BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 78/09 Verk374ndet am: 20. September 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja DOBERLUG GmbHG 247 52; AktG 247247 116, 93 Abs. 1, 2 Die Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH sind bei einer Verletzung ihrer 334berwachungspflicht hinsichtlich der Beachtung des Zahlungsverbots aus 247 64 Satz 1 GmbHG nur dann der GmbH gegen374ber nach 247 93 Abs. 2, 247 116 AktG, 247 52 GmbHG ersatzpflichtig, wenn die Gesellschaft durch die regelwidrigen Zahlungen in ihrem Verm366gen i.S. der 247247 249 ff. BGB gesch344digt worden ist. Die Aufsichtsratsmit-glieder haften dagegen nicht, wenn die Zahlung - wie im Regelfall - nur zu einer Ver-minderung der Insolvenzmasse und damit zu einem Schaden allein der Insolvenz-gl344ubiger gef374hrt hat. BGH, Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 78/09 - OLG Brandenburg LG Cottbus - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 12. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. L366ffler f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des Branden-burgischen Oberlandesgerichts vom 17. Februar 2009 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-klagten entschieden worden ist. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 26. Juni 2007 wird zur374ckge-wiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der Stadtwerke Doberlug-Kirchhain GmbH i.L. (im Folgenden: Schuldnerin). Er macht gegen die Beklagten, die in unterschiedlichen Zeitr344umen Mitglieder des fakultativen Auf-sichtsrats der Schuldnerin waren, einen Ersatzanspruch geltend mit der Be-gr374ndung, sie h344tten es pflichtwidrig und schuldhaft zugelassen, dass der Ge- 1 - 3 - sch344ftsf374hrer nach Eintritt der Insolvenzreife der Schuldnerin noch "Zahlungen" im Sinne des 247 64 Abs. 2 GmbHG aF bewirkt habe. 2 Die Schuldnerin war in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, weil sie von ihrer Alleingesellschafterin, der Stadt Doberlug-Kirchhain, 35 Arbeitnehmer 374bernommen hatte und die daf374r als Ausgleich gedachte Bezahlung von Arbei-ten f374r die Stadt und den Zweckverband Trink- und Abwasser Doberlug-Kirchhain und Umland nur schleppend bzw. - seitens des Zweckverbandes - gar nicht erhielt. In den Aufsichtsratssitzungen wurden dieser Sachverhalt und die daraus f374r die Schuldnerin entstandene finanzielle Situation seit Mai 2000 mehrfach er366rtert. Am 28. Oktober 2002 stellte der Gesch344ftsf374hrer Insolvenz-antrag. Der Kl344ger hat behauptet, die Schuldnerin sei seit Anfang 2002 374ber-schuldet und zahlungsunf344hig gewesen. Mit der Klage hat er die Beklagten ge-samtschuldnerisch auf Ersatz von im Einzelnen aufgeschl374sselten Zahlungen in Anspruch genommen, die der Gesch344ftsf374hrer in der Zeit ab dem 5. M344rz 2002 veranlasst hat oder die in dieser Zeit auf ein debitorisch gef374hrtes Konto der Schuldnerin geflossen sind. Dabei hat der Kl344ger dem Umstand Rechnung ge-tragen, dass w344hrend des ma337geblichen Zeitraums nur die Beklagten zu 1-5 st344ndig, die Beklagten zu 6 und 7 aber nur zeitweise Mitglieder des Aufsichts-rats gewesen sind. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Berufungsgericht die Beklagten zu 1 bis 5 zur Zahlung von 901.794,65 200, den Beklagten zu 6 zur Zahlung von 169.390,61 200 und den Be-klagten zu 7 zur Zahlung von 21.216,49 200, jeweils als Gesamtschuldner, verur-teilt und die Berufung im 334brigen zur374ckgewiesen. Mit ihren vom Berufungsge- 4 - 4 - richt zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungs-antr344ge weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revisionen haben Erfolg und f374hren zur Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 6 Die Ersatzpflicht der Beklagten ergebe sich aus 247 52 Abs. 1 GmbHG, 247 116 AktG in Verbindung mit 247 93 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 6 AktG. Weder aus der Satzung noch aus dem Umstand, dass sie nur Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats gewesen seien und nur eine geringf374gige Verg374tung f374r ihre T344-tigkeit