BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 78/14 Verkündet am: 23. September 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sparkassen - Rot/Santander - Ro t ZPO §§ 148, 301; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 23 Nr. 1 a) Bei der Frage, ob ein Markenverletzungsverfahren im Hinblick auf ein gegen die Klagemarke gerichtetes Löschungsverfahren auszusetzen ist, ist im Rahmen der Abwägung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, ob durch die während der Verfahrensaussetzung andauer n- de Verwendung des angegriffenen Zeichens mit einer Schwächung der Klagemarke zu rechnen ist und ob der Kläger noch weitere Ansprüche aufgrund anderer Kennzeichenrechte verfolgt, die dur ch das Löschungsverfahren nicht betroffen sind. b) Werden in einem Rechtsstreit zwei Streitgenossen gemeinsam verklagt und setzt das G e- richt den Rechtsstreit gegen einen Streitgenossen gemäß § 148 ZPO aus, ist ein Teilurteil gegen den anderen Streitgenosse n nicht zulässig, wenn dadurch die Gefahr einander wide r- sprechender Entscheidungen begründet wird. Das ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es für die Ansprüche gegen beide Streitgenossen auf den Bestand, die Kennzeichnungskraft und Be kanntheit der Klagemarke ankommt. c) Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags unterscheiden sich bei der vorbeugenden Unterlassungsklage regelmäßig nicht von denjenigen einer Verletzung s- unterlassungsklage. d) Bei der Verwendung eine s Zeichens in einer reinen Imagewerbung eines Unternehmens kann eine Zeichenbenutzung für Waren oder Dienstleistungen zu verneinen sein. e) Wird ein Kollisionszeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen eingesetzt, ist ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG mangels markenmäß i- ger Benutzung nicht gegeben. Es kommt jedoch ein Unterlassungsanspruch in entspreche n- der Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in Betracht, wenn es sich bei dem verletzten Zeichen um eine bekannte M arke handelt. BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 25. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr . Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des Hanseat i- schen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 6. März 2014 aufgehoben. Die Sache wir d zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver - wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der Dachverband der Sparkassen - Finanzgruppe, zu der die Sparkassen gehören. Die Sp ar kassen erbringen über ein bun desweites Fil i- alnetz mit etwa 16.000 Geschäftsstellen Bankdienstleistungen für Privatkunden (sogenanntes Retail - Banking). Die Sparkassen setzen seit Jahrzehnten die 1 - 3 - Farbe " Rot " im Rahmen ihres Marktauftritts ein, so unter ander em bei ihrem nachfolgend dargestellten Logo , bei der Gestaltung ihrer Geschäftsstellen, bei den ausgegebenen Sparbüchern und Kontoauszugsmappen, in ihrem Internetauftritt und in der Werbung. Der Kläger ist Inhaber der nachfolgend wiedergegebenen, mi t Priorität vom 7. Februar 2002 am 11. Juli 2007 als verkehrsdurchgesetzte s Zeichen ei n- getragenen abstrakten Farbmarke Nr. 302 11 120 " Rot (HKS 13) " (Klagemarke), die für die Dienstleistungen " Finanzwesen, nämlich Retail - Ban - king (Bankdienstleistungen für Privatkunden) " registriert ist. Die Beklagte zu 2 ist die Muttergesellschaft des international operiere n- den spanischen Finanzkonzerns " Santander " , bei dem es sich nach der Bilan z- summe um die größte Finanzgruppe im Euroraum handelt. Die Beklagte zu 2 hat eine Zweigniederlassung in F . und besitzt die Erlaubnis, in Deutschland Bankgeschäfte zu betreiben. Ihre Tochtergesellschaft, die Bekla g- te zu 1, unterhält in Deutschland etwa 200 Bankfilialen. 2 3 - 4 - Die Beklagte zu 2 verwendet seit Ende d er 1980er Jahre in zahlreichen Ländern bei ihrem Außenauftritt einen rote n Farb ton . Die Beklagte zu 1 setzt seit dem Jahr 2004 bei ihrem Marktauftritt ebenfalls die rote Farbe ein. Die Logos der Beklagten enthalten auf rechteckigem rotem Grund ein weißes F lammensymbol und daneben den in Weiß gehaltenen Schriftzug " Santander CONSUMER BANK " oder " Santander " (bei der Beklagten zu 1) oder " Grupo Santander " (bei der Beklagten zu 2). Die Beklagten benutzen die Farbe " Rot " zudem beispielsweise in ihrem Internetauf tritt, in Werbematerialien und bei der Außengestaltung der Filialen. Die Beklagte zu 2 meldete am 5. März 2008 die nachfolgend dargestellte Gemeinschaftsfarbmarke Nr. 006728356 " Rot " in den Farbtönen " Rot (Pantone red 032). CMYK: (0,100,100,0). RGB : 255,0,0. RAL: 3020 " unter anderem für die Dienstleistungen " Finanzwesen, Geldg e- schäfte " an. Der Kläger erhob gegen die Eintragung der Gemeinschaftsfarbmarke W i- derspruch. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wies die Anmeldung mit Beschluss vom 3 . April 2009 wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurück. Die Beklagte zu 2 legte gegen die Entscheidung kein Rechtsmi t- tel ein. 4 5 6 - 5 - Der Kläger sieht in der Verwendung der Farbe " Rot " seitens der Bekla g- ten eine Verletzung seiner Rechte vorrangig a n seiner eingetragenen abstra k- ten Farbmarke, hilfsweise an einem Unternehmenskennzeichen " Rot (HKS 13) " , weiter hilfsweise an einer abstrakten Verbandsfarbmarke " Rot (HKS 13) " kraft Verkehrsgeltung und äußerst hilfsweise einen Verstoß gegen das Gesetz gege n den unlauteren Wettbewerb. Der Kläger hat soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung z u- letzt beantragt, die Beklagte zu 2 unter Androhung der gesetzlichen Ordnung s- mittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr die Farbe Rot (Pantone red 032, CMYK 0,100,100,0, RGB 255,0,0, RAL 3020) entsprechend der angemeldeten Gemeinschaftsmarke Nr. 006728356 im Zu sammen hang mit Dienstleistungen eines Geldinstituts im Bereich Retail - Banking, insbesondere Kredite für Privatpersonen und Konsumentenkredite, Kontoführung und Kartenausgabe sowie Anlageprodukte für Privatpersonen, zu benutzen oder benutzen zu lassen, hilfsweise, die Farbe Rot (Pantone red 032, CMYK 0,100,100,0, RGB 255,0,0, RAL 3020) entsprec hend der angemeldeten Gemeinschafts marke Nr. 006728356 im Zusammen hang mit Dienstleistungen eines Geldinstituts im Bereich Retail - Banking, insbesondere Kredite für Privatpersonen und Konsumentenkredite, Kontoführung und Kartenausgabe sowie Anlageprodukte f ür Privatpersonen, zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn dies erfolgt a) wie in der nachfolgend wiedergegebenen Bandenwerbung gemäß den A b- bildungen der Formel - 1 - Veranstaltung " Großer Preis Santander von Deutschland 2010 " vom 23. bis zum 25. Juli 2010 7 8 - 6 - und/oder b) wie in der nachfolgend wiedergegebenen Gestaltung der Podestrückwand gemäß der Abbildung der Formel - 1 - Veranstaltung " Großer Preis Santa n- der von Deutschland 2010 " vom 23. bis zum 25. Juli 2010 - 7 - c) durch die Benutzung des nachfolgend wiedergegebenen Logos wie im nachfolgend wiedergegebenen Internetauftritt unter am 29. Mai 2009 und/oder unter - am 18. Oktober 2010 - 8 - und/oder - 9 - Die Beklagten haben beim Deutschen Patent - und M arkenamt die L ö- schung der abstrakten Farbmarke des Klägers beantragt. Das Deutsche Patent - und Markenamt hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 24. April 2012 zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten hat das Bundespatentgerich t (BPatG, Beschluss vom 8 . Juli 201 5 2 5 W (pat) 13/14, GRUR 2015, 796 ) die Löschung der Klagemarke angeor d- net . Beim Senat ist das Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig. Das Landgericht hat der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage über - wiegend statt gegeben und die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage mit dem Hauptantrag als unzulässig und mit den Hilfsanträgen als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die Beklagte zu 1 Ber u- fung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das Ve rfahren hinsichtlich der vom Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 verfolgten Ansprüche vorläufig bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über den Löschungsantrag der B e- kla g ten ausgesetzt. Die auf die Beklagte zu 2 bezogene Berufung des Klägers hat es durch Teilurteil zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte zu 2 beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge gegen die Beklagte zu 2 weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgeri cht hat angenommen, dem Kläger stünden gegen die Beklagte zu 2 weder kennzeichenrechtliche noch lauterkeitsrechtliche U n- te r lassungsansprüche zu. Dazu hat es ausgeführt: 9 10 11 - 10 - Der mit dem Hauptantrag erhobene vorbeugende Unterlassungsa n- spruch sei nicht gegeb en, weil keine Benutzung der angemeldeten Gemei n- schaftsfarbmarke " Rot " für Dienstleistungen im Bereich des Retail - Bankings drohe. Die Beklagte zu 2 habe durch die Anmeldung der konturlosen Farbma r- ke zwar die Gefahr geschaffen, dass der rote Farbton in Deut schland für die Dienstleistungen " Finanzwesen " und " Geldgeschäfte " benutzt werde. Die se Erstbegehungsgefahr sei aber dadurch entfallen, dass die Beklagte zu 2 gegen die die Markenanmeldung zurückweisende Entscheidung des Harmonisi e- rungsamts für den Binnenm arkt keine Beschwerde eingelegt habe. Die mit den Hilfsanträgen zu a und b beanstandete in roter Farbe geha l- tene Bandenwerbung und Podestrückwand bei der Formel - 1 - Veranstaltung stellten keine markenrechtlich relevanten Verstöße der Beklagten zu 2 dar. Di e- se habe die Farbe " Rot " nicht markenmäßig verwendet, weil der angesproch e- ne Verkehr anhand der Präsentationen keinen Bezug und k eine gedankliche Verbindung zu konkreten Dienstleistungen der Beklagten zu 2 im Bereich des Retail - Bankings herstelle, sonder n sie als allgemeinen Hinweis auf das Unte r- nehmen des Ausrichters oder Sponsors der Sportveranstaltung ver stehe. Auch andere Markenf unktionen der Farbmarke " Rot " des Klägers seien nicht beei n- trächtigt. Die mit dem Hilfsantrag zu c angegriffene Verwendu ng der Farbe " Rot " im Logo der Beklagten zu 2 verletze die eingetragene Farbmarke des Klägers nicht. Bei dem Logo handele es sich um ein aus dem Wortbestandteil " Grupo Santander " , dem Bildelement des Flammensymbols und der roten Farbgebung zusammengesetzte s Zeichen. Da aus Sicht der angesprochenen Verkehrskre i- se der Wort - und der Bildbestandteil einen eindeutigen Hinweis auf die Herkunft der Finanzdienstleistungen aus der Bankengruppe der Beklagten zu 2 beinha l- teten, fasse der Verkehr den roten Hintergrund nicht als ein eigenständiges 12 13 14 - 11 - Kennzeichen, sondern als ein im Rahmen des Gesamteindrucks allenfalls gleichrangiges Kennzeichnungsmittel auf. D ie ausländische Bezeichnung " Gr u- po Santander " und das vom Sparkassens ymbol abweichende Flammensymbol schlössen die Gefahr von unmittelbaren Verwechslungen und von Verwech s- lungen im weiteren Sinn selbst dann aus, wenn der Verkehr den roten Farbton innerhalb des Logos als selbstständiges Kennzeichnungsmittel wahrnehmen sollte. Gegen die Annahme wirtschaftlicher oder orga nisatorischer Verbindu n- gen zwischen den Parteien spreche vor allem, dass das Logo der Beklagten zu 2 auf den angegriffenen Internetseiten in einem Zusammenhang präsentiert werde, der dem Verkehr verdeutliche, dass die Beklagte zu 2 einen eigenstä n- digen Ban kenkonzern leite. Da bei dem Logo der Beklagten zu 2 der Wiedere r- kennungswert der Unternehmensbezeichnung und des Flammensy mbols im Vordergrund stehe, wer de selbst im Fall der Bekanntheit der Farbmarke " Rot " des Klägers ihre Wertschätzung oder Unterscheidu ngskraft durch das Logo weder ausgenutzt noch beeinträchtigt. Aus den selben Gründen bestünden ke i- ne Ansprüche des Klägers wegen Verletz ung seiner Geschäftsbezeichnung und einer etwaigen Benut zungsmarke " Rot " sowie unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrec htlichen Leistungsschutzes oder wegen Irreführung. Die Ve r- wendung des angegriffenen roten Farbtons in Deutschland diene auch nicht der gezielten Behinderung des Klägers, weil die Beklagte zu 2 als größte Bank der Euroz one in Spanien seit langem die rote Fa rbe bei ihrem Marktauftritt verwe n- de . B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat E r- folg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das vorliegende Verfa hren ist entgegen der Ansicht der Revisionserw i- derung nicht gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den 15 16 - 12 - Antrag der Beklagten auf Löschung der Farbmarke " Rot " des Klägers auszuse t- zen. 1. Die Aussetzung eines markenrechtlichen Verletzun gsverfahrens g e- mäß § 148 ZPO ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und damit noch im Revisionsverfahren möglich (vgl. BG H, Urteil vom 25. Januar 2007 I ZR 22/04, BGHZ 171, 89 Rn. 17 - Pralinenform I; Stadler in Musielak/Voit , ZPO, 12. Aufl., § 148 Rn. 2). Dies gilt auch im vorliegenden Fall einer parallelen Anhängigkeit von Verletzungsklage und registerrechtlichem Löschungsverfa h- ren beim Senat (vgl. BG H, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 176/12, juris Rn. 2 ff.; Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12, GRUR 2014, 1101 Rn. 16 = WRP 2014, 1314 - Gelbe Wörterbücher). 2. Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens liegt, wenn die Voraussetzungen des § 148 ZPO erfüllt sind, im Ermessen des Gerichts. Zu einer Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits besteht danach kein Anlass. Die gegen die Aussetzung sprechenden Gesichtspunkte überwiegen die von der Revisionserwiderung für die Aussetzung geltend gemachten Umstände deutlich. a) Im Markenverletzungsverfahren sind das Interesse des Kl ägers an e i- ner zeitnahen Entscheidung und das Interesse des Beklagten, nicht aufgrund einer löschungsreifen Marke verurteilt zu werden, sowie das Interesse, wide r- sprüchliche Entscheidungen zu vermeiden , gegeneinander abzuwägen . Eine Verfahrensaussetzung ko mmt in Betracht, wenn eine gewisse Wahrscheinlic h- keit für die Löschung der Marke im registerrechtlichen Verfahren besteht, die die mit der Aussetzung verbundene Prozessverzögerung rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1986 - X ZR 56/85, GRUR 1 987, 284 - Tran s- 17 18 19 - 13 - por t fahrzeug; Urteil vom 28. August 2003 - I ZR 257/00, BGHZ 156, 112, 119 Kinder I ; BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 17 - Gelbe Wörterbücher ). b) Der Löschungsantrag war vor dem Deutschen Patent - und Markenamt erfolglos. Das Bundespatentger icht hat dagegen mit Beschluss vom 8. Juli 2015 (GRUR 2015, 796) die Löschung der Marke angeordnet. Es hat allerdings die Rechtsbeschwerde mit der Begründung zugelassen, das Verfahren werfe zah l- reiche schwierige Rechtsfragen von grundsätzlicher Natur im Si nne von § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. Das Bundespatentgericht hat die Zulassungsen t- scheidung weiter damit begründet, es sei in wesentlichen Fragen von Entsche i- dungen des Bundesgerichtshofs und anderer Senate des Bundespatentgerichts abgewichen. Bei einer solchen Sachlage kann von einer gewissen Wahrschei n- lichkeit für die Löschung der Klagemarke beim derzeitigen Verfahrensstand nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist der Ausgang des Rechtsbeschwerd e- verfahrens offen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens wä re zudem nicht ausgeschlossen, dass die damit einhergehende Verfahrensverzögerung zu einer Schwächung der Klagemarke führt, weil die Beklagte zu 2 die rote Farbe im Rahmen ihres Marktauftritts während der Dauer der Verfahrensaussetzung weiter nutzen kann. Die Revision hat sich darauf berufen, dass eine umfängliche Verwendung der roten Farbe durch die Beklagten in den letzten Jahren bereits zu einer Ve r- wässerung der Kla gemarke geführt habe . Gegen eine Aussetzung des Verfahrens vor dem Senat spricht zudem , dass das Löschungsverfahren nicht für alle mit der Klage gegen die Beklagte zu 2 erhobenen Ansprüche des Klägers im Sinne von § 148 ZPO vorgreiflich ist. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger seine Klage nicht nur auf die Verletzung sei ner eingetragenen Farbmarke stützt, sondern hilfsweise 20 21 22 - 14 - auf die Verletzung seines Unternehmenskennzeichens und seiner Benutzungs - marke sowie auf Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettb e- werb. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das vorl iegende, den Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 betreffende Revisionsverfahren mit dem beim Berufungsgericht weiterhin anhängigen Teil des Rechtsstreit s des Klägers gegen die Beklagte zu 1 re chtlich verzahnt ist (unten III 2). Da die K l a- ge gegen die Beklagte zu 2 mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü n- dung nicht abgewiesen werden kann (unten IV), spricht dies dafür, den in der Revisionsinstanz anhängigen Teil des Rechtsstreit s nicht auszusetzen. Mit e i- ner Aufhebung des Berufungsur teils und eine r Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht wird der Rechtsstreit wieder zusammen geführt und dem Berufungsgericht die Möglichkeit eröffnet, den Rechtsstreit gegen beide Bekla g- te fortzuführen und einheitlich und widerspruchsfrei zu en tschei den . I I . Das Rechtsmittel des Klägers ist uneingeschränkt statthaft. Das Ber u- fungsgericht hat die Revisionszulassung im Tenor des angefochtenen Teilurteils nicht beschränkt. Zwar kann sich eine Eingrenzung der Zulassung aus den En t- scheidungsgründ en ergeben. Dies muss jedoch zweifelsfrei geschehen. Die bloße Angabe des Grunds für die Zulassung der Revision reicht dafür regel - mäßig nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 Rn. 15 = WRP 2010, 1508 - Pralinenform II; Urteil vom 31. Mai 2012 I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 16 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Urteil vom 27. März 2013 I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620 - SUMO; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 R n. 12 = WRP 2015, 569 - Combiotik). Das Beru fungsgericht hat in den G ründen seiner Entscheidung ausgeführt, der Rechtsstreit habe im Hinblick auf die Entscheidung " REAL - Chips " des Bundesgerichtshofs grundsätzliche 23 24 - 15 - Bedeutung und bedürfe einer Entscheidung d es Revisionsgerichts zur Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dieser Formulierung kann nicht ei n- deutig entnommen werden, dass das Berufungsgericht nicht nur den Grund für die Zulassung der Revision angegeben, sondern die Revision auf die Abwe i- sung des Hauptantrags beschränk t zugelassen hat , zu deren Begründung es auf die Entscheidung " REAL - Chips " eingegangen ist. III. Das angefochtene Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil d as Berufungsgericht über die gegen die Beklagte zu 2 geri chteten Klag e- anträge nicht durch Teilurteil (§ 301 ZPO) ent scheiden durfte . Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 19 und 26 ff. ; Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 31) und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufung s- gericht führt. 1. Nach der Rechtspr echung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend g e- machten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelger icht, nicht b e- steht. Das gilt ebenfalls bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen . Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn nicht auszuschließen ist , dass es in demselben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (vgl. BGH , Urteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035; Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452; Urteil vom 7. No - vember 2006 X ZR 149/04, NJW 2007, 156, 157; BGHZ 189, 356 Rn. 13 ). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidunge n - auch infolge einer abwe i- chenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ist gegeben , wenn in e i- 25 26 - 16 - nem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen aus , die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden ( BGHZ 189, 356 Rn. 13 f. , mwN ; BGH, Urteil vo m 27. März 2013 - III ZR 367/12, NJW - RR 2013, 683 Rn. 12; Urteil vom 21. August 2014 VII ZR 24/12, NJW - RR 2014, 1298 Rn. 9). Ein Teilurteil darf deshalb nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umstän den mehr berü h- ren kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, GRUR 2010, 343 Rn. 21 = WRP 2010, 527 - Oracle). 2. Nach diesen Maßstäben durfte das Berufungsgericht kein Teilurteil e r- lassen. Die Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 2 hat das Ber u- fungsgericht zwar mit den Besonderheiten der angegriffenen Verhaltensweisen der Beklagten zu 2 begründet . Es musste aber da mit rechnen, dass - sofern sich seine Begründung für die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2 gericht e- ten Klageanträge im Revisionsverfahren als nicht tragend erweisen würde - die Entscheidung von dem Bestand, dem Grad der Kennzeichnungskraft oder der Bekanntheit der eingetragenen Farbmarke des Klägers abhängen würde, die auch für die Entscheidung über die Klageansprüche g egen die Beklagte zu 1 entscheidungserheblich sind . Soweit das Berufungsgericht zur Begründung der Abweisung des Hilfsantrags zu c auf den Wortbestandteil und das Flamme n- bildnis des Logos der Beklagten zu 2 abgestellt hat, sind die rechtlichen Erw ä- gungen a uch für die Beurteilung der vom Kläger angegriffenen, insoweit (zum Teil) vergleichbar gestalteten Logos der Beklagten zu 1 von Bedeutung. Zudem kann es insoweit ebenfalls auf den Bestand, die Kennzeichnungskraft und die Bekanntheit der zugunsten des Kläge rs geschützten Farbe " Rot " an kommen . 27 - 17 - 3 . Der Erlass ein es Teilurteils über die vom Kläger gegenüber der B e- klagten zu 2 geltend gemachten Ansprüche ist nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil das Berufungsgericht das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 bis zur Entscheidung über den die Klagemarke betreffenden Löschungsantrag der Beklagten ausgesetzt hat. a) I n der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings ane r- kannt, dass gegen einen einfachen Streitgenossen ein Teilurteil trotz der Gefahr einer widerstreitenden Entscheidung im weiteren Verfahren ergehen kann, wenn das Verfahren durch Insolvenz oder Tod des anderen Streitgenossen u n- terbrochen ist. Diese Ausnahme findet ihre Rechtfertigung darin, dass die U n- terbrechung des Verfahrens zu eine r faktischen Trennung des Rechtsstreits führt, weil regelmäßig nicht voraussehbar ist, ob und gegebenenfalls wann das Verfahren aufgenommen werden wird. Da die übrigen Prozessbeteiligten keine prozessuale Möglichkeit haben, die Aufnahme des Verfahrens und damit den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken, wäre es mit ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Ve r- fahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 VII ZR 176/02, NJW - RR 2003, 1002, 1003; BGH, NJW 2007, 156 Rn. 15 f.; GRUR 2010, 343 Rn. 22 - Oracle; BGHZ 189, 356 Rn. 17). b) Eine vergleichbare Sachlage liegt im Streitfall nicht vor. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger und die Beklagte zu 2 im Berufungsverfa h- ren hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens beantragt haben. Bei einer im Einzelfall auch auf überei nstimmenden Antrag der Parteien angeordneten Aussetzung des Verfahrens fehlt es an einer mit einer Verfahrensunterbrechung aufgrund von Insolvenz oder Tod eines Streitgenossen vergleichbaren Situat i- 28 29 30 - 18 - on. Die Unterbrechung des Rechtsstreits durch Tod oder I nsolvenz einer Partei müssen die Beteiligten hinnehmen, während sie die Aussetzungsentscheidung des Gerichts gemäß § 252 ZPO mit Rechtsmitteln anfechten können. Gegen die Entscheidung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO) oder wenn wie im Streitfall das Berufungsgericht den Rechtsstreit ausgesetzt hat bei Vorliegen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen die Rechtsbeschwe r- de statt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Z PO). Unter diesen Umständen g e- bietet der Anspruch des Klägers und der Beklagten zu 2 auf effektiven Recht s- schutz nicht den Erlass eines Teilurteils trotz der Gefahr widersprechender En t- scheidungen (vgl. für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens BGHZ 189, 356 Rn. 18). 