BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 78/10 Verk374ndet am: 13. Januar 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 Be, Cb; 247247 611, 675 a) Beauftragt der Fahrzeugeigent374mer einen gewerblichen Autoh344ndler gegen erfolgsabh344ngiges Entgelt (Provision) damit, sein Fahrzeug auf dessen Firmengel344nde anzubieten und im Namen und f374r Rechnung des Auftragge-bers zu verkaufen (Vermittlungsvertrag), so ist das damit verbundene Ver-tragsverh344ltnis regelm344337ig als entgeltliche Gesch344ftsbesorgung mit Dienstver-tragscharakter einzuordnen. b) Zur Frage der Unwirksamkeit der in einen solchen Vertrag aufgenommenen Klausel 374ber eine "Werbemittel- und Platzmietpauschale" nach 247 307 Abs. 1 und 2 BGB. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Januar 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. M344rz 2010 wird zu-r374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger ist Eigent374mer eines PKW Opel Zafira und verlangt von der Beklagten, die einen Autohandel betreibt und der er dieses Fahrzeug zur Ver-mittlung des Verkaufs 374bergeben hatte, die Herausgabe seines Autos. Die Par-teien streiten darum, ob der Beklagten eine Gegenforderung auf Zahlung einer Werbemittel- und Platzmietpauschale in H366he von w366chentlich 40 200 zuz374glich Umsatzsteuer zusteht. 1 Am 15. August 2008 schlossen die Parteien einen von der Beklagten vorformulierten "Vermittlungsvertrag", der unter anderem folgende Regelungen enth344lt: 2 - 3 - "1.) Der H344ndler wird erm344chtigt und beauftragt, im Namen und auf die Rechnung des Auftraggebers das diesem geh366rende nach-folgend beschriebene Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Ge-w344hrleistung des H344ndlers zu verkaufen und zu 374bereignen. 2.) (205) Abmelden: Ja. Geb374hr: 20,- (200) (205) 1. Der Verkaufspreis wird vom Auftraggeber auf 12.300,- 200 (brutto) wie besprochen festgesetzt. (205) 2. (205) 3. Bei erfolgreicher Vermittlung erh344lt der Auftragnehmer 10 % des Verkaufspreises (205) als Provision. Als Werbemittel- und Platzmietpauschale werden pro Woche 200 40,00 zzgl. MwSt berechnet, die vom Verkaufspreis in Abzug gebracht werden. Die Provision wird auf den unter Punkt 1 genannten Betrag aufgeschlagen. Diese Werbe- und Platzmietepauschale ist auch dann zu bezahlen, wenn es nicht zur Vermittlung des Fahrzeuges kommt. (205) 11. Bei Abholung des Fahrzeuges sind die angefallenen Kosten in bar zu entrichten. (205)" Das Fahrzeug des Kl344gers konnte nicht verkauft werden und befindet sich weiterhin auf dem Verkaufsgel344nde der Beklagten. Mit Schreiben vom 27. April und 4. Mai 2009 verlangte der Kl344ger die Herausgabe des Autos. Hier-zu erkl344rte sich die Beklagte nur gegen Zahlung der nach Ma337gabe der Num-mer 2.3 des Vermittlungsvertrags errechneten Pauschale bereit. Unter dem 22. Juli 2009 erteilte die Beklagte dem Kl344ger eine Rechnung 374ber eine Summe 3 - 4 - von 2.352,40 200; hiervon entfallen 20 200 auf Abmeldegeb374hren und 2.332,40 200 auf "Platzmiete und Werbungskosten" f374r 49 Wochen. 4 Der Kl344ger hat gemeint, die vertragliche Bestimmung 374ber die Zahlung einer w366chentlichen Werbemittel- und Platzmietpauschale von 40 200 sei gem344337 247247 305c, 307 ff BGB unwirksam. Die Beklagte hat diese Regelung hingegen f374r wirksam gehalten und sich wegen ihrer Gegenforderung von 2.352,40 200 auf ein Zur374ckbehaltungsrecht berufen. Das Landgericht hat die Beklagte uneingeschr344nkt zur Herausgabe des PKW verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Ober-landesgericht zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, lediglich Zug um Zug gegen Zah-lung von 2.352,40 200 zur Herausgabe verurteilt zu werden, weiter. 