ECLI:DE:BGH:2017:111017UIZR78.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 78 /1 6 Verkündet am: 11. Oktober 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tiegelgröße UWG § 3 Abs. 1, § 5 A bs. 1 Satz 2 Nr. 1; ZPO § 308 Abs. 1; EichG § 7 Abs. 2; Me s sEG § 43 Abs. 2; Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Art. 20 a) Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen die im Zivilprozess geltende Disposit i- onsmaxime, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen au f Irreführung gestützten Unterlassungsantrag einen Irreführungsaspekt zugrunde legt, den der Kläger nicht schlüssig vorgetragen hat (Fortführung von BGH, GRUR 2017, 295 - Entertain). b) Die Annahme einer Täuschung über die Füllmenge des Produkts durch die Gesta l- tung der Größe der Umverpackung ("Mogelpackung") hängt davon ab, ob der Ve r- kehr nach den Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf das konkret in Rede st e- hende Produkt die Vorstellung hat, dass die Größe der Verpackung in einem ang e- messenen Verhältni s zur Menge des darin enthaltenen Produkts steht. c) Für die Fragen, welchen Grad seiner Aufmerksamkeit der Verbraucher einem Pr o- dukt entgegenbringt und ob er nicht nur die Schauseite der Aufmachung, sondern ebenfalls die an anderer Stelle angebrachten näh eren Angaben wahrnehmen wird, ist von Bedeutung, ob er seine Kaufentscheidung regelmäßig auch von der Zusa m- mensetzung abhängig machen wird. Davon ist für eine Creme für die Gesichtspflege regelmäßig auszugehen. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhand lung vom 11 . Oktober 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. S chaffert , Dr. Kirchhoff , Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivilsenat - vom 25. Februar 2016 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 12 - vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Kläger in ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Die Beklagte vertreibt kosmetische Hautpflegeprodukte . Zu i hrem Warensortiment gehören die Produkte " N . Vital Tein t Optimal Anti - Age Tagespflege Soja " und " N . Vital Tein t Optimal Anti - Age Nachtpflege Soja " . Beide Produkte wurden im Jahr 2013 für jeweils ca. 10 Umverpackung, die 7 cm hoch war und in der auf der Höhe von 3 cm ein Boden aus Pappe ( " Podest " ) eingezogen war . Auf diesem Boden stand ein 4 cm hoher, 1 - 3 - rund ausgeformter Ti e gel, der die Gesichtscreme in ei ner Menge von 50 ml en t- hie lt. Die Füllmenge des Tiegels war auf der Verpackungsunterseite zutreffend mit 50 ml angegeben. Auf der rec hten Seite der Umverpackung befand sich auße r- dem eine fotorealistische Abbildung des Cremetiegels in dessen natürlicher Gr ö- ße mit dem Hinweis " Diese Produktabbildung entspricht der Originalgröße " . Die Klägerin sieh t darin den Verkauf einer " Mogelpackung " , der gegen § 7 Abs. 2 Eich gesetz (Geltung bis 31.12.2014) und § 43 Abs. 2 Mess - und Eichg e- 2 3 - 4 - setz (Geltung ab 1. Januar 2015) sowie gegen das Irreführungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 UWG verstoße. D ie Beklagte täusche eine größere Füllmenge vor, da sie Fertigverpackungen verwende, die äußerlich eine weitaus größere Füllmenge suggerier t e n . Der Verkehr sei - insbesondere auch bei den Produkten der Bekla g- ten - daran gewöhnt, dass im Kosmetikbereich Tiegel in Fertigverpackungen a n- geboten würden, die der Originalgröße des Tiegels entsprächen. Die Verbra u- chererwartung über die Füllmenge und die Tiegelgröße werde enttäuscht. Der Verbrau cher erhalte einen Tiegel, der nur etwa halb so groß sei wie die Verp a- ckung. Die Kläger in hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmi t- teln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr kosmetische Pflegemittel anzubieten und /oder in den Ve r- kehr zu bringen und/oder zu bewerben, wenn die V erpackung eine Höhe von 7 cm aufweist und der in der Verpackung enthaltene Tiegel (mit Deckel) nur eine Höhe von 4 cm hat, wie nachstehend abgebildet, wenn dies geschieht wie aus den Anlagen K 3 und K 4 ersichtlich 4 - 5 - Sie hat die Beklagte außerdem auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 219,35 men. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2015 - 312 O 51/14, juris) . Die dageg en eingelegte Beruf ung der Klägerin hat zur Stattgabe der Klage geführt (OLG Hamburg, GRURRR 2016, 248 = WRP 2016, 612). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabw eisung weiter. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat die Klageanträge unter dem Gesichtspunkt der Irreführung gemäß § 3 Abs. 1 , § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG für begründet erac h- tet . Dazu hat es ausgeführt: Zwar liege weder ein Verstoß gegen di e zum Zeitpunkt der Klageerhebung und noch bis zum 31. Dezember 2014 geltende Vorschrift des § 7 Abs. 2 EichG noch gegen die seitdem maßgebliche Bestimmung des § 43 Abs. 2 MessEG vor. Die nach diesen Vorschriften erforderliche Täuschung über die Füllmenge sei 5 6 7 - 6 - nicht gegeben . Es könne nicht festgestellt werden, dass der Verkehr in einer gr ö- ßeren Verpackung stets auch eine größere Füllmenge erwarte. Es sei aber eine Irreführung über die Größe des in der äußeren Umverpackung enthaltenen Cremetiegels gegeben . De r Verkehr werde in seiner Vorstellung, dass die äußere Umverpackung einen Tiegel enthalte, der - von hier nicht gegebenen technisch bedingten Hohlräumen abgesehen - annähernd auch der Größe der Umverp a- ckung entspreche, enttäuscht und daher in die Irre gefü hrt. II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des die Klage a b- weisenden Urteils erster Instanz . Die vom Berufungsgericht gegebene Begrü n- dung , die Klageanträg e seien zwar nicht wegen Irreführung über die Füllmenge der Creme, aber wegen Irreführung über die G röße des Tiegels gerechtfertigt , hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Allerdings macht die Revision ohne Erfolg geltend, d as Berufungsger icht habe die Annahme einer Irreführung rechtsfehlerhaft auf Umstände gestützt, die die Klägerin nicht zur Begründung ihrer Klageanträge vorgetragen habe . Im Strei t- fall liegt weder ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO noch gegen die zivilpr o- zessuale Dispositionsm axime vor. a) Das Berufungsgericht hat sich nicht über die Bindung an die Parteiantr ä- ge gemäß § 308 Abs. 1 ZPO hinweggesetzt . aa) Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat . Das zusprechende Urteil muss sich innerhalb des mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstands halten (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2 003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f. - Rein i- gungsarbeiten; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 7 1 8 9 10 11 - 7 - Rn. 63 Goldbären; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 Rn. 26 = WRP 2016, 1510 - Kinderstube ; Urteil vom 5. Oktober 2017 I ZR 184/16 , WRP 2018, 190 Rn. 15 - Betriebspsychologe ). Nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klagea n- trag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkret i- siert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 13. Septemb er 2012 I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser; Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 18/14, GRUR 2016, 292 Rn. 11 = WRP 2016, 321 - Treuhandgesellschaft; BGH, GRUR 2016, 1301 Rn. 26 - Kinderstube). Deshalb entscheidet ein Gericht unter Verstoß g egen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag b e- gründet hat (BGH Z 154, 342, 347 f. - Reinigun gsarbeiten ; BGH, WRP 2018, 190 Rn. 15 - Betriebspsycholog e ). Der neben dem Klageantrag für die Bestimmung des Streitgegenstands maßgebliche Klagegrund wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht (BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser). Bei einem einheitlichen Klagebegehren li e- gen verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiell - rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einz e l- nen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser). Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klageb e- gehren auf ein Schutzrecht und auf ein von ihm als wettbewerbswidrig angeseh e- nes Verhalten des Beklagt en stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schut z- rechten herleitet. Unter diesen Voraussetzungen liegen auch bei einem einheitl i- chen Klagebegehren mehrere Streitgegenstände vor (BGH, Urteil vom 24. Januar 12 - 8 - 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 201 3, 499 - Peek & Cloppe n- burg III; Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 14 = WRP 2014, 424 - ; Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 21 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet). Ebenfalls u n- t erschiedliche Klagegründe liegen vor, wenn ein Unterlassungsantrag zum einen auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr gestützt wird, sofern unterschiedliche Lebenssachverhalte betroffen sind (BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 15/14, GRUR 2016, 83 Rn. 41 = WRP 2016, 213 Amplidect/ampliteq, mwN; Büscher in Fezer/Büscher/ Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 280). bb) Wird - wie im Streitfall - ein Unterlassungsanspruch auf das lauterkeit s- rechtliche Irreführungsverbot gestützt , wird der durch die materiell - rechtliche R e- gelung des § 5 Abs. 1 UWG verselbständigte, für die Festlegung des Klagegru n- des maßgebliche Lebensvorgang mithin maßgeblich dadurch bestimmt, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vo r- stellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis auslöst und ob diese Vorstellung unwahr ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 55 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 182/14, GRUR 2016, 521 Rn. 10 = WRP 2016, 590 Durchgestrichener Preis II; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 30 = WRP 2016, 1228 - Geo - Targeting; Urteil vom 3. November 2016 I ZR 227/14, GRUR 2017, 418 Rn. 13 = WRP 2017, 4 22 - Optiker - Qualität ; BGH, WRP 2018, 190 Rn. 18 - Betriebspsycholog e ). Allerdings entspräche ein zu feingliedriger Streitgegenstandsbegriff, der sich streng an dem vorgetragenen L e- benssachverhalt orientiert und bereits jede Variante wie beispielsweise j ede auch nur geringfügig abweichende, durch ein und dieselbe Werbeaussage b e- wir k te Fehleinschätzung der Verbraucher - einem neuen Streitgegenstand zuor d- 13 - 9 - net, nicht der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise und würde darüber hi n- aus zu erheblichen Abgrenzun gsschwierigkeiten führen (BGHZ 194, 314 Rn. 23 - Biomineralwasser). Vielmehr ist in den Fällen, in denen sich die Klage - wie im Streitfall - gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den d er Streitgegenstand bestimmt wird (BGHZ 194, 314 Rn. 24 - Biomineralwasser). cc ) Im Streitfall richtet sich der Klageantrag gegen die konkrete Verletzung s- form, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Beklagte kosmetische Pflegemittel angeboten, beworbe n und in Verkehr gebracht hat, deren Verpackung eine Höhe von 7 cm aufweist und der in der Verpackung enthaltene Tiegel (mit Deckel) nur eine Höhe von 4 cm hat, und zwar entsprechend den Abbildungen zum Klagea n- trag sowie den Anlagen K 3 und K 4. Der dadurc h und durch die konkrete B e- hauptung einer Irreführung des Verbrauchers durch diese Aufmachung bestimmte Streitgegenstand umfasst sowohl die mit der Klage geltend gemachte Fehlvorste l- lung über die Füllmenge des Tiegels als auch die vom Berufungsgericht zugr unde gelegte Fehlvorstellung über die Grö ße des Tiegels. Beide Fehlvorstellungen b e- tr effen die Relation von äußerer Umv erpackung und deren Inhalt. b) Das Berufungsgericht hat durch die Annahme, es liege zwar keine Irrefü h- rung über die Füllmenge der Crem e, wohl aber eine Irreführung über die Größe des Tiegels vor, die Verurteilung auch nicht unter Verstoß gegen die im Zivilve r- fahren geltende Dispositionsmaxime auf einen Irreführungsaspekt gestützt, den die Klägerin nicht vorgetragen hat. aa) Auch bei e inem auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gericht e- ten Klageantrag kann der Kläger sein Rechtsschutzbegehren aufgrund der im Z i- vilprozess geltenden Dispositionsmaxime dahin fassen, dass aus einem bei natü r- licher Betrachtungsweise einheitlichen Leben ssachverhalt nur bestimmte Teile zur 14 15 16 - 10 - Beurteilung herangezogen werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 I ZR 64/07, GRUR 2010, 158 Rn. 22 = WRP 2010, 238 - FIFA - WM - Gewinnspiel; Urteil vom 11. April 2013 I ZR 151/11, ZUM - RD 2013, 314 Rn. 35) . Als in diesem Sinne selbständig zu beurteilende Teile eines einheitlichen Streitgegenstand s , die mit einem auf das Verbot einer konkreten Verletzungsform gerichteten Antrag ge l- tend gemacht werden können, kommen beispielsweise verschiedene Irrefü h- rungsaspekte in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 I ZR 241/15, GRUR 2017, 295 Rn. 12 = WRP 2017, 303 - Entertain). Der weit gefasste Streitgegenst andsbegriff darf nicht dazu führen, dass der Beklagte ne u- en Angriffen des Klägers gegenüber schutzlos g estellt (vgl. BGHZ 194, 314 Rn. 22 - Biomineralwasser ) oder gezwungen wird , sich von sich aus gegen eine Vielzahl von lediglich möglichen , vom Kläger aber nicht konkret geltend gemac h- ten Irreführungsaspekten zu verteidigen (vgl. BGHZ 154, 342 , 348 - Reinig ung s- arbeiten ; G roßkomm .UWG /Grosch, 2. Aufl., § 12 A Rn. 281 ) . D er Kläger ist daher gehalten, in der Klage substantiiert diejenigen Irreführungsaspekte darzulegen und zu den gemäß § 5 Abs. 1 UWG dafür maßgeblichen Tatbestandsvorausse t- zungen einer irreführen den geschäftlichen Handlung konkret vorzutragen, auf die er seinen Klageangriff stützen will (vgl. OLG Hamburg, LMuR 2013, 21, 23 ; OLG Frankfurt am Main , GRUR - RR 2013, 302 = WRP 2013, 1072 ; Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 2.23i ; Großko mm .UWG / Grosch aaO § 12 A Rn. 281 ) . Dementsprechend darf auch das Gericht eine Verurteilung nur auf di e- jenigen Irreführungsgesichtspunkte stützen, die der Kläger schlüssig vorgetragen hat (vgl. OLG Frankfurt a m M ain , GRUR - RR 2013, 302; Köhler in Köhler/Bor n - kamm aaO § 12 Rn. 2.23i ). Die schlüssige Darlegung eines Irreführungsgesicht s- punkt s setzt Vortrag dazu voraus , durch welche Angabe welcher konkrete Ve r- kehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem a n- gesprochenen Verkehrskreis a us ge löst hat , warum diese Vorstellung unwahr is t und das s die so konkretisierte Fehlvorstellung geeignet ist, den Verbraucher oder - 11 - sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann sich der Beklagte hinreichend gegen den Angriff des Klägers verteid i- gen und das Gericht sodann prüfen, ob es - aus eigener Sachkunde oder nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - die Voraussetzungen e iner irr e- führenden geschäftlichen Handlung feststellen kann. bb) Diesen Maßstäben wird die Begründung des Berufungsgerichts gerecht. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Klägerin habe den vom Berufungsg e- richt angenommenen Gesichtspunkt der Irrefü hrung über d ie Größe des Crem e- tiegels nicht schlüssig vorgetragen. (1) Allerdings hat die Klägerin der Beklagten in der Klagebegründung die Verwendung einer " Mogelpackung " vorgeworfen und die entsprechende " Mogelei " in der Vortäuschung einer größeren F üllmenge , also der Menge der Creme ges e- hen . Sie hat der Beklagten insoweit einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 EichG und § 43 Abs. 2 MessEG und damit gegen Vorschriften vorgeworfen, die das Vortä u- schen einer bestimmten Füllmenge zum Gegenstand haben. Auch eine Irrefü h- rung gemäß § 5 Abs. 1 UWG hat die Klägerin im Vortäuschen einer größeren Füllmenge gesehen und entsprechenden Vortrag gehalten . ( 2 ) Entgegen der Ansicht der Revis ion hat die Klägerin ihre Klage jedoch auch auf die vom Berufungsgericht festgestell te und zur alleinigen Grundlage der Verurteilung gemachte Irreführung über die Größe des