4. Von einer Aufhebung des Berufungsurteils und einer Zurückverwe i- sung der Sache an das Berufungsgericht kann auch nicht aus anderen Gründen ausnahmsweise abgesehen werden . a) Zwar hat der Bundesgerichtshof bei einer Klage gegen mehr ere einf a- che Streitgenossen die Entlassung eines Streitgenossen durch Teilurteil für z u- lässig gehalten, wenn die deutschen Gerichte für die Klage gegen diesen Streitgenossen international nicht zuständig sind. In diesem Fall besteht in aller Regel ein rech tlich anzuerkennendes Interesse, den Streitgenossen, gegen den die Klage unzulässig ist, durch Teilurteil aus dem Rechtsstreit zu entlassen (BGH, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 232/10, ZOV 2014, 16 Rn. 2, 8 ff.; Urteil vom 24. Februar 2015 - VI ZR 27 9/14, WM 2015, 1287 Rn. 8). So liegt der Streitfall nicht. b) Es braucht nicht entschieden zu werden, ob bei einer aus anderen Gründen als wegen fehlender internationaler Zuständigkeit unzulässigen Klage 31 32 33 - 19 - gegen einen von mehreren Streitgenossen eine Ent scheidung durch Teilurteil gerechtfertigt ist. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 kann nicht insgesamt als unzulässig abgewiesen werden. Zwar ist der vom Kläger gegenüber der B e- kla g ten zu 2 geltend gemachte Hauptan trag unzulässig (dazu IV 1 a aa und bb) ; au s prozessualen Gründen muss dem Kläger jedoch Gelegenheit gegeben werden, im wiedereröffneten Berufungsverfahren einen zulässigen Hauptan trag zu stellen (dazu IV 1 a cc ). Die vom Kläger verfolgten Hilfsanträge sind ohnehin zulässig. IV . Nach alledem ka nn das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist bereits wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1 ZPO). Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf Folgendes hing e- wiese n : 1 . Der vom Kläger gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Hauptantrag kann mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht abgewiesen werden. a) Der Hauptantrag ist bereits unzulässig, weil er nicht hinreichend b e- stimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). aa) D er Bestimmtheit des Klageantrag s steht nicht entgegen, dass der Kläger sein gegen die Beklagte zu 2 gerichtetes einheitliches Klagebegehren aus mehreren Schutzrechten und aus Wettbewerbsrecht herleitet und es sich dabei um verschiedene prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) handelt. Der Kläger hat dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dadurch genügt, dass er die Reihenfolge bezeichnet hat, in der er die Streitgegenstände 34 35 36 37 38 - 20 - geltend ma cht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/ 09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I). bb) Dem Hauptantrag fehlt die Bestimmtheit jedoch deshalb, weil er offen läss t, welche Formen der Verwendung des angegriffenen, der angemeldeten Gemeinschaftsmarke entsprechenden Rottons dem Verbot der kennzeiche n- mäßige n Benutzung durch die Beklagte zu 2 unterfallen sollen. ( 1 ) Mit dem Hauptantrag so ll der Beklagten zu 2 untersagt werd en, die von ihr als Gemeinschaftsfarbmarke angemeldet e Farbe " Rot " in Deutschland im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Geldins tituts im Bereich des Retail - Bankings zu benutzen. D er Kläger hat dabei hinreichend verdeutlicht, dass er kein Verbot jedweder Benutzung des angegriffenen Rottons erstrebt. I n seinem Klagevorbringen, das zur Auslegung des Antrags mit heranzuziehen ist (vgl . BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 27/13, GRUR 2015, 269 Rn. 19 = WRP 2015, 353 - K - Theory; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 23 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III), und auch in der Revisionsbegründung hat er klargestellt, dass er mit der Wendung " entsprechend der angemel deten Gemeinschaftsmarke Nr. 006728356 im Z u- sammenhang mit den Dienstleistungen eines Geldinstituts im Bereich Retail - Banking " allein eine kennzeichenmäßige Benutzung des roten Farbtons für die angegebenen Dienstleistungen untersagt wissen will . Auch mit dieser Klarste l- lung ist der Hauptantrag jedoch nicht hinreichend bestimmt. (2) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart u n- deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und U mfang der Entscheidungsbefu g- nis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entsche i- dung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen 39 40 41 - 21 - bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01, BGHZ 156, 126, 130 - Farbmarkenverletzung I; Urteil vom 4. November 2010 I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 13 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmi t- telchemiker; Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 12 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen I ). Der Hauptantrag des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. (3) Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Angabe der kennzeichen mäßigen Benutzung um ei nen auslegungsbedürft i- gen Begriff handelt. Die Parteien streiten darüber, wo die Grenze zwischen e i- ner in das Schutzrecht einer abstrakten Farbmarke eingreifenden markenmäß i- gen und einer rechtmäßigen, weil nur dekorativen Verwendung des angegriff e- nen roten Farbtons liegt. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig , weil der Verkehr eine im Zusammenhang mit einem Produkt oder einer Dienstleistung verwendete Farbe in der Regel nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unte rnehmen, sondern nur als Gestaltungsmittel an sieht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Mai 2003 - C - 104/01, Slg. 2003, I - 3793 = GRUR 2003, 604 Rn. 65 - Libertel; BGHZ 156, 126, 136 f. - Farbmarkenverletzung I; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 428 = WRP 2005, 616 Lila - Schokolade; BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 23 - Gelbe Wörterbücher, mwN). Die dafür erforderliche komplexe rechtliche Würdigung ist grundsätzlich dem Erkenntnisverfahren vorbehalten und kann nicht ins Vollstreckungsverfa h- ren verl agert werden. Der Kläger muss das Merkmal der kennzeichenmäßigen Verwendung daher konkret umschreiben und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 50 - Internet - Versteigerung II; BGH, GRU R 2011, 152 Rn. 58 - Kinderhoch - stühle im Internet I; GRUR 2015, 485 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet III). Es besteht regelmäßig kein Anlass, den Kläger im Rahmen der vorbeugenden Unterlassungsklage anders als bei der Erhebung einer Verletzungsunterl a s- 42 - 22 - sungsklage zu behandeln, bei der er seinen Antrag ebenfalls nicht allgemein gegen jede kennzeichenmäßige Nutzung eines näher definierten Farbtons ric h- ten kann (vgl. BGHZ 156, 126, 131 f. - Farbmar kenverletzung I). Dies gilt auch vorliegend. (4 ) Nich ts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision aus der Entscheidung " REAL - Chips " des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22. Ja - nuar 2014 - I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 = WRP 2014, 452). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall stand nich t in Streit, dass der beabsic h- tigte Einsatz der angemeldeten Wortmarke als kennzeichenmäßig anzu sehen war . (5 ) Entgegen der Ansicht der Revision führen diese Anforderungen an die Bestimmtheit eines auf einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Mar ken inhabers gestützten Klageantrag s nicht dazu, dass kein angemessen er Rechtsschutz zu erlangen ist . Im Streitfall ist es dem Kläger ohne weiteres mö g- lich, aus der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten zu 2 außerhalb Deutsc h- lands mögliche Beispiele für im Inland drohende kennzeichenmäßige Verwe n- dungsformen der angemeldeten roten Farbe zu finden und damit den Klagea n- trag derart zu fassen, dass er dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Zu berücksichtigen ist bei der Antragsfassung, dass de r auf vo r- beugenden Rechtsschutz gerichtete Hauptantrag nur Verhaltensweisen der B e- klagten zu 2 erfassen kann, die sie in Deutschland noch nicht umgesetzt hat (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 10 Rn. 14). cc ) Die fehlende Bestimmtheit des Hauptantrag s hat nicht zur Folge, dass er als unzulässig abzuweisen ist . Das Berufungsgericht hat den Haupta n- trag uneingeschränkt als zulässig angesehen und die Begehungsgefahr ve r- 43 44 45 - 23 - neint . Bei einer solchen Sachlage ist d em Kl äger aus Gründen der prozessu a- len Fairness Gelegenheit zu geben, das mit dem Hauptantrag verfolgte Bege h- ren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot genügt (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 85/10, GRUR 2012, 1153 Rn. 16 = WRP 2012, 139 0 - Unfallersatzgeschäft; Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 14 = WRP 2014, 75 - Restwertbörse II ; Urteil vom 8. Mai 2014 I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 26) . b) Sollte der Kläger im wiedereröffneten Berufungsverfahren einen d em Bestimmtheitsgebot genügenden Klageantrag stellen, kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen ein vorbeugender Unterlassungsa n- spruch des Kläger s gegen die Beklagte zu 2 gegen eine drohende markenm ä- ßige Verwendung des roten Farbtons fü r Dienstleistungen im Bereich des Retail - Bankings in Deutsch land mit der vom Berufungsgericht angeführten B e- gründung nicht verneint werden. aa) Das Berufungsgericht hat - ohne näher auf die verschiedenen, vom Kläger zur Prüfung unterbreiteten Streitge genstände einzugehen - ausgeführt, die Beklagte zu 2 habe durch die Anmeldung der Farbmarke " Rot " als Gemei n- schaftsmarke bei m Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eine Erstbeg e- hungsgefahr f ür eine Verletzung der Marke des Klägers begründet . Die mit der M arkenanmeldung gesetzte Erstbegehungsgefahr sei jedoch wiede r entfallen, weil das Harmonisierung s amt den Antrag mit seiner Entscheidung vom 3. April 2009 zurückgewiesen und die Beklagte zu 2 dagegen kein Rechtsmittel eing e- legt habe. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand. bb ) Das Berufungsgericht hat in der Anmeldung der Gemeinschaftsfar b- marke " Rot " zu Recht eine Erstbegehungsgefahr dafür gesehen, dass die B e- 46 47 48 - 24 - klagte zu 2 den angemeldete n Farbton in Deutschland zur Kennz eichnung von Dienstleistungen im Bereich des Finanzwesens und für Geldgeschäfte be nu t- zen w i rd. (1) Aufgrund der Anmeldung eines Zeichens als Marke ist im Regelfall zu vermuten, dass seine Benutzung für die einzutragenden Waren oder Diens t- leistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorli e- gen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 30 = WRP 2008, 1353 Metrosex; Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 94 /06, GRUR - RR 2009, 299 Rn. 12 - Underberg; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 Rn. 24 = WRP 2010, 1043 - DDR - Logo). Die Anmeldung einer Marke begründet regelmäßig eine Begehungsgefahr auch für eine markenmäßige Benutzung des angemeldete n Zeichens (vgl. BGH, GRUR 2010, 838 Rn. 25 - DDR - Logo; I n- gerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., vor §§ 14 - 19d Rn. 103). Nicht einheitlich wird die Frage beantwortet, ob die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke regelm ä- ßig die Gefahr ihrer Benutzung (auch) in Deutsc hland begründet (so Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 14 Rn. 1007; Büscher in Büscher/ Dittmer/Schiwy, G e- werblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 615) oder ob eine Erstbegehungsgefahr nur bei zusätzlichen Anzeichen für ein e drohende Verwendung im Inland zu be jahen ist (so OLG München, GRUR RR 2005, 375, 378; Ingerl/Rohnke aaO vor §§ 14 - 19d Rn. 119; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 14 Rn. 446). Die Frage braucht vo r- liegend nicht entschieden zu werden. (2 ) Das Berufungsgericht hat angenommen, d ie Anmeldung einer G e- meinschaftsmarke reiche nicht aus, um in jedem Mitgliedstaat eine Gefahr dr o- hender Verletzungen von dort geschützten älteren nationalen Rechte n zu b e- gründen , auch wenn die Gemeinschaftsmarke einh eitliche Wirkung für das g e- 49 50 - 25 - samte Gebiet der Union habe . Bei der Vielzahl der Mitgliedstaaten könne nicht jedem Anmelder einer Gemeinschaftsmarke eine tatsächliche Benutzungsa b- sicht für jeden einzelnen Mitgliedstaat unterstellt werden. Eine solche fläche n- de ckende Benutzung erfordere auch der markenrechtliche Benutzungszwang nicht. Aufgrund zusätzlicher Umstände sei vorliegend eine Benutzungsgefahr in Deutschland zu bejahen. Da die Beklagte zu 1 als Tochtergesellschaft der B e- klagten zu 2 eine prominente rote Farbgebung für ihren Marktauftritt in Deutsc h- land verwende und