BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 78/99 Verkündet am: 20. Dezember 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ASTRA/ESTRA-PUREN MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Es entspricht einem in der Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz, daß in einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke ein Bestan d - teil, der zugleich ein bekanntes oder als solches erkennbares Unternehmen s - kennzeichen oder ein Stammbestandteil einer Zeichenserie ist, im allgemeinen in der Bedeutung für den Gesamteindruck der Marke zurücktritt, weil der Ve r - kehr die eigentliche Produktkennzeichnung in den anderen Bestandteilen der Kennzeichnung erblickt. Dies besagt indessen nicht, daß nicht aufgrund der erforderlichen Heranziehung aller Umstände die tatrichterliche Würdigung im Einzelfall zu einem von diesen Erfahrungssätzen abweichenden Ergebnis fü h - ren kann. BGH, Urt. v. 20. Dezember 2001 - I ZR 78/99 - OLG Hamburg - 2 - LG Hamburg - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 26. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant , Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesg e - richts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 11. Februar 1999 wird auf K o - sten der Klgerinnen zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin zu 1 ist die deutsche Tochtergesellschaft der Klgerin zu 2, einer schwedischen Aktiengesellschaft. Die Klgerinnen sowie die Beklagte produzieren und vertreiben Arzneimittel. Die Klgerin zu 2 ist Inhaberin der Wortmarke "ASTRA" Nr. 2 042 965 (Klagemarke), eingetragen am 20. August 1993 unter anderem fr "pharm a - zeutische und veterinrmedizinische Erzeugnisse sowie Prparate fr die G e - sundheitspflege". - 4 - Die Beklagte ist Inhaberin der Wortmarke "ESTRA-PUREN" Nr. 2 908 182, angemeldet am 13. Oktober 1994 und eingetragen am 22. Juni 1995 fr "pharmazeutische und veterinrmedizinische Erzeugnisse sowie Pr - parate fr die Gesundheitspflege". Mit Wirkung vom 25. August 1998 - nach Erlaû des erstinstanzlichen Urteils - ist das Warenverzeichnis der Marke der Beklagten im Wege der Teillöschung auf "Estradiolhaltige pharmazeutische Erzeugnisse" beschrnkt worden. Die Klgerin zu 1 firmierte seit 1995 als "Astra GmbH", zuvor seit 1973 als "Astra Chemicals GmbH". Im Laufe des Revisionsverfahrens hat sie ihre Firma in "AstraZeneca GmbH" gendert. Unternehmensgegenstand war bisher die "Herstellung und der Vertrieb von chemischen, pharmazeutischen und m e - dizinischen Erzeugnissen aller Art sowie deren Ein- und Ausfuhr" und ist jetzt "Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von chemisch-pharmazeutischen Pr o - dukten, insbesondere unter den International registrierten Warenzeichen 'Astra', 'Zeneca' und 'AstraZeneca'". Die Klgerin zu 2, die bisher als "Astra AB" firmierte, hat im Laufe des Revisionsverfahrens ihre Firma in "AstraZeneca AB" gendert. Die Beklagte, die seit 1996 unter der Firma "ISIS PUREN Arzneimittel GmbH" im Handelsregister eingetragen war, hat ihre Firma whrend des Rev i - sionsverfahrens in "Alpharma-Isis GmbH & Co. KG" gendert. Unternehmen s - gegenstand ist unter anderem die "Herstellung und der Vertrieb pharmazeut i - scher Prparate und artverwandter Erzeugnisse, insbesondere der PUREN- Markenprparate-Reihe". Die Beklagte vertreibt eine Arzneimittelserie mit dem - 5 - Stammbestandteil "PUREN"; die Serie umfaût mehr als 200 Marken, von denen mehr als 50 benutzt werden. Die Klgerinnen beanstanden die Verwendung der Bezeichnung "ESTRA-PUREN" als Verletzung ihrer Firmen- und Markenrechte. Sie haben die Beklagte auf Unterlassung, Einwilligung in die Löschung der Marke, Fes t - stellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch g e - nommen. Sie haben vorgetragen, die Klgerin zu 2 sei das gröûte pharmazeut i - sche Unternehmen Skandinaviens mit weltweiter Bekanntheit und Bedeutung. Das Firmenschlagwort und die Klagemarke "ASTRA" htten einen auûero r - dentlich