BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 78/13 vom 13. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und die Richterin Dr. Sc hwonke beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. März 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 15.000 Gründe: Der klagende Verbraucherschutzverband möchte mit seiner Revision die Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten weiterverfolgen, die er im Hinblick auf eine von der beklagten Rundfunk anstalt i m Rahmen eines Gewinnspiels bei Kindern vorgenommene Datenabfrage in den Vorinstanzen erfolglos geltend gemacht hat. Er ist der Auffassung, die für die Zulässigkeit seiner Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich maßgebliche Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO gelte insoweit nicht, als er die Klage auf § 2 UKlaG gestützt habe; denn § 5 UKlaG erkläre für dieses Verfahren insoweit im G e- gensatz etwa zu Art. 230 EGBGB allein die Vorschriften der Zivilprozessor d- nung und bestimmte Regelungen des Ge setzes gegen den unlauteren Wettb e- werb, nicht dagegen das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessor d- nung für anwendbar. Dies trifft jedoch nicht zu. 1 - 3 - Die in § 26 Nr. 8 EGZPO enthaltene Regelung ist durchaus Bestandteil der Zivilprozessordnung. Sie bestimmt, dass die Vorschrift des § 544 ZPO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision außer in Fällen, in denen das Berufungsgericht das Rechtsmittel verworfen hat, nu r zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 r- steigt. Die Vorschrift des § 26 Nr. 8 EGZPO regelt damit eine für den genannten Zeitraum modifizierte Anwendung des § 544 ZPO. Soweit der Kläger mit der Nichtz ulassungsbeschwerde erstmals geltend ge macht hat , die Unterlassungsklage sei mit mehr als 20.000 kann er damit im dritten Rechtszug nicht mehr gehört werden (vgl. BGH, B e- schluss vom 21. Dezember 2011 I ZR 83/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. März 2012 I ZR 160/11, juris Rn. 3). 2 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Schwonke Vorinstanzen: LG Leipzi g, Entscheidung vom 17.10.2012 - 5 O 1044/12 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.03.2013 - 14 U 1776/12 - 4 5
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