die Beklagte zu 2 als Mutterkonzern an einem einheitlichen farblichen Marktauftritt der " Santander " - Gruppe interessiert sei, bestünden ko n- krete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 2 die a ngemeldete Gemei n- schaftsfarbmarke " Rot " in Deutschland verwenden woll e. (3) D as Berufungsgericht hat damit festgestellt , dass konkrete Anhalt s- punkte dafür vorliegen, dass die Beklagte zu 2 die angemeldete Gemei n- schaftsmarke in Deutschland verwenden w ill . D iese Beurteilung verstößt ang e- sichts der weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen die B e- klagte zu 2 die Konzernmutter der nach der Bilanzsumme größten Finanzgru p- pe in der Euroz one ist, für Deutschland eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäfte n besitzt und eine Zweigniederlassung in F . unterhält, weder g e gen anerkannte Erfahrungssätze noch gegen D enkgesetze . (4) Gegen die Annahme der Erstbegehungsgefahr spricht nicht der von der Revisionserwiderung geltend gemachte Um stand , dass Farben im Regelfall nicht originär unterscheidungskräftig sind und nur aufgrund des Nachweises der Verkehrsdurchsetzung als Marke eingetragen werden können (EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 65 - Libertel). Die Anmeldung dient gerade der Feststellung, d ass eine Farbe im Ausnahmefall Markenschutz genießen kann. 51 52 - 26 - (5) Auch das von der Revisionserwiderung als vom Berufungsgericht übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten zu 2, sie habe die Gemei n- schaftsmarke allein deshalb angemeldet , um die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke rechtskräftig feststellen zu lassen, steht der Annahme der Erstbegehungsgefahr nicht entgegen. Durch die Anmeldung besteht una b- hängig vom subjektiven Beweggrun d des Anmelders die objektive Gefahr von der Markena nmeldung entsprechenden Benutzungshandlungen ( vgl. BGH, GRUR 2010, 838 Rn. 25 - DDR - Logo). Die Beklagte zu 2 kann sich einer Ha f- tung nicht durch weiter nicht überprüfbare Angaben zur Motivlage bei der Ma r- kenanmeldung entziehen. (6) Die Frage, ob allei n eine Anmeldung der Gemeinschaftsmarke die Annahme der Erstbegehungsgefahr für die Verletzung von mit dem angemeld e- ten Zeichen kollidierenden nationalen Marken begrün den kann , bedarf entg e- gen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung keiner K lärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Die Frage ist nicht entsche i- dungserheblich, weil im Streitfall außer der Markenanmeldung weitere Umstä n- de vorliegen, die die Erstbegehungsgefahr in Deutschland begründen. cc ) Zu Unrecht hat das Beru fungsgericht angenommen , die Erstbeg e- hungsgefahr sei entfallen, weil die Beklagte zu 2 die Entscheidung des Harm o- nisierungsamts für den Binnenmarkt über die Zurückweisung der Markena n- meldung habe bestandskräftig werden lassen . (1 ) An die Beseitigung d er Erstbegehungsgefahr sind grundsätzlich w e- niger strenge Anforderungen zu stellen als an den Fortfall der durch eine Ve r- letzungshandlung begründeten Gefahr der Wiederholung des Verhaltens in der Zukunft. Anders als für die durch eine Verletzungshandlung b egründete Wi e- derholungsgefahr besteht für den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr keine 53 54 55 56 - 27 - tatsächliche Vermutung. Für die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr genügt daher grundsätzlich ein " actus contrarius " , also ein der Begründungshandlung entgegengesetzte s Verhalten (vgl. BGH, GRUR 2008, 912 Rn. 30 - Metrosex; GRURRR 2009, 299 Rn. 12 - Underberg; GRUR 2010, 838 Rn. 27 - DDR - Logo; GRUR 2014, 382 Rn. 33 - REAL - Chips), sofern es ernst gemeint und unmissverständlich ist (vgl. BGH, GRUR - RR 2009, 299 Rn. 14 - U nderberg; BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 23 = WRP 2009, 1139 - Cybersky; BGH, GRUR 2014, 382 Rn. 35 - REAL - Chips). I m R e- gelfall führt bei der durch eine Markenanmeldung oder - eintragung begründeten Erstbegehungsgefahr die Rücknahme der Markenanmeldung oder der Verzicht auf die Eintragung der Marke zum Fort fall der Erstbegehungs gefahr (vgl. BGH, GRUR 2008, 912 Rn. 30 f. - Metr osex; GRUR - RR 2009, 299 Rn. 12 Under - berg; GRUR 2010, 838 Rn. 29 - DDR - Logo). Dabei ist es unerheb lich, ob die Rücknahme der Anmeldung beziehungsweise der Verzicht auf die Eintragung aus prozessökonomischen Gründen oder aufgrund besserer Einsicht erfolgt ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 912 Rn. 30 f. - Metrosex; GRUR - RR 2009, 299 Rn. 12 - Underberg). (2 ) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit der Zurückweisung des Eintragungsantrags der Beklagten zu 2 durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt sei die beabsichtigte Eintragung d er Gemeinschaftsfarbmarke rechtskräftig gescheitert. D ie Beklagte zu 2 habe dagegen keine Beschwer de eingelegt. Zwar habe s ie damit nicht nach außen aktiv gehandelt. Für den For t- fall einer Erstbegehungsgefahr bedürfe es jedoch nicht stets einer ausdrückl i- chen Aufgabe der Berühmung des beabsichtigten Verhaltens. Die Beklagte z u 2 habe eine die Anmeldung der Gemeinschaftsfarbmarke wirksam neutralisiere n- de Gegenreaktion gezeigt, indem sie die Entscheidung des Harmonisierung s- amts für den Binnenmarkt über die Zurückweisung der Markenanmeldung nicht angegriffen habe. Die Entscheidun g habe der Beklagten zu 2 die Möglichkeit 57 - 28 - genommen, die durch die Markenanmeldung geschaffene Erstbege hungs gefahr im Wege der Rücknahme der Anmeldung oder des Verzichts auf die Eintragung rückgängig zu machen. Indem sie innerhalb der Rechtsmittelfrist kein e B e- schwerde gegen die Entscheidung des Harmonisie rungsamts für den Bin ne n- markt eingelegt und damit von der Möglichkeit zur Erzwingung der Markenei n- tragung Abstand genommen habe, habe sie zu erkennen gegeben, dass sie an der Absicht der markenmäßigen Benut zung der Farbe " Rot " nicht mehr festha l- te. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. (3 ) Die Beklagte zu 2 hat ihre in der Anmeldung der Gemeinschaft s- farbmarke " Rot " zutage getretene Absicht zur markenmäßigen Benutzung des roten Farbtons nicht durch ein ausreichendes entgegengesetztes Verhalten b e- seitigt. Die unterbliebene Einlegung einer Beschwerde gegen die die Anme l- dung einer Marke zurückweisende Entscheidung steht der Rücknahme der Markenanmeldung nicht gleich. Insoweit fehlt es an einer auf die Erzielung einer bestimmten Rechtswirkung gerichteten positiven Handlung des Anmelders nach außen, die der Annahme entgegensteht, er werde das angemeldete Zeichen markenmäßig nutzen (vgl. BGH, GRUR 2014, 382 Rn. 34 f. REAL - Chips). Die unterbliebene Fortführung des Anmeldeverfahrens lässt nicht unmissverstän d- lich auf die willentliche Entscheidung des Anmelders schließen, die Absicht zur markenmäßigen Benutzung des angemeldeten Zeichens aufzugeben, sondern kann auf vielfältigen Gründen be ruhen (vgl. Ingerl/Rohnke aaO vor §§ 14 - 19d Rn. 128). Der bloßen Untätigkeit kommt ebenso wenig ein Erklärungswert zu wie dem bloßen Schweigen (vgl. dazu BGH, Be schluss vom 19. September 2002 V ZB 37/02, NJW 2002, 3629, 3630). (4 ) Der Annahme einer fortbestehenden Erstbegehungsgefahr bei bl o- ßer Nichteinlegung eines Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass die Erstb e- gehungsgefahr nach der Senatsrechtsprechung entfällt, wenn die Anmeldung 58 59 - 29 - einer nationalen Marke aufgrund der unterbliebenen Zahlung der A nmeldeg e- bühren gemäß § 64a MarkenG, § 6 Abs. 2 PatKostG als zurückgenommen gilt (vgl. BGH, GRUR 2010, 838 Rn. 30 - DDR - Logo). In beiden Fällen trägt der Anmelder zwar durch seine Untätigkeit dazu bei, dass es nicht zur Eintragung der Marke kommt. Im Fall d er unterlassenen Einzahlung der Anmeldegebühren wird aber eine bewusste Handlung in Form der Rücknahme der Anmeldung und damit die entsprechende Rechtswirkung vom Gesetz fingiert (vgl. BGH, GRUR 2014, 382 Rn. 36 - REAL - Chips). Eine vergleichbare gesetzlich e Fiktion bei der unterbliebenen Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Markenanmeldung existiert weder im Gemeinschaft s- markenrecht noch im nationalen Markenrecht. Der vom Berufungsgericht ang e- nommene Wertungswide rspruch, dass dasselbe tatsächliche Verhalten bei der Gemeinschaftsmarke einerseits und der nationalen Marke andererseits zu einer unterschiedlichen Beurteilung des Wegfalls der Erstbegehungsgefahr führen würde, besteht bei der vorliegend in Rede stehenden Verhaltensweise deshalb nicht. (5) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts standen und stehen der Beklagten zu 2 nach der Anmeldung der Gemeinschaftsfarbmarke hinreichende Möglichkeiten zur Verfügung, um die Erstbegehungsgefahr auszuräumen. Sie ko nnte bis zur bestandskräftigen Entscheidung des Harmonisierungsamts die Markenanmeldung zurücknehmen (vgl. HABM, Entscheidung vom 23. März 2007 R 350/2007 - 1 Rn. 8; Entscheidung vom 12. November 2013 R 2240/2012 - 1 Rn. 6; BeckOK MarkenR/Leister, 3. Edit ion, Stand 1. August 2015, VO (EG) 2 07/2009 Art. 43 Rn. 4; Hoffrichter - Daunicht in Büscher/ Dittmer/Schiwy aaO Art. 43 GMV Rn. 3; Schennen in Eisenführ/Schennen, G e- meinschaftsmarkenverordnung, 4. Aufl., Art. 43 Rn. 8). Anschließend konnte sie durch Abgabe einer Unterlassungserklärung dem Kläger gegenüber unmissve r- ständlich und ernsthaft zu erkennen geben, dass sie die als Marke angemeldete 60 - 30 - Farbe " Rot " nicht als Herkunftshinweis benutzen werde (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 I ZR 142/05, GRUR 2008, 815 Rn. 20 = WRP 2008, 1180 Buchführungsbüro; MünchKomm.UWG/Fritzsche, 2. Aufl., § 8 Rn. 98). Ob d a- zu nachdem die Beklagte zu 2 die Markenanmeldung nicht zurückgenommen hatte in jedem Fall eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich war, b raucht vorliegend nicht entschieden zu werden, weil die Beklagte zu 2 keinerlei Unterlassungserklärung abgegeben hat. 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die mit den Hilfsanträgen zu a und b geltend gemachten Unterlassungsansprü che nicht verneint werden. Mit diesen Anträgen wendet sich der Kläger dagegen, dass die Beklagte zu 2 anlässlich der Formel - 1 - Veranstaltung " Großer Preis Santa n- der von Deutschland 2010 " bei ihrer Werbung an den Absperrbanden (Hilfsa n- trag zu a ) und an der P odestrückwand (Hilfsantrag zu b ) einen roten Farbton eingesetzt hat. a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht auf die eingetragene Farbmarke gestützte Unterlassungsansprüche des Klägers aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 MarkenG verneint , weil di e z u gunsten des Klägers registrierte Farbmarke " Rot " und der von der Beklagten zu 2 anlässlich der Formel - 1 - Veranstaltung verwendete rote Farbton nicht iden tisch sind . aa) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Z u- stimmung des In habers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit de n- jenigen identisch sind, für die sie Schutz genießen. Das Kriterium der Ze i- chenidentität ist restriktiv auszulegen, um e ine ungerechtfertigte Ausdehnung des Tatbestands der Doppelidentität zulasten der von § 14 Abs. 2 Nr. 2 Ma r- kenG erfassten Sachverhalte zu vermeiden, die die Feststellung einer Ve r- 61 62 63 - 31 - wechslungsgefahr erfordern . Zeichenidentität setzt daher grundsätzlich eine v ollständige Übereinstimmung der kollidierenden Zeichen voraus; unschädlich sind aber geringfügige Unterschiede zwischen den Zeichen, die einem Durc h- schnittsverbraucher entgehen können (vgl. EuGH, Urteil vom 20. März 2003 C291/00, Slg. 2003, I2799 = GRU R 2003, 422 Rn. 51 und 54 LTJ - Diffusion [Arthur/Arthur et Félicie]; Urteil vom 25. März 2010 C278/08, Slg. 2010, I2517 = GRUR 2010, 451 Rn. 27 BergSpechte/ Reisen; Urteil vom 8. Juli 2010 C558/08, Slg. 2010, I6959 = GRUR 2010, 841 Rn . 