BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 79/11 vom 15. August 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Ko ch und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. März 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Tenor des Berufungsurteils wird gem äß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen im Hauptausspruch und im Kostenpunkt wie folgt beric h- tigt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.292,89 n- sen hieraus seit dem 10. Juli 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin ge gen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23. Dezember 2008 zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen. Von den Kosten der Vorinstanzen tragen die Klägerin 88% und die B e- klagte 12% (§ 92 Abs. 1 ZPO). Von den der Streithelferin der Beklagten in den Vorinstanzen entstandenen Kosten trägt die Klägerin 88%. Im Übrigen trägt die Streithelferin der Beklagten die ihr entstandenen Ko s- ten selbst (§ 101 Abs. 1 ZPO). Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren : 1 72.877,06 - 3 - Gründe: Der Tenor des Berufungsurteils ist gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen e i- nes Rechnungsfehlers im Hauptausspruch und im Kostenpunkt von Amts w e- gen zu berichtigen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das beschädigte Gut ein Gewicht von 1.315 kg. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte gemäß Art. 22 Abs. 3 MÜ bis zu einem Be trag von 17 Sonderziehungs rechten für jedes Kilogramm haftet. Im Falle e i- nes gerichtlichen Verfahrens erfolgt die Umrechn ung des Ersatzbetrags in die Landeswährung gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 MÜ nach dem Wert dieser Wä h- r ung in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung. Am Tag der Verkündung des Berufungsurteils (16. März 2011) hat der Wert eines Sonde r- ziehungsrecht s 1,13142 eine Ersatzleistung in Höhe von 25.292,89 kg x 17 x 1,13142 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat die gerügten Ver stöße gegen Verfa h- rensgrundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 1 2 - 4 - Die Kostenentscheidung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.12.2008 - 16 HKO 11595/08 - OLG München, Entscheidung vom 16.03.2011 - 7 U 1807/09 - 3
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