hohen Bekanntheitsgrad, insbesondere bei den angesprochenen Fachkreisen. Dieser Bekanntheitsgrad habe schon vor dem 13. Oktober 1994 bestanden. "ASTRA" sei phantasievoll und im Arzneimittelbereich ohne b e - schreibende Anklnge, die Bezeichnung habe auch durch ihre weite Bekann t - heit eine hohe Kennzeichnungskraft. Bei der angegriffenen Bezeichnung "ESTRA-PUREN" wirke "PUREN" wegen der Beschaffenheitsangabe "pur" (rein) beschreibend, maûgeblich fr den Gesamteindruck sei mithin der B e - standteil "ESTRA" am Anfang der Bezeichnung. Zudem sei "PUREN" der vie l - fach benutzte Stammbestandteil und das Firmenschlagwort der Beklagten, auch deswegen werde der Gesamteindruck von "ESTRA" geprgt. Es bestehe Verwechslungsgefahr, zumindest eine solche im weiteren Sinne. Die Klgerinnen haben beantragt, - 6 - 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu veru r - teilen, es zu unterlassen, pharmazeutische und veterinrmedizinische Erzeugnisse sowie Prparate fr die Gesundheitspflege mit der Bezeichnung "ESTRA-PUREN" zu versehen oder derart gekennzeichnete Waren in den Verkehr zu bringen oder feilzuhalten; 2. die Beklagte zu verurteilen, in die Lschung ihrer beim Deu t - schen Patentamt eingetragenen Marke "ESTRA-PUREN" (Nr. 2 908 182) ei nzuwilligen; 3. festzustellen, daû die Beklagte verpflichtet ist, den Klgerinnen smtlichen Schaden zu ersetzen, der diesen durch Handlungen der im Antrag zu 1 gekennzeichneten Art entstanden ist und/ oder noch entstehen wird; 4. die Beklagte zu verurteilen, den Klgerinnen Auskunft ber den Umfang der im Antrag zu 1 bezeichneten Handlungen zu erte i - len, und zwar unter Angabe der Vertriebszeiten und der U m - stze sowie unter Angabe der Werbung, einschlieûlich Werb e - trger, deren Auflagenhhe, Verbreitungsgebiet und Verbre i - tungszeit. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, bei der Kennzeichnung "ASTRA" knne allenfalls von durchschnittlicher Kennzeic h - nungskraft ausgegangen werden, diese werde durch identische oder hnliche - 7 - Drittmarken geschwcht. Der Bestandteil "PUREN" in der angegriffenen Ken n - zeichnung sei nicht beschreibend, sondern fr sich unterscheidungskrftig und eine umfangreich benutzte Stammarke. Auch deswegen sei eine Verkrzung auf "ESTRA" ausgeschlossen. Viele "PUREN"-Marken htten einen beschre i - benden Wortanfang, das gelte auch fr "ESTRA-PUREN", die Marke weise auf den Wirkstoff "Estradiol" hin. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit bezglich der Klageantrge zu 3 und 4 jeweils ganz und bezglich der Klageantrge zu 1 und 2 jeweils teilweise - im Umfang der Teillschung des Warenverzeichnisses der Marke "ESTRA-PUREN" - in der Hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt. Die Klgerinnen haben nur noch die Klageantrge zu 1 und 2, ersteren bezogen auf "Estradiolhaltige pharmazeutische Erzeugnisse" weiterverfolgt. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgen die Klgerinnen - mit Ausnahme des K o - stenantrags zu den in der Hauptsache erledigten Klageantrgen - ihr im Ber u - fungsverfahren aufrechterhaltenes Klagebegehren weiter. Die Beklagte bea n - tragt, die Revision zurckzuweisen. Entscheidungsgrnde: - 8 - I. Das Berufungsgericht hat die Klage fr nicht begrndet erachtet und dazu ausgefhrt: Eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke "ASTRA" und der angegriffenen Bezeichnung "ESTRA-PUREN" sei unter Wrdigung des G e - samteindrucks der einander gegenberstehenden Kennzeichen und bei B e - rcksichtigung aller Umstnde, insbesondere der gegebenen Warenidentitt, zu verneinen. Fr die eingetragenen Waren sei die Klagemarke ein reines Phantasi e - wort und deshalb unterscheidungskrftig; es weise von Hause aus zumindest normale Unterscheidungskraft auf. Diese sei infolge intensiver Benutzung noch gesteigert, so daû von einer berdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft au s - zugehen sei. Auch wenn bei Arzneimitteln die Marken der jeweiligen Prparate eher im Vordergrund stnden, nehme