BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 78/11 Verkündet am: 24. Januar 2013 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh andlung vom 24. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivil - senats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 2011 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin vertreibt das nachfo lgend abgebildete Regalsystem für den Ladenbau, das in Deutschland vor mehr als 30 Jahren eingeführt worden ist: 1 - 4 - Die Beklagte zu 1 (nachfolgend auch Beklagte), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 sind, vertreibt ein mit dem Sys tem der Klägerin ko m- patibles Regalsystem in Deutschland. Auf den Systemelementen stanzt die B e- klagte die von ihrer Firma abgeleitete Bezeichnung "ITAB" ein. Die Klägerin hält das Regalsystem der Beklagten für eine unzulässige Nachahmung ihres Originalpr odukts. Sie hat geltend gemacht, die nahezu ide n- tis che Übernahme ihres Regalsystems durch die Beklagte begründe die Gefahr von Verwechslungen. Die Beklagte nutze den guten Ruf des Originalprodukts aus. Das Regalsystem der Beklagten sei zudem qualitativ min derwertig. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte n zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Regalsysteme für den Ladenbau gemäß den nachfolgenden Abbildungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen: 2 3 4 - 5 - - 6 - Die Klägerin hat zudem einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagten geltend gemacht und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung begehrt. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Be rufungsgericht nach Neufa s- sung des Unterlassungsantrags mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zu I 1 (Unterlassung) sich auf Regalsysteme gemäß den in dem Urteil wiedergegebenen Abbildungen auch bezieht, wenn diese wie in den nachfolgend wied ergegebenen Abbildungen gekennzeichnet sind: 5 6 7 - 7 - - 8 - - 9 - - 10 - Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidu ngsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die ge l- tend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 9, 3 Abs. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG und § 242 BGB wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung zu. Das Regalsystem der Kläg e- rin verfüge über wettbewerbliche Eigenart und sei auf dem Markt bekannt. Das angegriffene Produkt der Beklagten zu 1 stelle eine nahezu identische Nac h- ahmung des Regalsystems der Klägerin dar. Unterschiede be stünden lediglich darin, dass auf den Elementen des Systems der Beklagten die Buchstabenfolge "ITAB" eingestanzt sei, während die Elemente des Regalsystems der Klägerin 8 9 - 11 - keinerlei Kennzeichnungen enthielten. Durch die von der Beklagten vorgeno m- mene Kennzeic hnung werde die Herkunftstäuschung nicht beseitigt. Die B e- klagte habe ihr Produkt in der optischen Gestaltung nicht hinreichend deutlich vom Regalsystem der Klägerin abgesetzt. Die Herkunftstäuschung sei auch vermeidbar. Den Beklagten sei es zumutbar, eine n deutlichen Abstand in der äußeren Gestaltung zwischen ihrem Erzeugnis und dem Produkt der Klägerin zu schaffen. Darunter müssten die technische Funktion des Regalsystems der Beklagten und seine Kompatibilität mit dem Originalprodukt nicht leiden. B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, das Landge richt habe der Klägerin unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO etwas zuerkannt, was sie nicht beantragt habe. Der vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Klageantrag entspricht dem Antrag, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, auf die die landgerichtliche Entscheidung ergangen ist . Im Übrigen wäre ein etwaiger Verstoß des Landgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO auch dadurch geheilt worden , dass sich die Klägerin durch ihren Antrag, die Berufung zurückzuweisen, die Entscheidung des Landgerichts zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1990 V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 161). II. Die Klage ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. 