47 Portakabin/Primakabin; BGH, Urteil vom 12. März 2015 I ZR 188/13, GRUR 2015, 607 Rn. 22 = WRP 2015, 714 Uhrenankauf im Internet). Diese Maßst ä- be gelten auch für abstrakte Farbmarken. Im Verletzungsverfahren ist für den Zeichenvergleich die konkr ete Benutzung des angegriffenen Zeichens maßge b- lich (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2008 - C - 533/06, Slg. 2008, I - 4321 = GRUR 2008, 698 Rn. 64 und 67 - O2 /Hutchison ; Ingerl/ Rohnke aaO § 14 Rn. 826; B ü- scher in Büscher/ Dittmer/ Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 174). Die Frage, w ie der Verkehr eine benutzte Farbe wahrnimmt, beurteilt sich nach der Sichtweise eines Durchschnittsverbrauchers mit normaler Sehfähigkeit und Aufmerksa m- ke it, die von äußeren Bedingungen, etwa dem Untergrund und den Lichtve r- hältnissen, beeinflusst sein kann (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 8 Rn. 590, § 26 Rn. 201). Di e Frage, o b eine Farbe in ihrer konkreten Auspr ä- gung dem Verbraucher aus der Erinneru ng heraus als identisch mit einer ab - strakten Farbmarke erscheint, unterliegt im Wesentlichen der Beurteilung des Tatrichters. bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen dem für den Kl ä- ger geschützten Farbton " Rot (HKS 13) " und dem von der Bekla gten zu 2 ve r- wendeten roten Farbton liege keine markenrechtliche Identität vor. 64 - 3 2 - Der von der Beklagten zu 2 bei der Banden und Podestwerbung eing e- setzte rote Farbton wirke deutlich dunkler als der Farbton der eingetragenen Marke des Klägers. Die Abw eichungen seien unübersehbar. cc) Die Annahme des Berufungsgerichts, der bei der Banden und der Podestwerbung der Beklagten zu 2 verwendete Rotton wirke auf den angespr o- chenen Verkehr ersichtlich anders als der zugunsten des Klägers geschützte rote Fa rbton, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Weichen die sich gegenübe r- stehenden Farbtöne deutlich und unübersehbar voneinander ab, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Durchschnittsverbraucher die Unterschiede nicht erinnert. Allein der Umstand, dass d as allgemeine Publikum geringfügige Farb - unterschiede nicht in Erinnerung behält, rechtfertigt nicht die Annahme, deutl i- che Farbabweichungen blieben ebenfalls nicht in Erinnerung. Soweit die Rev i- sion anführt, die angesprochenen Verkehrskreise würden keine Unterschiede zwischen den in Rede stehenden roten Farbtönen erkennen, ersetzt sie die ta t- richterliche Bewertung lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise durch ihre eigene Sichtweise. b) Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler auf die eingetrag e- ne Farbmarke gestützte Unterlassungsansprüche des Klägers aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG wegen der Gefahr von Verwechslungen zwischen der Klagemarke und dem von der Beklagten zu 2 verwendeten roten Farbton mit der Begründung verneint, e s fehle bei der Bandenwerbung und der Ausg e- staltung der Podestrückwand anlässlich der Formel - 1 - Veranstaltung an einer kennzeichenmäßig en V erwen dung der roten Farbe . aa) Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt vor - aus, dass die Fa rbe markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke ve r- wendet wird, also von dem Dritten im Rahmen des Produkt - oder Leistungsa b- 65 66 67 68 - 33 - satzes für von ihm vertriebene Waren oder zu erbringende Dienstleistungen be - nutzt wird. Dies folgt aus der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher die Herkunft der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, sie ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Die Rechte aus de r Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, dessen Anwendung das Vo r- liegen einer Verwechslungsgefahr voraussetzt, sind deshalb auf diejenigen Fä l- le beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, das heißt die G ewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (vgl. zu Art. 5 Buchst. Urteil vom 18. Juni 2009 C487/07, Slg. 2009, I - 5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 58 f. L´Oréal/Bellure; BGH, GRUR 2005, 427, 428 - Lila - Schokolade; BGH, Urteil vom 22. September 2005 - I ZR 188/02, BGHZ 164, 139, 145 Dentale A b- formmasse; Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 100/10, GRUR 2012, 1040 Rn. 16 = WRP 2012, 1241 - pjur/pure). Ob eine Farbe in diesem Sinn als He r- kunftshinweis von Waren oder Dienstleistungen verstanden und somit marke n- mäßig verwendet wird, beurteilt sich aus der Sicht eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers ( vgl. BGH, Urteil vom 24. Novem ber 2011 - I ZR 175/09, GRUR 2012, 618 Rn. 21 = WRP 2012, 813 - Medusa; BGH, GRUR 2012, 1040 Rn. 16 pjur/pure). Die Auffassung des Durchschnittsverbrauchers wird durch den konkreten Marktauftritt des angegriffenen Zeichens b estimmt, wobei alle U m- stände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, GRUR 2008, 698 Rn. 67 - O2 /Hutchison ; BGH, GRUR 2012, 1040 Rn. 19 - pjur/pure). bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die farbliche Ausgestaltung der Bandenwerbung und der Podestrückwand bei der Formel - 1 - Veranstaltung " Großer Preis Santander von Deutschland 2010 " stelle keine markenmäßige 69 - 34 - Verwendung der Farbe " Rot " dar. Die Präsentationen enthielten weder selbst noch in ihrem räumlichen Umfeld einen Hinweis auf Waren ode r Dienstleistu n- gen aus dem Bereich des Retail - Bankings. Sofern Teile des angesprochenen inländischen Verkehrs in der konkreten Gestaltung nicht nur einen Hinweis auf die s panische Stadt Santander und deren Stadtwappen, sondern auf ein Wir t- schaftsunternehme n sähen, würden sie mangels eines Bezugs zu dem G e- schäftsbereich der Finanzdienstleistungen bei einer branchenfernen Veransta l- tung wie dem in Rede stehenden Formel - 1 - Rennen keine gedankliche Verbi n- dung zu dem Dienstleistungsangebot der Beklagten zu 2 herst ellen, weil diese auf dem deutschen Markt nur zurückhaltend geschäftlich tätig sei. Ob etwas anderes in Bezug auf die Beklagte zu 1 gelte, bedürfe in diesem Zusamme n- hang keiner Vertiefung. Der angesprochene Verkehr werde angesichts der Pr ä- sentation der Far be " Rot " keinen Produktbezug erkennen, sondern darin alle n- falls einen allgemeinen Hinweis auf das Unternehmen der Beklagten zu 2 als Ausrichterin oder Sponsorin der Formel - 1 - Veranstaltung sehen. cc) Die Beurteilung des Berufungsgericht s, dass die mit den Hilfsantr ä- gen zu a und b angegriffenen Verwendungen der roten Farbe durch die Bekla g- te zu 2 deshalb nicht als kennzeichenmäßig anzusehen sind, weil mit dem roten Farbton kein Bezug zu den Dienstleistungen im Bereich des Retail - Banking s hergestellt wird , ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats wird eine Marke nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MarkenRL " für Waren oder Dienstleistungen " benutzt, wenn das angegriffene Zeich en au s- schließlich als Unternehmensbezeichnung verwendet wird. Die Benutzung e i- nes Unternehmenskennzeichens ist allerdings zugleich eine markenmäßige Benutzung, wenn die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird oder we r- den kann. Das ist der Fall, wen n durch die Verwendung des Unternehmen s- 70 71 - 35 - kennzeichens etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Ve r- wendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts der Verkehr vera nlasst wird anzunehmen, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unterne h- menskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, die der Dritte vertreibt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2007 C17/06, Slg. 2007, I7041 = GRUR 2007, 971 Rn . 21 und 23 Céline; BGH, Urteil vom 13. Sep - tember 2007 I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Rn. 22 f. = WRP 2008, 236 THE HOME STORE; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 Rn. 48 = WRP 2009, 971 - Augsburger Puppenkiste; Urteil vom 12. Ma i 2011 I ZR 20/10, GRUR 2011, 1140 Rn. 17 = WRP 2011, 1606 Schaumstoff Lübke; Urteil vom 19. April 2012 I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 29 = WRP 2012, 1392 Pelikan; Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 20 15, 1004 Rn. 53 = WRP 2015, 1219 - IP S/ISP). Ob aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs eine solche Verbindung besteht, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BGH, GRUR 2009, 772 Rn. 48 Augsburger Puppenkiste; GRUR 2015, 1004 Rn. 53 - IPS/ISP). ( 2 ) Der Umstand, dass die Beklagte zu 2 d em deutschen Verkehr nicht bekannt sein mag, steht einer markenmäßigen Benutzung der roten Farbe a l- lerdings nicht entgegen. Es würde für eine kennzeichenmäßige Benutzung au s- reichen, wenn der angesprochene Verkehr in dem roten Farbton einen Hinweis auf die Dienstleistungen der Beklagte n zu 1 erkennen würde. Die markenmäß i- ge Benutzung eines Zeichens kann sich auch auf Waren oder Dienstleistungen einer anderen Person beziehen, die der Dritte im eigenen wirtschaftlichen Int e- resse bewirbt (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C - 236/08 bis C - 238/08, Slg. 2010, I - 2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 60 - Google und Google France; U r- teil vom 12. Juli 2011 - C - 324/09, Slg. 2011, I - 6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 91 L´Oréal/eBay; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 14 Rn. 80). Das Ber ufungsg e- 72 - 36 - richt hat offengelassen, ob die Beklagte zu 1, die bundesweit zahlreiche Bankf i- lialen betreibt, dem deutschen Verkehr bekannt ist und er deshalb Veranla s- sung hat, die Verwendung der roten Farbe als Hinweis auf die Dienstleistungen der konzernangehö rigen Beklagten zu 1 aufzufassen. (3) Nicht jede vom Verkehr gedanklich hergestellte Verbindung zwischen dem rotfarbigen Unternehmenskennzeichen der Bankengruppe der Beklagten zu 2 und den von ihr erbrachten Finanzdienstleistungen reicht für die Annah me einer markenmäßigen Benutzung des roten Farbtons aus. Wie die in § 14 Abs. 3 MarkenG beispielhaft aufgeführten Verletzungshandlungen zeigen, e r- fordert eine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen regelmäßig eine Ve r- wendung des Zeichens in der Weise, d ass eine nach außen erkennbare ken n- zeichnende Verbindung zwischen dem angegriffenen Zeichen und den vom Dritten vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen he r- gestellt wird (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 MarkenRL EuGH, GRUR 2007, 971 Rn. 23 C éline; BGH, GRUR 2008, 912 Rn. 27 - Metrosex). Der Verkehr muss im Al l- gemeinen aus der Benutzungshandlung als solcher ersehen können, auf we l- che konkreten Dienstleistungen sich der Kennzeichengebrauch bezieht (vgl. zu Domainnamen BGH, Urteil vom 14. Mai 20 09 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 59 = WRP 2009, 1533 - airdsl; Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 135/10, GRUR 2012, 832 Rn. 19 = WRP 2012, 940 - ZAPPA; zu § 26 MarkenG BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616 Rn. 13 = WRP 2008, 802 - AKZENTA; Beschluss vom 29. Juli 2009 - I ZB 83/08, GRUR 2010, 270 Rn. 17 = WRP 2010, 269 - ATOZ III). Daher muss durch die angegriffene Handlung selbst ein Bezug zwischen dem Zeichen und konkreten Waren oder Dienstleistungen hergestellt werden. Für einen solchen Bezug kann eine reine Imagewerbung eines Unternehmens nicht ausreichend sein (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rn. 121; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 14 Rn. 76). So liegt es im Streitfall. 