BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 79/07 Verk374ndet am: 24. Januar 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 133 A, 247 157 D, 247 315 Im Wege einer erg344nzenden Vertragsauslegung kann dem Herausgeber von nicht mit einem G374ltigkeitsvermerk versehenen Telefonkarten das Recht ein-ger344umt werden, diese nachtr344glich zu sperren. Bei der Aus374bung dieses Leistungsbestimmungsrechts muss er einem Inte-resse von Telefonkartensammlern an einer unbeschr344nkten G374ltigkeit der Telefonkarten nicht Rechnung tragen. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07 - OLG K366ln LG Bonn - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 27. Februar 2007 wird zur374ckgewie-sen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte, die Deutsche Telekom AG, unterh344lt bundesweit 366ffentli-che Fernsprecher. Diese werden von den Kunden auch mit Telefonkarten ge-nutzt, auf deren Chips jeweils das aktuelle Gespr344chsguthaben elektronisch gespeichert ist. Seit 1990 werden 374ber einen urspr374nglich von der Deutschen Bundespost Telekom, der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten, dann von dieser betriebenen und sp344ter von deren Tochtergesellschaft Deutsche Telekom Cardservice GmbH fortgef374hrten Sammlerservice Telefonkarten mit besonde-ren Motiven verkauft. F374r diese Art von Telefonkarten ist ein Sammlermarkt entstanden, den die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten durch ihre Werbung f366r-derte. So warb sie unter anderem f374r Kartenzubeh366r (beispielsweise Kartenle- 1 - 3 - seger344te, limitierte Cardboxen) und f374r Neuerscheinungen von Telefonkarten. Auch auf Telefonkarten warb sie f374r das Sammeln dieser Karten. Au337erdem vertrieb die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten limitierte Auflagen bestimmter Telefonkarten in der Absicht, zu einem hohen Sammlerwert beizutragen. Veranlasst durch diese Werbung erwarb der Kl344ger nach seinem Vortrag in den Jahren 1992 bis 1994 Telefonkarten mit besonderen Motiven im Nomi-nalwert von 3.960 DM (= 2.024,72 200), um sie ungebraucht in seine Sammlung aufzunehmen. 2 Im Jahre 2001 sperrte die Beklagte die vor Mitte Oktober 1998 ausgege-benen Telefonkarten, auf denen anders als bei sp344ter ver344u337erten Telefonkar-ten keine Ablauffrist angegeben war, in der Weise, dass mit ihnen ab dem 1. Januar 2002 nicht mehr telefoniert werden konnte. Den betroffenen Kartenin-habern bot die Beklagte einen (unbefristeten) Umtausch gegen neue Telefon-karten unter Anrechnung des Restguthabens der gesperrten Karten an. 3 Der Kl344ger begehrt Erstattung der unverbrauchten Guthaben sowie Er-satz des verlorenen Sammlerwerts seiner Telefonkarten Zug um Zug gegen deren R374ckgabe. Er behauptet, durch die willk374rliche Sperrung der Telefonkar-ten habe seine Sammlung um 7.715,64 200 an Wert verloren. Bei Ausgabe der Sammlerkarten sei der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten klar gewesen, dass es gerade auf die dauerhafte Telefonierm366glichkeit als wertbildenden Faktor ange-kommen sei. 4 Das Landgericht hat die auf Zahlung von 9.740,36 200 gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben. Hiergegen wen-det sich der Kl344ger mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die Revision hat keinen Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat aufgrund einer erg344nzenden Vertragsausle-gung angenommen, dass die Beklagte die G374ltigkeit der Telefonkarten nach-tr344glich befristen durfte. Einer entsprechenden Regelung habe es bedurft, weil kein redlicher und verst344ndiger Kartenerwerber davon ausgegangen sei, dass Telefonkarten, deren bestimmungsgem344337er Gebrauch darin bestanden habe, abtelefoniert zu werden, ewige G374ltigkeit h344tten. Das gelte unabh344ngig davon, ob sich im Laufe der Jahre f374r die Karten ein Sammlermarkt entwickelt habe, bestimmte Karten mit vollem Guthaben einen hohen Sammlerwert gehabt h344t-ten und die Beklagte durch entsprechende Werbung den Ankauf von Karten zu Sammlerzwecken forciert habe. Eine