Tiegels gestützt. Allerdings macht die Revisionserwiderung ohne Erfolg geltend, bereits der Klageantrag zeige ohne weiteres, dass es der Klägerin auch um eine Täusc hung über die Verpackungsgröße des Tiegels gegangen sei; der Antrag hebe auf die Ausmaße der Höhe der Umverpackung und des Tiegels ab. Es geht vorliegend 17 18 19 20 - 12 - nicht darum, dass der Klageantrag und der vorgetragene Klagegrund und damit der Streitgegenstand die G röße von Umverpackung und Tiegel umfasst en , so n- dern darum, auf welche n Irreführungsgesichtspunkt die Klage gestützt ist und ob insoweit die Voraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung schlüssig vorgetragen worden sind . E in hinreichend sc hlüssiger Vortrag einer Irreführung über die Tiegelgröße liegt im Streitfall aber darin, dass die Klägerin in ihrem Vorbringen nicht nur auf einen Irrtum über die Füllmenge, sondern auch auf eine enttäuschte Verbra u- chererwartung in Bezug auf die Größe des Tiegels abgestellt hat. 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufung s- gerichts, der angesprochene Verkehr unterliege aufgrund der Gestaltung der A u- ßenverpackung einer Fehlvorstellung über die Größe des T iegels. a) Eine geschä ftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irrefü h- rend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für die B e- u r teilung kommt es darauf an, welchen G esamteindruck sie bei den angespr o- chenen Verkehrskreisen hervorruft. Dabei sind die in dieser Hinsicht vom Tatric h- ter getroffenen Feststellungen zur Verkehrsauffassung in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, ob das Gericht bei seiner Würdigung ge gen Denkg e- setze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksic h- tigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 194, 314 Rn. 42 - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 31/15, GRUR 2016, 1070 Rn. 18 = WRP 2016, 1217 - Apoth ekenabgabepreis; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 20 = WRP 2016, 1354 - Ansprechpartner; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 37 = WRP 2016, 1221 - LGA 21 22 23 - 13 - tested; Urteil vom 3. November 2016 I ZR 227/14 , GRU R 2017, 418 Rn. 13 = WRP 2017, 422 - Optiker - Qualität , jeweils mwN). b) Das Berufungsgericht hat eine Irreführung über die Füllmenge des Ti e- gels, also über die Menge des verkauften Produkts (Creme) abgelehnt. Es könne nicht festgestellt werden, dass si ch der Verkehr für seine Erwartung an die Fül l- menge des angebotenen Produkts an der Verpackungsgröße orientiere. Eine Verkehrsvorstellung dahingehend, dass der Verkehr bei einer größeren Verp a- ckung stets auch eine größere Füllmenge erwarte, könne nicht ang enommen werden. Stattdessen gehe der Verkehr von einem angemessenen Verhältnis zw i- schen Verpackungsgröße und dem darin befindlichen Creme - Tiegel aus. Er e r- warte Hohlräume allenfalls dort, wo sie etwa aus technischen Gründen - zum Be i- spiel zur Vermeidung vo n Transportschäden - hergestellt werden. Darum gehe es im Streitfall aber nicht. Der Verkehr werde deshalb in seiner Vorstellung irreg e- führt, dass die äußere Umverpackung einen Tiegel enthalte, der von technisch bedingten Hohlräumen abgesehen - annähernd auch der Größe der Umverp a- ckung entspreche. Die Angabe der Füllmenge auf der Packung lasse keine Rüc k- schlüsse auf die Tiegelgröße zu. Auch die Abbildung des Tiegels auf der Verp a- ckungsseite mit der Unterzeile " Die Produktabbildung entspricht der Originalg r ö- ße " schließe angesichts der situationsbedingten Flüchtigkeit, die der Verbraucher beim Kauf der Creme an den Tag lege, einen Irrtum im Hinblick auf die Tiegelgr ö- ße nicht aus. c) Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern . Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht i m Streitfall angenommen hat, der A n- nahme einer Fehlvorstellung über die Tiegelgröße stehe nicht entgegen, dass auf der Seitenansicht der Außenverpackung der Tiegel in seiner Originalgröße abg e- bildet und darauf auch mit der Unterzeile " Die Produktabbildung entspricht der Original größe " hingewiesen werde. 24 25 - 14 - aa ) Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei beim Kauf des streitg e- genständlichen Produkts vom Maßstab des flüchtigen Verbrauchers auszugehen, der das Produkt regelmäßig auf Sicht aus dem Regal heraus kaufe, ohne es einer näheren Begutachtu ng zu unterziehen, ob und wenn ja welche aufklärenden Hi n- weise der Hersteller dem Kunden über die tatsächliche Größe der Innenverp a- ckung gebe. Einem erheblichen Teil des Verke hrs werde schon die Abbildung des Tiegels auf der Seitenfläche der Verpackung in der Regel nicht ins Auge fallen. Jedenfalls werde dem Verkehr aber die Erläuterung unterhalb der Produktabbi l- dung nicht auffallen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachp rüfung nicht stand. bb ) Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der e i- ner Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (st. Rsp r.; vgl. nur Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 19 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg; Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 19 = WRP 2012, 1216 - Marktführer Sport ; Urteil vom 5. Februar 2015 I ZR 136/13, GR UR 2015, 906 Rn. 22 = WRP 2015, 1098 - TIP der Woche ). Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren für ihn haben. