, 1284, 1285; Kammerbeschl. v. 4.8.2003 - 1 BvR 2108/02, GRUR 2003, 965 f. = WRP 2003, 1213; BGHZ 147, 71, 74 f. - Anwaltswerbung II; BGH, Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 202/02, GRUR 2005, 521 - Optimale Interessen-vertretung). Das von den Angeh366rigen eines freien Berufs zu beachtende Sach-lichkeitsgebot verlangt keine auf die Mitteilung n374chterner Fakten beschr344nkte Werbung (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.8.2003 - 1 BvR 1003/02, GRUR 2003, 966, 968 = WRP 2003, 1209; BVerfGE 111, 366, 379 f.; BGH GRUR 2005, 520, 521 - Optimale Interessenvertretung). Zudem ist es gerade legitimer Zweck der auch Steuerberatern grunds344tzlich erlaubten Werbung, Kunden zu-lasten der Konkurrenz zu gewinnen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.9.2003 - 1 BvR 1608/02, GRUR 2004, 68, 69; BVerfGE 111, 366, 378). Soweit 247 10 BOStB generell Steuerberatern reklamehafte Darstellungen in der Werbung untersagt, bedarf dies vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts einer einschr344nkenden Auslegung. Nach diesem Ma337stab ist der beanstandete Inhalt des Werbeschreibens vom 6. Februar 2006 noch als in Form und Inhalt sachliche Unterrichtung 374ber die berufliche T344tigkeit der Beklagten anzusehen. Dabei ist zu ber374cksichtigen, 23 - 12 - dass die einzelnen Fragen dieses Schreibens im Kontext der gesamten Werbe-aussage zu verstehen sind (BGH GRUR 2005, 520, 521 - Optimale Interessen-vertretung). 24 (2) Das Berufungsgericht hat die Unzul344ssigkeit der Fragen 1, 3 und 4 damit begr374ndet, dass diese zwar in indirekter Form Informationen enthielten, ihr informatorischer Gehalt aber gegen374ber der Anlockwirkung in den Hinter-grund trete. Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen. Die Anlockwirkung ist jeder Werbung immanent. Das Sachlichkeitsgebot verlangt weder eine auf die Mitteilung n374chterner Fakten beschr344nkte Werbung (BGH GRUR 2005, 520, 521 - Optimale Interessenvertretung) noch einen 334berschuss der Sachinformation gegen374ber der Anlockwirkung (vgl. BVerfG GRUR 2004, 68, 69). Verboten und eingeschr344nkt werden kann die Werbung eines Steuerberaters nur, um das Vertrauen der steuerliche Beratung suchen-den Personen darauf zu erhalten, dass der Steuerberater seine Dienste nicht rein gewerblich und gewinnorientiert anbietet und seine Leistungen an den In-teressen des Mandanten, nicht aber am eigenen wirtschaftlichen Vorteil aus-richtet (vgl. BVerfGE 111, 366, 379). 25 Danach begegnet zun344chst die Frage 3 (Hat Ihr Steuerb374ro einen Abhol- und Bringdienst f374r Ihre Buchf374hrung?) auch unter diesem rechtlichen Ge-sichtspunkt keinen Bedenken. Unabh344ngig davon, ob nahezu jeder andere Steuerberater einen solchen Service ebenfalls anbietet, darf die Beklagte mit dieser zus344tzlichen Nebenleistung werben (vgl. BGH GRUR 2004, 164, 166 - Arztwerbung im Internet). 26 Nicht als berufsrechtswidrig zu beanstanden ist auch die Frage 4 (Ist Ihr EKW-Berater gesetzlich zugelassener Steuerberater?). Die in der Frage mittel- 27 - 13 - bar getroffene Aussage, dass der EKW-Berater bei der Beklagten zugelassener Steuerberater ist, hat einen berufsbezogenen, sachlichen Gehalt. Denn bei dem EKW-Berater kann es sich - wie dargelegt - auch um einen betriebswirtschaftli-chen Berater oder Buchhalter handeln. 