an den typischen Interessen der Telefon-kartenerwerber einerseits und der Beklagten andererseits orientierte erg344nzen-de Vertragsauslegung f374hre zu dem Ergebnis, dass die Beklagte gem344337 247 315 BGB berechtigt gewesen sei, die G374ltigkeitsdauer der Telefonkarten nachtr344g-lich entsprechend der Billigkeit angemessen anzupassen. Die von der Beklag-ten vorgenommene und in angemessener Zeit angek374ndigte zeitliche Befristung bis zum 31. Dezember 2001 mit Umtauschrecht und Erhalt des Guthabenwerts entspreche billigem Ermessen. Ein anerkennenswertes Interesse der Beklagten an einer G374ltigkeitsbefristung ergebe sich daraus, dass die Beklagte nach ihrem vom Kl344ger nicht substanziiert bestrittenen Vorbringen wegen der st344ndigen Fortentwicklung der Informationstechnologie immer wieder Ver344nderungen an ihren 366ffentlichen Fernsprechern und den Telefonkarten vornehmen m374sse. 7 - 5 - Au337erdem sei die Beklagte nur mit Hilfe der Befristung der Telefonkarten in der Lage, den um sich greifenden F344llen des Missbrauchs durch Manipulationen an den Karten, die ihr in der Vergangenheit hohe Verluste verursacht h344tten, wirk-sam zu begegnen. Den Interessen des durchschnittlichen Erwerbers der Tele-fonkarten sei dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er bei Ablauf der Geltungsdauer die gesperrten, noch nicht abtelefonierten Karten unbefristet gegen aktuelle Telefonkarten mit gleichem Guthabenwert umtauschen k366nne. Ein weitergehendes Interesse von Kartensammlern an einer unbeschr344nkten G374ltigkeit sei bei der erg344nzenden Vertragsauslegung nicht zu ber374cksichtigen. Das Risiko f374r die Art und Weise, wie sich ein Sammlermarkt und die Samm-lerwerte entwickeln, trage der Sammler. II. Diese Ausf374hrungen greift die Revision ohne Erfolg an. Der Kl344ger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung auf Erstattung der unverbrauchten Guthaben und auf Schadensersatz wegen Min-derung des Sammlerwerts seiner Telefonkarten. Durch die nachtr344gliche Befris-tung der G374ltigkeit der von dem Kl344ger erworbenen Telefonkarten hat die Be-klagte nicht ihre vertragliche Leistungstreuepflicht verletzt. 8 1. Aufgrund des jeweiligen Telefonkartenvertrages ist die Beklagte ebenso wie bereits ihre Rechtsvorg344ngerin verpflichtet, f374r die Kartennutzung ein funk-tionierendes Netz 366ffentlicher Fernsprecher vorzuhalten und den Karteninha-bern, auch dem Kl344ger, die F374hrung von Telefongespr344chen im Rahmen des jeweiligen Guthabens zu erm366glichen (BGHZ 148, 74, 78). Diese Hauptleis-tungspflicht war hinsichtlich der G374ltigkeit der Telefonkarten zun344chst nicht n344- 9 - 6 - her ausgestaltet. Die Telefonkarten, die der Kl344ger nach seinem Vorbringen in den Jahren 1992 bis 1994 erwarb, enthielten - anders als die ab Oktober 1998 von der Beklagten herausgegebenen Telefonkarten - keine Beschr344nkung des Geltungszeitraums. Es kann dahinstehen, ob angesichts eines fehlenden G374l-tigkeitsvermerks urspr374nglich ein zeitlich unbegrenztes Telefonieren von dem Leistungsversprechen der Beklagten umfasst war. Jedenfalls durfte die Beklag-te die von dem Kl344ger erworbenen Telefonkarten nachtr344glich sperren. 2. Ein Recht zur nachtr344glichen Befristung der Telefonkarten hat das Beru-fungsgericht der Beklagten zutreffend im Wege einer erg344nzenden Ver-tragsauslegung einger344umt. 10 a) Die vom Berufungsgericht vorgenommene erg344nzende Vertragsausle-gung unterliegt der selbst344ndigen und uneingeschr344nkten Nachpr374fung durch das Revisionsgericht. Telefonkarten sind f374r den allgemeinen Verkehr bestimmt und im ganzen Bundesgebiet f374r die Nutzung der von der Beklagten unterhalte-nen 366ffentlichen Fernsprecher verbreitet. Deshalb ist im Interesse der Rechts-sicherheit und der Verkehrsf344higkeit eine allgemein verbindliche erg344nzende Vertragsauslegung unabh344ngig von den Besonderheiten des konkreten Einzel-falls sachlich geboten (vgl. BGHZ 164, 286, 292 m.w.N. zum Verlust der G374ltig-keit von Briefmarken durch einen staatlichen Hoheitsakt). 