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs o der beim ersten Durc h- blättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit r e- gelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient - Teppichmuster; Urteil vom 2. Oktober 2003 I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 252 f. - Marktführerschaft; Urteil vom 11. Deze m- ber 2003 - I ZR 50/01, GRUR 2004, 605, 606 = WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise ; Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 170/08, GRUR 2011, 1050 Rn. 24 = WRP 2011, 26 27 - 15 - 1444 - Ford - Vertragspartner; BGH, GRUR 2015, 906 Rn. 22 - TIP der Woche ). Dagegen wird der Verbraucher eine Angabe mit situationsadäquat gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, wenn er für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen erheblichen Preis zu zahlen hat (vgl. BGH, GRUR 2000, 619, 621 - Orient - Teppichmuster; BGH, Urteil vom 19. April 2001 - I ZR 46/99, GRUR 2002, 81, 83 = WRP 2002, 81 - Anwalts - und Steuerkanzlei; BGH, GRUR 2011, 1050 Rn. 24 For d - Vertragspartner; BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 I ZR 192/09, GRUR 2012, 402 Rn. 34 = WRP 2012, 450 - Treppenlift; Urteil vom 12. September 2013 I Z R 123/12 , GRUR 2014, 403 Rn. 17 = WRP 2014, 435 DER NEUE) . Maßgeblich für den Grad der Aufmerksamkeit des Verbrauchers ist außerdem die Art und Bedeutung der angebotenen Ware oder Dienstleistung (vgl. Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 2 Rn. 123). Geht es um Produkte wie Lebensmittel , bei denen der Verbraucher seine Kaufentscheidung regelmäßig auc h von ihrer Zusammensetzung abhängig macht, ist davon auszugehen, dass er nicht nur die Schauseite einer Packung, sondern auch die an anderer Stelle angebrachten Verzeichnisse über die Inhaltsstoffe wahrnehmen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 C - 1 95/14, GRUR 2015, 701 Rn. 37 ff. = WRP 2015, 847 BVV/ Teekanne [Himbeer - Vanille - Abenteuer] ; BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 34 = WRP 2014, 1184 Original Bach - Blüten; Urteil vom 9. Oktober 2014 I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224 Rn. 15 = WRP 2014, 1453 - ENERGY & VODKA; Urteil vom 2. Dezember 2015 I ZR 45/13, GRUR 2016, 738 Rn. 15 = WRP 2016, 838 - Himbeer - Vanille - Abenteuer II). Entsprechendes gilt für das hier vorliegende Produkt einer G e- sichtscreme, die bestimmungsgemäß u nmittelbar an prominenter Stelle auf den Körper aufgetragen wird. Ähnlich wie bei Lebensmitteln sind bei solchen Kosm e- tikprodukten regelmäßig nähere Angaben zur Zusammensetzung für den Ve r- braucher von Interesse. So sind Allergien und Unverträglichkeiten au ch bei Ko s- metikprodukten nach der Lebenserfahrung nicht selten. Hinzu kommt, dass der - 16 - Verbraucher bei Kosmetika reg elmäßig auf der Umv erpackung gegebene kaufr e- levante Hinweise zu Eigenschaften wie Konsis tenz und Duftrichtung sowie zu Anwendungsgebieten und zur Art der Anwendung erwartet. cc) Mit diesen Grundsätzen steht die Annahme des Berufungsgerichts nicht im Einklang, dem Durchschnittsverbraucher, der die Produkte der Beklagten auf Sicht aus dem Regal heraus kaufe, werde die Abbildung des Tiegels auf der Se i- tenfläche der Umverpackung nicht ins Auge fallen . Jedenfalls die Gruppe von Verbrauchern, die die streitgegenständlichen Produkte das erste Mal im Laden erwerben und daher die Größe des Tiegels nicht ohnehin schon aus eigener A n- schauung kennen , wer den nicht nur die Schauseite der Umverpackung im Regal wahrnehmen, sondern das Produkt aus dem Regal in die Hand nehmen und d a- bei auch die Seitenansicht der Umverpackung wahrnehmen. Dabei werden ihnen die prominent und unmittelbar über d e n für den Durchsch nittsverbraucher intere s- santen Hinweisen zur Anwendung des Produkts platzierte Abbildung des Tiegels und der Hinweis auf seine Originalgröße nicht verborgen bleiben . 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Irreführung über die Tiegelgröße sei geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderen falls nicht getroffen hätte. a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG ist eine irreführende geschäftliche Handlung nur unlauter, w enn sie geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Markttei l- nehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Erforderlich ist, dass die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen V erkehrskreise irrige Vorstellungen über mark t- relevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 26. Februar 28 29 30 - 17 - 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Rn. 18 = WRP 2009, 888 - Thermoroll; BGH , GRUR 2012, 1053 Rn. 19 - Marktführer Sport; GRUR 2016, 1073 Rn. 27 Geo - Targeting) . b) Das Berufungsgericht hat die von ihm bejahte Relevanz für die Verbra u- cherentscheidung damit begründet, dass der Verkehr bei größeren Verpackungen entsprechend größere Tiegel erwarte t , die haptisch und optisch bei der täglichen oder gelegentlichen Anwendung der Gesichtscreme die Vorstellung von Werti g- keit und mehr oder minder besonderen pflegenden Eigenschaften des Produkts unterstreiche n . Wie sich d ie jeweilige Gesichtscreme dem Verbraucher in dem jeweiligen Tiegel präsentiere, sei daher für seine Kaufentscheidung neben and e- ren K riterien wie der jeweiligen - auch markenabhängigen - Erwartung an die