1. Die Klägerin brauchte nicht anzug eben, in welcher Reihenfolge sie die Klageanträge auf eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betrie b- 10 11 12 13 - 12 - liche Herkunft (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UWG), auf eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des nachgeahmten Regalsystems (§ 4 Nr. 9 Buchst. b F all 1 UWG) und auf eine unangemessene Beeinträchtigung dieser Wertschätzung (§ 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 2 UWG) stützt. Die Tatbestände des § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG stellen einen einheitlichen Streitgegenstand dar (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 23 bis 25 Bio - mineralwasser; vgl. auch zum Verhältnis zwischen Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und Bekanntheitsschutz gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH, Urteil vom 8. März 2012 I ZR 75/10, GRUR 201 2, 621 Rn. 32 = WRP 2012, 716 OSCAR). 2. Der Klageantrag ist nicht deshalb unbestimmt, weil er keine verbale Beschreibung der vom nachgeahmten Produkt übernommenen Merkmale en t- hält. Richtet sich das vom Kläger begehrte Verbot gegen eine ganz konkrete Verletzungsform, so ist eine verbale Beschreibung der wettbewerblich eigena r- tigen Merkmale, die das Produkt des Beklagten übernimmt, nicht erforderlich. Eine bildliche Darstellung genügt, wenn sich unter Heranziehung der Klag e- gründe eindeutig ergibt, in w elchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und d a- mit des Unterlassungsgebots liegen soll en (BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 = WRP 2001, 1294 Laubhefter). E benso g e- nügt die Bezugnahme auf bildliche Darstellungen im gerichtlichen Verbot, wenn sich anhand der Urteilsgründe feststellen lässt, welche übernommenen Mer k- male, denen das Gericht wettbewerbliche Eigenart beigemessen hat, Grundl a- ge des Verbots sind. Das ist vorliegend der Fall, weil sich aus dem Klagevo r- bringen und den Gründen des Berufungsurteils ergibt, aufgrund welcher chara k- teristischen Merkmale der abgebildeten Regalbauteile deren Angebot und Ve r- trieb unlauter ist. 14 - 13 - III. Die Annahme des Berufungs gerichts, der Klägerin stünden die ge l- tend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersat z- feststellung aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 9, 3 Abs. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG und § 242 BGB zu, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das beanstandete Regalsystem seit Anfang 2009 vertrieben. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken steht einer Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG nicht entgegen, weil diese Vorschrift außerhalb des Reg e lungsb e- reichs der Richtlinie liegt und deshalb von dieser unberührt bleibt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 15 bis 17 = WRP 2010, 94 LIKEaB IKE; Urteil vom 22. März 2012 I ZR 21/11, GRUR 2012, 1155 Rn. 15 = WRP 2012, 1379 Sandmalkasten). 2. Durch die Bestimmung des § 4 Nr. 9 UWG 2004 ist der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz nur gesetzlich geregelt, nicht aber i n- haltlich geändert worden (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 Puppenausstattungen; Urteil vom 9. Oktober 2008 I ZR 126/06, GRUR 2009, 79 Rn. 25 = WRP 2009, 76 Gebäckpresse). Danach kann der Vertrieb einer Nachah mung wettbewerb s- widrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eige n- art, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unla uterkeit der Nachahmung b e- gründen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 I ZR 170/05, GRUR 2008, 1115 15 16 17 - 14 - Rn. 18 = WRP 2008, 1510 ICON; Urteil vom 18. März 2010 I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rn. 48 Modulgerüst II; Urteil vom 12. Mai 2011 I ZR 53/10, GRUR 2012, 5 8 Rn. 42 Seilzirkus). Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass das Regalsystem der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart verfügt (dazu B III 3) und das von der Beklagten vertriebene System eine Nachahmung des Produkts der Klä gerin darstellt (dazu B III 4). Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die durch die Gestaltung des angegriffenen Produkts hervorgerufene Herkunftstäuschung sei vermeidbar (dazu B III 5). 