erhalten h344tten, ergebe sich, dass sie f374r ein 334berwachungsverschulden nicht einzutreten h344tten. 7 Die Pflichtverletzung der Beklagten hat das Berufungsgericht darin ge-sehen, dass sie den Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin nach Eintritt der Insol-venzreife nicht auf dessen Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags hingewie-sen h344tten. Es sei angesichts der Machtverh344ltnisse in der Schuldnerin davon auszugehen, dass der Gesch344ftsf374hrer bei einem solchen Hinweis den Insol-venzantrag deutlich fr374her als geschehen gestellt h344tte. Dann w344ren nicht unter Versto337 gegen 247 64 Abs. 2 GmbHG aF Zahlungen aus kreditorisch gef374hrten Gesch344ftskonten geleistet worden, und auf debitorisch gef374hrten Konten w344ren keine Gutschriften verbucht worden. 8 - 5 - 9 Zahlungsunf344hig sei die Schuldnerin jedenfalls seit dem 1. Januar 2002 gewesen. Sie habe sp344testens zu diesem Zeitpunkt ihre Zahlungen eingestellt. Den Beklagten sei das - zu im Einzelnen dargelegten Zeitpunkten, beginnend mit dem 5. M344rz 2002 - bekannt gewesen. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsgerichtlicher Pr374fung nicht stand. Die Klage ist unbegr374ndet. 10 Dabei kann offen bleiben, ob der Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin gegen das Zahlungsverbot aus 247 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF (= 247 64 Satz 1 GmbHG in der nach Inkrafttreten des MoMiG geltenden Fassung) versto337en hat und ob die Beklagten ihre 334berwachungspflicht verletzt haben. Denn jedenfalls kommt eine Haftung der Beklagten als Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH nach 247 93 Abs. 2, 247 116 Satz 1 AktG, 247 52 Abs. 1 GmbHG nur dann in Betracht, wenn der Gesellschaft ein Schaden i.S. der 247247 249 ff. BGB entstan-den ist. Daran fehlt es. Bezieht sich die 334berwachungspflicht n344mlich - wie hier - auf die Einhaltung des Zahlungsverbots aus 247 64 Satz 1 GmbHG, schei-det eine Ersatzpflicht regelm344337ig aus, weil nicht die Gesellschaft, sondern die Insolvenzgl344ubiger durch die Zahlungen gesch344digt sind. 11 1. Der Senat hat allerdings f374r die Aktiengesellschaft entschieden, dass sich die Beratungs- und 334berwachungspflicht des Aufsichtsrats im Stadium der Insolvenzreife der Gesellschaft auch auf die in dieser Situation bestehenden besonderen Pflichten des Vorstands bezieht und dass sich bei einer Verletzung dieser Beratungs- und 334berwachungspflicht Ersatzanspr374che gegen die Mit-glieder des Aufsichtsrats ergeben k366nnen. Eine solche Ersatzpflicht hat er in einem Fall angenommen, in dem eine verbotswidrige Zahlung an ein Aufsichts- 12 - 6 - ratsmitglied geleistet worden war (BGH, Urteil vom 16. M344rz 2009 - II ZR 280/07, ZIP 2009, 860 Rn. 14 f., 24). 13 a) Nach 247 92 Abs. 2 Satz 1 AktG ist der Vorstand einer Aktiengesell-schaft verpflichtet, nach Eintritt der Insolvenzreife keine Zahlungen mehr zu leisten, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch344fts-leiters nicht vereinbar sind. Diese Pflicht richtet sich zwar ausschlie337lich an den Vorstand. Ihr entspricht aber eine Beratungs- und 334berwachungspflicht des Aufsichtsrats. Erkennt der Aufsichtsrat oder muss er erkennen, dass die Gesell-schaft insolvenzreif ist, und bestehen f374r ihn Anhaltspunkte f374r die Annahme, dass der Vorstand entgegen dem Verbot des 247 92 Abs. 2 Satz 1 AktG Zahlun-gen leisten wird, hat der Aufsichtsrat darauf hinzuwirken, dass der Vorstand die verbotswidrigen Zahlungen unterl344sst. Ein solcher Anhaltspunkt eines Versto-337es gegen 247 92 Abs. 2 Satz 1 AktG besteht etwa dann, wenn die Gesellschaft Arbeitnehmer besch344ftigt und der Vorstand das Unternehmen nach Eintritt der Insolvenzreife fortf374hrt. Dann liegt es nahe, dass der Vorstand zumindest die Zahlung der L366hne und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung veranlassen und dadurch gegen 247 92 Abs. 2 Satz 1 AktG versto337en wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2009 - II ZR 147/08, ZIP 2009, 1468 Rn. 6). Verletzt der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft schuldhaft diese 334ber-wachungspflicht, sind seine Mitglieder zum Schadensersatz verpflichtet. Das ergibt sich allerdings nicht schon aus der allgemeinen Schadensersatznorm des 247 93 Abs. 2 in Verbindung mit 247 116 Satz 1 AktG. Die Ersatzpflicht folgt viel-mehr aus 247 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG, auf den 247 116 AktG ebenfalls verweist. Denn durch den Versto337 des Vorstands gegen das Zahlungsverbot des 247 92 Abs. 2 Satz 1 AktG wie durch die Verletzung der entsprechenden 334berwachungspflicht des Aufsichtsrats entsteht nach der Rechtsprechung des Senats im Regelfall 14 - 7 - kein Schaden der Gesellschaft i.S. des 247 93 Abs. 2 AktG. Die verbotswidrigen Zahlungen dienen in der Regel der Erf374llung von Verbindlichkeiten der Gesell-schaft und f374hren bei dieser nur zur Verk374rzung der Bilanzsumme, nicht aber zu einem Verm366gensschaden i.S. der 247247 249 ff. BGB (Habersack/Sch374rnbrand, WM 2005, 957, 959; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., 247 64 Rn. 4). Verringert wird nur die Insolvenzmasse in dem nachfolgenden Insol-venzverfahren, was zu einem Schaden allein der Insolvenzgl344ubiger f374hrt. Die-sen Drittschaden stellt das Gesetz - geleitet von dem Ziel, die Gesamtheit der Gl344ubiger der Aktiengesellschaft durch Wahrung von Neutralit344t bei der Bewir-kung von Zahlungen in der Krise vor Sch344den in Gestalt einer Verminderung ihrer Quote durch masseschm344lernde Leistungen zu sch374tzen - in 247 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG einem Schaden der Gesellschaft gleich (Mertens/Cahn in K366lner Komm.z.AktG, 3. Aufl., 247 93 Rn. 134; M374nchKommAktG/Spindler, 3. Aufl., 247 93 Rn. 192 f.; H374ffer, AktG, 9. Aufl., 247 93 Rn. 22). Damit in 334bereinstimmung spricht der Senat im Zusammenhang mit 247 64 Satz 1 GmbHG, 247 130a Abs. 2 HGB von einem "Ersatzanspruch eigener Art" (BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 278 f374r 247 64 Abs. 2 GmbHG aF und Urteil vom 26. M344rz 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006, Rn. 7 f374r 247 130a Abs. 3 HGB aF). Ans344tzen im Schrifttum, eine schadensrechtliche Gesamtsaldierung vorzu-nehmen (K. Schmidt, ZHR 168 [2004], 637, 650 ff.; ders. in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., 247 64 Rn. 8 ff.; Altmeppen/Wilhelm, NJW 1999, 673, 678 ff.; Altmeppen, ZIP 2001, 2201, 2205 ff.), ist er nicht gefolgt. Da 247 116 Satz 1 AktG auch auf 247 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG verweist, gilt die Gleichstellung des Schadens der Insolvenzgl344ubiger mit einem Schaden der Gesellschaft auch f374r den Aufsichtsrat, der seine 334berwachungspflicht in Bezug auf die Einhaltung des Verbots des 247 92 Abs. 2 Satz 1 AktG durch den Vor-stand verletzt (M374nchKommAktG/Semler, 2. Aufl., 247 116 Rn. 524). Auch er ist 15 - 8 - damit, wenn er seine 334berwachungspflicht schuldhaft verletzt hat, zum Ersatz der verbotswidrig geleisteten Zahlungen verpflichtet. 16 b) Diese Haftungserstreckung auf den Aufsichtsrat entspricht nicht nur dem Wortlaut der Normen, sondern auch der Entstehungsgeschichte des Ge-setzes. In den Vorg344ngernormen zu 247 93 Abs. 3 AktG und 247 116 AktG gab es zun344chst keinen Gleichlauf der Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat in der Aktiengesellschaft. Zwar regelte der Gesetzgeber in Art. 225b des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs (ADHGB) in der Fassung vom 11. Juni 1870 und nachfolgend in Art. 226 ADHGB in der Fassung vom 18. Juli 1884 die Haf-tung des Aufsichtsrats von Aktiengesellschaften ausf374hrlich und verwies in Art. 241 Abs. 3 ADHGB 1884 f374r die Haftung des Vorstands auf Art. 226 ADHGB. Nur f374r den Vorstand ordnete er aber in beiden Fassungen eine Er-satzpflicht f374r solche Zahlungen an, die nach Zahlungsunf344higkeit oder 334ber-schuldung der Gesellschaft geleistet wurden (Art. 241 ADHGB 1870, Bundes-gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1869, S. 379, 452; Art. 241 Abs. 3 Satz 2 ADHGB 1884, RGBl. 1884, S. 123, 163). 