BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 79/06 Verk374ndet am: 2. April 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandes-gerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 4. April 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, die Deutsche Post AG, ist eines der weltweit gr366337ten Brief-, Paket-, Transport- und Kurierdienstleistungsunternehmen. Sie ist Inhaberin der mit Priorit344t vom 22. Februar 2000 aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetrage-nen Wortmarke Nr. 300 12 966 "POST", die f374r die Dienstleistungen 1 Briefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst-, Paketdienst- und Kurierdienst-leistungen; Bef366rderung und Zustellung von G374tern, Briefen, Paketen, P344ckchen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Brie-fen, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und - 3 - unadressierten Werbesendungen, B374chersendungen, Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften Schutz genie337t. Sie ist weiterhin Inhaberin zahlreicher Marken, die mit dem Be-standteil "Post" gebildet sind. Dazu rechnet auch die Wortmarke Nr. 396 36 421 "Deutsche Post" (Priorit344t 21. August 1996), die f374r die Dienstleistungen "Transportwesen, Briefdienst-, Frachtdienst- und Kurierdienstleistungen sowie Telekommunikation" eingetragen ist. Zugunsten der Kl344gerin ist zudem die Wortmarke Nr. 300 02 483 "DP" (Priorit344t 14. Januar 2000) unter anderem ein-getragen f374r Transport, Bef366rderung von G374tern, Paketen, Postgut, P344ckchen, Sen-dungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, Ein-sammeln, Weiterleiten und Ausliefern der vorgenannten Sendungen, Briefdienst-, Frachtdienst- und Kurierdienstleistungen. Weiterhin sind f374r die Kl344gerin Wort- und Wort-/Bildmarken mit den Wortbestandteilen "EURO" und "EUROMAIL" f374r Transportwesen, Briefdienst-, Frachtdienst- und Kurierdienstleistungen eingetragen. 2 Die Beklagte zu 1, die unter EP Europost AG & Co. KG firmierte, ist ein auf dem Transport-, Logistik- und Telekommunikationssektor t344tiges Unter-nehmen. Die Beklagte zu 2 ist die pers366nlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1; sie firmierte fr374her unter EP Europost AG. Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin der am 4. Januar 2002 angemeldeten, f374r die im Klageantrag I 1 a angef374hrten Waren und Dienstleistungen eingetragenen Wortmarke Nr. 302 00 267.7 "EP EUROPOST", der am 21. Februar 2003 angemeldeten, f374r die im Klageantrag zu I 1 b wiedergegebenen Waren und Dienstleistungen eingetragenen Wortmarke Nr. 303 08 712.5 "EP Europost - Die Economy Post" und der am 15. April 2002 angemeldeten, f374r die im Klageantrag zu I 1 c 3 - 4 - angef374hrten Waren und Dienstleistungen eingetragenen Wort-/Bildmarke "EP EUROPOST". Die Kl344gerin hat geltend gemacht, ihre Marken und ihr Unternehmens-kennzeichen w374rden durch die Verwendung der Kennzeichen der Beklagten verletzt. 4 Sie hat - soweit f374r die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - bean-tragt, 5 I. Die Beklagte zu 1 zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr a) das Zeichen "EP EUROPOST" f374r die Waren und/oder Dienstleistungen: Briefk344sten aus Metall; Computerger344te und -netze, gespei-cherte Computerprogramme; elektronische Vorrichtungen f374r Netzdienste f374r die Abrechnung und Frankierung von Post-sendungen auf elektronischem Weg; Frankierungskontrollge-r344te; Frankiermaschinen; Briefmarken; Briefk344sten, weder aus Metall noch aus Mauerwerk; Telekommunikation; gesch374tzte Signal374bertragung; Ausk374nfte in Bezug auf Telekommunikati-on; elektronische 334bertragung von Nachrichten und Informati-onen; (gesicherte) Transporte; Transport- und Lagerwesen; Post- und Versandwesen, n344mlich Zustellung und Ausliefe-rung von Briefen und Paketen; Verpackung von Waren; An-mietung im Auftrag f374r Rechnung Dritter sowie Vermietung von Transportmitteln; Ausk374nfte in Bezug auf den Transport, die Bef366rderung, die Lagerung und die Verpackung von Wa-ren; Kurierdienste; fachliche Betreuung, Beratung, Forschung und Entwicklung in Bezug auf Telekommunikation, Transport, Bef366rderung, Lagerung und Verpackung von Waren; Erstellen - 5 - von Programmen f374r die Datenverarbeitung; Umwandlung von Datenelementen in elektronische Dokumente b) und/oder das Zeichen "EP Europost - Die Economy Post" f374r die Waren und/oder Dienstleistungen: Briefk344sten aus Metall; Computerger344te und -programme; ge-speicherte Computerprogramme; elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Ap-parate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizit344t, Ger344te zur Aufzeichnung, 334bertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, CD-Player (insbesondere f374r CD-ROMs), Chips (integ-rierte Schaltkreise), Kodierer (Datenverarbeitung), Disketten-laufwerke, Telefon- und Telegrafendr344hte, Drucker f374r Compu-ter, Ton- und Bildempfangsger344te, Entst366rger344te (f374r Elektrizi-t344t), Fernschreiber, Fernsehapparate, Fernsprechapparate, elektrodynamische Signal-Fernsteuerger344te, Filmkameras, Frankierungskontrollger344te, Funksprechger344te, Funktelegra-fieger344te, Elektro- und Koaxialkabel, elektrische Schaltger344te, integrierte Schaltkreise, Wechselsprechapparate, Mobiltelefo-ne, elektrische 334berwachungsapparate, Verbindungsteile (Elektrizit344t), Verteilerschr344nke (Elektrizit344t), Verteilertafeln (Elektrizit344t), Videobildschirme (alle vorgenannten Waren ins-besondere zur Verwendung und Erstellung von Computernet-zen und f374r die Abrechnung und Frankierung von Postsen-dungen auf elektrischem Weg); Frankiermaschinen; Briefmar-ken; Briefk344sten, weder aus Metall noch aus Mauerwerk; Ver-sicherungswesen; Finanzwesen; Geldgesch344fte; Immobilien-wesen, insbesondere Finanzanalysen, Einziehung von Au-337enst344nden, Ausgabe von Krediten, Bankgesch344fte, Home-banking, Beleihen von Gebrauchsg374tern, finanzielle Beratung; 334bernahme von B374rgschaften und Kautionen; Vergabe von Darlehen; Factoring; finanzielle Sch344tzungen (Versicherungs-, Bank-, Grundst374cksangelegenheiten); Finanzierungen; Ver-mittlung von Verm366gensanlagen in Fonds; Geb344udeverwal-tung; Verpachtung, Verwaltung und Vermittlung von Immobi-lien; Investmentgesch344fte; elektronischer Kapitaltransfer; Kre-ditvermittlung; Verm366gensverwaltung (auch durch Treuh344n-der); Telekommunikation; gesch374tzte Signal374bertragung; Aus-k374nfte in Bezug auf Telekommunikation; elektronische 334ber-tragung von Nachrichten und