BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 78/07 Verk374ndet am: 3. April 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja LandbeschG 247 17 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4; 247 47 Abs. 1, Abs. 2; 247 51 Abs. 1 Satz 1; 247 57 Abs. 4, 247 61 Abs. 1; GG Art. 14 Ea a) Die R374ckenteignungsentsch344digung nach dem Landbeschaffungs-gesetz bemisst sich grunds344tzlich nach dem Zustand des Grund-st374cks zum Zeitpunkt des Erlasses des R374ckenteignungsbeschlus-ses und nicht dessen Unanfechtbarkeit. Der vom R374ckenteignungs-berechtigten zu zahlende Betrag ist der H366he nach nicht auf die bei der vorangegangenen Enteignung erhaltene Entsch344digung be-schr344nkt, wenn das Grundst374ck dem urspr374nglichen Enteignungs-zweck zugef374hrt worden war. b) Auf den Erlass des Teils A des R374ckenteignungsbeschlusses ist f374r die Bemessung der R374ckenteignungsentsch344digung abzustellen, wenn dieser vom R374ckenteignungsverpflichteten unbegr374ndet an-gefochten und deshalb der Erlass des Teils B und die Durchf374hrung der R374ckenteignung unberechtigt verz366gert wird. c) Die R374ckenteignungsentsch344digung ist ab dem Erlass des R374ck-enteignungsbeschlusses Teil B und nicht erst ab R374ck374bertragung des Grundst374cks auf den R374ckenteignungsberechtigten zu verzin-sen. BGH, Urteil vom 3. April 2008 - III ZR 78/07 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und W366stmann f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374s-seldorf vom 14. M344rz 2007 werden zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Kl344gerin 60 v.H. und die Beklagte 40 v.H. zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten 374ber die H366he der Entsch344digung f374r eine R374ckent-eignung nach dem Landbeschaffungsgesetz. 1 Die Kl344gerin war Eigent374merin mehrerer unbebauter Grundst374cke in R. 1954 wurden die seinerzeit im Au337enbereich gelegenen Grundst374cke zugunsten der beklagten Bundesrepublik f374r Verteidigungsaufgaben beschlag-nahmt und mit Beschluss des Regierungspr344sidenten D374sseldorf vom 16. Au-gust 1963 nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes (LBeschG) 2 - 3 - zugunsten der Beklagten enteignet. Die Enteignungsentsch344digung wurde auf umgerechnet 112.024 200 festgesetzt. Auf einem Teil der Grundst374cke wurden 14 zweigeschossige Einfamili-enh344user nebst Erschlie337ungsstra337e f374r Familien der britischen Stationierungs-streitkr344fte errichtet. Nachdem diese die H344user 1989/1990 ger344umt hatten, 374bernahm die Beklagte die Grundst374cke und beabsichtigte, Bundeswehrange-h366rige dort unterzubringen. 3 Dem Antrag der Kl344gerin auf R374ckenteignung gab die Bezirksregierung D374sseldorf mit dem R374ckenteignungsbeschluss Teil A am 1. Juni 1992 statt. Hiergegen wandte sich die Beklagte im Verwaltungsrechtsweg. Letztinstanzlich unterlag sie mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2000 (NVwZ 2001, 198). 4 Am 8. September 2000 beantragte die Kl344gerin im R374ckenteignungsver-fahren die Festsetzung der H366he der Geldentsch344digung f374r die R374ckenteig-nung. Die Bezirksregierung holte ein Wertgutachten des Gutachterausschusses der Stadt R. ein und setzte mit R374ckenteignungsbeschluss Teil B vom 1. Oktober 2002 die von der Kl344gerin zu zahlende und vom selbigen Tage an zu verzinsende Entsch344digung auf 1.538.000 200 fest. 5 Hiergegen haben sich die Kl344gerin mit ihrer Klage und die Beklagte mit der Widerklage gewandt. Das Landgericht hat unter teilweiser Ab344nderung des R374ckenteignungsbeschlusses Teil B die Entsch344digung f374r die R374ckenteignung auf 1.372.000 200 festgesetzt und die weitergehende Klage und die Widerklage abgewiesen. 