11 b) Die Regeln der erg344nzenden Vertragsauslegung im Sinne der 247247 133, 157 BGB finden hier Anwendung, wovon auch die Revision ausgeht. Sie haben Vorrang gegen374ber der Bestimmung der Leistungspflicht nach Treu und Glau-ben gem344337 247 242 BGB und gegen374ber der Lehre von der fehlerhaften Ge-sch344ftsgrundlage (BGHZ 164, 286, 292 m.w.N.). Die in einem Telefonkartenver-trag getroffenen Regelungen sind der erg344nzenden Vertragsauslegung zug344ng- 12 - 7 - lich. Dabei kann offen bleiben, ob Telefonkarten als sogenannte kleine Inhaber-papiere im Sinne von 247 807 BGB einzuordnen sind (so OLG K366ln, ZIP 2000, 1836, 1837; ausdr374cklich offen gelassen in BGHZ 148, 74, 76; vgl. Hofbau-er/Hahn, MMR 2002, 589 ff m.w.N.; Westermann, K & R 2001, 489, 491 ff m.w.N.). Abzustellen ist auf den der Kartenbegebung zugrunde liegenden Ver-trag, dessen Rechtsnatur ebenso dahingestellt bleiben kann. c) Die erg344nzende Vertragsauslegung f374hrt zwar zu einem Recht der Beklagten, die G374ltigkeitsdauer der vor Mitte Oktober 1998 ausgegebenen Te-lefonkarten nachtr344glich zu beschr344nken. Damit korrespondiert aber kein An-spruch des Karteninhabers auf Erstattung des Nominalwerts der gesperrten Karten und auf Ersatz eines reduzierten Sammlerwerts. Der Karteninhaber kann nur den Umtausch der gesperrten Telefonkarten gegen neue mit gleichem Guthaben verlangen. 13 aa) Eine erg344nzende Vertragsauslegung ist zul344ssig, wenn eine Verein-barung der Parteien in einem regelungsbed374rftigen Punkt fehlt und keine Rege-lung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift. Dabei ist es unerheblich, ob die Parteien bewusst auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet haben, ob die "L374cke" von Anfang an bestanden oder sich erst nachtr344glich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BGHZ 84, 1, 7). Eine solche Rege-lungsl374cke ist hier in Bezug auf die Beschr344nkung der G374ltigkeitsdauer gege-ben. Es fehlte eine vertragliche Regelung dazu, ob und unter welchen Voraus-setzungen die Beklagte die G374ltigkeit der Telefonkarten nachtr344glich sperren durfte. 14 - 8 - bb) Bei der demnach erforderlichen Erg344nzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was redliche und verst344ndige Parteien in Kenntnis der Re-gelungsl374cke nach dem Vertragszweck und bei sachgem344337er Abw344gung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart h344tten (vgl. Senat BGHZ 158, 201, 207; BGHZ 84, 1, 7; 127, 138, 142; 164, 286, 292; jeweils m.w.N.). Zur Ausf374llung einer Vertragsl374cke bietet sich in einem Fall wie dem vorliegenden eine vom Berufungsgericht pr344ferierte entsprechende Anwendung des 247 315 BGB an, wenn ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung den Belangen der leistenden Partei gerecht wird. Das Bestimmungsrecht muss nach dem in 247 315 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Ma337stab des billigen Ermessens ausge374bt werden. Zugunsten der anderen Partei greift der Schutzgedanke des 247 315 Abs. 3 BGB, so dass die einseitige Bestimmung des offen gebliebenen Punkts unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachpr374fung steht (vgl. BGHZ 41, 271, 275 f; 90, 69, 78 ff). 15 (1) Gemessen daran hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu bean-standender Weise angenommen, dass sich die Vertragsparteien der vor Mitte Oktober 1998 abgeschlossenen Telefonkartenvertr344ge dahingehend geeinigt h344tten, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorg344ngerin entsprechend 247 315 Abs. 1 BGB berechtigt sein sollte, die G374ltigkeitsdauer der Telefonkarten nach-tr344glich entsprechend der Billigkeit anzupassen, und im Gegenzug den Kunden ein unbefristetes Recht zum Umtausch der gesperrten Karten gegen aktuelle Telefonkarten mit gleichem Guthabenwert einr344umen musste. Ein anerken-nenswertes Interesse der Beklagten an einer G374ltigkeitsbefristung ergibt sich daraus, dass sie, wie sie geltend macht, wegen der st344ndigen Fortentwicklung der Informationstechnologie immer wieder gezwungen ist, Ver344nderungen