5 Entscheidungsgr374nde Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht (DAR 2010, 468) hat zur Begr374ndung seiner Ent-scheidung ausgef374hrt: 7 - 5 - Die Beklagte k366nne sich gegen374ber dem nach 247247 667, 675 BGB und 247 985 BGB begr374ndeten Herausgabeanspruch des Kl344gers nicht mit Erfolg auf ein Zur374ckbehaltungsrecht berufen, da ihr kein Anspruch auf Zahlung der ver-langten Werbemittel- und Platzmietpauschale zustehe. Bei der Regelung in Nummer 2. 3 des Vermittlungsvertrags handele es sich um eine Nebenpreis-abrede, die der Inhaltskontrolle nach 247247 307 ff BGB zug344nglich sei. Die Haupt-leistungspflicht der Beklagten bestehe in der Vermittlung des Verkaufs des ihr 374bergebenen Fahrzeugs, und im Gegenzuge schulde der Kunde die vereinbarte - erfolgsabh344ngige - Provision. Die Bewerbung und Vorf374hrung sowie die Be-reitstellung, Sicherung und Pflege des PKW auf dem Gel344nde der Beklagten dienten nicht unmittelbar dem Interesse des Kunden, sondern in erster Linie dem eigenen Interesse der Beklagten, einen Verkauf zu vermitteln, hierf374r die verabredete Provision zu erlangen und sich gegen etwaige Ersatzanspr374che des Kunden zu sichern. Dementsprechend w374rden diese Leistungen 374blicher-weise nicht gesondert berechnet, sondern mit der vereinbarten Provision abge-golten. Die hiervon abweichende Regelung stelle eine unangemessene Be-nachteiligung des Kunden nach 247 307 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BGB dar. Bei l344ngerer Standdauer k366nne die aufgelaufene Summe der Werbemittel- und Platzmiet-pauschale den Betrag der vereinbarten Provision 374bersteigen, so dass die Be-klagte an einer alsbaldigen erfolgreichen Verkaufsvermittlung wirtschaftlich kein Interesse habe und hierdurch der eigentliche Vertragszweck gef344hrdet werde. Ob die Klausel dar374ber hinaus auch als 374berraschend im Sinne von 247 305c BGB anzusehen sei, k366nne dahinstehen. Soweit die Beklagte 20 200 f374r die Ab-meldegeb374hren verlange, sei ihre Gegenforderung berechtigt, doch k366nne die Beklagte aus Gr374nden der Verh344ltnism344337igkeit wegen einer solch geringen Forderung die Herausgabe des Autos nicht verweigern. 8 - 6 - II. 9 Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 10 1. Zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen hat das Beru-fungsgericht den Herausgabeanspruch des Kl344gers sowohl aus 247 985 BGB als auch aus 247247 667, 675 Abs. 1 BGB hergeleitet. Beauftragt - wie hier - der Fahrzeugeigent374mer einen gewerblichen Auto-h344ndler gegen Entgelt (Provision) damit, sein Fahrzeug auf dessen Firmenge-l344nde anzubieten und im Namen und f374r Rechnung des Auftraggebers zu ver-kaufen (Vermittlungsvertrag), so ist das damit verbundene Vertragsverh344ltnis regelm344337ig als entgeltliche Gesch344ftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter einzuordnen (s. BGH, Urteile vom 24. November 1980 - VIII ZR 339/79, NJW 1981, 388, 389 und vom 14. Juli 1982 - VIII ZR 161/81, BGHZ 85, 11, 13; Rein-king/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 1234; f374r den isolierten Vermittlungs-auftrag wohl a.A. OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, 891, 892), wobei eine N344he sowohl zum Maklerdienstvertrag als auch zum Kommissionsgesch344ft nicht von der Hand zu weisen ist. Vom Maklerdienstvertrag unterscheidet sich der Ver-mittlungsvertrag indes insbesondere durch Art und Reichweite der dem beauf-tragten Autoh344ndler obliegenden Pflichten; dieser ist neben einem T344tigwerden im Sinne