Qu a lität der eig entlichen Creme oder dem Preis von m aßgeblicher Bedeutung. Die Beklagte weise selbst darauf hin, dass es im streitgegenständlichen Produk t- segment um ein gehobenes Produkt gehe, das " ein kleines bisschen Luxus im Alltag " verkörpere. Das drücke sich im Verkehr auch in der Gestaltung und Größe des Tiegels aus. c) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand . aa ) Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, dass neben der Qualität und dem Preis der Creme auch die Haptik, Optik und Gestaltung des Tiegels eine Relevanz für die Kaufentscheidung haben kann, ist dies für die vorliegend allein maßgebliche Frage der relativen Größe des Tiegels im Vergleich zur Umverp a- ckung nicht von Bedeutung . In Bezug auf diese s Größenverhältnis hat das Ber u- fungsgericht eine Relevanz für die Ver braucherentscheidung nur behauptet, nicht aber nachvollziehbar begründet. Der Hinw eis des Berufungsgerichts auf d e n Vo r- trag der Beklag ten zur Bez ieh u n g zwischen der Höherwertigkeit des Produkts und der Größe der Umverpackung geht ins Leere. Es geht vorlieg end allein um die 31 32 33 - 18 - Relevanz der Größe des in der (als zu groß gerügten) Umver packung einliege n- den Tiegels. Hierzu hat die Beklagte keinen Vortrag gehalten. Der vom Ber u- fungsgericht und der Beschwerdeerwiderung in Bezug genommene Vortrag der Beklagten befass te sich vielmehr damit, dass eine Ir reführung über die Füllmenge schon deshalb ausscheide, weil der Verkehr daran gewöhnt sei, bei höherpreis i- gen Cremes unabhängig von der gleichbleibend erwarteten Füllmenge von 50 ml größere Außenpackungen vorzufinden . Da ss der Verkehr bei höherpreisigen Cremes - bei gleicher Fü llmenge - einen größeren Tiegel erwartet, ist vom Ber u- fungsgericht weder festgestellt noch von der Klägerin oder der Beklagten vorg e- tragen worden und ist auch sonst nicht ersichtlich . Es ist auc h fernliegend , dass d ie Größe des Tiegels als solche , also una b- hängig von der in ihm en thaltenen Füllmenge der Ware, ein en eigenständigen Wert für den angesprochenen Verbraucher darstellen könnte . Zwar ist denkbar, dass der Tiegel etwa durch die Werbung de r Beklagten als besonders vorteilhaft dargestellt oder als ein über seine primäre Funktion als Behältnis der Creme hi n- ausgehend verwendbarer Gegenstand oder als Sammlerobjekt angesehen we r- den kann. Solche besonderen Umstände sind hier aber weder festgestel l t worden noch sonst ersichtlich. bb ) An e ine r tragfähige n Begründung der Relevanz für die Verbraucheren t- scheidung fehlt es schließlich auch dann , wenn man mit dem Berufungsgericht die Größe des Hohlraums in der Um verpackung in den Blick nimmt . Zwar kön nte ein Irrtum über einen Hohlraum in der Umverpackung - auch unabhängig von der Füll menge - für die Kaufentscheidung relevant sein, weil viele Verbraucher ihre Kaufentscheidung erfahrungsgemäß an ökologischen Kriterien ausrichten und deshalb den Kauf von Produkten ablehnen werden , die unverhältnismäßig große Umverpackungen haben und deshalb unnötigen Müll produzieren. Auf diesen A s- pekt der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes hat sich das Berufungsgericht 34 35 - 19 - aber nicht gestützt . D ie Klägerin hat sich auf die sen Gesichtspunkt nicht berufen . Abweichendes macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. In diesem Zusammenhang ist zudem erneut zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht einen Irrtum des Verkehrs über die Füllmenge gerade ausg e- schlossen und allein auf eine Fehlvorstellung über die Relation zwischen der U m- verpackung und der Innenverpackung abgestellt hat. Die vom Berufun gsgericht insoweit angenommene Irreführung könnte die Beklagte bereits dadurch verme i- den, dass sie - bei gleicher Füllmenge - die Tiegelgröße der Größe der A u- ßenverpackung anpasst , indem sie nunmehr den Tiegel als Innenverpackung der angebotenen Ware mit einem Hohlraum versieht und damit (mit Blick auf die W a- renmenge) überdimensioniert ausführt, um so für ein vom Berufungsgerich t für maßgeblich erachtetes ausgewogenes Verhältnis zwischen Außenpackung und Tiegel zu sorgen. Diese Überlegung zeigt, dass die Existenz eines Hohlrau ms in der Verpackung allein dann eine Relevanz für die Entscheidung eines umweltb e- wussten Verbrauchers ha ben kann, wenn sie mit der Irreführung über die Menge des in der Verpackung enthaltenen Produkts einhergeht. Dass eine Relevanz für die Verbraucherentscheidung bei der Täuschung über die Füllmenge, also der Menge der Creme, die der Verbraucher für den Kauf preis enthält , gegeben ist, liegt auf der Hand und hat den Gesetzgeber zur Schaffung der speziellen Irrefü h- rungstatbestände gemäß § 7 Abs. 2 EichG und § 43 Abs. 2 MessEG veranlasst. Eine solche Irreführung hat das Berufungsgericht im Streitfall jedoch gera de ve r- neint. 4. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch die vom Berufungsgericht auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gestützte Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der von der Klägerin geltend gemachten Abmahnkosten der rechtlichen Nachpr ü- fung nicht sta ndhält. Hinzu kommt, dass die Abmahnung auch bei Zugrundel e- gung der vom Berufungsgericht angenommenen Irreführung über die Tiegelgröße 36 37 - 20 - deshalb nicht berechtigt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG war, weil sie allein auf die - auch vom Berufungsgericht ver neinte - Irreführung über die Füllmenge gestützt war (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 219/12, GRUR 2013, 1252 Rn. 20 = WRP 2013, 1582 - Medizinische Fußpflege ; Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 44 = WRP 2015, 444 Monsterbacke II ). Sie konnte deshalb nicht die ihr zukommende Funktion erfü l- len, die Beklagte in die Lage zu versetzen, die ihr vorgeworfene konkrete Verle t- zungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen und ihr die M öglichkeit zu geben , insoweit die gerichtliche Auseinande r- setzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterla s- sungserklärung abzuwenden (vgl. BGH, GRUR 2015, 403 Rn. 44 - Monster - backe II; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, G RUR 2016, 184 Rn. 57 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II, mwN). III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht im Erge b- nis als richtig dar. Die Revision der Beklagten ist daher nicht gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen. Ohne Erfolg macht d ie Revisionserwiderung geltend, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft eine Irreführung über die Füllmenge des Tiegels, also über die Menge des verkauften Produkts (Creme) abgelehnt. Die Klageanträge seien deshalb sowohl gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 U WG als auch nach § 7 Abs. 2 EichG und § 43 Abs. 2 MessEG begründet. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, es liege weder ein Verstoß g e- gen die zum Zeitpunkt der Klageerhebung und noch bis zum 31. Dezember 2014 geltende Vorschrift des § 7 Abs. 2 EichG noch gegen die seitdem geltende B e- stimmung des § 43 Abs. 2 MessEG vor. Die nach diesen Vorschriften erforderl i- che Täuschung über die Füllmenge liege nicht vor. Es könne nicht festgestellt 38 39 40 - 21 - werden, dass der Verkehr in einer größeren Verpackung stets auch ein e größere Füllmenge erwarte. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Allerdings müssen Fertigpackungen so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist (§ 7 Abs. 2 EichG, § 43 Abs. 2 MessEG). Eine nach diesen Vorschriften verbotene Irrefü h- rung über die Füllmenge stellt auch eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 4 Nr. 1 1 UWG aF , § 3a UWG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG dar . Die allgeme i- nen lauterkeitsrechtlichen Irreführungsvorsc hriften sind neben dem Verbot nach § 7 Abs. 2 EichG und § 43 Abs. 2 MessEG anwendbar ( vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1981 I ZR 156/79, BGHZ 82, 138, 142 - Kippdeckeldose; Pe i- fer/Obergfell in Fezer/ Büscher/ Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 300 ) . Sie w erden auch nicht durch das Irreführungsverbot gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (Kosmetik - Verordnung) verdrängt. Im Streitfall geht es nicht um irreführende Angaben über Merkmale oder Funktionen eines kosmetisch en Mittels, die nach den speziellen Vorschriften des Kosmeti k- rechts in Verbindung mit § 3a UWG zu beurteilen sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 I ZR 36/14, GRUR 2016, 418 Rn. 12 = WRP 2016, 463 Feuchtigkeitsspendendes Gel - Reservoir). Gegenstand der Klage ist vielmehr eine Täuschung über die Füllmenge eines Produkts durch die Größe der Ver - packung und damit ein Ge sichtspunkt, der unabhängig von Angaben zu Merkm a- len und Funktionen kosmetischer Erzeugnisse für die Verbraucherentscheidung relevant w erden kann . G emäß Erwägungsgrund 51 der Kosmetik - Verordnung werden die allgemeinen Regelungen zum Täuschungsschutz im Hinblick auf so l- che produktübergreifenden, n icht die Wirksamkeit und andere Eigenschaften kosmetischer Erzeugnisse betreffenden Täuschungs gesichtspunkte nicht durch die speziellen Vorschriften des Kosmetikrechts verdrängt (vgl. Reinhart / Natterer , KosmetikVO, 2014, Art. 20 Rn. 19). 41 - 22 - 3. Das Berufungsgericht hat aber ausgehend von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen in rechtsfehlerfreier ta trichterlicher Würdigung der Umstände des Streitfalls eine Irreführung über die Füllmenge verneint. a ) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr erwarte zwar grun d- sätzlich, dass die Verpackung in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthalt enen Füllmenge des Produkts stehe. Die Verkehrsvorstellung könne j e- doch je nach Art des verpackten Produkts divergieren. Sei dem Verkehr aufgrund entsprechender Gewöhnung bekannt, dass die Verpackungsgröße regelmäßig außer Verhältnis oder in keinem bestimm ten Verhältnis zum Inhalt des eigentl i- chen Produkts stehe, sei eine solche Verpackungsgröße nicht zur Täuschung g e- eignet. Dies sei etwa bei Pralinenpackungen der Fall, die häufig nach Art einer Geschenkverpackung angeboten würden . Auch Parfümflaschen seien regelmäßig in besonderer Weise gestaltet und stünden in ihren Ausmaßen und daran orie n- tiert auch hinsichtlich ihrer Umverpackung in keinem für den Verkehr klar erken n- baren Verhältnis zur Füllmenge. So liege es auch im Streitfall in Bezug auf die Füllm enge des in der Umve r- packung enthaltenen Cremeprodukts. Zwar könne nicht davon ausgegangen we r- den, dass der Verkehr stets unabhängig von der Verpackungsgröße eine Fül l- menge von nicht mehr als 50 ml erwarte und schon