BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 77/11 Verkündet am: 1 0. November 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AÜG § 9 Nr. 3; BGB § 307 Bm, Cl Zur Wirksamkeit einer in einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag enthalt e nen Klausel über die Entrichtung einer (nach Zeitabschnitten degressiv gestaffe l- ten und am Jahresbruttoeinkommen des Arbeitnehmers or ientierten) Vermit t- lungsvergütung für den Fall der Übernahme des Arbeitnehmers durch den En t leiher. BGH, Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 77/11 - LG Köln AG Köln - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. O ktober 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Klägerin wird das Urteil de r 1 . Zivil kammer des Landgerichts Köln vom 10. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird z ur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin überlässt und vermittelt gewerblich Arbeitnehmer und nimmt die Beklagte, ein Tra nsport - und Logistikunternehmen, auf Zahlung von Vermit t- lungshonorar in Anspruch. Aufgrund des von den Parteien geschlossenen Arbeitnehmerüberla s- sungsvertrags vom 5. Juli 2007 stellte die Klägerin der Beklagten gegen Za h- lung einer (Netto - ) Vergütung von 19,80 Stunde (unter Zugrundelegung e i- ner 40 - Stundenwoche) für den Zeitraum vom 5. bis 13. Juli 2007 den Arbei t- nehmer K . E . F . als LKW - Fahrer für die Auslieferung von Lebensmitteln 1 2 - 3 - zur Verfügung. Die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgeme inen Geschäftsb e- dingungen der Kläge rin entha lten unter anderem folgende Regelung: Bei Übernahme in ein Anstellungsverhältnis eine(r)/s Mitarbe i- ter(in)/s aus der Überlassung steht W . [ = Klägerin] ein Vermit t- lungshonorar zu. Die Höhe der Vermittlungsgeb ühr ist wie folgt gestaffelt: Übernahme innerhalb der ersten drei Monate 15% des Jahresbruttoeinkommens, nach 3 Monaten 12% des Jahresbrutt o- einkommens, nach 6 Monaten 9% des Jahresbruttoeinkommens, nach 9 Monaten 5% des Jahresbruttoeinkommens und nach 12 M onaten erheben wir keine Vermittlungsgebühr mehr (Jahresbru t- togehalt = Arbeitsentgelt brutto ohne Nebenzuwendungen zuzü g- lich der gesetzlichen Umsatzsteuer). Das Honorar wird bei B e- gründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Unterzeichnung des Vertrages, bi nnen 8 Tagen fällig. D as Vermittlungshonorar steht W. auch dann zu, wenn [es] i n- nerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung zu e i- nem Anstellungsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Mi t- arbeiter kommt. Innerhalb der ersten drei Monat e nach Überlassung wurde der Mitarbe i- ter E . F . von der Beklagten übernommen und für ein Jahresbrutto gehalt von 24.000 - Fahrer angestellt. Hierauf berechnete die Klägerin der B e- klagten eine Vermittlungs gebühr von 4.284 % von 24.000 züglich 19 % Umsatzsteuer), deren Zahlu ng sie mit ihrer Klage begehrt. Die Parteien haben unter anderem um die Wirksamkeit der von der Kl ä- gerin verwendeten Vermittlungshonorarklausel gestritten. Beide Vorinstanzen haben diese Klausel als unwirksam und die Klage deshalb insgesamt als unb e- gründet angesehen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ang e- f ochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die formularmäßige Reg e- lung über die von der Klägerin verlangte Vermittlungsgebühr unwirksam, weil sie entgegen den Vorgaben in § 9 Nr. 3 Halbsatz 2 des Arbeitnehmerüberla s- sungsgesetzes (AÜG) keine angemessene Vergütung bestimme. Dabei sei es entscheidend, dass die Klausel nicht die Tätigkeit des Arbeitnehmers berüc k- sichtige. Gerade dieser Aspekt sei ein wichtiges Bestimmungskriterium für die Angemessenheit der Vermittlungsgebühr, da der Aufwand für die Gewinnung eines Arbeitnehmers maßgeblich von der ausgeübten Tätigkeit und den dafür benötigten Qualifikationen abhänge. Für die Vermittlung eines einfachen LKW - Fahrers sei eine Vermittlu ngsgebühr von 15 % des Jahresbruttogehalts zuzü g- lich der gesetzlichen Umsatzst euer, hier ein Betrag von 4.284 s- sen im Sinne von § 9 Nr. 3 AÜG, insbesondere auch im Vergleich zu dem G e- samtentgelt der vorangegangenen Arbeitnehmerüberlassung (1 .108,80 insgesamt 56 Arbeitsstunden) beziehungsweise zu der hierbei festgelegten Stundenvergütung (19,80 . Eine derart hohe Vermittlungsgebühr bewirke eine wesentliche Erschwerung für den Wechsel des Leiharbeiters zum