BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 79/08 vom 26. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Kl344gerin und Beschwerdef374hrerin, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - gegen 1. 205 2. 205 Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter W366stmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und die Richter Hucke und Seiters beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2008 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin hat keinen Erfolg. 1 Der Senat hat den als 374bergangen ger374gten Sachvortrag der Kl344gerin zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Hinsichtlich der Umst344nde der 334bersendung der Abschrift der Urkunde 374ber die Auflassung und des Grundbuchauszuges an die Kl344gerin ist er von dem unstreitigen Sachvor-trag beider Parteien ausgegangen. Weitere Feststellungen zu diesen beiden Tatsachen waren nicht zu erwarten. Wenn das Gericht bei der Bewertung der tats344chlichen Umst344nde eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Kl344-gerin sich dies w374nscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). 2 Schlick W366stmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Seiters - 3 - Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 28.06.2007 - 4 O 2016/06 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 20.02.2008 - 4 U 1561/07 -
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