6 - 4 - Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Beide Berufungen sind vom Oberlandesgericht zur374ckgewiesen worden. 7 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Be-gehren auf Herabsetzung der R374ckenteignungsentsch344digung auf 112.024 200 weiter. Mit der Anschlussrevision m366chte die Beklagte die Heraufsetzung der vom Landgericht zuerkannten R374ckenteignungsentsch344digung um 826.555 200 auf insgesamt 2.198.555 200 erreichen. Au337erdem streiten die Parteien 374ber den Beginn der Verzinsungspflicht. 8 Entscheidungsgr374nde Die Revision des Kl344gers und die Anschlussrevision der Beklagten blei-ben ohne Erfolg. 9 I. Das Berufungsgericht (OLG D374sseldorf OLGR 2007, 633) hat als ma337-geblichen (Qualit344ts-)Stichtag f374r die Bemessung der R374ckenteignungsent-sch344digung auf den 1. Juni 1992 abgestellt, den Tag des Erlasses des R374ck-enteignungsbeschlusses Teil A. Bei der Ermittlung der Bodenwerte ist es sach-verst344ndig beraten von einer Geschossfl344chenzahl (GFZ) von 0,4 ausgegan-gen. Die Angriffe der Parteien gegen den f374r die Verzinsung der R374ckenteig-nung ma337geblichen Zeitpunkt, den Erlass des R374ckenteignungsbeschlusses Teil B am 1. Oktober 2002, seien verfristet und in der Sache unbegr374ndet. 10 - 5 - II. Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision und der Anschluss-revision stand. 11 1. Die Bemessung der R374ckenteignungsentsch344digung nach dem (Quali-t344ts-)Stichtag 1. Juni 1992 durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es sind - im Gegensatz zur Auffassung der Kl344gerin - weder nur die bei der urspr374nglichen Enteignung empfangenen Leistungen zu-r374ckzugew344hren, noch ist - im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten - auf den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des R374ckenteignungsbeschlusses Teil A am 31. August 2000 abzustellen. 12 a) Ma337geblich f374r die Bemessung der R374ckenteignungsentsch344digung ist nicht der Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses vom 16. August 1963. Das schlie337t es im Gegensatz zur Auffassung der Kl344gerin aus, dass im Fall der R374ckenteignung lediglich die seinerzeit empfangenen Leistungen zu-r374ckzugew344hren sind. 13 aa) Der Stichtag f374r die Bemessung der R374ckenteignungsentsch344digung bestimmt sich nach 247 57 Abs. 4 i.V.m. 247 17 Abs. 3 Satz 1 LBeschG. Die von 247 57 Abs. 4 LBeschG angeordnete sinngem344337e Anwendung des 247 17 Abs. 3 Satz 1 LBeschG auf die R374ckenteignung bedeutet bereits nach ihrem Wortlaut, dass f374r die Bemessung der Entsch344digung der Zustand des Grundst374cks in dem Zeitpunkt bestimmend ist, in dem der R374ckenteignungsbeschluss erlassen wird (vgl. OLG K366ln NJW 1996, 2799; ebenso von Schalburg, Landbeschaf-fungsgesetz und Schutzbereichsgesetz, 1957, L 247 57 Rn. 11; Bauch/Schmidt, 14 - 6 - Landbeschaffungsgesetz und Schutzbereichsgesetz, 1957, 247 57 LBeschG Anm. 10; 344hnlich BVerwG NVwZ 2001, 198, 200). bb) Dieser Auslegung des 247 57 Abs. 4 i.V.m. 247 17 Abs. 3 Satz 1 LBeschG steht auch nicht entgegen, dass in anderen Gesetzen (z.B. 247 103 Satz 4 BauGB, 247 43 Abs. 3 Satz 2 Bundesleistungsgesetz) die R374ckenteig-nungsentsch344digung grunds344tzlich begrenzt wird auf den bei der ersten Enteig-nung zugrunde gelegten Verkehrswert des Grundst374cks. Eine solche ausdr374ck-liche Regelung hat der Gesetzgeber in 247 57 Abs. 4 LBeschG gerade nicht ein-gef374gt. 15 cc) Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 GG gebietet keine andere Auslegung. Bez374glich des seinerzeit enteigneten Grundst374ckseigentums steht der Kl344gerin vor der R374ckenteignung keine durch Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tzte Rechtsposi-tion mehr zu. 16 Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG steht in einem komplement344ren Verh344ltnis zur Enteignungserm344chtigung in Art. 14 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 38, 175, 179 ff). Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sichert den konkreten Bestand des Eigentums in der Hand des einzelnen Eigent374mers. Der B374rger muss allerdings den Zugriff des Staates auf sein Eigentum dulden, wenn die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG erf374llt sind. Nach dessen Satz 1 ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zul344ssig. Die 366ffentliche Auf-gabe, der die Enteignung dienen soll, ist danach einerseits deren Zweck, ande-rerseits aber auch deren Legitimation. Wird sie nicht ausgef374hrt oder das ent-eignete Grundst374ck hierzu nicht ben366tigt, so entf344llt diese Legitimation und mit ihr der Rechtsgrund f374r den Eigentumserwerb durch die 366ffentliche Hand. Damit entfaltet die Garantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wieder ihre Schutzfunktion. 17 - 7 - Die durch die Enteignung erlangte Rechtsposition der 366ffentlichen Hand kann dann keinen Vorrang vor der verfassungsrechtlich gesch374tzten Rechtstellung des B374rgers mehr haben. Mit dem Wegfall der die Enteignung legitimierenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entbehrt auch das Eigentum in der 366ffentlichen Hand f374r die Zukunft der Rechtfertigung. Die im Einklang mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG vollzogene Enteignung steht deshalb unter dem Vorbehalt, dass das enteignete Objekt auch tats344chlich dem Zweck zugef374hrt wird, zu dem es enteignet worden ist und der die Enteignung gerechtfertigt hat. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesch374tzte Eigentumsrecht wirkt im Anschluss an eine Enteignung in dem Sinne nach, dass dem enteigneten B374rger eine eigentumsrechtlich gesch374tzte Restposition - das Recht auf R374ckerwerb des Eigentum - verbleibt, die wirksam wird, wenn es sp344ter nicht zu der vorgesehenen Verwendung des enteigneten Gegen-stands kommt (vgl. BVerfGE 97, 89, 97; BVerfG, Kammerbeschluss, DVBl. 2000, 695; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 76, 365, 368 f). 18 Daraus folgt aber zugleich, dass mit der Verwendung des enteigneten Grundst374cks f374r den Allgemeinwohlbelang der Zweck der Enteignung erreicht ist. Die Enteignung ist damit vollzogen und abgeschlossen. Die enteignungs-rechtliche Fortwirkung gerichtet auf R374ckerwerb des Eigentums im Falle man-gelnder Verwendung des Enteigneten f374r den Allgemeinwohlbelang f344llt dann weg. Der Enteignungsbeg374nstigte hat sein Eigentumsrecht nicht als von vorn-herein mit einem R374ck374bereignungsanspruch des fr374heren Eigent374mers be-lastet erworben. Daran 344ndert auch nichts, dass der ehemalige Eigent374mer un-ter Umst344nden in einem sp344teren Zeitpunkt einen Anspruch darauf haben kann, den enteigneten Gegenstand zur374ckzuerhalten (vgl. BVerwG NJW 1990, 2400). Vielmehr beh344lt die 304nderung der Eigentumszuordnung ihre Rechtfertigung 19 - 8 - auch dann, wenn die Gemeinwohlaufgabe sp344ter wegf344llt (BVerwG NJW 1994, 1749; OLG K366ln NJW 1996, 2799, 2800 ff; vgl. Berkemann in: Umbach/ Clemens, GG, 2002, Art. 14 Rn. 678; Depenheuer in: Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 14 Rn. 433). dd) Dass das Landbeschaffungsgesetz in einer bestimmten Konstellation aus verfassungsrechtlichen Gr374nden korrekturbed374rftig ist, steht der hier vorge-nommenen, am Gesetz orientierten Auslegung nicht entgegen, da weiterge-hende Grundrechtspositionen der Kl344gerin nicht bestehen. Entgegen der Auf-fassung der Revision sind bei einer derart differenzierten Handhabung weder "undurchf374hrbare Abgrenzungsschwierigkeiten" noch "sachlich nicht zu recht-fertigende Ungleichbehandlungen" zu bef374rchten. 