deswegen nicht im Hinblick auf die Füllm enge des eigentlichen Produkts in seinen Erwartungen enttäuscht werden könne. Es könne aber auch nicht festgestellt werden, dass sich der Ve r- kehr für seine Erwartung an die Füllmenge des angebotenen Produkts an der Verpackungsgröße orientiere. Es sei unstr eitig und im Übrigen aus den von der Beklagten vorgelegten Produkten erkennbar, dass einheitliche Packungsgrößen am Markt nicht angeboten würden. So seien die die Gesichtspflegecremes entha l- tenden Tiegel von unterschiedlicher Ausgestaltung und Größe. W isse der Verkehr aber nicht, dass die am Markt angebotenen Gesichtspflegeprodukte weit übe r- 42 43 44 - 23 - wiegend lediglich eine Füllmenge von 5 0 ml e nthielten und sei - wie im Streitfall - auch nichts dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, dass der Verkehr bestimmte Grunda nnahmen zum Verhältnis von Packungsgröße und Füllmenge des darin enthaltenen eigentlichen Cremeprodukts habe, erwarte der Verkehr von einer Verpackung, die größer sei als die Verpackung von einigen Wettbewerbsprodu k- ten oder auch anderen Produkten des jewei ligen Anbieters, keine größere Fül l- menge. Es fehle an einer im Verhältnis zur Verpackungsgröße stehenden übl i- chen Füllmenge, an der sich der Verkehr orientieren könne. b) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. D ie Revisionserwiderung m acht geltend , das Berufungsgericht habe übe r- sehen, dass sich der Verkehr nach der Lebenserfahrung bei Einkäufen des tägl i- chen Bedarfs vom optischen Eindruck der Ware leiten lasse und bei einer größ e- ren Verpackung grundsätzlich eine größere Warenmenge erwar te. Von dieser Verbrauchererwartung seien zwar Ausnahmen möglich, sofern dem Verkehr au f- grund entsprechender Gewöhnung bekannt sei, dass die Verpackungsgrößen regelmäßig außer Verhältnis zum Inhalt des eigentlichen Produkts stünden. Ein solcher Ausnahmefal l müsse aber vom Werbenden dargelegt und bewiesen we r- den. Das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung dieses Regel - Aus - nahmeverhältnis ses nicht hinreichend berücksichtigt und demzufolge der Klägerin zu Unrecht die Darlegungs - und Beweislast für die Fe hlvorstellung des Verkehrs hinsichtlich der Füllmenge auferlegt. Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - von der grundsätzlichen Verkehrserwartung ausgegangen, dass die Verpackung in ei nem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge des Pr o- dukts steht . Es hat weiter mit Recht angenommen, d ie Verkehrsvorstellung könne allerdings je nach Art des verpackten Produkts divergieren und dies sei aufgrund 45 46 47 - 24 - der Umstände des Einzelfal ls zu beurteilen (vgl. auch Peifer/Obergfell aaO § 5 Rn. 300; MünchKomm.UWG/Busche, 2. Aufl., § 5 Rn. 423 ; GrossKomm.UWG/ Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 531) . Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsg e- richt rechtsfehlerfrei geprüft , ob dem Verkehr aufgrund e ntsprechender Gewö h- nung bekannt sei , dass die Verpackungsgröße regelmäßig außer Verhältnis oder in keinem bestimmten Verhältnis zum Inhalt des eigentlichen Produkts stehe . Es ist dabei auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten und der Begutachtung der v on ihr eingereichten Produkte zu der tatrichterlichen Überzeugung gelangt, der Verkehr werde seine Vorstellungen von der Füllmenge auf dem im Streitfall ma ß- geblichen Produktsegment der Cremes für die Gesichtspflege nicht derart an der Verpa ckungsgröße orie ntieren , dass im Streitfall eine Irreführung über die Fül l- menge vor liegt . Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, es sei zw i- schen den Parteien unstreitig, dass einheitliche Packungsgrößen in diesem Marktsegment nicht angeboten w e rden. Dass das B erufungsgericht bei der mit der Lebenserfahrung im Einklang stehenden Bestimmung der Verkehrsauffa s- sung von unzutreffenden tatsächlichen Umständen ausgegangen ist, legt die R e- visionserwiderung nicht dar . Mit ihrem Einwand, bei sachgerechter und lebensn a- her Betrachtung werde der Verkehr durch die Größe der Verpackung dazu verle i- tet, die Füllmenge zu überschätzen, da derartige " Mogelpackungen " in der Bra n- che nicht üblich seien, versucht sie lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, ihre eigene Si cht der Dinge an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung zu setzen. IV. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und das klageabweisende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Der Senat hat in der Sache selbst zu entschei den, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzungen bei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestel l- ten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist 48 - 25 - (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die angegr iffene Produktverpac kung richtet sich an das al l- gemeine Publikum, so dass der Senat selbst abschließend beurteilen kann, we l- chen Eindruck der Verkehr bei deren Wahrnehmung gewinnen wird (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2012 - I ZR 205/11, GRUR 2013, 644 Rn. 23 = WRP 2013, 76 4 - Preisrätselgewinnauslobung V, mwN) . Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2015 - 312 O 51/14 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.02.2016 - 3 U 20/15 - 49
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