BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 78/06 Verk374ndet am: 2. April 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja OSTSEE-POST MarkenG 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, 247 15 Abs. 2 und 3, 247 23 Nr. 2; UWG 247 5 Abs. 2 a) Das Interesse von Wettbewerbern an der Benutzung eines beschreibenden Begriffs ist nicht bei der Bemessung der Kennzeichnungskraft des Klage-kennzeichens, sondern bei der Schutzschranke des 247 23 Nr. 2 MarkenG und beim Schutz bekannter Kennzeichen im Rahmen des Merkmals "ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" zu ber374cksichtigen. b) Die Marke "POST" ist f374r Dienstleistungen auf dem Gebiet des Transport-wesens als glatt beschreibender Begriff bei einem Durchsetzungsgrad von 374ber 80% nicht 374berdurchschnittlich kennzeichnungskr344ftig. c) Zwischen der Wortmarke "POST" und einer Wort-/Bildmarke "OP OSTSEE-POST" besteht keine Zeichen344hnlichkeit i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG. d) Anspr374che aus 247247 14, 15 MarkenG wegen kennzeichenrechtlicher Ver-wechslungsgefahr und Anspr374che aufgrund eines Versto337es gegen das Ir-ref374hrungsverbot nach 247 5 Abs. 2 UWG im Hinblick auf eine Verwechs-lungsgefahr mit einem Kennzeichen eines Mitbewerbers sind regelm344337ig unterschiedliche Streitgegenst344nde. BGH, Urt. v. 2. April 2009 - I ZR 78/06 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-richts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 4. April 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, die Deutsche Post AG, ist eines der weltweit gr366337ten Brief-, Paket-, Transport- und Kurierdienstleistungsunternehmen. Sie ist Inhaberin der mit Priorit344t vom 22. Februar 2000 aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetrage-nen Wortmarke Nr. 300 12 966 "POST", die f374r die Dienstleistungen 1 Briefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst-, Paketdienst- und Kurierdienst-leistungen; Bef366rderung und Zustellung von G374tern, Briefen, Paketen, P344ckchen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Brie-fen, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und - 3 - unadressierten Werbesendungen, B374chersendungen, Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften Schutz genie337t. Sie ist weiterhin Inhaberin zahlreicher Marken, die mit dem Be-standteil "Post" gebildet sind. Zugunsten der Kl344gerin sind die Wortmarken Nr. 300 02 483 "DP" (Priorit344t 14. Januar 2000) und Nr. 301 52 474 "DP2" (Prio-rit344t 31. August 2001) unter anderem eingetragen f374r Transport, Bef366rderung von G374tern, Paketen, Postgut, P344ckchen, Sen-dungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, Ein-sammeln, Weiterleiten und Ausliefern der vorgenannten Sendungen, Briefdienst-, Frachtdienst- und Kurierdienstleistungen. Die Beklagte zu 1 (nachfolgend auch Beklagte), deren pers366nlich haf-tender Gesellschafter der Beklagte zu 2 ist, ist ein Transport- und Logistikunter-nehmen. Die Beklagte ist Inhaberin der am 16. Januar 2003 angemeldeten Wort-/Bildmarken Nr. 303 01 652 "OSTSEE-POST Der private Postdienst im Norden" und Nr. 303 01 653 "OP OSTSEE-POST", die wie im Klageantrag zu I 1 abgebildet, f374r die dort angef374hrten Waren und Dienstleistungen einge-tragen sind. 2 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, ihre Wortmarken und ihr Unterneh-menskennzeichen w374rden durch die Verwendung der Marken der Beklagten verletzt. 3 Sie hat beantragt, 4 I. die Beklagte zu verurteilen, - 4 - 1. es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr die Zeichen und/oder f374r die Waren und/oder Dienstleistungen Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Papiererzeugnisse, n344mlich Packpapier, Papiert374ten, Papierumschl344ge; Pappe und Papperzeugnisse, n344mlich Pappkartons, Verpackungspappe und Papp-Umschl344ge f374r den Transport von G374tern aller Art; Druckereierzeugnisse, Zei-tungen, Brosch374ren, Zeitschriften und B374cher; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Fotografien; Schreibwaren, Klebstoffe f374r Schreibwa-ren; Schreibmaschinen; Lehr- und Unterrichtsb374cher 374ber den Transport von Paketen und Briefsendungen; Drucklettern und Druckst366cke; Verpackungsmaterialien aus Kunststoff, n344mlich luftgepolsterte Plastikverpackungen, Plastikt374ten, -folien, -um-schl344ge und -verpackungsbeutel; Verpackungsmaterial aus Plastik (soweit in Klasse 16 enthalten); Werbung; Beratung in Fragen der Gesch344ftsf374hrung; Unternehmensverwaltung; Gesch344ftsf374hrung; B374roarbeiten, computergest374tzte Verfolgung des Transportweges von Paketen, Dokumenten und/oder Unterlagen; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Unterst374tzung des Manage-ments, n344mlich Planungen (Hilfe) bei der Gesch344ftsf374hrung; Ma-nagement-Beratung in organisatorischer/betriebswirtschaftlicher - 5 - Hinsicht; Sponsoring in Form von Werbung; Vermittlung und Ab-schluss von Handelsgesch344ften f374r andere; Unternehmens-, Per-sonal- und Wirtschaftsberatung; Marketing, insbesondere Direkt-marketing; Telekommunikation; 334bermittlung von Nachrichten, Briefen, Dokumenten, Daten und von Informationen aller Art, auch in Bild und Ton, per Telex, Telefax, Telefon, 374ber elektronische Medien (einschlie337lich E-Mail und Internet), mittels eines oder mehrerer weltweiter Computernetzwerke oder anderer Medien; Online-Dienste, n344mlich Bereitstellung und 334bermittlung von In-formationen und Nachrichten aller Art in Bild und Ton; Sammeln, Bereitstellen und 334bermitteln von Informationen, Texten, Zeich-nungen und Bildern; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen f374r die Telekommunikation; Durchf374hrung von Telefondiensten, Tele-text Services; computergest374tzte 334bertragung von Nachrichten und Bildern 374ber Waren und Dienstleistungen; E-Mail-Daten-dienste (= elektronischer Postversand); Pagingdienste (Personen-rufdienste); Bereitstellung einer Hotline; Dienstleistungen