BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 79/00 Verkündet am: 6. Juni 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Titelexklusivität UrhG § 78 i.d.F. des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965; UWG § 1 a) Unter der Geltung des § 78 UrhG a.F. konnte eine sog. nachvertragliche Titele x - klusivität in einem Künstlervertrag nur mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbart werden. Ein zur nachvertraglichen Titelexklusivität verpflichteter Künstler konnte sich wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen, wenn er es unterließ, vor der Auswertung der Neuaufnahme seiner Darbietung eines unter die Ausschließlichkeitsbindung fallenden Musiktitels die Zustimmung des begü n - stigten Tonträgerherstellers einzuholen. Dies galt auch dann, wenn der Tonträge r - hersteller seine Zustimmung zur Auswertung ve r weigert hat. b) Zur Frage der Schadensersatzpflicht eines anderen Tonträgerherstellers, der eine derartige Vertragsverletzung eines ausübenden Künstlers ausgenutzt hat. BGH, Urt. v. 6. Juni 2002 - I ZR 79/00 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Bscher fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Teil-Urteil des 11. Zivilsenats d es Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2000 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Mrz 2000) unter Z u - rckweisung des Rechtsmittels im brigen im Kostenpunkt und - den Vernichtungsausspruch ausgenommen - insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Klgerin erkannt hat. Die Berufung der Beklagten zu 1 bis 4 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 4. Februar 1999 wird hinsich t - lich der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Au s - spruch 2) und hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht (Ausspruch 3) zurckgewiesen. Auf die Anschluûberufung der Klgerin wird das genannte landgerichtl i - che Urteil in den Aussprchen 2 und 3 dahingehend ergnzt, daû sic h die dort ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu 1 bis 4 zur Au s - kunftserteilung und Rechnungslegung und die Feststellung ihrer Sch a - densersatzpflicht auch auf Tontrger mit dem Titel "Ach' sie suchen Streit" bezieht. - 3 - Im brigen Umfang der Aufhebung (Ansprche gegenber der Beklagten zu 5) wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entsche i - dung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rckverwi e sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten zu 1 bis 4 bilden die Musikgruppe O. . Sie schlossen mit der Klgerin unter dem 27. April/10. Mai 1990 einen Knstlervertrag, der unter and e - rem folgende Regelungen enthielt: " Par. 3 Rechtsbertragung (1) Der Knstler bertrgt B. und ihren Lizenznehmern ohn e Ei n - schrnkung und fr die ganze Welt das ausschlieûliche und be r - tragbare Recht, seine smtlichen schutzfhigen Darbietungen w h - rend der Dauer dieses Vertrages auf Tontrger und/oder Bildtontr - ger aller Art aufzunehmen und diese aufgenommenen Darbietungen in der ganzen Welt, in jeder beliebigen Weise unbefristet zu verwe r - ten und verwerten zu lassen. ... Par. 4 Ausschlieûlichkeit (1) Der Knstler wird vorbehaltlich des Par. 4 (3) whrend der Vertrag s - dauer niemanden, auûer B. , gestatten, seine D arbietungen auf Tontrger aufzunehmen und auszuwerten (persönliche Exklusivitt). Er wird keine Bindungen eingehen - auch nicht unter anderem N a - men oder ohne Nennung seines Namens/Pseudonyms - welche die Erfllung dieses Vertrages beeintrchtigen. Zur Sicherung dieser persönlichen Exklusivitt bertrgt der Knstler B. seine smtl i - - 4 - chen Leistungsschutzrechte und daraus folgende Ansprche, die ihm an etwaigen Aufnahmen oder Mitschnitten seiner Darbietungen en t - stehen, die mglicherweise - dieser Exklusi vittsverpflichtung zuw i - der - von Dritten vorgenommen und/oder ausgewertet we r den. (2) ... (3) Der Knstler bleibt berechtigt, seine Darbietungen ausschlieûlich zu Film-, Funk- und Fernsehzwecken aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen. Er verpflichtet sich aber, whrend der Vertragsdauer und whrend der in Par. 4 (4) bestimmten Zeit stets zu verbieten, daû seine Vortrge bei einer Rundfunk- oder Fernsehbertragung von dem Rundfunk- oder Fernsehsender oder von Dritten zwecks We i - terverbreitung auf Filmen, Schallplatten oder sonstigen Wiederg a - bemitteln irgendwie festgeha l ten werden. ... (4) Bei Beendigung der persnlichen Ausschlieûlichkeit beschrnken sich die B. vom Knstler eingerumten Ausschlieûlichkeitsrechte auf die unter diesem Vertrag aufgenommenen