Informationen; (gesicherte) Transporte; Transport- und Lagerwesen; Post- und Versand- - 6 - wesen, n344mlich Zustellung und Auslieferung von Briefen und Paketen; Verpackung von Waren; Anmietung im Auftrag f374r Rechnung Dritter sowie Vermietung von Transportmitteln; Ausk374nfte in Bezug auf den Transport, die Bef366rderung, die Lagerung und die Verpackung von Waren; Kurierdienste; technische Beratung, Forschung und Entwicklung in Bezug auf Telekommunikation, Transport, Bef366rderung, Lagerung und Verpackung von Waren; Erstellen von Programmen f374r die Datenverarbeitung; Konvertieren von Computerprogram-men und -daten (ausgenommen physische Ver344nderungen); Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien und umgekehrt c) und/oder das Zeichen "EP EUROPOST" f374r die Waren und/oder Dienstleistungen: Briefk344sten aus Metall; Computerger344te und -programme, elektronische Vorrichtungen (auch zur Verwendung und Er-stellung von Computernetzen); gespeicherte Computerpro-gramme; elektronische Vorrichtungen f374r Netzdienste f374r die Abrechnung und Frankierung von Postsendungen auf elektro-nischem Weg; Frankierungskontrollger344te; Frankiermaschi-nen; Briefmarken; Briefk344sten, weder aus Metall noch aus Mauerwerk; Telekommunikation; gesch374tzte Signal374bertra-gung; Ausk374nfte in Bezug auf Telekommunikation; elektroni-sche 334bertragung von Nachrichten und Informationen; (gesi-cherte) Transporte; Transport- und Lagerwesen; Post- und Versandwesen, n344mlich Zustellung und Auslieferung von Brie-fen und Paketen; Verpackung von Waren; Anmietung im Auf-trag f374r Rechnung Dritter sowie Vermietung von Transportmit-teln; Ausk374nfte in Bezug auf den Transport, die Bef366rderung, die Lagerung und die Verpackung von Waren; Kurierdienste; Beratung, Forschung und Entwicklung in Bezug auf Telekom-munikation, Transport, Bef366rderung, Lagerung und Verpa-ckung von Waren; Erstellen von Computerprogrammen f374r die Datenverarbeitung; Konvertieren von Computerprogrammen und -daten (ausgenommen physische Ver344nderungen); Kon-vertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien und umgekehrt zu benutzen und/oder benutzen zu lassen; - 7 - 2. es zu unterlassen, den Slogan "Die Economy Post" im gesch344ftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Kurierdienstleistungen und/oder der Bef366rderung, Zustellung und/oder Auslieferung von Briefen und/oder Paketen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen; 3. in die L366schung der deutschen Markenregistrierungen Nr. 302 00 267 "EP EUROPOST", Nr. 303 08 714 "EP Euro-post - Die Economy Post" sowie Nr. 302 18 039 "EP EURO-POST" gegen374ber dem deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen. Die Kl344gerin hat die Beklagten weiter auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung begehrt. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg MD 2005, 587). Die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zur374ckzuweisen. 7 - 8 - Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat die von der Kl344gerin gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr374che aus den Marken (247 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 und 6 MarkenG) und aus dem Unternehmenskennzeichen (247 15 Abs. 2 bis 5 MarkenG) verneint. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 8 Zwischen der Wortmarke "POST" der Kl344gerin und den Wort- und Wort-/Bildmarken der Beklagten zu 1 bestehe keine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zwischen den Dienstleistungen des Post- und Versandwesens, f374r die die kollidierenden Marken gesch374tzt seien, bestehe Dienstleistungsidentit344t. Im 334brigen k366nne eine hochgradige Dienstleistungs- und Waren344hnlichkeit unterstellt werden. 9 Die Klagemarke "POST" verf374ge auch unter Ber374cksichtigung der vorge-legten demoskopischen Gutachten nur 374ber eine schwache Kennzeichnungs-kraft. Gegenteiliges folge auch nicht aus einer intensiven Benutzung der Marke und den von der Kl344gerin behaupteten Werbeaufwendungen. Zwischen der Klagemarke "POST" und den angegriffenen Zeichen fehle die erforderliche Zei-chen344hnlichkeit. Die Marken der Beklagten zu 1 w374rden nicht durch den Wort-bestandteil "POST" gepr344gt. Diesem komme in den Kollisionszeichen auch kei-ne selbst344ndig kennzeichnende Stellung zu. Danach bestehe weder eine unmit-telbare Verwechslungsgefahr noch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn. 10 Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens sei ebenfalls nicht gegeben. Der von Haus aus rein beschreibende Begriff "POST" 11 - 9 - habe sich nicht aufgrund wiederholter Verwendung als Stammbestandteil einer Zeichenserie durchgesetzt. Aus diesen Gr374nden bestehe auch keine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Klagemarke "Deutsche Post" und den weiteren mit dem Stammbestandteil "Post" gebildeten Klagemarken einerseits und den angegriffenen Marken der Beklagten zu 1 andererseits. 12 Im 334brigen stehe dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf-grund der Klagemarke "POST" die Vorschrift des 247 23 Nr. 2 MarkenG entge-gen. Der Begriff "POST" sei f374r die Waren und Dienstleistungen, f374r die die Kol-lisionszeichen gesch374tzt seien, beschreibend oder weise stark beschreibende Ankl344nge auf. Seine Verwendung in den angegriffenen Zeichen sei im Hinblick auf die 326ffnung des staatlichen Postmonopols und des gemeinschaftsrechtlich erw374nschten Wettbewerbs nicht unlauter. 13 Aus den vorstehenden Ausf374hrungen ergebe sich, dass sich auch aus dem Unternehmenskennzeichen der Kl344gerin kein Unterlassungsanspruch nach 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG herleiten lasse. 14 Die Unterlassungsantr344ge seien weiterhin nicht aufgrund des Bekannt-heitsschutzes der Klagemarke "POST" und des Unternehmenskennzeichens der Kl344gerin nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 und 247 15 Abs. 3 MarkenG begr374ndet. Aus den Ausf374hrungen zu 247 23 Nr. 2 MarkenG folge, dass eine Ausnutzung oder Beeintr344chtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertsch344tzung der be-kannten Zeichen "POST" nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Wei-se erfolge. 