eines Call Centers, n344mlich Vermittlung und Bearbeitung von Waren- oder Dienstleistungsbestellungen zur Weiterleitung 374ber Daten-netze; Servicebetreuung 374ber Hotlines, n344mlich Bestellannahme und Auskunftserteilung 374ber die Bef366rderung und Zustellung von G374tern, Paketen, Postgut, P344ckchen, Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, Postkarten, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, ad-ressierten und unadressierten Werbesendungen, B374chersendun-gen, Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften mit Fahrr344dern, Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen sowie deren Verfolgung und Ermittlung (soweit in Klasse 38 enthalten); Bereitstellung eines elektronischen Markt-platzes auf Computernetzwerken; Einstellung von Daten in digitale Netze, soweit in Klasse 38 enthalten; internetbezogene Dienstleis-tungen, n344mlich Bereitstellen eines Zugangs zu Texten, Grafiken, audiovisuellen und Multimedia-Informationen, Dokumenten, Da-tenbanken und Computerprogrammen; Betrieb von Chatlines und Foren; Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren; Briefdienst-, Frachtdienst-, Kurierdienstleistungen; Bef366rderung und Zustellung von G374tern, Paketen, Postgut, P344ckchen, Sendun-gen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, ins-besondere Briefen, Postkarten, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierte und unadressierten Werbesendun-gen, B374chersendungen, Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschrif-ten, Druckschriften mit Fahrr344dern, Kraftfahrzeugen, Schienen-fahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen; Einsammeln, Weiterleiten, Lagerung, Aufbewahrung, Verpackung und Lieferung der vorge-nannten Sendungen; Logistikdienstleistungen auf dem Transport-sektor, n344mlich Sendungsverfolgung und -ermittlung von Paketen - 6 - sowie Ermittlung und Verfolgung des Transportweges von Einzel- und Sammelgutsendungen, von Paketangaben, aktuellem Auslie-ferungsstatus, Statusaktualisierung per E-Mail, von Abrechnun-gen, Paketankunftsdaten und Lieferbenachrichtungen - alle vorge-nannten Dienstleistungen auch 374ber Internet zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. Die Kl344gerin hat die Beklagte zudem auf Auskunftserteilung und Einwilli-gung in die L366schung der Marken in Anspruch genommen. Sie hat weiterhin die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1 und des Be-klagten zu 2 begehrt. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Kl344gerin auch den Feststellungsantrag nur noch gegen die Beklagte weiter-verfolgt. Die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg WRP 2007, 446). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren gegen die Beklagte zu 1 weiter. Ihre gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Revision hat die Kl344gerin zur374ckgenommen. Die Be-klagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 6 Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che gegen die Beklagte aus den Marken (247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 5 und Abs. 6 MarkenG) und dem Unternehmenskennzeichen (247 15 Abs. 2 bis Abs. 5 MarkenG) verneint. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 7 - 7 - Zwischen der Wortmarke "POST" der Kl344gerin und den Wort-/Bildmar-ken der Beklagten bestehe keine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zwischen den Dienstleistungen der Bereiche Briefdienst, Frachtdienst und Kurierdienst, f374r die die kollidierenden Zeichen gesch374tzt sei-en, bestehe Dienstleistungsidentit344t. Im 334brigen k366nne eine hochgradige Dienstleistungs- und Waren344hnlichkeit unterstellt werden. 8 Die Klagemarke verf374ge auch unter Ber374cksichtigung der vorgelegten demoskopischen Gutachten nur 374ber eine schwache Kennzeichnungskraft. Ge-genteiliges folge auch nicht aus einer intensiven Benutzung der Marke und den von der Kl344gerin behaupteten hohen Werbeaufwendungen. Zwischen der Kla-gemarke "POST" und den angegriffenen Marken fehle die erforderliche Zei-chen344hnlichkeit. Die Marken der Beklagten w374rden nicht durch den Wortbe-standteil "POST" gepr344gt. Diesem komme in den Kollisionszeichen auch keine selbst344ndig kennzeichnende Stellung zu. Danach bestehe weder eine unmittel-bare Verwechslungsgefahr noch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn. 9 Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens sei ebenfalls nicht gegeben. Der von Haus aus rein beschreibende Begriff "POST" habe sich nicht aufgrund wiederholter Verwendung als Stammbestandteil einer Zeichenserie durchgesetzt. 10 Im 334brigen stehe dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf-grund der Klagemarke "POST" die Vorschrift des 247 23 Nr. 2 MarkenG entge-gen. Der Begriff "POST" sei f374r die Waren und Dienstleistungen, f374r die die Kol-lisionszeichen gesch374tzt seien, beschreibend oder weise stark beschreibende Ankl344nge auf. Seine Verwendung in den angegriffenen Zeichen sei im Hinblick 11 - 8 - auf die 326ffnung des staatlichen Postmonopols und des gemeinschaftsrechtlich erw374nschten Wettbewerbs nicht unlauter. Aus den vorstehenden Ausf374hrungen ergebe sich, dass sich auch aus dem Unternehmenskennzeichen der Kl344gerin kein Unterlassungsanspruch nach 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG herleiten lasse. 12 Die Unterlassungsantr344ge seien weiterhin nicht aufgrund des Bekannt-heitsschutzes der Klagemarke "POST" und des Unternehmenskennzeichens der Kl344gerin nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 und 247 15 Abs. 3 MarkenG begr374ndet. Aus den Ausf374hrungen zu 247 23 Nr. 2 MarkenG folge, dass eine Ausnutzung oder Beeintr344chtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertsch344tzung der be-kannten Zeichen "POST" nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Wei-se erfolge. 