BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 77 /14 vom 3. Februar 20 15 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 3. Februar 2015 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richter in Caliebe, die Richter Born und Sunder einstimmig beschlossen: 1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Februar 2014 auf seine Kosten durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 35.000 esetzt. Gründe: Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Z u- lassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. I. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 20. Mai 2000 in e- sellschafter an der N . AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Grun d- lage der Beteiligung war der Emission sprospekt L . Fonds 2000 Stand 1999/2000. 1 2 - 3 - Der Kläger verlangt von der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne die Rückzahlung des von ihm bislang erbrachten Beteiligungsbetrags zuzüglich Agio. Ferner macht er entgangenen Gewinn geltend und begehrt die Feststellungen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag freizustellen, dass keine Anspr ü- che der Beklagten aus dem Gesellschaftsverhältnis bestehen, dass die Bekla g- te verpflichte t ist, den Kläger von einer Haftung im Fall der Insolvenz der G e- sellschaft freizustellen und ihm weitere Schäden, die ihre Ursache in der stillen Gesellschaftsbeteiligung haben, zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil mit der Begründung zurückgewiesen, dass die durch den Kläger gerügten Prospektfehler nicht vorlägen. Der Kläger ve r- folgt sein Begehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision we i- ter. II. Ein Zulassungs grund besteht nicht. Weder erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie e i- ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfr a- ge aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen En t- wicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungs bedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht 3 4 5 6 - 4 - entschie den ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwo r- tet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten we r- den (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II Z R 67/13, NVwZ - RR 2014, 855 Rn. 3; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 319/13, juris Rn. 6 ). Diese Vorau s- setzungen liegen nicht vor. Insbesondere stellen sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen im Hinblic k auf die gerügten und vom Berufungsgericht verneinten Fehler des streitgege n- ständlichen Prospekts. Die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines A n- legers zu stellen sind, sind hinreichend geklärt. Einem Anleger muss für seine Beitrittse ntscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentsche i- dung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Bete iligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rah men des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage übe r- reicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheit s- gemäß und verständlich zu ver mitteln. Außerdem muss er dem Anlageintere s- senten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 75 8 mwN). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formuli e- rung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter B e- 7 - 5 - rücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehe n den Lektüre vermittelt ( BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN). Ob die hier vom Kläger behauptete Aufklärungspflichtverletzung vorliegt, kann anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage der vom Tatrichter insoweit zu treffenden tatsächlichen Feststellungen beantwortet werden. Insb e- sondere bei solchen Prospektfehlern, die darin bestehen (sollen), dass b e- stimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder unvol l- ständig sind und deshalb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligu ngsobjekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bede u- tung nur in Bezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, die auf eine Überprüfung a usschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Tatrichters, wegen eines solchen Prospektfehlers liege ein Aufklärungsve r- schulden vor bzw. liege nicht vor, beschränkt wäre. e r- Verfahren. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsg e- richts in mehreren densel ben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren ang e- strebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 3 mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzah l denselben Fonds betre f- fende Einzelverfahren handelt, es aber wie hier nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, 8 9 - 6 - BGH Z 152, 182, 192). Dass im vorliegenden Fall eine Zulassung zur Fortbi l- dung des Rechts geboten sein könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen. III. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsg e- richt hat ohne Rechtsfehler und in Übereinst immung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ve r- neint. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Prospekt ausreichend über das Totalverlustrisiko aufklärt. So räumt die Revision selbst ein, dass sich auf S eite 48 des Prospekts die Aussage findet, dass mögliche Ursache für einen Totalverlust eine wir t- schaftliche Entwicklung sein könne, die von den kalkulierten Planzahlen abwe i- che. Sie bemängelt aber, dass nicht erläutert verstehen sei; insbesondere bleibe unklar, ob hiermit auf S eite 29 des Pro s- Prospekt müsse zudem die Einschätzung des Risikos möglich sein, also die W ahrscheinlichkeit des Teil - oder Totalverlustrisikos. Hierfür müsse dem Anl e- ger ein Maßstab für eine eigene Prognose zur Verfügung gestellt werden. Dem werde der Prospekt nicht gerecht, da er nur sprachliche Allgemeinplätze entha l- te. Auch sei der Hinweis a uf die Abhängigkeit der zu erwartenden Erträge vom wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg ambivalent, da es nie eine Gewähr für den Eintritt der wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele und Erwartungen gebe , die ja in der Zukunft lägen. Außerdem sei das To talverlustrisiko dadurch erhöht, dass die Beklagte als Geschäftsinhaberin entgegen § 231 HGB am Verlust nicht beteiligt sei, weshalb die Beklagte jedenfalls nicht schon aus eigenem I n- teresse alles unternehmen werde, um den Unternehmensplan entsprechend 10 11 12 - 7 - S ei te 29 des Prospekts einzuhalten. Eine weitere Erhöhung des Totalverlustr i- sikos ergebe sich aus der Haftungsvergütung für die Beklagte, da hierdurch ebenso wie durch den Vorabgewinn gemäß § 7 Nr. 1 Buchst. b des Gesel l- schaftsvertrags das eingezahlte Kapital einer schleichenden Auszehrung unte r- liege. Damit zeigt die Revision einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht auf. Vielmehr hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, auf S e i- te 48 des Prospekts werde hinreichend deutlich gemacht, dass e s sich um eine unternehmerische Beteiligung mit allen dazu gehörigen Risiken handelt und dass das Schicksal der Einlage entscheidend von demjenigen des Wirtschaft s- unternehmens und seiner Erfolge abhängt und deshalb keinesfalls sicher ist. Konkreter konnten etwaige zukünftige Szenarien, die zu einer ungünstigen wir t- schaftlichen Entwicklung führen könnten, auch nicht genannt werden, da es - konkreten einzelnen Investition s- vorhaben und ihre Finanzierung noch nicht fest standen, wie auf S eite 50 des Prospekts erläutert wird. Weitergehender Angaben für die Ermittlung der Wah r- scheinlichkeit des Teil - oder Totalverlustrisikos bedurfte es auch deshalb nicht, weil das Totalverlustrisiko bei einer unternehmerischen Beteiligung in der Natur der Sache liegt und sich nicht sicher abschätzen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NZG 2014, 904 Rn. 29). Hinsichtlich der Abweichung von § 231 HGB, der Haftungsvergütung und des Vorabgewinns der Beklagten gibt der Gesellschaftsvertrag, der im Prospekt abgedruckt ist und folglich von einem Anlageinteressenten ohne weiteres zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773, Rn. 14, 17), Auskunft, und zwar unter § 7 Nr. 2 Buchst. b Satz 2 bzw. § 7 Nr. 1 Buchst. b. Die Haftungsvergütung und der Vo r- 13 14 - 8 - abgewinn der Beklagten finden außerdem auf S eite 35 des Prospekts nochmals Erwähnung. Im Übrigen bleibt, auch wenn der Geschäftsinhaber nicht am Ve r- lust beteiligt ist, seine Haf tung nach außen bestehen. Wird er in Anspruch g e- nommen, hat er einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die stillen Gesel l- schafter (Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Jost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 231 Rn. 12), deren Insolvenzrisiko er folglich trägt. Eine Vergütung für die Übe r nahme dieses Risikos erscheint nicht völlig überraschend. 2. Der Prospekt genügt, wie das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, auch hinsichtlich der Angaben zu den gewinnunabhängigen Ausschüttungen den Anforderungen an e ine ordnungsgemäße Aufklärung. En t- gegen der A uffassung der Revision sind die Risikohinweise nicht verharml o- send und musste ein Anleger den Prospekt nicht so verstehen, dass sich nach vollständiger Einlageerbringung bei Erhalt gewinnunabhängiger Ausschüttu n- gen keine weiteren Zahlungspflichten ergeben könnten. Zwar ist der Revision darin zuzustimmen, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen in Höhe von 10 % p.a. zur Folge haben, dass nach zehn Jahren die Einlage wieder au s- gekehrt ist. Die sich hieraus mögli cherweise ergebenden rechtlichen Folgen sind dem Prospekt aber zu entnehmen. Hinsichtlich der Rückzahlungspflicht im Rahmen der Auseinandersetzung der atypischen stillen Gesellschaft oder des Ausscheidens eines atypischen stillen Gesellschafters ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Buchst. d des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags, dass eine Rückzahlungspflicht an die G e- sellschaft dann besteht, wenn die Entnahmen und Verlustanteile die Einlag e- summe und Gewinnanteile und das ermittelte Abfindungsguthab en übersteigen und eine Verrechnung nicht zur Deckung des negativen Kapitalkontos au s- reicht. Dies wird im Prospekt außerdem auf S eite 37 und 51 erläutert. Auf S e i- 15 16 - 9 - te 35 findet sich der Hinweis, dass es sich bei den Ausschüttungen nicht um