eines aktiven Bem374hens um den erfolgreichen Verkauf des Fahrzeugs (vergleichbar dem Maklerdienstvertrag) auch gehalten, das Auto auf seinem Firmengel344nde f374r Interessenten bereit zu stellen und vorzuf374hren, es sicher aufzubewahren und zu pflegen (s. dazu etwa OLG Hamm, NJW-RR 1999, 777; Reinking/Eggert aaO Rn. 1237, 1240 m.w.N.) und gegebenenfalls auch zu ver-sichern (s. dazu BGH, Urteil vom 8. Januar 1986 - VIII ZR 8/85, NJW 1986, 1099 f; OLG Celle, NZV 1992, 404; Reinking/Eggert aaO Rn. 1240 m.w.N.; ab- 11 - 7 - weichend: OLG Hamm aaO S. 777 f). Vom Kommissionsgesch344ft (247247 383 ff HGB) unterscheidet sich der Vermittlungsauftrag vor allem darin, dass der Ver-kauf im Namen und f374r Rechnung des Auftraggebers erfolgt und der Beauftrag-te hierbei nicht - als mittelbarer Stellvertreter - im eigenen Namen handelt (s. etwa OLG Hamm aaO S. 777). Ma337geblich abzustellen ist mithin in erster Linie auf die in 247 675 Abs. 1 BGB in Bezug genommenen Vorschriften des Auftragsrechts (247247 662 ff BGB) sowie auf die Regelungen des Dienstvertragsrechts (247247 611 ff BGB). 12 2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ein Zur374ckbehaltungsrecht der Beklagten wegen der von ihr geltend gemachten Werbemittel- und Platz-mietpauschale verneint. Die diesbez374gliche formularvertragliche Bestimmung in Nummer 2.3 des Vermittlungsvertrags ist gem344337 247 307 Abs. 1 und 2 BGB un-wirksam, so dass der Beklagten kein hierauf gest374tzter Zahlungsanspruch zu-steht. 13 a) Nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichts unterliegt diese Klausel der Inhaltskontrolle gem344337 247247 307 bis 309 BGB. 14 aa) Ausgenommen von der Inhaltskontrolle sind nach 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, der an die Stelle des fr374heren 247 8 AGBG getreten ist, freilich sol-che Bestimmungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die hierf374r zu zahlende Verg374tung unmittelbar regeln (Leistungsbeschrei-bungen und Preisvereinbarungen); nach dem im B374rgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie ist es den Vertragsparteien im Allgemeinen frei-gestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen, und mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelm344337ig auch an einem Kontrollma337stab (s. etwa 15 - 8 - Senatsurteile vom 24. November 1988 - III ZR 188/87, BGHZ 106, 42, 46; vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97, NJW-RR 1999, 125, 126; vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386 und vom 23. September 2010 - III ZR 21/10, NJW 2010, 3568, 3569 Rn. 9; BGH, Urteile vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 360 f m.w.N.; vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 333; vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, BGHZ 116, 117, 119; vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256; vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261, 264; vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 29; vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383; vom 10. Juni 1999 - VII ZR 365/98, BGHZ 142, 46, 48 f; vom 16. November 1999 - KZR 12/97, BGHZ 143, 128, 138 f; vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99, BGHZ 146, 331, 338; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 78; vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f; vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257, 264 Rn. 16; vom 12. Mai 2010 - I ZR 37/09, BeckRS 2010, 27053 Rn. 11 und vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09, NJW 2010, 2719, 2720 Rn. 26). Kontrollfrei sind sonach auch Regelungen 374ber