28 Frage 1 (Bietet Ihnen Ihr EKW-Steuerberater keine Standardl366sungen, sondern individuelle Betreuung?) verst366337t ebenfalls nicht gegen Berufsrecht. Wie oben zu II 2 b) bereits ausgef374hrt, verweist diese Frage nach dem Gesamt-zusammenhang des Werbeschreibens auf einen m366glichen unterschiedlichen Steuerberatungsbedarf der einzelnen Tankstellenp344chter beim EKW-Abrech-nungssystem und stellt im Hinblick darauf individuelle L366sungen in Aussicht, die etwa unterschiedliche Eigenleistungen der Tankstellenp344chter ber374cksichtigen k366nnen. Auch das ist eine auf die T344tigkeit der Beklagten bezogene sachliche Information. Frage 2 (K366nnen Sie die H366he Ihrer Steuerberatungsgeb374hren selbst bestimmen?) und Frage 5 (Sind Sie mit der H366he Ihrer Steuerabgaben zufrie-den?) stellen sich bei der gebotenen grundrechtskonformen Auslegung im Ge-samtkontext des Schreibens vom 6. Februar 2006 noch als zul344ssige Mittel der Aufmerksamkeitswerbung dar. 29 Mit dem Schreiben weist die Beklagte auf ihre Beratungskompetenz im Zusammenhang mit dem EKW-Abrechnungssystem im Tankstellengesch344ft hin und bem374ht sich um die Gelegenheit, sich auch pers366nlich potentiellen Man-danten vorstellen zu k366nnen. Damit dient das Schreiben insgesamt einer sach-lichen Unterrichtung 374ber die berufliche T344tigkeit der Beklagten. Die Fragen 2 und 5 sollen - f374r die Adressaten erkennbar - bewirken, Interesse an einem sol-chen Pr344sentationsgespr344ch zu wecken. Frage 2 kann au337erdem noch die Aussage entnommen werden, der Mandant k366nne mittelbar 374ber den Umfang 30 - 14 - der Beauftragung des Steuerberaters die Honorarh366he bestimmen (vgl. oben zu II 2 b). Obwohl das offenkundig ist, hat diese Frage damit einen, wenn auch geringen, sachlichen Gehalt. 31 Mit Frage 5 erfolgt dagegen keine sachliche Unterrichtung. Sie hat einen ausschlie337lich suggestiven Charakter ohne sachliche Aussage. Das Sachlich-keitsgebot verlangt indes keine auf die Mitteilung n374chterner Fakten beschr344nk-te Werbung. Mittel der Aufmerksamkeitswerbung sind einem Steuerberater im Rahmen eines Werbeschreibens, das insgesamt sachlicher Unterrichtung 374ber die berufliche T344tigkeit dient, daher nur dann verboten, wenn sie Gemeinwohl-belange beeintr344chtigen. Daf374r ist im Streitfall nichts ersichtlich. cc) Die Beklagte hat mit dem Werbeschreiben auch nicht gegen 247 10 Abs. 2 BOStB versto337en. Soweit diese Vorschrift eine reklamehafte Darstellung f374r die Werbung von Steuerberatern untersagt, ist dieses Verbot bei der im Hin-blick auf Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen einschr344nkenden Auslegung allein auf die 344u337ere Gesamtanmutung einer Werbung zu beziehen. Das beanstandete Werbeschreiben entspricht in seiner 344u337eren Gestalt aber 374blichen Gesch344fts-briefen und ist deshalb nicht reklamehaft. 32 3. Ohne Erfolg bleibt die Revision der Beklagten dagegen, soweit sie sich gegen deren Verurteilung wegen des Werbeschreibens vom 13. Februar 2006 wendet. 33 a) Allerdings enth344lt dieses Schreiben in den ersten vier S344tzen bis zur Angabe der Telefonnummer f374r die Terminvereinbarung noch keine unlautere Werbung. Dieser Teil ist, isoliert betrachtet, weder irref374hrend noch setzt er Wettbewerber pauschal herab. Er ist, f374r sich betrachtet, auch berufsrechtlich nicht zu beanstanden. 34 - 15 - 35 Insoweit handelt es sich um eine eindringliche und - im Rahmen des Zu-l344ssigen - aufdringliche Erinnerungswerbung f374r das im ersten Werbeschreiben vom 6. Februar 2006 angebotene Beratungsgespr344ch. Dieses Gespr344ch, f374r das die angeschriebenen Tankstellenp344chter gewonnen werden sollen, soll der Beklagten die M366glichkeit geben, ihre berufliche T344tigkeit vorzustellen. Anhalts-punkte daf374r, dass die Beklagte die Beratungsgespr344che mit einem berufsrecht-lich unzul344ssigen, unsachlichen Inhalt gef374hrt hat oder f374hren wollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Gespr344che einer in Form und Inhalt sachlichen Information 374ber die berufliche T344tigkeit der Beklagten dienten. Damit ist grunds344tzlich auch ein ausreichender sachlicher Bezug des zweiten Werbeschreibens hergestellt. Die Beklagte war berufsrechtlich nicht gehindert, durch Werbung auf die M366glichkeit eines Bera-tungsgespr344chs hinzuweisen, solange sie damit keine Gemeinwohlinteressen beeintr344chtigte. Davon ausgehend ist auch der Hinweis auf eine kostenlose Beratung zur Gewinnmaximierung