20 b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht f374r die Bemessung der R374ckenteignungsentsch344digung auf den Zustand des Grundst374cks zum Zeit-punkt des Erlasses des R374ckenteignungsbeschlusses Teil A am 1. Juni 1992 abgestellt und nicht - entgegen der Auffassung der Beklagten - auf den Zeit-punkt dessen Unanfechtbarkeit am 31. August 2000. 21 aa) 247 57 Abs. 4 i.V.m. 247 17 Abs. 3 Satz 1 LBeschG bestimmen schon dem Wortlaut nach den Erlass des R374ckenteignungsbeschlusses und nicht dessen Unanfechtbarkeit als ma337geblichen Zeitpunkt f374r den Zustand des Grundst374cks, nach dem sich die R374ckenteignungsentsch344digung bemisst. 22 bb) Hier ist aber schon deshalb auf den Erlass des R374ckenteignungsbe-schlusses Teil A abzustellen, weil die Beklagte durch ihre erfolglose Anfechtung dieses Beschlusses im Hinblick auf die Zul344ssigkeit der R374ckenteignung den Erlass des R374ckenteignungsbeschlusses Teil B (H366he der Geldentsch344digung) 23 - 9 - und darauf folgend die Durchf374hrung der R374ckenteignung unberechtigt verz366-gert hat. Deshalb konnte die Kl344gerin nicht zeitlich unmittelbar folgend das Grundst374ck gegen Zahlung der Entsch344digung erhalten. Die zeitlich sp344ter ein-getretenen Wertsteigerungen des Grundst374cks h344tten wirtschaftlich der Kl344ge-rin zugestanden, weil sie die R374ckenteignungsentsch344digung nicht nachtr344glich erh366ht h344tten. Es geh366rt zu den allgemeinen Grunds344tzen des Enteignungs-rechts, dass bei der Festsetzung der Entsch344digung nicht unber374cksichtigt blei-ben darf, wer f374r eine Verz366gerung ihrer Auszahlung verantwortlich ist (Se-natsurteile BGHZ 38, 103, 109; 40, 312, 316; 44, 52, 57). Es w344re mit dem Zweck der R374ckenteignungsentsch344digung nicht vereinbar, wenn der R374ckent-eignungsverpflichtete durch unbegr374ndete Rechtsmittel gegen die Zul344ssigkeit der R374ckenteignung den Bewertungsstichtag ver344ndern, damit die ihm zuste-hende Entsch344digung zu seinen Gunsten beeinflussen und einen "Verz366ge-rungsgewinn" einstreichen k366nnte (vgl. Senatsrechtsprechung zur Preisbemes-sung Urteile vom 22. Februar 1990 - III ZR 196/87 - NVwZ 1990, 797, 798 und vom 23. Juni 1983 - III ZR 40/82 - DVBl. 1983, 1147, 1148 [Verz366gerung durch Anfechtung der Zul344ssigkeit der Enteignung]; vom 24. Januar 1980 - III ZR 26/78 - NJW 1980, 1844, 1845 und Beschl374sse vom 22. September 1988 - III ZR 161/85 - BGHR GG Art. 14 Abs. 3 Satz 3 - Angebot 1 [Verz366gerung durch Ablehnung eines Angebots] und vom 25. Januar 1979 - III ZR 70/78 - [Verz366gerung durch unterbliebene Vorschusszahlung im Klageverfahren]). 2. Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass das Oberlandesge-richt bei der Bemessung der Entsch344digung sachverst344ndig beraten von der Geschossfl344chenzahl von 0,4 ausgegangen ist. 24 - 10 - Erst in der Berufungsbegr374ndung hat die Beklagte behauptet, der Gut-achterausschuss der Stadt R. habe f374r die Zeit vom 31. Dezember 1993 bis zum 31. Dezember 1999 eine Geschossfl344chenzahl von 0,3 ermittelt. 25 Die Zur374ckweisung dieses Vortrags der Beklagten nach 247 531 Abs. 2 ZPO durch das Berufungsgericht begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Es handelt sich um eine in erster Instanz noch nicht vorgetragene Tatsachen-behauptung und deshalb um ein neues Angriffsmittel. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung nach 247 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO liegen nicht vor. 26 Die Beklagte macht mit ihrer Anschlussrevision zu Unrecht geltend, 247 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei erf374llt, weil das Landgericht 374bersehen habe, dass der Gutachterausschuss der Stadt R. die Geschossfl344chenzahl von 0,4 erst zum 31. Dezember 2000 festgestellt habe. Dies habe deshalb der Ge-richtssachverst344ndige nicht f374r seine Begutachtung 374bernehmen d374rfen, die auf den Zeitpunkt 1. Juni 1992 abstelle. 