13 Der Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus den Wortzei-chen "DP" und "DP2". Eine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG scheide mangels Zeichen344hnlichkeit aus. 14 B. Die Revision, die sich dagegen wendet, dass die gegen die Beklagte gerichteten Klageantr344ge abgewiesen worden sind, hat in der Sache keinen Erfolg. 15 I. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Unterlassungsanspruch der Kl344gerin nach 247 14 Abs. 5 MarkenG gegen die Beklagte aus der Klagemarke Nr. 300 12 966 "POST" gegen die Verwendung der Zeichen "OP OSTSEE-POST" und "OSTSEE-POST Der private Postdienst im Norden" scheide aus, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 16 - 9 - 1. Im vorliegenden Verletzungsprozess ist vom Bestand der Klagemarke "POST" auszugehen. Die Marke steht nach wie vor in Kraft. Die gegen die Mar-ke eingeleiteten L366schungsverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Der Senat hat die Beschwerdeentscheidungen aufgehoben, mit denen das Bundespatent-gericht die L366schungsantr344ge des Deutschen Patent- und Markenamts best344tigt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - I ZB 48/07 - POST II). Solange die L366-schungsanordnung nach 247247 50, 54 MarkenG nicht rechtskr344ftig ist, besteht im Verletzungsverfahren keine 304nderung der Schutzrechtslage und ist der Verlet-zungsrichter an die Eintragung der Marke gebunden (BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 169/05, GRUR 2008, 798 Tz. 14 = WRP 2008, 1202 - POST I). 17 2. Zwischen der Klagemarke "POST" und den Kollisionszeichen besteht jedoch keine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 18 a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Pr374fung zutreffend angenommen, dass zwischen den Dienstleistungen, f374r die die Klagemarke gesch374tzt ist, und den Dienstleistungen der Bereiche Briefdienst, Frachtdienst und Kurierdienst der angegriffenen Marken Dienstleistungsidentit344t besteht. Es hat f374r das Ver-h344ltnis s344mtlicher 374brigen Waren und Dienstleistungen der Kollisionszeichen eine hochgradige Dienstleistungs- und Waren344hnlichkeit angenommen. Das ist im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 35, f374r die die angegriffenen Marken ebenfalls gesch374tzt sind, zumindest zweifelhaft. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen zur Waren- und Dienstleis-tungs344hnlichkeit getroffen, sondern eine hochgradige 304hnlichkeit nur unterstellt. Ihm obliegt jedoch die tatrichterliche Beurteilung, ob die Waren und Dienstleis-tungen einander 344hnlich sind (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 23 = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit). Demzufolge ist f374r die rechtliche 19 - 10 - Beurteilung in der Revisionsinstanz zugunsten der Kl344gerin von hochgradiger Waren- und Dienstleistungs344hnlichkeit auszugehen, soweit das Berufungsge-richt keine Dienstleistungsidentit344t festgestellt hat. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klagemarke "POST" ver-f374ge 374ber allenfalls schwache Kennzeichnungskraft. Als rein beschreibende Bezeichnung komme ihr f374r die eingetragenen Dienstleistungen keine origin344re Unterscheidungskraft zu. Die Marke sei nur aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden. Durch die Verkehrsdurchsetzung habe die Klagemarke keine normale oder gesteigerte Kennzeichnungskraft erlangt. Zu ber374cksichti-gen sei, dass die Bezeichnung "POST" im Rahmen eines staatlichen Monopols benutzt worden sei und die Kl344gerin im Zeitpunkt der Entscheidung in der Beru-fungsinstanz immer noch 374ber eine gesetzliche Exklusivlizenz verf374ge. Die Zei-chennutzung innerhalb staatlicher Monopole beruhe auf der andere Wettbe-werber ausschlie337enden Gesetzeslage. Diese begr374nde keine wettbewerbliche Leistung und rechtfertige nicht die Zuerkennung normaler oder gesteigerter Kennzeichnungskraft. Zu ber374cksichtigen sei auch das gemeinschaftsrechtliche Ziel einer Liberalisierung des Postmarktes. Ohne eine Beschr344nkung des Schutzumfangs der Klagemarke werde es Wettbewerbern versagt, Kennzei-chen auf 344hnliche Weise zu bilden. Die 374brigen von der Kl344gerin vorgetragenen Umst344nde k366nnten eine Steigerung der Kennzeichnungskraft ebenfalls nicht bewirken. Die behaupteten Werbeaufwendungen seien im Hinblick auf die Kla-gemarke "POST" nicht substantiiert. Die vorgelegten Verkehrsbefragungen sei-en ebenfalls nicht geeignet, eine Steigerung der Kennzeichnungskraft zu bele-gen. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. F374r das Revisionsver-fahren ist vielmehr von normaler Kennzeichnungskraft der Klagemarke "POST" auszugehen. 20 - 11 - aa) Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umst344nde zu ber374cksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensit344t, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens f374r die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise geh366ren, die die Waren oder Dienstleistungen auf-grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (EuGH, Urt. v. 22.6.1999 - C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. 1999, 734 Tz. 23 = WRP 1999, 806 - Lloyd; Urt. v. 14.9.1999 - C-375/97, Slg. 1999, I-5421 = GRUR Int. 2000, 73 Tz. 27 = WRP 1999, 1130 - Chevy; Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Tz. 31 = WRP 2005, 1159 - Nestl351/Mars). 21 bb) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klagemarke "POST" ohne Verkehrsdurchsetzung i.S. von 247 8 Abs. 3 MarkenG nicht schutzf344hig ist, weil ihrer Eintragung als be-schreibende Angabe das Schutzhindernis nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ent-gegensteht. 