nicht zu beanstanden. Es entspricht der Berufspflicht des Steuerberaters, in rechtlich zul344ssiger Weise die Abgabenlast des steuerpflich-tigen Unternehmens zu minimieren und dadurch dessen Gewinn zu optimieren. Die anschlie337enden drei S344tze ("Sie haben bisher nicht auf unser Angebot rea-giert. Verschenken Sie kein Geld! Fordern Sie Ihren Beratungsanspruch!") ge-h366ren zu den in der allgemeinen Erinnerungs- und Aufmerksamkeitswerbung 374blichen Stilmitteln. Die Aufforderungen sollen den Steuerpflichtigen veranlas-sen, mit Hilfe der Beklagten seine Steuerbelastung zu verringern. Da das die Berufspflicht des Steuerberaters ist, sind sie nicht geeignet, das Vertrauen der steuerlichen Rat suchenden Personen auf eine an ihren Interessen ausgerichte-te und nicht ausschlie337lich am eigenen Gewinn orientierte T344tigkeit des Steuer-beraters zu beeintr344chtigen (vgl. BVerfGE 111, 366, 379). 36 - 16 - 37 b) Mit dem letzten Satz des Werbeschreibens vom 13. Februar 2006 bie-tet die Beklagte an, den angeschriebenen Tankstellenp344chtern zu zeigen, wie sie die zuviel gezahlten Steuerberaterhonorare sowie Steuern und Abgaben zumindest f374r die Zukunft einsparen. Diese Werbung ist unlauter unter dem Aspekt der Irref374hrung (247 5 UWG) und der unlauteren pauschalen Herabset-zung von Mitbewerbern (247 4 Nr. 7 und 10 UWG). Sie 374berschreitet damit auch den berufsrechtlich zul344ssigen Rahmen sachbezogener Werbung und verst366337t daher auch gegen 247 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 57a StBerG. aa) Wie sich bereits in der Bezugnahme auf - angeblich zuviel - gezahlte Steuerberaterhonorare zeigt, geht die Beklagte in dem Schreiben vom 13. Feb-ruar 2006 erkennbar davon aus, dass die angeschriebenen Tankstellenp344chter bereits von Mitbewerbern der Beklagten steuerlich beraten werden. Es ist nichts daf374r ersichtlich, dass diese Annahme unzutreffend ist. Die Beklagte teilt den umworbenen Tankstellenp344chtern mit, sie h344tten ihren bisherigen Steuerbera-tern zuviel Honorar gezahlt und zudem mehr Steuern und Abgaben als notwen-dig entrichtet. Damit werden die Preisw374rdigkeit und die fachliche Qualit344t der Leistung der Wettbewerber der Beklagten in unlauterer Weise pauschal herab-gesetzt. Die Beklagte hat nichts f374r die Richtigkeit ihrer pauschalen Kritik an den Mitbewerbern geltend gemacht. Deren Beratungsleistungen und Honorar-forderungen im Einzelfall k366nnen ihr auch kaum und jedenfalls nicht f374r alle an-geschriebenen Tankstellenp344chter bekannt gewesen sein. Da die Herabset-zung eines Mitbewerbers nach 247 4 Nr. 7 UWG letztlich ein Unterfall der geziel-ten Behinderung i.S. des 247 4 Nr. 10 UWG ist, ist auch dieser Behinderungstat-bestand erf374llt. 38 bb) Der letzte Satz des Schreibens vom 13. Februar 2006 ist dar374ber hinaus irref374hrend i.S. des 247 5 Abs. 1 UWG. Die Beklagte gibt vor, den Tank- 39 - 17 - stellenp344chtern sicher mitteilen zu k366nnen, sie h344tten bisher zuviel Steuerbera-terhonorare und Steuern gezahlt. Eine solche Aussage kann sie jedoch nicht treffen. Die Beklagte hat keine Kenntnis der von den Tankstellenp344chtern ge-zahlten Steuern und Honorare sowie ihrer Berechnungsgrundlagen und kann deshalb nicht wissen, ob sie tats344chlich zuviel gezahlt haben. Ein solches Wis-sen hat die Beklagte auch nicht behauptet. cc) Eine Werbung, die gegen 247 4 Nr. 7, 10 und 247 5 Abs. 1 UWG verst366337t, verl344sst zudem den Rahmen berufsrechtlich zul344ssiger Werbung. Sie verletzt das Sachlichkeitsgebot und ist daher auch gem344337 247 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 57a StBerG unlauter. 40 - 18 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 41 Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 28.12.2006 - 21 O 100/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.04.2007 - 13 U 7/07 -
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