BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 78/08 Verk374ndet am: 20. Januar 2011 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 9. September 2010 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Bergmann sowie die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 24. April 2008 unter Zu-r374ckweisung der weitergehenden Rechtsmittel im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag zu I zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte 304nderung des 334bersetzungsvertrages verurteilt hat. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 27. September 2006 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels abge344n-dert. Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, 374ber das Werk mit dem Originaltitel "Shopaholic ties the Knot" von Sophie Kinsella vom 8. Dezember 2002 dahingehend einzuwilligen, dass 247 6 folgende Fassung erh344lt: 6.1 (bleibt unver344ndert) 6.2 Absatzverg374tung 6.2.1 334bersteigt die Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplare im Hardcover/Trade Paperback 5.000 Exemplare, erh344lt die 334bersetzerin ein zus344tzliches Honorar in H366he von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises). Elektronische Ausgaben werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare einbezogen. 6.2.2 334bersteigt die Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplare im Taschenbuch 5.000 Exemplare, erh344lt die 334bersetzerin ein zus344tzliches Honorar in H366he - 3 - von 0,4% des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufs-preises). Elektronische Ausgaben werden in die Berech-nung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare einbezogen. 6.3. Erl366sbeteiligung 6.3.1 Die 334bersetzerin erh344lt des Weiteren eine Beteiligung in H366he von einem F374nftel des Autorenanteils an den Erl366sen, die der Verlag durch die eigene Verwertung des 374bersetz-ten Werkes in Form von nicht der Buchpreisbindung unter-liegenden Produkten erzielt; der Erl366santeil, den der 334ber-setzer erh344lt, darf nicht h366her sein, als der Erl366santeil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des 374bersetz-ten Werkes von der 334bersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteili-gung des 334bersetzers entsprechend geringer; 6.3.2 Die 334bersetzerin erh344lt des Weiteren eine Beteiligung in H366he von einem F374nftel des Autorenanteils an den Erl366sen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des 374bersetzten Werkes einr344umt oder 374bertr344gt; der Erl366santeil, den der 334bersetzer erh344lt, darf nicht h366her sein, als der Erl366santeil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des 374bersetzten Werkes von der 334berset-zung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des 334bersetzers entspre-chend geringer. Die Entscheidung 374ber die Kosten der ersten Instanz bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Kosten der Rechtsmittel werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist 334bersetzerin; die Beklagte ist eine Verlagsgruppe. Die Parteien schlossen am 26. Juni/8. Dezember 2002 einen Vertrag, mit dem sich die Kl344gerin zur 334bersetzung des Romans "Shopaholic ties the Knot" von So-phie Kinsella verpflichtete. In dem Vertrag ist unter anderem bestimmt: 247 4 Rechteeinr344umung Die 334bersetzung wird zu dem Zweck erstellt, den Verlag zu ihrer umfassenden und ausschlie337lichen Nutzung in allen sich bietenden Verwertungsarten in Stand zu setzen. Die Vertragsparteien sind sich dar374ber einig, dass diesem Zweck einer umfassenden und koordinierten Verwertung des Werks nur durch eine umfassende Einr344umung der Nutzungsrechte f374r alle bekannten Nut-zungsarten und Verwendungsformen gedient werden kann. Alle diese Nut-zungsrechte sowie alle sonstigen aus dem Urheberrecht an dem Werk und sei-nen Bearbeitungen flie337enden Rechte und Anspr374che werden dem Verlag des-halb