die Klagemarke ber die Benutzung des gleichlautenden Firmenschlagwortes als Kennzeichnung an dem Markterfolg und der Bedeutung der jeweiligen Arzneimittel teil. Deshalb sei auch fr die Klagemarke in Deutschland von einer erhhten Verkehrsgeltung jedenfalls in Fachkreisen und insoweit auch von einer starken Kennzeichnungskraft ausz u - gehen. Diese Umstnde gben auch gewichtige Anhaltspunkte dafr, daû "ASTRA" eine bekannte Marke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sei, wie die Klgerinnen unter Beweisantritt behauptet htten. Das werde bei der Prfung der Verwechslungsgefahr als gegeben unterstellt. Eine Verwech s - lungsgefahr sei jedoch auch bei Zugrundelegung starker Kennzeichnungskraft von "ASTRA" nicht gegeben. - 9 - Der Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung werde dadurch g e - prgt, daû es sich um ein aus zwei Bestandteilen zusammengesetztes Wort von insgesamt vier Silben handele; der Bindestrich habe dabei eine Klamme r - wirkung. Keiner der Einzelbestandteile wirke innerhalb der Gesamtbezeic h - nung beschreibend, auch "PUREN" sei nicht offenkundig beschreibend, weil es fr den unbefangenen Verkehr ein zweisilbiges Wort sei. Dem breiten Publ i - kum, auf das abzustellen sei, sage auch "ESTRA" nichts. Deshalb sei von der Gleichwertigkeit beider Wortbestandteile in ihrer prgenden Wirkung auszug e - hen. Zwischen beiden Bezeichnungen bestehe weder klanglich noch schrif t - bildlich eine Verwechslungsgefahr. Der Erfahrungssatz, daû der Verkehr den Wortanfngen erfahrungsgemû strkere Beachtung schenke als nachfolge n - den Wortteilen, spiele nur bei sonst allenfalls geringfgigen Abweichungen der kollidierenden Zeichen eine ausschlaggebende Rolle. Es knne auch nicht d a - von ausgegangen werden, daû die angegriffene Bezeichnung auf "ESTRA" verkrzt werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht fr diejenigen Verkehr s - kreise, die "PUREN" als Bestandteil der Arzneimittel-Serie der Beklagten e r - kennten. Es liege fern, daû fr diese der Bestandteil "PUREN" innerhalb der angegriffenen Bezeichnung an seinem prgenden Gewicht verlieren knne und der Bestandteil "ESTRA" den Gesamteindruck prge. Zudem sei auch der Teil der Verkehrskreise mit zu bercksichtigen, der "ESTRA" als sprechende A n - lehnung an "Estradiol" verstehe. Hierzu gehrten insbesondere die Fachkreise (Arzt und Apotheker). - 10 - Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht aus dem Firmenschlagwort "ASTRA" der Klgerinnen begrndet. Auch insoweit fehle es an einer Ve r - wechslungsgefahr. Es bestnden des weiteren keine Anhaltspunkte, daû mit der angegriff e - nen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise die Unte r - scheidungskraft oder die Wertschtzung der Klagemarke oder der geschftl i - chen Bezeichnung der Klgerinnen ausgenutzt oder beeintrchtigt werde. Der Lschungsanspruch sei aus den gleichen Grnden nicht gegeben. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1. Klageantrag zu 1 (Unterlassungsantrag): a) Die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle an einer Verwech s - lungsgefahr zwischen der Klagemarke "ASTRA" und der angegriffenen B e - zeichnung "ESTRA-PUREN" im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung stand. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr in diesem Sinne ist unter B e - rcksichtigung aller Umstnde des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht - wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - eine Wec h - selwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der lteren Marke, so daû ein geringer - 11 - Grad der hnlichkeit der Waren durch einen hheren Grad der hnlichkeit der Marken oder durch eine erhhte Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-251/95, Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, 387, 389 f. Tz. 22 f. - Sabèl/PUMA; Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH, Urt. v. 14.10.1999 - I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 606 = WRP 2000, 525 - comtes/ComTel; Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND; Urt. v. 6.7.2000 - I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 159 f. = WRP 2001, 41 - Drei-Streifen-Kennzeichnung; Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 34/98, GRUR 2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 - EVIAN/ REVIAN). Fr das Revisionsverfahren ist von einer berdurchschnittlichen (sta r - ken) Kennzeichnungskraft der Klagemarke auszugehen, weil das Berufungsg e - richt den Vortrag der Klgerinnen als richtig unterstellt hat, daû die Klagemarke eine bekannte Marke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sei. Zutreffend - von der Revisionserwiderung auch durch Gegenrgen nicht in Frage gestellt - ist das Berufungsgericht ausdrcklich von Warenidentitt im Streitfall ausgegangen. Bei Zugrundelegung einer starken Kennzeichnungskraft der Klagemarke und Warenidentitt wrde daher nach den vorgenannten Grundstzen bereits ein geringer Grad der hnlichkeit der Marken ausreichen, um eine Verwech s - lungsgefahr zu bejahen. Daran fehlt es im Streitfall jedoch. - 12 - Bei der Beurteilung der Markenhnlichkeit ist das Berufungsgericht z u - treffend von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz ausg e - gangen, daû auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenberstehenden Marken abzustellen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 111/95, GRUR 1998, 815, 816 = WRP 1998, 755 - Nitrangin; Urt. v. 21.9.2000 - I ZR 143/98, GRUR 2001, 164, 165 = WRP 2001, 165 - Wintergarten, m.w.N.). Die Beurteilung des Gesamteindrucks liegt dabei im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Im Revisionsverfahren kann sie lediglich darauf be r - prft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff zutreffend erfaût und bei seiner Wrdigung nicht gegen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrung s - stze verstoûen hat. Diesen Anforderungen entspricht das Berufungsurteil. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daû der Gesamteindruck des jngeren Zeichens unabhngig von der konkreten Kollisionslage allein anhand der Gestaltung der Marke selbst zu beurteilen ist (BGH, Beschl. v. 8.7.1999 - I ZB 49/96, GRUR 2000, 233, 235 = WRP 2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH; BGH GRUR 2001, 164, 166 - Wintergarten). Der Gesamteindruck einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Marke ist der Eindruck, den die Marke bei dem Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren hervorruft (BGHZ 139, 340, 344, 350 - Lions; BGH, Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 32/96, GRUR 1999, 735, 736 = WRP 1999, 855 - MONOFLAM/POLYFLAM). Dabei entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, daû eine Marke in der Regel vom Verkehr in ihrer Gesam t - heit in der Gestalt wahrgenommen wird, in der sie ihm entgegentritt, ohne daû eine analysierende Betrachtungsweise Platz greift (BGH GRUR 2000, 233, 235 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Des weiteren ist, weil es sich bei den vorliegend z u - - 13 - grundezulegenden Waren nicht ausschlieûlich um verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt, in diesem Zusammenhang - auch hiervon ist das Ber u - fungsgericht zutreffend und unbeanstandet ausgegangen - nicht allein auf das Verkehrsverstndnis der verschreibenden rzte und Apotheker, sondern auch auf die Auffassung der Patienten abzustellen. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Gesamteindruck der ang e - griffenen Bezeichnung "ESTRA-PUREN" werde dadurch geprgt, daû es sich um ein aus zwei Bestandteilen zusammengesetztes Wort von insgesamt vier Silben handele. Die Bezeichnung enthalte fr das breite Publikum keinen B e - standteil mit beschreibendem Charakter, so daû von der Gleichwertigkeit be i - der Wortbestandteile in ihrer prgenden Wirkung auszugehen sei. Deshalb bestehe fr den Verkehr kein Anlaû, die Gesamtbezeichnung in irgendeiner Weise aufzuspalten. Auch diese Beurteilung kann aus Rechtsgrnden nicht beanstandet werden. Das Berufungsgericht hat dem Bestandteil "PUREN" keinen beschre i - benden Inhalt zugeschrieben, weil es sich bei diesem Wort fr den Verkehr bei unbefangener Betrachtung um ein zweisilbiges Wort ohne Sinngehalt handele, bei dem eine mgliche Erinnerung an "pur" im Sinne von "rein" keine Rolle spiele. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar. Die Revision beanstandet aber, daû das Berufungsgericht eine den G e - samteindruck prgende Wirkung des Bestandteils "ESTRA" nicht daraus a b - geleitet hat, daû es sich bei dem Bestandteil "PUREN" um das Firmenschla g - wort der Beklagten handele und dieses deshalb als eigentliche Produktb e - - 14 - zeichnung gegenber dem anderen Bestandteil zurcktrete. Die Rge greift nicht durch, und zwar unabhngig von der Tatsache, daû die Beklagte im Ve r - lauf des Revisionsverfahrens umfirmiert hat und den Bestandteil "PUREN", was fr den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag von Bedeutung ist, sei t - her nicht mehr in ihrem Namen fhrt. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daû bei zusammengesetzten Marken ein Bestandteil, der zugleich ein b e - kanntes oder fr den Verkehr als solches erkennbares Unternehmenskennze i - chen ist, im allgemeinen in der Bedeutung fr den Gesamteindruck zurcktritt, weil der Verkehr die eigentliche Produktkennzeichnung in derartigen Fllen in dem oder den anderen Bestandteilen zeichenmûiger Kennzeichnung erblickt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 18.6.1998 - I ZR 15/96, GRUR 1998, 942 = WRP 1998, 990 - ALKA-SELTZER; BGH GRUR 2001, 164, 166 - Wintergarten, m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat einen entsprechenden Erfahrungssatz ebenso fr einen Stammbestandteil einer Zeichenserie ausgesprochen, um den es sich nach dem unstreitigen Sachverhalt bei dem Bestandteil "PUREN" ebenfalls handelt (BGH, Beschl. v. 4.7.1996 - I ZB 6/94, GRUR 1996, 977 = WRP 1997, 571 - DRANO/P3-drano; Beschl. v. 2.4.1998 - I ZB 25/96, GRUR 1998, 927, 929 = WRP 1998, 872 - COMPO-SANA). Diese Erfahrungsstze besagen allerdings nicht, daû nicht aufgrund der erforderlichen Heranziehung aller Umstnde des Einzelfalls die tatrichterliche Wrdigung zu einem von diesem Erfahrungssatz abweichenden Ergebnis fhren kann (BGH, Beschl. v. 18.4.1996 - I ZB 3/94, GRUR 1996, 774, 775 - falke-run/LE RUN). So liegt es im Streitfall, in dem es das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als fernli e - gend angesehen hat, daû der Bestandteil "PUREN" fr den Teil des Verkehrs, - 15 - der diesen als Unternehmensbezeichnung oder als Stammbestandteil einer Zeichenserie kennt, an prgendem Gewicht fr den Gesamteindruck der B e - zeichnung "ESTRA-PUREN" verlieren knnte. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung daraus hergeleitet, daû der Bestandteil "PUREN" durch einen Bindestrich mit dem weiteren Bestandteil "ESTRA" verbunden sei und an zweiter Stelle in der Gesamtbezeichnung st e - he. Damit wird fr das allgemeine Publikum eine Klammerwirkung erzeugt, z u - mal diese Verkehrskreise die beiden Bestandteile nicht beschreibend verst e - hen. Es hat darber hinaus bercksichtigt, daû es fr die Fachkreise (rzte und Apotheker) naheliege, bei einem estradiolhaltigen Prparat den Bestandteil "ESTRA" als sprechende Anlehnung an die Wirkstoffangabe "Estradiol" zu ve r - stehen und deshalb den Bestandteil "PUREN" als (mitprgenden) Stammb e - standteil einer Zeichenserie um so mehr zu erkennen. Das kann nicht als e r - fahrungswidrig angesehen werden, weil nach der Rechtsprechung des Bu n - desgerichtshofes gerade die Verwendung beschreibender Wrter neben einem Stammbestandteil den Verkehr veranlaût, sich bezglich der Produktherkunft gerade in erster Linie an dem Stammbestandteil zu orientieren (BGH GRUR 1998, 927, 929 - COMPO-SANA). Aus diesen Grnden kommt auch eine Ve r - wechslungsgefahr im weiteren Sinne, auf die die Revision sich ergnzend b e - ruft, nicht in Betracht. Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens scheidet ohnehin aus, weil es vorliegend nicht um Überei n - stimmungen im Stammbestandteil "PUREN" geht. Soweit sich die Revision besonders auf den Charakter des Bestandteils "PUREN" als Firmenschlagwort der Beklagten sttzt und daraus herleiten will, daû der Verkehr diesen gegenber dem weiteren Bestandteil "ESTRA" fr den - 16 - Gesamteindruck vernachlssigen werde, bersieht sie, daû das Berufungsg e - richt von den entsprechenden Erwgungen ausgegangen ist. Bei der gegeb e - nen Sachlage ist die Annahme, der Verkehr werde sich selbst bei einer aus einem beschreibenden Bestandteil und einer Unternehmenskennzeichnung gebildeten Bezeichnung der vorliegenden Art jedenfalls auch an letzterer or i - entieren, aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schlieûlich auch gegen die A n - nahme des Berufungsgerichts, daû eine Verkrzung der Bezeichnung der B e - klagten auf den Bestandteil "ESTRA" nicht zugrunde gelegt werden knne, weil es sich im Streitfall um das Warengebiet der pharmazeutischen Erzeugnisse handele, auf dem angesichts der Bedeutung der Arzneimittel fr die Gesun d - heit des Patienten eine Verkehrsbung zur Markenverkrzung unblich sei. Mit ihrer Meinung, eine Verkrzung liege auûerordentlich nahe, weil die Bezeic h - nung aus Produkt- und Firmenkennzeichen gebildet sei, kann die Revision nicht gehrt werden; sie setzt insoweit lediglich ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. Ist das Berufungsgericht danach rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daû der Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung "ESTRA-PUREN" durch ihre beiden Bestandteile gleichermaûen geprgt werde, kann die Verne i - nung einer Verwechslungsgefahr wegen fehlender Markenhnlichkeit nicht b e - anstandet werden. Die von der Revision weiter erhobenen Rgen, das Ber u - fungsgericht habe den anerkannten Erfahrungsstzen, wonach der Anfang e i - nes Wortzeichens von grûerer Bedeutung als die nachfolgenden Bestandteile sei und es sei grundstzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen als auf die Unterschiede einander gegenber stehender Marken abzustellen, keine - 17 - Bedeutung beigemessen, gehen demgegenber ins Leere, denn die angegri f - fene Bezeichnung besteht aus zwei Bestandteilen, die gemeinsam den G e - samteindruck bestimmen, so daû die gegebenen Übereinstimmungen in nur einem Bestandteil fr die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht ausre i - chen. b) Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch auch aus den Unternehmenskennzeichen "Astra" der Klgerinnen nach § 15 Abs. 2 MarkenG wegen des Fehlens einer Verwechslungsgefahr fr nicht begrndet erachtet. Das hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung ebenfalls stand. Hierzu kann auf die vorangehenden Ausfhrungen verwiesen werden. Auch insoweit fehlt es aus den dort angefhrten Grnden schon an einer hinreichenden hnlichkeit der Klagekennzeichen und der angegriffenen Bezeichnung "ESTRA-PUREN". Deshalb bedarf es keiner Errterung der Frage, welchen Einfluû die Umfirmi e - rungen der Klgerinnen in "AstraZeneca GmbH" bzw. "AstraZeneca AB" und damit die nderung der geltend gemachten Schutzrechte nach § 15 MarkenG im Verlauf des Revisionsverfahrens auf den in die Zukunft gerichteten Unte r - lassungsanspruch hat (vgl. zur Teillschung einer Marke im Laufe des Recht s - beschwerdeverfahrens: BGH, Beschl. v. 13.3.1997 - I ZB 4/95, GRUR 1997, 634 = WRP 1997, 758 - Turbo II). 2. Klageantrag zu 2 (Lschungsantrag): Aus den vorstehend zum Unterlassungsantrag angefhrten Grnden kann auch der geltend gemachte Lschungsanspruch nicht durchgreifen. Die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 55 Abs. 1, - 18 - § 51 Abs. 1 MarkenG entsprechen denjenigen fr den Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurckzuweisen. Erdmann Starck Pokrant Bscher Schaffert
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