ECLI:DE:BGH:2018:280618UIZR77.17.0 Berichtigt durch Beschluss vom 2. November 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 77/17 Verkündet am: 28. Juni 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 59 Abs. 3, §§ 60 ff., § 204 a) Der Einordnung einer im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel gemäß § 204 VVG getroffenen Vereinbarung über die Einholung eines konkreten Angebots zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags als Versicherungsmaklervertrag steht nicht entgegen, dass bei einem solchen Tarifwechsel im Verhältnis zwischen dem Vers i- cherer und dem Versicherungsnehmer kein neuer Versicheru ngsvertrag geschlossen, so n- dern der bisherige Versicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird. b) Ein Versicherungsmaklervertrag setzt nicht voraus, dass der Auftraggeber nach der g e- troffenen Vereinbarung dauerhaft zu betreuen ist. BGH, Urte il vom 28. Juni 2018 - I ZR 77/17 - LG Berlin AG Berlin - Lichtenberg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 28. Juni 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und d ie Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 56 des Landg e- richts Berlin vom 31. März 2017 wird auf Kosten des Beklagten z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin recherchiert für ihre Kunden Einsparmöglichkeiten bei der privaten Krankenversicherung. Zu diesem Zweck lässt sie sich beauftragen, bei der Krankenversicherung des jeweiligen Kunden Informationen über den best e- henden Tarif und über alternative Tarife einzuholen. Der Beklagte beauftr agte die Klägerin am 26. April 2013 schriftlich, Ei n- sparmöglichkeiten bei seiner privaten Krankenversicherung zu recherchieren. In der als " Dienstleistungsvereinbarung " bezeichneten Vereinbarung der Parteien war geregelt, dass der Kunde der Klägerin eine V ergütung in Höhe des neunf a- chen Betrages seiner monatlichen Einsparung zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen hatte, wenn er in einen von ihr recherchierten günstigeren Tarif in seiner privaten Krankenversicherung wechselte. Die Klägerin schlug dem Beklagten e inen günstigeren Tarif bei seinem privaten Krankenversicherer vor, bei dem s ich für den Beklagten eine monatliche Einsparung von 138,85 1 2 - 3 - dem bisherigen Tarif ergab. Der Beklagte wechselte am 19. Mai 2014 in diesen für ihn günstigeren Tarif. Den ihm daraufhin von der Klägerin in Rechnung g e- stellten Betrag in Höhe von 1.4 87,08 vom 10. Juni 2014 widerrief der Beklagte seine in der Dienstleistungsvereinb a- rung vom 26. April 2013 abgegebene Erklärung. Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von 1.487,08 seit dem 5. Juni 2014 und auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsg e- bühren in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 1.487,08 seit dem 11. Juni 20 14 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläg e- rin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage we i- ter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsger icht hat die Klage als im Wesentlichen begründet a n- gesehen. Dazu hat es ausgeführt: Die von den Parteien am 26. April 2013 geschlossene Vereinbarung ste l- le einen Versicherungsmaklervertrag dar. Der Tarifwechsel innerhalb der priv a- ten Krankenversicherung komme durch einen Änderungsvertrag zustande, bei dem der Versicherungsnehmer einen Tarifwechselantrag stelle, den der Vers i- cherer wegen des für ihn bestehenden Kontrahierungszwangs annehmen mü s- se, womit ein neuer Vertrag vorliege. Die auf den Abschluss ein es solchen g e- änderten Vertrags abzielende Tätigkeit stelle eine Versicherungsvermittlung dar. Eine solche liege vor, wenn der Vermittler konkrete Versicherungsprodukte empf e hle und sein Verhalten darauf gerichtet sei, dass der Verbraucher einen 3 4 5 6 - 4 - bestimmten Versicherungsvertrag schließe. Vorliegend habe die Klägerin ein bestimmtes Versicherungsprodukt empfohlen und dazu eine telefonische Ber a- tung angeboten. Es bestehe auch ein Kausalzusammenhang zwischen der von der Klägerin erbrachten Maklerleistung und dem Abschluss des günstigeren Tarifs "START" durch den Beklagten bei seinem Krankenversicherer. Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam. Bei der Vermittlung eines Ver sicherungsvertrags stellten Rechtsdienstleistungen eine zulässige Annextätigkeit dar. E in im Wege des Fernabsatzes geschlossene r Vertrag über die Vermittlung von Versicherungen könne auch nicht wi der rufen werden . Der Höhe nach sei die Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsen und die von der Klägerin trotz des Bestreitens des Beklagten nicht belegten vorg e- richtlichen Rechtsanwaltskosten begründet. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Ber u- fungsgericht hat zutreffend angeno mm en, dass die Klage in dem von ihm a n- genommenen Umfang aus der zwischen den Parteien am 26. April 2013 g e- tr o ff enen Vereinbarung begründet ist. Diese Vereinbarung stellt einen Versich e- rungsmaklervertrag im Sinne von § 59 Abs. 3 VVG dar (dazu II 1) , d er wed er wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig (dazu unter II 2) noch vom Beklagten wirksam widerrufen w o rden (dazu unter II 3) noch w e- gen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist (dazu unter II 4). 1. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 26. April 2013 mit Recht als Versicherungsmaklervertrag im Sinne von § 59 Abs. 3 VVG eingeordnet. 7 8 9 10 - 5 - a) N ach § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG ist Versicherungsmakler im Sinne di e- ses Gesetzes, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Vers i- cherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Die B e- stimmung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/ 9 2/EG über Versicherung s- vermittlung und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/92/EG ist Versicherungsvermittler jede natürliche oder jurist i- sche Person, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Gemäß Art. 2 Nr. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie ist Vers i- cherungsvermittlung das Anbieten, Vorschlagen und Durchführen anderer Vo r- bereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das A b- schließen von Versicherungsverträ gen oder das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall. Ziel der Richtlinie 2002/92/EG ist nach deren Erwägungsgrund 8 zum e i- nen die Beseitigung von Hindernissen für die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistung sverkehr und zum anderen die Verbesserung des Verbra u- cherschutzes. Die Vorschriften der Richtlinie sind daher im Lichte dieser Ziele auszulegen. Im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus ist der Begriff der Versicherungsvermittlung nicht eng zu bes timmen. Andererseits ist die Ve r- sicherungsvermittlung abzugrenzen von einer Tätigkeit, die ausschließlich d a- rauf gerichtet ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherung s- nehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen, die für sich genommen keine Versicherungsvermittlung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2013 I ZR 7/13, GRUR 2014, 398 Rn. 21 = VersR 2014, 497 Online - Versi cherungsvermittlung). 11 12 - 6 - b ) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht ang e- nommen, dass die Klägerin gemäß der Vereinbarung vom 26. April 2013 als Versicherungsmaklerin tätig werden sollte und tätig geworden ist. aa) Die Klägerin hat d em Beklagten nach den getroffenen Feststellungen vereinbarungsgemäß den Wechsel in einen anderen Tarif seines privaten Kra n- kenversicherers empfohlen. Die Klägerin hat damit nicht nur die Möglichkeit zum Abschluss eines Versicherungsvertrags namhaft gemacht ; vielmehr hat sie für den Beklagten ein konkretes Angebot zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags eingeholt. b b ) D er Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei für den B e- klagten gemäß der Vereinbarung vom 26. April 2013 als Ver sicherungsmaklerin tätig geworden, stand entgegen der Ansicht der Revision nicht entgegen, dass die Klägerin nach der Vereinbarung ausdrücklich nicht zur Abgabe von Ve r- tragserklärungen befugt war. Die Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers setzt zwar die Einholung des Angebots eines Versicherers zum Abschluss eines Ve r- sicherungsvertrags durch den Versicherungsmakler voraus, nicht aber auch dessen Abschluss durch eine Vertragserklärung des Versicherungsmaklers . Dies folgt im deutschen Recht für den Versich erungsvertreter aus der Wendung in § 59 Abs. 2 VVG "zu vermitteln oder abzuschließen" und für den Versich e- rungsmakler aus der Wendung in § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG "die Vermittlung oder den Abschluss". Ebenso