r344umlich, zeitlich und inhaltlich unbeschr344nkt zur gewerbsm344337igen Aus-wertung und treuh344nderischen Verwaltung und Wahrnehmung einger344umt. Der Verlag ist zur Auswertung der nachfolgend genannten Nutzungsrechte und zur Wahrnehmung der hierf374r im Gesetz festgelegten Verg374tungsanspr374che im eigenen Verlag oder durch 334bertragung ausschlie337licher oder einfacher Nut-zungsrechte an fremde Unternehmen, auch durch Beauftragung von Verwer-tungsgesellschaften und Agenturen, berechtigt aber nicht verpflichtet. [205] Zu den dem Verlag einger344umten Nutzungsrechten rechnen insbesondere die folgenden Rechte [205] 247 6 Honorar 6.1 Die 334bersetzerin erh344lt f374r ihre T344tigkeit und f374r die 334bertragung s344mtli-cher Rechte gem344337 247 4 als Gegenleistung ein Honorar von 18 200 pro Normseite (30 Zeilen 340 60 Anschl344ge) des 374bersetzten Textes, zahlbar bei Manuskriptabnahme durch den Verlag, vorbehaltlich der Rechte aus 247 9.1. 6.2 ErfolgsbeteiIigung 6.2.1 Ersterscheinen als HC oder Trade Paperback-Ausgabe mit anschlie337en-dem TB bei der [Beklagten] 334bersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare im Hard-cover/Trade Paperback 30.000 Exemplare, erh344lt die 334bersetzerin ein zus344tzliches Honorar in H366he von 0,5% des Nettoladenpreises. 334ber-steigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare im Taschen-buch 150.000 Exemplare, erh344lt die 334bersetzerin ein zus344tzliches Pau-schalhonorar in H366he von 50% des Normseitenhonorars. Das Gleiche gilt fortlaufend in Schritten von jeweils weiteren 150.000 verkauften und be- - 5 - zahlten Exemplaren. [205] Elektronische Ausgaben werden in die Berech-nung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare derjenigen Buchausgabe einbezogen, die zuletzt vor Erscheinen der elektronischen Ausgabe ver366ffentlicht wurde. 6.2.2 Ersterscheinen als Taschenbuch 334bersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare im erster-scheinenden Taschenbuch 100.000 Exemplare, erh344lt die 334bersetzerin ein zus344tzliches Pauschalhonorar in H366he von 50% des Normseitenho-norars. Das Gleiche gilt fortlaufend in Schritten von jeweils weiteren 100.000 verkauften und bezahlten Exemplaren. [205] Elektronische Aus-gaben werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften und bezahl-ten Exemplare einbezogen. 247 7 Abrechnung [205] 7.2 Der Verlag rechnet in jedem Jahr zum 30. Juni und zum 31. Dezember ab. Abrechnung und Zahlung erfolgen innerhalb von zwei Monaten nach diesen Terminen. [205] 7.3 Der Verlag ist verpflichtet zur 334berpr374fung der Honorarabrechnungen, ei-nen von der 334bersetzerin beauftragten Wirtschaftspr374fer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverst344ndigen, Einsicht in die f374r die Honorar-abrechnung relevanten B374cher und Unterlagen zu gew344hren. Die hier-durch anfallenden Kosten tr344gt der Verlag, wenn sich die Abrechnungen als fehlerhaft erweisen und die Differenz zu Lasten der 334bersetzerin gr366-337er ist als 5% des Abrechnungsvolumens des letzten gepr374ften Abrech-nungszeitraums. Die Kl344gerin ist der Ansicht, die vereinbarte Verg374tung sei nicht ange-messen. Sie verlangt von der Beklagten die Einwilligung in die 304nderung des Vertrages, durch die ihr die angemessene Verg374tung gew344hrt wird. 2 Die Kl344gerin hat im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zu verurteilen 3 I. in die Ab344nderung des mit ihr bestehenden 334bersetzungsvertrages vom 28. Dezember 2002 374ber das Werk mit dem Originaltitel "Shopaholic ties the Knot" von Sophie Kinsella mit folgender Fassung des 247 6 einzuwilligen: 6.2. Die 334bersetzerin erh344lt f374r ihre T344tigkeit und f374r die 334bertragung s344mtlicher Rechte als Gegenleistung zus344tzlich zu dem Normseiten-honorar in Ziffer 6.1 eine Absatzverg374tung in H366he von 1% des Netto-ladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) f374r jedes verkaufte und bezahlte Exemplar in einer Hardcoverausgabe bis 20.000 Exemplare und 2% - 6 - ab dem 20.001. Exemplar, sowie 0,5% des Nettoladenverkaufspreises f374r jedes verkaufte und bezahlte Exemplar in der Taschenbuchausga-be bis 20.000 Exemplare, 1% ab dem 20.001. Exemplar, 1,5% ab dem 40.000. Exemplar und 2% ab dem 100.000. Exemplar. Erscheint das Werk zun344chst oder nur in einer Taschenbuchausgabe, so erh366-hen sich die Prozents344tze f374r alle Exemplare, die vor dem etwaigen sp344teren Erscheinen einer Hardcover-Ausgabe verkauft werden, um jeweils 0,25%. 