17 Die Haftung des Aufsichtsrats f374r Zahlungen nach Konkursreife regelte der Gesetzgeber erstmals im Handelsgesetzbuch in der Fassung vom 10. Mai 1897 (HGB aF). 247 249 HGB aF verwies f374r die Verantwortlichkeit des Aufsichts-rats auf die nunmehr f374r den Vorstand in 247 241 HGB aF im Detail geregelten Haftungstatbest344nde, damit auch auf die in 247 241 Abs. 3 Nr. 6 HGB aF ange-ordnete Ersatzpflicht f374r Zahlungen nach Konkursreife. Die in Bezug genomme-ne Vorschrift des 247 241 Abs. 3 Nr. 6 HGB aF entspricht dem heutigen 247 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG. 18 - 9 - 19 Dass die Ersatzpflicht der Aufsichtsratsmitglieder gegen374ber der bis da-hin geltenden Rechtslage auf die 334berwachungspflicht hinsichtlich der Wahrung des Massesicherungsgebots ausgedehnt wurde, war beabsichtigt, wie sich aus der Entwurfsbegr374ndung ergibt: "Im Uebrigen ist die Verantwortlichkeit der Auf-sichtsrathsmitglieder f374r Pflichtwidrigkeiten sachlich in der gleichen Weise wie in dem bisherigen Art. 226 geregelt, nur wird dieselbe 205 insofern erweitert, als nunmehr die versch344rfte Ersatzpflicht, welche einen besonderen Schadens-nachweis nicht voraussetzt und von den Gesellschaftsgl344ubigern geltend ge-macht werden kann, auch in dem Falle eintritt, da337 mit Wissen und ohne Ein-schreiten des Aufsichtsraths Zahlungen geleistet sind, nachdem die Zahlungs-unf344higkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder ihre Ueberschuldung sich er-geben hat. Ein Grund, diesen Fall anders als die 374brigen im Art. 226 Abs. 2 be-zeichneten F344lle zu behandeln, liegt nicht vor" (Begr374ndung zu dem Entwurf eines Handelsgesetzbuchs f374r das Deutsche Reich von 1895, abgedruckt bei Schubert/Schmiedel/Krampe, Quellen zum HGB von 1897, S. 127). 2. Auf den fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH lassen sich diese Grunds344tze nicht uneingeschr344nkt 374bertragen. 20 a) Zwar hat auch der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH die Pflicht, die Rechtm344337igkeit des Handelns der Gesch344ftsleitung (Giedinghagen in Michalski, GmbHG, 2. Aufl., 247 52 Rn. 219; Z366llner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl., 247 52 Rn. 100; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., 247 52 Rn. 25) und damit auch die Einhaltung des mit dem Eintritt der Insolvenzreife entstehenden Zahlungsverbots aus 247 64 Satz 1 GmbHG - insoweit inhaltsgleich mit 247 92 Abs. 2 Satz 1 AktG - zu 374berwachen (RGZ 161, 129, 133). Die Rechts- 21 - 10 - folgen eines Versto337es gegen diese 334berwachungspflicht sind jedoch im GmbH-Recht anders geregelt als im Aktienrecht. So verweist 247 52 Abs. 1 GmbHG auf die Schadensersatznorm des 247 116 AktG nur mit der ausdr374ckli-chen Einschr344nkung "in Verbindung mit 247 93 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2". Damit wird 247 93 Abs. 3 AktG f374r den fakultativen Aufsichtsrat 374ber die nur partielle Verweisung in 247 52 GmbHG gerade nicht in Bezug genommen, anders als in den entsprechenden Vorschriften 374ber den obligatorischen Aufsichtsrat einer GmbH (247 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, 247 25 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG, 247 3 Abs. 2 MontanMitbestG, 247 3 Abs. 1 Satz 2 MontanMitbestGErgG, 247 6 Abs. 2 InvG). F374r eine Ersatzpflicht der Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats, die ihre 334berwa-chungspflicht hinsichtlich der Einhaltung des Zahlungsverbots aus 247 64 Satz 1 GmbHG verletzt haben, fehlt die in 247 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG angeordnete Gleich-stellung des Zahlungsabflusses mit einem Schaden der Gesellschaft i.S. der 247247 249 ff. BGB. Es bleibt vielmehr dabei, dass die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats der Gesellschaft nur dann ersatzpflichtig sind, wenn durch die Zahlung ausnahmsweise ein eigener Schaden der Gesellschaft entstanden ist, im 334brigen aber - und damit im Regelfall - mangels eines ihr entstandenen Schadens nicht haften. b) Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. 