73 - 37 - ( 4 ) Dieser Beurteilung stehen die von der Revision ange führten nachfo l- genden Ent schei dungen nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat in der En t- scheidung " LOTTOCARD " angenommen, die Marke " LOTTO " sei im Rahmen des Sponsorings von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen für die Diens t- leistung " Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben und sonstigen kulturellen Aktivitäten " markenmäßig verwendet worden (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2008 - I ZR 167/05, GRUR 2009, 60 Rn. 42, 44 und 46 = WRP 2008, 1544). Das Gericht der Europäischen Union hat in dem Sponsorin g von Sportvera n- staltungen in der Weise, dass die Marke des Sponsors auf von ihm hergestellter Sportbekleidung angebracht ist, eine Benutzung der Marke für Bekleidungsst ü- cke gesehen (vgl. EuG, GRUR Int. 2007, 327 Rn. 61 f. - TDK/TDK). Davon a b- weichend weis en die Unternehmenskennzeichen der Beklagten zu 2, die a n- lässlich der Formel - 1 - Veranstaltung an den Absperrbanden und der Podes t- rückwand angebracht worden sind, keinen nach außen erkennbaren Zusa m- menhang zu den von ihrer Bankengruppe angebotenen Finanzdien stleistungen auf. c) Das Berufungsgericht wird jedoch im wiedereröffneten Berufungsve r- fahren die bisher unterlassene Prüfung vorzunehmen haben, ob die mit den Hilfsanträgen zu a und b angegriffenen Verwendungsformen der roten Farbe durch die Beklagte z u 2 unter dem Gesichtspunkt des Bekanntheitsschutzes der abstrakten Farbmarke des Klägers (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG), zu untersagen sind. Derartige Ansprüche können mit den Erwägungen, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angestellt hat, nicht verneint werden. aa) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Z u- stimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke 74 75 76 - 38 - identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistu n- gen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz g e- nießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschä t- zung der bekannten Marke ohne rechtfe rtigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist bei Waren - oder Dienstleistungsidentität oder - ähnlichkeit entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 239 = WRP 2004, 360 - Davidoff II; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 61 = WRP 2011, 1454 - TÜV II). Nach der Rechtsprechung des Gericht s- hofs der Europäischen Union ist zur Benutzung eines Zeichens für Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 MarkenRL der durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG umgesetzt wird eine Benutzung zur Untersche i- dung dieser Waren oder Dienstleistungen erforderlich, während Art. 5 Abs. 5 MarkenRL die Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecke n als zur Unte r- scheidung von Waren oder Dienstleistungen betrifft (vgl. EuGH, GRUR 2007, 971 Rn. 21 Céline). Soweit es um den Schutz einer Marke gegenüber der Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistu ngen geht und durch die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird, steht es nach Art. 5 Abs. 5 MarkenRL im Belieben der Mitgliedstaaten, einen Schutz der b e- kannten Marke vorzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2002 C23/01, Slg. 2002, I10913 = GRUR 2003, 143 Rn. 36 Robelco/Robeco). Eine Schutzlücke gegen eine Verwendung einer bekannten Marke als Unte r- nehmenskennzeichen kann dahe r durch eine entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geschlossen werden (vgl. Büscher , Festschrift Ul l- mann, 2006, S. 129, 151 und in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG - 39 - Rn. 143 und 511; offen ge lassen in B GH, Urteil vom 3. Februar 2005 I ZR 159/02, GRUR 2005, 583, 584 = WRP 2005, 896 - Lila - Postkarte). bb) Angesichts der Ausführungen im Berufungsurteil kann nicht ausg e- schlossen werden, dass es sich bei der Klagemarke um eine im Bereich des Retail - Bankings bekannte Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ha n- delt. Da s Berufungsgericht hat im Hinblick auf den Hilfsantrag zu c erwogen, ob dem Kläger unter dem Gesichtspunkt einer bekannten Marke der geltend gemacht e Anspruch zustehen könnte. In diesem Zusammenhang hat es ausg e- füh rt, es bestünden nicht unerhebliche Bedenken dagegen, dass es sich bei der für den Kläger geschützten roten Farbe um eine bekannte Marke handeln kön n- te, ohne dass jedoch auf die Vielzahl der von den Parteien vorgelegten dem o- skopischen Gutachten eingegangen werden müsse. In der konkreten Verwe n- dung des roten Farbtons durch die Beklagte zu 2 werde die Unterscheidung s- kraft oder die Wertschätzung einer - unterstellt bekannten - Farbmarke nicht in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt. Daraus folg t, dass das Berufungsgericht die Frage offengelassen hat, ob die eingetragene konturlose Farbmarke des Klägers die Voraussetzungen einer bekannten Marke erfüllt. Im Revisionsverfahren ist daher zugunsten des Kl ä- gers zu unterstellen, dass seine eigene Marke eine bekannte Marke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist. cc) Wenn es sich bei der Klagemarke um eine bekannte Marke handelt und - wie d as Berufungsgericht angenommen hat - die Beklagte zu 2 den ang e- griffenen roten Farbton im Rahmen der Bandenwe rbung und der Gestaltung der Podestrückwand als Unternehmenskennzeichen ver wendet hat , kommt ein U n- 77 78 79 80 - 40 - terlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Bekanntheitsschutzes in Betracht. Für den Schutz einer bekannten Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Ma r- kenG ist erf orderlich, dass die Benutzung des Unternehmenskennzeichens durch den Dritten die Funktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Dabei genügt auch die Beeinträchtigung einer anderen Funktion als der Herkunftsfunktion (vgl. Fezer aaO § 14 Rn. 7 8; Büscher in Büscher/Dittmer/ Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 130). Zu den weiteren Funktionen der Marke gehören unter anderem die Gewährleistung der Qualität mit ihr gekennzeichn e- ter Ware oder Dienstleistung sowie die Kommunikations - , Inves titions - und Wer be funktion (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L´Oréal/Bellure; GRUR 2010, 445 Rn. 77 - Google und Google France; BGH, Urteil vom 14. April 2011 I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 11 = WRP 2011, 1602 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE). dd) Das Berufungsgerich t hat zwar in anderem Zusammenhang ang e- nommen, eine Beeinträchtigung der Kommunikations - , Investitions - oder We r- befunktion der Farbmarke des Klägers durch den Einsatz des roten Farbtons bei der Formel - 1 - Veranstaltung seitens der Beklagten zu 2 se i wegen de r B e- zeichnung der Veranstaltung als " Großer Preis Santander von Deutschland 2010 " , des fehlenden Produktbezugs und der Gebräuchlichkeit der Grundfarbe " Rot " nicht zu befürchten. Es hat d abei jedoch außer Acht gelassen, dass die Werbe - und Kommunikationsfun ktion einer Marke nicht nur im Rahmen des Produkt - oder Dienstleistungsabsatzes, sondern auch bei der Gefährdung ihrer generellen Positionierung auf dem Markt im Sinne eines einheitlichen, in sich geschlossenen Marktauftritts des Markeninhabers - auch im Z uge allgemeiner werblicher Maßnahmen wie des Sponsorings von Sportveranstaltungen - beei n- trächtigt werden kann (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rn. 301; Völker/Elskamp, WRP 2010, 64, 69 f.; aA Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 14 Rn. 149). Die R e- vision macht gel tend, aufgrund des werblichen Einsatzes des roten Farbtons als 81 - 41 - Hausfarbe der Beklagten zu 2 verliere die Farbmarke für den Kläger ihren Wert als Kommunikationsmittel, so dass seine Investitionen in den Aufbau dieser Marke und den einheitlichen Marktauftrit t entwertet würden. Diese m Sachvo r- trag wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nac h- zu gehen haben , sofern es über die Hilfsanträge zu entscheiden hat . d) Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren gegebene nfalls auch die bisher unterlassene Prüfung des vom Kläger hilfswe i- se geltend gemachten Anspruch s aus § 15 Abs. 2 bis 4 MarkenG wegen Ve r- letzung eines Geschäftsabzeichens " Rot (HKS 13) " (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Ma r- kenG ; vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 I ZR 177/02, GRUR 2005, 419, 422 = WRP 2005, 605 Räucherkate ) hinsichtlich der Hilfsanträge zu a und b vorzunehmen haben. Hierzu besteht Veranlassung, weil das Berufung s- gericht die da mit beanstandeten Verletzungshandlungen als Werbung der U n- ternehmensgrup pe der Be klagten zu 2 angesehen hat. Für einen Unterla s- sungsanspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG genügt als rechtsverletzende Benu t- zung jede kennzeichenmäßige Verwendung des Kollisionszei chens; dazu zählt auch seine Verwendung als Unternehmenskennzeichen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 I ZR 140/93, BGHZ 130, 276, 283 - Torres; Urteil vom 19. Februar 2009 I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Rn. 20 = WRP 2009, 803 - ). Die hilfsweise formulierten Unterlassungsanträge zu a und b sind a n- hand des Klagevorbring ens dahin auszulegen, dass sich der Kläger gegen die Verwendung des roten Farbtons bei der Bandenwerbung und der Ausgesta l- tung der Podestrückwand unabhängig davon wendet, ob sie einen für den Ve r- kehr unmittelbar erkennbaren Bezug zu den Dienstleistungen de r Bankengru p- pe der Beklagten zu 2 im Bereich des Retail - Bankings aufweisen. e) Ein vom Kläger weite r hilfsweise geltend gemachter Unterlassungs a n- spruch wegen Verletzung einer abstrakten Farbmarke " Rot (HKS 13) " kraft Ve r- 82 83 - 42 - kehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG ) kann aus den zur eingetragenen Farbmarke erörterten Gründen nach dem derzeitigen Verfahrensstand insoweit nicht ve r- neint werden, als sich der Kläger auf die Bekanntheit einer solchen Benu t- zungsmarke (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) beruft. Einen solchen Anspr uch hat das Berufungsgericht bisher nicht geprüft. f) Die auf markenrechtliche Ansprüche gestützten Hilfsanträge können nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht mit der Begründung abg e- wiesen werden, dass die Beklagte zu 2 sich bei der Verwendu ng der roten Fa r- be mit Erfolg auf die Schutzschranke des § 23 Nr. 1 MarkenG berufen kann. (1) Nach § 23 Nr. 1 MarkenG hat der Inhaber einer Marke oder geschäf t- lichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäf t- lichen Verkehr d essen Namen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die für die Fälle der Gleichnamigkeit e ntwickelten Grund sätze gelten entsprechend bei Gleichgewichtslagen, die dadurch en t- standen sind, dass die Rechte an verwechslungsfäh igen Unternehmensb e- zeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben. Auch in derartigen Fällen kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Ze i- chens nicht all ein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand einbrechen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeiche n- rechts trotz bestehender Verwechslungsgefah r grundsätzlich dulden (BGH, U r- teil vom 2. Oktober 2012 - I ZR 82/11, GRUR 2013, 68 Rn. 40 = WRP 2013, 785 - Völkl). (2) Die Schutzschranke des § 23 Nr. 1 MarkenG greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Revisionserwiderung nicht aufgezeigt hat, dass der 84 85 86 - 43 - Beklagten zu 2 ein Recht im Sinne des § 23 Nr. 1 MarkenG zusteht. In Betracht kommt insoweit nur ein Recht an einem Geschäftsabzeichen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG in Gestalt der roten Farbe. Dass die Beklagte zu 2 mit diesem Farbton Verke hrsgeltung im Inland erlangt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und legt auch die Revisionserwiderung nicht dar. 3 . D er A nnahme des Berufungsgericht s , das mit dem Hilfsantrag zu c gel tend gemachte Unterlassungsbegehren gegen die B eklagte zu 2 sei nicht gerechtfertigt, kann ebenfalls nicht zugestimmt werden. a) Auf der G rund lage der bislang getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob das Berufungsgericht einen auf die Klagemarke gestützten Unterlassungsanspruch hinsichtl ich der Verwendung des roten Farb tons i m L o- go der Beklagten zu 2 in den zwei beanstandeten Verwendungsformen des I n- ternetauftrit ts aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG zu Recht verneint hat. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Rahmen des v on der Beklagten zu 2 verwendeten, aus drei kennzeichnenden Einzelelementen z u- sammengesetzten Kombinationszeichens dränge der rote Farbton die übrigen Kennzeichnungselemente nicht in einem Umfang in den Hintergrund, dass von einer rechtsverletzenden Verwen dung der roten Farbe ausgegangen werden könne. Die angesprochenen Verkehrskreise ordneten das in dem Kombinat i- onszeichen enthaltene Flammenlogo dem Wortbestandteil " Santander " zu und verstünden die Kombination aus beiden Kennzeichnungselementen so, dass es sich bei dem Flammensymbol um ein grafisches Wiedererkennungsmittel ha n- dele, unter dem das Unternehmen " Santander " im Geschäftsverkehr erkannt werden wolle. Aus der Verwendung des Kombinationszeichens im Rahmen des im Antrag wiedergegebenen Internetauftri tts sei für die angesprochenen Ve r- kehrskreise erkennbar , dass es sich bei " Santander " um einen Bankenverbund 87 88 89 - 44 - handele , auf den das als Gesamtzeichen gestaltete Logo hinweisen solle. Bei der in Streit stehenden Gestaltung, bei der das Wortzeichen und das Bil del e- ment prominent herausgestellt seien, liege es nicht nahe, dass die angespr o- chenen Verkehrskreise den farblichen Hintergrund der Gesamtgestaltung als eigenständiges Kennzeichnungselement und damit als weiteren markenmäß i- gen Herkunftshinweis wahr nä hme n . E ine häufig verwendete Grundfarbe als Hintergrund werde in der Werbung und in Unternehmensauftritten häufig nur und in erster Linie dekorative Zwecke erfüllen, so dass eine markenmäßige Verwendung eher fern liege . Die rote Farbe werde in der angegriffenen Gesta l- tung - wenn überhaupt - allenfalls als ein mit den übrigen Kennzeichnungsmi t- teln gleichrangiges Kennzeichnungsmittel wahrgenommen. Aufgrund dieser zurückhaltenden Gestaltung könne der Verkehr hierin keinen relevanten He r- kunftshinweis erblicken. Bei d ieser Sachlage scheide eine unmittelbare Ve r- wechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und dem von der Beklagten zu 2 verwendeten Logo aus. Die angesprochenen Verkehrskreise nähmen wahr, dass die Gesamtgestaltung auf eine Bankengruppe mit dem Namen " Santa n- de r " hinweise. Selbst die Verkehrskreise, die die rote Farbe als weiteres Ken n- zeichnungselement wahrnähmen, bemerkten, dass es ausgeschlossen sei, dass es sich hierbei um den Kläger oder eines seiner Tochterunternehmen handele. Diese träten nicht mit dem Fla mmenlogo, sondern mit dem Sparka s- sensymbol auf. Selbst wenn man die rote Hintergrundfarbe als gleichwertiges Kennzeichnungselement wa hrnehmen wollte, wäre ein darau s möglicherweise fließender Herkunftshinweis auf den Kläger durch die eindeutig widerspreche n- de Bedeutung der beiden weiteren Kennzeichnungselemente so stark überl a- gert, dass er keine relevante kennzeichnende Wirkung mehr entfalten könnte. Auch eine Verwe chslungsgefahr im weiteren Sinn liege nicht vor. Allein die Farbgebung in R ot begründe nicht die Gefahr der Verwechslung durch das Herstellen einer gedanklichen Verbindung . Bei realistischer Betrachtung sei es ausgeschlossen, dass Teile des Verkehrs das Kennzeichen der " Grupo Sa n- - 45 - tander " wegen der (weitgehend) übereinstimmenden - roten Farbgebung ta t- sächlich dem Kläger zuordne te n. bb) Aus diesen Ausführungen folgt nicht, dass keine markenmäßige Verwendu ng der mit dem Hilfsantrag zu c angegriffenen Verletzungsform vo r- liegt. (1) Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist nicht eindeutig zu en t- nehmen, ob es bereits Bedenken dagegen hat, dass eine markenmäßige Ve r- wendung des roten Farbtons vorliegt. Von einer markenmäßigen Verwendung des roten Farbtons im Logo der Beklagten zu 2 ist auf der Grundlage der Au s- führungen des Berufungsgerichts sch on deshalb auszugehen, weil es von e i- nem einheitlichen Kennzeichen ausgegangen ist, das aus dem Wort und dem Bildbestandteil und der Hintergrundfarbe Rot besteht. Dieses Zeichen wird im Internetauftritt der Beklagten zu 2 markenmäßig verw e nd e t. (2) A ber auch bei einem isolierten Abstellen auf den roten Farbton im angegriffenen Logo kann dessen markenmäßige Verwendung nicht ohne weit e- res verneint werden. Die angesprochenen Verkehrskreise sind es in vielen Produktbereichen und Dienstleistungssektore n nicht gewohnt, der Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf einer Warenverpa ckung ohne Hinzutreten von graf ischen Elementen oder Wortelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, weil eine Farbe als solche in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen, sondern nur als Gestaltungsmittel verwendet wird (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 65 - Libertel; BGHZ 164, 139, 145 - De n- tale Abformmasse; Beschluss vom 19. November 2009 - I ZB 76/08, GRUR 2010, 637 Rn. 15 f. = WRP 2010, 888 - Farbe gelb ; Beschluss vom 9. Juli 2015 90 91 92 93 - 46 - I ZB 65/13, GRUR 2015, 1012 Rn. 24 = WRP 2015, 1108 Nivea - Blau ). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt aber in Betracht, wenn der Verkehr aufgrund von Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede ste henden W a- rengebiet oder Dienstleistungssektor an die Verwendung von Farben als Ken n- zeichnungsmittel gewöhnt ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 637 Rn. 28 - Farbe gelb) oder wenn die Farbe im Rahmen aller sonstigen Elemente in einer Weise he r- vortritt, dass die anges prochenen Verkehrskreise sie als Produktkennzeichen verstehen (vgl. BGH, GRUR 2005, 427, 428 - Lila - Schokolade ; GRUR 2014, 1101 Rn. 23 Gelbe Wörterbücher ). B ei der Frage, ob eine Farbe markenmäßig verwendet wird, ist auf die Kennzeichnungsge wohnheiten au f dem betre ffen d en Waren - oder Dienstleistungssektor abzustellen (vg l. BGH, GRUR 2010, 838 Rn. 20 DDR - Logo; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08, juris Rn. 20 - CCCP; BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 27 Gelbe Wörterbücher ; GRUR 2015, 1012 Rn. 24 Nivea - Bl au ). In die Beurteilung, ob ein angegriffenes Zeichen markenmäßig benutzt wird , ist die Kennzeichnungskraft der Klagemarke einz u- beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 160 = WRP 2001, 41 Drei - Streifen - Kennzeichnu ng; Urte il vom 30. April 2008 I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Rn. 18 = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer). Der Verkehr wird einem identischen oder ähnlichen Kollisionszeichen eher eine kennzeichnende Funktion beimessen, wenn die Klagemarke über eine geste i- gerte Kennzeic hnungskraft verfügt (vgl. BGH, GRUR 2005, 427, 429 - Lila - Schokolade; BGHZ 164, 139, 146 - Dentale Abformmasse; vgl. auch Büscher in Büscher/Dittmer/ Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 139 f.). Eine gesteigerte Ken n- zeichnungskraft der Klagemarke ist jedoch nicht unabdingbare Voraussetzung für die Annahme der markenmäßigen Verwendung des Kollisionszeichens (BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 29 Gelbe Wörterbücher) . - 47 - (3 ) E ine kennzeichenmäßige Verwendung der roten Farbe durch die B e- klagte zu 2 kann dan ach in Betracht kommen, wenn die Kennzeichnungsg e- wohnheiten im Bereich des Retail - Bankings derart wären , dass in Farben g e- sonderte, von den übrigen Kennzeichnungsbestandteilen losgelöste Herkunfts - hinweise gesehen werden. Dazu hat der Kläger umfangreich en Vortrag geha l- ten . D as Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Es fehlt auch an Feststellungen zur Kennzeichnungskraft der Klagemarke. cc) D as Berufungsgericht hat allerdings im Ergebnis zu Recht eine unmi t- telbare Verwechslungsgefahr der sich gegen überst ehenden Zeichen verneint. Nach sein en Feststellungen bietet die Beklagte zu 2 in Deutschland Leistungen im Bereich des Retail - Bankings an, für die die eingetragene Farbmarke " Rot " des Klägers geschützt ist, so dass Identität der sich gegenüberstehend en Dienstleistungen vorliegt. Das Berufungsgericht hat nicht ausgeschlossen, dass die für den Kläger geschützte Farbmarke " Rot " über eine gesteigerte Ken n- zeichnungskraft bis hin zu ihrer Bekanntheit verfügt. D ie Ähnlichkeit des Logos der Beklagten zu 2 mit der Klagemarke ist jedoch wegen seiner zusätzlichen Wort - und Bildelemente als zu gering anzusehen, um die Gefahr einer unmitte l- baren Verwechslung der Zeichen zu begründen. (1) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist von dem das Kennze i- chenrec ht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt. Dies schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens für den Gesamtei ndruck prägend sein können, den das Kennzeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine einheitliche Kombinationsmarke aufgenommen wird, eine selbstständig ken n- zeichn ende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusa m- 94 95 96 - 48 - mengesetzten Marke dominiert oder prägt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Okto ber 2005 - C - 120/04, Slg. 2005, I - 8551 = GRUR 2005, 1042 Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - I ZR 204/ 01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang; Urteil vom 3. April 2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Rn. 33 = WRP 2008, 1434 - Schuhpa rk; Urteil vom 2. Februar 2012 I ZR 50/11, GRUR 2012, 930 Rn. 45 = WRP 2012, 1234 - Bogner B/ Barbie B; BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 54 - Gelbe Wörterbücher). Die Annahme eines selbst st ändigen Zweitkennzeichens kommt in B e- tracht, wenn der Verkehr aufgrund der Bekanntheit eines Zeichens oder en t- sprechender Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem entsprechenden Waren - oder Dienstleistungssektor daran gewöhnt ist, in einem bestimmten Gesta l- tungselement - wie vorliegend in einer Farbe - einen Herkunftshinweis zu sehen (vgl. BGH, GRUR 2002, 171, 174 f. - Marl boro - Dach; GRUR 2005, 427, 429 Lila - Schokolade). In einem solchen Fa ll ist der Verkehr regelmäßig auch daran gewöhnt, dass für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen neben der Farbe zusätzlich andere Kennzeichen wie insbesondere Wortzeichen verwe n- det werden. Er wird diese Kennzeichnungsmittel deshalb regelmäßig auch dann, wenn sie ihm als Bestandteile eines einheitlichen Zeichens entgegentr e- ten, als solche erkennen und ihnen jeweils eine eigenständige Kennzeic h- nung s funktion beimessen (vgl. BGH, GRUR 2002, 171, 174 f. - Marlboro - Dach; für Formzeichen BGH, Urteil vom 25 . Oktober 2007 - I ZR 18/05, GRUR 2008, 505 Rn. 23 = WRP 2008, 797 - TUC - Salzcracker; Kochendörfer, GRUR 2010, 195, 199 f.). D ies schließt es jedoch nicht aus , dass der Verkehr die verschiedenen Kennzeichen im Einzelfall aufgrund ihrer konkreten Ausge staltung und Anor d- nung zueinander als unselb st st ändige Bestandteile eines einheitlichen Zeichens wahrnimmt (vgl. BGH, GRUR 2002, 171, 174 f. - Marlboro - Dach; GRUR 2008, 97 98 - 49 - 505 Rn. 23 - TUC - Salzcracker; Kochendörfer, GRUR 2010, 195, 199). Das kann der Fall sei n, wenn die einzelnen Elemente nicht räumlich voneinander abgesetzt, sondern in einer Weise miteinander verbunden sind, die eine Z u- sammengehörigkeit als Gesamtzeichen dokumentiert (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Rn. 30 = W RP 2009, 232 - INTERCONNECT/T - InterConnect; Kochendörfer, GRUR 2010, 195, 198). Die Beurteilung, wie der Verkehr ein konkretes komplexes Zeichen wahrnimmt, liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet (vgl. BGH, GRUR 20 02 , 171, 175 - Marlboro - Dach). (2 ) Das Berufungsgericht hat , soweit es einen kennzeichenmäßigen G e- brauch der roten Farbe durch die Beklagte zu 2 unterstellt hat, im Rahmen des Zeichenvergleichs der Klagemarke das gesamte angegriffene Logo der Bekla g- ten zu 2 gegenübergestellt. Es ha t angenommen, der angegriffene rote Far b ton stelle ein Kennzeichnungsmittel dar , das nicht eigenständig sei, sondern mit der Bezeichnung " Grupo Santander " und dem Flammen symbol als weiteren ken n- zeichnenden Elementen ein einheitliches Kombinationszeichen bi lde . B ei dem Logo der Beklagten zu 2 werde der rote Farbton vom Verkehr als rechteckig abgegrenzte Unterlegung des weißen Wortbestandteils und des weißen Fla m- menbildnisses wahrgenommen. In dieser konkreten Gestaltung stellten alle Kennzeichnungselemente in ihrem räumlichen Bezug aufeinander aus Sicht des angesprochenen Verkehrs eine kompakte Einheit dar. Das Berufungsg e- richt hat damit im Ergebnis eine nur geringe Zeichenähnlichkeit angenommen. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erke nnen. (3) Die im Streitfall zu beurteilende Verwendung der roten Farbe unte r- schei det sich von der Farbverwendung in dem der Entscheidung " Gelbe Wö r- terbücher " zugrunde liegenden Sachverhalt, bei dem der Senat die Farbe " Gelb " aufgrund ihres durchgängi gen und großflächigen, nicht ausschließlich im 99 100 - 50 - räumlichen Zusammenhang mit den Wort - und Bildelementen erfolgten Einsa t- zes als eigenständiges Kennzeichen neben den Wort - und Bildzeichen anges e- hen hat ; der Senat hat deshalb diese Elemente beim Zeichenvergle ich unb e- rücksichtigt gelassen und allein auf die sich gegenüberstehenden Gelbtöne a b- gestellt (vgl. BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 32, 53 und 55). Von einem eige n- ständigen Kennzeichen des roten Farbtons in dem komplexen Logo der Bekla g- ten zu 2 ist das Berufungsge richt rechtsfehlerfrei nicht ausgegangen. So weit die Revisi on die rote Farbgebung bei dem Logo der Beklagten zu 2 als eigenstä n- diges Kennzeichen ansieht, ersetzt sie lediglich die tatrichterliche Bewertung in revisionsrechtlich unzulässiger Weise durch ihr e eigene Sichtweise. dd ) Dagegen hat das Berufungsgericht die Gefahr von Verwechslungen im weiteren Sinn zu Unrecht verneint. ( 1 ) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn unter dem Aspekt des gedanklichen Inverbindungbringens kann gegeben sein , wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übe r- einstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhä n- gen zwischen den Zeicheninhabern ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr kann grundsä tzlich nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen we r- den. D er Umstand, d ass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein frem des Kenn zeichen hervorzurufen, reicht nicht aus (vgl. BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 37 airdsl; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 45 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/ Volks.Inspektion). Besond e- re Umstände für die Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusa m- menhänge liegen regelmäßig vor, wenn eine Marke in ein zusammengesetztes Kennzeichen übernommen wird und eine selbstständig kennzeichnende Ste l- lung beibehäl t (vgl. BGH, GRUR 2008, 258 Rn. 33 - INTERCONNECT/ T - InterConnect; Büscher in Büscher/ Dittmer/ Schiwy aaO § 14 MarkenG 101 102 - 51 - Rn. 488). Auch bei Ähnlichkeiten mit einer bekannten Marke nimmt der Verkehr häufig an, zwischen den Unternehmen, die die Zeichen benutz en, lägen wir t- schaftliche oder organisatorische Verbindungen vor (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2000 - I ZR 34/98, GRUR 200 1, 507 , 509 = WRP 2001, 694 EVIAN/ REVIAN; Urteil vom 5. Februar 2009 - I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Rn. 80 = WRP 2009, 616 - ME TROBU S; BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 47 VOLKSWA GEN/ Volks.Inspektion). (2) Das Ber ufungsgericht hat angenommen, im Streitfall schließe der Verkehr aus der weitgehenden farblichen Übereinstimmung mit dem zugunsten des Klägers geschützten roten Farbton ni cht auf wirtschaftliche oder organisat o- rische Verbindungen zwischen den Parteien. Einer solchen Vorstellung wirkten die erkennbar fremdsprachige Bezeichnung " Grupo Santander " und das abwe i- chende Flammensymbol eindeutig entgegen. Vor allem aber ergebe sich aus den Internetseiten, auf denen sich das angegriffene Logo finde, für den ang e- sprochenen Verkehr unmissverständlich, dass die Beklagte zu 2 mit der Bekla g- ten zu 1 einen eigenständigen Konzern bilde. Das Berufungsgericht hat damit besondere, über bloße As soziationen hinausgehende Umstände mit rechtsfe h- lerhaften Erwägungen verneint. (3) Auch wenn das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat , dass dem rote n Farbton innerhalb des Logos der Beklagten zu 2 keine selbstständig kennzeichnende Stellung zukom mt, sondern dass er Teil eines Kombination s- zeichens aus drei kennzeichnenden Einzelelementen ist , wäre eine Verwech s- lungsgefahr im weiteren Sinne anzunehmen, wenn es sich bei der Klagemarke im Bereich des Retail - Bankings um eine bekannte Marke handeln würd e. D as Berufungsgericht hat dies nicht ausgeschlossen , diesen Umstand jedoch nicht in die Prüfung der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn einbezo gen. E s hat sich außerdem nicht mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt , im Ba n- 103 104 - 52 - kensektor - auch in sein em Verband - werde die Farbe als verbindendes El e- ment in der Weise eingesetzt, dass die Logos organisatorisch verbundener Kreditinstitute abweichende Wort - und Bildelemente und eine einheitliche Far b- gebung aufwiesen. Der Verkehr sei bei dem Angebot von Ban kdienstleistungen daran gewöhnt, in der übereinstimmenden Farbgestaltung einen Hinweis auf organisatorische Verbindungen zwischen Kreditinstituten zu sehen. Sollte sich dieser Vortrag als zutreffend erweisen, wäre dies ein Umstand, der für das Vo r- liegen ei ner Verwe chslungsgefahr im weiteren Sinn sprechen würde. (4 ) Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass es sich bei der Bezeichnung " Grupo Santander " erkennbar um eine fremdsprachige Bezeic h- nung handelt, steht der Annahme organisatorischer Ve rbindungen zwischen den Parteien nicht ohne weiteres entgegen. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Verwendung eines n a- hezu identischen roten Farbtons auf staatenübergreifende Zusammenhänge zwischen den Kred itinstituten schließen. Das Berufungsgericht hat nicht festg e- stellt, dass der inländische Verkehr internationale Kooperationen von Krediti n- st i tuten nicht in Erwägung zieht. Auf d ie von ihm weiter herangezogenen A b- weichungen in den Bildsymbolen des Klägers und der Beklagten zu 2 kommt es aus Rechtsgründen nicht an, weil für die markenrechtliche Beurteilung au s- schließlich auf die eingetragene konturlose Farbmarke " Rot " des Klägers abz u- stellen ist. b) Ebenfalls mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das B e- r u fungsgericht im Hinblick auf das Logo der Beklagten zu 2 einen Unterla s- sungsanspruch des Klägers aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG verneint hat. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts kann die Ausnutzung oder B e- einträchtigung der Unt erscheidungskraft oder der Wertschät zung ein er bekan n- ten Marke nicht abgelehnt werden . 105 106 - 53 - aa ) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 2 wolle in dem angegriffenen zusammengesetzten Zeichen ganz überwiegend durch ihre Unternehmensbezeichnung und das Flammenlog o erkannt werden . Soweit der rote Hintergrund ebenfalls dem Wiedererkennen diene, werde er in der Wah r- nehmung des Verkehrs nicht herkunftshinweisend verwendet. Mit dieser B e- gründung kann eine rechtsverletzende Benut zung des Logos der Bek lagten zu 2 nicht verneint werden. bb ) F ür eine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG reicht es aus, dass die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionsze i- chen wegen der Ähnlichkeit der Zeichen gedanklich mit der bekannten Marke verknüpfen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 36 - L´Oréal/Bellure; BGH, GRUR 2005, 583, 584 - Lila - Postkarte; GRUR 2011, 1043 Rn. 54 - TÜV II). Die Frage, o b eine gedankliche Verknüpfung vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller rel e- vanten Umstände des konkreten Falls zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grads ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworb e- ne Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2008 - C - 252/07, Slg. 2008, I - 8823 = GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. - Intel/CP M; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 54 TÜV II). cc ) Ei ne an diesen Kriterien ausgerichtete Abwägung wird das Ber u- fungsgericht nachzuholen haben. Es hat in seine Würdigung bislang nicht ei n- bezogen, dass der im Logo der Beklagten zu 2 verwendete rote Farbton eine zumindest hochgradige Ähnlichkeit mit der Klage m arke aufweist und beide Ze i- chen im Zusammenhang mit dem Angebot von Dienstleistungen im Bereich des 107 108 109 - 54 - Retail - Bankings verwendet werden. Überdies hat das Berufungsgericht den Grad der Kennzeichnungskraft der eingetragenen Farbmarke und den Umfang ihrer Bekann theit nicht näher bestimmt und deshalb zu Unrecht eine Verwech s- lungsgefahr im weiteren Sinn verneint (s. oben unter B IV 3 a dd (3)). dd ) Ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Ber u- fungsgerichts, d ie Verwendung der Farbe " Rot " im L ogo der Beklagten zu 2 b e- einträchtige die Unterscheidungskraft der eingetragenen Farbmarke des Kl ä- gers nicht , weil die rote Hintergrundgestaltung von den prominenten Wort - und Bildbestandteilen überlagert werde. (1) Von einer Beeinträchtigung der Unt er scheidungskraft der älteren Mar ke ist auszugehen, wenn deren Eignung, als Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu wirken, für die sie eingetragen ist und benutzt wird, dadurch geschwächt wird, dass die Benutzung des jüngeren Zeichens die Iden tität der älteren Marke und deren Bekanntheit beim Publikum auflöst. Das ist der Fall, wenn sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbra u- chers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, infolge der Benu tzung des jüngeren Zeichens ändert oder wenn jedenfalls die Gefahr einer künftigen Änderung des Verhaltens besteht (vgl. EuGH, GRUR 2009, 56 Rn. 76 f. - Intel/CPM; GRUR 2009, 756 Rn. 39 - L´Oréal/Bellure; BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 60 - VOLKSWAGEN/Volks.Insp ektion). Die Frage, o b eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marke vorliegt oder zu befürchten ist, ist auf Grund einer umfassenden Würdigung der relevanten Umstände des konkreten Falls zu beurteilen. Dazu rechnen auch das Ausmaß der B ekanntheit der Klagemarke, die Frage, ob die gegenüberstehenden Waren oder Dienstleistungen unähnlich, ähnlich oder identisch sind, und der Grad der Ähnlichkeit der kollidierenden Zeichen. Eine Beeinträchtigung der Untersche i- dungskraft der bekannten Marke kann bereits vorliegen, wenn die Werbung 110 111 - 55 - dem Publikum suggeriert, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeni n- haber eine wirtschaftliche Verbindung besteht (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 83 f. - Google und Google Franc e; BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 61 VOLKS WAGEN/Volks.Inspektion). (2) Eine solche umfassende Bewertung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Weiter ist es nicht auf den Sachvortrag des Klägers zur Schw ä- chung der Hinweis - und Zuordnungsfunktion seiner eingetragenen Farbmarke eingegangen. Der Kläger hat unter Hinweis auf mehrere demoskopische Gu t- achten vorgebracht, der Anteil derjenigen Verbraucher, die die Farbe " Rot " nicht nur einem, sondern mehreren Gel dinstituten zuordneten, habe sich deutlich erhöht, seitdem die Beklagten diese Farbe auf dem deutschen Markt einset z- ten. c) Soweit der Kläger Abwehransprüche hilfsweise darauf gestützt hat, dass der im Logo der Beklagten zu 2 verwendete rote Farbton s eine Rechte an einem Geschäftsabzeichen " Rot (HKS 13) " und an einer Benutzungsmarke " Rot (HKS 13) " verletze, hat das Berufungsgericht kennzeichenrechtliche Unterla s- sungsansprüche aus den selb en Gründen wie einen auf die eingetragene Far b- marke " Rot " des Kläg ers gestützten Unterlassungsanspruch verneint. Da diese Beurteilung d er revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhält, kann auch eine Abweisung der weiteren kennzeichenrechtlichen Ansprüche keinen B e- stand haben. d) Mit Recht wendet sich die Revisio n auch dagegen, dass das Ber u- fungsgericht die äußerst hilfsweise erhobenen wettbewerbsrechtlichen Unte r- lassungsansprüche gegen die Verwendung des Rottons im Logo der Beklagten zu 2 wegen lauterkeitsrechtlicher Verwechslungsgefahr (§ 5 Abs. 2 UWG) und gezie lter Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) als nicht gegeben angesehen hat. Mit 112 113 114 - 56 - der Begründung des Berufungsgerichts, die Verwendung des roten Farbtons seitens der Beklagten zu 2 diene nicht der Behinderung des Klägers, kann ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG nicht v erneint werden. Ausreichend ist die Kenntnis des Nachahmers von der Existenz des anderen Kennzeichens und sein Handeln ohne zwingende Notwendigkeit; eine " böse Absicht " ist nicht e r- forderlich (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1990 - I ZR 297/88, BGHZ 113, 115, 130 - SL; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 10.82). Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu prüfen h a- ben, ob diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen. 4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europä ischen Union kommt im derzeitigen Verfahrensstadium nicht in Betracht. Das Berufungsurteil ist bereits aus prozessualen Gründen aufzuheben. Die von der Revisionserwiderung au f- geworfenen und für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfragen sind deshalb für 115 - 57 - d as vorliegende Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Davon a b- gesehen sind sie durch die angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt. Büscher Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Hamb urg, Entscheidung vom 24.02.2011 - 315 O 263/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.03.2014 - 5 U 82/11 -
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