Prei-se f374r Nebenleistungen oder einzelne Leistungsteile (s. Senatsurteile vom 8. Oktober 1998 aaO S. 127 und vom 18. April 2002 aaO; BGH, Urteil vom 19. November 1991 aaO S. 120) und 374ber die Verg374tung zus344tzlich angebote-ner Sonderleistungen, wenn hierf374r keine rechtlichen Regelungen bestehen (s. Senatsurteile vom 8. Oktober 1998 aaO m.w.N. und vom 18. April 2002 aaO; BGH, Urteile vom 14. Oktober 1997 aaO S. 30; vom 10. Juni 1999 aaO S. 49 f; vom 30. November 2004 aaO S. 191; vom 21. April 2009 aaO m.w.N.; vom 12. Mai 2010 aaO und vom 20. Mai 2010 aaO S. 2721 Rn. 40). Demgegen374ber unterliegen gem344337 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhalts-kontrolle nach 247247 307 bis 309 BGB solche (Preisneben-)Abreden, die sich zwar mittelbar auf Preis und Leistung auswirken, diese aber nicht ausschlie337lich fest- 16 - 9 - legen, und bestehende Rechtsvorschriften, insbesondere Regelungen des dispositiven Gesetzesrechts, erg344nzen oder von diesen abweichen (s. Senats-urteile vom 24. November 1988 aaO; vom 8. Oktober 1998 aaO S. 126 und vom 18. April 2002 aaO; BGH, Urteile vom 6. Februar 1985 aaO S. 361; vom 19. November 1991 aaO S. 119; vom 30. November 1993 aaO; vom 15. Juli 1997 aaO; vom 14. Oktober 1997 aaO S. 29; vom 18. Mai 1999 aaO; vom 10. Juni 1999 aaO S. 49; vom 16. November 1999 aaO S. 139; vom 26. Januar 2001 aaO und vom 12. Mai 2010 aaO). Unter Rechtsvorschriften im Sinne von 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB fallen nicht nur Gesetzesvorschriften, sondern auch allgemein anerkannte Rechtsgrunds344tze sowie die Gesamtheit der wesentli-chen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben (arg. 247 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, 247 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBGB: s. Senatsurteil vom 8. Okto-ber 1998 aaO; BGH, Urteile vom 6. Februar 1985 aaO S. 362 f; vom 15. Juli 1997 aaO und vom 14. Oktober 1997 aaO S. 29 f). 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB verlangt seinem klaren Wortlaut nach eine Pr374-fung, ob die betroffene Vertragsklausel lediglich deklaratorische Wirkung hat oder ob sie Rechtsvorschriften erg344nzt oder von ihnen abweicht, indem sie et-wa ein Entgelt festlegt, obwohl eine echte (Gegen-)Leistung f374r den Vertrags-partner nicht erbracht wird; der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen (s. Senatsurteile vom 8. Oktober 1998 aaO S. 127 und vom 18. April 2002 aaO; BGH, Urteile vom 15. Juli 1997 aaO S. 264 f; vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 5/97, BGHZ 137, 43, 46 und vom 18. Mai 1999 aaO). 17 Dementsprechend hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs for-mularm344337ige Entgeltregelungen als kontrollf344hig angesehen, die Aufwendun-gen f374r die Erf374llung eigener (gesetzlicher oder nebenvertraglicher) Pflichten 18 - 10 - des Verwenders oder f374r sonstige T344tigkeiten im eigenen Interesse des Ver-wenders auf den Kunden abw344lzen (s. Senatsurteil vom 18. April 2002 aaO S. 2386 f; BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 aaO S. 333 ff; vom 30. November 1993 aaO S. 256 ff; vom 15. Juli 1997 aaO; vom 14. Oktober 1997 aaO S. 30 ff; vom 21. Oktober 1997 aaO S. 45 ff; vom 18. Mai 1999 aaO S. 385 ff; vom 30. November 2004 aaO S. 191; vom 21. April 2009 aaO S. 261 ff Rn. 10 ff, S. 264 ff Rn. 16 ff und vom 20. Mai 2010 aaO S. 2721 Rn. 40). bb) Nach diesen Grunds344tzen ist die Regelung 374ber die Werbemittel- und Platzmietpauschale in Nummer 2.3 des Vermittlungsvertrags - entgegen der Ansicht der Revision - der Inhaltskontrolle nach 247247 307 bis 309 BGB unter-worfen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine von Rechtsvorschriften abweichende Nebenabrede 374ber ein zus344tzliches Entgelt ohne echte Gegen-leistung des Verwenders. Hierdurch will sich die Beklagte eine T344tigkeit verg374-ten lassen, die sie nach Ma337gabe der Gesamtheit der wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur und dem Zweck des Vermittlungsvertrags er-geben, vornehmlich im eigenen Interesse entfaltet. 