15 - 10 - Der Unterlassungsanspruch folge auch nicht aus der Wortmarke Nr. 300 02 483 "DP" und der Klagemarke "EUROMAIL" sowie den weiteren Wort- und Wort-/Bildmarken mit dem Bestandteil "EURO". Die Kl344gerin habe eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marken nicht dargelegt. Eine Ver-wechslungsgefahr zwischen den Klagemarken und den angegriffenen Zeichen der Beklagten liege ebenfalls nicht vor. 16 F374r das mit dem Klageantrag I 2 begehrte Verbot der Verwendung des Slogans "Die Economy Post" in jedweder Verletzungsform fehle bereits die Be-gehungsgefahr. Die Beklagten h344tten den Slogan nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der Bezeichnung "EP EUROPOST" benutzt. Es fehle au-337erdem ein markenm344337iger Gebrauch des angegriffenen Slogans und zudem seien die Voraussetzungen des 247 23 Nr. 2 MarkenG gegeben. 17 Da kein Eingriff in den Schutzbereich der Klagekennzeichen gegeben sei, best374nden auch die mit den weiteren Klageantr344gen verfolgten Anspr374che auf Einwilligung in die L366schung der Marken und auf Auskunftserteilung nicht. Auch ein Schadensersatzanspruch sei nicht gegeben. 18 B. Die Revision ist unbegr374ndet. 19 I. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kl344gerin stehe kein Unter-lassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 aus der Klagemarke Nr. 300 12 966 "POST" gegen die Verwendung der Marken Nr. 302 00 267 "EP EUROPOST", Nr. 303 08 712 "EP Europost - Die Economy Post" und Nr. 302 18 039 "EP EUROPOST" zu, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 20 - 11 - 1. Im vorliegenden Verletzungsprozess ist vom Bestand der Klagemarke "POST" auszugehen. Die Marke steht nach wie vor in Kraft. Die gegen die Mar-ke eingeleiteten L366schungsverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Der Senat hat die Beschwerdeentscheidungen aufgehoben, mit denen das Bundespatent-gericht die L366schungsantr344ge des Deutschen Patent- und Markenamts best344tigt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - I ZB 48/07 - POST II). Solange die L366-schungsanordnung nach 247247 50, 54 MarkenG nicht rechtskr344ftig ist, besteht im Verletzungsverfahren keine 304nderung der Schutzrechtslage und ist der Verlet-zungsrichter an die Eintragung der Marke gebunden (BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 169/05, GRUR 2008, 798 Tz. 14 = WRP 2008, 1202 - POST I). 21 2. Zwischen der Klagemarke "POST" und den Kollisionszeichen besteht jedoch keine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 22 a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Pr374fung zutreffend angenommen, dass zwischen den Dienstleistungen, f374r die die Klagemarke gesch374tzt ist, und den Dienstleistungen der Bereiche Briefdienst, Frachtdienst und Kurierdienst der angegriffenen Marken Dienstleistungsidentit344t besteht. Es hat f374r das Ver-h344ltnis s344mtlicher 374brigen Waren und Dienstleistungen der Kollisionszeichen eine hochgradige Dienstleistungs- und Waren344hnlichkeit angenommen. Das ist im Hinblick auf die Vielzahl der Waren und Dienstleistungen, die keinen Bezug zum Transportwesen aufweisen und f374r die die angegriffenen Marken ebenfalls gesch374tzt sind, zumindest zweifelhaft. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen zur Waren- und Dienstleistungs344hnlichkeit getroffen, sondern eine hochgradige 304hnlichkeit nur unterstellt. Ihm obliegt jedoch die tatrichterli-che Beurteilung, ob die Waren und Dienstleistungen einander 344hnlich sind (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 23 = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit). Demzufolge ist f374r die rechtliche Beurteilung in der Revisi- 23 - 12 - onsinstanz zugunsten der Kl344gerin von hochgradiger Waren- und Dienstleis-tungs344hnlichkeit auszugehen, soweit das Berufungsgericht keine Dienstleis-tungsidentit344t festgestellt hat. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klagemarke "POST" ver-f374ge 374ber allenfalls schwache Kennzeichnungskraft. Als rein beschreibende Bezeichnung komme ihr f374r die eingetragenen Dienstleistungen keine origin344re Unterscheidungskraft zu. Die Marke sei nur aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden. Durch die Verkehrsdurchsetzung habe die Klagemarke keine normale oder gesteigerte Kennzeichnungskraft erlangt. Zu ber374cksichti-gen sei, dass die Bezeichnung "POST" im Rahmen eines staatlichen Monopols benutzt worden sei und die Kl344gerin im Zeitpunkt der Entscheidung in der Beru-fungsinstanz immer noch 374ber eine gesetzliche Exklusivlizenz verf374ge. Die Zei-chennutzung innerhalb staatlicher Monopole beruhe auf der andere Wettbe-werber ausschlie337enden Gesetzeslage. Diese begr374nde keine wettbewerbliche Leistung und rechtfertige nicht die Zuerkennung normaler oder gesteigerter Kennzeichnungskraft. Zu ber374cksichtigen sei auch das gemeinschaftsrechtliche Ziel einer Liberalisierung des Postmarktes. Ohne eine Beschr344nkung des Schutzumfangs der Klagemarke werde es Wettbewerbern versagt, Kennzei-chen auf 344hnliche Weise zu bilden. Die 374brigen von der Kl344gerin vorgetragenen Umst344nde k366nnten eine Steigerung der Kennzeichnungskraft ebenfalls nicht bewirken. Die behaupteten Werbeaufwendungen seien im Hinblick auf die Kla-gemarke "POST" nicht substantiiert. Die vorgelegten Verkehrsbefragungen sei-en ebenfalls nicht geeignet, eine Steigerung der Kennzeichnungskraft zu bele-gen. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. F374r das Revisionsver-fahren ist vielmehr von normaler Kennzeichnungskraft der Klagemarke "POST" auszugehen. 24 - 13 - aa) Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umst344nde zu ber374cksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensit344t, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens f374r die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise geh366ren, die die Waren oder Dienstleistungen auf-grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (EuGH, Urt. v. 22.6.1999 - C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. 1999, 734 Tz. 23 = WRP 1999, 806 - Lloyd; Urt. v. 14.9.1999 - C-375/97, Slg. 1999, I-5421 = GRUR Int. 2000, 73 Tz. 27 = WRP 1999, 1130 - Chevy; Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Tz. 31 = WRP 2005, 1159 - Nestl351/Mars). 25 bb) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klagemarke "POST" ohne Verkehrsdurchsetzung i.S. von 247 8 Abs. 3 MarkenG nicht schutzf344hig ist, weil ihrer Eintragung als be-schreibende Angabe das Schutzhindernis nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ent-gegensteht. 