22 W344hrend die Vorschrift 374ber den fakultativen Aufsichtsrat im ersten Ent-wurf eines Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr344nkter Haftung von 1891 noch pauschal alle Normen des Aktienrechts in Bezug nahm (Entwurf eines Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr344nkter Haftung nebst Begr374ndung und Anlagen, Amtliche Ausgabe 1891, S. 15, 101), verwies der tats344chlich erlassene 247 53 GmbHG in der Fassung vom 20. April 1892 nur auf Art. 226 Abs. 1 ADHGB 1884. Nicht entsprechend anwendbar waren damit die 23 - 11 - besonderen Haftungstatbest344nde f374r Aufsichtsr344te von Aktiengesellschaften, die in Art. 226 Abs. 2 ADHGB enthalten waren (RGBl. 1892, S. 477, 491). 24 In 247 52 GmbHG in der Fassung vom 1. Januar 1900 fehlt in der Aufz344h-lung der Normen aus dem Aktienrecht, auf die f374r die Haftung des fakultativen Aufsichtsrats der GmbH verwiesen wird, 247 249 Abs. 3 HGB aF, der auf 247 241 Abs. 3 HGB aF und damit auf die Vorg344ngernorm des 247 93 Abs. 3 AktG verwies (RGBl. 1898, S. 846, 859). Das ist schon vom Reichsgericht nicht als redaktio-nelles Versehen, sondern als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers ge-w374rdigt worden: "Ist danach ein Aufsichtsrat zu bestellen, so finden auf ihn al-lerdings zum gro337en Teile die f374r den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft gel-tenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Hierbei sind aber doch gerade wieder die Bestimmungen ausgenommen, die zum Schutze der Aktion344re und der Gl344ubiger erlassen worden sind, insbesondere der 247 249 Abs. 3 HGB in Verbindung mit 247 241 Abs. 3 und 4 HGB" (RGZ 161, 129, 139). c) Die Auslegung des 247 52 GmbHG dahingehend, dass die Mitglieder ei-nes fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH bei einer Verletzung ihrer 334berwa-chungspflicht hinsichtlich der Beachtung des Zahlungsverbots aus 247 64 Satz 1 GmbHG im Regelfall nicht ersatzpflichtig sind, entspricht nicht nur dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte, sondern auch dem Sinn und Zweck des Ge-setzes. 25 Wenn die Gesellschafter einer GmbH freiwillig einen Aufsichtsrat bilden, wollen sie damit - soweit sie von ihrer in 247 52 Abs. 1 GmbHG er366ffneten Rege-lungsbefugnis keinen Gebrauch machen - nicht von der dualistischen Struktur der GmbH abweichen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. M344rz 1997 - II ZB 4/96, BGHZ 135, 48, 53 ff.), sondern lediglich ein Gremium schaffen, das f374r die Ge- 26 - 12 - sellschafterversammlung als dem ma337geblichen Willensbildungs- und Kontroll-organ der Gesellschaft Teilaufgaben der 334berwachung der Gesch344ftsf374hrer 374bernimmt und sicherstellt, dass diese die Gesch344fte so f374hren, wie es dem wohlverstandenen Interesse der Gesellschafter entspricht. Anders als der obli-gatorische Aufsichtsrat ist der fakultative Aufsichtsrat deswegen nicht im Inte-resse der Allgemeinheit in die Pflicht genommen und hat keine 374ber seine ihm von der Gesellschafterversammlung 374bertragenen Aufgaben hinausgehenden 366ffentlichen Belange zu wahren (RGZ 161, 129, 138 f.). Er hat demgem344337 grunds344tzlich nur f374r solche Sch344den i.S. der 247247 249 ff. BGB einzustehen, die bei der Gesellschaft - und nicht bei gesellschaftsfremden Dritten - entstanden sind (RGZ 73, 392, 393). 3. Da die Beklagten nur Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats waren, die Schuldnerin von 247 52 GmbHG abweichende Haftungstatbest344nde nicht ge-schaffen hat und Anhaltspunkte f374r die Verursachung eines eigenen Schadens der Schuldnerin durch die Zahlungen des Gesch344ftsf374hrers weder vorgetragen 27 - 13 - noch sonst ersichtlich sind, besteht somit kein Ersatzanspruch aus 247247 93, 116 AktG, 52 GmbHG, was der Senat nach 247 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden kann. Goette Strohn Caliebe Reichart L366ffler Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 26.06.2007 - 4 O 344/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.02.2009 - 6 U 102/07 -
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