3. Ohne Erfolg wendet sich d ie Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, das von der Klägerin angebotene Regalsystem verfüge über wettbewerbliche Eigenart. a) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeigne t sind, die interessierten Ve r- kehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinz u- weisen. Das gilt auch für technische Erzeugnisse (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 = WRP 2010, 1465 Femur - Te il). Allerdings können technisch notwendige Merkmale aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Technisch notwendige Merkmale sind solche, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen (vgl. BG H, Urteil vom 8. Dezember 1999 I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 f. = WRP 2000, 493 Modulgerüst I). Die Übernahme solcher nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender Gesta l- tungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Techn ik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Handelt es sich dagegen nicht um technisch zwingend notwendige Merkmale, sondern nur um solche, 18 19 20 - 15 - die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qual i- tätseinbußen verbunden sind, so könn en sie entgegen der Auffassung der R e- vision eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr w e- gen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbinde t (BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 22 Femur - Teil). Daneben kann auch die Kombination einzelner technischer Gestaltungsmerkmale wettbewerbliche Eigenart begrü n- den, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herku nft aus einem bestimmten Unternehmen hinz u- weisen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 34 LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 Rn. 31 Sandmalkasten). Entsprechendes gilt für ästhetische Merkmale der Formg e- staltung, die allein oder in Kombination mit technisch bedingten Merkma len g e- eignet sein können, als Herkunftshinweis zu dienen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1984 I ZR 128/82, GRUR 1985, 876, 877 = WRP 1985, 397 Tchibo/ Rolex I; Urteil vom 15. September 2005 I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 Rn. 24 = WRP 2006, 75 Jeans I). Auch unter dem Gesichtspunkt, den freien Stand der T echnik für den Wettbewerb offenzu halten, be steht keine Veranlassung, beliebig kombinier - und austauschbaren Merkmalen eine herkunftshinweisende Eignung von vornherein abzusprechen. Soweit bei einzelne n Schutzrechte n abweichende Anforderu n- gen an die Begründung des Schutzes im Zusammenhang mit techni schen Merkmalen ge stell t werden (vgl. etwa zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG BGH, B e- schluss vom 16. Juli 2009 I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 30 bis 33 Lego - stein), lässt sich daraus für die Anforderungen an den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nichts ab leiten. Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz ist nach Schutzzweck, Voraussetzungen und Rechtsfolgen anders als die So n- derschutzrechte ausgestaltet. Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Lei s- tungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungserge bnisses kö n- 21 - 16 - nen unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus einem Schutzrecht geg e- ben sein, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des so n- dergesetzlichen Tatbestands liegen (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 19 - LIK E- aBIKE; GRUR 2012, 58 Rn. 41 - Seilzirkus). b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht mit Recht ang e- nommen, die wettbewerbliche Eigenart des Regalsystems der Klägerin ergebe sich aus der Kombination bestimmter Gestaltungsmerkmale, die es deutlich von anderen marktgängigen Systemen für den Ladenbau abhebe. Diese bestünden in der spezifischen Form der Konsolen, den mit einer vorderen und rückwärt i- gen Nut sowie einer abgeschrägten vorderen Blende versehenen Fachböden, der HLochung der Säulen und den vier Schlitzen an der vord eren Schmalseite der Fußteile. Soweit bestimmte Gestaltungselemente für sich genommen dem freien Stand der Technik entsprächen, sei die gewählte Kombination technisch nicht notwendig. Das zeige der Vergleich mit den abweichenden Ausführungen der Mitbewerbe r. Der von der Beklagten geltend gemachte Kundenwunsch nach Systemteilen, die auch optisch mit dem Produkt der Klägerin kompatibel seien, unterstreiche dessen