26 (1) Nach dieser Vorschrift sind unter anderem Marken von der Eintra-gung ausgeschlossen, die ausschlie337lich aus Angaben bestehen, die im Ver-kehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sons-tiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen k366nnen. Von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff kann auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat und nur eine der m366glichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl. EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - C-191/01, Slg. 2003, I-12447 = GRUR 2004, 146 Tz. 32 - DOUBLEMINT; Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, - I-1619, 27 - 14 - GRUR 2004, 674 Tz. 97 - Postkantoor; BGH, Beschl. v. 13.3.2008 - I ZB 53/05, GRUR 2008, 900 Tz. 15 = WRP 2008, 1338 - SPA II). (2) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Begriff "POST" in der deutschen Sprache einerseits die Einrichtung, die Briefe, Pakete, P344ckchen und andere Waren bef366rdert und zustellt, und andererseits die bef366r-derten und zugestellten G374ter selbst, z.B. Briefe, Karten, Pakete und P344ckchen, bezeichnet. In der letztgenannten Bedeutung beschreibt "POST" den Gegen-stand, auf den sich die Dienstleistungen beziehen, f374r die die Marke eingetra-gen ist. Der Begriff ist deshalb eine Angabe 374ber ein Merkmal der in Rede ste-henden Dienstleistungen (zu 247 23 Nr. 2 MarkenG BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 108/05, WRP 2008, 1206 Tz. 21 - CITY POST; BGH GRUR 2008, 798 Tz. 19 - POST I; zu 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - I ZB 48/07 - POST II). 28 cc) Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, mit denen es nur eine al-lenfalls schwache Kennzeichnungskraft der aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke angenommen hat, halten dagegen der rechtlichen Nach-pr374fung nicht stand. F374r das Revisionsverfahren ist vielmehr von einer norma-len Kennzeichnungskraft der Klagemarke auszugehen. 29 (1) Aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marken verf374gen re-gelm344337ig 374ber durchschnittliche Kennzeichnungskraft (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 173 f. = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach; BGH GRUR 2007, 1066 Tz. 34 - Kinderzeit). Eine Kennzeichnungs-schw344che kann f374r derartige Zeichen nur angenommen werden, wenn hierf374r besondere tats344chliche Umst344nde vorliegen (BGHZ 156, 112, 122 - Kinder I). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts k366nnen diese besonderen Um- 30 - 15 - st344nde nicht darin gesehen werden, dass die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin, die Deutsche Bundespost, als fr374heres Monopolunternehmen ausschlie337lich mit der Postbef366rderung in Deutschland betraut war und seit der teilweisen 326ffnung des Marktes f374r Postdienstleistungen auch f374r private Anbieter in den 90er-Jahren des vorigen Jahrhunderts ein besonderes Interesse dieser Unterneh-men an der Verwendung des die fraglichen Dienstleistungen beschreibenden Wortes "POST" zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen besteht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften verbietet sich im Rahmen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 MarkenRL, der durch 247 8 Abs. 3 MarkenG umgesetzt wird, eine Differenzierung der Unterscheidungskraft nach dem festgestellten Interesse daran, die Bezeichnung f374r die Benutzung durch andere Unternehmen freizuhalten (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Tz. 48 und 54 = WRP 1999, 629 - Chiemsee). Von diesem Ma337stab ist auch bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft der aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Klagemarke auszugehen. De-ren Kennzeichnungskraft ist nicht aus Rechtsgr374nden geringer zu bemessen, um Wettbewerbern die markenm344337ige Benutzung der Klagemarke in identi-scher oder 344hnlicher Form zu erm366glichen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., 247 14 Rdn. 391; B374scher in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 247 14 MarkenG Rdn. 222). Vielmehr ist dem Bed374rfnis von Wettbewerbern, abweichende, aber auf 344hnliche Weise gebildete Kennzeichen f374r ihre Dienstleistungen zu verwenden, bei der Schutz-schranke des 247 23 Nr. 2 MarkenG und beim Schutz bekannter Kennzeichen im Rahmen des Merkmals "ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" Rechnung zu tragen (zu 247 23 Nr. 2 MarkenG BGH WRP 2008, 1206 Tz. 25 - CITY POST; GRUR 2008, 798 Tz. 23 - POST I; zu 247 15 Abs. 3 MarkenG BGH, Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 205/98, GRUR 2001, 1054, 1057 = WRP 2001, 1193 - Tagesreport; BGHZ 147, 56, 63 und 67 - Tagesschau). - 16 - Allerdings kann der Umstand, dass der Markeninhaber 374ber eine Mono-polstellung verf374gt, nicht nur Einfluss auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung nach 247 8 Abs. 3 MarkenG (vgl. zu Art. 3 Abs. 3 MarkenRL EuGH, Urt. v. 18.6.2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Tz. 65 = WRP 2002, 924 - Philips/Remington), sondern auch auf die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke haben. In einer derarti-gen Situation, in der ein Anbieter aufgrund einer Monopolstellung eine bestimm-te Leistung als einziger anbietet, ist darauf zu achten, ob der Verkehr, der die von Haus aus beschreibende Angabe der angebotenen Leistung mit dem An-gebot des Monopolisten identifiziert, diese Bezeichnung nunmehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistung betrachtet. In einem solchen Fall liegt es nahe, dass der Verkehr den Gattungsbegriff mit diesem Inhaber in Verbindung bringt, ohne darin zugleich einen Herkunftshinweis zu erblicken (vgl. BGHZ 30, 357, 365 - N344hrbier; BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 Tz. 18 = WRP 2006, 1130 - LOTTO). Entspre-chendes gilt, wenn der Markeninhaber in der Vergangenheit 374ber eine Mono-polstellung verf374gte, die die gegenw344rtige Verkehrsauffassung nach wie vor beeinflusst. 31 (2) Von diesen Ma337st344ben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat unterstellt, dass die Kl344gerin und ihre Rechtsvorg344ngerin, die Deutsche Bundespost, die Bezeichnung "POST" 374ber viele Jahrzehnte im Zusammen-hang mit der Erbringung ihrer Dienstleistungen sowie in der Werbung intensiv benutzt haben und die Benutzung durch die Deutsche Bundespost als Rechts-vorg344ngerin der Kl344gerin zeichenrechtlich zuzuordnen ist. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die angesprochenen Ver-kehrskreise den beschreibenden Begriff "POST" mit der Kl344gerin nur aufgrund 32 - 17 - der fr374heren Monopolstellung in Verbindung bringen und das Zeichen nicht als Herkunftshinweis auffassen. F374r das Revisionsverfahren ist daher zugunsten der Kl344gerin davon auszugehen, dass der Umstand, dass das Publikum die in Rede stehenden mit der Bezeichnung "POST" gekennzeichneten Dienstleis-tungen als von der Kl344gerin stammend erkennt, auf der Benutzung der Be-zeichnung "POST" als Marke durch die Kl344gerin und ihre Rechtsvorg344ngerin beruht. Damit besteht aber kein Anhalt f374r eine unterdurchschnittliche Kenn-zeichnungskraft der als verkehrsdurchgesetzt eingetragenen Klagemarke. (3) Entgegen der Ansicht der Revision besteht allerdings auch keine Veranlassung, eine 374berdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke "POST" anzunehmen. Das Berufungsgericht hat die Werbeaufwendungen der Kl344gerin im Zeitraum von 1997 bis 2003 von j344hrlich zwischen 60 Millionen 200 und 390 Millionen 200 zur Begr374ndung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke nicht herangezogen, weil die Kl344gerin nicht angegeben hat, welche Anteile der Werbeaufwendungen auf die Klagemarke "POST" entfallen. Dagegen erinnert die Revision nichts. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt f374r die von der Kl344gerin vorgelegten Benutzungsbeispiele f374r die Verwendung der Klagemarke "POST". Nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts wird die Klagemarke 374berwiegend nur gemeinsam mit der Far-be Gelb, dem Unternehmenskennzeichen "Deutsche Post AG" und teilweise zusammen mit dem stilisierten Posthorn verwandt. Den Schluss auf eine 374ber-durchschnittliche Steigerung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke "POST" aufgrund der Verwendungsbeispiele hat das Berufungsgericht daher zu Recht nicht gezogen. 33 Das Berufungsgericht hat eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke "POST" 374ber das f374r die Verkehrsdurchsetzung erforderliche Ma337 34 - 18 - hinaus auch nicht den von der Kl344gerin vorgelegten Verkehrsbefragungen ent-nommen. Es hat hierzu ausgef374hrt, das I. -Gutachten von Mai 2000 weise einen Anteil von 71% der Gesamtbev366lkerung auf, die die Bezeichnung "POST" der Markeninhaberin zuordneten. Aus den Verkehrsgutachten f374r November/ Dezember 2002 und dem Erg344nzungsgutachten von 2004 der N. folge ein Zuordnungsgrad von 82,4% der Gesamtbev366lkerung. Von einem h366-heren Grad der Verkehrsdurchsetzung geht auch die Revision nicht aus. Sie meint jedoch, aus diesem Durchsetzungsgrad folge eine gesteigerte Kenn-zeichnungskraft der Klagemarke. Dem kann nicht zugestimmt werden. Aus ei-nem Durchsetzungsgrad von 82,4% oder 84,6%, wie die Kl344gerin ebenfalls gel-tend gemacht hat, folgt keine gesteigerte Kennzeichnungskraft der nur aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Klagemarke "POST". F374r die Feststellung des im Einzelfall erforderlichen Durchsetzungsgra-des kann nicht von festen Prozents344tzen ausgegangen werden, auch wenn - sofern nicht besondere Umst344nde eine abweichende Beurteilung rechtferti-gen - die untere Grenze f374r die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50% angesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN; Beschl. v. 25.10.2007 - I ZB 22/04, GRUR 2008, 510 Tz. 23 = WRP 2008, 791 - Milchschnitte). Handelt es sich jedoch um einen Begriff, der die fraglichen Dienstleistungen ihrer Gattung nach glatt beschreibt, kommen ein Bedeutungswandel und damit eine Verkehrsdurchsetzung erst bei einem deut-lich h366heren Durchsetzungsgrad in Betracht (BGH GRUR 2006, 760 Tz. 20 - LOTTO). Denn ein sehr bekannter beschreibender Begriff kann nur bei einer langen und intensiven Benutzung der Marke Unterscheidungskraft i.S. des (247 8 Abs. 3 MarkenG) erlangen (f374r eine sehr bekannte geographische Herkunftsan-gabe EuGH GRUR 1999, 723 Tz. 50 - Chiemsee, zu Art. 3 Abs. 3 MarkenRL; 35 - 19 - Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., 247 8 Rdn. 436d). Dementsprechend hat der Senat auch nach Inkrafttreten des Markengesetzes im Einzelfall eine sehr hohe oder eine nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung als notwendig angesehen (vgl. BGHZ 156, 112, 125 - Kinder I; BGH GRUR 2006, 760 Tz. 24 - LOTTO; GRUR 2007, 1066 Tz. 34 - Kinderzeit; ebenso Str366bele in Str366bele/Hacker, Markenge-setz, 8. Aufl., 247 8 Rdn. 331; v. Gamm in B374scher/Dittmer/Schiwy aaO 247 8 Mar-kenG Rdn. 54; wohl auch Lange, Marken- und Kennzeichenrecht Rdn. 663; a.A. v. Schultz in v. Schultz, Markenrecht, 2. Aufl., 247 8 Rdn. 187). Davon ist auch bei dem glatt beschreibenden Begriff "POST" auszugehen, so dass ein Durchsetzungsgrad von deutlich 374ber 80% den Anforderungen an eine Ver-kehrsdurchsetzung der Bezeichnung "POST" f374r die in Rede stehenden Dienst-leistungen nach 247 8 Abs. 3 MarkenG gen374gt (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - I ZB 48/07 - POST II), jedoch nicht zu einer 374berdurchschnittlichen Kenn-zeichnungskraft der Klagemarke f374hrt. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem T. -Gutachten von Januar 2006. Dieses Gutachten hat die Kl344gerin erst nach Abschluss der Tatsacheninstanzen vorgelegt. Als neuer Tatsachen-vortrag kann es in der Revisionsinstanz keine Ber374cksichtigung finden. c) Das Berufungsgericht ist von einer Zeichenun344hnlichkeit zwischen der Klagemarke "POST" und den angegriffenen Marken "EP EUROPOST" und "EP Europost - Die Economy Post" ausgegangen und hat deshalb eine Verwechs-lungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verneint. Das ist aus Rechts-gr374nden nicht zu beanstanden. 36 aa) Bei der Beurteilung der Zeichen344hnlichkeit ist der jeweilige Gesamt-eindruck der sich gegen374berstehenden Zeichen zu ber374cksichtigen. Das schlie337t nicht aus, dass unter Umst344nden ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke f374r den durch die Marke im Ged344chtnis der angesprochenen 37 - 20 - Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck pr344gend sein k366nnen (EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Tz. 17 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). Weiter ist nicht ausge-schlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbst344n-dig kennzeichnende Stellung beh344lt, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder pr344gt (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Bei der Identit344t oder 304hnlichkeit die-ses selbst344ndig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit 344lterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechs-lungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirt-schaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 31 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Tz. 18 - Malteserkreuz). bb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die angegriffe-nen Zeichen nicht durch den Bestandteil "POST" gepr344gt werden, weil die wei-teren Bestandteile der zusammengesetzten Zeichen nicht in den Hintergrund treten. Der Verkehr habe keinen Anlass, die angegriffenen Zeichen zerglie-dernd zu betrachten und sich bei der Frage des Herkunftshinweises allein an dem jeweiligen Bestandteil "POST" zu orientieren. Der Verkehr werde vielmehr diesen Bestandteil als Sachangabe auffassen. Das l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Die Revision wendet sich vielmehr gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage- 38 - 21 - marke "POST" behalte in den zusammengesetzten Kollisionsmarken auch kei-ne selbst344ndig kennzeichnende Stellung. Mit diesem Angriff hat die Revision keinen Erfolg. (1) Die Beurteilung des Gesamteindrucks zusammengesetzter Zeichen liegt grunds344tzlich auf tatrichterlichem Gebiet. Im Revisionsverfahren kann sie nur eingeschr344nkt darauf 374berpr374ft werden, ob ihr ein unzutreffender Rechts-begriff zugrunde liegt, sie gegen Erfahrungss344tze oder Denkgesetze verst366337t oder wesentliche Umst344nde nicht ber374cksichtigt sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 - Telekom). 39 (2) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Bestandteil "POST" in den angegriffenen Zeichen keine eigenst344ndige kennzeichnende Stellung zukommt. Es hat dies zu Recht daraus gefolgert, dass der Verkehr den Begriff "POST" in den zusammengesetzten Zeichen beschreibend auffasst. Er-kennt der Verkehr in den Kollisionszeichen aber nicht die Klagemarke oder das bekannte oder zumindest erkennbare Firmenschlagwort "POST" der Kl344gerin, besteht im Streitfall kein Anhalt daf374r, dass der Wortbestandteil "POST" in den zusammengesetzten Kollisionsmarken eine selbst344ndig kennzeichnende Stel-lung beh344lt. 40 Mangels Zeichen344hnlichkeit sind eine unmittelbare Verwechslungsgefahr und eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ausgeschlossen. 41 d) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke "POST" und den angegriffenen Marken auch nicht unter dem As-pekt eines Serienzeichens angenommen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 42 - 22 - aa) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens Eingang in die Mar-kenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden (vgl. EuGH, Urt. v. 13.9.2007 - C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR Int. 2007, 1009 Tz. 63 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Tz. 33 = WRP 2008, 1349 - Pantohexal). Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu pr374fen ist, wenn die einander gegen374-berstehenden Zeichen - wie im Streitfall - nicht unmittelbar miteinander ver-wechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil 374ber-einstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unterneh-mens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesens-gleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Tz. 40 = WRP 2007, 1461 - Kinder II, m.w.N.). 43 bb) Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens scheidet im Streitfall schon deshalb aus, weil es an einer Erkennbarkeit des Bestandteils "POST" als Serienzeichen der Kl344gerin in den angegriffenen Mar-ken fehlt. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Publikum die Kollisionszeichen als Gesamtbegriff und nicht zergliedernd versteht, den Bestandteil "POST" der angegriffenen Marken nur als eine Sachangabe ansieht und eine Vielzahl von Unternehmen Marken und Unternehmenskennzeichen mit dem Bestandteil "POST" nutzen. 44 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, einem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch der Kl344gerin st374nde zudem die Schutzschranke des 247 23 Nr. 2 MarkenG entgegen. 45 - 23 - a) Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand, soweit identische Dienstleistungen in Rede stehen. Dies ist f374r die Bereiche der Briefdienst-, Frachtdienst- und Kurierdienstleistungen der angegriffenen Marken der Fall. 46 aa) Nach der Vorschrift des 247 23 Nr. 2 MarkenG, die Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL umsetzt, gew344hrt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, ein mit der Marke identisches oder 344hnliches Zeichen als Angabe 374ber Merkmale der Dienstleistungen, insbesondere ihrer Art oder ihrer Beschaffenheit, im gesch344ftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verst366337t. Diese Voraussetzungen der Schutz-schranke des 247 23 Nr. 2 MarkenG sind im Streitfall erf374llt. 47 bb) Die Beklagte benutzt den mit der Klagemarke 374bereinstimmenden Bestandteil "POST" der Kollisionszeichen zur Bezeichnung ihrer Dienstleistun-gen. F374r die Dienstleistungen der Bef366rderung und Zustellung von Briefen und Paketen beschreibt der Bestandteil "POST" der angegriffenen Zeichen den Ge-genstand, auf den sich die Dienstleistungen der Beklagten beziehen. Er ist da-her eine Angabe 374ber ein Merkmal der Dienstleistungen der Beklagten i.S. von 247 23 Nr. 2 MarkenG (BGH GRUR 2008, 798 Tz. 19 - POST I; WRP 2008, 1206 Tz. 21 - CITY POST). 48 cc) Der Senat hat in zwei mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichba-ren F344llen, in denen die Kl344gerin aus der Klagemarke gegen die Zeichen "CITY POST" und "Die Neue Post" vorgegangen war, einen Versto337 gegen die an-st344ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel verneint (BGH GRUR 2008, 798 - POST I; WRP 2008, 1206 - CITY POST). Er hat dabei ma337geblich 49 - 24 - auf den Umstand abgestellt, dass die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin als fr374he-res Monopolunternehmen ausschlie337lich mit der Postbef366rderung in Deutsch-land betraut war und dass seit der teilweisen 326ffnung des Marktes f374r Post-dienstleistungen auch f374r private Anbieter in den 90er-Jahren des vorigen Jahr-hunderts ein besonderes Interesse dieser Unternehmen an der Verwendung des die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibenden Worts "POST" zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen besteht. Ohne eine entsprechende Be-schr344nkung des Schutzumfangs der Klagemarke w374rden die erst sp344ter auf den Markt eintretenden privaten Wettbewerber von vornherein von der Benutzung des Wortes "POST" ausgeschlossen und ausschlie337lich auf andere (Phanta-sie-)Bezeichnungen verwiesen. Da Art. 6 MarkenRL und 247 23 MarkenG dazu dienen, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs so-wie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Systems unverf344lschten Wettbewerbs spielen kann (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 16 - Gerolsteiner Brun-nen; GRUR 2005, 509 Tz. 29 - Gillette; Urt. v. 10.4.2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Tz. 45 - adidas), ist Wettbewerbern, die neu auf ei-nem bisher durch Monopolstrukturen gekennzeichneten Markt auftreten, die Benutzung eines beschreibenden Begriffs wie "POST" auch dann zu gestatten, wenn eine Verwechslungsgefahr mit der gleichlautenden, f374r die Rechtsnach-folgerin des bisherigen Monopolunternehmens eingetragenen bekannten Wortmarke besteht. Dadurch tritt zwar eine Beschr344nkung des Schutzumfangs der Klagemarke ein. Diese Beschr344nkung ist wegen der Schutzschranke des 247 23 Nr. 2 MarkenG im vorliegenden Fall aber im Kern bereits dadurch ange-legt, dass eine beschreibende Angabe als Marke verwendet wird. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Beklagte zu 1 zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen und ihres Unternehmens nicht zwingend auf den Begriff "POST" angewiesen ist, sondern auch andere Be- - 25 - zeichnungen w344hlen k366nnte. Die Beschr344nkung des Schutzumfangs ist aller-dings auf ein angemessenes Ma337 dadurch zu verringern, dass die neu hinzu-tretenden Wettbewerber sich durch Zus344tze von dem in Alleinstellung benutz-ten Markenwort abgrenzen m374ssen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen der Markeninhaberin (Posthorn, Farbe Gelb) die Verwechslungs-gefahr erh366hen d374rfen. Gegen diese Erw344gungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Zur Begr374ndung wird auf die Entscheidungen des Senats vom heutigen Tag ver-wiesen (Urt. v. 2.4.2009 - I ZR 110/06, I ZR 111/06 und I ZR 209/06 jeweils Ab-schnitt II 1 b). Diese Erw344gungen gelten im Streitfall entsprechend, soweit eine Dienstleistungsidentit344t in Rede steht. 50 b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Schutzschranke des 247 23 Nr. 2 MarkenG auch hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen der Kollisionszeichen gegeben ist, f374r die keine Identit344t mit den Dienstleistungen besteht, f374r die die Klagemarke eingetragen ist. Hiergegen bestehen allerdings Bedenken, weil vom Berufungsgericht nicht im Einzelnen festgestellt und auch nicht ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Begriff "POST" f374r die Vielzahl der Waren und Dienstleistungen, die f374r die angegriffenen Marken eingetragen sind, eine Merkmalsangabe ist. Die Frage kann im Streitfall jedoch offenbleiben. Der Kl344gerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unabh344ngig vom Vorliegen der Voraussetzungen des 247 23 Nr. 2 MarkenG schon mangels Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht zu (Ab-schnitt B I 2). 51 4. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Marken "EP EUROPOST" und "EP Europost - Die Economy 52 - 26 - Post" f374r die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auch nicht auf-grund eines Bekanntheitsschutzes der Klagemarke "POST" f374r begr374ndet er-achtet (247 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG). Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Pr374fung der Verwechslungs-gefahr eine Zeichen344hnlichkeit zwischen der Klagemarke "POST" und den an-gegriffenen Zeichen zu Recht verneint. Bei der Beurteilung der Zeichen344hnlich-keit i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind keine anderen Ma337st344be anzule-gen als bei der Pr374fung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des 247 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (BGH, Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 596 = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd; BGH GRUR 2007, 1071 Tz. 45 - Kinder II). Mangels 304hnlichkeit der kollidierenden Marken kommt ein auf den Schutz einer bekannten Marke nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG ge-st374tzter Unterlassungsanspruch nicht in Betracht. 53 II. Die Kl344gerin kann den Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Marken "EP EUROPOST" und "EP Europost - Die Economy Post" auch nicht mit Erfolg auf das Unternehmenskennzeichen "Deutsche Post AG" und das Firmenschlagwort "POST" der vollst344ndigen Firmenbezeichnung st374tzen. Die aus 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG abgeleiteten Anspr374che scheiden mangels Verwechslungsgefahr aus. Es fehlt an einer Zeichen344hnlichkeit zwischen den kollidierenden Zeichen (hierzu vorstehend B I 2 c und d). Aus demselben Grund scheidet auch ein Unterlassungsanspruch nach 247 15 Abs. 3 und 4 MarkenG aufgrund des Schutzes des bekannten Unternehmenskennzeichens der Kl344ge-rin aus. 54 - 27 - III. Entsprechendes gilt f374r den auf die Klagemarke "Deutsche Post" ge-st374tzten Unterlassungsanspruch nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG. 55 IV. Der Kl344gerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch auch nicht aufgrund der Wortmarke Nr. 300 02 483 "DP" gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG zu. 56 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass zwischen der Klagemarke "DP" und den angegriffenen Zeichen "EP EUROPOST" und "EP Europost - Die Economy Post" eine Verwechslungsgefahr mangels Zeichen-344hnlichkeit ausscheidet. Es ist davon ausgegangen, dass das Zeichen "EP EUROPOST" weder durch den Zeichenbestandteil "EP" gepr344gt wird noch die-se Buchstabenkombination in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbst344n-dig kennzeichnende Stellung inne hat. 57 Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Sie tragen eine Verneinung des Unterlassungsanspruchs aus der Klagemarke "DP" selbst344ndig. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klagemarke "DP" mit dem angegriffenen Zeichen "EP EUROPOST" auch dann verwechselbar w344re, wenn das angegriffene Zeichen durch die Buchstabenkombination "EP" gepr344gt w374rde, was das Berufungsgericht in einer zus344tzlichen Begr374ndung verneint hat und von der Revision in diesem Zusammenhang alleine angegriffen wird. 58 2. Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht aus der Klagemarke "DP" gegen das angegriffene Zeichen "EP Europost - Die Economy Post" gegeben. Insoweit gelten die vorstehenden Ausf374hrungen entsprechend. 