Titel und Teile davon (Titelexklusivitt). Diese wird der Knstler auf die Dauer von zehn (10) Jahren nach Vertragsende nicht durch Dritte auf Tontrger au f - nehmen lassen, es sei denn, daû ihm die Aufnahme nach Par. 4 (3) ohnehin vorb e halten ist." Durch Vereinbarungen vom 21. September 1993 und 19. Oktober 1994 bee n - d e ten die Parteien ihr Vertragsverhltnis zum 31. Dezember 1993. Am 23. November 1996 gaben die Beklagten zu 1 bis 4 ein Live-Konzert in der Dortmunder Westfalenhalle, das sie auf ihre Kosten mitschneiden lieûen. Die B e - klagte zu 5, mit der die Beklagten zu 1 bis 4 am 30. Mrz 1995 einen "Bandbe r - nahme- und Labelvertrag" geschlossen hatten, vertrieb ab Mitte 1997 den Live- Mitschnitt mit Zustimmung der Beklagten zu 1 bis 4 auf der CD " O. Live in Dortmund". Neun der 27 Musiktitel dieser CD waren von den Beklagten zu 1 bis 4 schon whrend ihres Vertragsverhltnisses mit der Klgerin als Studioversionen ei n - gespielt und von der Klgerin auf Tontrgern verffen t licht worden. Die Klgerin hat vorgetragen, die Beklagten zu 1 bis 4 htten durch die Au f - nahme und Verwertung ihrer Live-Darbietungen der Musiktitel, die bereits whrend der Vertragsdauer aufgenommen worden seien, ihre Ausschlieûlichkeitsbindung aus - 5 - § 4 Abs. 4 des Knstlervertrag es (Titelexklusivitt) verletzt. Sie seien deshalb ihr g e - genber zur Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzleistung verpflic h - tet. Auch die Beklagte zu 5 habe rechtswidrig gehandelt, da sie von dem Knstle r - vertrag gewuût habe und gleichwohl zum Vertragsbruch der Beklagten zu 1 bis 4 beigetragen und diesen ausgenutzt h a be. Die Klgerin hat vor dem Landgericht beantragt, 1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, Tontrger mit den Titeln Lieber stehend sterben Heilige Lieder Wieder mal 'nen Tag verschenkt Gehasst, verdammt, vergttert Nur die Besten sterben jung Ich bin in Dir Scheiûegal Wir ham' noch lange nicht genug zu bewerben, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen; 2. die Beklagten zu verurteilen, ihr ber den Umfang der vorstehend zu Ziffer 1 beschriebenen Handlungen Auskunft zu erteilen bzw. Rec h - nung zu legen a) die Beklagten zu 1 bis 4 durch Offenlegung der mit der Beklagten zu 5 vereinbarten Lizenzgebhren und der nach dem Vertrag abg e - rechn e ten Einheiten, b) die Beklagte zu 5 durch Vorlage eines Verzeichnisses der Herste l - lungs- und Lieferzahlen unter Angabe der Lieferpreise und Bene n - nung aa) der Namen und Anschriften der Abnehmer, bb) der Gestehungskosten unter Auflistung der einzelnen Koste n - fakt o ren, cc) des erzielten Gewinns; 3. festzustellen, daû die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klgerin den Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorst e - hend zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und knftig noch entstehen wird; - 6 - 4. die Beklagte zu 5 zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mi t - telbaren Besitz befindlichen Vervielfltigungsstcke des Tontrgers "Live in Dortmund" mit den zu Ziffer 1 genannten Titeln zu vernichten. Die Beklagten zu 1 bis 4 haben d emgegenber die Ansicht vertreten, aus der in § 4 Abs. 4 des Knstlervertrages geregelten Titelexklusivitt ergebe sich lediglich ein schuldrechtliches Wiederaufnahmeverbot, das auch nur Aufnahmen durch Dritte, nicht aber eine von ihnen selbst hergestellte Aufzeichnung untersage. Der Klgerin sei durch den Vertrieb des Live-Albums kein Schaden entstanden. Die Beklagte zu 5 hat weiterhin vorgebracht, sie habe den Knstlervertrag nicht gekannt, sondern nur gewuût, daû ein schuldrechtliches Wiederaufnahmeve r - bot best e he. Im brigen haben die Beklagten die Einrede der Verjhrung erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Die Klgerin hat beantragt, die Rechtsmittel mit der Maûgabe zurckzuweisen, daû die Unterla s - sungszeit auf zehn Jahre beschrnkt werde. Sie hat zugleich ihre Klageantrge auf den Titel "Ach© sie suchen Streit" erweitert. Die Beklagten haben auch insoweit Kl a - geabweisung beantragt. Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsa n - trags der Klgerin gegen die Beklagten zu 1 bis 4 ausgesetzt, weil insoweit der zw i - schen der Klgerin und den Beklagten zu 1 bis 4 gefhrte Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (11 U ) vorgreiflich sei. Im brigen hat das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 5 unter Abnderung des landgerichtlichen Urteils durch Teil-Urteil abgewiesen. - 7 - Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klgerin mit ihrer Revision, deren Z u rckweisung die Beklagten zu 1 bis 5 beantragen. Entscheidungsgrnde: A. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daû die mit dem Klagea n - trag zu 2 geltend gemachten Ansprche gegen die Beklagten zu 1 bis 4 auf Au s - kunftserteilung und Rechnungslegung ber die Verwertung der Aufnahmen bei dem Live-Konzert in Dortmund unbegrndet seien. Derartige Ansprche knnten nur g e - geben sein, wenn die Beklagten zu 1 bis 4 durch die Aufnahme ihrer Darbietungen dingliche Nutzungsrechte der Klgerin verletzt htten. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Beklagten zu 1 bis 4 htten durch die Aufzeichnung ihrer Darbietungen lediglich gegen ihre Vertragspflichten aus § 4 Abs. 4 des Knstlervertrages verstoûen. Die der Klgerin eingerumten dinglichen Nutzungsrechte seien auf Darbietungen whrend der Vertragslaufzeit beschrnkt gewesen. Durch § 4 Abs. 4 Satz 2 des Knstlerve r - trages htten sich die Beklagten zu 1 bis 4 lediglich schuldrechtlich verpflichtet, nicht in die Aufzeichnung von Darbietungen einzuwilligen, die von der vereinbarten Tit e l- exklusivitt erfaût wrden. Ein Auskunftsanspruch zur Durchsetzung eines Sch a - densersatzanspruchs wegen Verletzung des Knstlervertrages knne sich nicht auf die mit der Beklagten zu 5 vereinbarten Lizenzgebhren beziehen, da deren Hhe nur fr die Schadensberechnung wegen Verletzung dinglicher Rechte bedeutsam sein knne. Der Klageantrag zu 3 auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Bekla g - ten sei unzulssig, weil der Klgerin das erforderliche Feststellungsinter esse fehle. Der Feststellungsantrag sei aber jedenfalls unbegrndet, da die Wahrscheinlichkeit einer Vermgens einbuûe keineswegs offensichtlich sei. Es sei nicht zwingend, daû der Absatz der Tontrger der Klgerin durch die CD mit den Live-Aufnahmen beei n - trchtigt werde. Die Klgerin knne auch nicht geltend machen, daû sie ihren Ve r - - 8 - zicht auf ihr schuldrechtliches Verbietungsrecht von einer Vergtung abhngig g e - macht htte. Sie knne eine solche Vergtung nicht als entgangenen Gewinn fo r - dern, weil sie ihr Einverstndnis mit der Aufzeichnung der unter die Titelexklusivitt fallenden Darbietungen mit Schreiben vom 7. November 1996 schlechthin verweigert habe. Die Klgerin knne von der Beklagten zu 5 nicht verlangen, den Vertrieb von Vervielfltigungsstcken der CD "Live in Dortmund" mit den streitgegenstndlichen Darbietungen zu unterlassen. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs sei nicht gegeben. Die Beklagte zu 5 habe auf die Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 bis 4 nicht hingewirk t. B e - sondere Umstnde, die ihr Vorgehen unlauter machten, lgen nicht vor. Das Vorbri n - gen der Klgerin, die Beklagte zu 5 habe den Vertragsbruch der Beklagten zu 1 bis 4 gekannt, genge dazu nicht. Auf eine dingliche Rechtsposition knne die Klgerin den geltend gemachten Unterla s sungsanspruch nicht sttzen. Da die Klgerin keinen Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu 5 habe, knne sie auch nicht Auskunft und Rechnungslegung ve r - langen. Der mit dem Klageantrag zu 4 verfolgte Ver nichtungsanspruch sei ebenfalls mangels Verletzung eines ausschlieûlichen Nutzungsrechts unb e grndet. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat berwiegend E r folg. I. Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 4 1. Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1 bis 4 ist zulssig und b e grndet. - 9 - a) Der Feststellungsantrag kann - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht mit der Begrndung als unzulssig behandelt werden, der Klgerin fehle das Feststellungsinteresse, weil sie bereits Leistungsklage auf Zahlung von Sch a - densersatz e r heben knne. Das prozessuale Erfordernis des rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung ist lediglich die besondere Ausgestaltung des bei jeder Rechtsverfo l - gung erforderlichen Rechtsschutzinteresses (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1971 - I ZR 72/70, GRUR 1972, 180, 183 = WRP 1972, 309 - Cheri; MnchKommZPO/ Lke, 2. Aufl., § 256 Rdn. 35). Es ist regelmûig gegeben, wenn eine tatschliche Unsicherheit das behauptete Rechtsverhltnis gefhrdet. Dagegen gehrt die Frage, ob das behauptete Rechtsverhltnis besteht, zur sachlichen Begrndetheit der Klage. Die Zulssigkeit der Klageerhebung ist auch bei der Feststellungsklage nicht davon abhngig, ob die begehrte Feststellung materiell-rechtlich getroffen werden kann, die Klage also sachlich begrndet ist (BGH GRUR 1972, 180, 183 - Cheri). Dementspr e - chend ist bei der