19 Als vertragliche Hauptleistungspflichten stehen sich einerseits die Pflicht des beauftragten Autoh344ndlers, sachgerechte Bem374hungen zum auftragsge-m344337en Verkauf des ihm 374berlassenen Fahrzeugs zu entfalten, und andererseits die Pflicht des Auftraggebers (Fahrzeugeigent374mers) zur Zahlung einer erfolgs-abh344ngigen Provision gegen374ber. Mit der Provisionszahlung, deren H366he sich am erzielten Verkaufspreis orientiert, ist nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts aus dem Blickwinkel der Verkehrserwartung - insofern nicht wesentlich anders als beim Mak-ler(dienst-)vertrag - das vom Auftraggeber geschuldete Entgelt vollst344ndig er-bracht und die Leistung des Beauftragten insgesamt abgegolten. Hiernach z344hlt 20 - 11 - der Aufwand, der f374r die Erfolg versprechende Pr344sentation des Fahrzeugs auf dem Firmengel344nde des Beauftragten anf344llt, zu dessen Gemeinkosten, die nicht selbst344ndig erstattungsf344hig und 374blicherweise bei der Provision mit ein-gerechnet sind (s. auch LG M374nchen I, DAR 1998, 394, 395; Reinking/Eggert aaO Rn. 1261). Da die Pauschale nach den Formularbedingungen der Beklag-ten auch im Erfolgsfalle zu entrichten ist, kann dies dazu f374hren, dass eine nach der Rechtsnatur des Vertragsverh344ltnisses bereits vollst344ndig abgegoltene Leis-tung im Gewande einer "Werbemittel- und Platzmietpauschale" nochmals ("dop-pelt") zu bezahlen ist. Hinzu kommt Folgendes: Ungeachtet des Umstands, dass der beauftrag-te Autoh344ndler vertraglich verpflichtet ist, sich um den Verkauf des Fahrzeugs zu bem374hen, so ist es doch im Wesentlichen seine Sache, dar374ber zu befinden, welchen Aufwand er f374r die Bereitstellung und Bewerbung des Fahrzeugs auf seinem Firmengel344nde im Einzelnen erbringen will. Diesen Aufwand betreibt er nach der vertraglich vorausgesetzten Interessenlage vornehmlich im eigenen Interesse an alsbaldiger Erzielung einer m366glichst hohen Provision; er w344re daher nach dem Zweck des Vermittlungsvertrags und den gesetzlichen Rege-lungen von ihm selbst und nicht von seinem Auftraggeber zu tragen. 21 Schlie337lich ergibt sich aus dem dispositiven Gesetzesrecht f374r die Be-klagte kein Anspruch auf Zahlung eines Entgelts, wie es ihr durch die Werbe-mittel- und Platzmietpauschale verschafft werden soll. Der vertraglich festgeleg-te Dienstlohn (247247 611, 612 i.V.m. 247 675 Abs. 1 BGB) besteht, wie oben darge-legt, ausschlie337lich in der vereinbarten Provision. 247 670 BGB (i.V.m. 247 675 Abs. 1 BGB) gew344hrt keinen Anspruch auf (zus344tzliche) Verg374tung f374r eine T344-tigkeit, sondern auf Ersatz von freiwilligen Verm366gensopfern, die der Beauftrag-te f374r seinen Auftraggeber auf sich nimmt (s. dazu etwa Senatsurteil vom 22 - 12 - 18. April 2002 aaO S. 2387; BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 aaO S. 335; vom 21. Oktober 1997 aaO S. 47 und vom 18. Mai 1999 aaO S. 384). Konkrete Auf-wendungen f374r Werbemittel und die Bereitstellung des Standplatzes stehen hier aber nicht in Rede. 23 b) Die Klausel ist gem344337 247 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen be-nachteiligt. Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von 247 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestal-tung missbr344uchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinrei-chend zu ber374cksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugeste-hen (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteile vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07, BGHZ 175, 102, 107 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08, NJW 2009, 1334, 1337 Rn. 29; vom 17. September 2009 - III ZR 207/08, NJW 2010, 57, 58 Rn. 18; vom 18. M344rz 2010 - III ZR 254/09, NJW 2010, 3222, 3224 Rn. 23 und vom 23. September 2010 aaO Rn. 12). 24 So liegt es auch hier. 25 aa) Wie ausgef374hrt, verschafft sich die Beklagte mit der Regelung 374ber die Werbemittel- und Platzmietpauschale f374r eine T344tigkeit, die sie (als Verwen-der) entsprechend der Natur des Vermittlungsvertrags vornehmlich im eigenen (Provisions-)Interesse entfaltet, in einer der Natur des Vertragsverh344ltnisses widersprechenden Weise eine zus344tzliche Verg374tung. Dem Kunden wird dieses Zusatzentgelt abverlangt, ohne dass er daf374r eine Gegenleistung oder sonst 26 - 13 - einen nennenswerten Vorteil erh344lt. Nach der Eigenart des Vermittlungsvertrags ist die Bewerbung und Bereitstellung des Fahrzeugs auf dem Firmengel344nde des H344ndlers mit den von ihm geschuldeten Verkaufsbem374hungen untrennbar verbunden; beides wird nach der Verkehrserwartung durch die versprochene Provision abgegolten. Die auch im Falle der erfolgreichen Vermittlung neben der Provision zu entrichtende und daher insgesamt als zus344tzliches Entgelt zu wertende 204Werbemittel- und Platzmietpauschale223 ist hiernach mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und daher gem344337 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. bb) Des Weiteren sprechen f374r eine unangemessene Benachteiligung des Kunden noch folgende Erw344gungen: 27 Typischerweise kann der Kunde die aktuelle Marktlage, die Erfolgsaus-sichten der Verkaufsbem374hungen und das Risiko l344ngerer Standzeiten weit weniger gut einsch344tzen als der von ihm beauftragte Autoh344ndler, dem die Pr344-sentation des Fahrzeugs 374berlassen wird und der die Verkaufsanstrengungen in seinen H344nden h344lt. Der H344ndler hat in aller Regel weit mehr 334berblick und Einfluss auf die Verkaufschancen und -risiken als sein Auftraggeber. Dieser vertraut auf die Verkaufserfahrung und -kompetenz des H344ndlers und rechnet von vornherein nicht mit l344ngeren Standzeiten. Soll f374r Standzeiten eine perio-dische Pauschale nicht geringen Umfangs und zudem noch ohne jede zeitliche Begrenzung geschuldet sein, so liegt darin f374r den Kunden ein Risiko, das er im Allgemeinen nicht zuverl344ssig einsch344tzen kann. 28 - 14 - Dem l344sst sich nicht entgegenhalten, dass es dem Kunden frei stehe, den Auftrag nach einer gewissen Standzeit von sich aus zu beenden, und dass der H344ndler infolge der ihm entstehenden Kosten ein bleibendes Interesse dar-an habe, das Fahrzeug so schnell wie m366glich zu ver344u337ern. Der Kunde ver-traut typischerweise auf die Erfahrung und Kompetenz des H344ndlers und geht davon aus, dass dieser ihm mitteilen werde, wenn und sobald er keine (weite-ren) Chancen f374r einen Verkauf des Fahrzeugs zu dem angestrebten Preis sieht. Solange dies nicht der Fall ist, hofft der Kunde auf eine baldige Ver344u337e-rung. Eine Beendigung des Vermittlungsvertrags wird er 374blicherweise erst dann erw344gen, wenn bereits eine l344ngere Standzeit verstrichen ist und mithin schon gr366337ere Verbindlichkeiten aus der verlangten Werbemittel- und