6.3. Von jeder weiteren Nutzung der 334bersetzung (247 4.1 bis 4.10) in zur [Beklagten] geh366renden Unternehmen erh344lt die 334bersetzerin 2% vom Endabgabepreis. 6.4. Von s344mtlichen Nettoerl366sen, die beim Verlag insgesamt durch Ein-r344umung von Lizenzen in Aus374bung der in 247 4.1 bis 4.10 einger344um-ten Rechte eingehen, erh344lt die 334bersetzerin 25%. In 247 7.3 Satz 2 wird nach dem Passus "wenn sich die Abrechnungen als feh-lerhaft erweisen" ein Punkt eingef374gt und der anschlie337ende Passus "und die Differenz" bis "Abrechnungszeitraum" ersatzlos gestrichen. Hilfsweise: in die Ab344nderung des 247 6 des 334bersetzervertrages vom 26. Juni/8. Dezem-ber 2002 zur Anpassung dahingehend einzuwilligen, dass ihr eine vom Ge-richt im Wege der freien Sch344tzung festzusetzende, angemessene Verg374-tung f374r die 334bertragung der Urhebernutzungsrechte an ihrer 334bersetzung des Werkes "Shopaholic ties the Knot" von Sophie Kinsella gew344hrt wird, die 374ber das Honorar in 247 6 des 334bersetzervertrages vom 26. Juni/8. Dezember 2002 hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die 304nderung entspre-chend zu formulieren. II. die aus der Ab344nderung und nach Auskunfts- und Rechnungslegung gem344337 247 7.2 des 334bersetzervertrages einschlie337lich der Abrechnung der Nettoerl366-se gem344337 Klageantrag I 6.3. und 6.4. in den Zeitr344umen des 247 7.2 sich er-gebenden Betr344ge nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung an sie zu bezahlen (2. Stufe der Stufenklage). Das Landgericht hat dem Hauptantrag durch Teilurteil stattgegeben. 4 Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Teilurteil des Landgerichts unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels ab-ge344ndert und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verur-teilt, 5 in eine Ab344nderung des zwischen den Parteien geschlossenen 334bersetzerver-trages 374ber das Werk mit dem Originaltitel "Shopaholic ties the Knot" von So- - 7 - phie Kinsella vom 8. Dezember 2002 dahingehend einzuwilligen, dass 247 6 fol-gende Fassung erh344lt: 6.1 (bleibt unver344ndert) 6.2.1 Die 334bersetzerin erh344lt zum Normseitenhonorar gem344337 Ziffer 6.1 eine Absatzverg374tung in H366he von 1,5% des jeweiligen Nettoladenverkaufs-preises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten La-denverkaufspreises) f374r jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar. Elektronische Ausgaben werden in die Verrechnung der An-zahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplare einbezo-gen. Dies gilt auch f374r Print- und elektronische Ausgaben von zur [Be-klagten] geh366renden Unternehmen. 6.2.2 Die 334bersetzerin erh344lt des Weiteren eine Absatzverg374tung in H366he von 1,5% des jeweiligen H344ndlerabgabepreises f374r die Verwertung von Ne-benrechten (247 4) in Form von nicht der Buchpreisbindung unterliegenden Produkten, sofern die Verwertung durch den Verlag selbst oder durch zur [Beklagten] geh366rende Unternehmen erfolgt, wenn und soweit damit die von ihr gefertigte 334bersetzung benutzt wird. 6.2.3 Die 334bersetzerin erh344lt des Weiteren eine Beteiligung von 10% an den Nettoerl366sen, die beim Verlag f374r die Einr344umung von Nebenrechten (247 4) eingehen, wenn und soweit die vergebenen Nebenrechte die Benutzung der von ihr gefertigten 334bersetzung mit umfassen. 