an ihren 366ffentlichen Fernsprechern und den daf374r vorgesehenen Telefonkarten vorzunehmen, was eine unbegrenzte Weiterbenutzung von vor Jahren ausge- 16 - 9 - gebenen Telefonkarten ausschlie337t. Au337erdem beruft sich die Beklagte darauf, dass sie nur mit Hilfe der Befristung der Telefonkarten in der Lage sei, den um sich greifenden F344llen des Missbrauchs durch Manipulationen an den Chips, die ihr in der Vergangenheit hohe Verluste verursacht h344tten, wirksam zu begegnen (vgl. dazu BGHZ 148, 74, 83 f). Dem ist der Kl344ger, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, nicht mit substanziiertem Vortrag entge-gen getreten. Die Revision erhebt insoweit keine R374gen. (2) Den Interessen des durchschnittlichen Erwerbers von Telefonkarten wird - was auch die Revision nicht in Abrede stellt - dadurch hinreichend Rech-nung getragen, dass er bei Ablauf der Geltungsdauer die gesperrten, noch nicht verbrauchten Telefonkarten unter Anrechnung des Restguthabens unbefristet gegen aktuelle Telefonkarten umtauschen kann. Diese Umtauschm366glichkeit bietet die Beklagte nicht nur f374r die ab Mitte Oktober 1998 herausgegebenen, von vornherein befristeten Telefonkarten an, sondern auch f374r die hier streitge-genst344ndlichen, vorher in Verkehr gebrachten und nicht mit einem G374ltigkeits-vermerk versehenen Karten. Da dem Kunden bei dieser Ausgestaltung der Ge-genwert noch nicht verbrauchter Gespr344chseinheiten auf Dauer und ohne Einschr344nkung erhalten bleibt, wird das vertragliche 304quivalenzverh344ltnis gewahrt. 17 (3) Ein dar374ber hinausgehendes Interesse von Telefonkartensammlern an einer unbeschr344nkten G374ltigkeit vor Oktober 1998 erworbener Telefonkarten mit besonderen Motiven musste das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht ber374cksichtigen, selbst wenn eine zeitlich unbeschr344nkte Te-lefonierm366glichkeit den Sammlerwert dieser Karten erheblich erh366hte. Ma337geb-lich f374r die erg344nzende Vertragsauslegung ist der Zeitpunkt des Vertragsab-schlusses (BGHZ 81, 135, 141; Staudinger/Roth [Januar 2003] 247 157 Rn. 34 18 - 10 - m.w.N.). Dass in den Jahren 1992 bis 1994, als der Kl344ger nach seiner Darstel-lung die Telefonkarten erwarb, gerade die unbeschr344nkte Telefonierm366glichkeit den Sammlerwert entscheidend pr344gte, hat das Berufungsgericht ohne Rechts-fehler nicht aus dem Vortrag des Kl344gers entnehmen k366nnen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vom Kl344ger reklamierte Bedeutung der fehlenden Be-fristung f374r die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten erkennbar war und Grundlage der vor Mitte Oktober 1998 abgeschlossenen Telefonkartenvertr344ge wurde. Al-lein die von der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten betriebene Werbung, aus der der Kl344ger eine Einbeziehung des Sammlerwerts in den Vertragsinhalt herleitet, f374r das Sammeln von Telefonkarten gen374gt nicht, um ein Sammlerinteresse an einer unbeschr344nkten G374ltigkeitsdauer der Telefonkarten in die erg344nzende Vertragsauslegung einzubeziehen. Auch mit der Anpreisung hoher Sammler-werte garantierte die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten nicht eine unbegrenzte Telefonierm366glichkeit und einen vornehmlich daran gekn374pften Sammlerwert, zumal sich dessen Entwicklung nicht vorhersehen lie337. Das Risiko f374r die Art und Weise, wie sich ein Sammlermarkt und die Sammlerwerte entwickeln, tr344gt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - grunds344tzlich der Sammler. Die Unw344gbarkeiten, die auch mit vergleichbaren Sammlungen von anderen zum Bezahlen von Leistungen bestimmten Sachen (z.B. Briefmarken, M374nzen) verbunden sind, k366nnen nicht dem die Sammel- - 11 - gegenst344nde ausgebenden Unternehmer angelastet werden, auch wenn dieser das Sammeln gef366rdert hat. Schlick Kapsa D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 13.06.2006 - 10 O 564/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 27.02.2007 - 3 U 113/06 -
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