Beurteilung des Feststellungsinteresses von dem Vorbringen der Klgerin auszugehen. Diese verlangt Schadensersatz, weil die Beklagten ihr zust e - hende dingliche Nutzungsrechte verletzt htten oder zumindest eine ihr durch Ve r - trag und Wettbewerbsrecht ausschlieûlich zugewiesene Rechtsposition. Sie sei de s - halb befugt zu whlen, nach welcher der drei Schadensberechnungsarten, die bei Eingriffen in Immaterialgterrechte und bei wettbewerbswidriger Leistungsberna h - me zulssig seien, ihr Schadensersatzanspruch bemessen werden solle (konkrete Schadensberechnung, Schadensersatz in Hhe einer angemessenen Lizenzgebhr und Herausgabe des Verletzergewinns, vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 48/97, GRUR 2000, 226, 227 = WRP 2000, 101 - Planungsmappe). Wird von diesem - je- denfalls nicht unvertretbaren - Vorbringen der Klgerin ausgegangen, kann ihr Fes t - stellungsinteresse nicht verneint werden, weil sie bei Begrndetheit ihres Vorbri n - gens ihr Wahlrecht sinnvoll erst nach Erfllung des Anspruchs auf Auskunftserteilung ausben knnte (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001, 1177, 1178 = WRP 2001, 1164 - Feststellungsinter esse II). - 10 - Der Umstand, daû das Berufungsgericht den Feststellungsantrag zu Unrecht wegen Fehlens des Feststellungsinteresses als unzulssig beurteilt hat, ist aber letztlich unschdlich, weil es rechtsfehlerfrei auch ber die Begrndetheit des A n - trags entschieden hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.1997 - III ZR 117/95, ZIP 1997, 453, 455 = WM 1997, 375, insoweit in BGHZ 134, 268 nicht abg e druckt). b) Der Feststellungsantrag ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsg e - richts - auch begrndet. (1) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht entschieden, daû die Klg e - rin wegen der Neuaufnahme der streitgegenstndlichen neun Musiktitel von den B e - klagten zu 1 bis 4 nicht Schadensersatz nach § 97 Abs. 1 UrhG beanspr u chen kann. aa) Die Klgerin ist nicht Inhaberin dinglicher Rechte an den streitgege n - stndl i chen Darbietungen. Die Beklagten zu 1 bis 4 haben sich nach den Feststellungen des Berufung s - gerichts in § 4 Abs. 4 des Knstlervertrages vom 27. April/10. Mai 1990 nur schul d - rechtlich gegenber der Klgerin verpflichtet, in einer Zeit von zehn Jahren nach Vertragsende Titel, die whrend der Vertragsdauer bereits in ihrer Darbietung auf Tontrger aufgenommen worden sind, grundstzlich nicht erneut in ihrer Darbietung durch Dritte auf Tontrger aufnehmen zu lassen (Titel exklusivitt). Fr die Annahme der Revision, die Beklagten zu 1 bis 4 htten darber hinaus den Willen gehabt, der Klgerin entsprechende dinglich wirkende Rechte einzurumen, fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Gegen eine solche Auslegung des Knstlervertrages spricht bereits, daû es den Beklagten zu 1 bis 4 nach der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Rechtslage gar nicht mglich gewesen wre, der Klgerin solche Rechte einzur u - men. Nach § 75 UrhG in der damals geltenden Fassung des Urheberrech tsgesetzes vom 9. September 1965 war ein ausbender Knstler bei der Aufnahme und Ve r - - 11 - vielfltigung seiner Darbietung auf Einwilligungsrechte beschrnkt. Er konnte diese Rechte gemû § 78 UrhG a.F. an Dritte abtreten, behielt jedoch nach § 78 Halbs. 2 UrhG a.F. stets die Befugnis, die Einwilligung in Aufnahmen seiner Darbietung und die Vervielfltigung der so hergestellten Bild- oder Tontrger auch selbst zu erteilen. Erst durch die Neufassung der §§ 75 und 78 UrhG durch Art. 1 Nr. 8 und 9 des Dri t - ten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 842, 843) wurde den ausbenden Knstlern das ausschlieûliche Recht zuerkannt, Bild- oder Tontrger, auf denen ihre Darbietung mit ihrer Einwilligung aufgenommen worden ist, zu vervielfltigen und zu verbreiten. Die Verpflichtung eines ausbenden Knstlers, Vervielfltigungen von Aufnahmen seiner Darbietungen zu unterlassen, konnte vor dieser Gesetzesnderung nur eine schuldrechtliche Wirkung haben (vgl. Begrndung zu § 88 des Regierungs entwurfs eines Gesetzes ber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BT-Drucks. IV/270 S. 93 = UFITA 45 [1965], S. 240, 311; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 78 Rdn. 7). Da es somit bereits an einer Verf - gung der Beklagten zu 1 bis 4 fehlt, stellt sich die von der Revision aufgeworfene Frage nicht, ob die Klgerin infolge der Änderung der Rechtslage gemû § 185 Abs. 2 BGB Inhaberin dinglicher Rechte zum Schutz der vereinbarten nachvertragl i - chen