6.2.4 Das Normseitenhonorar nach Ziffer 6.1 ist auf die Absatzverg374tung sowie gegebenenfalls noch auf die Beteiligung an den Nettoerl366sen aus der Vergabe von Nebenrechten anzurechnen. Dagegen haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Kl344gerin erstrebt die Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils. Die Beklagte verfolgt ihren Antrag auf Abweisung der Klage wei-ter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zur374ck-zuweisen. 6 Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, es bestehe ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach 247 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Hierzu hat es ausgef374hrt: 7 Angesichts der 334bertragung s344mtlicher Rechte an den urheberrechtlich gesch374tzten 334bersetzungen des Romans f374r die gesamte Dauer der Schutzfrist k366nne das gew344hlte Verg374tungssystem, das sich trotz der vorgesehenen Er- 8 - 8 - folgsbeteiligung im Wesentlichen in dem vereinbarten Pauschalhonorar von 18 200 pro Normseite ersch366pfe, eine angemessene Verg374tung des Urhebers 374ber die gesamte Laufzeit des Vertrages nicht sicherstellen. Die Redlichkeit erfordere grunds344tzlich ein nach dem Ma337stab von Dauer, Umfang und Intensi-t344t der durch die Rechtseinr344umung erm366glichten Nutzungshandlungen ermit-teltes Absatzhonorar. Danach sei ohne Unterscheidung nach Hardcover- und Taschenbuchausgabe eine Absatzbeteiligung in H366he von 1,5% des Nettola-denverkaufspreises f374r jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Buchex-emplar angemessen. Dieselbe Beteiligung geb374hre der Kl344gerin auch hinsicht-lich der weiteren Produkte, die - wie elektronische Ausgaben oder E-Books - der Buchpreisbindung unterl344gen. F374r Produkte, die - wie H366rb374cher - nicht der Buchpreisbindung unterl344gen, biete sich der H344ndlerabgabepreis als Bemes-sungsgrundlage an, der im Gegensatz zum Endabgabepreis leicht feststellbar und 374berpr374fbar sei. F374r H366rb374cher sei angesichts eines Autorenanteils von 8% ein 334bersetzeranteil von 1,5% angemessen. Dar374ber hinaus sei der Kl344gerin ein Anteil von 10% an den Nettoerl366sen zuzusprechen, die die Beklagte aus der Vergabe von Nebenrechten erziele. Das Normseitenhonorar sei auf die Absatz-verg374tung und die Nebenrechtserl366sbeteiligung anzurechnen. F374r die von der Kl344gerin erstrebte Verpflichtung der Beklagten, die Kosten einer Bucheinsicht auch dann zu tragen, wenn diese eine Differenz von weniger als 5% des Ab-rechnungsvolumens ergebe (247 7.3 Satz 2 des Vertrages), biete 247 32 UrhG keine Grundlage. B. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. Die Kl344gerin kann von der Beklagten zwar entsprechend dem Hilfsantrag zu I die Einwilligung in eine Vertrags344nderung verlangen, die zu ei-ner angemessenen Verg374tung in Form einer Absatzverg374tung und einer Beteili-gung an den Erl366sen aus der Vergabe von Rechten an Dritte f374hrt. Die vom Be- 9 - 9 - rufungsgericht vorgenommene Bestimmung der Verg374tung ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. 10 I. Der Hilfsantrag zu I ist hinreichend bestimmt und damit zul344ssig. Zwar verlangt 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grunds344tzlich eine Bezifferung des Klagean-trags. Beansprucht aber ein Urheber - wie hier - die 304nderung einer Vereinba-rung 374ber den Betrag einer Urheberverg374tung, durch die ihm die angemessene Verg374tung gew344hrt wird, ist es zul344ssig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Ab344nderung des Vertrages nach richterlichem Ermessen entsprechend 247 287 Abs. 2 ZPO abzielt. In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen f374r die Ermessensaus374bung und eine Gr366337enordnung des An-spruchs anzugeben (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 13 - Talking to Addison, mwN). Die Kl344gerin hat die Grundlagen f374r eine Ermessensaus374bung vorgetragen und mit dem Hauptantrag zu II eine Gr366337enordnung seiner Vorstellung genannt. II. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl344gerin von der Beklagten nach 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die 304nderung des 334bersetzungsvertrages beanspruchen kann. Nach dieser Be-stimmung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Verg374tung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die 304nderung des Vertra-ges verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Verg374tung gew344hrt wird. 11 1. Die in ihrer derzeit geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in Kraft getrete-ne Bestimmung des 247 32 UrhG ist auf den am 26. Juni/8. Dezember 2002 ge-schlossenen 334bersetzungsvertrag anzuwenden. 12 - 10 - 2. Die 334bersetzungen der Kl344gerin stellen, wie das Berufungsgericht von der Revision der Beklagten unbeanstandet angenommen hat, pers366nliche geis-tige Sch366pfungen dar, die nach 247 2 Abs. 2, 247 3 Satz 1 UrhG Urheberrechts-schutz genie337en (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97 , GRUR 2000, 144 f. - Comic-334bersetzungen II, mwN). 13 14 3. Die von den Parteien vereinbarte Verg374tung ist, wie das Berufungsge-richt im Ergebnis mit Recht angenommen hat, nicht angemessen. a) Unter welchen Voraussetzungen eine Verg374tung angemessen ist, ist in 247 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach 247 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach ge-meinsamen Verg374tungsregeln ( 247 36 UrhG ) ermittelte Verg374tung angemessen. Gibt es - wie im Streitfall - keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Verg374tungsregeln, ist eine Verg374tung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Gesch344ftsverkehr nach Art und Umfang der einger344umten Nutzungs-m366glichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Be-r374cksichtigung aller Umst344nde 374blicher- und redlicherweise zu leisten ist ( 247 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ). 15 Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, welche Verg374tung danach f374r 334bersetzer von belletristischen Werken (BGHZ 182, 337 - Talking to Addison) und von Sachb374chern (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, ZUM-RD 2010, 16) angemessen ist. Er ist dabei von dem Grund-satz ausgegangen, dass eine Verg374tung regelm344337ig nur dann angemessen ist, wenn sie den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes ange-messen beteiligt. Nutzt ein Verwerter das Werk fortlaufend durch den Vertrieb von Vervielf344ltigungsst374cken, entspricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Verg374tung des Urhebers an die Zahl und den Preis der verkauften 16 - 11 - Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. Erzielt ein Verwerter da-durch Erl366se, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einr344umt, ge-bietet es das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Wer-kes, dem Urheber auch einen Anteil an diesen Erl366sen zu gew344hren. Zur n344he-ren Bestimmung der danach angemessenen Verg374tung von 334bersetzern hat der Senat die "Gemeinsamen Verg374tungsregeln f374r Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache" als Orientierungshilfe herangezogen. Der Senat hat entschieden, dass 334bersetzer von belletristischen Werken und von Sachb374chern danach als angemessene Verg374tung grunds344tzlich eine Absatzverg374tung in H366he von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardco-ver-Ausgaben und in H366he von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Ta-schenbuchausgaben beanspruchen k366nnen, die dann, wenn 334bersetzern ein f374r sich genommen 374bliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantieho-norar erhalten und keine besonderen Umst344nde vorliegen, f374r Hardcover-Ausgaben auf 0,8% des Nettoladenverkaufspreises und f374r Taschenbuchaus-gaben auf 