eine Garantieverzi nsung, sondern um das Kapitalkonto verringernde Entna h- men handele; zusätzlich ergibt sich dies auch aus der Darstellung der Verrec h- nung der drei Konten jedes Gesellschafters zum Jahresende auf S eite 35. Für den Fall der Insolvenz verweist § 14 Abs. 2 d es im Prospekt abg e- druckten Gesellschaftsvertrags auf § 236 Abs. 2 HGB, wonach der stille Gesel l- schafter in der Insolvenz zur Einzahlung rückständiger Einlagen in die Inso l- venzmasse verpflichtet ist. In der Zusammenfassung auf S eite 51 des Pro s- pekts wird n ochmals auf die Pflicht zur Zahlung rückständiger, nicht gezahlter Einlagen im Insolvenzfall verwiesen. Die Angaben auf S eite 12 und 36 des Prospekts, wo es heißt, dass grundsätzlich keine Nachschusspflicht bestehe, ändern an diesem Befund nichts. Dass grundsätzlich keine Nachschusspflicht besteht, trifft zu, solange die Einlage erbracht ist, und darauf, dass der atypisch stille Gesellschafter über seine Einlage hinaus nicht haftet, wird auf S eite 12 unmittelbar vor der Angabe eite 36 steht leisten seien, in erkennbarem Zusammenhang mit der unmittelbar davor e r- wähnten Zahlung der vertraglich vereinbarten Einlage und d es Agio. Da der Prospekt im Übrigen, wie auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ang e- nommen hat, hinreichend deutlich macht, dass die gewinnunabhängigen Au s- schüttungen das Kapitalkonto, in dessen Berechnung nach Darstellung des Prospekts auch die Einlag en fließen, verringernde Entnahmen sind, kann auch ein durchschnittlicher Anleger, der sich für eine derartige Beteiligungsform int e- ressiert, ohne weiteres den Schluss ziehen, dass der Erhalt solcher Ausschü t- 17 18 - 10 - tungen rechtlich zu demselben Ergebnis führen ka nn, als habe er seine Einlage zu keinem Zeitpunkt vollständig erbracht. 3. Die von der Revision unter dem Gesichtspunkt der Fremdfinanzierung und der sich daraus möglicherweise ergebenden Risiken geltend gemachten Prospektfehler liegen ebenfalls nicht v or. Insbesondere ist aus dem Prospekt (S eite 27) ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den einzuwerbenden at y- pisch stillen Einlagen in Höhe von insgesamt 200 Mio. DM um eine Planung für die Zukunft handelte, während das tatsächlich eingeworbene Eigenka pital Ende 1999 plangemäß bei 71,1 Mio. DM liegen sollte. Wenn nun im Prospekt die E i- genkapitalquote - erkennbar - mittels Vergleichs der insgesamt einzuwerbenden Einlagen mit dem eingeplanten Fremdkapital errechnet wird, so kann der Anl e- ger anhand der im Prospekt für das Jahr 1999 angegebenen geringeren Pla n- zahlen ohne weiteres mit einem einfachen Rechenschritt die aktuelle Eigenkap i- talquote errechnen. 4. Schließlich genügen die Prospektangaben auch im Hinblick auf die weichen Kosten den Anforderungen a n eine hinreichende Aufklärung der Anl e- ger. Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteil i- gung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs - und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vol l- ständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Pro s- pektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen 19 20 21 - 11 - durchführen muss (BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Rn. 9). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Ante il der Weichkosten im Emissionsprospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einf a- chen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 16). Diesen Anforderungen genügt der Prospekt. Auf S eite 27 und 28 werden die nötigen Informationen dargestellt, aus denen die Emissionskostenquote in Bezug auf das geplante stille Beteiligungskapital errechnet werden kann. Die gesamten E missionskosten werden auf S eite 28 mit 41 Mio. DM, das Agio mit 12 Mio. DM und auf S eite 27 die stillen Einlagen mit 200 Mio. DM angegeben. Daraus lässt sich ohne Schwierigkeiten errechnen, dass 19,3 % der stillen Ei n- lagen inklusive Agio bzw. 20,5 % exklus ive Agio nicht für Investitionen zur Ve r- fügung stehen. Dass das Agio von 12 Mio. DM nicht ausreicht, um die Emiss i- onskosten von 41 Mio. DM zu decken, liegt auf der Hand. Entgegen der Revision wird auch deutlich gemacht, was unter Emiss i- onskosten zu vers tehen ist, nämlich 39,6 Mio. DM für das Vertriebshaus zuzü g- lich Honoraren und Treuhandgebühren. Dass die Personal - und Sachkosten sowie die Kosten der Anlegerverwaltung nicht hierunter fallen, ergibt sich aus S eite 27 f. des Prospekts, da Verwaltungskosten (15 Mio. DM) und Platzi e- rungskosten (41 Mio. DM) dort getrennt abgehandelt werden. Eine genauere Aufschlüsselung der Verwaltungs - und Platzierungskosten als auf S eite 27/28 ist ebenfalls nicht erforderlich, weil dies für den Anleger, der anhand dieser Za h- len unschwer erkennen kann, in welchem Umfang sein Kapital nicht der Invest i- tion als solcher zugutekommt, nicht weiter von Interesse ist (BGH, Urteil vom 22 23 - 12 - 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 16). Bergmann Strohn Caliebe Born Sunder Hi nweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2012 - 318 O 357 /11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2014 - 11 U 51/13 -
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