unterfallen nach Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/9 2/EG dem Begriff der Versicherungsvermittlung neben dem Abschließen von Vers i- cherungsverträgen auch darauf abzielende Vorbereitungsarbeiten. c c ) Der Einordnung der Vereinbarung vom 26. April 2013 als Versich e- rungsmaklervertrag steht auch nicht entgegen, dass bei einem Tarifwechsel gemäß § 204 VVG im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versich e- rungsnehmer kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bish e- 13 14 15 16 - 7 - rige Versicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird (vgl. BGH, Urt eil vom 13. April 2016 IV ZR 393/15, NJW 2016, 3599 Rn. 13 = VersR 2016, 718; Urteil vom 20. Juli 2016 IV ZR 45/16, NJW 2017, 169 Rn. 14 = VersR 2016, 1108). Die Vorschrift des § 204 VVG dient dem Schutz des Ve r- sicherungsnehmers, dem damit die im Herku nftstarif erworbenen Rechte und die dort aufgebaute Altersrückstellung erhalten bleiben (BGH, NJW 2016, 3599 Rn. 8 mwN). Diese Tatsache hat jedoch keine Auswirkungen auf das Recht s- verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Ver sicherungsver mit t- ler. Dieser hat in solchen Fällen ebenso wie in Fällen, in denen es um die Ve r- mittlung oder den Abschluss nicht nur geänderter, sondern gänzlich neuer Ve r- träge geht, auf einen adäquaten Versicherungsschutz zu für den Versich e- rungsnehmer besseren Bedingungen hi nzuwirken (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2018 - 6 U 122/17, juris Rn. 55) . In beiden F a ll konstellation en geht es um das Beschaffen und Gestalten von Versicherungsschutz für einen and e- ren (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, BTDrucks. 16/1935, S. 18) und um das Durchführen von Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherung s- verträgen im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92/EG. dd) Der Einordnung der Vereinbarun g als Versicherungsmaklervertrag steht ferner nicht entgegen, dass diese Vereinbarung k eine laufende weitere Betreuung des Beklagten durch die Klägerin umfasst. Das Geschäft des Vers i- cherungsmaklers besteht in der Hauptsache in der Vermittlung und dem A b- sc hluss von Versicherungsverträgen. Es kann zwar auch die versicherung s- technische Betreuung der Verträge umfassen und daher als Dauerschuldve r- hältnis fortbestehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2016 I ZR 147/14, BGHZ 209, 256 Rn. 39 mwN). Das Fehlen einer Vereinbarung über eine dauernde Betreuung in einem Versicherungsmaklervertrag führt aber nicht dazu, dass damit kein solcher Vertrag vorliegt. 17 - 8 - e e) D er Einordnung der Vereinbarung vom 26. April 2013 als Versich e- rungsmaklervertrag steht schließlich nicht entgegen, dass der Versicherung s- makler nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern z u- grunde zu legen hat , so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung d a- hi n abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag die Bedürfnisse des Versich e- rungsnehmers erfüllen kann. Diese Verpflichtung besteht nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG dann nicht, wenn der Versicherungsmakler im Einzelfall den Vers i- cherungsnehmer vor der Abgabe sein e r Vertragserklärung ausdrücklich auf e i- ne eingeschränkte Versicherer und Vertragsauswahl hinweist. Eine solche Ei n- schränkung ergab sich im Streitfall, was die Auswahl des Versicherers betraf, für den Beklagten eindeu tig erkennbar aus dem Umstand , dass die Klägerin auftragsgemäß a l l ei n Einsparmöglichkeiten bei dessen privatem Kranke n- versicherer zu ermitteln hat te , weil die für den Beklagten bei diesem aufgebaute Altersrückstellung nur durch einen Tarifwechsel gemäß § 204 VVG erhalten werden konnte. 