Titelexklusivitt werden konnte. bb) Auf ausschlieûliche Nutzungsrechte an der Vervielfltigung der Musiktitel auf Tontrgern beruft sich die Klgerin nicht. Derartige Nutzungsrechte konnte die Beklagte zu 5 unstreitig von der GEMA erwerben. (2) Der Klgerin steht jedoch ein Schadensersatzanspruch gegen die Bekla g - ten zu 1 bis 4 aus positiver Vertragsverletzung des Knstlervertrages zu. aa) Das Berufungsgericht hat § 4 Abs. 4 des Knstlervertrages dahin ausg e - legt, daû er den Beklagten zu 1 bis 4 untersagte, Musiktitel, die sie bereits whrend der Laufzeit des Vertrages mit der Klgerin aufgenommen hatten, binnen zehn Ja h - ren nach Vertragsende erneut zum Zweck der Vervielfltigung und Verbreitung auf Tontrgern aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen. Das Berufungsgericht hat dies - 12 - - unter Bezugnahme auf seinen Aussetzungsb eschluû - mit dem Zweck der Ve r trags- bestimmung begrndet, der Klgerin den wirtschaftlichen Wert der Exklusivrechte, die ihr durch § 4 Abs. 1 des Knstlervertrages fr die Vertragsdauer zugestanden worden seien, und der Tontrger und Bildtontrger, die in Auswertung dieser Rechte geschaffen werden sollten, fr die Dauer von zehn Jahren nach Vertragsende zu s i - chern. Dementsprechend sei fr diese Zeit ein Wettbewerb mit Neuaufnahmen der whrend der Vertragsdauer aufgenommenen Titel in der Darbietung der Beklagten zu 1 bis 4 ausgeschlossen worden. Mit diesem Vertragszweck sei es unvereinbar, § 4 Abs. 4 des Vertrages dahin auszulegen, daû das Verbot von Neuaufnahmen von Darbietungen der Musiktitel nur fr Aufnahmen Dritter, nicht aber fr eigene Aufna h - men der Beklagten zu 1 bis 4 gelten sollte. Andernfalls htte es in ihrem freien E r - messen gestanden, ihrer Unterlassungsverpflichtung durch eigene Aufnahmen von Live-Konzerten und Studiodarbietungen zu en t gehen. Diese tatrichterliche Auslegung der Vereinbarung der nachvertraglichen Tit e l- exklusivitt wird von der Revisionserwiderung ohne Erfolg angegriffen. Die Revisionserwiderung kann sich fr ihre abweichende Auslegung allerdings auf den Wortlaut des Vertrages berufen, der fr die Auslegung in erster Linie maûg e - bend ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 304/99, GRUR 2002, 532, 533 = WRP 2002, 552 - Unikatrahmen, fr BGHZ vorgesehen; Urt. v. 13.2.2002 - VIII ZR 124/00, Umdruck S. 8, jeweils m.w.N.). Danach sollte das nachvertragliche Aufnahmeverbot fr Aufnahmen Dritter gelten. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei da r - gelegt, daû es nicht dem Vertragszweck entsprochen htte, den Umfang der M g - lichkeiten der Klgerin, von ihr whrend der Vertragsdauer hergestellte Tontrger zu vermarkten, durch Zulassung einer eigenen Produzententtigkeit der Beklagten zu 1 bis 4 - auch in Form von Studioaufnahmen - deren Belieben zu berlassen. Das Vorbringen der Revisionserwiderung, es sei branchenblich, bei der Ve r - einbarung einer Titelexklusivitt zwischen eigenen Aufnahmen und Aufnahmen durch Dritte zu unterscheiden, ist nicht auf entsprechenden Sachvortrag in den Vorinsta n - - 13 - zen gesttzt. Eine solche Branchenbung kann nicht schon dem Umstand entno m - men werden, daû der Senatsentscheidung "Knstlervertrge" (Urt. v. 1.12.1988 - I ZR 190/87, GRUR 1989, 198) ein Vertrag zugrunde lag, der bereits nach seinem Wortlaut ausdrcklich auch eigene Aufnahmen des Knstlers von seinen Darbietu n - gen untersagte. bb) Die Beklagten zu 1 bis 4 haben - wie das Berufungsgericht rechtsfehl erfrei festgestellt hat - gegen ihre nachvertragliche Pflicht, die Titelexklusivitt zu wahren, d a durch verstoûen, daû sie die streitgegenstndlichen neun Titel bei ihrem Live- Konzert in Dortmund aufnahmen und den Mitschnitt der Beklagten zu 5 zur Verbre i - tung auf Tontrgern berlieûen. Diese Vertragsverletzung begrndet ihre Schaden s - ersatzpflicht. cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Klgerin durch die Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 bis 4 wahrscheinlich ein Schaden entsta n den. Die Hhe des Schadensersatzanspruchs kann allerdings - entgegen der A n - sicht der Revision - nicht nach den Grundstzen der dreifachen Schadensberec h - nung ermittelt werden. Die Klgerin kann ihren Schadensersatzanspruch nicht auf die Verletzung ihr zustehender absoluter Rechte sttzen. Sie kann sich auch nicht auf eine den Immaterialgterrechten vergleichbare Rechtsposition berufen, wie sie in den Fllen der wettbewerbswidrigen Leistungsbernahme zur dreifachen Schadensb e - rechnung berechtigt (vgl. BGHZ 122, 262, 267 - Kollektion Holiday). Der Schutz, den