Entleiher und greife hiermit in die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers ein. Zudem sei die Klausel auch wegen des Bindungszeitraums von bis zu elf Monaten unwirksam. Denn spätestens nach einem Zeitraum von über einem halben Jahr nach Entleihung 5 6 - 5 - könne nicht mehr zwingend davon ausgegangen werden, dass die Entleihung kausal für das nach folgende Arbeitsverhältnis sei. II. Diese Beurteilung hält de r rechtlichen Nachprüfung im maßgeblichen Punkt nicht st and. 1. Mit ihrer Rüge, das Berufungsurteil leide unter einem M angel, der bereits für sich genommen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müsse, weil der Streitgegenstand und die Antr äge der Klägerseite nicht wiede r- gegeben und teilweise ohne Begründung besch i e den worden seien, vermag die Revision freilich nicht durchzudringen. a) I m Ausgangspunkt weist die Revision zu treffend darauf hin, dass das Berufungsurteil den Streitgegenstan d und die Berufungsanträge, insbesondere den Antrag des Berufungsklägers, erkennen lassen muss ( § 547 Nr. 6, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) . Die Berufungsanträge brauchen nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammenhang muss allerdings minde s- tens sinngemäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Recht s- mittel erstrebt hat (BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99, 100 f; vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216, 218 ; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, NJW - RR 2008, 656 Rn. 7 f; vom 10. Ja - nuar 2008 - I ZR 38/05, GRUR 2008, 621, 622 Rn. 14; vom 11. August 2010 - XII ZR 1 02/09, NJW 2010, 3372, 3373 Rn. 20 ff und vom 25. Mai 2011 - IV ZR 59/09, NJW 2011, 2054 f Rn. 9 f). Diesem Erfordernis ist Genü ge getan, wenn das Berufungsurteil angibt , dass der Kläger sein Klagebegehren nach (vollstä n- 7 8 9 - 6 - diger) Klagea bweisung durch das erstinstanzliche Gericht mit d er Berufung u n- verändert weiterverfolgt (BGH, Urt eil vom 26. Februar 2003 aaO S. 10 1; vgl. auch BGH, Ur teil vom 4. Dezember 2007 aaO S. 656 Rn. 8 , für den Fall der unveränderten Weiterverfolgung des Klageabweisungsbegehrens durch den rechtsmittelführenden Beklagten nach erstinstanzlichem Stattgeben der Klage ). So liegt es auch hier. Das Berufungsurteil hat den Berufungsantrag der Klägerin nicht wörtlich wiedergegeben, aber darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihr (erstinstanzl i- ches) Klagebegehren weiterverfolgt. Auch der Streitgegenstand wird aus dem Urteil des Berufungsgerichts noch hinreichend deutli ch erkennbar, indem es mitteilt, dass die Klägerin erstins tanzlich einen Betrag von 4.284 t- lungsprovision begehrt hat. Unschädlich ist, dass das Berufungsurteil nicht e r- wähnt, dass die Klägerin neben ihrer Hauptforderung noch Zinsen und den E r- s atz vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Denn hierbei handelt es sich um unselbständige Nebenforderungen, die vom (Miss - )Erfolg der Hauptforderung abhängig sind und den Streitgegenstand nicht (wesentlich) mitbestimmen. b) In An betracht des unselbs tändigen Charakters der Nebenforderungen stellt es entgegen der Ansicht der Revision keinen M angel im Si nne von § 54 7 Nr. 6 , § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dar, dass das Berufungsurteil hierzu keine eige n- ständige Begründung enthält. Es versteht sich nämlich von se lbst, dass die Klägerin Zinsen und die Erstattung vorgerichtliche r Anwaltskosten (unter dem maßgeblich en Gesichtspunkt des Verzögerungs schadens) nicht mit Erfolg ve r- langen kann, wenn sich die zugrundeliegende Hauptforderung als von vornh e- rein unbegründet e rweist . Der Zweck d es Begründungserfordernisses (§ 547 Nr. 6 , § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) liegt darin, dass das Revisionsgericht aus dem Berufungsurteil erkennen können muss, aus welchen Gründen ein Klageantrag 10 11 - 7 - erfolglos geblieben ist oder Erfolg gehabt hat (v gl. etwa BGH, Urteile vom 18. Februar 1993 - IX Z R 48/92, NJW - RR 1993, 706 [zu § 551 Nr. 7 ZPO a . F . ] und vom 10. Januar 2008 aaO S. 625 Rn. 37). Diesem Zweck ist g enüg t , wenn die Gründe für den Misserfolg der Hauptforderung dargelegt wer den und sich hierau s ohne weiteres zugleich die Gründe für d ie Abweisung der von der Hauptforderung abhängigen Nebenforderungen erg eben . In einem solchen Fall bedarf es einer gesonderten Begründung für den Misserfolg der Nebenford e- rungen nicht. 