22 (1) Nach dieser Vorschrift sind unter anderem Marken von der Eintra-gung ausgeschlossen, die ausschlie337lich aus Angaben bestehen, die im Ver-kehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sons-tiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen k366nnen. Von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff kann auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat und nur eine der m366glichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl. EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - C-191/01, Slg. 2003, I-12447 = GRUR 2004, 146 Tz. 32 - DOUBLEMINT; Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, - I-1619, 23 - 12 - GRUR 2004, 674 Tz. 97 - Postkantoor; BGH, Beschl. v. 13.3.2008 - I ZB 53/05, GRUR 2008, 900 Tz. 15 = WRP 2008, 1338 - SPA II). (2) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Begriff "POST" in der deutschen Sprache einerseits die Einrichtung, die Briefe, Pakete, P344ckchen und andere Waren bef366rdert und zustellt, und andererseits die bef366r-derten und zugestellten G374ter selbst, z.B. Briefe, Karten, Pakete und P344ckchen, bezeichnet. In der letztgenannten Bedeutung beschreibt "POST" den Gegen-stand, auf den sich die Dienstleistungen beziehen, f374r die die Marke eingetra-gen ist. Der Begriff ist deshalb eine Angabe 374ber ein Merkmal der in Rede ste-henden Dienstleistungen (zu 247 23 Nr. 2 MarkenG BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 108/05, WRP 2008, 1206 Tz. 21 - CITY POST; BGH GRUR 2008, 798 Tz. 19 - POST I; zu 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - I ZB 48/07 - POST II). 24 cc) Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, mit denen es nur eine al-lenfalls schwache Kennzeichnungskraft der aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke angenommen hat, halten dagegen der rechtlichen Nach-pr374fung nicht stand. F374r das Revisionsverfahren ist vielmehr von einer norma-len Kennzeichnungskraft der Klagemarke auszugehen. 25 (1) Aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marken verf374gen re-gelm344337ig 374ber durchschnittliche Kennzeichnungskraft (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 173 f. = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach; BGH GRUR 2007, 1066 Tz. 34 - Kinderzeit). Eine Kennzeichnungs-schw344che kann f374r derartige Zeichen nur angenommen werden, wenn hierf374r besondere tats344chliche Umst344nde vorliegen (BGHZ 156, 112, 122 - Kinder I). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts k366nnen diese besonderen Um- 26 - 13 - st344nde nicht darin gesehen werden, dass die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin, die Deutsche Bundespost, als fr374heres Monopolunternehmen ausschlie337lich mit der Postbef366rderung in Deutschland betraut war und seit der teilweisen 326ffnung des Marktes f374r Postdienstleistungen auch f374r private Anbieter in den 90er-Jahren des vorigen Jahrhunderts ein besonderes Interesse dieser Unterneh-men an der Verwendung des die fraglichen Dienstleistungen beschreibenden Wortes "POST" zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen besteht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften verbietet sich im Rahmen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 MarkenRL, der durch 247 8 Abs. 3 Mar-kenG umgesetzt wird, eine Differenzierung der Unterscheidungskraft nach dem festgestellten Interesse daran, die Bezeichnung f374r die Benutzung durch andere Unternehmen freizuhalten (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Tz. 48 und 54 = WRP 1999, 629 - Chiemsee). Von diesem Ma337stab ist auch bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft der auf-grund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Klagemarke auszugehen. Deren Kennzeichnungskraft ist nicht aus Rechtsgr374nden geringer zu bemessen, um Wettbewerbern die markenm344337ige Benutzung der Klagemarke in identischer oder 344hnlicher Form zu erm366glichen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., 247 14 Rdn. 391; B374scher in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 247 14 MarkenG Rdn. 222). Vielmehr ist dem Bed374rfnis von Wettbewerbern, abweichende, aber auf 344hnliche Weise gebildete Kennzeichen f374r ihre Dienstleistungen zu verwenden, bei der Schutz-schranke des 247 23 Nr. 2 MarkenG und beim Schutz bekannter Kennzeichen im Rahmen des Merkmals "ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" Rechnung zu tragen (zu 247 23 Nr. 2 MarkenG BGH WRP 2008, 1206 Tz. 25 - CITY POST; GRUR 2008, 798 Tz. 23 - POST I; zu 247 15 Abs. 3 MarkenG BGH, Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 205/98, GRUR 2001, 1054, 1057 = WRP 2001, 1193 - Tagesreport; BGHZ 147, 56, 63 und 67 - Tagesschau). - 14 - Allerdings kann der Umstand, dass der Markeninhaber 374ber eine Mono-polstellung verf374gt, nicht nur Einfluss auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung nach 247 8 Abs. 3 MarkenG (vgl. zu Art. 3 Abs. 3 MarkenRL EuGH, Urt. v. 18.6.2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Tz. 65 = WRP 2002, 924 - Philips/Remington), sondern auch auf die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke haben. In einer derarti-gen Situation, in der ein Anbieter aufgrund einer Monopolstellung eine bestimm-te Leistung als einziger anbietet, ist darauf zu achten, ob der Verkehr, der die von Haus aus beschreibende Angabe der angebotenen Leistung mit dem An-gebot des Monopolisten identifiziert, diese Bezeichnung nunmehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistung betrachtet. In einem solchen Fall liegt es nahe, dass der Verkehr den Gattungsbegriff mit diesem Inhaber in Verbindung bringt, ohne darin zugleich einen Herkunftshinweis zu erblicken (vgl. BGHZ 30, 357, 365 - N344hrbier; BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 Tz. 18 = WRP 2006, 1130 - LOTTO). Entspre-chendes gilt, wenn der Markeninhaber in der Vergangenheit 374ber eine Mono-polstellung verf374gte, die die gegenw344rtige Verkehrsauffassung nach wie vor beeinflusst. 27 (2) Von diesen Ma337st344ben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat unterstellt, dass die Kl344gerin und ihre Rechtsvorg344ngerin, die Deutsche Bundespost, die Bezeichnung "POST" 374ber viele Jahrzehnte im Zusammen-hang mit der Erbringung ihrer Dienstleistungen sowie in der Werbung intensiv benutzt haben und die Benutzung durch die Deutsche Bundespost als Rechts-vorg344ngerin der Kl344gerin zeichenrechtlich zuzuordnen ist. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die angesprochenen Ver-kehrskreise den beschreibenden Begriff "POST" mit der Kl344gerin nur aufgrund 28 - 15 - der fr374heren Monopolstellung in Verbindung bringen und das Zeichen nicht als Herkunftshinweis auffassen. F374r das Revisionsverfahren ist daher zugunsten der Kl344gerin davon auszugehen, dass der Umstand, dass das Publikum die in Rede stehenden mit der Bezeichnung "POST" gekennzeichneten Dienstleis-tungen als von der Kl344gerin stammend erkennt, auf der Benutzung der Be-zeichnung "POST" als Marke durch die Kl344gerin und ihre Rechtsvorg344ngerin beruht. Damit besteht aber kein Anhalt f374r eine unterdurchschnittliche Kenn-zeichnungskraft der als verkehrsdurchgesetzt eingetragenen Klagemarke. (3) Entgegen der Ansicht der Revision besteht allerdings auch keine Ver-anlassung, eine 374berdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke "POST" anzunehmen. Das Berufungsgericht hat die Werbeaufwendungen der Kl344gerin im Zeitraum von 1997 bis 2003 von j344hrlich zwischen 60 Millionen 200 und 390 Millionen 200 zur Begr374ndung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke nicht herangezogen, weil die Kl344gerin nicht angegeben hat, welche Anteile der Werbeaufwendungen auf die Klagemarke "POST" entfallen. Dagegen erinnert die Revision nichts. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt f374r die von der Kl344gerin vorgelegten Benutzungsbeispiele f374r die Verwendung der Klagemarke "POST". Nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts wird die Klagemarke 374berwiegend nur gemeinsam mit der Far-be Gelb, dem Unternehmenskennzeichen "Deutsche Post AG" und teilweise zusammen mit dem stilisierten Posthorn verwandt. Den Schluss auf eine 374ber-durchschnittliche Steigerung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke "POST" aufgrund der Verwendungsbeispiele hat das Berufungsgericht daher zu Recht nicht gezogen. 29 Das Berufungsgericht hat eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke "POST" 374ber das f374r die Verkehrsdurchsetzung erforderliche Ma337 30 - 16 - hinaus auch nicht den von der Kl344gerin vorgelegten Verkehrsbefragungen ent-nommen. Es hat hierzu ausgef374hrt, das I. -Gutachten von Mai 2000 weise einen Anteil von 71% der Gesamtbev366lkerung auf, die die Bezeichnung "POST" der Markeninhaberin zuordneten. Aus den Verkehrsgutachten f374r November/ Dezember 2002 und dem Erg344nzungsgutachten von 2004 der N. folge ein Zuordnungsgrad von 82,4% der Gesamtbev366lkerung. Von einem h366-heren Grad der Verkehrsdurchsetzung geht auch die Revision nicht aus. Sie meint jedoch, aus diesem Durchsetzungsgrad folge eine gesteigerte Kenn-zeichnungskraft der Klagemarke. Dem kann nicht zugestimmt werden. Aus ei-nem Durchsetzungsgrad von 82,4% oder 84,6%, wie die Kl344gerin ebenfalls gel-tend gemacht hat, folgt keine gesteigerte Kennzeichnungskraft der nur aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Klagemarke "POST". F374r die Feststellung des im Einzelfall erforderlichen Durchsetzungsgra-des kann nicht von festen Prozents344tzen ausgegangen werden, auch wenn - sofern nicht besondere Umst344nde eine abweichende Beurteilung rechtferti-gen - die untere Grenze f374r die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50% angesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN; Beschl. v. 25.10.2007 - I ZB 22/04, GRUR 2008, 510 Tz. 23 = WRP 2008, 791 - Milchschnitte). Handelt es sich jedoch um einen Begriff, der die fraglichen Dienstleistungen ihrer Gattung nach glatt beschreibt, kommen ein Bedeutungswandel und damit eine Verkehrsdurchsetzung erst bei einem deut-lich h366heren Durchsetzungsgrad in Betracht (BGH GRUR 2006, 760 Tz. 20 - LOTTO). Denn ein sehr bekannter beschreibender Begriff kann nur bei einer langen und intensiven Benutzung der Marke Unterscheidungskraft i.S. des 247 8 Abs. 3 MarkenG erlangen (f374r eine sehr bekannte geographische Herkunftsan-gabe EuGH GRUR 1999, 723 Tz. 50 - Chiemsee, zu Art. 3 Abs. 3 MarkenRL; 31 - 17 - Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., 247 8 Rdn. 436d). Dementsprechend hat der Senat auch nach Inkrafttreten des Markengesetzes im Einzelfall eine sehr hohe oder eine nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung als notwendig angesehen (vgl. BGHZ 156, 112, 125 - Kinder I; BGH GRUR 2006, 760 Tz. 24 - LOTTO; GRUR 2007, 1066 Tz. 34 - Kinderzeit; ebenso Str366bele in Str366bele/Hacker, Markenge-setz, 8. Aufl., 247 8 Rdn. 331; v. Gamm in B374scher/Dittmer/Schiwy aaO 247 8 MarkenG Rdn. 54; wohl auch Lange, Marken- und Kennzeichenrecht Rdn. 663; a.A. v. Schultz in v. Schultz, Markenrecht, 2. Aufl., 247 8 Rdn. 187). Davon ist auch bei dem glatt beschreibenden Begriff "POST" auszugehen, so dass ein Durchsetzungsgrad von deutlich 374ber 80% den Anforderungen an eine Ver-kehrsdurchsetzung der Bezeichnung "POST" f374r die in Rede stehenden Dienst-leistungen nach 247 8 Abs. 3 MarkenG gen374gt (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - I ZB 48/07 - POST II), jedoch nicht zu einer 374berdurchschnittlichen Kenn-zeichnungskraft der Klagemarke f374hrt. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem T. -Gutachten von Januar 2006. Dieses Gutachten hat die Kl344gerin erst nach Abschluss der Tatsacheninstanzen vorgelegt. Als neuer Tatsachen-vortrag kann es in der Revisionsinstanz keine Ber374cksichtigung finden. c) Das Berufungsgericht ist von einer Zeichenun344hnlichkeit zwischen der Klagemarke "POST" und den angegriffenen Marken "OP OSTSEE-POST" und "OSTSEE-POST Der private Postdienst im Norden" ausgegangen und hat des-halb eine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verneint. Das ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 32 aa) Bei der Beurteilung der Zeichen344hnlichkeit ist der jeweilige Gesamt-eindruck der sich gegen374berstehenden Zeichen zu ber374cksichtigen. Das schlie337t nicht aus, dass unter Umst344nden ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke f374r den durch die Marke im Ged344chtnis der angesprochenen 33 - 18 - Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck pr344gend sein k366nnen (EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Tz. 17 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). Weiter ist nicht ausge-schlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbst344n-dig kennzeichnende Stellung beh344lt, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder pr344gt (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Bei der Identit344t oder 304hnlichkeit die-ses selbst344ndig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit 344lterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechs-lungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirt-schaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 31 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Tz. 18 - Malteserkreuz). bb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die angegriffe-nen Zeichen nicht durch den Bestandteil "POST" gepr344gt werden, weil die wei-teren Bestandteile der zusammengesetzten Zeichen nicht in den Hintergrund treten. Der Verkehr habe keinen Anlass, die angegriffenen Zeichen zerglie-dernd zu betrachten und sich bei der Frage des Herkunftshinweises allein an dem jeweiligen Bestandteil "POST" zu orientieren. Der Verkehr werde vielmehr diesen Bestandteil als Sachangabe auffassen. Das l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Die Revision wendet sich vielmehr gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage- 34 - 19 - marke "POST" behalte in den zusammengesetzten Kollisionsmarken auch kei-ne selbst344ndig kennzeichnende Stellung. Mit diesem Angriff hat die Revision keinen Erfolg. (1) Die Beurteilung des Gesamteindrucks zusammengesetzter Zeichen liegt grunds344tzlich auf tatrichterlichem Gebiet. Im Revisionsverfahren kann sie nur eingeschr344nkt darauf 374berpr374ft werden, ob ihr ein unzutreffender Rechts-begriff zugrunde liegt, sie gegen Erfahrungss344tze oder Denkgesetze verst366337t oder wesentliche Umst344nde nicht ber374cksichtigt sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 - Telekom). 35 (2) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Bestandteil "POST" in den angegriffenen Zeichen keine eigenst344ndige kennzeichnende Stellung zukommt. Es hat dies zu Recht daraus gefolgert, dass der Verkehr den Begriff "POST" in den zusammengesetzten Zeichen beschreibend auffasst. Er-kennt der Verkehr in den Kollisionszeichen aber nicht die Klagemarke oder das bekannte oder zumindest erkennbare Firmenschlagwort "POST" der Kl344gerin, besteht im Streitfall kein Anhalt daf374r, dass der Wortbestandteil "POST" in den zusammengesetzten Kollisionsmarken eine selbst344ndig kennzeichnende Stel-lung beh344lt. 36 Mangels Zeichen344hnlichkeit sind eine unmittelbare Verwechslungsgefahr und eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ausgeschlossen. 37 d) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke "POST" und den angegriffenen Marken auch nicht unter dem As-pekt eines Serienzeichens angenommen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 38 - 20 - aa) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens Eingang in die Mar-kenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden (vgl. EuGH, Urt. v. 13.9.2007 - C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR Int. 2007, 1009 Tz. 63 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Tz. 33 = WRP 2008, 1349 - Pantohexal). Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu pr374fen ist, wenn die einander gegen374-berstehenden Zeichen - wie im Streitfall - nicht unmittelbar miteinander ver-wechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil 374ber-einstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unterneh-mens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesens-gleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Tz. 40 = WRP 2007, 1461 - Kinder II, m.w.N.). 39 bb) Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens scheidet im Streitfall schon deshalb aus, weil es an einer Erkennbarkeit des Bestandteils "POST" als Serienzeichen der Kl344gerin in den angegriffenen Mar-ken fehlt. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Publikum die Kollisionszeichen als Gesamtbegriff und nicht zergliedernd versteht, den Bestandteil "POST" der angegriffenen Marken nur als eine Sachangabe ansieht und eine Vielzahl von Unternehmen Marken und Unternehmenskennzeichen mit dem Bestandteil "POST" nutzen. 40 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, einem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch der Kl344gerin st374nde zudem die Schutzschranke des 247 23 Nr. 2 MarkenG entgegen. 41 - 21 - a) Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand, soweit identische Dienstleistungen in Rede stehen. Das ist f374r die Bereiche der Briefdienst-, Frachtdienst- und Kurierdienstleistungen der angegriffenen Marken der Fall. 42 aa) Nach der Vorschrift des 247 23 Nr. 2 MarkenG, die Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL umsetzt, gew344hrt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, ein mit der Marke identisches oder 344hnliches Zeichen als Angabe 374ber Merkmale der Dienstleistungen, insbesondere ihrer Art oder ihrer Beschaffenheit, im gesch344ftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verst366337t. Diese Voraussetzungen der Schutz-schranke des 247 23 Nr. 2 MarkenG sind im Streitfall erf374llt. 43 bb) Die Beklagte benutzt den mit der Klagemarke 374bereinstimmenden Bestandteil "POST" der Kollisionszeichen zur Bezeichnung ihrer Dienstleistun-gen. F374r die Dienstleistungen der Bef366rderung und Zustellung von Briefen und Paketen beschreibt der Bestandteil "POST" der angegriffenen Zeichen den Ge-genstand, auf den sich die Dienstleistungen der Beklagten beziehen. Er ist da-her eine Angabe 374ber ein Merkmal der Dienstleistungen der Beklagten i.S. von 247 23 Nr. 2 MarkenG (BGH GRUR 2008, 798 Tz. 19 - POST I; WRP 2008, 1206 Tz. 21 - CITY POST). 