BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 79/03 Verk374ndet am: 11. Mai 2006 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 16. M344rz 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. Febru-ar 2003 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 18. April 2002 ab-ge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl344gerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten, zwei Gesellschaften des M. /S. -Konzerns, betreiben in B. und in S. bei B. gro337fl344chige Einzelhandelsm344rkte f374r Unterhaltungselektronik mit Abteilungen f374r Photo und Video. 1 - 3 - In der B. Tageszeitung "W. Kurier" vom 26. September 2001 warben die Beklagten in einer gemeinsamen ganzseitigen Anzeige mit folgen-den blickfangm344337ig hervorgehobenen Aussagen: 2 Die Kl344gerin, die in Norddeutschland eine Vielzahl von Einzelhandelsge-sch344ften f374r Photo- und Video-Artikel betreibt und auch in B. mit mehreren Gesch344ften vertreten ist, hat diese Werbung der Beklagten als nach 247 7 UWG a.F. unzul344ssiges Ank374ndigen einer Sonderveranstaltung beanstandet. Sie hat beantragt, 3 die Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld zu verurteilen, es zu unterlassen, in werblichen Verlautbarungen, insbesondere in Werbeanzeigen, wie folgt zu werben: "Alles muss raus! Wegen Inventur". Die Beklagten haben die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs f374r rechtsmissbr344uchlich erachtet, weil die Kl344gerin gegen die Beklagten wegen der streitgegenst344ndlichen Werbung vor dem Landgericht Bremen in zwei ge-trennten Verfahren einstweilige Verf374gungen beantragt hatte. Das Landgericht hatte die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die beantragte einstweilige Verf374gung mit Urteil vom 29. No-vember 2001 erlassen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 4 - 4 - Die Beklagten haben zur Frage der Rechtsmissbr344uchlichkeit vorgetra-gen, f374r eine Anspruchsverfolgung in zwei Verf374gungsverfahren habe kein ver-n374nftiger Grund bestanden. Das insoweit gegebene rechtsmissbr344uchliche Ver-halten der Kl344gerin k366nne nicht geheilt werden. Es f374hre dazu, dass diese den Unterlassungsanspruch nicht mehr geltend machen k366nne. 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. 6 Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Bremen OLG-Rep 2003, 347). 7 Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. In der Revisionsverhandlung hat die Kl344gerin die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Die Beklagten haben der Erledigungserkl344rung widersprochen. 8 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet und f374hrt zur Abweisung der Klage als unzu-l344ssig. 9 I. Die Erledigung der Hauptsache kann von der Klagepartei im Revisions-verfahren jedenfalls dann noch einseitig erkl344rt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll, als solches au337er Streit steht (BGH, Urt. v. 18.12.2003 - I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496 - Einkaufsgut-schein II; Beschl. v. 30.9.2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126, jeweils m.w.N.). 10 - 5 - So verh344lt es sich auch im Streitfall. Die Kl344gerin hat im Revisionsverfahren zwar zun344chst die Auffassung vertreten, an die Stelle des am 8. Juli 2004 au337er Kraft getretenen 247 7 Abs. 1 UWG a.F. sei nunmehr 247 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG getre-ten. Sie ist hiervon aber dadurch stillschweigend abger374ckt, dass sie in der Re-visionsverhandlung die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt hat. Zu pr374fen ist daher nunmehr, ob die Klage bis zu dem erledigenden Er-eignis zul344ssig und begr374ndet war, und, wenn das der Fall ist, ob sie durch die-ses Ereignis unzul344ssig oder unbegr374ndet geworden ist. Sind beide Vorausset-zungen erf374llt, ist die Hauptsacheerledigung festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (BGH GRUR 2004, 349 - Einkaufsgutschein II, m.w.N.). 11 II. Danach ist die Klage im Streitfall abzuweisen, weil der streitgegen-st344ndliche Unterlassungsanspruch im Hinblick darauf, dass seine Geltendma-chung unter Ber374cksichtigung der gesamten Umst344nde missbr344uchlich war, nach 247 13 Abs. 5 UWG a.F. (vgl. nunmehr 247 8 Abs. 4 UWG) von Anfang an nicht gerichtlich durchgesetzt werden konnte. Wie der Senat zeitlich nach dem angefochtenen Berufungsurteil in einem nahezu vollst344ndig gleich gelagerten Fall entschieden hat, kann die Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verf374-gungsverfahren gegen mehrere Unterlassungsschuldner, die eine gemein-schaftliche Werbeanzeige geschaltet haben, rechtsmissbr344uchlich sein, wenn diese einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsan-walt vertreten werden, weil dadurch im Vergleich zu einer streitgen366ssischen Inanspruchnahme eine h366here Kostenbelastung entsteht. Der Umstand, dass die zus344tzliche Kostenbelastung angesichts der Gr366337e und der finanziellen Leistungsf344higkeit des Konzernverbunds, dem die Beklagten angeh366ren, nicht geeignet ist, diese im Wettbewerb zu behindern, schlie337t die Rechtsmiss-br344uchlichkeit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klagepartei nicht aus. Es ist unter diesen Voraussetzungen daher Sache der 12 - 6 - Klagepartei, Gr374nde darzulegen, die die Inanspruchnahme der mehreren Be-klagten in getrennten Verf374gungsverfahren ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2005 - I ZR 300/02, GRUR 2006, 243 Tz 15-21 = WRP 2006, 354 - MEGA SALE). Dazu aber hat die Kl344gerin nichts vorgetragen. Der vorstehenden Beurteilung steht der Umstand nicht entgegen, dass die beiden Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im selben Landge-richtsbezirk haben und die Zust344ndigkeit des in den urspr374nglich gesonderten Verfahren der einstweiligen Verf374gung angegangenen Landgerichts Bremen daher in Bezug auf die Beklagte zu 1 immerhin nicht unzweifelhaft war (vgl. 247 24 Abs. 2 UWG a.F.). Denn die Kl344gerin hat sich deswegen nicht gehindert gesehen, auch den gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung vor dem Landgericht Bremen anh344ngig zu machen. 13 Vergeblich beruft sich die Revisionserwiderung auch darauf, dass das Berufungsgericht im vorangegangenen - nicht der Revision unterliegenden - Verfahren der einstweiligen Verf374gung rechtskr344ftig festgestellt hat, dass die gegen die beiden Beklagten gesondert erfolgten Abmahnungen und Antr344ge auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung nicht als rechtsmissbr344uchlich im Sin-ne des 247 13 Abs. 5 UWG a.F. anzusehen seien. Dieser Entscheidung kommt insoweit f374r das vorliegende Hauptsacheverfahren keine Bindungswirkung zu. 14 - 7 - III. Da die gesonderte Rechtsverfolgung in unterschiedlichen Verf374-gungsverfahren im Sinne von 247 13 Abs. 5 UWG a.F. rechtsmissbr344uchlich war, ist auch die nachfolgend erhobene Hauptsacheklage unzul344ssig (BGH GRUR 2006, 243 Tz 22 - MEGA SALE, m.w.N.). Diese ist daher mit der Kostenfolge aus 247 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. 15 v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 18.04.2002 - 12 O 19/02 - OLG Bremen, Entscheidung vom 20.02.2003 - 2 U 38/02 -
Full & Egal Universal Law Academy