2. Mit Recht beanstandet d ie Revision hingegen, dass d as Berufungsg e- r icht die Vermittlungs honorarklausel insgesamt als unwirksam angesehen h at. Während Absatz 2 der Klausel hinsichtlich seiner Wirksamkeit durchgreifenden Bedenken unterliegt ( s. unter b), hält Absatz 1 der Klausel d er Kontrolle nach § 9 Nr. 3 AÜG sowie nach §§ 307, 310 Abs. 1 Satz 2 BGB stand (s. nachfo l- gend unter a). a) Absatz 1 der Vergütungsklausel regelt den Anspruch auf Entrichtung einer Vermittlungsgebühr für den Fall der Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher " aus der Überlassung " . Hierunter fällt , wie der Senat durch eigene Auslegung der Klausel selbst ständig ermitteln kann ( vgl . hierzu etwa Senatsu r- teil e vom 4. März 2010 - III Z R 79/09, BGHZ 184, 345, 347 Rn. 10 und vom 23. September 2010 - III ZR 246/0 9, BGHZ 187, 86, 94 Rn. 26 mwN ) , die Übe r- nahme während eines bestehenden Überlassungsvertrags oder in unmittelb a- re m zeitlichen Z usammenhang mit einem solchen - beendeten - Überlassung s- vertrag (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Dezember 2006 - III ZR 82 /06, NJW 2007, 764, 765 Rn. 19). 12 13 - 8 - Entgegen der A uffassung des Berufungsgerichts ist diese Vergütungsr e- gelung wirksam . aa) G emäß § 9 Nr. 3 Halbsatz 1 AÜG sind Vereinbarungen unwirksam, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zei tpunkt einz u- stellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht. Nach der Rechtsprechung des Senats erstreckt sich dieses Verbot auf Verei n- barungen zwischen Verleiher und Entleiher, die den Wechsel des Arbeitne h- mers zum Entleiher verh indern oder wesentlich erschweren ; hiervon können auch Vermittlungsprovisionen erfasst sein , die sich der Verleiher für den Fall der Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher versprechen lässt (S e- nat surteile vom 3. Juli 2003 - III ZR 348/02, BGHZ 155 , 311, 314 ff [zu § 9 Nr. 4 AÜG a . F . ] ; vom 7. Dezember 2006 aaO S. 764 Rn. 11 und vom 11. März 2010 - III ZR 240/09, NJW 2010, 2048 Rn. 11). Mi t Wirkung ab dem 1. Januar 2004 hat der Gesetzgeber § 9 Nr. 3 Halbsatz 2 AÜG geschaffen , wonach die gege n- über Ei nstellungsverboten geltende Unwirksamkeitssanktion die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangene n Verleih s erfolgte Ver - mittlung nicht ausschließt (Art. 93 Nr . 1a des Dritten Gesetz es für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt [ " Hartz III " ] vom 23 . Dezem ber 2003, BGBl. I S. 2848 [2909]). Für die hiernach grundsätzlich zulässige Vereinbarung eines Vermittlungsentgelts bei Arbeit nehmer überlas sung ist weder eine Individualve r- einbarung noch ein gesonderter Personalvermittlungsvertrag erforderlich (S e- natsurteil e vom 7. De zember 2006 aaO S. 765 Rn. 13 und vo m 11. März 2010 aaO S. 2049 Rn. 11 ). Voraussetzung für die Wirksamkeit der - gegebenenfalls auch: formularmäßi gen - Vermittlungs honorarvereinbarung ist , dass die Verg ü- tung " angemessen " ist. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht zu U n- recht als nicht erfüllt angesehen. 14 15 - 9 - ( 1) Bei der Beurteilung, ob eine Vergütung " angemessen " ist, ist der Zweck der gesetzl ichen Regelung in § 9 Nr. 3 Halbsatz 1 und 2 AÜG in den Blick zu nehmen. D anach ist die Übernahme des Leiharbeitnehmers in ein normales A r- beitsverhältnis sozialpolitisch erwünscht und so mit auch grundsätzlich " hon o- rarwürdig " ; die Ver mittlungsverg ütung ist der teilweise Ausgleich dafür, dass der ungeplante Wechsel zum Entleiher erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Verleiher bring en kann , da er einen von ihm ausgewählten und bereit gehalt e- nen, qualifizierten und offenbar geschätzten Arbeitnehmer " verliert " , wohing e- gen der Entleiher einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, indem er einen Arbei t- nehmer einstellen kann, den er zuvor - während der Überlassung - erprobt hat ( s . dazu Senatsurteil e vom 3. Juli 2003 aaO S. 313 f und vom 7. Dezember 2006 aaO Rn. 14 ; Schüren, AÜG, 3. Aufl., § 9 Rn. 71; Boemke/Lembke, AÜG, 2. Aufl., § 9 Rn. 176 ). A uf der anderen Seite soll die Berufsfreiheit des Arbei t- nehmers, nämlich sein Recht auf freie Wahl d es Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG) , gewahrt und insbesondere verh indert werden, dass der sozialpolitisch e r- wünschte Wechsel in ein normales Arbeitsverhältnis (erhoffter " Klebeeffekt " ) durch unangemessene Vermittlungsvergütungen wesentlich erschwert wird (s. Senatsurteile vom 7. Dezember 2006 aaO Rn. 12 und vom 11. März 2010 aaO S. 2049 Rn. 12 und S. 2050 Rn. 18; Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit [9. Ausschuss], BT - Drucks. 