0,4% des Nettoladenverkaufspreises herabzusetzen und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist (BGHZ 182, 337 Rn. 36 - Talking to Ad-dison; BGH, ZUM-RD 2010, 16 Rn. 36). Daran h344lt der Senat - wie er in der ebenfalls heute verk374ndeten Entscheidung "Destructive Emotions" n344her aus-gef374hrt hat (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 20 bis 31) - auch unter Ber374cksichtigung der dagegen vorgebrachten Einw344nde fest. 17 Der Senat hat weiterhin bereits entschieden, dass den 334bersetzern dar-374ber hinaus als angemessene Verg374tung grunds344tzlich die H344lfte des Nettoer-l366ses zusteht, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des 374bersetzten Werkes einr344umt. Dabei ist unter Nettoerl366s der Be-trag zu verstehen, der nach Abzug der Verg374tungen weiterer Rechtsinhaber 18 - 12 - verbleibt und auf die Verwertung der 334bersetzung entf344llt. Gegen diese Beurtei-lung sind Bedenken erhoben worden, die es angebracht erscheinen lassen, die Beteiligung des 334bersetzers an solchen Erl366sen genauer zu bestimmen und sie zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen. Der Senat hat in der heute verk374ndeten Entscheidung "Destructive Emotions" im Einzelnen ausgef374hrt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 32 bis 43), dass die ange-messene Beteiligung des 334bersetzers an Erl366sen, die der Verlag dadurch er-zielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des 374bersetzten Werkes einr344umt oder 374bertr344gt, danach grunds344tzlich ein F374nftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes betr344gt. Der Erl366santeil, den der 334bersetzer erh344lt, darf allerdings den Erl366santeil, der dem Verlag verbleibt, nicht 374bersteigen. So-weit bei der Nutzung des 374bersetzten Werkes von der 334bersetzung in geringe-rem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des 334bersetzers entsprechend zu verringern. b) Nach diesen Ma337st344ben ist die vereinbarte Verg374tung keine ange-messene Verg374tung. 19 aa) Die Kl344gerin kann f374r die Einr344umung der r344umlich, zeitlich und in-haltlich unbeschr344nkten Nutzungsrechte an ihren 334bersetzungen des Romans als angemessene Verg374tung grunds344tzlich eine Absatzverg374tung in H366he von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in H366he von 0,4% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspru-chen, die jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist, soweit das als Ga-rantiehonorar vereinbarte Seitenhonorar von 18 200 pro Normseite f374r sich ge-nommen 374blich und angemessen ist und auch sonst keine besonderen Um-st344nde f374r eine Erh366hung oder Verringerung der Verg374tungss344tze vorliegen. Dar374ber hinaus steht ihm als angemessene Verg374tung grunds344tzlich eine Betei- 20 - 13 - ligung an s344mtlichen Erl366sen aus der Vergabe von Rechten an Dritte in H366he von einem F374nftel des Autorenanteils zu. 21 bb) Nach dem 334bersetzungsvertrag erh344lt die Kl344gerin bei einem Erster-scheinen des Werkes als Hardcover- oder Trade Paperback-Ausgabe ab dem 30.000sten Exemplar ein zus344tzliches Honorar in H366he von 0,5% des Nettover-kaufsladenpreises (247 6.2.1 des Vertrages) und bei einem Ersterscheinen als Taschenbuch ab dem 100.000sten Exemplar ein zus344tzliches Pauschalhonorar in H366he von 50% des Normseitenhonorars (247 6.2.2 des Vertrages). Der verein-barte Verg374tungssatz liegt damit erheblich unter dem angemessenen Verg374-tungssatz von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises f374r Hardcover-Ausgaben und 0,5% des Nettoladenverkaufspreises f374r Taschenbuchausgaben. Zudem ist die vereinbarte Verg374tung erst ab dem 30.000sten Hardcover-Exemplar bzw. dem 100.000sten Taschenbuch-Exemplar und nicht jeweils bereits ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen. Der 334bersetzungsvertrag sieht ferner keine Be-teiligung der Kl344gerin an den Erl366sen aus der Verwertung von Nebenrechten vor. cc) Es kann nicht angenommen werden, das als Garantiehonorar verein-barte Seitenhonorar von 18 200 pro Normseite 374berschreite den Rahmen des f374r die T344tigkeit der Kl344gerin 374blichen und angemessenen Seitenhonorars, so dass eine Verringerung der normalerweise angemessenen Absatzverg374tung oder Nebenrechtserl366sbeteiligung gerechtfertigt w344re. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte Seitenhonorar 374ber dem f374r die T344tigkeit der Kl344gerin 374blichen und angemessenen Seitenhonorar liegt. 22 Die Revisionserwiderung der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, die mit der Kl344gerin vereinbarte Verg374tung habe weit 374ber dem Branchendurch-schnitt gelegen, weil es sich um eine leichte, keine besonderen Anforderungen 23 - 14 - stellende 334bersetzung gehandelt habe, die keine Recherchen erfordert habe. Selbst wenn der Schwierigkeitsgrad der 334bersetzung im Streitfall lediglich durchschnittlich gewesen sein sollte, k366nnte die vereinbarte Normseitenverg374-tung von 18 200 zwar m366glicherweise als 374berdurchschnittlich, aber nicht als un-angemessen hoch angesehen werden. 24 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass andere besondere Umst344nde vorliegen, die eine niedrigere als die normalerweise angemessene Absatzverg374tung rechtfertigen k366nnten. Solche Umst344nde hat das Berufungs-gericht nicht festgestellt und die Beklagte auch nicht geltend gemacht. 4. Da die vereinbarte Verg374tung im Sinne des 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, kann die Kl344gerin von der Beklagten verlangen, in eine 304nderung der Vertr344ge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Verg374tung der Kl344gerin f374hrt. Die vom Berufungsgericht zuerkannte Verg374tung ist aller-dings gleichfalls nicht angemessen. Das Berufungsurteil kann daher insoweit keinen Bestand haben. 25 III. Auf den Hilfsantrag zu I ist der Vertrag auch in weiteren Punkten an-zupassen 26 1. Soweit das Berufungsgericht eine Vertrags344nderung abgelehnt hat, mit der eine Verpflichtung der Beklagten begr374ndet wird, die Kosten einer Bucheinsicht auch dann zu tragen, wenn diese eine Differenz zu Lasten der 334bersetzerin von weniger als 5% des Abrechnungsvolumens ergibt (247 7.3 Satz 2 des Vertrages), ist kein Rechtsfehler zu erkennen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass 247 32 UrhG keine Grundlage f374r einen solchen Anspruch bietet. Die Gerichte haben im Falle der Unangemessenheit einer Verg374tungsvereinbarung den Vertrag nach 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG allein 27 - 15 - hinsichtlich der H366he der Verg374tung und nicht etwa in allen Gesichtspunkten anzupassen. 28 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Kl344gerin einen Anspruch auf Einwilligung in eine Regelung hat, die sie an s344mtlichen Nutzungen des 374bersetzten Werkes durch die Beklagte selbst beteiligt, die nicht der Preisbindung unterliegen. Die im Rahmen des Hilfsantrags vorgenommene Vertrags344nderung muss sich auf s344mtliche einger344umten Rechte beziehen und daher etwa den Fall erfassen, dass der Verlag ein H366rbuch herausgibt. Auch f374r eine solche Eigenverwertung des 374bersetzten Werkes durch den Verlag ist dem 334bersetzer nach dem Grundsatz, dass der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist, eine absatzbezogene Verg374tung zu zahlen. Als Verg374tungssatz erscheint - wie bei der Verwertung von Nebenrechten durch Dritte - grunds344tzlich eine Beteiligung des 334bersetzers in H366he von einem F374nftel der Beteiligung des Autors angemessen. Auch hier gilt, dass der Erl366santeil, den der 334bersetzer erh344lt, nicht h366her sein darf, als der Erl366santeil, der dem Verlag verbleibt, und dass die Beteiligung des 334ber-setzers entsprechend herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des 