wettbewerbliche Eigenart. Diese sei schließlich durch eine Verkehrsbekanntheit gesteigert, die si ch aus der 40 - jährigen erfol g- reichen Vermarktung und einer aktiven Verteidigung gegen Nachahmungen ergebe. c) Das Berufungsgericht hat zutreffend die wettbewerbliche Eigenart aus der Kombination der angeführten Merkmale des Regalsystems der Klägerin ab geleitet. Darauf, dass diese Elemente auch eine technische Funktion erfüllen, kommt es nicht entscheidend an. Technisch zwingend ist ihre Verwendung nicht. Eine technische Notwendigkeit zur Übernahme der Gestaltungsmerkmale ergibt sich auch nicht aus dem I nteresse der Beklagten, ein mit dem Erzeugnis der Klägerin kompatibles Produkt anzubieten. Dieser Wunsch macht die Übe r- 22 23 - 17 - nahme der das Regalsystem der Klägerin auszeichnenden Bestandteile nicht technisch zwingend notwendig. Es kommt vielmehr allein darau f an, ob die konkrete Ausgestaltung des Produkts oder dessen charakteristische Merkmale nach dem Gesamteindruck geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des nac h- geahmten Produkts hinzuweisen. Das ist immer dann der Fall, wenn es sich unabhängig von der Anzahl der Merkmale - von anderen Produkten im Mark t- umfeld so abhebt, dass der Verkehr es aufgrund dieser Eigenschaften einem bestimmten Hersteller zuordnet. Das Berufungsgericht hat sich bei der Beurteilung der wettbewerblic hen Eigenart auch nicht von einem falschen Maßstab leiten lassen. Für die Anna h- me der wettbewerblichen Eigenart gelten auch dann keine strengeren Anford e- rungen, wenn diese nicht aus einzelnen Merkmalen, sondern aus einer Komb i- nation mehrerer Elemente folgt (vgl. BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 34 Sand - malkasten; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 9.27). Das Berufungsgericht konnte zur Begründung der wettbewerblichen E i- genart auch auf Merkmale abstellen, über die nur einzelne und nicht alle El e- mente des Regalsystems der Klägerin verfügen. Die Klägerin macht vorliegend Schutz für ein modulares System geltend, das aus verschiedenen, jedoch u n- selbständigen Einzelelementen besteht und das zu einem Gesamtprodukt z u- sammengefügt wird. Daher war das Be rufungsgericht nicht darauf beschränkt, die wettbewerbliche Eigenart des Produkts der Klägerin nur anhand gemeins a- mer, wiederkehrender Merkmale der Einzelteile zu beurteilen. Es konnte auch auf die spezifische Form der in Rede stehenden Konsole abstellen, die eine Abschrägung im vorderen Bereich aufweist und über die Vorderseite des Fac h- 24 25 26 - 18 - bodens hinausragt. Darauf, ob die Klägerin noch weitere Konsolenausführu n- gen anbietet, die nicht über diese Ausgestaltung verfügen, kommt es nicht an. 4. Das Berufungsge richt ist davon ausgegangen, dass das von der B e- klagten angebotene Regalsystem eine von der unterschiedlichen Kennzeic h- nung abgesehen identische Nachahmung des Regalsystems der Klägerin da r- stellt. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 5. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des B e- rufungsgerichts, in dem Anbieten und Inverkehrbringen des Regalsystems der Beklagten liege eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft i m Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die durch die nahezu iden - tische Gestaltung der Regalsysteme der Parteien hervorgerufene Gefahr einer Herkunftstäuschung werde nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass sich a uf den Regalen der Beklagten Einstanzungen mit dem Hinweis auf ihr Firme n- schlagwort "ITAB" befänden. Es sei der Beklagten darüber hinaus zuzumuten, weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen hinreichend deutlichen Abstand zum Regalsystem der Kläger in herzustellen. Die Beklagte könne sich mit einer veränderten Formgebung der Konsolen oder mit einer abweichenden Farbgebung ihres Regalsystems vom Originalprodukt absetzen. Es sei schon nicht ersichtlich, dass das Regalsystem der Klägerin seiner Art nach auf einen Ergänzungsbedarf angelegt sei. Das Interesse eines Teils der Abnehmer der Produkte der Beklagten, vorhandene Regalsysteme der Klägerin mit Hilfe bill i- ger Nachahmungsprodukte um - oder auszubauen, genüge nicht, um ein Ko m- patibilitätsinteresse zu b egründen. Es sei nicht unzumutbar, auf technisch ko m- 