15/1749 S. 29; Zehnter Bericht der Bunde s- regierung über Erfahrungen bei der Anwendung des AÜG, BT - Drucks. 15/6008 S. 11; Schüren aaO Rn . 70; Boemke/Lembke aaO; Lembke /Fesenmeyer , D B 2007, 801, 804; Benkert, BB 2004, 998, 999 f ; Ulber, Bas iskommentar zum AÜG, § 9 Rn. 97 f, 103 , 107 ). 16 17 - 10 - Dem entsprechend sollen n ach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung der Frage, ob die Vergütu ngsvereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher angemessen ist, die Dauer des vorangegangenen Verleihs, die Höhe des vom Entleiher für den Verleih bereits gezahlten Entgelts und der Au f- wand für die Gewinnung eines vergleichbaren Arbeitnehmers berücksichti gt werden (BT - Drucks. 15/1749 S. 29; BT - Drucks. 15/6008 S. 11 ; Senatsurteil vom 11. März 2010 aaO S. 2049 Rn. 14; Boemke/Lembke aaO Rn. 188; Lem b ke/Fesenmeyer aaO S. 803; Böhm, DB 2004, 1150, 1152; Düwell/Dahl, FA 2007, 330, 331; krit. Benkert aaO S. 999 ). Hieraus hat der Senat das grun d- sätzliche Erfordernis entnommen, dass die Vergütung nach der Verleihdauer - de gressiv - gestaffelt ausgestaltet sein muss, weil sich die in d er Verleihverg ü- tung einkalkulierten Kosten des Verleihers (für die Auswahl, Gewinn ung und Bereit haltung des Leiharbeitnehmers) mit zunehmender Dauer der Arbeitne h- merüberlassung amortisieren und der mit dem Wechsel des Arbeitnehmers verbundene wirtschaftliche Nachteil durch die Verleihvergütung fortschreitend kompensiert wird (Urteil vom 1 1. März 2010 aaO S. 2049 Rn. 13 ff , 16 ; zusti m- mend : Ulrici, B B 2010, 1479, 1480 ; Sandmann/Marschall, AÜG [November 2010], § 9 Anm. 29 ; s . auch Boemke/Lembke aaO ; Düwell/Dahl aaO ). Des We i- teren ist den Gesichtspunkten der Verkehrsüblichkeit der vereinbart en Verg ü- tung (s. dazu Senatsurteil vom 11. März 2010 aaO S. 2050 Rn. 21; Sandmann/ Marschall aaO; Boemke/Lembke aaO ; Wank, in Erfurter Kommentar zum A r- beitsrecht, 10. Aufl., § 9 AÜG Rn. 10 ; a.A. Ulber aaO Rn. 107 ), unter Mitberüc k- sichtigung des Marktniveau s einer funktionsglei chen Vermittlungsleistung ( Sandmann/Marschall aaO; Schüren aaO Rn. 82 ; Düwell/Dahl aaO; Dahl, PERSONAL 2007 , Nr. 10, S. 52, 53 ), sowie der Qualifikation des bet r offenen Arbeitnehmers ( Boemke/Lembke aaO; Lembke/ F esenmeyer aaO; Benkert a aO S. 1000) Beachtung zu schenken. 18 - 11 - (2 ) Nach diesen Maßgaben erweist sich die hier in Rede stehende Ve r- gütungsregelung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als (noch) ang e- messen. ( a ) Die Festlegung der Vergütungshöhe begegnet keinen durchgre ife n- den Bedenken. Für die Höhe der Vergütung differ enziert die Klausel, wie erforderlich , nach der Verleihdauer, die dem Wechsel des Arbeitnehmers in ein Arbeitsve r- hältnis zum Entleiher vorangeht. Soweit das Berufungsgericht eine Differenzi e- rung nach der Qualifikation und (bisherigen) Tätigkeit des betroffenen Arbei t- nehmers vermisst, verkennt es, dass die Vergütungshöhe ausdrücklich an das jeweilige Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers geknüpft wird . Damit wird bei gebotener typisierender Betrachtung zugl eich, worauf die Revision zu Recht hin weist , ein Bezug zum " Marktwert " der Arbeitsleistung und hierm it in aller R e- gel auch zur Qualifikation und (bisherigen) Tätigkeit des Arbeitnehmers herg e- stellt. D as jeweilige Bruttoeinkommen korrespondiert mit de m wirt schaftlichen Wert des mit dem Wechsel des Arbeitnehmers einhergehenden wirtschaftlichen Nachteils für den Verleiher, des entsprechenden Vorteils für den Entleiher und einer funktionsgleichen Vermittlungsleistung. Damit genügt die getroffene Diff e- renzierung den Anforderungen an die Angemessenheit der Vergütungsverei n- barung . Die für eine Übernahme nach bis zu dreimonatiger Überlassungsdauer vorgesehene - maximale - Vergütungshöhe von 15 % des Jahresbruttoeinko m- mens (zuzüglich Umsatzsteuer) hält sich - n och - im Rahmen des Angemess e- nen. Ausgehend von einer Spanne branchen üblicher Sätze von ein bis zu drei Bruttomonatsgehältern (s. dazu Benkert aaO S. 1000 ) werden im Schrifttum als 19 20 