ein Unternehmen gemû § 1 UWG gegen die wettbewerbswidrige Übernahme seiner Leistung geltend machen kann, gewhrt ihm in bezug auf das Leistungsergebnis eine gegen Dritte geschtzte Rechtsposition. Die schuldrechtliche Vereinbarung der nachvertraglichen Titelexklusivitt gab der Klgerin demgegenber schon deshalb keine vergleichbare Rechtsposition, weil sie - ungeachtet der ihr mglicherweise z u - stehenden wettbewerbsrechtlichen Ansprche gegen Dritte (vgl. dazu unter II. 1.) - lediglich das Recht hatte, bei den unter die Ausschlieûlichkeitsbindung fallenden T i - teln Neuaufnahmen von Darbietungen der Beklagten zu 1 bis 4 zu untersagen, nicht - 14 - aber auch befugt war, solche Neuaufnahmen unter Ausschluû jedes Dritten selbst auszuwe r ten. Die Klgerin hat jedoch durch die Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 bis 4 jedenfalls deshalb einen Schaden erlitten, weil sie ihre - nach dem Vertrag erforderl i - che - Zustimmung zur Vervielfltigung und Verbreitung der Mitschnitte der unte r die Titelexklusivitt fallenden neun Musiktitel nicht von einem Entgelt abhngig machen konnte. Ersatz dieses Schadens kann die Klgerin allerdings nicht nach § 252 BGB als Schadensersatz fr entgangenen Gewinn verlangen, weil es nicht in ihrer Absicht lag, durch Zustimmung zur Neuaufnahme und Verwertung von Darbietungen der B e - klagten zu 1 bis 4, die unter die Titelexklusivitt fallen, ein Entgelt zu erzielen. Der Schadensersatzanspruch der Klgerin richtet sich jedoch nach § 249 BGB auf vollen Schadensausgleich; die Vorschrift des § 252 BGB schrnkt diesen Grun d - satz nicht ein (vgl. BGHZ - GrSZ - 98, 212, 219; MnchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 252 Rdn. 1). Aufgrund ihrer vertraglichen Rechtsposition htte die Klgerin ihre Zustimmung zur Aufzeichnung und Auswertung von Darbietungen, die von der Tit e l- exklusivitt erfaût werden, von der Zahlung einer Vergtung abhngig machen k n - nen. Die Beklagten zu 1 bis 4 haben sie durch ihre Vertragsverletzung um diese Ve r - dienstmglichkeit gebracht. Ihre dadurch begrndete Pflicht zum Schadensersatz wird nicht dadurch ausgeschlossen, daû die Klgerin von sich aus nicht bereit gew e - sen wre, ihre Zustimmung zu Neuaufnahmen zu erteilen. Es wrde vielmehr Sinn und Zweck des Schadensersatzes widersprechen, wenn die Beklagten zu 1 bis 4 infolge der Miûachtung der vertraglichen Rechtsposition der Klgerin besser stnden, als wenn sie rechtzeitig die Zustimmung der Klgerin eingeholt htten. Nachdem die Vertragsverletzung nun einmal geschehen ist, kann die Klgerin deshalb als Sch a - densersatz wenigstens den Betrag verlangen, den sie bei einer Zustimmung als a n - gemessene Vergtung erhalten htte (vgl. dazu auch - zum Schadensersatz im W e - ge der Lizenzanalogie nach einem Eingriff in ein Immaterialgterrecht - BGHZ 44, - 15 - 372, 378 f. - Meûmer-Tee II). Der Umstand, daû der Wert der Zustimmung der Klg e - rin nicht als Marktwert bestimmt werden kann, schlieût entgegen der Ansicht des B e - rufungsgerichts die Feststellung, daû ihr durch die Vertragsverletzung ein Schaden entstanden ist, nicht aus (vgl. dazu MnchKommBGB/Oetker aaO § 249 Rdn. 48). Auf die Frage, ob der Klgerin durch die Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 bis 4 auch ein Schaden bei der Auswertung der whrend der Vertragsdauer hergestellten Tontrger entstanden ist, kommt es danach fr die Entscheidung ber den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht mehr an. 2. Der Klgerin steht gegen die Beklagten zu 1 bis 4 der geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung zu. Ein Auskunftsanspruch ist auch zur Vorbere i - tung der Durchsetzung eines Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien b e - stehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daû der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise ber den Umfang dieses Anspruchs im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ung e - wiûheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2000 - VIII ZR 40/00, WRP 2001, 168, 169). Der Inhalt des zuzubilligenden Auskunftsa n - spruchs ist, da dessen Grundlage der Grundsatz von Treu und Glauben ist, abhngig von den Erfordernissen der mglichen Schadensberechnung sowie unter Berc k - sichtigung der Umstnde des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen des B e - rechtigten und des Verpflichteten in Wahrung des Grundsatzes der Verhltnismûi g - keit des verlangten Mittels zu dem angestrebten Erfolg zu besti m men. Die begehrte Auskunft ber die mit der Beklagten zu 5 vereinbarte Hhe der Lizenzgebhren und die nach dem Vertrag abgerechneten Einheiten ist geeignet, wesentliche Anhaltspunkte fr eine Schadensschtzung nach § 287 ZPO zu geben. Diese Auskunft kann von den Beklagten zu 1 bis 4 ohne Schwierigkeiten erteilt we r - den und ist i h nen ohne weiteres zumutbar. - 16 - II. Klage gegen die Beklagte zu 5 1. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 5 aus § 1 UWG verneint, weil nicht festgestellt werden knne, daû diese den Ve r - tragsbruch der Beklagten zu 1 bis 4 in wettbewerbsrechtlich un lauterer Weise ausg e - nutzt habe. Dem Klagevorbringen lasse sich lediglich entnehmen, daû die Beklagte zu 5 Kenntnis von einem Vertragsbruch der Beklagten zu 1 bis 4 gehabt habe. Dieser Beurteilung kann nicht zug e stimmt werden. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daû ein Kaufmann, der den Vertragsbruch eines Vertragspartners eines Wettbewerbers nur ausnutzt, ohne den Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, nicht wettb e - werbswidrig handelt, solange nicht besondere die Unlauterkeit begrndende U m - stnde hinzutreten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daû die schuldrechtliche Bi n - dung zwischen dem Wettbewerber und seinem Vertragspartner - auch wenn es wie z.B. eine Vertriebsbindung eine Ausschlieûlichkeitsbindung ist - Dritten gegenber im allgemeinen keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermag und daû es gewisse r - maûen zu einer - im Interesse des freien Austausches von Waren und Dienstleistu n - gen unerwnschten - Verdinglichung der schuldrechtlichen Verpflichtungen fhren wrde, wenn schon das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs als solches als wettbewerbswidrig angesehen wrde (vgl. BGHZ 143, 232, 240 - Auûenseiteran- spruch II, m.w.N.). Etwas anderes kann aber - abweichend von der Ansicht des B e - rufungsgerichts - gelten, wenn die Verletzung einer branchenblichen Ausschlie û - lichkeitsbindung ausgenutzt wird, die erforderlich ist, um eine wirtschaftlich sinnvolle Auswertung der von dem Gebundenen vertraglich zugestandenen Rechte oder B e - fugnisse zu sichern (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.10.1956 - I ZR 2/55, GRUR 1957, 219, 221 - Bierbezugsvertrag; Urt. v. 19.10.1966 - Ib ZR 156/64, GRUR 1967, 138, 141 = WRP 1967, 26 - Streckenwerbung; Urt. v. 23.2.1973 - I ZR 70/71, GRUR 1973, 426, 428 [mit Anmerkung Sprick] = WRP 1973, 261 - Medizin-Duden; Urt. v. 4.5.1973 - I ZR 11/72, GRUR 1974, 97, 98 = WRP 1973, 410 - Spielautomaten II; Baumbach/ - 17 - Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 705 f.). Es ist regelmûig unlauter, die Verletzung einer solchen Ausschlieûlichkeitsbindung auszunutzen. Wird entsprechend der Darstellung der Klgerin davon ausgegangen, daû in der maûge b - lichen Zeit die Vereinbarung einer nachvertraglichen Titelexklusivitt blich war, gilt dies auch, wenn es ein Tontrgerhersteller ausgenutzt hat, daû ausbende Knstler die mit einem anderen Tontrgerhersteller vereinbarte - unter der Geltung des § 78 UrhG a.F. nur schuldrechtlich mgliche - nachvertragliche Titelexklusivitt verletzen (vgl. dazu Schricker/Krger, Urheberrecht, 1. Aufl. 1987, § 78 Rdn. 3; Hertin in Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl. 1994, § 78 Rdn. 4; Kroitzsch in M h - ring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 78 Rdn. 7; Gentz, UFITA 46 [1966] S. 33, 40; Ruzicka , Film und Recht 1978, 512, 514 Fn. 12). Die Ansicht des Ber u - fungsgerichts, das nachvertragliche Wiederaufnahmeverbot sei lediglich dem Ran d - bereich der Hauptpflichten zuzuordnen und besitze keine entscheidende wettb e - werbliche Bedeutung, wird der Funktion einer solchen Vertragsbestimmung nicht g e - recht (zur Ver einbarung der Titelexklusivitt i n Knstlervertrgen vgl. auch Ros s - bach/Joos in Festgabe fr Schricker, 1995, S. 333, 368; Hertin in Mnchener Ve r - tragshandbuch, Bd. 3, 1. Halbbd., 4. Aufl., IX. 23 S. 1002, 1010 Anm. 6; Schwenzer, Die Rechte des Musikproduzenten, 1998, S. 231 ff.; Gilbert/ Scheuermann in M o - ser/Scheuermann, Handbuch der Musikwirtschaft, 4. Aufl., S. 1018, 1024 f.). Die Ausschlieûlichkeitsbindung des Knstlers durch eine vereinbarte Titelexklusivitt ist typischerweise eine Gegenleistung fr die Aufwendungen, die der Tontrgerhersteller zur Erfllung des Knstlervertrages zu ttigen hat und soll zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen fr diese Investitionen beitragen, indem sie sicherstellt, daû der Tontrgerhersteller die whrend der Vertragsdauer geschaffenen Tontrger auch noch eine