27 28 29 - 19 - patible, in der äußeren Gestaltung vom Original aber abweichende Regalteile zurückzugreifen. b) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa) Nicht zu beanstanden is t allerdings die Annahme des Berufungsg e- richts, es bestehe die Gefahr einer Herkunftstäuschung, weil sich den Enda b- nehmern von Ladenbausystemen bei einer identischen Leistungsübernahme der Eindruck aufdrängt, die in Rede stehenden Produkte stammten vom sel ben Hersteller . D ie auf den Regalelementen der Beklagten angebrachten Kennze i- chen seien nicht geeignet, in der konkreten Kaufsituation die Gefahr von Ve r- wechslungen auszuräumen. Die Kunden nähmen die vor dem Aufbringen der Farbbeschichtung eingeprägten Ken nzeichen trotz ihrer Zahl nicht wahr. Diese Ausführungen sind aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. bb) Das Berufungsgericht hat jedoch mit rechtsfehlerhaften Erwägungen eine Vermeidbarkeit der Herkunftstäuschung bejaht. (1) Die Frag e, ob eine Herkunftstäuschung vermeidbar ist und welche Maßnahmen der Wettbewerber treffen muss, um eine Herkunftstäuschung zu verhindern, unterliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 445 = WRP 2001, 534 Viennetta). Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Interesse von Abnehmern , vorhandene Regalsysteme der Klägerin zu e r- gänzen oder zu erweitern, verneint (dazu B III 5 b bb (2)). Es ist weiter bei der Beantwortung der Frage, ob die Herkunftstäuschung vermeidbar ist, von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen (dazu B III 5 b bb (3) bis (7)). 30 31 32 33 - 20 - (2) Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Erwägungen in se i- nem Urteil vom 23. Juni 2006 in dem Verfahren 6 U 13/06 angenommen, bei dem Regalsystem der Klägerin sei ein Ergänzungsbedarf nicht ersichtlich. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht war zwar nicht gehindert, sich zur Begründung seiner Entsch eidung auf dieses Urteil zu beziehen. Die Entscheidung war an - ders als die Revision geltend macht zu den Gerichtsakten gelangt. Die Kläg e- rin hat die Entscheidung mit der Klageschrift vorgelegt , und die Beklagten h a- ben sich ebenfalls auf sie bezogen . Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei seiner Annahme, das von der Klägerin vertriebene Regalsystem sei nicht auf einen Ergänzungs - und Erweiterungsbedarf angelegt, den gegenteiligen Vortrag der Beklagten übergangen hat. Diese haben sich auf einen Ersatz - und Ergä n- zungsbedarf bei dem Regalsystem der Klägerin berufen und hierzu unter B e- weisantritt vorgetragen. Über diesen Vortrag durfte sich das Berufungsgericht nicht hinwegsetzen. (3) Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (BGH, Urteil vom 8. No - vember 2001 I ZR 199/99, GRUR 2002, 275, 277 = WRP 2002, 207 Noppen - bahnen; Urteil vom 2. April 2009 I ZR 144/06, GRUR 2009, 1069 Rn. 12 = WRP 2009, 1509 Knoblauchwürste). Ob und welche Maßnahmen zur Verhi n- derung einer Herkunftstäuschung dem Wettbewerber zugemutet werden kö n- nen, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 525 Modulgerüst I). 34 35 3 6 37 - 21 - (4) Bei die ser Abwägung sind unter anderem das Interesse des Herste l- lers des Originalerzeugnisses an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interess e der Abnehmer an einem Preis - und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu b e- rücksichtigen. Soweit der Wettbewerber technisch bedingte Merkmale übe r- nimmt, ist dabei zu beachten, dass es dem Übernehmenden billigerweise nicht verwehrt wer den kann, den offenbarten und durch praktische Erfahrung best ä- tigten Stand der Technik zu benutzen und Verbraucherwünschen und erwartungen, vor allem im Hinblick auf den Gebrauchszweck des Erzeugni s- ses, Rechnung zu tragen (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 525 Modulgerüst I; GRUR 2010, 80 Rn. 27 LIKEaBIKE). Dabei ist insbesondere das bestehende Interesse der Abnehmer zu berücksichtigen, unter mehreren Konkurrenzpr o- du k ten ein nach Preis und Leistung geeignet erscheinendes Erzeugnis ausz u- wählen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1968 I ZR 105/66, GRUR 1968, 698, 701 Rekordspritzen; Urteil vom 11. Februar 1977 I ZR 39/75, GRUR 1977, 666, 668 = WRP 1977, 484 Einbauleuchten; BGH, GRUR 2000, 521, 525 Modulgerüst I). Dieses Interesse an einem Preis - und Leistungs wettbewerb besteht nicht nur bei einer Erstanschaffung, sondern ist auch anzuerkennen, soweit ein Ersatz - oder Ergänzungsbedarf für ein bereits angeschafftes E r- zeugnis betroffen ist (vgl. BGH, GRUR 1968, 698, 701 Rekordspritzen). N e- ben dem die Belange de r Abnehmer in erster Linie kennzeichnenden Interesse an einem Preiswettbewerb kann auch ihr Interesse, bei möglichen Lieferschwi e- rigkeiten eines Herstellers auf einen anderen ausweichen zu können, von B e- deutung sein (vgl. BGH, GRUR 1977, 666, 668 Einbaul euchten; GRUR 2000, 521, 525 Modulgerüst I). 