21 22 - 12 - allgemeine Obergrenze für eine " angemessene " Vermittlungsvergütung ein Brut tomonatsgehalt (Boemke/Lembke aaO Rn. 189; Lembke/Fesenmeyer aaO S. 803 ) , 15 % des Jahresbruttogehalts [= 1,8 Bruttomonatsgehälter] (Thüsing/ Mengel aaO Rn. 54 mwN), zwei Bruttomonatsgehälter (Rieble, LMK 2007, 213195 unter Hinwe is auf die Regelung in § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Reg e- lung der Wohnungsvermittlung ) oder drei Bruttomonatsgehälter ( Sandmann/ Marschall aaO Anm. 29 ; Schüren aaO; Düwell/D ahl aaO S. 331 und 332 ; D ahl aaO S. 53 ) genannt. Die im Streitfall verwendete Klausel bewegt sich mit einer Maxi malvergütung von 15 % des Jahresbruttoeinkommens (= 1,8 Bruttom o- natsgehälter) sonach etwa im Mittelfeld der Bandbreite der im Wirtschaftsve r- kehr verwendeten und vom Schrifttum vertretenen Höchstsätze. Eine s olche Maximalvergütung ist auch unter gebotener B erücksichtigu ng der Schutzzw e- cke des § 9 Nr. 3 AÜG, insbesondere der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers und der Förderung des Wechsels i n normale Arbeitsverhältnisse unbedenklich . Ein derartiger, die Grenze von z wei Bruttomonatsgehältern nicht überschreite nd er Provisionshöchstsatz hält sich dabei selbst dann noch im Rahmen des Ang e- messenen im Sinne von § 9 Nr. 3 Halb satz 2 AÜG, we nn die Vergütungsreg e- lung - wie hier - undifferenziert und ohne Beschrän kung auf b estimmte Täti g- keitsbereiche sämtliche Segmente de s Arbeits markts erfasst. Soweit im Schrifttum für den Bereich des " Niedriglohnsektors " bezi e- hungsweise für " einfache Tätigkeiten " ein e Begrenzung der Maximalvergütung auf 1.000 gefordert wird (Benkert aaO S. 1000 ; Boemke/Lembke aaO Rn. 189 ; Lembke/F esenmeyer aaO S. 803 ), bestehen hiergegen mit Blick auf die Praktikabilität einer derartigen Lösung Bedenken , weil die Bestimmung de s- sen, was zum " Niedriglohnsektor " oder zu " einfachen Tätigkeiten " zählt, im Ei n- zelfall streitanfällig und problematisch sein kann. Mit der Orientierung der Ve r- mittlungsvergütung am Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers, wie sie in der hier 23 - 13 - in Rede stehenden Vergütungsklausel enthalten ist, wird hingegen in aller R e- gel ein stimmiges Verhältnis zur Qualifikation und Tätigkeit des bet roffenen A r- beitnehmers sowie zum " Marktwert " seiner Arbeitsleistung und einer hierauf bezogenen Personalvermittlung hergestellt. Eine solche Differen zierung bietet mithin gegenüber der Festlegung eines starre n Maximalbetrags auch im unt e- ren Lohnsegment Vor teile . D en Besonderheiten möglicher " einfacher Tätigke i- ten " im Bereich des " Niedriglohnsektors " , die vor allem darin liegen mögen, dass gleichwertige Arbeitskräfte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfahrung s- gemäß leichter zu gewinnen sind, wird vorliegend dadurch ( noch ) hinreichend Genüge getan , dass der Provisionshöchst satz die Grenze von zwei Bruttom o- natsgehäl tern nicht überschreitet. Rechtsfehlerhaft hält das Berufungsgericht die verlangte Vermittlung s- vergütung (4.28 4 h, weil sie ein Mehrfaches der für die vorangegangene Arbeitnehmerüberlassung gezahlten (Leih - ) Vergü - tung ( hier insgesamt 1.108,80 ; 19,80 ) betrage. Die Rev i- sion weist zu Recht darauf hin, dass die Vermittlungsvergütung im Ergebnis der nach der Rechtsprechung des Senats er forder lichen degressiven Staffelung gerade dann relativ hoch ausfallen darf, wenn die vorangehende Arbeitnehme r- überlassung nur kurze Zeit gedauert und der Verleiher dementsprechend eine nur geringe Leihvergütung erhalt en hat. Auf diese Weise soll der Verleiher eine gewisse Kompensation für den frühzeitigen Verlust des Leiha rbeitnehmers und die damit für ihn verbundenen wirtschaftlichen Nachteile erhalten. ( b ) Die Vergütungsklausel stellt sich auch im Hinblick dar au f , dass die Vergütungspflicht erst bei einer Dauer der Arbeitnehmerüberlassung von mehr als zwölf Monaten entf allen soll , n icht als un angemessen dar. 24 25 - 14 - Die Vermittlungsv ergütungspflicht für eine Übernahme des Arbeitne h- mers nach einem Überlassungszeitrau m von bis zu sechs Monaten hat der S e- nat als unbedenklich angesehen (Senatsurteil vom 7. Dezembe r 2006 aaO S. 764 Rn. 10 und S. 765 Rn. 15). Soweit im Schrifttum demgegenüber die Au f- fassung vertreten wird, bei einer Arbeitnehmerüberlassung von mehr als vie r Wochen sei eine Vermittlungsvergütung