59 - 28 - V. Die Kl344gerin kann das begehrte Verbot der Benutzung der Zeichen "EP EUROPOST" und "EP Europost - Die Economy Post" auch nicht aus der Gemeinschaftswort-/Bildmarke Nr. EM 007 98 900 "EUROMAIL" und den weite-ren mit dem Bestandteil "EURO" gebildeten Wort- und Wort-/Bildmarken herlei-ten. 60 Markenrechtliche Anspr374che nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG aus den deutschen Marken sind gem344337 247 25 Abs. 1 MarkenG ausgeschlossen, weil die Kl344gerin die in Rede stehenden Marken nicht innerhalb der F374nfjahres-frist des 247 25 MarkenG rechtserhaltend i.S. von 247 26 Abs. 1 MarkenG benutzt hat. Entsprechendes gilt gem344337 Art. 50 Abs. 1 lit. a, Art. 95 Abs. 3 GMV f374r die Gemeinschaftsmarke "EUROMAIL", die ebenfalls nicht im ma337geblichen Zeit-raum rechtserhaltend i.S. von Art. 15 Abs. 1 GMV benutzt worden ist. 61 Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Kl344gerin eine recht-serhaltende Benutzung der s344mtlich im Zeitraum zwischen 1998 und 2000 ein-getragenen Marken nicht dargelegt hat. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 62 Von einer ernsthaften Benutzung i.S. von 247 26 Abs. 1 MarkenG und Art. 15 Abs. 1 GMV ist nur auszugehen, wenn die Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion, d.h. der Garantierung der Ursprungsidentit344t der Waren und Dienstleistungen, f374r die sie eingetragen wurde, benutzt wird, um f374r diese Wa-ren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschlie337en oder zu sichern, wobei die Benutzung nicht nur symbolisch erfolgen darf (vgl. EuGH GRUR Int. 2007, 1009 Tz. 72 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]). Das Beru-fungsgericht hat eine rechtserhaltende Benutzung der in Rede stehenden Mar-ken aufgrund des Vorbringens der Kl344gerin nicht festzustellen vermocht. Die 63 - 29 - Revision r374gt in diesem Zusammenhang nur das Vorbringen der Kl344gerin zum Internetauftritt der Marken "Europack" und "Europremium" als 374bergangen. Aus diesem Internetauftritt ergeben sich allerdings keine ausreichenden Anhalts-punkte f374r eine ernsthafte und nicht nur symbolische Benutzung der mit dem Bestandteil "EURO" gebildeten Klagemarken. VI. Der Kl344gerin steht auch kein Unterlassungsanspruch gegen die Ver-wendung des Slogans "Die Economy Post" aus den Klagekennzeichen zu. 64 Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch mit der Begr374n-dung verneint, es fehle bereits die erforderliche Begehungsgefahr f374r den von der Kl344gerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Die Kl344gerin habe eine Benutzung des Slogans nur in Kombination mit der Bezeichnung "EP Europost" durch die Beklagten vorgetragen. Diese Ausf374hrungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. 65 Eine Wiederholungsgefahr f374r die Verwendung des Slogans "Die Eco-nomy Post" scheidet aus, weil die Beklagten nach den auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Wortfolge nicht isoliert verwendet haben. 66 Die Benutzung der Zeichenkombination "EP Europost - Die Economy Post" begr374ndet auch keine Erstbegehungsgefahr f374r eine isolierte Verwendung des in Rede stehenden Slogans. 67 VII. Die Klageantr344ge zu I 3 sowie I 5 und 7 und II 2 auf Einwilligung in die L366schung der Marken der Beklagten zu 1 und auf Auskunftserteilung sowie der Klageantrag III auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sind eben- 68 - 30 - falls unbegr374ndet. Die angegriffenen Zeichen verletzen den Schutzbereich s344mtlicher Klagekennzeichen nicht. Dies gilt auch f374r die Bezeichnung "Euro-post", die Gegenstand des Auskunftsantrags I 7 und II 2 sowie des Feststel-lungsantrags zu III ist. Insoweit gelten die vorstehenden Ausf374hrungen zu den mit dem Klageantrag zu I 1 verfolgten Unterlassungsanspr374chen entsprechend. VIII. Ohne Erfolg st374tzt die Kl344gerin die geltend gemachten Anspr374che nunmehr auf wettbewerbsrechtliche Anspr374che aus 247 8 Abs. 1, 247247 9, 3 i.V. mit 247 5 Abs. 1 und 2 UWG. 69 Bei Schutzrechtsverletzungen wird der Streitgegenstand (der prozessua-le Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kl344ger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kl344ger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 166, 253 Tz. 25 - Markenparf374mverk344ufe; BGH GRUR 2007, 1071 Tz. 56 - Kinder II). Durch seinen Vortrag 374ber die Entstehung und den Bestand des Schutzrechts als Teil des Lebenssachverhalts bestimmt der Kl344ger 374ber den Streitgegenstand. Wer-den neben Anspr374chen aus einem Schutzrecht wettbewerbsrechtliche Anspr374-che unter dem Gesichtspunkt der Irref374hrung geltend gemacht, handelt es sich grunds344tzlich um unterschiedliche Streitgegenst344nde, weil der Kern des jeweili-gen Sachverhalts nicht unver344ndert ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 757 = WRP 2001, 804 - Telefonkarte). Davon ist auch auszugehen, wenn eine Irref374hrungsgefahr nach 247 5 Abs. 2 UWG gel-tend gemacht wird. Nach dieser Vorschrift, die Art. 6 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken umsetzt, ist eine gesch344ftliche Handlung irref374hrend, wenn sie eine Verwechslungsgefahr mit einer Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Anders als bei Kennzei-chenverletzungen nach dem Markengesetz setzt ein auf einen Irref374hrungstat- 70 - 31 - bestand gest374tztes Verbot voraus, dass die Fehlvorstellung geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz. 34 = WRP 2007, 303 - Regenwaldprojekt I; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 171/04, GRUR 2008, 443 Tz. 29 = WRP 2008, 666 - Saugeinlagen). Zudem ist auch die Aktivlegitimation unterschiedlich ausge-staltet. W344hrend zur Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Anspr374che grunds344tz-lich die in 247 8 Abs. 3 UWG angef374hrten Beteiligten aktivlegitimiert sind, stehen kennzeichenrechtliche Anspr374che dem Inhaber des Schutzrechts zu. Nach die-sen Ma337st344ben sind die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che wegen irref374hrender Werbung aufgrund einer Verwechslungsgefahr mit den Klagemar-ken i.S. von 247 5 Abs. 2 UWG ein gegen374ber kennzeichenrechtlichen Anspr374-chen weiterer Streitgegenstand. Einen neuen Streitgegenstand kann die Kl344gerin im Revisionsverfahren nicht einf374hren (BGH GRUR 2007, 1066 Tz. 61 - Kinderzeit; GRUR 2007, 1071 Tz. 57 - Kinder II). Dass das Berufungsgericht wettbewerbsrechtliche Anspr374-che aufgrund irref374hrender Werbung 374bergangen hat, hat die Revision inner-halb der Revisionsbegr374ndungsfrist nicht ger374gt. 71 - 32 - C. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 72 Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2004 - 312 O 487/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2006 - 3 U 5/05 -
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