374bersetz-ten Werkes von der 334bersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird. 3. Das Berufungsgericht hat nicht ber374cksichtigt, dass die Kl344gerin einen Anspruch auf Einwilligung in eine Regelung hat, die sie an den Erl366sen der Be-klagten aus einer 334bertragung von Nutzungsrechten auf Dritte beteiligt (vgl. 247 4 Abs. 2 des Vertrages). Aufgrund einer 334bertragung der Nutzungsrechte auf Dritte wird ihre 334bersetzung nicht weniger intensiv genutzt als aufgrund einer Einr344umung der Nutzungsrechte an Dritte. Auch insoweit ist es daher ange-messen, dem 334bersetzer eine Beteiligung in H366he von einem F374nftel der Betei-ligung des Autors an den Erl366sen zu gew344hren, die allerdings den Erl366santeil 29 - 16 - nicht 374bersteigen darf, der dem Verlag verbleibt, und herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des 374bersetzten Werkes von der 334bersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird. 30 C. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revisionen der Parteien unter Zur374ckweisung der weitergehenden Rechtsmittel aufzuheben, soweit das Beru-fungsgericht den Hilfsantrag zu I auf Verurteilung zur Einwilligung in eine vom Gericht formulierte 304nderung des 334bersetzungsvertrages abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endent-scheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Kl344gerin kann von der Beklagten nach 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ver-langen, in eine 304nderung der Vertr344ge einzuwilligen, die zu einer angemesse-nen Verg374tung der Kl344gerin f374hrt. 31 Danach kann die Kl344gerin beanspruchen, dass die Beklagte in die Ab344n-derung von 247 6 des 334bersetzungsvertrages einwilligt, durch die sie ein zus344tzli-ches Honorar in H366he von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover- und Trade-Paperback-Ausgaben und in H366he von 0,4% des Nettoladenver-kaufspreises bei Taschenbuchausgaben erh344lt, jeweils soweit die Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplare 5.000 Exemplare 374ber-steigt. Elektronische Ausgaben werden dabei - wie von den Parteien verein-bart - in die Berechnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare einbezogen. 32 Die Kl344gerin kann ferner verlangen, dass die Beklagte in die Ab344nderung von 247 6 des 334bersetzungsvertrages einwilligt, durch die sie eine Beteiligung an den Erl366sen in H366he von einem F374nftel des Autorenanteils erh344lt, die der Verlag 33 - 17 - dadurch erzielt, dass sie das 374bersetzte Werk selbst in Form von nicht der Buchpreisbindung unterliegenden Produkten verwertet oder Dritten das Recht zur Nutzung des 374bersetzten Werkes einr344umt oder 374bertr344gt. 34 Es kann nicht angenommen werden, dass das vereinbarte Normseiten-honorar von 18 200 unterhalb des f374r die T344tigkeit des Kl344gers 374blichen und an-gemessenen Normseitenhonorars liegt und daher eine Erh366hung der Absatz-verg374tung oder Erl366sbeteiligung veranlasst ist. Es sind auch keine anderen be-sonderen Umst344nde vorgetragen oder ersichtlich, die eine Erh366hung der nor-malerweise angemessenen Absatzverg374tung geboten erscheinen lassen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte Garantiehonorar von 18 200 pro Normseite 374ber dem f374r die T344tigkeit der Kl344gerin 374blichen und angemessenen Seitenhonorar liegt. Die Revision der Kl344gerin hat nicht darge-legt, weshalb im Streitfall - wie von ihr geltend gemacht - eine leichte Erh366hung der Absatzbeteiligung auf einen Verg374tungssatz von 0,5% bei Taschenbuch-ausgaben gerechtfertigt sein soll. - 18 - D. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1 ZPO. 35 Bornkamm Bergmann Pokrant Schaffert Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 27.09.2006 - 21 O 25003/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 24.04.2008 - 6 U 1552/07 -
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