38 - 22 - (5) Diese Interessenlage darf ein Wettbewerber bei der Gestaltung seiner Produkte berücksichtigen und dabei einem Interesse potentieller Abnehmer an der Kompatibilität seiner Produkte mit dem Originalerz eugnis Rechnung tragen. Die Befriedigung eines Ersatz - und Erweiterungsbedarfs durch den Vertrieb von Erzeugnissen, die mit den nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Konku r- renzprodukten eines Mitbewerbers uneingeschränkt verbau t werden können und gegen diese austauschbar sind, ist daher wettbewerbsrechtlich grundsät z- lich unbedenklich, solange keine vermeidbare Herkunftstäuschung oder andere unlauterkeitsbegründende Merkmale hinzutreten. In diesem Fall sind dem Wett - bewerber zur Vermeidung einer Herkunfts täuschung solche Maßnahmen nicht zuzumuten, die die Kompatibilität und daraus folgend die Verkäuflichkeit des Produkts entscheidend beeinträchtigen. Er ist nur gehalten, durch andere g e- eignete und zumutbare Maßnahmen eine Herkunftstäuschung soweit als mö g- lich zu vermeiden (BGH, GRUR 2000, 521, 526 Modulgerüst I; GRUR 2012, 58 Rn. 46 Seilzirkus). (6) Diese Grundsätze, die der Senat bislang nur für ein in technischer Hinsicht bestehendes Kompatibilitätsinteresse angewendet hat, sind anders als v om Berufungsgericht angenommen auch auf Fälle zu übertragen, in d e- nen auf Seiten der Abnehmer ein anerkennenswertes Interesse an der Übe r- einstimmung ihrer Produkte in äußeren, nicht unter Sonderrechtsschutz st e- henden Gestaltungsmerkmalen mit dem Original erzeugnis besteht. Allerdings liegt in der Regel kein sachlich gerechtfertigter Grund zu einer (fast) identischen Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale vor, mit denen die angespr o- chenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, weil den Wettbew e r- bern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1968 I ZR 130/66, GRUR 1969, 292, 293 Buntstreifensatin II). Anders liegt der Fall jedoch d ann, wenn die Abnehmer wegen eines Ersatz - 39 40 - 23 - oder Erweiterungsbedarfs ein Interesse an der Verfügbarkeit von Konkurren z- produkten haben, die auch in der äußeren Gestaltung kompatib el sind . Aus dem Interesse der Wettbewerber, diesen Ersatz - und Erweiterungsbed arf durch mit der Produktreihe des Originalherstellers kompatiblen Elementen zu befried i- gen und von dem nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Formenschatz Gebrauch zu machen, folgt, dass die Wettbewerber nicht auf Produktgestaltu n- gen verwiesen werden dü rfen, die die Verkäuflichkeit ihrer Produkte im Hinblick auf den bestehenden Ersatz - und Erweiterungsbedarf beim Originalprodukt ei n- schränken. In einem solchen Fall sind Herkunftsverwechslungen, die auf der übereinstimmenden Formgestaltung beruhen, hinzune hmen, sofern der Nac h- ahmende durch andere geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen Herkunft s- verwechslungen so weit wie möglich entgegenwirkt. (7) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, die Beklagte sei verpflichtet, da s von ihr vertriebene Produktsy s- tem durch eine abweichende Formgebung vom Originalerzeugnis der Klägerin abzusetzen, weil nur ein Interesse der Abnehmer an technischer Kompatibilität, nicht aber an optischer Übereinstimmung der Bestandteile des Regalsystem s der Beklagten mit demjenigen der Klägerin schutzwürdig sei. Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig ke i- ne Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die von der Beklagten vorgeno m- mene Kennzeichnung der von ihr vertriebenen Regalteile eine geeignete und zumutbare Maßnahme ist, um Herkunftsverwechslungen entgegenzuwirken. Es hat allerdings in anderem Zusammenhang angenommen, die Kennzeichen se i- en auf den Pro dukten der Beklagten nicht auffällig angebracht und nicht geei g- net, H erkunftstäuschungen auszuschließen. Es bestehe zudem die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise gesellschafts - oder lizenzvertragliche Beziehungen zwischen den Parteien vermuteten. 