gewisse Zeit nach Vertragsende auswerten kann. Die Annahme einer unlauteren Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG setzt allerdings voraus, daû der Tter vorstzlich oder mit bedingtem Vorsatz geha n - delt hat. Erforderlich ist daher bei einem Ausnutzen fremden Vertragsbruchs, daû sich der Tter des von einem anderen begangenen Vertragsbruchs bewuût ist oder doch damit rechnet und in Kauf nimmt, daû er fremden Vertragsbruch geschftlich - 18 - ausnutzt (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.1976 - I ZR 108/74, GRUR 197 6, 372, 374 = WRP 1976, 237 - Mbelentwrfe). Der positiven Kenntnis steht es dabei gleich, wenn sich der Handelnde der Kenntnis der vertraglichen Bindung bewuût verschlieût oder en t - zieht (vgl. BGH GRUR 1957, 219, 221 f. - Bierbezugsvertrag; BGH GRUR 1974, 97, 98 - Spielautomaten II; vgl. weiter BGHZ 117, 115, 117 f. - Pullovermuster; Bau m - bach/ Hefermehl aaO Einl. Rdn. 127 sowie - zum Verleiten zum Vertragsbruch - § 1 UWG Rdn. 701; Piper in Khler/ Piper, UWG, 2. Aufl., Einf. Rdn. 296, jeweils m.w.N.). Dies wird im vorliegenden Fall jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn entsprechend dem Vorbringen der Klgerin fr die maûgebliche Zeit von einer Übung der Tontr - gerhersteller, in Knstlervertrgen eine nachvertragliche Titelexklusivitt zu vereinb a - ren, auszugehen ist (vgl. dazu auch Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl. 1994, § 78 Rdn. 4). In diesem Fall htte die Beklagte zu 5 bei der Klgerin rckfragen mssen, ob eine vertragliche Ausschlieûlichkeitsbindung besteht, oder Einsicht in den Knstlervertrag nehmen mssen, die ihr angesichts des ihr bekannten Zwecks der Vereinbarung einer Titelexklusivitt - trotz des Vertragswortlauts - die Kenntnis von der Vertragsbindung verschafft htte (vgl. dazu auch v. Gamm, Wet t - bewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 33 Rdn. 12). Feststellungen dazu hat das Berufungsg e - richt noch nicht getroffen. Dies wird gegebenenfalls nachzuholen sein, falls nicht j e - denfalls die erhobene Verjhrungsei n rede durchgreift. 2. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann noch nicht ber den Antrag, die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 5 festzustellen, sowie ber den Antrag, sie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu verurteilen, ent schieden werden. Fr das erneute Berufungsverfahren wird darauf hingewiesen, daû die Beklagte zu 5 jedenfalls nicht verpflichtet ist, die Abnehmer der von ihr ve r - triebenen Tontrger mit Titeln, die unter die Titelexklusivitt fallen, zu benennen und Auskunft zu geben ber die Gestehungskosten dieser Tontrger, die Lieferpreise und den erzielten Gewinn. Fr die Schtzung der Hhe eines etwaigen Schadensersat z - anspruchs der Klgerin knnten diese Umstnde nichts Wesentliches beitragen (vgl. auch Teplitzky , Wettbewerbsrechtl i che Anspr che, 7. Aufl., Kap. 38 Rdn. 19 m.w.N.). - 19 - 3. Der Klageantrag zu 4 auf Verurteilung der Beklagten zu 5, die in ihrem B e - sitz befindlichen Vervielfltigungsstcke des Tontrgers "Live in Dortmund" zu ve r - nichten, ist vom Berufungsgericht zu Recht abgewiesen worden. Fr einen solchen Anspruch fehlt es - wie das Berufung sgericht zu Recht entschieden hat - an einer gesetzlichen Grundlage, weil sich die Klgerin gegenber der Beklagten zu 5 nicht auf dingliche Rechte berufen kann und deshalb § 98 UrhG nicht eingreift. C. Auf die Revision der Klgerin war danach unter Zurckweisung des Rechtsmittels im brigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und - den Vernic h - tungsausspruch ausgenommen - insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Klgerin erkannt hat. Die Berufung der Beklagten zu 1 bis 4 gegen das landgerichtliche Urteil war hinsichtlich ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ausspruch 2) und hinsichtlich der Feststellung ihrer Schadense r - satzpflicht (Ausspruch 3) zurckzuweisen. Auf die Anschluûberufung der Klgerin war das landgerichtliche Urteil in den Aussprchen 2 und 3 dahingehend zu erg n - zen, daû sich die dort ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu 1 bis 4 zur - 20 - Auskunftserteilung und Rechnungslegung und die Feststellung ihrer Schadense r - satzpflicht auch auf Tontrger mit dem Titel "Ach© sie suchen Streit" bezieht. Im br i - gen Umfang der Aufhebung (Ansprche gegenber der Beklagten zu 5) war der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuve r weisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Bscher
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