Platz-mietpauschale angefallen sind. Demgegen374ber entsteht dem H344ndler f374r die Bewerbung des Fahrzeugs und die Inanspruchnahme eines Stellplatzes auf seinem Firmengel344nde im Vergleich zum Gesamtumfang seiner Werbema337-nahmen und Stellpl344tze zumeist kein f374r sein Gesch344ft ins Gewicht fallender Aufwand. Bei der Hereinnahme eines Fahrzeugs zur Verkaufsvermittlung achtet der H344ndler zudem typischerweise darauf, ob und dass er sein Gesamtangebot hierdurch attraktiv(er) gestalten und hieraus f374r sein Gesch344ft weitere Vorteile ziehen kann. Er erbringt hiernach insgesamt kein "Opfer" f374r den Auftraggeber, welches bei der gebotenen Interessenabw344gung zu seinen Gunsten zu ber374ck-sichtigen w344re. Entgegen der Ansicht der Revision geht es nach dem Vermitt-lungsvertrag - jedenfalls: im Kern - nicht um die (f374r sich genommen: gegebe-nenfalls verg374tungsf344hige) "Aufbewahrung" des Fahrzeugs, sondern um dessen alsbaldige auftragsgem344337e Ver344u337erung. 29 cc) Nach dem Gesagten kann dahinstehen, ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die beanstandete Verg374tungsklausel wegen Gef344hrdung des Ver-tragszwecks unwirksam ist (247 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Eine derartige Vertrags- 30 - 15 - zweckgef344hrdung l344ge, was das Berufungsgericht letztlich nicht anders sieht, dann nahe, wenn es f374r den Beauftragten wirtschaftlich rentabel sein k366nnte, ein zur Vermittlung hereingenommenes Fahrzeug l344ngere Zeit nicht zu ver344u-337ern, um ein m366glichst hohes "Standgeld" zu vereinnahmen. Diese Situation k366nnte vor allem dann eintreten, wenn diese besondere Form der Verg374tung nur im Misserfolgsfalle anfiele: In diesem Falle k366nnte es f374r einen Autoh344ndler wirtschaftlich sinnvoll sein, zu einem bestimmten Zeitpunkt die Verkaufsbem374-hungen einzustellen und sich mit dem angefallenen "Standgeld" zu begn374gen (vgl. Reinking/Eggert aaO Rn. 1236). In F344llen, in denen - wie hier die formu-larm344337ig vereinbarte Werbemittel- und Platzmietpauschale - das "Standgeld" auch im Erfolgsfalle zus344tzlich zur Provision anf344llt, ist diese Gefahr allerdings deutlich geringer. Freilich erscheint auch bei dieser Konstellation eine Vertrags-zweckgef344hrdung nicht ausgeschlossen, wenn - was im untersten Gebraucht-wagenpreissegment durchaus m366glich erscheint - die H366he der Unterstellkos-ten den Wert des PKW selbst erreichen kann (vgl. dazu AG L374beck, DAR 1982, 72). c) Ergibt sich die Unwirksamkeit der Klausel gem344337 den vorgenannten Erw344gungen aus 247 307 Abs. 1 und 2 BGB, so bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Nichtigkeit der Vertragsbestimmung dar374ber hinaus auch gem344337 247 305c Abs. 1 BGB (374berraschende Klausel; s. dazu LG M374nchen I aaO; AG L374beck aaO; Reinking/Eggert aaO Rn. 1236) oder wegen Versto337es gegen das Transparenzgebot (unter dem Aspekt der Verschleierung der Entgeltbelastung des Kunden, 247 307 Abs. 1 BGB; s. dazu etwa Senatsurteil vom 24. November 1988 aaO S. 49; BGH, Urteile vom 14. Oktober 1997 aaO S. 33 und vom 12. Juni 2001 aaO S. 79 m.w.N.) zu bejahen w344re. 31 - 16 - 3. Die W374rdigung des Berufungsgerichts, der - begr374ndete - Anspruch der Beklagten auf Zahlung beziehungsweise Erstattung der Abmeldegeb374hr von 20 200 berechtige die Beklagte nicht zur Geltendmachung eines Zur374ckbehal-tungsrechts, wird von der Revision nicht angegriffen. 32 Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2009 - 22 O 335/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.03.2010 - 3 U 188/09 -
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