41 42 - 24 - Auf diese Gesichtspunkte kommt es jedoch nicht entscheidend an. Der Beklagten ist die Anbringung auffälliger Kennzeichen in dem für jedermann sichtbaren Bereich des Regalsystems nicht zumutbar. Die Regalsysteme der Parteien werden von den die Produkte nachfragenden Ladeninhabern zur Pr ä- sentation der Waren gegenüber de n Endkunden verwendet. Damit verträgt sich keine auffällige Kennzeichnung der Regalsysteme im allgemein sichtbaren B e- reich. Sollte die Beklagte durch die von ihr vorgenommene Kennzeichnung die geeigneten und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um Herkunf tstä u- schungen soweit als möglich zu vermeiden, kommt es auf eine dann noch b e- stehende Verwechslungsgefahr insbesondere unter dem Gesichtspunkt g e- sellschafts - oder lizenzvertraglicher Verbindungen nicht an. Besteht ein Interesse der Abnehmer daran, dass sich Ersatz - und Erwe i- terungsprodukte nicht nur technisch, sondern auch optisch in das Regalsystem der Klägerin einfügen, kann es der Beklagten nicht verwehrt werden, die nicht unter Sonderrechtsschutz stehende Formgestaltung zu benutzen, soweit sie a uf andere Weise etwa durch die Verwendung von Kennzeichen in der Werbung und auf den Erzeugnissen Herkunftsverwechslungen soweit wie möglich en t- gegenwirkt. C. Da sich das angegriffene Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist es auf zuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht selbst entscheiden, weil die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). I. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob e in Ersatz - und Erweit e- rungsbedarf besteht, der von Wettbewerbern der Klägerin nur befriedigt werden kann, wenn deren Produkte nicht nur in technischer Hinsicht mit dem Regalsy s- 43 44 45 46 - 25 - tem der Klägerin kompatibel sind, sondern mit diesem auch in der optischen Gesta ltung übereinstimm en . Die Beklagte n ha ben hierzu geltend gemacht, dass von dem durchschnittlichen Ladeninhaber Abweichungen im Erscheinungsbild eines Regalsystems wegen der damit einhergehenden nicht ansprechenden Warenpräsentation häufig nicht akzeptiert werden. Mit diesem naheliegen - den Vortrag wird sich das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufung s- rechtszug auseinandersetzen müssen. Zudem kommt es für die Frage, ob die Klägerin den nahezu identischen Nachbau ihres Regalsystems trotz auftrete n- der Herkunftsverwechslungen hinnehmen muss, auch auf den Umfang des E r- weiterungs - und Ergänzungsbedarfs auf dem in Rede stehenden Produktsektor an. Dieser darf im Verhältnis zum Geschäft mit der Erstausstattung von Lade n- geschäften mit Regalsystemen wirtschaft lich nicht so gering sein, dass er zu vernachlässigen ist, weil die Beklagte falls ihr der beanstandete Nachbau e r- laubt ist in die Lage versetzt wird, auch die Erstausstattung von Ladeng e- schä f ten zu über nehmen. II. Das Berufungsgericht hat von se inem Standpunkt aus folgerichtig auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die von der Beklagten vorg e- nommene Kennzeichnung der von ihr vertriebenen Regalteile mit der Bezeic h- nung " I TAB" eine geeignete und zumutbare Maßnahme ist, um Herkunftsve r- wechsl ungen soweit als möglich entgegenzuwirken. 47 - 26 - III. Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsrechtszug zu dem Ergebnis gelangen, dass die Herkunftsverwechslung unvermeidbar ist, wird es zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG vorliegen. Eine unangemessene Beeinträchtigung der Wertschätzung des R e- galsystems der Klägerin ist auf der Grundlage ihres Vortrags gegeben, das von der Beklagten vertriebene Regalsystem bleibe qualitativ hinter demjenigen der Klägerin zurück (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 51 Femur - Teil). Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 13.07.2010 - 81 O 147/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 18.03.2011 - 6 U 139/10 - 48
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