nicht mehr angemessen (Boemke/ Lembke aaO Rn. 189 ; Lembke/Fesenmeyer aaO S. 803 ), vermag dies nicht zu überzeugen. Der Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer das Leiharbeitsve r- hältnis mit dem Verleiher jederzeit durch ordentliche Kündigung mit einer Kü n- digungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kale n- dermon ats beenden könne (§ 622 Abs. 1 BGB) und der Verleiher in diesem Fall seinen Aufwand zur Gewinnung des Leiharbeitnehmers auch (teilweise) u m- sons t getätigt habe, übersieht, dass der Arbeitnehmer in (andauernden) Zeiten hoher Arbeitslosigkeit ein Leiharbeitsverhältnis in der Regel nicht durch Künd i- gung beenden wird, ohne eine andere Anstellung in Aussicht zu haben , und dass ihm eine solche Anstellun gsaussicht vielfach erst im Zusammenhang mit der Überlassung seiner Arbeitskraft an den Entleiher eröffnet wird. Mit der Z u- lässigkeit der Vereinbarung einer Vermittlungsvergütung (§ 9 Nr . 3 Halbsatz 2 AÜG) hat der Gesetzgeber einen gerechten wirtschaftlich en Ausgleich im Ve r- hältnis zwischen dem Verleiher und dem Entleiher ermöglichen wollen. Für di e- sen Ausgleich ist auch nach Ablauf einer Verleihdauer von vier Wochen noch Raum und Bedarf . Auf die Möglichkeit des Arbeitnehmers, das Leiharbeitsve r- hältnis binn en kurzer Frist zu kündigen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich an. Zwar besteht die Pflicht zur Zahlung des Vermittlungshonorars im Strei t- fall auch dann, wenn die Dauer der Überlassung über sechs Monate hinausgeht und bis zu zwölf Monat e erreicht. Dies kann unter Mitberücksichtigung der hier 26 27 - 15 - vorgenommenen mehrfachen degressiven Staffelung der Vergütungshöhe nach der Verleih dauer jedoch als gerade noch angemessen hingenommen werden. Angesi chts der ab 2004 weggefallenen gesetzlichen H öchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung und der damit eröffneten Möglichkeit zur Besetzung von Dauerstellen durch Leiharbeitnehmer (s. dazu etwa Schüren aaO Einl. Rn. 62 ff, 88 und § 3 Rn. 3) ist es nicht von vornherein unangemessen, wenn eine Vergütungspfl icht auch für den Fall vorgesehen wird, dass die Dauer der der Übernahme vorangehenden Überlassung sechs Monate über steigt. D ie mit ein er " Verlängerung " der Prov i sionspflicht auf die - nach Ansicht des Senats : höchstzulässige - Dauer eines Jahres der voran gehenden Arbeitnehmerübe r- lassung für den Entleiher verbundenen Nachteile werden durch eine entspr e- chend e " Fortschreibung " der ohnehin gebot enen (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2011 aaO S. 2049 Rn. 16) degr essive n Staffelung der Provision au s- reichend kompen s iert . Eine solche Staffelung muss zumindest quartalsweise (also: im Drei - Monats - Rhythmus) und in ihrer Abstufung in etwa proportional zum Zeitablauf erfolgen . Ausgehend von einer abstrakt - generellen Vergütung s- regelung und einer anfänglichen Maximalhöhe vo n zwei Bruttomonatsgehältern müss t en sich die nachfolgenden , ( zumindest ) im Drei - Monats - Rhythmus abg e- stuften Sätze demnach etwa in einer Größenordnung von eineinhalb Bruttom o- n a t s gehältern (nach Ablauf von drei Monaten), einem Bruttomonatsgehalt (nach Ablau f von sechs Monaten) und einem halben Bruttomonatsgehalt (nach Ablauf von neun Monaten) bewegen. Diesen Maßgaben w ird die von der Klägerin ve r- wendete Klausel mit ihren dort vorgesehenen Provisionssätzen (anfänglich 1,8 Bruttomonatsgehälter; nach drei Monat en 1,44 Bruttomonatsgehälter; nach sechs Monaten 1,08 Bruttomonatsgehälter; nach neun Monaten 0,6 Bruttom o- natsgehälter) insgesamt noch hinreichend gerecht. 28 - 16 - bb ) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Vergütungsklausel nicht wegen Verstoßes gegen da s Transpar enzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 i n Verbindung mit § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil der darin verwendet e Begriff des " Jahresbruttoeinkommen s " nicht erkennen lasse, ob hier für auf das Einkommen aus dem Leiharbeitsverhältnis oder aus dem ne uen, mit dem En t- leiher geschlossenen Arbeitsverhältnis abzustellen sei. (1) Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben, Rechte und Pfli chten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine G e- schäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Der Verw ender muss somit die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht (Senatsurteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, WM 2011, 1678, 1681 Rn. 27; BGH, Urteile vom 26 . Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f und vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11 , 16, jeweils mwN). Die B e- schreibung muss für den anderen Vertragsteil nachprüfbar und darf nicht irr e- führend sein (Senatsurteil vom 9. Juni 2011 aaO; BG H, Urteil vom 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01, BGHZ 162, 39, 45). Bei der Bewertung der Transparenz ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzuste l- len. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Kreise verstanden wer den (s. etwa Senatsurteil vom 9. Juni 2011 aaO; 29 30 - 17 - BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 , 3154 Rn. 29 mw N). (2) Hiernach bestehen gegen die Verwendung des Begriffs des " Jahre s- bruttoeinkommens " keine durchgreifenden Bedenken. Für d ie beteiligten Ve r- kehrskreise unterliegt es keinem ernsthaften Zweifel, dass hiermit das Einko m- men des Arbeitnehmers gemeint ist, das dies er nach der Übernahme durch den Entleiher im neue n Arbeitsverhältnis erzielt. Die Vergütungsklausel bezieht sich auf d ie Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher in ein neues A r- beitsverhältnis. Maßstab für die Höhe der Vergütung soll der wirtschaftliche Vo r- teil, den der Entleiher aus der Übernahme des Arbeitnehmers gewinnt, und der damit verbundene " Marktwert " der Arbeitskraft sein. Dieser wirtschaftliche " Wert " findet sich nicht in dem - dem Entleiher regelmäßig gar nicht bekannten - Einkommen des Arbeitnehmers aus dem Leiharbeitsverhältnis, das sich als ein atypisches Arbeitsverhältnis darstellt, sondern in dem Ei nkommen aus dem hierdurch angebahnten Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher, das dieser mit dem Arbeitnehmer selbst aushandeln kann. Vor diesem Hintergrund ist hinreichend deutlich, wie der Begriff des " Jahresbruttoeinkommens " zu verstehen ist. cc) Sowe it Absatz 1 der Klausel eine Vergütungspflicht für die Überna h- me " aus der Überlassung " unabhängig von der Kausalität der Überlassung für die nachfolgende Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher begrü n- det, liegt hierin keine unangemessene Benachteil igung des Vertragspartners (hier: des Entleihers) im Sinne von §§ 307, 310 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die für die Vermittlungsvergütung erforderliche Kausalität der Arbeitne h- merüberlassung für die Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher in ein neues A rbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Verleiher mit der Überlassung 31 32 33 - 18 - des Arbeitnehmers den Anstoß für die Anbahnung der späteren Übernahme gegeben hat (arg. § 9 Nr. 3 Halbsatz 2 AÜG: " mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung " ; vgl. Boemke/Lembke aaO Rn. 184; Lembke/Fesenmeyer aaO S. 803). Bei der Übernahme eines Arbeitnehmers " aus der Überlassung " - also während eines bestehenden Überlassungsvertrags oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem solchen (beendeten) Überlas sungsve r- trag - ist die Kausalität der Überlassung für die nachfolgende Übernahme typ i- scherweise und in aller Regel gegeben und kommt ihr Fehlen wenn überhaupt, so nur für äußerst fern liegende, rein theoretisch denk - oder " konstruierbare " Fallgestaltungen in Betracht. L etzteres ist im Rahmen der für die beiderseitige Interessenabwägung anzustellenden überindividuellen - generalisierenden B e- trachtung indes nicht zu berücksichtig en . b) Demgegenüber ist Absatz 2 der Vermittlungshonorarklausel , worin die Vergütungspflicht für den Fall einer späteren, nicht mehr im unmittelbaren zeitl i- chen Zusammenhang mit der vorangehenden Überlassung stehenden Übe r- nahme des Arbeitnehmers geregelt wird, gemäß §§ 307, 310 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam . Diese Bestimmung bewirkt eine unangemess ene Benachteil i- gung des Vertragspartners (hier: des Entleihers), weil diesem die Möglichkeit des Nachweises, dass es an der nötigen Kausalität der Überlassung für die spätere Übernahme des Arbeitnehmers fehle, genommen wird. In der von Absatz 2 der Kl ausel erfassten Konstellation versteht sich das Vorliegen der erforderliche n Kausalität der Überlassung für die nachfolgende Übernahme des Arbeitneh mers, anders als in den Fällen des Absatzes 1 , nicht gleichsam von