27 Die Beklagte verkennt dabei, dass der vom Landgericht beauftragte Sachverst344ndige seinem Gutachten zun344chst aufgrund eigener Sch344tzung eine Geschossfl344chenzahl von 0,3 zugrunde gelegt und unter Ber374cksichtigung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens des Gutachterausschusses der Stadt R. seine Annahme f374r den ma337geblichen Zeitpunkt, den 1. Juni 1992, korrigiert hatte. Er hat deshalb nicht unbesehen einen Wert aus 2000 auf den Stichtag 1. Juni 1992 374bertragen, sondern seine Feststellung f374r den letzt-genannten Zeitpunkt unter Ber374cksichtung des f374r das Jahr 2000 ermittelten Wertes korrigiert, wovon das Landgericht auch ausgegangen ist und deshalb insoweit nichts 374bersehen hat. Im 334brigen ist davon auch der Gutachteraus-schuss der Stadt R. ausgegangen. Auch in dessen Gutachten wird von 28 - 11 - dem f374r den 31. Dezember 2000 ermittelten Wert darauf geschlossen, dass die-ser auch f374r den (Qualit344ts-)Stichtag am 1. Juni 1992 gegolten habe. Beide Sachverst344ndige gehen also davon aus, dass sich die Verh344ltnisse zwischen diesen Zeitpunkten nicht ver344ndert haben. 3. Ohne Erfolg bleiben die Angriffe beider Parteien gegen die Verzinsung der R374ckenteignungsentsch344digung ab dem 1. Oktober 2002. 29 a) Nicht frei von Rechtsfehlern ist allerdings die Auffassung des Be-rufungsgerichts, die Klage und die Widerklage gegen die Verzinsung seien ver-fristet (247 61 Abs. 1 LBeschG). 30 aa) Die Klage ist nicht verfristet. Zwar hat die Kl344gerin in der ersten In-stanz die Verzinsung nach 247 57 Abs. 4 i.V.m. 247 17 Abs. 4 LBeschG nicht aus-dr374cklich oder jedenfalls argumentativ angegriffen. Bei dem Zinsanspruch han-delt es sich um eine Nebenforderung (Senatsurteile vom 16. Februar 1970 - III ZR 73/69 - WM 1970, 646; vom 20. November 1975 - III ZR 129/73 - WM 1976, 162, 163), aber gleichwohl um einen eigenen von der Hauptforderung abgrenzbaren Streitgegenstand (vgl. BGH Urteil vom 12. April 1995 - XII ZR 104/94 - FamRZ 1995, 1138). Dennoch erfasst der Angriff gegen die Hauptfor-derung dem Grunde nach auch die Zinsforderung, denn diese k366nnte ohne die Hauptforderung keinen Bestand haben (vgl. BGH Urteile vom 17. M344rz 1994 - IX ZR 102/93 - NJW 1994, 1656; vom 18. M344rz 1992 - IV ZR 101/91 - NJW 1992, 1898f). Da die Kl344gerin sich gegen die H366he der Entsch344digungsforde-rung mit der Klage gewendet hat, hat sie sich zugleich gegen die Verzinsung gewehrt. Es ist ihr nach 247 61 Abs. 1 LBeschG nicht verwehrt, weitere Einw344nde gegen sie erst im Laufe des Verfahrens nachzuschieben. 31 - 12 - bb) Auch die Widerklage ist nicht verfristet, weil die Beklagte eine h366here Entsch344digung "zuz374glich der gesetzlichen Zinsen (247 17 LBeschG)" verlangt hat. Sie hat damit auch die Verzinsung der Entsch344digung in ihre Widerklage mit aufgenommen und es ist ihr nicht verwehrt, geltend zu machen, der Zinsbe-ginn nach 247 57 Abs. 4, 247 17 Abs. 4 LBeschG sei fr374her anzusetzen, als im R374ckenteignungsbeschluss Teil B festgesetzt. 32 b) Rechtsfehlerfrei ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, die R374ckenteignungsentsch344digung sei ab dem Zeitpunkt des Erlasses des R374ck-enteignungsbeschlusses Teil B, dem 1. Oktober 2002, zu verzinsen. 