44 cc) Der Senat hat in zwei mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichba-ren F344llen, in denen die Kl344gerin aus der Klagemarke gegen die Zeichen "CITY POST" und "Die Neue Post" vorgegangen war, einen Versto337 gegen die an-st344ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel verneint (BGH GRUR 2008, 798 - POST I; WRP 2008, 1206 - CITY POST). Er hat dabei ma337geblich 45 - 22 - auf den Umstand abgestellt, dass die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin als fr374he-res Monopolunternehmen ausschlie337lich mit der Postbef366rderung in Deutsch-land betraut war und dass seit der teilweisen 326ffnung des Marktes f374r Post-dienstleistungen auch f374r private Anbieter in den 90er-Jahren des vorigen Jahr-hunderts ein besonderes Interesse dieser Unternehmen an der Verwendung des die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibenden Worts "POST" zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen besteht. Ohne eine entsprechende Be-schr344nkung des Schutzumfangs der Klagemarke w374rden die erst sp344ter auf den Markt eintretenden privaten Wettbewerber von vornherein von der Benutzung des Wortes "POST" ausgeschlossen und ausschlie337lich auf andere (Phanta-sie-)Bezeichnungen verwiesen. Da Art. 6 MarkenRL und 247 23 MarkenG dazu dienen, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs so-wie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Systems unverf344lschten Wettbewerbs spielen kann (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 16 - Gerolsteiner Brun-nen; GRUR 2005, 509 Tz. 29 - Gillette; Urt. v. 10.4.2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Tz. 45 - adidas), ist Wettbewerbern, die neu auf ei-nem bisher durch Monopolstrukturen gekennzeichneten Markt auftreten, die Benutzung eines beschreibenden Begriffs wie "POST" auch dann zu gestatten, wenn eine Verwechslungsgefahr mit der gleichlautenden, f374r die Rechtsnach-folgerin des bisherigen Monopolunternehmens eingetragenen bekannten Wortmarke besteht. Dadurch tritt zwar eine Beschr344nkung des Schutzumfangs der Klagemarke ein. Diese Beschr344nkung ist wegen der Schutzschranke des 247 23 Nr. 2 MarkenG im vorliegenden Fall aber im Kern bereits dadurch ange-legt, dass eine beschreibende Angabe als Marke verwendet wird. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Beklagte zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen und ihres Unternehmens nicht zwin-gend auf den Begriff "POST" angewiesen ist, sondern auch andere Bezeich- - 23 - nungen w344hlen k366nnte. Die Beschr344nkung des Schutzumfangs ist allerdings auf ein angemessenes Ma337 dadurch zu verringern, dass die neu hinzutretenden Wettbewerber sich durch Zus344tze von dem in Alleinstellung benutzten Marken-wort abgrenzen m374ssen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzei-chen der Markeninhaberin (Posthorn, Farbe Gelb) die Verwechslungsgefahr erh366hen d374rfen. Gegen diese Erw344gungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Zur Begr374ndung wird auf die Entscheidungen des Senats vom heutigen Tag ver-wiesen (Urt. v. 2.4.2009 - I ZR 110/06, I ZR 111/06 und I ZR 209/06 jeweils Ab-schnitt II 1 b). Diese Erw344gungen gelten im Streitfall entsprechend, soweit eine Dienstleistungsidentit344t in Rede steht. 46 b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Schutzschranke des 247 23 Nr. 2 MarkenG auch hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen der Kollisionszeichen gegeben ist, f374r die keine Identit344t mit den Dienstleistungen besteht, f374r die die Klagemarke eingetragen ist. Hiergegen bestehen allerdings Bedenken, weil vom Berufungsgericht nicht im Einzelnen festgestellt und auch nicht ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Begriff "POST" f374r die Vielzahl der Waren und Dienstleistungen, die f374r die angegriffenen Marken eingetragen sind, eine Merkmalsangabe ist. Die Frage kann im Streitfall jedoch offenbleiben. Der Kl344gerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unabh344ngig vom Vorliegen der Voraussetzungen des 247 23 Nr. 2 MarkenG schon mangels Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht zu (Ab-schnitt B I 2). 47 4. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Marken "OP OSTSEE-POST" und "OSTSEE-POST Der priva- 48 - 24 - te Postdienst im Norden" f374r die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleis-tungen auch nicht aufgrund eines Bekanntheitsschutzes der Klagemarke "POST" f374r begr374ndet erachtet (247 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG). Die dage-gen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Pr374fung der Verwechslungs-gefahr eine Zeichen344hnlichkeit zwischen der Klagemarke "POST" und den an-gegriffenen Zeichen zu Recht verneint. Bei der Beurteilung der Zeichen344hnlich-keit i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind keine anderen Ma337st344be anzule-gen als bei der Pr374fung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des 247 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (BGH, Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 596 = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd; BGH GRUR 2007, 1071 Tz. 45 - Kinder II). Mangels 304hnlichkeit der kollidierenden Marken kommt ein auf den Schutz einer bekannten Marke nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG ge-st374tzter Unterlassungsanspruch nicht in Betracht. 