BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 78/15 vom 26. November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2015 durch die Richter Seiters, Wöstmann, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Oberla n- desgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 9. Februar 2015 g e- mäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt sowie insoweit aufgeh o- ben, als die Berufung hinsichtlich der Berufungsanträ ge Ziff. 4 bis 9 zurückgewiesen wurde. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Beschwerde des Klägers gegen die Nichtz u- l assung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 9. Februar 2015 wird zurückgewi e- sen. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, trägt der Kläger die K osten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwer t wird auf 64.375 festgesetzt . Hiervon entfallen auf die Zurückweisung der Beschwerd e (Berufungsanträge Ziff. 2 und 3) 12.875 . - 3 - Gründe: I. Der Kläger macht Auskunfts - und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten bezüglich seiner Beteiligung an der E . GmbH & Co. KG IV (Fondsgesellschaft) geltend. Er beteiligte sich auf Empfe h- lung des Zeugen H . über die Beklagte zu 1 als Treuhandgesellschaft mit Be i- trittserklärung vom 08. November 2005 an der Fondsgese l lschaft mit 50.000 zuzüglich 3 % Agio. Nach den Regelungen der Beitrittserklärung sollte der Kl ä- ger 25.000 als Einmalzahlung leisten. Der restliche Betrag sollte fremdfina n- ziert und durch eine Inhaberschuldverschreibung des Klägers gesichert werden. Di e Beklagte zu 1 war bis zum 1. August 2011 Treuhandkomma nditistin und Mittelverwendungs kontrolleurin. In dem Tatbestand des Landgerichts, auf den der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts Bezug nimmt, heißt es weiter, die Beklagte zu 1 sei Gründung skommanditistin der Fondsgesellschaft gewesen. Die Beteiligung des Klägers wur de von der Beklagten zu 1 treuhä n- derisch gehalten. Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1 Auskunftsansprüche betre f- fend das Konto, auf das sich die Mittelverwendungskontrol le bezog, sowie g e- gen beide Beklagten als Gesa mtschuldner Schadensersatz Zug - um - Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft geltend . Er begehrt weiter die Feststellung der Pflicht zur Freistellung von sämtlichen Verpflich tungen aus der Zeichnung der Beteiligung sowie die Feststellung des Annahmeverzugs. 1 2 - 4 - Der Kläger nimmt die Beklagte zu 2 wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Zwischen ihm und der Beklagten zu 2 sei ein Auskunfts - und Ber a- tungsvertrag zu Stande gekommen. Dieser sei im Namen und in Vollmacht der Beklagten zu 2 durch den Zeugen H . geschlossen worden. Der Zeuge H . sei berechtigt gewesen, im Namen der Beklagten zu 2 gegenüber dem Kläger zu handeln. Er habe ihn nicht ordnungsgemäß aufgeklärt. So habe er nicht über die Höhe der Ve rtriebskosten von mindestens 16 % aufgeklärt und nicht auf die " interne Zinsfußmethode " , eine mögliche Beteiligung an Verlusten, das Tota l- ve r lustrisiko und die Möglichkeit einer Nachschusspflicht hingewiesen. Der Prospekt sei ihm erst nach der Unterschrift ausgehändigt worden. Die Beklag t e zu 1 hafte, weil der Prospekt falsch sei. Sie müsse sich auch die fehlerhaften Angaben des Zeugen H . zurechnen lassen. Es bestehe zudem ein Anspruch aus § 826 BGB. Das Landgerich t hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers. II. Die Beschwerde ist zu lässi g und hinsichtlich der Zurückweisung d er B e- ru fungsanträge Ziff. 4 bis 9 begründet. Insoweit führt sie gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Beru fungsgericht. Hinsichtlich der Zurüc kweisung der Berufungsanträge Ziff. 2 und 3 ist die Beschwerde dagegen unbegründet und deshalb zurückzuweisen. 3 4 5 - 5 - 1. a) Die Klagabweisung hinsichtlich der Beklagten zu 2 ist damit begründet worden, dass nicht hinreichend substantiiert vorgetragen sei, ob u nd in welcher Art und Weise und in welchem Umfang der Berater H . g für die Beklagte zu 2 tätig gewesen sei. Die Klagepartei habe insofern lediglich vorgetragen, dass auf dem Zeichnungsschein auf Seite 3 über dem Stempel des Beraters H . han d- schriftlich " G . " vermerkt gewesen sei. Dies sei nicht ausreichend. Insbesondere sei noch nicht einmal ein Zusatz ersichtlich, der auf die Gesellschaftsform hinweise. Der handschriftliche Vermerk spreche eher deutlich gegen eine Ei nbindung des Beraters in das Vertriebssystem der B e- klagten zu 2. Die als Anlage K 22 vorgelegten Unterlagen stünden dem nicht entgegen. Insbesondere ergebe sich aus der Anlage K 22, dass der Kläger in einem anderen Verfahren möglicherweise anders vorgetrag en habe. b) Dies beruht, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, auf einer Verletzung des Grundrechts des Klägers auf Gewährung rechtlichen Ge hörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Die vom Berufungsgericht nicht beanstandete Würdigung des Landg e- richts, das Vorbringen des Kl ägers zum Handeln des Zeugen H. namens und in Vollmacht der Beklagten zu 2 sei nicht hinreichend substantiiert, überspannt die Anforderungen an die S ubstantiierung des Sachvortrags . Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbi n- dung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsach en nicht ve r- langt werden (BGH, Beschl ü ss e vom 6. Februar 2014 - VII ZR 160/12, NJW - RR 2014, 456 Rn. 12 und vom 31. Juli 2013 - VII ZR 59/12, NJW 2013, 3180 Rn. 11 ). Der Vo rtrag des Klägers, der Zeuge H. sei namens und in Vollmacht 6 7 8 - 6 - der Beklagten zu 2 au fgetreten und er sei berechtigt gewesen, im Namen der Beklagten zu 2 gegenüber dem Kläger aufzutreten, genügt diesen Anforderu n- gen; der Zeichnungsschein und die als Anlage K 22 vorgelegten Unterlagen machen deutlich, dass es sich hierbei nicht um eine Beha uptung ins Blaue hi n- ein handelt. Aus diesem Vortrag ergeben sich die Voraussetzungen eines Ha n- delns des Zeugen H . in Vertretung der Beklagten zu 2. Weiterer Vortrag dazu, ob und in welchem Umfang der Zeuge H . für die Beklagte zu 2 tätig war, war zur Substantiierung entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht erforde r- lich. Es ist im Übrigen auch ni cht ersichtlich , dass der Kläger derartige weitere Umstände hätte vortragen können. Das Berufungsgericht hat die Substantiierungsanforderungen somit ü berspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag des Klägers in der g e- botenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu e r- heben, was einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstellt (vgl. Senatsb e- schluss vom 5. November 2014 - III ZR 55 9/13, NJW - RR 2015, 125 Rn. 9 ). Das übergangene Vorbringen des Klägers ist auch entscheidungserhe b- lich. Es ist nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen eines Schadense r- satzanspruchs gegen die Beklagte zu 2 zu bejahen sind, wenn das Vorbringen des Klägers berücksichtigt wird und hierzu die angebotenen Beweise erhoben werden. 2. a) Die Abweisung der Schadensersatz - und Feststellungsansprüche g e- gen die Beklagte zu 1 ist vom Land gericht damit begründet worden, dass die vom Kläger behaupteten Aufk l ärungsfehler nicht vorliegen würden. Der Pro s- pekt sei hinsichtlich der gerügten Fehler nicht zu beanstanden. Eine Haftung ergebe sich auch nicht über eine etwaige Falschberatung bei Abschluss der 9 10 11 - 7 - streitgegenständlichen Anlage. Die Klagepartei habe nicht h inreichend substa n- tiiert dargelegt, inwieweit etwaige Beratungsfehler ihr zugerechnet werde kön n- ten. Das Vorbrin gen sei insofern nicht geeignet darzulegen, dass der Berater G . H. als Erfüllungsgehilf e nach § 278 BGB anzusehen sei. Das Berufun gsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss vom 15. Deze m- ber 201 4 zu einer Haftung der Beklag t en zu 1 auf Schadensersatz ausgeführt, das Landgericht habe zu Recht das Vorliegen eines Prospekt - und Aufklärung s- fehlers verneint. Zur Vermeidung überflüssiger Wied erholungen werde auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen. In dem Zurückwe i- sungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 9. Februar 2015 sind hierzu keine weiteren Ausführungen enthalten. b) Die Abweisung der Schadensersatz - und Festste llungsansprüche g e- gen die Beklagte zu 1 beruht , wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, im Hinblick auf den Vortrag des Klägers zu einer Haftung der Beklagten zu 1 für mögliche Aufklärungspf lichtverletzungen des Zeugen H. auf einer Verletzung des G rundrechts des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) . Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BGH , Beschlüsse vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 8 und vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416 Rn. 8 jeweils mwN; BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205, 216; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91, BVerf GE 86, 133, 145 f.). Das Gericht muss sich in seinen Entscheidungsgründen aber nicht ausdrücklich mit jedem Parteivorbringen befassen. Grundsätzlich ist vielmehr 12 13 14 - 8 - davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Er wägung gezogen hat. Da mit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidun g nicht beachtet worden ist ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2009 - V ZR 105/09, NJW - RR 2010, 274, 275 Rn. 4; vom 19. März 2009 aaO und vom 20. Januar 2009 aaO jeweils mwN; BVerfG , Urteil vom 8. Juli 1997, aaO S. 216; BVer fG, Beschluss vom 19 . Mai 199 2, aaO) . Solche Umstände liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des jeweiligen Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 698/03 , 1 BvR 699/03, 1 BvR 700/03, 1 BvR 701/03, BeckRS 2004, 24288; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Berufungsgericht hat sich mit dem wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags des Klägers z u der Haftung der Beklagten zu 1 nicht befasst und hierdurch offenbart, dass es diesen Vo r- trag nicht zur Kenntnis genommen hat. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Beklagte zu 1 sich zu den vertraglichen Verhandlungen der Beklagten zu 2 und des Beraters H . bedient habe und daher auf Schadensersatz hafte. Der Kl ä- ger hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer Haftung eines Treuhandkommanditisten, der auch eigene Anteile hält, und zur Zurechnung des Versch uldens eines Verhan d- lungsgehilfen nach § 278 BGB ( BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, NJW - RR 2013, 1255) einschlägig sei. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz mehrfach die Auffassung des Landgerichts gerügt, wonach er nicht hinreichend substantiie rt darg elegt habe , inwieweit der Beklagten zu 1 etwaige Beratung s- 15 - 9 - fehler des Zeugen H . zugerechnet werden können. Dabei hat der Kläger au s- drücklich auch darauf hingewiesen, dass das Landgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übersehen habe, wo nach der Gründungsgesellschafter für unrichtige oder unzureichende Angaben des Vertriebs hafte (BGH , Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69 /12, NJW - RR 2012, 1316 ). Er hat weiter sowohl auf seinen erstinstanzlichen Vor trag als auch auf einen Hinweis des Oberlan desg e- richts Hamm vom 12. August 2014 (Anlage K 33) Bezug genommen , in denen jeweils das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2013, aaO, zur Haftung des Treuhandkommanditisten, der eigene Anteile an der Gesellschaft hält, z i- tiert ist. Auf dieses Vorbri ngen des Klägers zu der zentralen Frage, ob der B e- klagten zu 1 als Gründungskommanditistin oder als Treuhandkommanditistin, die auch eigene Anteile an der Gesellschaft hält, eine Aufklärungspflichtverle t- zung des Zeugen H. über § 278 BGB zuzurechnen ist, ist das Berufungsg e- richt weder in dem Hinweisbeschluss noch in dem Zurückweisungsbeschluss eingegangen. Es hat die Frage einer Haftung der Be klagten zu 1 auf Grund e i- ner Zurechnung des Verhaltens des Zeugen H . in seinen Beschlüssen nicht einmal erwähn t, obwohl es sich um eine zentrale Frage für die Haftung der B e- klagten zu 1 handelt und der Kläger dargetan hat, dass die Auffassung des Landgerichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht. Hi e- raus ergibt sich, dass das Berufungsgericht die sen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat . Damit hat das Berufungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Das übergangene Vorbringen des Klägers ist auch entscheidungserhe b- lich. Es ist nicht auszu schließen, dass die Voraussetzungen eines Schadense r- satzanspruchs gegen die Beklagte zu 1 zu bejahen sind, wenn das Vorbringen des Klägers berücksichtigt wird. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war die Beklagte zu 1 Gründungskommanditi s- 16 - 10 - tin. Es ist in diesem Fall nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu 1 als Gründungskommanditistin wegen Zurechnung möglicher unrichtiger oder unzureichender Angaben des Zeugen H . entspr e- chend d er Rechtsprechung des Bundesgericht shofs (Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, NJW - RR 2012, 1316) vorlie gen , wenn das übergangene Vorbri n- gen berücksichtigt wird . Auch wenn die Beklagte zu 1 nicht Gründungsgesel l- schafterin wäre, wie dies die Beklagte zu 1 vorgetragen hat, wäre es bei B e- rücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Tre u- handkommanditist, der auch eigene Anteile an der Gesellschaft hält, bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlagegesellschaftern wi e ein Gründungsgesellschafter haftet (Urte il vom 9. Juli 2013 aaO ), nicht ausz u- schließen, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs zu bej a- hen wären . Die Beklagte zu 1 hat erstinstanzlich hierzu vorgetragen, dass ihr Beitritt am 2. November 20 05 erfolgt sei, so dass sie nach ihrem eigenen Vo r- trag zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers bereits Gesellschafterin war. Die Treuhandkommanditistin trifft im Übrigen auch als Vertragspartnerin des Tre u- handvertrags die Pflicht, die künftigen Treugeber ü ber alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteili gung von Bedeutung sind (vgl. Senat su rteil e vom 15. Juli 2010 - III ZR 322/08, BeckRS 2010, 19207 Rn. 9 und vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NJW - RR 2009, 613 Rn. 8 j e- weils mwN). Auch insoweit ist eine Zurechnung einer Aufklärungspflichtverle t- zung über § 278 BGB denkbar . 3 . Die weitere Beschwerde des Klägers ist - auch hinsichtlich der Rüge aus dem S chriftsatz vom 5. November 2015 - unbegründet, weil insoweit die Zula s- sungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des 17 - 11 - Revisionsgerichts (§ 5 43 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Seiters Wöstmann Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 01.09.2014 - 35 O 25883/13 - OLG München, Entscheidung vo m 09.02.2015 - 13 U 3742/14 -
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