2 . Da das Berufungsgericht nach den Ausführungen zu vorstehend II 1 die Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten vom 26. April 2013 rechtsfehlerfrei als Versicherungsmaklervertrag eingeordnet hat, war die Ve r- einbarung nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nach § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG nichtig. a) Feststellungen zu etwaigen Rechtsdienstleistungen als Bestandteil der Dienstleistung der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit die nach der Vereinb arung von der Klägerin vorzunehmende Geschäftsbesorgung mit Blick auf einen Tarifwechsel gemäß § 204 VVG die Überprüfung der Tarife, die der Beklagte bei seine m Krankenversicherer wählen konnte, auch in rechtl i- cher Hinsicht umfasste, war eine solche Überpr üfung nach § 5 Abs. 1 RDG e r- laubt, weil es sich da bei im Verhältnis zu der Maklerleistung als Hauptleistung 18 19 20 - 9 - dem Inhalt und Umfang nach um eine Nebenleistung handelte, die zum Beruf s- bild des Versicherungsmaklers gehört (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Ju ni 2018 - 6 U 122/17, juris Rn. 58 bis 70 ) . b) Das zu vorstehend II 2 a Ausgeführte gilt entsprechend, soweit die Revision geltend macht, bei der von der Klägerin nach dem Vertragswortlaut übernommenen Einleitung von Schlichtungsverfahren handele es si ch um eine Rechtsdienstleistung. 3. Der Beklagte hat d ie nach den Ausführungen zu vorstehend II 1 als Versicherungsmaklervertrag zu qualifizierende Vereinbarung mit der Klägerin vom 26. April 2013 ferner nicht als Fernabsatzvertrag im Sinne des insoweit zeitlich anwendbaren § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (BGB aF) gemäß § 312d BGB aF wirksam widerrufen. Nach § 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB aF fanden d ie Vorschriften über Fernabsatzverträge auf Verträge über Versicherungen und deren Vermittlung keine Anwendung. 4. Da die Vereinbarung entgegen der Ansicht der Revision als Versich e- rungsmaklervertrag und nicht als Dienstleistungsvertrag einzustufen ist, macht die Revision vergeblich geltend, die Verein barung einer erfolgsabh ängigen V e r- gütung sei mit dem wesentlichen Grundgedanken der §§ 675, 611, 612 BGB unvereinbar und daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. 5 . Die Vereinbarung vom 26. April 2013 ist schließlich n i ch t wegen Ve r- stoßes gegen das Transpar enzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwir k- sam . a) Die Revision macht geltend, die von den Parteien getroffene Vereinb a- rung sei intransparent, weil die Klägerin ihre Vertragspartner nicht darüber au f- kläre, ob sie für ihre Tätigkeit vom Versicherer gle ichfalls eine Vergütung erha l- te. Die Frage, in welcher Höhe und von wem die Klägerin eine Vergütung erha l- 21 22 23 24 25 - 10 - te, müsse als Preisnebenabrede transparent sein, um dem Vertragspartner zu verdeutlichen, ob eventuelle Vergütungen der Klägerin bereits in die Prämie eingearbeitet seien, die deren Vertragspartner zu zahlen habe. b) Es kann offenbleiben, ob eine Klausel in einem Versicherungsmakle r- vertrag, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Maklerprovision vom Vers i- cherungsnehmer auf den Versicherer verlagert wird, ohne die Höhe der dem Makler vom Versicherer zu zahlenden und vom Versicherer mit der Versich e- rungsprämie vom Versicherungsnehmer zu erhebenden Courtage anzugeben, wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist (vgl. Dörner in Prölss /Martin, VVG, 30. Aufl., § 59 Rn. 93 und 95). Die hier in Rede stehende Vereinbarung enthält keine solche Klausel. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass eine solche Verlagerung der Zahlung s- pflicht stattgefunden hat . D ie Revisio n macht auch nicht geltend, dass das B e- r u fungsgericht einen entsprechenden Vortrag des Beklagten unberücksichtigt gelassen hat. Die Revisionserwiderung weist im Übrigen mit Recht darauf hin, dass der Versicherer bei einem Tarifwechsel zu seinen Lasten wohl kaum A n- lass haben wird, dem Versicherungsmakler für die allein dem Versicherung s- nehmer zugutekommende Tarifoptimierung eine Prämie zukommen zu lassen. 26 - 11 - III. Nach alle de m ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuwei sen. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG Berlin - Lichtenberg, Entscheidung vom 26.07.2016 - 20 C 160/16 - LG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2017 - 56 S 30/16 - 27 ECLI:DE:BGH:2018:021118BIZR77.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 77/17 vom 2. November 2018 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Das Urteil vom 28. Juni 2018 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In Randnummer 4 Zeile 1 muss es heißen "Amtsgericht" statt "Landgericht". Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG Berlin - Lic htenberg, Entscheidung vom 26.07.2016 - 20 C 160/16 - LG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2017 - 56 S 30/16 -
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