49 II. Die Kl344gerin kann den Unterlassungsanspruch nicht mit Erfolg auf das Unternehmenskennzeichen "Deutsche Post AG" und das Firmenschlagwort "POST" der vollst344ndigen Firmenbezeichnung st374tzen. Die aus 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG abgeleiteten Anspr374che scheiden mangels Verwechslungsgefahr aus. Es fehlt an einer Zeichen344hnlichkeit zwischen den kollidierenden Zeichen (hierzu vorstehend B I 2 c und d). Aus demselben Grund scheidet auch ein Un-terlassungsanspruch nach 247 15 Abs. 3 und 4 MarkenG aufgrund des Schutzes des bekannten Unternehmenskennzeichens der Kl344gerin aus. 50 III. Der Kl344gerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch auch nicht aufgrund der Wortmarken Nr. 300 02 483 "DP" und Nr. 301 52 474 "DP2" ge-m344337 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG zu. 51 - 25 - 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass zwischen der Klagemarke "DP" und den angegriffenen Zeichen "OP OSTSEE-POST" und "OSTSEE-POST Der private Postdienst im Norden" eine Verwechslungsgefahr mangels Zeichen344hnlichkeit ausscheidet. Es ist davon ausgegangen, dass das Zeichen "OP OSTSEE-POST" weder durch den Zeichenbestandteil "OP" ge-pr344gt wird noch diese Buchstabenkombination in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung innehat. 52 Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Sie tragen die Verneinung eines Unterlassungsanspruchs aus der Klagemarke "DP" selbst344ndig. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klagemarke "DP" mit dem angegriffenen Zeichen "OP OSTSEE-POST" auch dann verwechselbar w344re, wenn das angegriffene Zeichen durch die Buchstabenkombination "OP" gepr344gt w374rde, was das Berufungsgericht in einer zus344tzlichen Begr374ndung verneint hat und von der Revision in diesem Zusammenhang allein angegriffen wird. 53 2. Der Unterlassungsanspruch ist schlie337lich auch nicht aus der Klage-marke "DP" gegen das angegriffene Zeichen "OSTSEE-POST Der private Post-dienst im Norden" und aus der Klagemarke "DP2" gegeben. Insoweit gelten die vorstehenden Ausf374hrungen entsprechend. 54 IV. Die Klageantr344ge I 2 und 3 auf Einwilligung in die L366schung der Mar-ken Nr. 303 01 652 und Nr. 303 01 653 und auf Auskunftserteilung sowie der Klageantrag II auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sind ebenfalls unbegr374ndet. Die angegriffenen Marken der Beklagten verletzen den Schutzbe-reich s344mtlicher Klagekennzeichen nicht. 55 - 26 - V. Ohne Erfolg st374tzt die Kl344gerin die geltend gemachten Anspr374che nunmehr auf wettbewerbsrechtliche Anspr374che aus 247 8 Abs. 1, 247247 9, 3 i.V. mit 247 5 Abs. 1 und 2 UWG. 56 Bei Schutzrechtsverletzungen wird der Streitgegenstand (der prozessua-le Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kl344ger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kl344ger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 166, 253 Tz. 25 - Markenparf374mverk344ufe; BGH GRUR 2007, 1071 Tz. 56 - Kinder II). Durch seinen Vortrag 374ber die Entstehung und den Bestand des Schutzrechts als Teil des Lebenssachverhalts bestimmt der Kl344ger 374ber den Streitgegenstand. Wer-den neben Anspr374chen aus einem Schutzrecht wettbewerbsrechtliche Anspr374-che unter dem Gesichtspunkt der Irref374hrung geltend gemacht, handelt es sich grunds344tzlich um unterschiedliche Streitgegenst344nde, weil der Kern des jeweili-gen Sachverhalts nicht unver344ndert ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 757 = WRP 2001, 804 - Telefonkarte). Davon ist auch auszugehen, wenn eine Irref374hrungsgefahr nach 247 5 Abs. 2 UWG gel-tend gemacht wird. Nach dieser Vorschrift, die Art. 6 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken umsetzt, ist eine gesch344ftliche Handlung irref374hrend, wenn sie eine Verwechslungsgefahr mit einer Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Anders als bei Kennzei-chenverletzungen nach dem Markengesetz setzt ein auf einen Irref374hrungstat-bestand gest374tztes Verbot voraus, dass die Fehlvorstellung geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz. 34 = WRP 2007, 303 - Regenwaldprojekt I; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 171/04, GRUR 2008, 443 Tz. 29 = WRP 2008, 666 - Saugeinlagen). Zudem ist auch die Aktivlegitimation unterschiedlich ausge- 57 - 27 - staltet. W344hrend zur Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Anspr374che grunds344tz-lich die in 247 8 Abs. 3 UWG angef374hrten Beteiligten aktivlegitimiert sind, stehen kennzeichenrechtliche Anspr374che dem Inhaber des Schutzrechts zu. Nach die-sen Ma337st344ben sind die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che wegen irref374hrender Werbung aufgrund einer Verwechslungsgefahr mit den Klagemar-ken i.S. von 247 5 Abs. 2 UWG ein gegen374ber kennzeichenrechtlichen Anspr374-chen weiterer Streitgegenstand. Einen neuen Streitgegenstand kann die Kl344gerin im Revisionsverfahren nicht einf374hren (BGH GRUR 2007, 1066 Tz. 61 - Kinderzeit; GRUR 2007, 1071 Tz. 57 - Kinder II). Dass das Berufungsgericht wettbewerbsrechtliche Anspr374-che aufgrund irref374hrender Werbung 374bergangen hat, hat die Revision inner-halb der Revisionsbegr374ndungsfrist nicht ger374gt. 58 VI. Der von der Kl344gerin angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Eu-rop344ischen Gemeinschaften bedarf es vorliegend nicht. Die Grunds344tze, nach denen sich im Streitfall die Frage beurteilt, ob die Schutzschranke des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL eingreift, sind durch die Rechtsprechung des Gerichts-hofs der Europ344ischen Gemeinschaften gekl344rt. Die Gesamtw374rdigung und Gewichtung der relevanten Umst344nde im konkreten Einzelfall ist Sache der na-tionalen Gerichte (vgl. EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 26 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2005, 153 Tz. 84 - Anheuser Busch). Auch im 334brigen stellen sich vor-liegend keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften rechtfertigen. 59 - 28 - C. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1, 247 515 Abs. 3 Satz 1, 247 565 ZPO. 60 Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.12.2004 - 315 O 533/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2006 - 3 U 10/05 -
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