33 Nach 247 57 Abs. 4 i.V.m. 247 17 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 LBeschG ist die Ent-sch344digung ab dem Zeitpunkt des Erlasses des R374ckenteignungsbeschlusses zu verzinsen. Dieser besteht aus den Teilen A und B (247 47 Abs. 1, Abs. 2 LBeschG). Dabei liegt es nahe, dass f374r die Verzinsung der Zeitpunkt des Er-lasses des R374ckenteignungsbeschlusses Teil B ma337geblich ist. Denn erst zu dem Zeitpunkt steht der zu verzinsende Kapitalbetrag fest, dessen unverz374g-liche Leistung durch die Verzinsungspflicht sichergestellt werden soll (Bauch/ Schmidt, aaO., 247 17 LBeschG Anm. 8). Dabei ist auch insoweit In den Blick zu nehmen, dass die Beklagte den R374ckenteignungsbeschluss Teil A unbegr374ndet angefochten und die damit einhergehende mehrj344hrige Verz366gerung selbst zu vertreten hat (siehe oben II. 1. b) bb). 34 Im 334brigen sind der Beklagten die von ihr gezogenen Nutzungen des Grundst374cks w344hrend der Zeit der Anfechtung des R374ckenteignungsbeschlus-ses Teil A verblieben. Die Entsch344digung tritt als Gegenwert an die Stelle des Grundst374cks. Deren Nutzungen sind die Zinsen (Senatsurteile BGHZ 48, 291, 294; vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 2000, 230, 231). Es ist 35 - 13 - nicht ersichtlich, warum dem Grundst374ckseigent374mer bei einer erfolglosen An-fechtung des R374ckenteignungsbeschlusses Teil A gleichsam zweimal Nutzun-gen zuflie337en sollten. Nicht ma337geblich f374r die Verzinsung der R374ckenteignungsentsch344digung ist der Zeitpunkt der R374ck374bertragung des Grundst374cks auf die Kl344gerin. 36 Der erkennende Senat hat die gesetzlich angeordnete Verzinsung nach Umfang und Dauer f374r so bestimmt gehalten, dass er die Festsetzung im Ent-eignungsbeschluss f374r nicht erforderlich gehalten hat (Senatsurteil vom 20. No-vember 1975 - III ZR 129/73 - WM 1976, 162). Er ist f374r die Enteignung stets davon ausgegangen, dass nach 247 17 Abs. 4 LBeschG nicht der tats344chliche Verlust des Grundst374cks ma337geblich ist f374r die Verzinsung, sondern der Erlass des Enteignungsbeschlusses (Senatsurteile vom 30. April 1964 - III ZR 55/63 - LM LandBeschG Nr. 7; BGHZ 48, 291, 293f.). Der Zinsanspruch ist dabei un-abh344ngig davon, ob ein konkreter Nachteil entstanden ist (Senatsurteile BGHZ 88, 337, 341; vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 2000, 230, 231 f). 37 Der gesetzlich angeordnete Verzinsungszeitpunkt kann dazu f374hren, dass das Grundst374ck wegen der Anfechtung des Enteignungsbeschlusses Teil B noch im Eigentum des Enteignungsverpflichteten steht und die Verzin-sung eine l344ngere Zeit betreffen kann, in der er das Grundst374ck noch besitzt und ihm gleichzeitig die Zinsen aus dem festgesetzten Entsch344digungsbetrag zustehen. Dem Gesetzgeber war bei Erlass des Landbeschaffungsgesetzes bewusst, dass der Beginn der Zinspflicht im Regelfall von dem Tag der tats344ch-lichen Rechts344nderung abweicht; gleichwohl hat er die Verzinsung vom Erlass des Enteignungsbeschlusses abh344ngig gemacht (vgl. v. Schalburg NJW 1965, 91). Dies wird durch die Systematik des Gesetzes belegt. 247 51 Abs. 1 Satz 1 38 - 14 - LBeschG bestimmt, dass erst nach Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses (Teil A und B) der Tag bestimmt wird, mit dessen Beginn die im Enteignungs-beschluss vorgesehenen Rechts344nderungen eintreten. Nach der gesetzlichen Regelung fallen damit im Regelfall der Zeitpunkt des Zinsbeginns und der Rechts344nderung auseinander. Die gesetzlich gewollte Verzinsung der Entsch344-digung auch f374r einen Zeitraum, in dem die Rechts344nderungen noch nicht ein-getreten sind, ist jedoch hinzunehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 31, 235, 237; 98, 188, 194; vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 2000, 230, 231 f). Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn es - wie hier - um die R374ck-enteignung geht. Schlick Wurm Kapsa Herrmann W366stmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 31.05.2006 - 2b O 285/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 14.03.2007 - I-18 U 135/06 -
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