selbst. In dem genannten Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach der letzten Überlassung können vielmehr durchaus Umstände ein ge treten sein , die den Kausalzusammen hang ernstlich in Frage stellen können , etwa 34 35 - 19 - dann, wenn zwischenzeitlich weitere Überlassungen des Arbeitnehmers an Dri t- te oder durch D ritte an denselben Entleiher erfolgt sind. In dieser Hinsicht u n- terscheidet sich d er Anwendungsbereich von Absatz 2 grundlegend von dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 der Klausel. Zwar kann bei der Übernahme eines Arbeitnehmers im Zeitraum von bis z u sechs Monaten nach der Überlassung an den Entleiher zumeist noch davon ausgegangen werden, dass die Übernahme auf die vorangegangene Arbei t- nehmerüberlassung zurückzuführen ist, so dass eine dahingehende formula r- vertragliche Vermutung - jedenfal ls im unte rnehmerischen Verkehr - unbe - denklich erscheint (Boemke/Lembke aaO Rn. 185; Lembke/Fesenmeyer aaO S. 802 f; Dahl aaO S. 53; Düwell/Dahl aaO S. 332; a.A. Schüren aaO Rn. 87; a.A. wohl auch Ulber aaO Rn. 105 [nahtloser Übergang erforderlich]). Letzteres ents pricht der Rechtsprechung des Senats zur Vermutung für die Kausalität der (Nachweis - )Maklerleistung für den nachfolgenden Abschluss des Hauptve r- trags . D iese Vermutung besteht, sofern der Abschluss des Hauptvertrags in angemessenem Zeita bstand nachfolgt; ei n Zeitablauf von bis zu sechs Monaten ist dabei als ausreichender Abstand anzusehen (s. dazu Senatsurteile vom 6. Juli 2006 - III ZR 3 79/04, NJW 2006, 3062, 3063 Rn. 18 und vom 1 3. De - zember 2007 - III ZR 163/07, NJW 2008, 651 Rn. 10, jeweils mwN). Im vorl i e- gen den Fall begründet Absatz 2 der Vergütungsklausel jedoch keine blo ße - widerlegbare und einen Gegenbeweis zulassende - Kausal itätsvermutung, sondern eine unabhängig von der Kausali tätsfrage entstehende, die Möglichkeit eines Gegenbewei ses abschneiden de Vergütungspflicht. Dies stellt auch im unternehmerischen Verkehr und unter Berücksichtigung de s berechtigten Int e- resse s des Verleihers an einer praxistauglichen Regelung eine unangemessene Bena chteiligung des Entleihers dar. 36 - 20 - c) Da Absatz 2 inhaltli ch und spr achlich unbedenklich von Absatz 1 der Vergütungsk lausel abgetrennt werden kann, bleibt die Wirksamkeit des Absa t- z es 1 von d er Unwirksamkeit des Absatzes 2 unberührt. Das Verbot der ge l- tungserhaltenden Reduktion einer beanstandeten Klausel gilt ni cht, wenn sich die Klausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt (s. etwa Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, NJW - RR 2008, 134, 136 Rn. 34; BGH, Ur teile vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 212 und vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 3/05, NJW 2006, 1059, 1060 Rn. 22 ). 3. Das Berufungsurteil ist nach alldem aufzuheben (§ 5 62 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil noch Feststellungen nachzuholen sind und die Sache daher nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). D as Berufungsg e- richt hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Übernahme des Arbei t- nehmers E . F . durch die Beklagte während des bestehenden Überlassung s- vertrags oder in unmittelbarem ze itlichen Zusamm enhang mit dem - beende - ten - Überlassungsvertrag zwischen den Parteien erfolgt ist oder aber erst zu einem spä teren Zeitpunkt. Im letzter en Fall wäre die - unwirksame - Regelung in Ab satz 2 der Vermittlungshonorarklausel einschlägig mit der Folge, dass de r Klägerin der geltend gemachte Vergütun gsanspruch von vornherein zu vers a- gen wäre . I n den erstgenannten F ällen wäre hingegen allein auf Absatz 1 der Klausel abzu stellen. Dem Vergütungsanspruch der Klägerin stünden mithin w e- der § 9 Nr. 3 AÜG noch die §§ 30 7 ff BGB entgegen , so dass es auf die weit e- ren von der Beklagten geltend gemachten Einwände gegen die Vermittlung s- vergütungsforderung der Klägerin an käme ( fehlende gewerberechtliche Erlau b- 37 38 - 21 - nis der Klägerin; Verzichtsvereinbarung der Parteien; Hilfsaufrechnu ng mit Schadensersatzansprüchen ) , zu denen das Berufungsgericht - von sein em Standpunkt aus folgerichtig - ebenfalls kein e Feststellungen getroffen hat. Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 29.07.2009 - 123 C 1 79/09 - LG Köln, Entscheidung vom 10.03.2011 - 1 S 252/09 -
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